B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5616/2012
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
Swissclear AG,
Postplatz 3, 6431 Schwyz,
vertreten durch Rechtsanwälte Bernard Volken und
Stefan Hubacher, Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
VZ Holding AG,
Beethovenstrasse 20-24, 8002 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sutter,
Blum & Grob Rechtsanwälte AG,
Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Verfügung vom 28. September 2012 im Widerspruchsverfah-
ren Nr. 11792 CH 484 165 VZ VermögensZentrum /
CH 612 805 SVZ Schweizer VorsorgeZentrum.
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 612 805 SVZ Schweizer VorsorgeZentrum wur-
de am 8. März 2011 als Wortmarke in Swissreg veröffentlicht. Die Inhabe-
rin dieser Marke ist die Beschwerdeführerin. Die Marke ist für folgende
Dienstleistungen hinterlegt:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Un-
ternehmungsberatung; Büroarbeiten.
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanziel-
le Vorsorgeplanung und –beratung; Immobilienwesen.
B.
Am 8. Juni 2011 erhob die Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen die
Eintragung dieser Marke für Dienstleistungen der Klasse 36. Die Be-
schwerdegegnerin stützt sich dabei auf ihre Schweizer Marke Nr. 484 165
VZ VermögensZentrum. Diese Widerspruchsmarke ist für folgende
Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobi-
lienwesen.
C.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme ein, in welcher sie u.a. den Nichtgebrauch der Wider-
spruchsmarke geltend machte und im Übrigen um Abweisung des Wider-
spruchs ersuchte. Die Parteien konnten sich mit Replik vom
20. April 2012 und Duplik vom 12. Juni 2012 zusätzlich zur Thematik äus-
sern und weitere Beweismittel ins Recht legen.
D.
Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 28. September 2012 folgenden
Entscheid:
1. Der Widerspruch Nr. 11792 wird gutgeheissen.
2. Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 612 805 "SVZ Schweizer
VorsorgeZentrum" wird teilweise widerrufen, d.h. für die nachge-
nannten Dienstleistungen:
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Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
finanzielle Vorsorgeplanung und –beratung; Immobi-
lienwesen.
3. Die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.00 verbleibt beim Institut.
4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Entschä-
digung von Fr. 2'800.00 (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5. …
Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit,
dass zum einen glaubhaft gemacht wurde, dass die Widerspruchsmarke
für Teilbereiche der beanspruchten Dienstleistungen, namentlich für fi-
nanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, sowie
Pensionierungs- und Nachlassplanung, rechtserhaltend gebraucht würde.
Zum anderen stellte die Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr zwischen
den strittigen Zeichen fest. Diese begründete sie damit, dass die Dienst-
leistungen, für welche einerseits die angefochtene Marke eingetragen
und andererseits die Widerspruchsmarke den Gebrauch glaubhaft mach-
te, gleichartig seien und die Zeichen ähnlich seien. Insbesondere seien
die Zeichen in Schrift- und Klangbild ähnlich, der leichte semantische Un-
terschied würde keinen genügenden Zeichenabstand herstellen. Zudem
seien beide Zeichen in der Art gleich gestaltet; beiden sei die Abkürzung
der ausgeschriebenen Worte vorangestellt.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
29. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Wider-
spruch gegen die angefochtene Marke SVZ Schweizer VorsorgeZentrum
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und an diese
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsge-
richts zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Be-
schwerde damit, dass das Argument der Vorinstanz unzulässig sei, wo-
nach eine Verwechslungsgefahr bestehe, weil im Aufbau der Marken je-
weils die Abkürzung der ausgeschriebenen Worte vorangestellt seien.
Dieses Argument stelle einen unzulässigen Konzeptschutz dar. Weiter
seien die Zeichen grundsätzlich nicht ähnlich und jener Bereich, welcher
tatsächlich Ähnlichkeit aufweise, sei gemeinfrei und daher für die Ver-
wechselbarkeit irrelevant. Zudem sei die Widerspruchsmarke von gerin-
gem Schutzumfang, insbesondere reduziere sie sich im Wesentlichen auf
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die Abkürzung VZ, da der Bestandteil VermögensZentrum kaum wahrge-
nommen würde. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Wider-
spruchsmarke für die Dienstleistungen finanzielle Beratung bezüglich
Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlasspla-
nung rechtserhaltend gebraucht werden blieb von der Beschwerdeführe-
rin unangefochten.
F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer Stellungnahme und beantragt, unter Hinweis auf die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kos-
tenfolge abzuweisen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre
Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Hauptantrag und im Eventual-
antrag vollständig abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren
Antrag im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nicht stichhaltig seien; so sei der Entscheid der Vorinstanz keines-
wegs von der Idee des Konzeptschutzes getragen, vielmehr würde die
Vorinstanz die naheliegende Feststellung treffen, dass zwei Zeichen, wel-
che in ihrem Aufbau ähnlichen oder gleichen Mustern folgen, sich auch im
Gesamteindruck ähnlich sein können, was vorliegend der Fall sei. Weiter
führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin unzu-
lässigerweise nur Teile der beiden Marken vergleicht, ohne die Wirkung
des Gesamteindrucks der jeweiligen Marken zu berücksichtigen. Die Be-
rücksichtigung des Gesamteindrucks sei insbesondere auch wichtig, da
kennzeichnungsschwache Bestandteile einer Marke auch ihre Berück-
sichtigung finden müssen und nicht lediglich auf kennzeichnungskräftige
Elemente abgestellt werden darf. Die Beschwerdegegnerin geht ansons-
ten mit den Ausführungen der Vorinstanz einig und ficht insbesondere
auch die Feststellung des rechtserhaltenden Gebrauchs der Marke ledig-
lich für Teilbereiche nicht an. Sie entgegnet allerdings, dass ihre Marke,
entgegen der Annahmen der Vorinstanz, über einen erhöhten Schutzum-
fang verfüge.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist
von Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist
die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-
stimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). Der Inhaber dieser älteren Marke kann sich aller-
dings nur auf den Ausschlussgrund der Verwechslungsgefahr stützen,
wenn seine Marke im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistun-
gen ernsthaft gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11
Abs. 1 MSchG).
2.1 Ob sich zwei Marken hinreichend deutlich unterscheiden oder im Ge-
genteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten Zeichen-
vergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund aller relevanten Umstände
zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist,
hängt dabei einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen
Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und anderer-
seits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenü-
berstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 Kamillo-
san/Kamillan).
2.2 Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslun-
gen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abhe-
ben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger
Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische
Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist für die Ver-
wechselbarkeit von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Wa-
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Seite 6
ren und Dienstleistungen richten und unter welchen Umständen sie übli-
cherweise gehandelt bzw. angeboten werden. Bei Massenartikeln des
täglichen Bedarfs ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem ge-
ringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten bzw. Spezialdienstleistungen, deren Absatzmarkt auf
einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten be-
schränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb Rivella/Apiella; BGE 122 III 382
E. 3a Kamillosan/Kamillan; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom
6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello/Yellow).
2.3 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks; EUGEN MARBACH, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 864;
LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Marken-
schutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG
Art. 3 N. 11 und 15; CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommen-
tar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des euro-
päischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 63
und 67).
2.4 Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebe-
nenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas;
BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks). Dabei genügt es für die Annahme der
Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser Kriterien bejaht
wird (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Mar-
kenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 875; RKGE in sic! 2006
S. 761 E. 4 McDonald's/McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen
durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der
Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die opti-
sche Wirkung der Buchstaben. Schliesslich ist zu beachten, dass der
Wortanfang respektive Wortstamm und die Endung in der Regel grössere
Beachtung finden als dazwischen geschobene, unbetonte weitere Buch-
staben oder Silben (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas;
BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan/Kamillan; BGE 119 II 473 E. 2c Radion/
Radomat; RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 6 Mikron [fig.]/ Mikromat [fig.]).
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Seite 7
3.
3.1 Die Vorinstanz beurteilt die hier relevanten Dienstleistungen der Wi-
derspruchsmarke (finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypothe-
ken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung in Klasse 36) bzw.
der angefochtenen Marke (Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldge-
schäfte; finanzielle Vorsorgeplanung und –beratung; Immobilienwesen in
Klasse 36) im Umfang der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke als
gleich und für weitergehende Dienstleistungen gemäss Dienstleistungs-
eintrag der angefochtenen Marke als hochgradig gleichartig. Die Vorin-
stanz begründet diese Feststellung damit, dass für die sich gegenüber-
stehenden Dienstleistungen ein verwandtes Know-How benötigt werde
sowie mit dem Umstand, dass es für einen Anbieter dieser Dienstleistun-
gen sinnvoll sei, solche Dienstleistungen zusammen anzubieten bzw. sei
es für einen Abnehmer sinnvoll, diese Dienstleistungen zusammen in An-
spruch zu nehmen. Diese Ansicht wurde im Beschwerdeverfahren nicht
beanstandet. Da sich auch sonst keine abweichende Beurteilung auf-
drängt, kann der vorinstanzlichen Einschätzung im Beschwerdeverfahren
gefolgt werden.
3.2 Die Dienstleistungen finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hy-
potheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung in Klasse 36
richten sich an Fachleute der Finanzbranche, aber auch an Durch-
schnittsverbraucher (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-8242/2010 vom 22. Mai 2012 E. 3.2 LOMBARD ODIER &
CIE./Lombard NETWORK [fig.] sowie B-2125/2008 vom 15. Mai 2009
E. 3 Total Trader). Spricht eine Marke, wie im vorliegenden Fall, gleichzei-
tig mehrere Verkehrskreise an, so genügt es zur Gutheissung eines Wi-
derspruchs bereits, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Bezug auf einen
dieser Verkehrskreise besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4 Sansan/Santasana, mit Hinweisen
auf EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schwei-
zerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. Aufl., Basel 2009, N. 954).
4.
Als Nächstes ist die Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Es stehen sich die rei-
nen Wortmarken VZ VermögensZentrum einerseits und SVZ Schweizer
VorsorgeZentrum andererseits gegenüber.
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Seite 8
4.1 Die Widerspruchsmarke bildet sich aus der Abkürzung VZ und dem
Wort VermögensZentrum, welches aus fünf Silben besteht. Das Schrift-
bild wird massgeblich durch die Wiederholung der Buchstaben VZ in der
vorangestellten Abkürzung und den Anfangsbuchstaben der beiden zum
Kompositum kontrahierten Worte Vermögen und Zentrum geprägt. Weiter
wird das Schriftbild durch den Buchstaben g mit seinem signifikanten Un-
terschwung und dem Umlaut ö mit den charakteristischen zwei Punkten
im Wortbestandteil Vermögen sowie durch den eher seltenen Buchstaben
z und den schriftbildlich nach oben herausragenden t im Wortbestandteil
Zentrum beeinflusst. Zur Grossschreibung des Buchstabens z vgl. E. 4.4
nachfolgend.
Die angefochtene Marke übernimmt weitgehend diese prägenden Merk-
male. Es werden ebenfalls die Buchstaben V und Z als Abkürzung für das
Kompositum VorsorgeZentrum ebendiesem Wort vorangestellt. Die
schriftbildliche Prägung durch die Buchstaben V und Z wird dadurch
gänzlich übernommen. Ebenso findet sich ein Buchstabe g in der glei-
chen Silbe wie in der Widerspruchsmarke wieder. Der zweite Wortbe-
standteil des Kompositums VermögensZentrum wird identisch übernom-
men. Der Buchstabe ö findet sich hingegen in der angefochtenen Marke
nicht. Die Wortlänge wiederum ist lediglich um einen Buchstaben kürzer
und ebenfalls aus fünf Silben bestehend, was hinsichtlich des Wortklan-
ges die aufgrund der Nutzung gleicher Buchstaben bereits bestehende
Ähnlichkeit verstärkt. Die Tatsache, dass zwei Silben der angefochtenen
Marke andere Vokale als die Widerspruchsmarke verwenden, vermag
diese Ähnlichkeit, die nicht zuletzt auch durch die Verwendung gleicher
Konsonanten mit prägender Phonetik wie v, r, g, z und t herbeigeführt
wird, nicht zu schmälern.
4.2 Die angefochtene Marke verfügt gegenüber der Widerspruchsmarke
über zwei zusätzliche Elemente, nämlich das Wort Schweizer und dessen
Initiale S. Diese Änderungen vermögen indes die von der Widerspruchs-
marke übernommenen prägenden Bestandteile nicht in den Hintergrund
zu verdrängen, bzw. vermögen keinen derart neuen Eindruck zu erzeu-
gen, wonach die übernommenen Teile mit der neuen Marke derart ver-
schmolzen würden, dass diese in der neuen Marke nur noch als unterge-
ordnete Teile erscheinen würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. August 2013 B-4772/2012 E. 5.2 Mc (fig.)/MC2 (fig.) mit weiteren
Hinweisen, GALLUS JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3
N. 128). Auch ist vorliegend kein unterschiedlicher Sinngehalt der Marken
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auszumachen, welcher eine Ähnlichkeit der Zeichen aufheben könnte.
Sowohl das Wort Vermögenszentrum als auch das Wort Vorsorgezentrum
werden mit Dienstleistungen der Finanzindustrie assoziiert und unter-
scheiden sich nur insoweit, als das zweite einen etwas spezifischeren In-
halt als das erste hat. Das Wort Schweizer und seine Abkürzung S im
vorangestellten Akronym vermögen auch bezüglich des Sinngehalts kei-
nen genügenden Abstand vom älteren Zeichen herzustellen, da die ange-
sprochenen Verkehrskreise sowohl vom Widerspruchszeichen als auch
von der angefochtenen Marke annehmen werden, schweizbezogene
Dienstleistungen im Schweizer Markt zu bezeichnen, wodurch das Wort
Schweizer und der dazugehörige Buchstabe S kaum Unterscheidungs-
kraft aufweist. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass durch die gleiche
bzw. ähnliche Verwendung der prägenden Elemente der Widerspruchs-
marke und das Zufügen des wenig charakteristischen Wortes Schweizer
und seines Initialen S mögliche Abnehmer von einer Serienmarke oder
zumindest von Marken verbundener Unternehmen ausgehen könnten.
4.3 Weiter fällt auf, dass beiden Zeichen die Abkürzung der ausgeschrie-
benen Worte vorangestellt ist. Die Idee, die Initialen mehrerer Worte
ebendiesen voranzustellen begründet für sich alleine keinen Schutz. Inso-
fern hat die Beschwerdeführerin Recht, wenn sie ausführt, dass das Mar-
kenrecht keinen Konzeptschutz kennt (EUGEN MARBACH, in: Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett-
bewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 111; MICHEL
NOTH/FLORENT THOUVENIN, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 1
N. 66). Es ist hingegen aber möglich, dass die Verwendung der gleichen
Anordnung von Abkürzung und ausgeschriebenem Wort eine bestehende
Zeichenähnlichkeit in einer Gesamtbeurteilung noch weiter verstärkt. Ge-
nau dies ist vorliegend der Fall.
4.4 Aussergewöhnlich erscheint zudem, dass die Widerspruchsmarke ein
zusammengesetztes Wort beinhaltet, dessen zweiter Teil – Zentrum –
entgegen der ordentlichen Rechtschreibung mit einem Grossbuchstaben
geschrieben wird. Diese anormale Schreibweise wird von der angefoch-
tenen Marke übernommen, auch hier wird in dem in der Marke verwende-
ten Kompositum das zweite Wort – ebenfalls Zentrum – mit einem Gross-
buchstaben geschrieben.
Es gilt zwar als anerkannt, dass eine unterschiedliche Gestaltung der
Buchstaben bei Wortmarken grundsätzlich eine vorhandene Ähnlichkeit
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Seite 10
nicht beseitigen kann (Entscheid der RKGE in sic! 2005 S. 656 Leponex/
Felonex; GALLUS JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3
N. 132; CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 81). Im vorlie-
genden umgekehrten Fall einer exakten Übernahme einer bewussten
Abweichung von der Norm vom älteren in das jüngere Zeichen scheint es
allerdings vielmehr gerechtfertigt, dieses Übernehmen der Abweichung
von der Norm als Verstärkung einer bereits vorhandenen Zeichenähnlich-
keit zu beurteilen.
4.5 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass durch die Übernahme der prä-
genden Elemente der Widerspruchsmarke eine Zeichenähnlichkeit mit
der angefochtenen Marke besteht.
5.
Um die Frage der Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, muss letzt-
lich die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke bestimmt werden. Die Verwechslungsgefahr kann etwa
dann ausgeschlossen werden, wenn die Widerspruchsmarke nur über ei-
ne geringe Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen nur einen
kleineren geschützten Ähnlichkeitsbereich beanspruchen kann
(BGE 122 III 385 E. 2a Kamillosan/Kamillan; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-317/2010 vom 13. September 2010 E. 7.2 Lifetex/
Lifetea; B-2235/2008 vom 2. März 2010 E. 4.3 Dermoxane/Dermosane;
B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Von einem
schmalen Schutzbereich ist insbesondere dann auszugehen, wenn das
Zeichen als Ganzes oder wesentliche Teile davon stark beschreibend
oder gar gemeinfrei sind (GALLUS JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor
Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern
2009, Art. 3 N. 86 f. EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd.
III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 981 mit Hinweisen). In einem
solchen Fall genügen schon geringe Abweichungen, um die Verwechs-
lungsgefahr zu bannen.
5.1 Die Widerspruchsmarke VZ VermögensZentrum besteht aus dem
Kompositum Vermögen und Zentrum sowie der vorangestellten Abkür-
zung VZ. Die Abkürzung kann im Sinne der Lehre und Rechtsprechung
zu den Akronymmarken als grundsätzlich normal kennzeichnungskräftig
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Seite 11
angesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-38/2011, B-39/2011, B-40/2011 vom 29. April 2011 E. 8.2 IKB/ICB [fig.],
IKB/ICB, IKB/ICB Banking mit Hinweisen, RKGE in sic! 2000, S. 509 E. 4
DK/dk Daniel Kramer Cosmetics; GALLUS JOLLER, in: Michael G.
Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 83 mit zahlreichen Hinweisen; a. A. STEFAN
DAY in sic! 2000, S. 546 Ausgedehnter Schutz für Akronyme?). Auch der
zweite Teil des Kompositums, das Wort Zentrum, ist für die registrierten
Dienstleistungen nicht beschreibend und in Kombination verwendet, wie
vorliegend, auch nicht anderweitig gemeinfrei. Einzig der Wortteil Vermö-
gen ist im Zusammenhang mit den Dienstleistungen finanzielle Beratung
bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und
Nachlassplanung stark beschreibend und daher von nur geringer Kenn-
zeichnungskraft. Dies tut der Kennzeichnungskraft der vollständigen Mar-
ke allerdings keinen Abbruch. Der Widerspruchsmarke kann in einer Ge-
samtbetrachtung somit eine mindestens normale Kennzeichnungskraft at-
testiert werden.
Ob die Widerspruchsmarke erhöhte Kennzeichnungskraft hat, wie von
der Beschwerdegegnerin behauptet, kann indes offen bleiben, da die Wi-
derspruchsmarke mit normaler Kennzeichnungskraft einen durchschnittli-
chen Schutzumfang besitzt und in Kombination mit der starken Gleichar-
tigkeit der Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit bereits eine Ver-
wechslungsgefahr besteht (vgl. E. 6 nachfolgend). Es muss daher nicht
weiter auf die eingereichten Belege bezüglich der erhöhten Bekanntheit
eingegangen werden.
6.
In einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringen muss nun beurteilt werden,
ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die sich gegenüberstehenden
Dienstleistungen sind hochgradig gleichartig, weshalb zur Beurteilung der
Verwechslungsgefahr ein strenger Massstab angewendet wird. In Kombi-
nation mit dem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad, welcher vorlie-
gend zur Beurteilung zur Anwendung kommt, und der Übernahme der
prägenden Elemente von der Widerspruchsmarke in die angefochtene
Marke muss auch schon bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke von einer Verwechslungsgefahr zwischen
den strittigen Zeichen ausgegangen werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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Seite 12
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre
und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren,
wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– auszugehen ist
(BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 1 we make ideas work mit
Hinweis). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höhe-
ren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Aufgrund des vorliegend
anzunehmenden Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.–
festgelegt.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine angemes-
sene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt diese aufgrund der eingereichten
Kostennote der Beschwerdegegnerin fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Be-
schwerdeantwort vorsorglich eine angemessene Umtriebsentschädigung
nach Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, jedoch nicht weniger als
Fr. 3'500.– (exkl. MWST), und offeriert das Einreichen einer Honorarnote
soweit dies für die Bemessung der Parteientschädigung vonnöten sei. Auf
das Einfordern einer Honorarnote wird indes verzichtet und die Parteient-
schädigung für das Beschwerdeverfahren in Würdigung der Aktenlage
und des vorsorglichen Antrags auf Fr. 3'780.– (inkl. MWST) festgesetzt
(Art. 14 VGKE).
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) und ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist innert 30 Tagen
ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'780.–
(inkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 11792; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Lukas Abegg
Versand: 3. Dezember 2013