B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-560/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
Verein X._______,
vertreten durch lic. iur. Christian Schroff, Rechtsanwalt,
Felsenstrasse 11, Postfach 343, 8570 Weinfelden,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für einen Subventionsvertrag 2017 -
20 für die Aus- und Weiterbildung nach Art. 9 KJFG.
B-560/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besteht als Ver-
ein nach Art. 60 ff. ZGB (SR 210) mit Sitz in Zürich.
B.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen
BSV (nachfolgend: Vorinstanz) vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugend-
lichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem
vor dem 1. Januar 2013 geltenden Jugendförderungsgesetz (JFG; AS
1990 2007 ff.) unterstützt.
C.
Am 27. August 2014 lehnte die Vorinstanz ein Gesuch um Finanzhilfe nach
Art. 7 Abs. 2 KJFG ab, wogegen die Beschwerdeführerin Rechtsmittel er-
hob.
D.
Mit Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 vom 10. März 2016 ent-
schied das hiesige Gericht unter anderem, dass die vereinsinterne Fach-
stelle Y._______ der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer offe-
nen und ganzheitlichen Förderung von Jugendlichen nach Art. 2 KJFG
nicht erfüllte, auch weil aus den Statuten und den eingereichten Unterlagen
deutlich geworden war, dass die Mission im Zentrum der Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin stand.
E.
Drei Monate später, am 17. Juni 2016, änderte die Beschwerdeführerin den
Zweck ihrer Statuten. Dabei wurde die alte durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und
3 sowie Art. 2 Abs. 2 lit. f (kursiv) wie folgt ergänzt:
„Art. 2 Zweckbestimmung
Abs. 1 Ihr Zweck ist die Verkündung des Evangeliums von Jesus
Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen
Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift.
Darüber hinaus bietet sie ausserschulisch einen Ort des
Zusammenseins für Kinder und Jugendliche. Die Ange-
bote stehen allen Kindern und Jugendlichen in gleicher
Weise offen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder
religiösen Herkunft und fördert sie in ihrer Entwicklung mit
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Seite 3
Sport, Kreativität, sozialem Verhalten und Anleitung zur
Selbständigkeit.
Abs. 2 Dies geschieht durch:
a) den Dienst in Wortverkündigung, Unterweisung, Seelsorge,
Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege;
b) die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;
c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen Liegenschaf-
ten und Räumlichkeiten;
d) die Verbreitung christlicher Literatur;
e) die Gründung und Pflege sozialer Werke;
f) die uneigennützige Kinder- und Jugendförderung der
Fachstelle Y._______ und der Jungschar, nach den Best-
immungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz
(KJFG);
g) und weitere gemeinnützige Zwecke auf der Basis des Evan-
geliums.“
F.
Am 25. Juli 2016 reichte die vereinsinterne Z._______ als Teil der Be-
schwerdeführerin bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Finanzhilfen für
die Aus- und Weiterbildung von Betreuern gemäss Art. 9 des KJFG ein und
verwies neben den veränderten Statuten auch auf vorgenommene Ände-
rungen des Reglements der Z._______ und weitere Unterlagen.
G.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch
ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Kinder-
und Jugendarbeit der Z._______ trotz der vorgenommenen Änderungen
noch immer nicht dem Zweck von Art. 2 KJFG entsprechen würde. Eine
Gesamtwürdigung der eingereichten Unterlagen und der weiteren öffentli-
chen Dokumente machten deutlich, dass die Glaubensvermittlung und Be-
kehrung nach wie vor das alleinige oder vorwiegende Ziel der Beschwer-
deführerin darstelle.
H.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Beschwerde
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Seite 4
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gutheissung des anbegehrten Leistungs-
vertrages für die Jahre 2017 bis 2020. Zur Begründung führte sie zusam-
menfassend aus, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festge-
stellt worden. Zudem würden andere und vergleichbare christliche Jugend-
organisationen unterstützt, wodurch das Diskriminierungsverbot von
Art. 8 BV verletzt sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem
Standpunkt fest. Die Beschwerdeführerin habe zwar Anpassungen ihrer
Statuten und Unterlagen vorgenommen, die grundsätzlichen Ziele seien
aber noch immer dieselben. Auch liege keine Diskriminierung nach
Art. 8 BV vor, weil die Vorinstanz Gesuchsteller in vergleichbaren Situatio-
nen auch gleich behandle.
J.
Mit Replik vom 29. Mai 2017 bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin,
dass die Jugendarbeit der Z._______ ausschliesslich oder vorwiegend das
Ziel der Mission verfolge. Die Z._______ dürfe nicht mit der Beschwerde-
führerin oder mit der Fachstelle Y._______ gleichgesetzt werden. Genau
das habe aber die Vorinstanz getan. Zudem sei die Ungleichbehandlung
mit „Cevi“ und „Jubla“ (Jungwacht/Blauring), welche im Gegensatz zur
Z._______ von Finanzhilfen nach KJFG profitieren würden, ungenügend
begründet worden.
K.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 30. Juni 2017 auf ihre bisherigen
Eingaben. Zusätzlich führte sie aus, dass „Cevi“ und „Jubla“ (Jung-
wacht/Blauring), im Gegensatz zu Z._______, rechtlich eigenständige Or-
ganisationen seien. Anders als von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sei
für die Beratung und Begleitung der Z._______ immer noch die Fachstelle
Y._______ zuständig. Auch verfüge die Z._______ über keine eigene
Kasse und die Finanzen seien Teil der Gesamtfinanzen der Fachstelle
Y._______ (Art. 36).
L.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a.
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016 ist
die Z._______ des Vereins X._______. Dabei handelt es sich um einen
vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin. Z._______ ist
Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechts-
persönlichkeit. Materielle Verfügungsadressatin ist somit die Beschwerde-
führerin selbst.
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge-
recht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder-
und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung
der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und
Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über
Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz,
SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechts-
schutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
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Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann
den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang über-
prüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49
Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch
die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6 bis Art. 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen
in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendför-
derungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allge-
meine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund
privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann.
Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem
Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der
Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich – d.h. bei Wah-
rung der verfassungsrechtlichen Schranken – kein Rechtsanspruch auf Fi-
nanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundes-
gesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. Sep-
tember 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher
sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als An-
spruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen.
2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ent-
schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall
eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Pra-
xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440;
FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006,
S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legali-
tätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen be-
schränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, wel-
che grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermes-
senssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflich-
tet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Be-
hörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen,
die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach
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dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derar-
tige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechts-
gleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten
(vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2,
B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3 und B-5547/2014 vom 17. Juni
2015 E. 2.2).
2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Ur-
teile B-3939/2013 E. 2.2 und B-6272/2008 E. 4.3). Räumt das Gesetz der
Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bun-
desverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung.
Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Aus-
legung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensent-
scheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bun-
desverwaltungsgericht frei geprüft wird.
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG
umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss
Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewäh-
ren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen
Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschuli-
sche Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) Rechnung tragen.
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Seite 8
3.2 Art. 9 KJFG (Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung) lautet wie
folgt:
„Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren
für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehren-
amtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig
sind.
Abs. 2 Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und von der privaten
Trägerschaft gemeinsam festgelegt.“
3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 9 KJFG werden nur
auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss
der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11
Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antrags-
stellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Ge-
mäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die
im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Mass-
nahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zu-
rückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im
Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen
verwendet werden.
3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugend-
arbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verord-
nung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom
18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass
sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV).
3.5 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich
(thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und
effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und
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Seite 9
6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern
stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grund-
lage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen so-
wie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im
JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch
das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen
Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen
Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Ver-
antwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Bot-
schaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
4.
Die Beschwerdeführerin wies mehrfach darauf hin, dass bei der materiellen
Beurteilung des Gesuches bzw. der Beschwerde die Frage nach der Orga-
nisation bzw. der Trägerschaft der Z._______ irrelevant sei. Die Z._______
dürfe nicht mit der Beschwerdeführerin oder der Fachstelle Y._______
gleichgesetzt werden. Genau dies sei aber bei der Beurteilung des Gesu-
ches geschehen.
4.1 Die Vorinstanz widerspricht dieser Sichtweise. Die Z._______ sei nicht
unabhängig, was sich auch mit dem aktuellen Reglement der Z._______
belegen lasse: Art. 22 dieses Reglements sehe vor, dass die Fachstelle
Y._______ für die Begleitung und die Beratung der Z._______ zuständig
sei. Art. 36 mache deutlich, dass die Z._______ über keine eigene Kasse
verfüge und ihre Finanzen ein Teil der Finanzen der Fachstelle Y._______
seien. Art. 43 halte fest, die Z._______ sei ein Zweig der Fachstelle
Y._______ und ihr gegenüber auch verantwortlich. Entsprechend seien bei
der materiellen Prüfung des Gesuches sämtliche Unterlagen heranzuzie-
hen, auch diejenigen der Fachstelle Y._______.
4.2 Die Beschwerdeführerin, welche im Handelsregister als juristische Per-
son eingetragen ist, hat das Fördergesuch gestellt. Adressatin und mögli-
che Begünstigte ist die Z._______. Sie, die Z._______, ist Teil der Organi-
sation der Beschwerdeführerin. Die Z._______ verfügt über ein eigenes
Regelwerk, nicht aber über eine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Ziff. 1.2).
Diese mögliche Konstellation, bei der die Gesuchstellerin und die Begüns-
tigte nicht vollständig identisch sind, ist zulässig, vom Gesetzgeber gewollt
und in Art. 6 Abs. 1 lit. a KJFG auch explizit erwähnt: Von der Gesuchstel-
lerin selbst wird nicht verlangt, dass sie ausschliesslich in der ausserschu-
lischen Arbeit tätig ist; eine schwerpunktmässige oder regelmässige Ju-
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Seite 10
gendarbeit reicht aus. Die Botschaft zählt dazu auch Erwachsenenorgani-
sationen, die unter Einbezug von Kindern und Jugendlichen im Bereich der
ausserschulischen Arbeit mindestens regelmässig tätig sind (BBl 2010
6803, 6843 ff.).
4.3 Aus der genannten Konstellation nun die Schlussfolgerung zu ziehen,
dass bei der Prüfung des Gesuchs nur auf die für die ausserschulische
Arbeit zuständige Z._______, nicht aber auch auf die Beschwerdeführerin
selbst oder auf die der Z._______ teilweise übergeordneten Fachstelle
Y._______ (vgl. hierzu Ziff. 6.2.2) – abgestellt werden dürfe, wäre sachwid-
rig. Mindestens soweit und solange die Beschwerdeführerin oder die Fach-
stelle Y._______ auf die ausserschulische Arbeit Einfluss nehmen können,
diese inhaltlich prägen, bestimmen, genehmigen oder überprüfen, ist eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Bei der nachfolgenden Prüfung der Rü-
gegründe sind deshalb neben den eingereichten Unterlagen der
Z._______ auch diejenigen der Beschwerdeführerin und der Fachstelle
Y._______ miteinzubeziehen.
5.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich nur summarisch mit
dem Gesuch und den miteingereichten 39 Aktenstücken auseinanderge-
setzt. Das gelte für die Änderungen der Statuten und des Jungscharregle-
ments. Zudem habe die Vorinstanz nur unzureichend gewürdigt, dass der
religiöse Anteil der Ausbildung nicht mehr als 5 % bis 30 % betrage, wie
aus den eingereichten Kursbeschreibungen deutlich werde.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuches in ihrer Ver-
fügung vom 20. Dezember 2016 mit der pauschalen Feststellung, die eige-
reichten Unterlagen und weitere öffentlich zugängliche Dokumente hätten
deutlich gemacht, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Z._______ noch
immer nicht den Zweck von Art. 2 KJFG erfülle.
5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid
in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem auch die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
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Seite 11
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be-
troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 und 134 I 83 E. 4.1, j.m.H.).
5.3 Die schriftliche Begründung der Abweisung des Gesuches durch die
Vorinstanz fiel knapp und ohne Bezug zu vielen der eingereichten Akten-
stücke aus. Den Unterlagen der Vernehmlassung ist allerdings auch zu
entnehmen, dass sich die Parteien vor Erlass der Verfügung am 26. Okto-
ber 2016 zu einer Sitzung zum Thema „Z._______ - aktuelle Situation, zu-
künftige Zusammenarbeit?“ getroffen hatten. Gemäss den dazu einge-
reichten Aktennotizen wurde bereits zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung
des Gesuches in Aussicht gestellt und die Gründe dafür auch mündlich
erläutert.
5.4 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi-
ellen Streitentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst, ob die Be-
hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst würde oder nicht
(BGE 135 I 279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind recht-
sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be-
sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer
Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Nach der Praxis
des Bundesgerichts setzt die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechts-
mittelverfahren jedoch voraus, dass die Beschwerdeinstanz in Sach- und
Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem
Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen
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Seite 12
(BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130
E. 2b, j.m.H.).
5.5 Vorliegend kann die allfällige Verletzung des Anspruchs der Beschwer-
deführerin auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz – ungeachtet ihrer
Schwere – als im Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht verfügt in Sach- und Rechtsfragen über die-
selbe Kognition wie die Vorinstanz und dem Betroffenen stehen dieselben
Mitwirkungsrechte zu. Streitgegenstand ist nicht ein Ermessensentscheid
der Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung, ob das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Finanzhilfe nach Art. 9 Abs. 1 KJFG die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte sich zu den Aus-
führungen der Vorinstanz im doppelten Schriftenwechsel eingehend äus-
sern, womit ihrem Gehörsanspruch hinreichend Genüge getan wurde. Eine
allfällige Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz wurde durch
die eingehende Stellungnahme und Duplik geheilt.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer Heilung vor Bundesverwal-
tungsgericht abzuweisen ist.
6.
Die Beschwerdeführerin rügte weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Z._______ habe nicht das al-
leineige oder vorwiegende Ziel der Glaubensvermittlung und Bekehrung.
Dies werde u.a. durch die vorgenommenen Änderungen der Statuten, des
Jungscharreglements, der Kursbeschreibungen, der Beilagen zu den Kurs-
beschreibungen und der Broschüre „Fordern, Fördern, Feedback“ deutlich.
6.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, das Gesuch sei eingehend geprüft
worden. Die vorgenommenen Anpassungen würden anerkannt, seien aber
immer noch unzureichend. Die Z._______ sei weder rechtlich noch inhalt-
lich unabhängig von der Beschwerdeführerin und der Fachstelle
Y._______, was offensichtlich von der Beschwerdeführerin auch nicht ge-
wünscht sei, ansonsten sie im Rahmen der Überarbeitung ihrer Statuten
solche Strukturen geschaffen hätte.
6.2 Organisationen, welche Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG beantra-
gen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkei-
ten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den sich auch aus Art. 2 KJFG
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Seite 13
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderun-
gen entsprechen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und
6841 f.).
6.2.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG umfasst
das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte
Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich
beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten
Fachbegriff der sozialen Arbeit. Die Angebote der offenen Kinder- und Ju-
gendarbeit werden oft als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass
mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kom-
petenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale
Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten
werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen.
Dabei geht aus Art. 5 Bst. a KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene,
sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst
(Urteil B-5547/2014 E. 5.4.2).
6.2.2 Inhaltlich hat sich die ausserschulische Arbeit nach Ansicht des Bun-
desrates dadurch auszuzeichnen, dass sie mit ihren unterschiedlichen An-
gebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche
den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten
Zwecken die Chance eröffnet, sich ausserhalb der Schule in eigenständi-
gen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen
sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit soll die ausserschulische
Arbeit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Ju-
gendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politi-
schen Integration leisten (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804).
6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der ausser-
schulischen Jugendarbeit von glaubensbasierten Organisationen ausei-
nandergesetzt. Demnach darf eine Organisation, um die Voraussetzungen
für Finanzhilfen nach KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen
Grundwerten aufbauen, sie darf jedoch nicht die Glaubensvermittlung und
Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben. Eine missiona-
risch motivierte Kinder- und Jugendarbeit würde dem Zweck des KJFG wi-
dersprechen (Urteile B-5547/2014 E. 5.5, B-5483/2014 und B-7516/2014
E. 4.6, B-5520/2014 E. 4.3).
B-560/2017
Seite 14
6.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um den Verein X._______.
Sie ist Teil der A._______ und ist aus der Vereinigung der B._______ und
der C._______ entstanden. Sie umfasst 112 Gemeinden und ca. 12'000
Mitglieder und Freunde.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin änderte am 17. Juni 2016 ihre Statuten. Der
ursprünglichen Zweck gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1, „Die Verkündigung des
Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-
christlichen Glaubens und Lebens aufgrund der heiligen Schrift“ wurde um
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ergänzt: „Darüber hinaus bietet sie ausserschu-
lisch einen Ort des Zusammenseins für Kinder und Jugendliche. Die Ange-
bote stehen allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen, unab-
hängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft und fördert sie
in ihrer Entwicklung mit Sport, Kreativität, sozialem Verhalten und Anleitung
zur Selbständigkeit.“ Auch die Beschreibung der Mittel zur Erreichung des
Zweckes wurden um Art. 2 Abs. 2 lit. f der Statuten erweitert: „Dies ge-
schieht durch f) die uneigennützige Kinder- und Jugendförderung der
Fachstelle Y._______ und der Jungschar, nach den Bestimmungen des
Kinder- und Jugendförderungs-Gesetzes (KJFG)“.
6.3.2 Durch die Änderung wurde der Wortlaut des ursprünglich mit dem
KFJG nicht zu vereinbarenden Zweckes der Beschwerdeführerin „darüber
hinaus“ mit ausserschulischer Jugendarbeit nach den Bestimmungen des
KJFG verändert (Urteil des BVGer B-5483/2014, B-7516/2014 E 4.5.1). Die
Beschwerdeführerin ergänzte damit im einleitenden Zweckartikel ihrer Sta-
tuten den ursprünglich singulären Zweck der Gesamtkirche – die Verkün-
digung des Evangeliums – mit einer Umsetzungsbestimmung zur ausser-
schulischen Jugendarbeit. Führt man sich das komplexe Organigramm der
Beschwerdeführerin mit einer Vielzahl von Kommissionen, einem Kabinett,
einem Konvent, einem Rat, einem Vorstand und der jährlich stattfindenden
Konferenz – ohne dass die Z._______ dabei genannt würde – vor Augen,
so vermag der gewählte Aufbau des Zweckartikels aus der Perspektive der
äusseren Systematik zu erstaunen (
user_upload/Ueber_uns/Personen_und_Gremien/Organigramm_oeffent-
lich.pdf, abgerufen am 11. Oktober 2017; siehe dazu auch: GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Elemente einer Rechtsetzungslehre, Schulthessverlag,
3. Aufl. 2013, § 9 Ziff. 5 Rz. 202). Dass die formelle Änderung für sich al-
leine noch keine andere Beurteilung des erneuten Gesuches zulässt, liegt
auf der Hand. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auf weitere
Unterlagen der Beschwerdeführerin, der Fachstelle Y._______ und der
Z._______ abzustellen.
B-560/2017
Seite 15
6.4 Zu den evangelischen Freikirchen in der Schweiz im Allgemeinen und
zu der Beschwerdeführerin im Besonderen sind in den vergangenen Jah-
ren mehrere Publikationen erschienen, teilweise auch unter Mitwirkung von
Mitgliedern der Beschwerdeführerin.
6.4.1 Die vom Schweizerischen Nationalfond unterstützte Studie „Phäno-
men Freikirche“ zählt die charakteristischen Merkmale von evangelischen
Freikirchen grundsätzlich wie folgt auf (JÖRG STOLZ/OLIVIER FAVRE/CARO-
LINE GACHET/EMMANUELLE BUCHARD, Phänomen Freikirchen, Analyse ei-
nes wettbewerbsstarken Milieus, Pano Verlag Zürich, 2014, S. 15):
Der Glaube an die göttliche Inspiration der heiligen Schrift zur Le-
gitimierung der mehr oder weniger direkten Auslegung des Bibel-
textes
Der aus der individuellen Bekehrung hervorgehende persönliche
Glaube
Die zentrale Stellung von Jesus Christus für das Leben der Gläu-
bigen
Die starke Benotung der Evangelisierung oder der Mission
Das Christsein steht vor der Kirchenzugehörigkeit (interdenomi-
nationelle Dimension)
Die Studie unterscheidet zwischen drei grossen Strömungen der evangeli-
schen Freikirchen, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Vielgestaltigkeit
der einzelnen Gemeinden: Die charismatische, die konservativ/fundamen-
talistische und die klassische/moderate Richtung (STOLZ/FAVRE/GACHET/
BUCHARD a.a.O.: S. 16):
Charismatisch: Legen den Akzent auf die emotionale Erfahrung
der Gegenwart des Heiligen Geistes.
Konservativ/fundamentalistisch: Neigen zur Abschottung von der
Gesellschaft und zu einer apokalyptischen Weltsicht. Starker
Glaube an die Unfehlbarkeit der Bibel.
Klassisch/moderat: Grenzen sich von den zwei anderen Strömun-
gen durch grössere Offenheit für die Welt und durch eine andere,
weniger wörtliche Auslegung der Bibellektüre aus.
Die grössten Unterschiede der einzelnen Gemeinschaften entstünden bei
der Interpretation der Bibeltexte (mehr oder weniger wörtliche Lesarten),
B-560/2017
Seite 16
bei der Beziehung zur Gesellschaft (mehr oder weniger exkludierende Hal-
tungen) und bei der Beziehung zu den „Gaben des Heiligen Geistes“ (mehr
oder weniger „charismatisch“). Für alle evangelischen Freikirchen habe
aber die Weitergabe der christlichen Überzeugung an ihre Kinder einen
hohen Stellenwert. Der Bekehrungsakt und die Mission seien dabei zent-
rale Elemente (STOLZ/FAVRE/GACHET/BUCHARD a.a.O.: S. 61, 191, 221).
6.4.2 Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogrammes NFP58 wurden
die religiösen Gemeinschaften in der Schweiz untersucht (JÖRG STOLZ,
MARK CHAVES, CHRISTOPHE MONNOT, LAURENT AMIOTTE-SUCHET, „Die reli-
giösen Gemeinschaften in der Schweiz: Eigenschaften, Aktivitäten, Ent-
wicklung“, Schlussbericht der National Congregations Study Switzerland
[NCSS]). Die Studie unterteilte dabei die evangelischen Freikirchen eben-
falls in die Kategorien evangelisch-charismatisch, evangelisch-konservativ
und evangelisch-klassisch. Dabei wurde der Beschwerdeführerin als Ver-
treterin der evangelisch-klassischen Strömung attestiert, hinsichtlich der
Bibelinterpretation für eine liberale Auffassung und nicht für eine wortge-
treue unfehlbare Interpretation zu stehen (Seite 35). Die Beschwerdefüh-
rerin verfüge auch über eine hohe Bereitschaft zum Dialog (Seite 42, Gra-
phik 21).
6.4.3 In der Publikation „Der Methodismus in Europa im 19. und 20. Jahr-
hundert“ weist ein im Amt stehender Bischof mehrfach auf die zentrale Be-
deutung der Mission hin (PATRICK PH. STREIFF, „Der Methodismus in Eu-
ropa im 19. und 20. Jahrhundert“, Studiengemeinschaft für Geschichte der
Evangelisch-Methodistischen Kirche, Monografie, Band 50, 2003). Im 19.
und 20. Jahrhundert habe sich eine Vielzahl von methodistischen Zweigen
in Europa entwickelt. Während der britische Zweig dabei nach einer Erneu-
erungsbewegung innerhalb der bestehenden Kirchen gesucht habe,
zeichne sich der bischöfliche Zweig dadurch aus, eigene Kirchen aufge-
baut zu haben. Die Mission sei bei den verschiedenen Zweigen ein ge-
meinsamer Wesenszug geblieben. Sie, die Mission, sei immer das Herz-
stück und nicht bloss eine zusätzliche Aktivität gewesen. In der zweiten
Hälfte des 20. Jahrhunderts hätten viele Vereinigungen von Kirchen statt-
gefunden. Sie seien immer von der Hoffnung begleitet gewesen, die Mis-
sion der Kirche zu stärken, auch wenn sich diese Hoffnung selten erfüllt
habe und ein Rückgang der Mitglieder in der Schweiz vorerst nicht habe
gestoppt werden können (PATRICK PH. STREIFF, a.a.O. , S.16, 46, 81, 195,
281, 312 S. 312 f.).
B-560/2017
Seite 17
6.4.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerde-
führerin nach übereinstimmender Einschätzung der zitierten Publikationen
um eine evangelische Freikirche handelt, die von einem liberalen Bibelver-
ständnis ausgeht und über eine hohe nicht exkludierende Dialogbereit-
schaft verfügt. Die Mission stellt dabei ein zentrales Element dar. Durch sie
sollen Menschen zu einer persönlichen evangelisch geprägten Gottesbe-
ziehung eingeladen werden, wobei sich diese Einladung auch an Kinder
und Jugendliche richtet.
6.5 Mit dem öffentlich zugänglichen Konzept der Fachstelle Y._______ hat
sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich beschäftigt (Urteil
B-5483/2014, B-7516/2014 E.4.5.2). Das Konzept mit seinen fünf Stufen
ist unverändert auf der Webseite abrufbar (
home/%C3%BCber-takano/takano-konzept-0>, zuletzt abgerufen am
17. Oktober 2017). Die Auseinandersetzung mit der Bibel ist dabei das
zentrale Element der Kinder- und Jugendarbeit:
Stufe I (0-4-Jährige): Thema: Vertrauen; Ziel: in der Gemeinde Vertrauen
erfahren und wagen.
Stufe II (5-8-Jährige): Thema: Biblische Geschichte; Ziel: in biblischen Ge-
schichten Gefühle und Glauben erleben und verarbeiten.
Stufe III (9-11-Jährige): Thema: Bibelkenntnis; Ziel: in der Beziehung zu
Gott die Bibel kennen und lieben lernen.
Stufe IV (12-16-Jährige): Thema: Glaubens- und Lebensfragen; Ziel: in
Beziehungen den Glauben erleben und testen.
Stufe V (17-30-Jährige): Thema: Nachfolge/Jüngerschaft; Ziel: aus der
Beziehung mit Jesus den eigenen Lebensstil weiter entwickeln.
Die Ziele und der Lernstoff sind konsequent auf die Vermittlung von Glau-
bensgrundlagen ausgerichtet. Die Funktion der jeweiligen Aktivitäten steht
immer in Relation zu einem biblischen Thema. Die Stufen folgen den je-
weiligen Altersabschnitten. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin,
dass jede Aktivität mit Kindern und Jugendlichen überall und gleichzeitig
auch ein Teil zur Unterweisung beiträgt. Insgesamt entsteht somit der Ein-
druck, bei der Kinder- und Jugendarbeit der Fachstelle Y._______ handle
es sich um eine Tätigkeit, die sich überwiegend der Vermittlung des Wortes
Gottes unterordne (siehe auch Urteil B-5483/2014, B-7516/2014 E.4.5.2).
6.6 Die Beschwerdeführerin überarbeitete seit der letzten Gesuchseingabe
das Reglement der Z._______. Dadurch und durch den Leitfaden FFF sei
B-560/2017
Seite 18
die Eigenständigkeit der Z._______ deutlich geworden. Zwar habe sie, die
Z._______, noch immer keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, sie ver-
füge aber über ein eigenes Konzept, eine eigene Kasse und ein eigenes
Budget.
6.6.1 Die Vorinstanz entgegnete diesen Ausführungen, aus dem abgeän-
derten Reglement der Z._______ gehe klar hervor, dass diese weiterhin
abhängig sei.
6.6.2 Aus dem Regelwerk „Jungscharreglement und Ordnungen für die
Jungschararbeit in dem Verein X._______, Stand 27. März 2017
(
all-in-one_v20170327pdfa.pdf>, abgerufen am 22. September 2017) wird
deutlich,
dass der Begriff „Budget der Z._______“ immer nur als Teilbudget
für die Jungschar als Bestandteil des „Y._______“-Budgets ge-
mäss dem Finanzreglement für die „Y._______“-Arbeit zu verste-
hen ist (S. 3, Vorbemerkungen),
dass jede Ortsjungschar organisatorisch in einer Gemeinde der
Beschwerdeführerin eingegliedert und der dortigen Bezirkskonfe-
renz oder Bezirksversammlung unterstellt ist (Art. 5 Abs. 1) sowie
von dieser aus der Kirche ausgeschlossen werden kann, wobei
diesfalls ein eventuelles Vermögen an die Beschwerdeführerin zu-
rückfällt (Art. 5 Abs. 5 und 6),
dass der Hauptleiter bzw. die Hauptleiterin einer Ortsjungschar
von der Bezirkskonferenz oder der Bezirksversammlung entlas-
sen werden kann (Art. 7),
dass Anträge der Z._______ an die Jahreskonferenz der Be-
schwerdeführerin nur via „Y._______“-Kommission oder via das
Präsidium gestellt werden können, wobei das Präsidium nach
Möglichkeit Pfarrer oder Pfarrerin der Beschwerdeführerin zu sein
hat oder über gute theologische Grundkenntnisse und einen guten
Zugang zur Dienstgemeinschaft der Pfarrerpersonen der Be-
schwerdeführerin haben sollte (Art. 15, 20),
dass die Fachperson Jungschar bei der Beschwerdeführerin an-
gestellt ist und bezüglich ihrer Aufgaben dem Vorstand und be-
züglich der Arbeitseinteilung der „Y._______“-Fachstellenleitung
verantwortlich ist (Art. 21),
dass die Z._______ über keine eigene Kasse verfügt, ihre Finan-
zen Teil der Gesamtfinanzen von „Y._______“ sind und in der
Zentralverwaltung der Beschwerdeführerin eine Kostenstelle
B-560/2017
Seite 19
„Jungschar“ geführt wird (Art. 36 des Reglements der Z._______,
wobei Ziff. 1.2 der Finanzordnung für die Jungschar der
Z._______ vom 30. Juni 2016 Ausnahmen vorsieht),
dass Änderungen des Jungscharreglements, welche vom Kon-
vent mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden können, erst Gültigkeit
erlangen, wenn sie durch die „Y._______“-Kommission geneh-
migt worden sind (Art. 41),
dass die Jungschar des Vereins X._______ ein Zweig der Kinder-
und Jugendarbeit von „Y._______“ ist und dieser auch verantwort-
lich ist (Art. 43).
Das überarbeitete Reglement erhellt somit, dass die Z._______ keinesfalls
selbständig ist. Im Gegenteil, sie ist eng in die Struktur der Beschwerde-
führerin eingebunden und wird von ihr und der Fachstelle Y._______“ bzw.
deren Kommission inhaltlich geprägt und kontrolliert.
6.7 Der Leitfaden FFF (Fordern, Fördern, Feedback) dient der Qualifikation
der auszubildenden Betreuer. Das Quellenverzeichnis nimmt unter ande-
rem Bezug auf Unterlagen der Pfadfinder, des Bundesamtes für Sport so-
wie auf Standartwerke der Sport- und Motivationspsychologie.
6.7.1 Aus den eingereichten Kursbeschreibungen zur Aus- und Weiterbil-
dung wird deutlich, dass der Glaube im Rahmen der Ausbildung eine ge-
wisse Rolle spielt. So gibt es Ausbildungstools zu den Themen Standort-
bestimmung im Glauben, Glaubenserlebnisse, Kenntnisse über die Struk-
tur der Jungschar, der Gemeinde und des Vereins X._______, Persönlich
im Glauben weiterkommen, etc. Aus den Unterlagen wird aber auch klar,
dass im Aus- und Weiterbildungsprogramm auch andere Themenbereiche
(Grundausbildung, Methodik, Didaktik, Sicherheit, etc.) eine wichtige Rolle
spielen.
6.7.2 Mit Blick auf den eingereichten Leitfaden und die Kursunterlagen
kann – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin – nicht davon ge-
sprochen werden, dass das Aus- und Weiterbildungsprogramm die Glau-
bensvermittlung und die Bekehrung zum alleinigen Ziel hat. Hingegen
bleibt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2 KJFG – auch in Verbindung mit
Art. 9 KJFG – nicht nur auf die verschiedenen Lehrgänge selbst bezieht,
sondern auch auf die nach Abschluss der Weiterbildung geleistete ausser-
schulische Kinder- und Jugendarbeit.
B-560/2017
Seite 20
6.8 Zusammenfassend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine evangelische Freikirche mit einem liberalen Bibelverständnis und ei-
ner hohen Dialogbereitschaft, für die die Mission ein überwiegendes Ele-
ment darstellt. Ihre Fachstelle „Y._______“ ist das Kompetenzzentrum für
die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien
der Beschwerdeführerin. Die „Y._______“-Kommission ist im Vorstand der
Beschwerdeführerin vertreten. Aus dem „Y._______“-Konzept wird deut-
lich, dass jede Aktivität in einem Bezug zum Glauben steht, was mit dem
Zweck von Art. 2 KJFG nicht zu vereinbaren ist.
6.8.1 Die Z._______ ist Teil der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechts-
persönlichkeit, jedoch mit eigenen Richtlinien. Das aktuelle Regelwerk der
Z._______, Stand 27. März 2017, und die Finanzordnung für die
Z._______, Stand 30. Juni 2016, zeichnen ein Bild eines vereinsinternen,
juristisch unselbständigen Jugendverbandes, der durch die Fachstelle
„Y._______“ und die Beschwerdeführerin selbst geprägt, geführt und kon-
trolliert wird. Die vorgenommenen Änderungen des Regelwerkes
Jungscharreglement vermögen daran nichts zu ändern.
6.8.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, substantiiert darzutun,
weshalb ihr Schwerpunkt bzw. „Herzstück“ – die Glaubensvermittlung und
Mission – für die von ihr betreute und beaufsichtigte Z._______ keine oder
eine sehr viel geringere Bedeutung haben soll. Stattdessen verweist die
Beschwerdeführerin auf verhältnismässig knappe sprachliche Veränderun-
gen ihrer Unterlagen, ohne die behauptete Neuausrichtung der Z._______
inhaltlich zu begründen und die Unterschiede zu der Beschwerdeführerin
oder auch der Fachstelle „Y._______“ darzulegen. Es entsteht deshalb der
Eindruck, die Änderungen der Statuten und Unterlagen würden dazu die-
nen, den formellen Anforderungen der Finanzhilfen nach KJFG zu genü-
gen, ohne eine nachhaltige inhaltliche Neuausrichtung der ausserschuli-
schen Kinder- und Jugendarbeit vornehmen zu müssen. Dem Argument
der Beschwerdeführerin, wonach die Ablehnung eines Gesuches nach
Art. 9 KJFG zu einer Umkehr der Beweislast und somit zu einer Begrün-
dungspflicht der Nichtvereinbarkeit mit Art. 2 KJFG durch die Vorinstanz
führe, kann, soweit nicht bereits im Rahmen der Rüge der verletzten Be-
gründungspflicht abgehandelt, nicht gefolgt werden (Art. 52 Abs 1 VwWG).
6.8.3 Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Z._______ selbst dann, wenn sie
von der Beschwerdeführerin als selbständiger Verein, der die Kinder- und
Jugendarbeit zum Hauptzweck hätte, ausgegliedert würde, über die neue
Organisationsstruktur und die Zweckbestimmung hinaus im Rahmen einer
B-560/2017
Seite 21
Gesamtbetrachtung substantiiert dartun müsste, warum die Mission kein
alleiniges oder vorwiegendes Ziel mehr wäre bzw. wie sich die Neuausrich-
tung der ausserschulischen Jugendarbeit inhaltlich darstellen würde.
6.9 Die Vorinstanz hat somit zutreffend erkannt, dass die Kinder- und Ju-
gendarbeit der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten und öffent-
lich zugänglichen Unterlagen nicht mit dem Zweck von Art. 2 KJFG zu ver-
einbaren ist. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig fest-
gestellt, ist unbegründet.
7.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt die angefochtene Verfügung
ferner das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Wenn man die
Grundsätze der Beschwerdeführerin mit jenen der nach KJFG geförderten
christlichen Jugendverbände "CEVI" und "Jubla“ (Jungwacht/Blauring) ver-
gleichen würde, so seien keine wesentlichen Unterschiede auszumachen.
7.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Diskriminierung nach
Art. 8 Abs. 2 BV liege nur dann vor, wenn eine Person allein aufgrund einer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt werde. Der Ver-
dacht auf Diskriminierung falle aber nur schon deshalb weg, weil die Vor-
instanz vergleichbare Organisationen in vergleichbaren Situationen gleich
behandle.
7.2 Wie bereits mehrfach zitiert und ausgeführt, kann eine auf christlichen
Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu Fi-
nanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1 KJFG berechtigen (Urteil B-5547/2014
E. 6.2). Massgebend ist dabei die von der Vorinstanz vorgenommene Be-
urteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation
ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung
durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten
anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht
unmittelbar oder hauptsächlich missionarischen Zwecken dienen. Insoweit
hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck
der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionari-
scher Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz kon-
kretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und er-
füllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Be-
handlung rechtfertigen (vgl. Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345
E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
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Seite 22
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 2'000.– festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-560/2017
Seite 23
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 723.54-01351; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Versand: 28. November 2017