B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5616/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK,
c/o Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen.
B-5616/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. September 2017 teilte die Schweizerische Maturi-
tätskommission (nachfolgend: Vorinstanz) D._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit, dass sie die Ergänzungsprüfung „Passerelle“ für die
Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufs-
maturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fach-
maturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen, die vom […] bis
[…] in […] stattfand, beim ersten Versuch mit folgenden Noten nicht be-
standen habe:
Erste Landessprache Deutsch 5.0
Zweite Landessprache oder Englisch Englisch 5.5
Mathematik 3.5
Bereich Naturwissenschaften 3.0
Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 3.5
Total 20.5
B.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2017 focht die Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 5. September 2017 an. Sie beantragt sinngemäss deren
Aufhebung, die Bewertung ihrer Ergänzungsprüfung „Passerelle“ als be-
standen sowie die Ausstellung des Zeugnisses. Zur Begründung führt sie
aus, ihre Prüfung im Fachbereich Geschichte des Bereichs Geistes- und
Sozialwissenschaften sei im Sinne ihrer Vorbringen teilweise neu zu be-
werten, infolgedessen die dortige Note aufgrund fünf zusätzlich erreichter
Punkte auf 3.61 festzulegen sei, mit welcher sie die Prüfung bestehen
würde.
C.
Nach Leistung des Kostenvorschusses und Nachreichung der angefochte-
nen Verfügung durch die Beschwerdeführerin reichte die Vorinstanz ihrer-
seits am 6. November 2017 anlässlich der Vernehmlassung den gegen-
ständlichen Prüfungsbogen sowie die Stellungnahme der korrigierenden
Experten ein.
D.
Die Beschwerdeführerin verzichtete innert angesetzter Frist auf die Einrei-
chung einer Replik, demzufolge ein weiterer Schriftenwechsel entfiel.
B-5616/2017
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend
das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen „Passerelle“ richtet sich gemäss
Art. 29 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12) nach den allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33
Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig, zumal keine Ausnahme von Art. 32 VGG
vorliegt.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); Eingabe-
frist und –form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergän-
zungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eid-
genössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweize-
risch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hoch-
schulen (VO-Ergänzungsprüfung, SR 413.14) haben die Kandidatinnen
und Kandidaten in den unter Sachverhaltsbst. A aufgeführten Fächern Er-
gänzungsprüfungen abzulegen. Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird
in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste
Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 10 Abs. 1
VO-Ergänzungsprüfung). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin
oder der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht, nicht mehr als zwei No-
ten unter 4 und keine Note unter 2 hat (Art. 11 Abs. 1 VO-Ergänzungsprü-
fung). Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungs-
aufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.
Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note
5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden (Art. 13 VO-Ergän-
zungsprüfung).
B-5616/2017
Seite 4
2.2
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VO-Ergänzungsprüfung hat die Vorinstanz die
Richtlinien 2012 Ergänzungsprüfung Passerelle „Berufsmaturität/Fachma-
turität – universitäre Hochschulen“ betreffend Prüfungsinhalte und –verfah-
ren (Richtlinien 2012) erlassen. Ziff. 5.5 der Richtlinien 2012 behandelt für
den Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften die gemeinsamen Ziele,
das Prüfungsverfahren und –programm sowie die Beurteilungskriterien.
Der Bereich unterteilt sich in die Fachbereiche Geschichte und Geogra-
phie. Ziff. 5.5.5 der Richtlinien 2012 konkretisiert für den Fachbereich Ge-
schichte anhand der beiden Themenfelder „Geschichte und politisches
System der Schweiz“ sowie „Weltgeschichte von der Mitte des 19. Jahr-
hunderts bis heute“ die zu erreichenden Lernziele sowie zu erlangenden
Kompetenzen.
3.
3.1
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung
oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
3.2
In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
– ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I
225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehe-
maligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62
E. 4, VPB 64.122 E. 2) – Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examens-
leistungen in materieller Hinsicht: Es weicht bei Fragen, die seitens der
Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab.
Prüfungen haben Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts-
mittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Sie
vermag sich kein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen
der beschwerdeführenden Person sowie namentlich der Leistungen der
anderen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen, deren Gleichbehand-
lung durch eine isolierte Rechtsprechung beeinträchtigt wäre (vgl. BVGE
2008/14 E. 3.1 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
B-5616/2017
Seite 5
3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nehmen die korrigierenden Exper-
ten, deren Notenbewertung beanstandet wird, anlässlich der vorinstanzli-
chen Vernehmlassung Stellung. Sie überprüfen ihre Bewertung nochmals
und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten. Den
korrigierenden Experten kommt dabei grundsätzlich ein grosser Beurtei-
lungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsichtlich der Ge-
wichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend deren voll-
ständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise
richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht
mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher
Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen.
Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung
nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die
Meinung der korrigierenden Experten abzustellen. Dies bedingt immerhin,
dass deren Stellungnahmen insofern vollständig sind, als darin die sub-
stantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet werden,
und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den
erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl.
BVGE 2008/14 E. 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2, B-2379/2009
vom 22. September 2009 E. 5.2 sowie B-2207/2006 vom 23. März 2007
E. 5.4.2).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaf-
ten, Teil Geschichte, Ermessensfehler bei der Bewertung der Aufgaben
[…]. Sie macht jeweils geltend, ihre Antworten seien in mancher Hinsicht
zutreffend sowie ungenügend bepunktet worden. Im Lichte der vorstehend
dargelegten Grundsätze erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin für eine Gutheissung der Beschwerdeanträge indes als unbehilflich:
Die korrigierenden Experten haben in ihrer Stellungnahme anlässlich der
Vernehmlassung vom 6. November 2017 ausführlich und nachvollziehbar
dargelegt, inwiefern die erteilten Punkte bei den jeweiligen Aufgaben für
die Antworten der Beschwerdeführerin als angemessen zu erachten seien.
Sie haben gleichermassen hinsichtlich jeder gegenständlichen Aufgabe in
plausibler Weise vorgebracht, weswegen den Bewertungserwartungen der
Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet werden könne. Die Beschwerde-
führerin hat mit ihrem Verzicht auf die Replik von der grundsätzlichen Mög-
lichkeit Abstand genommen, durch substantiierte Entgegenhaltungen die
B-5616/2017
Seite 6
Ausführungen in der Stellungnahme in Frage zu stellen. Es bestehen fer-
ner keinerlei Hinweise auf Befangenheit, und schliesslich ist unersichtlich,
dass die gestellten Prüfungsaufgaben mit den Richtlinien 2012 nicht kon-
formieren würden, was denn ebenso wenig die Beschwerdeführerin be-
hauptet. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2017
erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 500.– festzulegen,
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Er ist
demzufolge endgültig.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
B-5616/2017
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury David Roth
Versand: 13. März 2018