B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5612/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung.
B-5612/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
An der Prüfungssession vom 13. August bis 1. September 2012 legte
A._______ (Beschwerdeführer) die erste Teilprüfung der schweizerischen
Maturitätsprüfung ab. Nachdem er an der Prüfungssession vom 2. bis
29. August 2013 zur zweiten Teilprüfung angetreten war, eröffnete ihm die
Schweizerische Maturitätskommission (Vorinstanz) mit Verfügung vom
2. September 2013, dass er mit einem Total von 73 nach Abschluss des
ersten Prüfungsversuchs erzielten Punkten die Prüfung nicht bestanden
habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass kein Maturitätszeugnis ausge-
stellt werden dürfe.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinnge-
mäss stellte er das Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der Vorinstanz und – soweit die Benotung seiner Matu-
raarbeit betreffend – Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die ihm
für diese Arbeit erteilte Note 3.5 mindestens auf Note 4 anzuheben. Even-
tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur ("sinnvollerweise" durch einen
anderen als den bisherigen Experten Dr. B._______ vorzunehmenden)
Neubeurteilung der Maturaarbeit zurückzuweisen. Im Sinne von Beweis-
offerten beantragte er die Edition dieser Arbeit und die Offenlegung bzw.
Edition des Namens eines an der Bewertung dieser Arbeit beteiligten wei-
teren Experten.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 14. Oktober 2013 er-
klärte der Beschwerdeführer sodann, auf die Einreichung eines Gesuches
um Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides bei der Vorinstanz
zu verzichten.
C.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 4. Dezem-
ber 2013, welcher unter anderem die Maturaarbeit des Beschwerdefüh-
rers beigelegt war, führte die Vorinstanz insbesondere aus, sie sehe "kei-
nen ausreichenden Grund, auf das Rekursbegehren [recte: das Rechts-
begehren] des Beschwerdeführers einzutreten" (Vernehmlassung, S. 2).
Mit E-Mail vom 6. Dezember 2013 reichte die Vorinstanz sodann den die
erste, vom Beschwerdeführer abgelegte Teilprüfung betreffenden Prü-
fungsentscheid vom 11. September 2012 ein. Sie erklärte dabei nament-
B-5612/2013
Seite 3
lich, auch mit der Höchstnote für die Maturaarbeit würde der Beschwerde-
führer die Maturitätsprüfung nicht bestehen.
Die Vernehmlassung, die damit eingereichten Beilagen, der Prüfungsent-
scheid vom 11. September 2012 und das E-Mail der Vorinstanz vom
6. Dezember 2013 wurden in der Folge dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.
D.
Mit Replik vom 6. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinen Rechtsbegehren fest. Im Sinne einer Beweisofferte stellte er
sodann den Antrag, die Originalnotizen des Experten Dr. B._______ sei-
en zu edieren. Ferner forderte er zur Überprüfung der Bewertung seiner
Maturaarbeit die Einholung von Expertisen eines Mathematikers und ei-
nes Wirtschaftsprofessors einer Universität.
E.
Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 stellte das
Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bzw. dem Experten
Dr. B._______ und dem Examinator Dr. C._______ verschiedene Fragen
zur Bewertung der Maturaarbeit des Beschwerdeführers.
F.
Mit Duplik vom 27. Februar 2014 führte die Vorinstanz aus, sie sähe "kei-
nen Grund, auf das Rekursbegehren [recte: das Rechtsbegehren] des
Beschwerdeführers einzutreten" (S. 3 der Duplik). Zudem reichte sie eine
Stellungnahme des Experten Dr. B._______ und des Examinators
Dr. C._______ vom 5. Februar 2014 ein, in welcher unter anderem auf
die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen eingegangen wur-
de.
G.
Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 21. März 2014 an
seinen Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B-5612/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 2. September 2013 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen
Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das
Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss
Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom
7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den
allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und
33 Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt.
1.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Da-
nach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3).
1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Rahmen
der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse an
der Anfechtung einzelner Noten einer Gesamtprüfung nur ausnahmswei-
se dann, wenn aufgrund derselben das Nichtbestehen, eine andere Folge
– wie insbesondere der Ausschluss von der Weiterbildung – oder ein Prä-
dikat, für welches die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist,
in Frage steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; PATRICIA EGLI, Gericht-
licher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen,
ZBl 112/2011 S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.).
Für die Anfechtung von Entscheiden der Vorinstanz vor dem Bundesver-
waltungsgericht genügt indessen – anders als bei der subsidiären Verfas-
sungsbeschwerde vor Bundesgericht – schon ein tatsächliches Interesse
(vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG sowie anstelle vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
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Seite 5
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 944). Das heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der
Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können
muss. Die Partei muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle eines
für sie negativen Entscheides persönlich und unmittelbar einen Nachteil
erleiden (vgl. BGE 123 II 376 E. 2). Die Geltendmachung bloss mittelba-
rer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert hingegen nicht
zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in
einem praktischen Nutzen, wie bspw. der Abwendung eines ideellen oder
materiellen Nachteils, bestehen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3c).
Das Bundesverwaltungsgericht sprach in einem Fall, bei welchem es
selbst bei einer antragsgemässen Anhebung einer als unterbewertet ge-
rügten Einzelnote beim Nichtbestehen der gesamten Prüfung geblieben
wäre, dem Beschwerdeführer ein die Legitimation begründendes rechtli-
ches Interesse ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012
vom 8. Mai 2012 E. 3.5). Ferner entschied es, dass kein schutzwürdiges
tatsächliches Interesse an der Auf- bzw. Anhebung einer Einzelnote be-
stehe, wenn damit nur die "reine Hoffnung" verbunden sei, durch eine hö-
here Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prü-
fungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu
bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft
sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai
2012 E. 3.2 sowie E. 3.5, A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1 und B-
4878/2008 vom 10. September 2008, E. 2.3).
1.2.2 Die Maturitätsprüfungsverordnung legt fest, dass die Maturitätsprü-
fung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem
Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungsve-
rordnung), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei der
Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht und
eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Matu-
ritätsprüfungsverordnung).
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punkte er-
reicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwischen
84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenügend ist
und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach
unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturi-
tätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen nicht er-
füllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a Matu-
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Seite 6
ritätsprüfungsverordnung). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den
zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grundlagenfä-
chern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches
Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit zählen
einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunktfach sowie in
demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6 Maturitätsprü-
fungsverordnung aus der in dieser Vorschrift genannten Fächergruppe für
die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen dreifach; die
Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe doppelt (Art. 21
Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).
Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch
den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die
Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festge-
stellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2 Maturi-
tätsprüfungsverordnung). Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprü-
fung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestanden haben, steht
das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch zu (Art. 26 Abs. 1 Maturi-
tätsprüfungsverordnung). Bei einer Prüfungswiederholung sind die Prü-
fungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine No-
te unter 4 erreicht wurde, zu wiederholen. Ferner ist eine neue Maturaar-
beit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten
Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4
oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre
Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile
zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Prüfungen
und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können
wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).
Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, zählt die Note des
zweiten Prüfungsversuchs bzw. der zweiten Maturaarbeit (Art. 26 Abs. 5
Maturitätsprüfungsverordnung).
1.2.3 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer
erst den ersten Prüfungsversuch hinter sich und dabei mit den gemäss
der (hiervor erwähnten) Regelung der Maturitätsprüfungsverordnung ge-
wichteten Endnoten der Prüfungen und der Maturaarbeit eine Zahl von
73 Punkten erreicht hat. Vor diesem Hintergrund würde selbst die Anhe-
bung der Note für die Maturaarbeit (3.5) auf die höchstmögliche Note 6,
welche für sich allein eine Zahl von 75.5 Punkten ergeben würde, nicht zu
einem Bestehen der Maturitätsprüfung gemäss Art. 22 Maturitätsprü-
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Seite 7
fungsverordnung führen. Denn nach dieser Bestimmung ist ein Bestehen
bei einer Zahl von weniger als 84 Punkten stets ausgeschlossen
(vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung e contrario).
Der in der Beschwerde ohne nähere Begründung aufgestellten Behaup-
tung, eine Gutheissung des Anliegens des Beschwerdeführers und die
entsprechende Korrektur der Benotung der Maturaarbeit würde zum Be-
stehen führen (Beschwerde, S. 2 f.), kann daher, soweit damit die gesam-
te Maturitätsprüfung gemeint sein sollte, nicht gefolgt werden.
Gleichwohl ist im Lichte der vorn (E. 1.2.1) erwähnten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ein legitimationsbegründendes Interesse
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu bejahen.
Denn schon eine Anhebung der Note für die Maturaarbeit auf die Note 4
wäre mit der Rechtsfolge verbunden, dass der Beschwerdeführer gemäss
Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Maturitätsverordnung e contrario bei einer Prü-
fungswiederholung – jedenfalls soweit diese innert zwei Jahren nach Ab-
schluss des ersten Prüfungsversuchs unternommen wird (vgl. Art. 26
Abs. 3 Satz 3 Maturitätsprüfungsverordnung) – keine neue Maturaarbeit
einreichen müsste.
Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen über das Nichtbestehen der Eidgenös-
sischen Maturitätsprüfungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3).
2.2 Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht – entspre-
chend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und
der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes – bei der
B-5612/2013
Seite 8
Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und
weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu
überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen
Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1,
BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Denn der Rechtsmittelbehör-
de sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be-
kannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person
sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben
Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die
Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse
verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller
Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge-
genüber anderen Kandidaten in sich bergen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 3.2).
2.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die un-
richtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition
zu prüfen. Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug,
die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewer-
tung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weite-
ren Hinweisen).
2.4 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü-
fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be-
haupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen
gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von ob-
jektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden
Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1997/2012 vom 14. September 2012, E. 2.3).
2.5 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen
Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne
Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel
dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll,
wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent-
lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Be-
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Seite 9
hörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3,
BGE 122 V 157 E. 1d; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 537).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Maturaarbeit sei unterbewertet worden.
3.1 Laut Art. 15 Maturitätsprüfungsverordnung mit der Überschrift "Matu-
raarbeit" verfassen die Kandidaten vor der Anmeldung zur Prüfung eine
grössere eigenständige Arbeit (Abs. 1). Diese Arbeit wird durch den Exa-
minator und den Experten bewertet (Abs. 2 Satz 1).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 15 Abs. 3 Maturitätsprüfungsve-
rordnung erlässt die Schweizerische Maturitätskommission Richtlinien zu
den Zielen sowie den Kriterien und Verfahren der Bewertung der Matura-
arbeit. Die insbesondere gestützt auf diese Vorschrift erlassenen "Richtli-
nien für die schweizerische Maturitätsprüfung" der Schweizerischen Ma-
turitätskommission vom März 2011 (abrufbar auf >
Themen > Allgemeine Bildung > Maturität > Schweizerische Maturi-
tätsprüfung, zuletzt eingesehen am 31. März 2014) enthalten nähere Re-
gelungen zur Maturaarbeit (Ziff. 9 der Richtlinien). Daraus geht insbeson-
dere hervor, dass zur Maturaarbeit nebst der schriftlichen Arbeit eine
mündliche Prüfung mit Präsentation und Diskussion gehört (vgl. Ziff. 9.2.2
der Richtlinien).
Nach Ziff. 9.3.1 der Richtlinien richtet sich die Bewertung von Maturaar-
beit sowie mündlicher Prüfung nach dem im Anhang abgedruckten Be-
wertungsformular, wobei sie wie folgt strukturiert ist:
"Inhalt der schriftlichen Arbeit (12/30 der Gesamtnote)
• Fragestellung und Methodeneinsatz
• Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas
• Nutzung von Wissen und Quellen
• sachliche Qualität
• Eigenständigkeit
Form der schriftlichen Arbeit (8/30 der Gesamtnote)
• Darstellung
• Sprache
• Umgang mit Quellen (Zitate, Verzeichnisse)
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Seite 10
Präsentation und Diskussion (10/30 der Gesamtnote)
• Struktur der Präsentation
• inhaltliche Sicherheit
• Reflexion über Entstehungsweg und Resultat der Arbeit
• Sprache, Interaktion, Einsatz von Hilfsmitteln"
3.2 Vorliegend sind mehrere Bewertungsformulare im Sinne von
Ziff. 9.3.1 der Richtlinien bzw. "Bewertungsbogen für Maturaarbeiten" ak-
tenkundig. Nicht massgebend ist dabei das von D._______, der betreu-
enden Lehrperson, ausgefüllte Bewertungsformular (vgl. vorinstanzliche
Akten, act. 4), da er weder Examinator noch Experte im Sinne von Art. 15
Abs. 2 Satz 1 Maturitätsprüfungsverordnung war. Als relevant erscheint
hingegen der von Dr. C._______ als Examinator ausgefüllte Bewertungs-
bogen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5). Vom beteiligten Experten,
Dr. B._______, liegt zwar kein entsprechender Bewertungsbogen vor. Mit
E-Mail vom 26. September 2013 führte er jedoch zuhanden der Vorin-
stanz aus, wie seine Bewertung mit Bezug auf die einzelnen, im Bewer-
tungsbogen unter der "Übersicht der Teilnoten" aufgelisteten, hiervor ge-
nannten Kriterien ausfiel und welche drei Teilnoten er für den Inhalt der
Arbeit (Teil A), für deren Form (Teil B) sowie für die mündliche Prüfung
(Teil C) erteilte (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5). Im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens verfassten der Examinator und der Experte zudem
gemeinsam eine Stellungnahme vom 22. November 2013 zu den ge-
nannten Kriterien (vorinstanzliche Akten, act. 9).
3.3 Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Beschwerde, gemäss
einem aktenkundigen Bewertungsbogen habe "noch eine weitere Person
ausser der Experte Hr. B._______ ([…] evtl. der Examinator Hr.
C._______)" die Arbeit bewertet sowie "bei jedem Kriterium mit Bleistift
eine Zahl" notiert. Diese Person habe den Teil A – wie D._______ – mit
Note 5 bewertet (Beschwerde, S. 3). Diese Darstellung entspricht freilich
nicht den hiervor genannten Unterlagen.
Auf dem genannten Bewertungsbogen von Dr. C._______ finden sich
zwar mit Bleistift festgehaltene Anmerkungen zu einzelnen der im Raster
aufgeführten Kriterien. Auch ist nach diesen Anmerkungen für den Teil A
die Note 5 zu erteilen. Freilich wurden diese Notizen durchgestrichen.
Zudem führte Dr. C._______ im erwähnten Schreiben vom 22. November
2013 aus, dass es sich bei den Bleistiftnotizen um seine eigenen proviso-
rischen Bewertungen handle, welche er bei der ersten Lektüre der Matu-
raarbeit festgehalten, aber bei der zweiten Lesung als ungültig durchge-
strichen habe. Letztere Darstellung erscheint als überzeugend. Ein Be-
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Seite 11
wertungsbogen, welchen Dr. B._______ ausgefüllt hätte, ist im Übrigen –
wie aufgezeigt – nicht aktenkundig (vgl. auch hinten E. 4.2). Es ist somit
davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Bleistift-
notizen von Dr. C._______ stammen, von Letzterem aber als unmass-
geblich bezeichnet wurden.
Eine Bewertung des Teils A mit der Note 5 durch den Examinator oder
den Experten liegt somit nicht vor. Vielmehr haben beide den entspre-
chenden Teil übereinstimmend und wiederholt mit Note 3 bewertet
(vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5 und 9). Für Teil B erteilten beide die No-
te 4.5; Teil C bewerteten sie (ebenfalls übereinstimmend) mit Note 3.5
(vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5).
3.4 Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die hier-
vor genannten, in den angefochtenen Entscheid eingeflossenen Bewer-
tungen der Teile B und C. Hingegen rügt er die Unrichtigkeit der Bewer-
tung des Teiles A.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob der Examinator und der Experte den Teil A der vor-
liegenden Maturaarbeit richtig bewertet haben.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angeblich stark
abweichende Beurteilung eines ihm nicht namentlich bekannten "Co-
Examinators" eine zu tiefe Bewertung des Teils A zu plausibilisieren
sucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die damit angesprochenen
Bleistiftnotizen sind nach den vorstehenden Ausführungen (hiervor E. 3.3)
unbeachtlich. Sie lassen sich auch nicht einer an der Bewertung nebst
dem Examinator und dem Experten beteiligten dritten Person zuschrei-
ben. Aus diesem Grund ist im Übrigen dem in diesem Zusammenhang
gestellten Beweisantrag, der Name des "Co-Bewerters" sei zu edieren
(vgl. Beschwerde, S. 5), von vornherein nicht stattzugeben.
4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers spricht für eine Unterbewer-
tung seiner Maturaarbeit auch, dass deren erste provisorische Bewertung
durch den Examinator und den Experten später ohne nachvollziehbare
Begründung drastisch zu seinen Ungunsten korrigiert worden sei. Es be-
stehe der Eindruck, dass diese Korrektur einzig vorgenommen worden
sei, um dem Beschwerdeführer ein ungenügendes Gesamtresultat attes-
tieren zu können. In diesem Zusammenhang verlangt der Beschwerde-
führer die Edition von Notizen, welche Dr. B._______ bei der Korrektur
B-5612/2013
Seite 12
angefertigt haben soll, und zwar namentlich zur Feststellung, wie die ers-
te, genügende Beurteilung zustande gekommen sei (vgl. Replik, S. 4).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die vom Examinator und
vom Experten als verbindlich erachtete Bewertung des Inhaltes der streit-
betroffenen Maturaarbeit mit der Note 3. Ob allenfalls vorangegangene,
von ihnen als provisorisch qualifizierte Bewertungen vorliegen, ist nicht
entscheidend. Ebenso wenig massgebend ist, wie solche provisorischen
Bewertungen zustande gekommen sind und wie sich allfällige Abwei-
chungen von der letztlich von der Vorinstanz als verbindlich erachteten
Bewertung erklären lassen. Dies gilt zumindest, soweit sich die Bewer-
tung des Teils A der Maturaarbeit (Inhalt der schriftlichen Arbeit) mit der
Note 3 unabhängig von früheren provisorischen, abweichenden Bewer-
tungen als rechtskonform erweist. Letzteres ist – wie im Folgenden auf-
gezeigt wird (vgl. sogleich E. 4.3 ff.) – der Fall.
Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung
auf die beantragte Edition der Notizen von Dr. B._______ zu verzichten,
kann doch davon ausgegangen werden, dass diese Unterlagen keine
entscheidwesentlichen Erkenntnisse vermitteln (vgl. vorn E. 2.5).
4.3 Die streitbetroffene Maturaarbeit trägt den Titel "Geldmitteleinsatz und
sportlicher Erfolg im Fussball" sowie den Untertitel "Eine Analyse anhand
der MLS (Major League Soccer)". Gemäss der Einleitung soll im Rahmen
der Arbeit untersucht werden, ob "ein objektiver mit naturwissenschaftli-
chen Methoden ermittelter Zusammenhang zwischen eingesetztem Geld
und sportlichem Erfolg" besteht (S. 4 der Maturaarbeit). Als Kriterium für
die Bemessung der Grösse "sportlicher Erfolg" wurde in der Maturaarbeit
die erreichte Punktzahl bzw. der vom jeweiligen Klub erreichte Tabellen-
rang zugrunde gelegt. Zur Methodenwahl wird einleitend ausgeführt, es
habe sich die Anwendung der sog. Regressionsanalyse aufgedrängt, weil
die zu analysierenden Daten auf zwei Datenreihen hätten beschränkt
werden müssen. Vorausgeschickt wird sodann der Hinweis, dass das he-
rangezogene Datenmaterial auf die Daten der MLS habe beschränkt
werden müssen. Hinreichend vollständige Datensätze der europäischen
Top-Ligen seien nicht erhältlich gewesen. Im Hauptteil der Arbeit wird in
einem ersten Abschnitt auf die "Theorie der linearen Einfachregressi-
on/Zweidimensionale Daten-Regression" eingegangen. Der darauf fol-
gende Abschnitt gilt der "Anwendung der Regressionsanalyse zur Ermitt-
lung, ob es einen Zusammenhang zwischen Spieleretat der Clubs und
dem Tabellenplatz gibt, in der Major Soccer League". Die Schlussfolge-
B-5612/2013
Seite 13
rung der Arbeit lautet im Wesentlichen, die Hypothese, "MLS-Vereine mit
grösserem Etat sind sportlich erfolgreicher", habe sich nicht bestätigen
lassen.
4.4
4.4.1 In der im Laufe des Beschwerdeverfahrens verfassten gemeinsa-
men Stellungnahme vom 22. November 2013 haben der Examinator und
der Experte ihre Bewertung des Teils A bzw. des hiervor skizzierten In-
halts der Maturaarbeit ausführlich begründet:
4.4.1.1 Mit Bezug auf die Fragestellung konzedieren der Examinator und
der Experte zwar, dass die Untersuchung des Verhältnisses zwischen fi-
nanziellen Investitionen und dem sportlichen Erfolg "nicht uninteressant"
und "sicher auch speziell" sei. Indessen bemängeln sie insbesondere,
dass die Umschreibung "im Fussball" "reichlich unpräzis" sei, weil in der
Maturaarbeit unausgesprochen der professionelle sowie hochkommerzia-
lisierte Spitzenfussball gemeint sei.
Hinsichtlich des Methodeneinsatzes kritisieren der Examinator und der
Experte (teilweise freilich unter dem Titel "Aufbau der Arbeit und Bewälti-
gung des Themas"), dass der Tabellenrang eines Klubs in der amerikani-
schen MLS und das verwendete Zahlenmaterial nicht repräsentativ für die
Bemessung des "sportlichen Erfolges" seien. Statt auf Dutzende von un-
bekannten Spielern aus der amerikanischen MLS abzustellen, hätte es
sich nach Ansicht des Examinators und des Experten aufgedrängt, einen
europäischen Spitzenclub zu wählen und einen über ein halbes Dutzend
Jahre laufenden Vergleich zwischen Investitionen in Spieler/Trainer und
dem Return on Investment (ROI) bzw. sportlich allgemein anerkannten
Erfolgen (Meisterschaft, Cup, Champions League) durchzuführen. Kriti-
siert wird ferner, dass die aufgeworfene Frage über ein Dutzend Seiten
mathematisch abgehandelt worden sei, obschon die Maturaarbeit im
Fach Wirtschaft verfasst worden sei.
4.4.1.2 Zum Aufbau der Arbeit und der Bewältigung des Themas halten
der Examinator und der Experte im Wesentlichen fest, es fehle am Ende
der Arbeit an einer klaren Aussage hinsichtlich der Fragestellung. Die
Feststellung, die grossen Titel würden in einem kleinen Kreis von Spit-
zenklubs verbleiben (vgl. dazu S. 19 der Maturaarbeit), sei eine Binsen-
wahrheit und keine wissenschaftliche Erkenntnis.
B-5612/2013
Seite 14
4.4.1.3 Hinsichtlich der Nutzung von Wissen und Quellen findet sich nach
Ansicht des Experten und des Examinators zwar in der "breit ausgewalz-
ten mathematischen Abhandlung" eigenes Wissen des Beschwerdefüh-
rers. Bei der "Behandlung der eigentlichen Fragestellung" sei Letzteres
jedoch nur in geringem Masse der Fall. So habe der Beschwerdeführer
etwa die Möglichkeit nicht genutzt, bei der Thematisierung von Investitio-
nen in neue Spieler die Funktion des Marktmechanismus im Spitzenfuss-
ball zu erläutern.
Im Übrigen qualifizieren der Experte und der Examinator in diesem Zu-
sammenhang die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich ver-
geblich um genügendes Zahlenmaterial europäischer Klubs bemüht, als
nicht glaubhaft.
4.4.1.4 Zur sachlichen Qualität und Eigenständigkeit der Maturaarbeit er-
klären der Experte und der Examinator insbesondere, der Beschwerde-
führer lasse klare Definitionen der von ihm verwendeten Begriffe sowie
über die mathematische Behandlung des Zahlenmaterials hinausgehende
Gedanken vermissen.
4.4.2 Mit ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 haben der Experte
und der Examinator ergänzend insbesondere ausgeführt, dass schon bei
der Konzeption der Maturaarbeit des Beschwerdeführers Fehler gemacht
worden seien. Diese Fehler hätten sich nicht nur bei der Fragestellung,
sondern auch auf alle übrigen bewerteten Bereiche (Methodeneinsatz,
Aufbau der Arbeit, Bewältigung des Themas, das Erschliessen sowie die
Nutzung von Quellen bzw. Wissen, die sachliche Qualität und die Eigen-
ständigkeit der Arbeit) ausgewirkt.
5.
Die hiervor (E. 4.4) zusammenfassend dargestellten Ausführungen des
Experten und des Examinators erscheinen nachvollziehbar. Sie geben mit
Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Überprüfung der Bewertung
von Prüfungsleistungen (vorn E. 2.2) keinen Anlass, die Bewertung des
Teils A der Maturaarbeit mit Note 3 im vorliegenden Verfahren als unrich-
tig oder unangemessen zu qualifizieren. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers vermögen – wie im Folgenden aufgezeigt wird – die inhaltliche
Würdigung seiner Maturaarbeit durch den Experten und den Examinator
nicht ernstlich in Frage zu stellen.
B-5612/2013
Seite 15
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend,
der Gegenstand seiner Maturaarbeit habe sich entgegen der Lesart des
Experten und des Examinators allein auf die darin schlüssig im vernei-
nenden Sinne beantwortete Frage beschränkt, ob sich ein Zusammen-
hang zwischen finanziellen Investitionen und dem erreichten Tabellenrang
bei Klubs der amerikanischen MLS feststellen lasse. Schon deshalb kön-
ne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, europäische Klubs nicht mit
einbezogen zu haben und bezüglich dieser Klubs zu keinem Schluss ge-
langt zu sein. Es komme hinzu, dass er sich entgegen der Auffassung des
Experten und des Examinators sowie entsprechend seiner Darstellung in
der Maturaarbeit erfolglos um die Beschaffung hinreichender Daten euro-
päischer Klubs bemüht habe. Er habe namentlich den Klub Bayern-
München angeschrieben, dessen Geschäftsberichte beigezogen und die
Süddeutsche Zeitung konsultiert.
Zu Unrecht sei auch bemängelt worden, das angewendete Verfahren sei
zu mathematisch, handle es sich doch bei der Regressionsanalyse um
eine rein mathematische Methode. Soweit der Experte und der Examina-
tor in ihrer letzten Stellungnahme neu behaupten würden, die angewen-
deten mathematischen Methoden seien nicht für die Beantwortung der
gewählten Fragestellung geeignet, könne ihnen mangels Substantiierung
nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, bei der Bewertung seiner Maturaarbeit
seien die angeblich mit Bezug auf die Fragestellung bestehenden Mängel
zu Unrecht als Folgefehler auch bei den übrigen zu bewertenden Punkten
berücksichtigt worden. Dies gehe umso weniger an, als die seitens der
Vorinstanz beanstandeten Mängel hinsichtlich der Fragestellung der
betreuenden Lehrperson anzulasten seien. Angesichts des Umstandes,
dass die betreuende Lehrperson die Maturaarbeit bei einer Hausmatur
selbst bewerte und sich deshalb bei einer Hausmatur konzeptionelle
Mängel regelmässig nicht oder nur in geringem Ausmass auf die Bewer-
tung auswirken würden, sei es nicht gerechtfertigt, der Fragestellung ein
entscheidendes Gewicht beizumessen.
5.2
5.2.1 Der Experte und der Examinator kritisieren – wie aufgezeigt (E. 4.4)
– insbesondere, die Maturaarbeit des Beschwerdeführers löse den darin
erhobenen Anspruch nicht ein, das Verhältnis zwischen finanziellen In-
vestitionen und dem sportlichen Erfolg bei Fussballklubs (bzw. beim pro-
fessionellen und hochkommerzialisierten Spitzenfussball) darzustellen.
B-5612/2013
Seite 16
Diesbezüglich ist mit Blick auf die erwähnten Rügen des Beschwerdefüh-
rers zunächst festzuhalten, dass der Experte und der Examinator im
Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (vgl. dazu vorn E. 2.2) mit
Recht annehmen durften, dass die Maturaarbeit erklärtermassen zum Ziel
hatte, das genannte Verhältnis im Allgemeinen und nicht nur bezogen auf
die MLS abzuhandeln: Zu berücksichtigen ist namentlich, dass erst im
Untertitel der Maturaarbeit erstmals auf die MLS Bezug genommen wird.
Zwar wird bereits in der Einleitung ausgeführt, dass mangels Verfügbar-
keit von hinreichenden Datensätzen europäischer Top-Ligen die Daten
der MLS gewählt worden seien. Freilich schliesst die Einleitung bezeich-
nenderweise ohne einschränkenden Hinweis auf die MLS mit der sinn-
gemässen Bemerkung, im Folgenden stehe die Hypothese "höheres Etat
[bzw. höhere finanzielle Investitionen] = grösserer sportlicher Erfolg" auf
dem wissenschaftlichen Prüfstand (S. 4 der Maturitätsarbeit).
Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als unangemessen, dass
der Experte und der Examinator das gewählte Thema als nur unzurei-
chend behandelt qualifizierten. Dies gilt umso mehr, als sich in der Matu-
raarbeit kaum Ausführungen zur Frage finden, inwieweit sich die anhand
der Daten der MLS gewonnenen Erkenntnisse verallgemeinern lassen.
Einzig in den "Schlussfolgerungen" findet sich der knappe Hinwies, die
Aussagekraft der Arbeit beschränke sich auf "normale" finanzielle Investi-
tionen und die diskutierte Hypothese müsste mit Bezug auf europäische
Spitzenklubs mit einem ein bestimmtes Mass übersteigenden Einsatz fi-
nanzieller Mittel separat untersucht werden (vgl. S. 19 der Maturaarbeit).
Anzumerken bleibt, dass auch der Beschwerdeführer damit indirekt den
zentralen Mangel seiner Arbeit einräumt, die – was die Prüfenden höflich
zum Ausdruck bringen – den Bereich des Trivialen nicht wirklich verlässt.
5.2.2 Wie erwähnt behauptet der Beschwerdeführer sodann, er habe –
namentlich trotz Konsultation der Süddeutschen Zeitung – keine genü-
genden Datensätze mit Bezug auf europäische Klubs erhältlich machen
können.
In Übereinstimmung mit dieser Darstellung führte der betreuende Lehrer
(D._______) in seinem an sich nicht massgebenden Bewertungsformular
(vgl. dazu vorn E. 3.2) zwar aus, der Beschwerdeführer habe zunächst
ohne Erfolg versucht, einen vollständigen Datensatz der europäischen
Spitzenklubs zu erstellen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die
genannte Behauptung des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung
des Experten und des Examinators (vgl. dazu vorn E. 4.3.3) zutrifft. Denn
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Seite 17
der von Letzteren erhobene Vorwurf, es sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer die verfügbaren Quellen ausgeschöpft habe, kann sinn-
gemäss als Rüge verstanden werden, in der Maturaarbeit werde nicht
hinreichend begründet, weshalb die vorhandenen Quellen nicht für eine
Untersuchung europäischer Spitzenklubs gereicht hätten bzw. inwiefern
bezüglich dieser Klubs keine verlässlichen Quellen verfügbar gewesen
seien. Letzteres zu bemängeln erscheint unter Berücksichtigung des der
Prüfungsbehörde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes
(vgl. vorn E. 2.2) als gerechtfertigt. Denn in diesem Kontext findet sich in
der Maturaarbeit im Wesentlichen lediglich der Hinweis, hinsichtlich euro-
päischer Top-Ligen seien keine als Grundlage der Untersuchung genü-
genden kompletten, sich über eine hinreichende Zahl von Jahren erstre-
ckenden Datensätze erhältlich gewesen, sowie die Erklärung, der
Schweizerische Fussballverband habe die Herausgabe von Daten unter
Berufung auf vertragliche Vereinbarungen verweigert (S. 4 der Maturaar-
beit; vgl. dazu auch S. 1 Abs. 1 und S. 19 Abs. 1 der Maturaarbeit).
5.2.3 Mit Blick auf die gebotene zurückhaltende Überprüfung (vorn E. 2.2)
ist sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht
zu beanstanden, dass der Experte und der Examinator die Anwendung
der Regressionsanalyse sowie der Methode der kleinsten Quadrate als
mathematische Verfahren (vgl. dazu Stellungnahme des Experten und
des Examinators vom 21. November 2013, S. 3) für sich allein nicht als
genügend erachteten, um das gemäss ihrer vorstehend (E. 5.2.1) ange-
sprochenen Würdigung der Maturaarbeit zugrunde gelegte Thema sach-
gerecht zu behandeln. Letzteres gilt umso mehr, als der Experte und der
Examinator nachvollziehbar ausführen, der Beschwerdeführer habe sich
in seiner Maturaarbeit mit der sich auf die Anwendung mathematischer
Verfahren konzentrierenden "Eindimensionalität der Auseinandersetzung
mit der Fragestellung" um die Möglichkeit gebracht, "breiteres ökonomi-
sches Wissen zu beweisen" (Stellungnahme vom 5. Februar 2014, S. 10).
Der Umstand, dass die mathematische Darstellung ökonomischer Sach-
verhalte unbestrittenermassen Gegenstand einer Maturaarbeit bilden
kann, kann an der Rechtskonformität der Beurteilung durch den Experten
und den Examinator nichts ändern.
Bei dieser Sachlage kann letztlich dahingestellt bleiben, ob und wieweit
gegebenenfalls die vom Beschwerdeführer angewendeten mathemati-
schen Verfahren tatsächlich geeignet sind, einen Beitrag zur Beantwor-
tung der seiner Maturaarbeit zugrunde gelegten Fragestellung zu leisten.
Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, welche Analysemethoden bei ei-
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Seite 18
nem Vergleich europäischer Spitzenklubs angebracht wären. Auf die in
diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Einholung von Ex-
pertisen eines Mathematikers und eines Wirtschaftsprofessors einer Uni-
versität ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl.
vorn E. 2.5; vgl. ferner [zu den Voraussetzungen für eine zusätzliche Be-
weismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens bei Prü-
fungsfällen] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom
4. Mai 2007 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen; MICHAEL BUCHSER, Berufsbil-
dungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 117).
5.2.4 Auch das Vorbringen, es seien vorliegend bei verschiedenen, bei
der Würdigung des Inhalts der Maturaarbeit zu berücksichtigenden Punk-
ten Folgefehler mehrfach und zu Unrecht zu Ungunsten des Beschwerde-
führers berücksichtigt worden, ist unbegründet:
Ein Folgefehler im klassischen Sinn liegt praxisgemäss nur vor, wenn im
Resultat ein Fehler besteht, welcher einzig deshalb entstanden ist, weil
an sich korrekt, jedoch mit einem falschen Zwischenresultat weiterge-
rechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur
bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichti-
gen, oder auch bzw. in welchem Ausmass bei weiteren Schritten, hängt
davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexper-
ten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet
wird. Weil den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermes-
sensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser
Spielraum rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich oder rechtsungleich genutzt
wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2229/2011 vom
13. Februar 2012 E. 6.1, mit Hinweis).
Vorliegend kann schon deshalb nicht von einem klassischen Folgefehler
gesprochen werden, weil bei den hier in Frage stehenden Bewertungskri-
terien (Fragestellung und Methodeneinsatz, Aufbau der Arbeit und Bewäl-
tigung des Themas, Nutzung von Wissen und Quellen, sachliche Qualität
und Eigenständigkeit; vgl. vorn E. 3.1) keine Berechnungen auf der
Grundlage von Zwischenresultaten zur Diskussion stehen. Selbst wenn
die genannte Praxis zu Folgefehlern analog angewendet würde, liesse
sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Zum ei-
nen ist zu berücksichtigen, dass weder Ziff. 9.3.1 der Richtlinien noch das
massgebende Bewertungsformular vorschreibt, wie die einzelnen der hier
genannten Bewertungskriterien untereinander zu gewichten sind. Zum
anderen vermochten der Experte und der Examinator insbesondere in ih-
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rer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 in nachvollziehbarer Weise auf-
zuzeigen, weshalb die von ihnen beanstandeten konzeptionellen Mängel
bei verschiedenen Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. So ver-
wiesen sie namentlich auf den Umstand, dass bei Maturaarbeiten ein en-
ger Zusammenhang zwischen den inhaltlichen Bewertungskriterien be-
stehe (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Von einer rechtsfehlerhaften Nut-
zung des ihnen zustehenden Ermessensspielraumes kann deshalb keine
Rede sein.
5.2.5 Der Beschwerdeführer macht zwar eine verfassungswidrige Un-
gleichbehandlung geltend, indem er behauptet, bei einer sog. Hausmatur
bzw. bei kantonalen sowie kantonal anerkannten gymnasialen Maturi-
tätsprüfungen würden konzeptionelle Mängel (aufgrund der Beurteilung
der Arbeit durch die betreuende Lehrperson) weniger stark in die Bewer-
tung einer Maturaarbeit einfliessen als bei der von ihm abgelegten
schweizerischen Maturitätsprüfung. Diese Behauptung erscheint jedoch
nicht als hinreichend substantiiert:
Die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkann-
ten gymnasialen Maturitätsausweisen, welche als Ausweise für die allge-
meine Hochschulreife gelten, ist in der eidgenössischen Verordnung vom
15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus-
weisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV; SR 413.11) geregelt
(Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 MAV). Als eine der Anerkennungs-
bedingungen statuiert Art. 10 MAV die Verpflichtung zur Vorlage einer Ma-
turaarbeit. Nach dieser Vorschrift müssen die Schülerinnen und Schüler
"allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder
schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren".
Art. 10 des von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-
hungsdirektoren erlassenen Reglements vom 16. Januar 1995 über die
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-
Anerkennungsreglement, MAR, abrufbar auf > Offizielle Tex-
te > Rechtssammlung der EDK [zuletzt eingesehen am 31. März 2014])
enthält eine gleichlautende Anordnung (vgl. dazu auch Urteil des Bun-
desgerichts 2P.200/2001 vom 16. November 2001 Bst. A).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c MAV und Art. 15 Abs. 1 Bst. c MAR werden
die Maturitätsnoten "in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses,
der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation" gesetzt. Art. 15
Abs. 2 MAV und Art. 15 Abs. 2 MAR sehen ferner vor, dass bei der Be-
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Seite 20
wertung der Maturaarbeit die erbrachten schriftlichen und mündlichen
Leistungen berücksichtigt werden.
Nach der hiervor skizzierten Regelung ist somit bei den vom Beschwer-
deführer vergleichsweise herangezogenen gymnasialen Maturitätsprü-
fungen im Unterschied zur streitigen schweizerischen Maturitätsprüfung
(unter anderem) der Arbeitsprozess bei der Bewertung der Maturaarbeit
zu berücksichtigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon aus-
zugehen, dass die konzeptionellen Mängel der vorliegend in Frage ste-
henden Maturaarbeit – insbesondere im Rahmen der erwähnten Bewer-
tung des Arbeitsprozesses – im Ergebnis nicht weniger als seitens der
Vorinstanz zu Ungunsten des Prüfungskandidaten berücksichtigt worden
wären, wenn diese Arbeit zur Erlangung eines kantonalen oder kantonal
anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises geschrieben und in die-
sem Kontext beurteilt worden wäre. Ein Verstoss gegen das Gebot der
Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1 BV, wonach Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Un-
gleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. anstelle vieler BGE 136 V 231
E. 6.1), liegt deshalb nicht vor.
6.
Im Ergebnis vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nicht durchzu-
dringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten wer-
den gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 500.– festgesetzt. Der am 15. Oktober 2013 geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-
richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end-
gültig.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Versand: 11. April 2014