B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5607/2016
Ur t e i l vom 2 1 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard;
Gerichtsschreiber Matthias Oser.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt
Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Vorinstanz.
Gegenstand
Diplomprüfung zum diplomierten Zollexperten HF.
B-5607/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2015 seine schriftliche Diplom-
arbeit (nachfolgend: erste Diplomarbeit) zum Thema "Minimalbehandlung
in den Freihandelsabkommen" im Rahmen des Qualifikationsverfahrens
des Studiengangs zum diplomierten Zollexperten der Höheren Fachschule
(nachfolgend: HF) Zoll ein. Mit Notenverfügung vom 5. August 2015 teilte
ihm die Prüfungskommission der Oberzolldirektion der Eidgenössischen
Zollverwaltung (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er den schriftlichen Teil
der Diplomprüfung und damit die Diplomprüfung insgesamt nicht bestan-
den habe. Indessen habe er die Möglichkeit, die Diplomprüfung einmal zu
wiederholen, wobei sich die Wiederholung der Prüfung nach Ziff. 6.3 des
Reglements zur Diplomprüfung dipl. Zollexpertin/dipl. Zollexperte HF
(nachfolgend: Prüfungsreglement) richte. Danach beziehe sich die Wieder-
holungsprüfung auf diejenigen Prüfungsteile, in welchen eine ungenü-
gende Note erzielt worden sei. Das Thema der Diplomarbeit könne deshalb
beibehalten werden. Abgabetermin sei der 20. Mai 2016. Werde ein Prü-
fungsteil zum zweiten Mal nicht bestanden, gelte die gesamte Diplomprü-
fung als nicht bestanden. Es bestehe danach keine Möglichkeit mehr, die
HF mit Diplom abzuschliessen und es werde einzig ein Leistungsausweis
ausgestellt.
Im Qualifikationsverfahren wurden die Prüfungsleistungen des Beschwer-
deführers wie folgt bewertet:
Prüfung Note Gewichtung
Schriftliche Prüfung -
Diplomarbeit
3.5 2x
Mündliche Prüfung -
Präsentation und
Fachgespräch
5.0 1x
Total – Diplomprüfung 4.0 -
B.
Der Beschwerdeführer entschied sich in der Folge für die Beibehaltung des
besagten Themas, mithin zur Verbesserung seiner bei der Vorinstanz am
15. Mai 2015 eingereichten ersten Diplomarbeit.
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C.
Am 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine im Rah-
men der Wiederholungsprüfung überarbeitete Diplomarbeit (nachfolgend:
zweite Diplomarbeit) ein.
D.
Mit Notenverfügung vom 10. August 2016 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass er die Bedingungen zum Bestehen der Diplom-
prüfung nicht erfüllt habe, weil seine zweite Diplomarbeit nach wie vor als
ungenügend beurteilt worden sei. Die Diplomprüfung gelte daher zum
zweiten Mal als nicht bestanden. In der Folge bestehe gemäss Ziff. 6.3 des
Prüfungsreglements keine Möglichkeit mehr, die HF Zoll mit Diplom abzu-
schliessen. Deshalb werde lediglich ein Leistungsausweis ausgestellt.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. September
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt deren
Aufhebung und stellt den Antrag, es sei die zweite Diplomarbeit und damit
die Diplomprüfung insgesamt als bestanden zu beurteilen. Eventualiter sei
ihm zu gestatten, eine neue Diplomarbeit zu verfassen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei auffallend, dass
bei der Beurteilung der zweiten Diplomarbeit, abgesehen vom Kriterium
der Sprache, alle Beurteilungskriterien mit derselben Punktezahl wie bei
der ersten Diplomarbeit bewertet worden seien. Es sei aber kaum vorstell-
bar, dass die Überarbeitung der ersten Diplomarbeit – insbesondere weil
sich der Beschwerdeführer auf die Bemerkungen der Experten im Beurtei-
lungsraster gestützt habe – keine Verbesserung inhaltlicher Art gebracht
haben soll. Dies deute auf eine willkürliche Beurteilung der zweiten Diplo-
marbeit hin.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz in
prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei in dem Sinne die aufschie-
bende Wirkung zu entziehen, als sie die Erteilung des Abschlussdiploms
zum Gegenstand hat. In der Hauptsache beantragt sie die Abweisung der
Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Eventu-
aliter sei die Möglichkeit zu verweigern, eine neue Diplomarbeit zu verfas-
sen. Falls dies jedoch gewährt werden würde, sollte die gesamte Diplom-
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prüfung wiederholt werden, inklusive mündlichem Prüfungsteil. Schliess-
lich seien die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass eine willkürliche Be-
urteilung – wie sie vorliegend geltend gemacht werde – auszuschliessen
sei. Zur Begründung führt sie an, beide Prüfungsexperten seien langjährige
Mitarbeitende des höheren Kaders der Vorinstanz und verfügten dement-
sprechend über ein sehr fundiertes und breites Fach-, Führungs- und Ex-
pertenwissen. Mithin erfüllten beide Experten sämtliche Qualifikationsan-
forderungen. Sie würden seit Beginn zum Expertenpool für die Diplomprü-
fungen der HF Zoll gehören und seien für die Diplomprüfung des Be-
schwerdeführers als unabhängige Experten bestimmt worden. Sie seien
daher zweifelsfrei in der Lage, eine Diplomarbeit in Bezug auf die zu prü-
fenden Kriterien zu beurteilen und korrekt zu bewerten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der Erteilung des Abschlussdiploms eine negative
Verfügung darstelle, mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde diesbezüglich wirkungslos sei und sich deren Entzug vorlie-
gend erübrige. Der vorliegenden Beschwerde komme indessen insofern
aufschiebende Wirkung zu, als die Fristen sowie allfällige Termine für die
Wiederholung der (schriftlichen) Diplomprüfung für den Beschwerdeführer
bis zum Beschwerdeentscheid gehemmt würden.
H.
Am 23. November 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert. Darin bringt
er ergänzend vor, dass die Vorinstanz zwar ausführlich zu den einzelnen
Beurteilungskriterien Stellung nehme. Indessen halte sie sich eher kurz,
wenn es um den Vergleich der beiden Diplomarbeiten gehe. Es werde ein-
zig festgehalten, dass kaum eine Verbesserung hätte festgestellt werden
können. Die erste Diplomarbeit stelle aber einen wichtigen Referenzpunkt
für die Einschätzung der Beurteilung der zweiten Diplomarbeit dar. Durch
Hinzunahme der ersten Diplomarbeit lasse sich konkreter einordnen, wie
viele Punkte für welche Leistung in den jeweiligen Beurteilungskriterien zu
vergeben seien und wie streng der angewandte Massstab sei. Die Diplom-
arbeit sei vom Beschwerdeführer nach dem ungenügenden ersten Versuch
eingehend überarbeitet und entsprechend den Rückmeldungen der Exper-
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ten verbessert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Verbesse-
rungen einzig Änderungen in der Punkteverteilung im formalen Teil bewirkt
hätten. Auch wenn die Diplomarbeit nach der Überarbeitung noch Wün-
sche offenlasse, sei definitiv eine Verbesserung festzustellen. Für eine ge-
nügende Beurteilung der zweiten Diplomarbeit fehlten dem Beschwerde-
führer darüber hinaus lediglich fünf Punkte. Die dargelegten Verbesserun-
gen gegenüber der ersten Diplomarbeit wären mit deutlich mehr Punkten
zu bewerten gewesen, jedenfalls mit mehr als den zusätzlich nötigen Punk-
ten. Schliesslich führt der Beschwerdeführer in seiner Replik mit Bezug auf
das erste Beurteilungskriterium mehrere Ergänzungen an.
I.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.
J.
Auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers und der
Vorinstanz wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen der
den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Bei
der Vorinstanz handelt es sich um eine Verwaltungseinheit innerhalb der
Bundesverwaltung (Art. 8 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 1 Bst. B Ziff. V.1.6
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV,
SR 172.010.1]; Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fach-
schulen "Zollverwaltung" vom 9. Juni 2011), deren Verfügungen mit Be-
schwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kön-
nen (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. September 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] sowie
Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent-
scheide in ständiger Rechtsprechung umfassend, soweit sich die Rügen
auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie auf die Auslegung und An-
wendung von Rechtsnormen beziehen (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2010/11
E. 4.2 in fine; 2008/14 E. 3.3; 2008/26 E. 6.1), jedoch mit einer gewissen
Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prü-
fungsleistungen beziehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BGer
2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.4; BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10
E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 f.; 2007/6 E. 3; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechts-
schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, 538 ff., 555 ff.).
3.
Gemäss Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenös-
sische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung
(Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer hö-
heren Fachschule (Bst. b) erworben werden.
3.1 Die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren,
Ausweise und Titel werden durch die zuständigen Organisationen der Ar-
beitswelt geregelt, wobei die entsprechenden Vorschriften der Genehmi-
gung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI) bedürfen (Art. 28 Abs. 2 BBG). Die Vorinstanz gilt für die höhere
Berufsbildung als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Art. 28 Abs. 2
BBG (Art. 235 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
Grundlage für die Umsetzung des nachfolgend aufgeführten Studiengangs
bildet unter anderem der am 9. Juni 2011 vom ehemaligen Bundesamt für
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Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Rahmenlehrplan für Bil-
dungsgänge der höheren Fachschulen Zollverwaltung (nachfolgend: Rah-
menlehrplan; vgl. Art. 8 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften
für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der hö-
heren Fachschulen vom 11. September 2017 [MiVo-HF, SR 412.101.61]).
Am 24. Oktober 2014 sind sodann das Reglement zum Diplomlehrgang
dipl. Zollexpertin/Zollexperte HF (nachfolgend: Diplomlehrgangsregle-
ment) und das Prüfungsreglement in Kraft getreten.
3.2 Der Studiengang dipl. Zollexpertinnen/Zollexperten HF, angesiedelt auf
der Tertiärstufe des schweizerischen Bildungssystems, baut auf den Qua-
lifikationen der Sekundarstufe II auf. In einem ersten Teil, der Grundausbil-
dung, kann nach erfolgreicher Absolvierung der eidgenössisch anerkann-
ten Berufsprüfung der Titel "Zollfachfrau/Zollfachmann mit eidg. Fachaus-
weis" erworben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein bis
zwei Jahre nach der Berufsprüfung bei entsprechender Eignung und be-
standenem Selektionsverfahren eine Weiterbildung an der HF Zoll in An-
griff zu nehmen. Im Rahmen dieser Weiterbildung kann der Titel "dipl. Zoll-
expertin/Zollexperte HF" erworben werden. Dieser Abschluss bildet die
Grundlage für die Übernahme einer Kaderfunktion oder eine Spezialisie-
rung in einem Teilbereich der Zollverwaltung (Ziff. 1.5 des Rahmenlehr-
plans; Die EZV > Berufe
und Ausbildung > Zollfachfrau/Zollfachmann > Basisausbildung bzw. Wei-
terbildung, mit weiteren Hinweisen). Voraussetzung hierfür sind das erfolg-
reiche Absolvieren der besagten Berufsprüfung im Rahmen der Grundaus-
bildung, Leistungsnachweise in verschiedenen Modulen, mindestens 1-2
Jahre Praxiserfahrung sowie das erfolgreiche Absolvieren der Diplomprü-
fung (Ziff. 7.4 ff. des Rahmenlehrplans; Ziff. 1.2 des Diplomlehrgangsreg-
lements).
3.3 Die HF Zoll wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Die Zulas-
sung, der Ablauf und die Beurteilung der Diplomprüfung sind im Prüfungs-
reglement geregelt (Ziff. 3.12 und 4.12 des Diplomlehrgangsreglements).
3.3.1 Die Diplomprüfung dient, nebst den modularen Leistungsnachwei-
sen, der Überprüfung der durch die Studierenden erreichten Kompetenzen
gemäss Berufsbild. Mit erfolgreichem Abschluss der Diplomprüfung zeigen
die Studierenden, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer gegebenen
Frist komplexe Problem- und Fragestellungen aus ihrem Praxisalltag sys-
tematisch zu erarbeiten und einen Lösungsweg zu präsentieren (Ziff. 1.2
des Prüfungsreglements).
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3.3.2 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erlangung des Diploms
werden einer Prüfungskommission übertragen. Sie wählt für die Beurtei-
lung von Leistungsnachweisen und der Diplomprüfung die Prüfungsleitung
sowie die Expertinnen und Experten aus, bildet diese für ihre Aufgaben aus
und setzt sie in den einzelnen Prüfungen ein. Auch gibt sie die Prüfungsre-
sultate bekannt, entscheidet über die Abgabe des Diploms und behandelt
Anträge und Beschwerden (Ziff. 1.51 und 1.61 des Prüfungsreglements).
3.3.3 Die Diplomprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung (Diplomarbeit
und Reflexionsbericht), welche zweifach gewichtet wird, und eine mündli-
che Prüfung (Präsentation der Diplomarbeit und Fachgespräch), die ein-
fach gewichtet wird. Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt wer-
den, welche die Prüfungskommission festlegt (Ziff. 1.3, 4 und 5 des Prü-
fungsreglements). Zwei Expertinnen/Experten beurteilen die Diplomarbeit
und einigen sich auf deren Bewertung. Sie nehmen die mündlichen Prü-
fungen ab und beurteilen die Leistungen (Ziff. 3.71 des Prüfungsregle-
ments).
3.3.4 Die Beurteilung der Diplomarbeit und deren Präsentation sowie das
Fachgespräch erfolgen mit Notenwerten. Die Leistungen werden mit Noten
von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Bewertungen genü-
gende und gute Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig. Die zu vergebende Gesamtnote entspricht schliesslich
dem auf eine Dezimalstelle gerundeten und gewichteten Mittel aus den No-
ten der einzelnen Prüfungsteile (Ziff. 6.1 des Prüfungsreglements).
3.3.5 Die Diplomprüfung gilt gemäss Ziff. 6.21 des Prüfungsreglements als
bestanden, wenn:
"a) Die Gesamtnote nicht unter 4.0 liegt;
b) Der schriftliche Prüfungsteil mindestens mit der Note 4.0 beurteilt wurde;
c) Keine Prüfungsteilnote unter 3.0 erzielt worden ist."
Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer
Sitzung über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 3.81 und 6.23 des Prüfungs-
reglements).
3.3.6 Wird die Diplomprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal
wiederholt werden, wobei sich die Wiederholungsprüfung nur auf denjeni-
gen Prüfungsteil bezieht, in dem eine ungenügende Leistung erbracht
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wurde. Wird ein Prüfungsteil zum zweiten Mal nicht bestanden, gilt die ge-
samte Diplomprüfung als nicht bestanden. Es besteht danach keine Mög-
lichkeit mehr, die HF mit Diplom abzuschliessen. Es wird lediglich ein Leis-
tungsausweis ausgestellt. Für die Anmeldung und Zulassung gelten die
gleichen Bedingungen wie für die erste Diplomprüfung (Ziff. 6.3 des Prü-
fungsreglements).
Der Beschwerdeführer hat die Bedingungen für das Bestehen der Diplom-
prüfung gemäss Ziff. 6.21 des Prüfungsreglements im Rahmen der Wie-
derholungsprüfung nicht erfüllt, zumal die zweite Diplomarbeit wiederum
mit derselben Note 3.5 bewertet worden ist.
4.
Der Beschwerdeführer rügt die Bewertung der zweiten Diplomarbeit durch
die Experten.
4.1 Das Bewertungsraster weist zehn Bewertungskriterien auf, die mit ent-
sprechenden Bemerkungen und Begründungen von den Experten bewer-
tet und kommentiert wurden. Aus diesem Bewertungsraster ergibt sich,
dass die Gesamtnote sich aus den jeweils erzielten Punkten zusammen-
setzte, wobei je nach Kriterium maximal zehn oder fünf Punkte erzielt wer-
den konnten. Ferner ist das Bewertungsraster in einen inhaltlichen Teil und
in einen formalen Teil unterteilt. Im Rahmen des inhaltlichen Teils werden
acht verschiedene Kriterien geprüft, wobei die maximal zu erreichende
Punktezahl bei 70 liegt. Der formale Teil besteht aus der Prüfung zweier
Kriterien und weist eine maximal zu erreichende Punktezahl von 10 auf.
Mithin können insgesamt 80 Punkte erreicht werden. Das Kriterium der ge-
nügenden schriftlichen Prüfung (Note 4.0) wird ab Erreichen einer Punkte-
zahl von 44 erfüllt. Der Beschwerdeführer hat bei seiner ersten Diplomar-
beit total 37 Punkte erreicht, wobei der inhaltliche Teil mit 32 von 70 Punk-
ten und der formale Teil mit 5 von 10 Punkten bewertet worden ist. Dem-
gegenüber wurde die zweite Diplomarbeit mit total 39 Punkten bewertet,
wobei einzig beim Kriterium der Sprache im Rahmen des formalen Teils
zwei zusätzliche Punkte vergeben worden sind. Der Beschwerdeführer be-
mängelt diverse Punkte der Bewertungsbegründungen im Rahmen der Be-
wertung seiner zweiten Diplomarbeit durch die Experten.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
des Bundesgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte
(vgl. oben E. 2) nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der
Prüfungsleistung an Stelle der Prüfungsbehörde vorzunehmen und damit
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zu wiederholen. Auf Rügen zur Bewertung von Prüfungsleistungen hat die
Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn der Be-
schwerdeführer selbst substantiierte, objektiv nachvollziehbare und damit
überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis offensichtlich
nicht vertretbar und die Prüfungsleistung klar unterbewertet worden ist. Die
entsprechenden Rügen müssen dabei von objektiven Argumenten und Be-
weismitteln getragen sein. Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen
an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht
gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lö-
sung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begrün-
den oder zu belegen. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder of-
fensichtlich unangemessen erscheint und keine Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die Prüfungsexperten sich von sachfremden Kriterien haben
leiten lassen, ist auf deren Meinung und Bewertung abzustellen und es be-
steht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass
die Korrekturen und Bewertungen insgesamt objektiv nachvollziehbar und
schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1).
Sofern es dem Beschwerdeführer jedoch gelingt, eine offensichtlich unvoll-
ständige oder fehler- bzw. mangelhafte Bewertung seiner Prüfungsleistung
zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen
und in objektiv nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung
des Beschwerdeführers falsch, mangelhaft oder unvollständig sei und er
aus diesen Gründen nicht eine höhere Punktzahl erhalten habe (vgl. BVGE
2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Exa-
minatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv
vorzunehmen. Haben sie die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenü-
genden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die
Bewertung substantiiert zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte auf-
zuzeigen, weshalb die von den Examinatoren erfolgte Beurteilung der Prü-
fungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar sei oder dass of-
fensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden seien. Vermögen die
Einwände des Beschwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu we-
cken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und
ist auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständi-
gengutachtens oder auf eine Rückweisung zu weiteren inhaltlichen Abklä-
rungen an die Vorinstanz zu verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BVGE
2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1).
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Seite 11
5.
Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Experten die zweite Diplo-
marbeit unvollständig, fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen bewer-
tet haben und ob sie sich dabei von sachfremden Kriterien haben leiten
lassen. Das Bewertungsraster war dem Beschwerdeführer bekannt. Auf
diesem Dokument sind die zehn Bewertungskriterien jeweils grob um-
schrieben. Damit wird näher ausgeführt, was unter der jeweiligen Über-
schriftenbezeichnung zu verstehen ist und was erwartet wird. Der Be-
schwerdeführer beanstandet die Bemerkungen und Begründungen der
Punktezahl der Experten hinsichtlich der folgenden inhaltlichen Beurtei-
lungskriterien: Praktischer Nutzen, Zusammenfassung, Problem- und Fra-
gestellung/Zielformulierung, Methodisches Vorgehen, Ergebnisse sowie
Diskussion und Schlüsse. Vom Beschwerdeführer nicht beanstandet
wurde indessen die jeweilige Bewertung der Experten hinsichtlich der Kri-
terien Aufbau und Struktur der Arbeit/Roter Faden, Literaturbezug, Gestal-
tung und Sprache.
Sowohl die Experten als auch die Vorinstanz haben in der Bewertung des
schriftlichen Prüfungsteils unter “Bemerkungen und Begründungen der
Punktezahl“ bzw. in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 die Bewer-
tung der Diplomarbeit begründet. Der Beschwerdeführer hat mit Be-
schwerde vom 14. September 2016 und mit Replik vom 23. November
2016 seinerseits ausführlich Stellung bezogen. Darin legt er mit Bezug auf
die jeweiligen beanstandeten Bemerkungen und Begründungen der Exper-
ten die im Rahmen der Überarbeitung seiner Diplomarbeit jeweils vorge-
nommenen Verbesserungen ins Recht. Als Beweismittel bringt er die je-
weilige Begründung der Punktezahl der Experten sowie spezifische Ele-
mente des Inhalts der ersten und der zweiten Diplomarbeit an. Die Rügen
sind daher genügend substantiiert.
5.1 Mit Bezug auf den praktischen Nutzen wird beurteilt, ob die Ergebnisse
der Arbeit umsetzbar sind und einen verwertbaren Nutzen für die Praxis
bringen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vier von zehn Punkten
erreicht, was im Beurteilungsraster umschrieben wird als "Benötigt noch-
mals eine Bearbeitung und bringt wenig Nutzen".
5.1.1 Die Experten führen bei diesem Kriterium an, die Diplomarbeit werde
als "das" Dokument für die internen Ursprungsexperten bezeichnet. Kon-
krete Ergebnisse liefere die Arbeit indessen nur beschränkt. Auf Seite 11
werde dieser Eindruck im ersten Satz bestätigt, wonach zu einem späteren
Zeitpunkt anhand der Diplomarbeit ein Dokument erstellt werden solle, in
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Seite 12
welchem die Erklärungen, Abgrenzungen, Interpretationen, Auslegungen
und generell praktische Beispiele zum Thema Minimalbehandlung vereint
seien.
Die Vorinstanz stützt die Auffassung der Experten und ergänzt diese wie
folgt: Massgebend für die Beurteilung seien die Umsetzbarkeit und der Nut-
zen der Ergebnisse für die Praxis. Als langjährige Mitarbeiter der Eidge-
nössischen Zollverwaltung könnten die Experten die Eignung von Hilfsmit-
teln für die Praxis beurteilen. Der Beschwerdeführer bestätige in seiner
Diplomarbeit, dass eine nochmalige Überarbeitung notwendig sei, damit
interne Ursprungsexperten diese im täglichen Gebrauch nutzen könnten.
Diese wäre aber als zwingendes Ergebnis in der Diplomarbeit notwendig
gewesen. Deshalb erfülle die vorliegende Arbeit das Kriterium des prakti-
schen Nutzens auch nach der Überarbeitung nicht.
5.1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der Satz auf Seite
11 und der Begriff des "einen" Dokuments interpretierten die Experten
falsch. Der spätere Zeitpunkt beziehe sich auf die Aufbereitung der Diplo-
marbeit, damit die internen Ursprungsexperten diese im täglichen Ge-
brauch benutzen könnten. Mit dem "einen" Dokument sei gemeint, dass
Teile der Diplomarbeit, z. B. die Verlinkungen mit den Freihandelsabkom-
men und den Erläuterungen der Zollbehörden, nur noch zusammengeführt
werden müssten.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 23. November 2016 mit
Bezug auf das erste Kriterium ergänzend an, das Beurteilungsraster setze
bei diesem für fünf bis sechs Punkte voraus, dass die Ergebnisse nach
Anpassungen übertragbar seien und ein angemessener Nutzen erkennbar
sei. Die zweite Diplomarbeit erfülle im Minimum diese Stufe, eher sogar die
nächsthöhere. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass die Diplomarbeit grund-
sätzlich einen praktischen Nutzen hat. Kritisiert werde vielmehr nur, dass
die Ergebnisse noch nicht so aufgearbeitet seien, dass sie für den täglichen
Gebrauch nutzbar seien. Dass die Ergebnisse noch einer weiteren Aufbe-
reitung bedürften, stehe aber einer besseren Bewertung gemäss Wortlaut
des Beurteilungsrasters "nach Anpassungen übertragbar" bzw. "mit kleinen
Anpassungen übertragbar" nicht entgegen. Darüber hinaus definierten we-
der das Prüfungsreglement noch die Wegleitung zur Diplomarbeit, ob die
präsentierten Lösungsansätze sofort, in naher Zukunft oder auch erst zu
einem späteren Zeitpunkt umsetzbar sein müssten. Die Vorinstanz gehe
von einem sehr engen Verständnis von praktischem Nutzen aus. Es sei
unklar, gestützt auf welche Grundlage die Vorinstanz behaupte, dass das
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Seite 13
Ergebnis einer Diplomarbeit eins zu eins im täglichen Gebrauch genutzt
werden können müsse. Ein praktischer Nutzen könne auch in anderer
Form bestehen. Beispielsweise habe die abstrakte Erkenntnis, dass je-
weils eine Einzelfallbetrachtung erfolgen müsse, auch einen praktischen
Nutzen. Der praktische Nutzen der vom Beschwerdeführer aufgeführten
Ergebnisse und Lösungsansätze seien bei der Beurteilung offensichtlich
nicht ernsthaft geprüft worden. Beim Kriterium Diskussion und Schlüsse
führten die Experten im Beurteilungsraster lediglich aus, es stelle sich die
Frage, ob die aufgeführten Beispiele beim Merkblatt in Anhang D wirklich
den Exporteuren bei konkreten Fragestellungen hälfen. Genau dies zu be-
urteilen, wäre aber doch die Kompetenz und Aufgabe der prüfenden Ex-
perten.
5.1.3 Vorliegend darf – wie die Vorinstanz richtig festhält – davon ausge-
gangen werden, dass die Experten den praktischen Nutzen der Ergebnisse
beurteilen können (vgl. oben E. 4.3). Indessen steht eine nochmalige not-
wendige Überarbeitung der Ergebnisse einer besseren Bewertung gemäss
Wortlaut des Beurteilungsrasters grundsätzlich nicht entgegen. Die dies-
bezüglichen Bemerkungen und Begründungen der Experten sowie die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erscheinen jedoch als allzu kurz
und mit Bezug auf die erfolgte Verbesserung der zweiten Diplom- gegen-
über der ersten Diplomarbeit als objektiv nicht nachvollziehbar. Denn diese
Vorbringen beschreiben vielmehr die zu erfüllenden Voraussetzungen, um
die höchste Bewertung beim Kriterium praktischer Nutzen hinsichtlich der
Umsetzbarkeit der Ergebnisse zu erreichen. Im Vergleich zu den Bemer-
kungen und Begründungen der Experten hinsichtlich dieses Beurteilungs-
kriteriums im Rahmen der ersten Diplomarbeit fehlt bei der Bewertung der
zweiten Diplomarbeit sodann eine explizite Beurteilung der Experten hin-
sichtlich des Nutzens der Ergebnisse für die Praxis. Die Vorinstanz ihrer-
seits verzichtete auf die Einreichung einer Duplik und daher auf die Mög-
lichkeit einer weiteren Stellungnahme. Demgegenüber ist darauf hinzuwei-
sen, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das im
Rahmen der Überarbeitung seiner ersten Diplomarbeit neu entworfene
Merkblatt zur Minimalbehandlung (Anhang D) nicht auf einen verwertbaren
Nutzen für die Praxis hin zu prüfen ist, zumal es sich dabei nicht um ein
Ergebnis, sondern um einen selbständig entwickelten Verbesserungsvor-
schlag handelt, der beim Kriterium Diskussion und Schlüsse zu werten ist
(Ziff. 6.7.3 f. der Wegleitung zum Verfassen einer Diplomarbeit für die Ab-
solventinnen und Absolventen der Höheren Fachschule Zollverwaltung).
Nach dem Gesagten lässt sich jedoch weder aus den Bemerkungen und
Begründungen der Punktezahl der Experten noch aus den diesbezüglichen
B-5607/2016
Seite 14
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinsichtlich dieses Kriteriums
objektiv nachvollziehbar entnehmen, weshalb die Experten den prakti-
schen Nutzen der vom Beschwerdeführer eingereichten zweiten Diplomar-
beit wiederum und ohne Bezugnahme auf die gegenüber der ersten Diplo-
marbeit verbesserten bzw. geänderten und ergänzten Ausführungen mit
"benötigt nochmals eine Bearbeitung und bringt wenig Nutzen" beurteilt
haben.
5.2 Im Rahmen des Kriteriums Zusammenfassung wird beurteilt, ob die Zu-
sammenfassung einen Überblick über die Ausgangslage, Zielsetzung, Me-
thode, Ergebnisse und Schlüsse der Arbeit gibt. Der Beschwerdeführer hat
diesbezüglich drei von fünf Punkten erreicht, was im Beurteilungsraster
umschrieben wird als "Ansatzweise erkennbar".
5.2.1 Nach Auffassung der Experten sei die Methodik in Ordnung, hinge-
gen seien die Ergebnisse nur sehr rudimentär wiedergegeben und die
Schlüsse der Arbeit kaum erkennbar.
Die Vorinstanz bringt hierzu vor, die Experten hätten bereits in der ersten
Beurteilung kritisiert, dass die Methodik gut zusammengefasst werde, hin-
gegen die übrigen Aspekte kaum erkennbar seien. Dies habe sich auch
nach der Überarbeitung nicht geändert. Auf Grund der ausführlichen Be-
schreibung der Methodik, welche eine halbe Seite einnehme, bleibe zu we-
nig Platz, um insbesondere Ergebnisse und Schlüsse klar darzustellen.
Deshalb sei das Prädikat "gut erkennbar" nicht erfüllt.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Zusammenfassung
solle nur einen Überblick über die Ausgangslage, Zielsetzung, Methode,
Ergebnisse und Schlüsse der Arbeit geben. Ausführlich werde dies in der
nachfolgenden Arbeit dargelegt. Der Beschwerdeführer führt an, er sei ins-
besondere zum Schluss gekommen, dass es auf allen Stufen weitere Auf-
klärung im Bereich der Minimalbehandlung brauche und dass die schwei-
zerische Exportindustrie die Bestimmungen der Minimalbehandlung eher
zu ihren Gunsten auslegen könne. Dass er auf Grund der Einzelfallbetrach-
tung keine allgemeingültige Lösung für das behandelte Problemfeld hätte
erarbeiten können, könne nicht zu seinem Nachteil bewertet werden. Mit-
hin sei die Zusammenfassung in der zweiten Diplomarbeit zumindest "gut
erkennbar", wenn nicht sogar "sehr gut erkennbar", was mit vier bzw. fünf
statt drei Punkten hätte bewertet werden müssen.
B-5607/2016
Seite 15
5.2.3 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich vorliegend damit be-
gnügt, die Bemerkungen der Experten zu diesem Kriterium erneut vorzu-
bringen und entsprechend zu stützen. Demgegenüber wird auf die Begrün-
dungen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen. Es fehlen ins-
besondere eine Stellungnahme hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
konkret genannten Schlüsse und objektiv nachvollziehbare Ausführungen
mit Bezug auf die weiteren im Beurteilungsraster genannten Aspekte. Die
Vorinstanz hält einzig fest, die Methodik werde zwar gut zusammengefasst,
jedoch seien die übrigen Aspekte kaum erkennbar. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz und der Experten ist indessen erkennbar, dass der
Überblick über die Methodik in der zweiten Diplomarbeit – im Vergleich zur
ersten Diplomarbeit – nicht mehr im Vordergrund steht. Mithin ist ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer sich mit der Kritik befasst hat und bemüht
war, einen Überblick über die im Beurteilungsraster genannten Aspekte in
der aufgezählten Reihenfolge zu vermitteln. Die Zusammenfassung soll
gemäss Beurteilungsraster einen Überblick über die Ausganslage, Zielset-
zung, Methode, Ergebnisse und Schlüsse der Arbeit geben (vgl. auch
Ziff. 6.2 der Wegleitung zum Verfassen einer Diplomarbeit). Deshalb ist im
Rahmen der Beurteilung auf alle genannten Punkte einzugehen, weil an-
dernfalls keine angemessene Bewertung dieses Kriteriums möglich ist.
5.3 Beim Kriterium Problem- und Fragestellung/Zielformulierung wird beur-
teilt, ob die Ausgangssituation und Problemstellung hergestellt sowie klar
identifiziert sind und ob die Fragestellung sowie das Ziel der Arbeit klar for-
muliert und von anderen Themen abgegrenzt sind. Der Beschwerdeführer
hat bei diesem Kriterium vier von zehn Punkten erreicht, was im Beurtei-
lungsraster umschrieben wird als "Kaum erkennbar".
5.3.1 Die Experten kritisieren bezüglich des genannten Kriteriums, in der
Ausgangslage fehle der Fokus auf die effektive Problemstellung, beispiels-
weise mit Bezug auf die Auslegung der Minimalbehandlungen. Indessen
sei die Fragestellung gut, aber teilweise mit Doppelspurigkeiten. Die Ziel-
formulierung der Arbeit sei ungenügend bzw. nicht vorhanden. Der erste
Satz widerspreche überdies der Zusammenfassung, in welcher die Diplo-
marbeit als "das" Dokument beschrieben sei. Schliesslich gäbe es eine
Vermischung zwischen Zielen, welche in Zukunft erreicht werden sollen,
sowie Abgrenzungen und Methodik.
Die Vorinstanz stützt die Auffassung der Experten und bringt ergänzend
vor, es werde nicht dargelegt, wo nun das tatsächliche Problem der Ausle-
gung des Begriffes Minimalbehandlungen liege. Die Formulierung erfolge
B-5607/2016
Seite 16
mit unklaren Begriffen. Mithin könne der Beschwerdeführer nicht schlüssig
darlegen, ob die Auslegung ein gewichtiges Problem darstelle. Des Weite-
ren hätte die Fragestellung eine gute Grundlage für die Zielformulierung
gebildet. In der Diplomarbeit sei jedoch eine klare Zielsetzung nicht erkenn-
bar. Insbesondere sei die Formulierung des Beschwerdeführers, wonach
mit der Diplomarbeit den internen Experten "ein" Dokument zur Verfügung
gestellt werden solle, welches ein zeitnahes Auffinden der relevanten Infor-
mationen ermögliche, aus Sicht der Experten keine klare Zielformulierung.
Im Übrigen stelle dieser Satz den praktischen Nutzen der Arbeit in Frage.
5.3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die beanstandeten
Punkte der Experten bei der ersten Diplomarbeit habe er in Ziff. 2 der zwei-
ten Diplomarbeit behoben. Insbesondere habe er bei Ziff. 2.1 aufgeführt,
was Schwierigkeiten mache und wie häufig dies auftrete. Des Weiteren sei
die Fragestellung explizit in Ziff. 2.3 aufgeführt und das Ziel sowie die Ab-
grenzung seien in Ziff. 2.4 der Arbeit behandelt worden. Mithin sei eine
Verbesserung zur ersten Diplomarbeit klar ersichtlich und daher eine Punk-
testeigerung angezeigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Problem-
und Fragestellung sowie die Zielformulierung immer noch "kaum erkenn-
bar" sein sollen. Hinzu komme, dass die Bemerkungen des Beurteilungs-
rasters der zweiten Diplomarbeit nicht mit denjenigen der ersten Diplomar-
beit übereinstimmten. Im ersten Beurteilungsraster werde bemerkt, dass
das Ziel der Arbeit zwar erkennbar, aber nicht klar formuliert sei. Hingegen
sei gemäss zweitem Beurteilungsraster die Zielformulierung der Arbeit auf
einmal nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer weist darauf hin,
dass Abschnitt 2.4, Ziel und Abgrenzung, im Vergleich zu ersten Diplomar-
beit sogar noch ausgebaut worden sei. Aus diesen Gründen seien die An-
forderungen an dieses Kriterium in der zweiten Diplomarbeit erfüllt. Die Be-
wertung mit dem Prädikat "kaum erkennbar" sei nicht angemessen und es
seien mindestens drei zusätzliche Punkte angezeigt.
5.3.3 Bei der zweiten Diplomarbeit ist ersichtlich, dass Ziff. 2.1 im Vergleich
zur ersten Diplomarbeit überarbeitet und ausgebaut wurde sowie konkret
aufgeführt wird, was bei der Auslegung der Minimalbehandlungen überwie-
gend Schwierigkeiten macht. Denn vorliegend ist unübersehbar, dass der
Beschwerdeführer den Fokus der Problemstellung auf die Auslegung des
Wortes "einfach" gesetzt hat, das nach Angaben des Beschwerdeführers
in beinahe allen Freihandelsabkommen bei den Minimalbehandlungen auf-
geführt werde. Eine diesbezügliche Würdigung von Seiten der Experten
und der Vorinstanz bleibt jedoch aus. Die Experten sprechen einzig vom
B-5607/2016
Seite 17
Fehlen einer effektiven Problematik. Der Beschwerdeführer kann mit Be-
zug auf sein Vorbringen, wonach das Ziel der Arbeit bei der ersten Diplom-
arbeit nach Auffassung der Experten erkennbar sei und bei der Bewertung
der zweiten Diplomarbeit auf einmal nicht mehr vorhanden sei, hingegen
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bei der Bewertung einer wissen-
schaftlichen Arbeit bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es
mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch
von Fachleuten unterliegen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Wie der
Beschwerdeführer indessen richtig festhält, wurde Ziff. 2.4 im Vergleich zur
ersten Diplomarbeit ausgebaut, insbesondere die Zielformulierung. Diese
konkreten Ergänzungen würdigen weder die Experten noch die Vorinstanz.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass weder die Ex-
perten noch die Vorinstanz im Einzelnen und in objektiv nachvollziehbarer
Weise darzulegen vermögen, weshalb die zweite Diplomarbeit bezüglich
dieses Kriteriums immer noch mit "kaum erkennbar" bewertet worden ist
und weshalb die vorgenommenen Anpassungen durch den Beschwerde-
führer nicht ausreichen, um zumindest auf die nächsthöhere Stufe des Be-
urteilungsrasters zu gelangen (vgl. oben E. 4.2).
5.4 Hinsichtlich des Kriteriums Methodisches Vorgehen wird beurteilt, ob
angemessene Methoden (z. B. Interviews, Fragebogen) ausgewählt sowie
umgesetzt werden und ob die Auswahl Originalität, Kreativität und Vielfalt
zeigt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vier von zehn Punkten er-
halten, was im Beurteilungsraster umschrieben wird als "Kaum angemes-
sene Auswahl".
5.4.1 Die Experten führen hierzu an, die angewendeten Methoden seien
das Dokumentenstudium und der Fragebogen, wobei ersteres insbeson-
dere auf Grund des Quervergleichs mit den Freihandelsabkommen, von
denen die Schweiz nicht betroffen sei, gut sei. Indessen sei der Fragebo-
gen aufgrund der Fragestellungen und des dadurch gegebenen Interpreta-
tionsspielraums wenig aussagekräftig. So fehle beispielsweise auch die
Frage, ob die Minimalbehandlungen in der täglichen Arbeit zu Problemen
führten oder nicht. Bei dieser komplexen Thematik wären nach Auffassung
der Experten Interviews zur Vertiefung der Ergebnisse der Fragebogen
zwingend nötig gewesen. Schliesslich hätten Besuche bei ausländischen
Partnerbehörden eine sinnvolle Ergänzung der angewendeten Methoden
dargestellt.
Die Vorinstanz stützt die Auffassung der Experten und bringt ergänzend
vor, in der Beurteilung der ersten Diplomarbeit werde bemängelt, dass der
B-5607/2016
Seite 18
Beschwerdeführer sich auf eine Auflistung der Definitionen gemäss Frei-
handelsabkommen bzw. auf verwaltungsinterne Auslegungen beschränke.
Der ebenfalls in der ersten Diplomarbeit angewendete Fragebogen werde
bezüglich Fragestellung und Verteilung als kaum tauglich für eine aussa-
gekräftige Auswertung beurteilt. Dies habe sich auch nach der Überarbei-
tung nicht geändert.
5.4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, beim ersten Beur-
teilungsraster bemängelten die Experten, dass der Fragebogen bezüglich
Fragestellung und Anzahl kaum aussagekräftig sei. Dies sei in der zweiten
Diplomarbeit verbessert worden, indem die Fragestellung geändert worden
und die Umfrage auf Unternehmen mit vielen Exporten ausgeweitet wor-
den seien. Auch sei der Kreis der intern befragten Personen zahlenmässig
erweitert worden, insbesondere seien neu alle Ursprungsexperten der Zoll-
kreisdirektionen befragt worden. Darüber hinaus hätten auch externe neut-
rale Zollberater einen Umfragebogen erhalten. Allein aus diesem Grund
wären zusätzliche Punkte für die zweite Diplomarbeit angemessen gewe-
sen. Hinzu komme, dass bei der Beurteilung der zweiten Diplomarbeit auf
einmal neue Anforderungen gestellt worden seien. Gemäss Experten wä-
ren nun zusätzlich Interviews und Besuche bei ausländischen Partnerbe-
hörden nötig gewesen. Weshalb dies bei der ersten Beurteilung nicht auf-
geführt worden sei, sei nicht verständlich und dürfe deshalb nicht zu Un-
gunsten des Beschwerdeführers verwendet werden. Mithin sei die Beurtei-
lung des methodischen Vorgehens deshalb ebenfalls nicht nachvollzieh-
bar. Zumindest sei eine Steigerung zur ersten Arbeit deutlich erkennbar
und zusätzliche zwei bis drei Punkte wären angemessen gewesen.
5.4.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Methoden ein Dokumenten-
studium und einen Fragebogen ausgewählt. Die Bewertung fiel bei der Be-
urteilung der ersten Diplomarbeit mit "kaum angemessene Auswahl" aus.
Aus der diesbezüglichen Begründung der Experten geht ohne Weiteres
hervor, dass diese Auswahl ungenügend ist. Deshalb darf vom Beschwer-
deführer auch das Wissen erwartet werden, dass für eine bessere Bewer-
tung vor allem weitere Methoden hätten ausgewählt und umgesetzt werden
müssen. Die explizite Erwähnung der weiteren Methoden der Experten im
Rahmen der Bewertung der zweiten Diplomarbeit ist daher nicht zu bean-
standen. Nicht zu übersehen ist hingegen, dass der Beschwerdeführer bei
der Umsetzung der Methode des Fragebogens einige Anpassungen vor-
genommen und unter anderem den Kreis der befragten Personen erweitert
hat. Nach Auffassung der Experten und der Vorinstanz reichen diese Über-
arbeitungen aber nicht aus, um trotz der bleibenden Auswahl an Methoden
B-5607/2016
Seite 19
die nächsthöhere Stufe "ansatzweise gute Auswahl" als Prädikat zu erhal-
ten. Denn der Fragebogen sei auf Grund der Fragestellungen immer noch
wenig aussagekräftig. Eine offensichtlich unangemessene Bewertung die-
ses Kriteriums ist in der Folge nicht ersichtlich. Immerhin ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer bei der Umsetzung der Methode des Fragebo-
gens im Vergleich zu ersten sichtlich mehr Aufwand betrieben hat. Denn ist
die Umfrage bei der ersten Arbeit noch lediglich bei sechs internen Exper-
ten durchgeführt worden, haben bei der zweiten Diplomarbeit immerhin 23
interne Experten zur Umfrage Stellung bezogen. Der ausgearbeitete Fra-
gebogen des Beschwerdeführers wurde für die zweite Diplomarbeit zudem
neu auch an bestimmte Firmen versandt, wobei insgesamt 74 Fragebogen
ausgefüllt zurückgesandt wurden. Schliesslich wurden auch 12 externe
neutrale Zollberater in die Umfrage miteinbezogen.
5.5 Mit Bezug auf die Ergebnisse wird beurteilt, ob die Ergebnisse aussa-
gekräftig und klar dargelegt sind. Der Beschwerdeführer hat beim besagten
Kriterium fünf von zehn Punkten erhalten, was im Beurteilungsraster um-
schrieben wird als "Ansatzweise erkennbar".
5.5.1 Die Experten kritisieren diesbezüglich, Kapitel 4 der Diplomarbeit sei
wenig aussagekräftig, Herleitungen seien nicht vorhanden oder nicht nach-
vollziehbar und viele Ergebnisse seien fälschlicherweise in Kapitel 3. Eine
tabellarische Übersicht sei zwar vorhanden, jedoch in dieser Form nicht
hilfreich. Des Weiteren würden die Erläuterungen in den Fussnoten dem
Anspruch einer Gegenüberstellung nicht gerecht. Ziffer 3.8 zeige die Er-
gebnisse der Fallbeispiele auf, welche teilweise bereits mit Diskussion und
Schlüssen vermischt würden. Bei den Ergebnissen der Fragebogen hole
die ungenügende Fragestellung den Verfasser ein und eine objektive Dar-
legung der Ergebnisse fehle zu Lasten der subjektiven Einschätzung.
Nach Auffassung der Vorinstanz seien die in Kapitel 4 der Diplomarbeit
aufgeführten Ergebnisse knapp ausgefallen. Sie teilt diesbezüglich die be-
anstandeten Punkte der Experten und führt ergänzend an, dass mit Bezug
auf die Auswertung der Umfrage bei den Exporteuren der Beschwerdefüh-
rer unter Ziff. 3.10.4 der Diplomarbeit auf den Widerspruch zwischen Frage
1 und 2 eingehe. Indessen fehle dies in der Ziff. 4.2. Auch fehlten Aussagen
zu den Ergebnissen der internen Umfrage. Insbesondere lieferten diese
Hinweise dafür, dass die Anwendung der Bestimmungen bezüglich Mini-
malbehandlungen bei den direktbetroffenen Mitarbeitenden nur eine ge-
ringe Bedeutung habe. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage
sei aus Sicht der Experten notwendig gewesen.
B-5607/2016
Seite 20
5.5.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, bei der ersten Dip-
lomarbeit sei unter anderem kritisiert worden, dass die Kategorisierung der
Tabelle 3 nicht fundiert begründet sei. Dies habe er in der zweiten Diplom-
arbeit korrigiert, indem er eine neue Unterteilung vorgenommen habe, wel-
che auf die Nennung in den relevanten Dokumenten Bezug nehme. Auch
die im ersten Beurteilungsraster bemängelte Tabelle 2 sei angepasst und
neu in drei Tabellen aufgeteilt worden. Diesen Verbesserungen sei in der
Beurteilung nicht Rechnung getragen worden. Im Gegenteil sollten diese
auf einmal nicht mehr hilfreich sein. Des Weiteren seien bei der Beurteilung
der zweiten Diplomarbeit auf einmal Mängel aufgelistet worden, die bereits
in der ersten vorhanden gewesen seien, jedoch bei der ersten Diplomarbeit
nicht erwähnt worden seien. Betroffen davon sei die Kritik an der Ziff. 3.8
der zweiten Diplomarbeit. Hinsichtlich der Meinung der Experten, wonach
eine objektive Darlegung der Ergebnisse gänzlich fehle, entgegnet der Be-
schwerdeführer, sowohl in Ziff. 3.10 als auch in Ziff. 4 seien die Ergebnisse
klar dargelegt. Aus diesen Gründen sei die Beurteilung dieses Kriterium mit
"ansatzweise erkennbar" nicht nachvollziehbar, weshalb zwei zusätzliche
Punkte angemessen gewesen wären.
5.5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, haben die Experten die vom
Beschwerdeführer verbesserte Tabelle 2, namentlich die tabellarische
Übersicht der Differenzen, zur Kenntnis genommen. Allerdings halten sie
diese Verbesserung in dieser Form als nicht hilfreich. Auch die Erläuterun-
gen in den Fussnoten würden dem Anspruch einer Gegenüberstellung
nicht gerecht. Diese Auffassung der Experten ist nicht zu beanstanden.
Ferner kann der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, wonach bei der Beur-
teilung der zweiten Diplomarbeit auf einmal Mängel aufgelistet worden
seien, die bei der ersten Diplomarbeit noch nicht erwähnt worden seien,
nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers bedeuten die vorgenommenen
Überarbeitungen für sich allein noch keinen generellen Anspruch auf eine
höhere Bewertung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Experten zu beur-
teilen, ob diese zu einer höheren Bewertung führen oder nicht. Vorliegend
kamen die Experten zum Schluss, dass die Voraussetzungen insgesamt
nicht erfüllt seien, um gemäss Beurteilungsraster ein "gut erkennbar" zu
erreichen. Eine offensichtlich fehlerhafte oder unangemessene Bewertung
dieses Kriteriums durch die Experten ist deshalb ebenfalls nicht ersichtlich.
5.6 Beim Kriterium Diskussion und Schlüsse wird beurteilt, ob eine selb-
ständige Entwicklung von Gedanken, eine Erkennung von neuen Perspek-
tiven auf Grund der Ergebnisse und eine klare Schlussfolgerung am Ende
B-5607/2016
Seite 21
der Arbeit vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich drei
von zehn Punkten erreicht, was im Beurteilungsraster umschrieben wird
als "Wenig aussagekräftig".
5.6.1 Die Experten kritisieren mit Bezug auf das Kriterium Diskussion und
Schlüsse, diverse Verbesserungsvorschläge würden zwar aufgelistet, doch
seien diese sehr oberflächlich, wenig konkret und nur knapp begründet
worden. Das Merkblatt in Anhang D sei zwar ein guter Ansatz, jedoch stelle
sich die Frage, ob die aufgeführten Beispiele wirklich den Exporteuren bei
konkreten Fragestellungen helfen würden. Schliesslich sei der Bezug zu
den Ergebnissen nur teilweise vorhanden.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer liste zwar
diverse mögliche Massnahmen auf, diese würden aber nicht weitergehend
geprüft, bewertet und priorisiert. Ein Denken in oder das Ausarbeiten von
Varianten oder die Präsentation von konkreten Lösungen sei nicht ersicht-
lich. Aus Sicht der Experten fehle hier die substantielle Eigenleistung des
Beschwerdeführers. Dieser Punkt sei bereits im Rahmen der ersten Diplo-
marbeit kritisiert worden. Mithin seien mit der überarbeiteten Version keine
materiellen Verbesserungen feststellbar.
5.6.2 Der Beschwerdeführer moniert die Ausführungen der Experten hin-
sichtlich des genannten Kriteriums. Die zweite Diplomarbeit enthalte dies-
bezüglich eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zur ersten Diplom-
arbeit. Im neuen Kapitel 5 werde ausgeführt, wie in Zukunft zur Entschär-
fung der Problematik der Minimalbehandlung vorgegangen werden solle.
Es dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er keine allgemeingültige
Definition habe herbeiführen können. Dies sei auf Grund der notwendigen
Einzelfallbetrachtung nicht möglich. Diesen Schluss ziehe er in Kapitel 5.
Deshalb seien die im Vergleich zur ersten Diplomarbeit gleichbleibenden
drei Punkte für die zweite Diplomarbeit, insbesondere auf Grund der deut-
lichen Verbesserung, nicht angebracht. Zur Kritik der Experten mit Bezug
auf das Merkblatt in Anhang D bringt der Beschwerdeführer vor, dass die
Experten, welche die Diplomarbeit beurteilten, im Stande sein sollten, den
tatsächlichen Nutzen eines Merkblatts und der gesamten Arbeit einzu-
schätzen. Hinzu komme, dass diese Kritik eher unter das Kriterium prakti-
scher Nutzen falle. Aus den dargelegten Gründen sei auch die Beurteilung
dieses Kriteriums nicht sachgerecht beurteilt worden, weshalb drei bis vier
zusätzliche Punkte angezeigt seien.
B-5607/2016
Seite 22
5.6.3 Vorliegend ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich mit den
beanstandeten Punkten der Experten bezüglich des genannten Kriteriums
auseinandergesetzt hat und bei der Überarbeitung der ersten Diplomarbeit
bemüht war, die dortigen Mängel zu beheben. Hierzu hat er ein neues Ka-
pitel in seine Arbeit eingebaut, in welchem er Lösungsansätze erarbeitet
und aufgelistet hat, um die Problematik der Interpretation der Minimalbe-
handlungen zu entschärfen. Zudem hat er ein Merkblatt (Anhang D) zu den
Minimalbehandlungen entworfen, welches gemäss Beurteilung der Exper-
ten ein guter Ansatz sei. Mithin hat er selbständig Gedanken entwickelt so-
wie Lösungen präsentiert und begründet. Daher ist eine zusätzliche Eigen-
leistung zweifelsfrei erkennbar. Die von den Experten im Rahmen der ers-
ten Diplomarbeit beanstandete, in ihren Augen kaum erkennbare Eigen-
leistung und die fehlende eigene Meinung wurden jedoch bei der Beurtei-
lung der zweiten Diplomarbeit nicht mehr angesprochen. Immerhin führten
die Experten an, dass zwar diverse Verbesserungsvorschläge aufgelistet
würden, diese aber oberflächlich, wenig konkret und nur knapp begründet
worden seien. Diese Auffassung steht indessen einer allfälligen höheren
Bewertung hinsichtlich dieses Beurteilungskriteriums auf Grund des oben
Angeführten grundsätzlich nicht entgegen.
6.
Nach Prüfung der substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers,
der mitunter sehr kurz ausgefallenen oder sogar fehlenden Bemerkungen
und Begründungen der Experten sowie der ebenfalls eher kurzen Stellung-
nahme der Vorinstanz zu den beanstandeten Beurteilungskriterien im Rah-
men der Bewertung der zweiten Diplomarbeit ist trotz der gebotenen Zu-
rückhaltung bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen
(vgl. oben E. 2) festzustellen, dass die Bewertung der besagten Diplomar-
beit mit 39 Punkten insgesamt als teilweise lücken- und mangelhaft und
damit objektiv zu wenig überzeugend begründet zu qualifizieren ist. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die inhaltliche Würdigung sei-
ner zweiten Diplomarbeit durch die Experten insgesamt als zu knapp und
nicht in allen Teilen nachvollziehbar erscheinen. Insofern es dem Be-
schwerdeführer – wie vorliegend – gelingt, eine kaum substantiierte Be-
gründung seiner behaupteten Unterbewertung bzw. Fehlbewertung seiner
Prüfungsleistung aufzuzeigen, ist es nämlich Sache der Experten bzw. der
Vorinstanz, im Einzelnen und in objektiv nachvollziehbarer Weise darzule-
gen, weshalb eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollstän-
dig ist und er aus diesen Gründen nicht eine höhere Punktezahl erhalten
hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Vorliegend vermögen indessen weder die
B-5607/2016
Seite 23
Experten noch die Vorinstanz im Einzelnen und in objektiv nachvollziehba-
rer Weise vollumfänglich darzulegen, weshalb die vom Beschwerdeführer
im Rahmen der Wiederholungsprüfung überarbeitete zweite Diplomarbeit
inhaltlich – im Vergleich zur ersten Diplomarbeit – zu keiner höheren Punk-
tezahl geführt hat. Die substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers
vermögen die Antworten der Experten in dem Masse zu entkräften, dass
im Lichte der dargelegten Rechtsprechung offensichtliche Begründungslü-
cken und -mängel festzustellen sind. Die Bewertung der zweiten Diplomar-
beit erscheint deshalb insgesamt materiell als nicht rechtsgenüglich be-
gründet. Fraglich ist, ob insofern kassatorisch oder reformatorisch zu ent-
scheiden ist.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich refor-
matorisch ausgestaltet, d.h. das Gericht entscheidet in der Regel in der
Sache selbst. Nur ausnahmsweise kassiert es die angefochtene Verfügung
und weist die Sache mit verbindlichen Weisungen zu einem neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung
ist indessen dann angebracht, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf
Grund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft
hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei deren Beurteilung sie
einen eigentlichen Ermessensspielraum gehabt hätte, denn es ist nicht Sa-
che des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz in einem Fachbe-
reich zu entscheiden, in dem ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum
der fachkundigeren Vorinstanz besteht (vgl. BVGE 2014/23 E. 6.1; 2009/10
E. 7; PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rn. 15 ff.). Diese
Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Vorinstanz
verfügt über die besonderen Sachkenntnisse, welche erforderlich sind, um
die in den vorangegangenen Erwägungen genannten, weiteren inhaltlichen
Abklärungen vorzunehmen und um die zweite Diplomarbeit objektiv nach-
vollziehbar beurteilen zu können. Auch prozessökonomische Überlegun-
gen stehen – mit Blick auf die Verfahrensdauer und der nicht vollumfänglich
nachgekommenen Begründungs- sowie Substantiierungspflicht der Exper-
ten und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz –
einer Rückweisung nicht entgegen. Demnach ist in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde die Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2016 aufzu-
heben und die Sache zu weiteren inhaltlichen Abklärungen und Ausführun-
gen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung der vorangegangenen
Erwägungen in ihrer Urteilsbegründung objektiv nachvollziehbar auszufüh-
ren, ob die zweite Diplomarbeit die Voraussetzungen gemäss Ziff. 6.21
B-5607/2016
Seite 24
Bst. b des Prüfungsreglements erfüllt oder nicht. Hierzu kann die Vorin-
stanz unter Umständen und nach eigenem Ermessen auch die Einschät-
zung eines allfälligen weiteren unabhängigen Experten einholen.
7.
Auf Grund der Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang
erweist sich die Beschwerde als insgesamt begründet und ist gutzuheissen
(vgl. Urteil des BGer 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4).
8.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Der obsiegende Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren
anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Diese ist auf der Basis der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründet in seiner Kostennote
vom 25. April 2017 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'321.–,
basierend auf einem Aufwand von 12 Stunden zu Fr. 250.–. Der geltend
gemachte Aufwand von 12 Stunden erscheint für einen Fall wie den vorlie-
genden als angemessen. Ausgehend vom besagten Aufwand ist dem Be-
schwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'321.– zuzu-
sprechen und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Darin
enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE.
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
B-5607/2016
Seite 25
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]). Er
ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
10. August 2016 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren inhaltlichen
Abklärungen und Ausführungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorin-
stanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, unter Berücksich-
tigung der vorangegangenen Erwägungen in ihrer Urteilsbegründung ob-
jektiv nachvollziehbar auszuführen, ob die zweite Diplomarbeit die
Voraussetzungen gemäss Ziff. 6.21 Bst. b des Prüfungsreglements erfüllt
oder nicht. Hierzu kann die Vorinstanz unter Umständen und nach eigenem
Ermessen auch die Einschätzung eines allfälligen weiteren unabhängigen
Experten einholen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3‘321.– zulasten der
Vorinstanz zugesprochen.
B-5607/2016
Seite 26
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Breitenmoser Matthias Oser
Versand: 21. Dezember 2017