B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 10.02.2017 (2C_351/2016)
Abteilung II
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
2 vertreten durch Beschwerdeführer 1,
3. Z._______,
4. V._______,
3 - 4 vertreten durch lic. iur. Andreas Wasserfallen,
'_______',
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Lu-
zern, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung von Betrieben;
Verfügung vom 9. Dezember 2013.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ und Z._______ führen seit Jahren in A._______, Gemeinde
B._______ (Kanton Luzern), im Gebiet "C._______" einen Landwirt-
schaftsbetrieb. Das vormalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern
verfügte am 22. Oktober 1992, adressiert an X._______ und Z._______,
dass das Ökonomiegebäude Nr. '_______' auf dem Grundstück Nr.
'_______', Grundbuch B._______, als Gemeinschaftsstall im Sinne von
Art. 4 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe vom 1. November
1989 anerkannt werde. Die Anerkennung gelte ab sofort. Der Kanton Lu-
zern behalte sich das Recht vor, periodisch zu prüfen, ob die Vorausset-
zungen für die Anerkennung auch in Zukunft erfüllt seien. Anlässlich dieser
Verfügung hielt das Luzerner Landwirtschaftsamt fest, dass X._______
und Z._______ je einen selbständigen Betrieb führten.
B.
B.a In seinem Bericht vom 11. Juni 2009 über die am 3. Juni 2009 erfolgte
Überprüfung des Betriebs von X._______ und Z._______ bemerkte das
Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) zuhanden der Abteilung
Landwirtschaft der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (nachfolgend:
lawa) des Kantons Luzern, dass die bisherige Handhabung – zwei Betriebe
– aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Es sei abzuklären, wie es
zu dieser Situation gekommen sei. Anschliessend sei unter Gewährung
des rechtlichen Gehörs festzustellen, dass nach der Landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (nur) ein Betrieb vorliege.
B.b Die Landwirtschaftsabteilung der Dienststelle lawa vereinbarte hier-
nach mit dem BLW, zur Vermeidung eines Härtefalles von einer umgehen-
den Umsetzung der Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Begriffsver-
ordnung abzusehen und X._______ und Z._______ Gelegenheit für eine
Anpassung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der baldigen Betriebs-
übergabe an die nächste Generation zu geben.
C.
Am 2. Februar 2012 schloss Z._______ mit V._______ einen Pachtvertrag
betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb "C._______" in A._______.
D.
Hierauf wies die Landwirtschaftsabteilung der Dienststelle lawa mit Schrei-
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Seite 3
ben vom 7. Februar 2012 darauf hin, dass im Rahmen des Bewirtschafter-
wechsels die bis 7. Februar 2012 geltende Verfügung betreffend die Aner-
kennung als Gemeinschaftsstall vom 22. Oktober 1992 neu beurteilt wer-
den müsse. Die bisherige Handhabung mit zwei Betrieben sei weder nach-
vollziehbar noch haltbar. Anlässlich der Oberkontrolle mit dem BLW vom
3. Juni 2009 habe die Landwirtschaftsabteilung in Aussicht gestellt, dass
die Betriebssituation bei einem Bewirtschafterwechsel neu beurteilt werde.
Dieser liege nun vor. Die beiden Betriebe seien zu einem Betrieb zusam-
menzufassen. Ab dem Jahr 2012 würden die Direktzahlungen an den Ge-
samtbetrieb "C._______" ausgerichtet. Das Gesuch um Anerkennung des
Bewirtschafterwechsels wie auch ein Gesuch um die Ausrichtung von Di-
rektzahlungen für den Betrieb "C._______" würden bis zum Vorliegen einer
Lösung betreffend die künftige Bewirtschaftung sistiert.
E.
E.a Dieselbe Abteilung Landwirtschaft stellte am 1. Mai 2012 schriftlich in
Aussicht, eine eigentumsmässige Aufteilung (Realteilung) der Liegen-
schaft "C._______" allenfalls genehmigen zu können, sobald ein schriftli-
cher Teilungsvorschlag vorliege.
E.b Laut Formular "Überprüfung Direktzahlungsberechtigung Personenge-
sellschaft" ebenfalls vom 1. Mai 2012 vereinbarten X._______ und
Y._______ mündlich, sich zu einer einfachen Gesellschaft in Form einer
Generationengemeinschaft zusammenzuschliessen, welche gemäss
mündlichem Vertrag ab 1. Mai 2012 gelten solle.
F.
Am 7. November 2012 schrieb die Dienststelle lawa, Abteilung Landwirt-
schaft, Z._______, V._______, X._______ und Y._______, es habe sich
gezeigt, dass eine gütliche Lösung nicht möglich sei und nun der gerichtli-
che Weg beschritten werde. Damit ergebe sich, dass für das Jahr 2012
keine Direktzahlungen an die Einzelbetriebe ausgerichtet werden könnten.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von zwei Einzelbetrieben auf
einem landwirtschaftlichen Gewerbe seien nicht mehr gegeben. Vorbehält-
lich des erfüllten Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) werde aber
eine Beitragsberechtigung für einen Betrieb auf dem landwirtschaftlichen
Gewerbe "C._______" für das Jahr 2012 anerkannt. Werde die Landwirt-
schaftsabteilung bis am 7. Dezember 2012 keine andersweitigen Informa-
tionen zu einer allfälligen Betriebsteilung gemäss den im Schreiben vom 1.
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Seite 4
Mai 2012 festgehaltenen Anforderungen bekommen, werde die administ-
rative Zusammenlegung vorgenommen.
G.
Nachdem danach V._______ die Landwirtschaftsabteilung des lawa um
Ausrichtung der Direktzahlungen 2012 ersucht hatte, beschied diese ihm
am 13. November 2012, dass aufgrund ihrer Schreiben vom 7. Februar
2012, 1. Mai 2012 und 7. November 2012 für den Einzelbetrieb
"C._______" keine Direktzahlungen ausgerichtet werden könnten.
V._______ erhob hiergegen am 4. November 2012 (richtig: 14. oder
24. November 2012; Eingang am 7. Dezember 2012) Einsprache.
H.
Am 6. Dezember 2012 gab Z._______ der Abteilung Landwirtschaft des
lawa schriftlich bekannt, dass die Realteilung der Liegenschaft
"C._______" nicht habe realisiert werden können. Er sei gegen eine admi-
nistrative Zusammenlegung der beiden bisherigen Betriebe.
Ebenfalls am 6. Dezember 2012 schrieben X._______ und Y._______ –
als Betriebsgemeinschaft – der Landwirtschaftsabteilung des lawa, dass
noch keine Einigung zustande gekommen sei.
I.
Am 9. September 2013 teilte die Landwirtschaftsabteilung des lawa
V._______, X._______, Y._______ und Z._______ schriftlich mit, dass sie
in Anbetracht der komplexen Ausgangslage und der weitreichenden Aus-
wirkungen einer Zusammenlegung diese bis dato nicht vollzogen habe.
Verträge oder Vorschläge zur Teilung gemäss Schreiben vom 1. Mai 2012
fehlten weiterhin. Die Landwirtschaftsabteilung setzte eine letzte Frist bis
am 4. Oktober 2013, die Verträge betreffend die Teilung des landwirtschaft-
lichen Gewerbes "C._______" einzureichen. Lägen die Verträge bis zu die-
sem Datum nicht vor, werde die Zusammenlegung des Betriebes
"C._______" gemäss Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung per 1. Ja-
nuar 2012 verfügt. Sobald der Entscheid betreffend die Zusammenlegung
in Rechtskraft erwachsen sei, werde die Dienststelle lawa umgehend einen
Betrieb auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe "C._______" bilden.
J.
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 5
J.a Hierauf legten X._______ und Y._______ der Abteilung Landwirtschaft
des lawa in einem Schreiben vom 2. Oktober 2013 dar, dass ein schriftli-
cher Entscheid noch nicht mitgeteilt werden könne. Es werde auf keinen
Fall nur ein Gewerbe "C._______" geben.
J.b Am 4. Oktober 2013 schrieben Z._______ und V._______ der Land-
wirtschaftsabteilung des lawa, dass die Teilung der Liegenschaften in zwei
funktional und organisatorisch unabhängige landwirtschaftliche Gewerbe
vor dem Bezirksgericht D._______ hängig sei. Es sei weiterhin keine Zu-
sammenlegung des Betriebs "C._______" vorzunehmen.
K.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 anerkannte die Dienststelle lawa,
Abteilung Landwirtschaft (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Betriebe BNr.
'_______' und '_______' auf der Liegenschaft "C._______", A._______,
rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe.
Das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft "C._______" in
A._______ werde rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 als einziger selb-
ständiger Betrieb mit einer noch zu bestimmenden Betriebsnummer aner-
kannt. Als Bewirtschafter des als einziger selbständiger Betrieb anerkann-
ten landwirtschaftlichen Unternehmens gälten Z._______ und X._______.
Die Dienstelle begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
auf der Liegenschaft "C._______" auch angesichts der Eigentumsverhält-
nisse – Miteigentum ohne Nutzungs- und Verwaltungsreglement – die Vo-
raussetzungen der rechtlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und fi-
nanziellen Selbständigkeit von zwei unabhängigen Betrieben nicht gege-
ben seien. Obwohl eine Realteilung der Liegenschaft "C._______" von den
Beteiligten grundsätzlich erwünscht werde, sei eine baldige Lösung nicht
abzusehen. Die stillschweigende Anerkennung der beiden Betriebe
BNr. '_______' und '_______' sei demzufolge wie angekündigt rückwirkend
ab dem 1. Januar 2012 zu widerrufen. Dem neu als einziger Betrieb anzu-
erkennenden landwirtschaftlichen Unternehmen auf der Liegenschaft
"C._______" sei eine neue Betriebsnummer zu vergeben, sobald die Ver-
fügung vom 9. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Die erforder-
lichen Zustimmungen der beiden Miteigentümer lägen weder für die von
Z._______ vorgenommene Verpachtung noch für die von
X._______ eingegangene Generationengemeinschaft vor. Daher müsse
davon ausgegangen werden, dass als Bewirtschafter des neu anerkannten
Betriebs auf der Liegenschaft "C._______" die beiden Miteigentümer
Z._______ und X._______ gälten.
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 6
L.
Gegen diese Verfügung haben X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 1) und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 6. Januar
2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemäs-
sen Rechtsbegehren erhoben, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die beiden Betriebe BNr. '_______' und '_______' seien wie bisher
anzuerkennen. Die beiden Beschwerdeführer begründen ihre Anträge
sinngemäss damit, dass die Vorinstanz die beiden Betriebe stillschweigend
anerkannt und deren weitere Anerkennung bei Erfüllung von bestimmten
Bedingungen in Aussicht gestellt habe. Die vorinstanzlichen Aussagen ent-
sprächen nicht den aktuellen Tatsachen. Die beiden Betriebe seien immer
unabhängig gewesen. Seit dem Bewirtschafterwechsel seien die von der
Oberkontrolle im Jahre 2009 festgestellten Mängel verbessert worden.
Eine Einigung bezüglich der Realteilung der landwirtschaftlichen Liegen-
schaft "C._______" werde in absehbarer Zeit zustande kommen. Die Vo-
rinstanz habe die aktuellen Gegebenheiten nicht geprüft. Die beiden Be-
triebe würden rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell unab-
hängig geführt.
Am 22. Januar 2014 ergänzte X._______, auf keinen Fall dazu bereit zu
sein, dass es nur noch einen Betrieb gebe.
M.
Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und V._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer 4), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas
Wasserfallen, haben am 27. Januar 2014 ebenfalls Beschwerde gegen
diese Verfügung der Dienststelle lawa erhoben. Sie stellen folgendes
Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen,
a. das Verfahren betreffend Betriebsanerkennung weiterhin zu sistieren
und
b. die Direktzahlungen für das Jahr 2012 und die folgenden Jahre einst-
weilen zurückzubehalten, unter Anerkennung des grundsätzlichen An-
spruchs von Z._______, V._______, X._______ und Y._______
bis das vor dem Bezirksgericht D._______ hängige Verfahren betreffend
Aufhebung des Miteigentums und Bildung von zwei selbständigen Gewer-
ben rechtskräftig abgeschlossen ist und anschliessend
c. die beiden neu gebildeten, selbständigen Gewerbe als je direktzah-
lungsberechtigte Betriebe zu anerkennen und
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 7
d. die zurückbehaltenen Direktzahlungen für das Jahr 2012 und die fol-
genden Jahre an die vorgenannten Personen auszurichten, zur inter-
nen Verteilung.
2. Eventuell: Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 sei aufzu-
heben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
3. Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –"
Die Beschwerdeführer 3 und 4 führen als Begründung im Wesentlichen an,
dass die Vorinstanz gemäss dem im Schreiben vom 1. Mai 2012 skizzierten
Vorgehen hätte prüfen müssen, ob die beiden Aufhebungsvorschläge die
von ihr aufgestellten Kriterien erfüllten und eine entsprechende Teilung
möglich wäre. Dies sei nicht gemacht worden. Wenn es die Absprache ge-
geben habe, auf welche die Vorinstanz Bezug nehme – Zuwarten mit einer
Anpassung bis zum Generationenwechsel –, müsse die entsprechende
Zeit zur Umsetzung dieser Massnahmen zur Verfügung gestellt werden.
Der Forderung der Vorinstanz vom 7. November 2012, Massnahmen zu
ergreifen, sei mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens und später der
Klageerhebung nachgekommen worden. Die Vorinstanz habe nie festge-
halten, dass bei einer zeitlichen Verzögerung der Miteigentumsaufhebung
gar Direktzahlungen verloren gehen könnten. Die Vorinstanz wolle ohne
Not und ohne sich an ihre eigenen, vorangegangenen Zusagen zu halten,
eine Betriebszusammenlegung vornehmen, unter Verweigerung der Di-
rektzahlungen 2013. Dies sei bisher nie ein Thema gewesen. Die Vo-
rinstanz sei auf ihre früheren Aussagen zu behaften, wonach ein Auftei-
lungsvorschlag einer Vorprüfung unterzogen werde und keine Direktzah-
lungen verloren gingen. Eine Aufhebung der beiden Betriebsanerkennun-
gen per 1. Januar 2012 sei nicht zulässig. Die Vorinstanz stütze sich in
ihrem Entscheid bezüglich Widerruf der Anerkennung auf die Verhältnisse
im Jahre 2009. Seit dem 1. Januar 2012 sei auch der Beschwerdeführer 4
als Bewirtschafter tätig. Diese neuen Verhältnisse würden von der Vo-
rinstanz ausgeblendet. Das sei nicht zulässig. Wenn die Vorinstanz keinen
neuen Bewirtschafter anerkennen wolle, lägen die Voraussetzungen für ei-
nen Widerruf der bisherigen Anerkennung gar nicht vor. Da sonst gar keine
Direktzahlungen mehr ausgerichtet würden, sei es besser, wenn diese für
die fraglichen Jahre vorläufig zurückbehalten würden. Es sei eine reine Be-
hauptung, dass die erforderlichen Zustimmungen der beiden Miteigentü-
mer weder für die Verpachtung noch für die Generationengemeinschaft
vorlägen.
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 8
N.
Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 30. Januar 2014 hat das Bun-
desverwaltungsgericht die bisher getrennt geführten Verfahren
B-56/2014, B-442/2014 und B-443/2014 unter der Verfahrensnummer
B-56/2014 vereinigt.
O.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. März 2014 weist der Beschwerde-
führer 1 darauf hin, dass die Beschwerdeführer ihre Eigenständigkeit nicht
aufgeben würden. Er habe per 1. Mai 2012 mit dem Beschwerdeführer 2
eine Generationengemeinschaft gebildet.
P.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 11. April 2014 führen die Beschwerde-
führer 3 und 4 zusätzlich aus, dass im angefochtenen Entscheid die seit
dem 1. Juni 2003 bestehende Einbindung des Beschwerdeführers 4 in den
Betrieb seines Vaters ausgeblendet sei. Im Erwerbsbewilligungs-Gesuch,
das der Beschwerdeführer 4 bei der Vorinstanz am 19. November 2011
eingereicht habe, werde ausdrücklich auf die Betriebsübergabe vom Be-
schwerdeführer 3 auf den Beschwerdeführer 4 hingewiesen.
Q.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 die
Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheids.
In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 legt die Vor-
instanz zur Begründung dar, im Jahre 2012 seien Bewirtschafterwechsel –
Generationengemeinschaft Beschwerdeführer 1 und 2 sowie Verpachtung
des Miteigentumsanteils von Beschwerdeführer 3 an Beschwerdeführer 4
– gemeldet worden, ohne dass sich eine Auflösung des Miteigentums ab-
gezeichnet habe. Damit sei eine Weiterführung der stillschweigenden An-
erkennung endgültig nicht mehr zu rechtfertigen gewesen. Dass die Unab-
hängigkeit der Betriebe gegeben sei, entspreche nicht den Tatsachen.
Dass die Realteilung zustande kommen könnte, werde in absehbarer Zeit
keineswegs als wahrscheinlich erachtet. Es sei ausgeschlossen gewesen,
eine nach Massgabe der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung unrecht-
mässige stillschweigende Anerkennung weiterhin – möglicherweise über
Jahre – zu tolerieren. Die Berechtigung zu Direktzahlungen oder der An-
spruch auf Direktzahlungen seien nicht Gegenstand des Verfahrens betref-
fend Anerkennung von Betrieben. Die Forderung der Beschwerdeführer 1
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 9
und 2, wonach die Anerkennung von zwei Betrieben beizubehalten sei, ent-
behre insgesamt jeglicher Grundlage.
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführer 3 und 4 weist die Vor-
instanz darauf hin, dass seit dem Oberkontrollbericht des BLW im Jahre
2009 Handlungsbedarf hinsichtlich der Überprüfung der stillschweigenden
Anerkennung von zwei Betrieben auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe
"C._______" bestanden habe. Die Vorinstanz sei schliesslich nicht umhin
gekommen, die Anerkennung von zwei Betrieben aufzuheben, nachdem
die Beschwerdeführer die Übergabe der Bewirtschaftung an die nächste
Generation begonnen hätten einzelbetrieblich zu organisieren, ohne dass
das Miteigentumsverhältnis aufgelöst worden wäre. Angesichts des Ver-
fahrensverlaufes stosse der Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glau-
ben, der Verletzung der Rechtssicherheit und der Nichtberücksichtigung
der Situation der Beschwerdeführer ins Leere. Die Frage der Beitragsbe-
rechtigung oder der Sistierung von Beiträgen sei nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Die Forderung der Beschwerdeführer 3 und 4,
wonach das Verfahren zu sistieren sei und die Direktzahlungen mehrere
Jahre zurückzubehalten seien, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage.
Die Beschwerdeführer 2 und 4 gälten nicht als Bewirtschafter der Liegen-
schaft "C._______".
R.
Das BLW schrieb in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2014, der Wider-
ruf der stillschweigend gewährten Anerkennung der beiden Betriebe der
Beschwerdeführer 1 und 3 sei zu Recht erfolgt. Es fehle ihren Betrieben an
der geforderten Selbständigkeit und Unabhängigkeit von anderen Betrie-
ben. Dabei stehe im Vordergrund, dass sich die Flächen und Gebäude
mangels erfolgter Aufteilung respektive Realteilung nach wie vor zur Hälfte
im Miteigentum der Beschwerdeführer 1 und 3 befänden. Diese Flächen
und Gebäude könnten grundsätzlich nur zu einem Betrieb gehören, es sei
denn, die Nutzung einzelner Produktionsstätten oder von Teilflächen sei
gemäss Grundbucheintrag ausschliesslich einem Bewirtschafter überlas-
sen. Dies werde von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Be-
reits lange vor der Oberkontrolle im Jahre 2009 sei an sich ein einziger
Betrieb, bewirtschaftet von den Beschwerdeführern 1 und 3, vorgelegen.
Gegenüber dem Zustand im Jahre 2009 habe sich die Situation insofern
verändert, als der Beschwerdeführer 4 vom Beschwerdeführer 3 einen Teil
der Liegenschaft "C._______" gepachtet, und der Beschwerdeführer 2 mit
dem Beschwerdeführer 1 eine Generationengemeinschaft gebildet habe.
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Seite 10
Trotz dieser Veränderungen habe die Vorinstanz zu Recht auf die privat-
rechtliche Berechtigung zur Bewirtschaftung abgestellt. Es fehle sowohl
dem Beschwerdeführer 2 als auch dem Beschwerdeführer 4 die Berechti-
gung zur Bewirtschaftung. Das BLW unterstütze den Entscheid der Vo-
rinstanz vom 9. Dezember 2013 vollumfänglich.
S.
In einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 13. Juni 2014 teilen die Be-
schwerdeführer 3 und 4 mit, dass der Inhalt der Vernehmlassungen der
Vorinstanz und des BLW bestritten werde, soweit darin keine Zugeständ-
nisse enthalten seien.
T.
Nachdem der Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 26. Januar 2015
dazu aufgefordert worden ist, im Falle einer prozessualen Vertretung durch
den Beschwerdeführer 1 eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen, ist
beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2015 eine solche einge-
gangen.
U.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 sind die Parteien und das Bezirksgericht
D._______ eingeladen worden, ihr Interesse an einer allfälligen einver-
nehmlichen Lösung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Die Vorinstanz erklärte ihr entsprechendes Interesse am 27. März 2015,
die Beschwerdeführer 1 und 2 am 14. April 2015 und die Beschwerdeführer
3 und 4 am 15. April 2015.
V.
Das Bezirksgericht D._______ entschied mit Urteil '_______' vom 10. April
2015, dass das je hälftige Miteigentum der Beschwerdeführer 1 und 3 an
den Grundstücken Nrn. '_______' und '_______', alle Grundbuch
V._______, sowie an den Grundstücken Nrn. '_______' und '_______',
beide Grundbuch E._______, aufgelöst werde, indem auf das Ganze die
öffentliche Versteigerung nach Art. 651 ZGB angeordnet werde. Das Be-
treibungsamt B._______ werde mit der Versteigerung beauftragt. Dieses
Urteil ist zufolge Weiterzug noch nicht in Rechtskraft.
W.
Am 9. Juni 2015 sind die Beschwerdeführer 3 und 4 eingeladen worden,
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Seite 11
dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie weiterhin an ihrem An-
trag festhalten, dass eine öffentliche Parteiverhandlung gemäss Art. 6
Ziff. 1 Satz 1 EMRK durchzuführen sei.
Sie gaben am 15. Juni 2015 bekannt, an diesem Antrag festzuhalten.
X.
Am 19. August 2015 ist eine mündliche Instruktions- und Parteiverhand-
lung durchgeführt worden, an welcher neben den Beschwerdeführern 1 bis
4 und der Vorinstanz auch das BLW teilgenommen hat. Das Bezirksgericht
D._______ hatte vorgängig erklärt, an dieser Verhandlung nicht teilnehmen
zu wollen (Schreiben vom 30. Juni 2015).
Y.
Y.a Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 sind die vereinigten Ver-
fahren B-56/2014, B-442/2014 und B-443/2014 als Ergebnis der mündli-
chen Verhandlung bis am 31. Dezember 2015 sistiert worden sowie die
Parteien und die Vorinstanz ersucht worden, dem Bundesverwaltungsge-
richt bis am 15. Januar 2016 Mitteilung über den Stand der Streitsache zu
machen.
Y.b Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 haben das Bundesverwaltungsge-
richt mit Eingaben vom 15. Januar 2016 über den aktuellen Stand der
Streitsache orientiert, wobei die Beschwerdeführer 3 und 4 beantragen,
das Verfahren weiterhin sistiert zu behalten. Es sei bislang keine Einigung
über die Teilung des Miteigentums erzielt worden. Der Beschwerdeführer 2
und die Vorinstanz haben die am 25. August 2015 angesetzte Frist unbe-
nutzt verstreichen lassen.
Y.c Die Vorinstanz hat in der Folge mit Schreiben vom 25. Januar 2016
ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerde-
führer 1, 3 und 4 vom 15. Januar 2016 verzichtet.
Y.d Am 8. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer 1 zusammen mit Be-
schwerdeführer 2 eine weitere Stellungnahme eingereicht, ohne sich zum
Antrag der Beschwerdeführer 3 und 4 auf eine weitere Verfahrenssistie-
rung zu äussern.
Y.e Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 nehmen die Beschwerdeführer 3
und 4 abermals Stellung. Dabei weisen sie darauf hin, dass es ihnen ein
grosses Anliegen sei, dass das vorliegende Verfahren mindestens bis zum
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Seite 12
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern sistiert bleibe. Sie halten an ihrem
Antrag auf weitere Verfahrenssistierung fest.
Z.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 stützt sich auf die
Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bun-
des. Diese Verfügung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) dar.
1.2 Es handelt sich um einen Entscheid, der die Betriebsanerkennung
zwecks Ausrichtung von Direktzahlungen gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschafts-
gesetz, LwG; SR 910.1) in den Fassungen vom 20. Juni 2003 (AS 2003
4223) und 22. März 2013 (AS 2013 3468) betrifft. Er stammt von einer letz-
ten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG; SR 173.32), wie aus § 143 Bst. c, § 148 Bst. a und § 149 des Geset-
zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; Systemati-
sche Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] 40) in Verbindung mit §
94 Abs. 4 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
1995 (LwG-LU; SRL 902) hervorgeht.
Soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler
Instanzen (Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG). Ein solches Bun-
desgesetz ist das LwG: Laut Art. 166 Abs. 2 LwG (in der Fassung vom
22. März 2013, AS 2013 3481) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler
Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmun-
gen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Struktur-
verbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Folglich kann gegen
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 13
die angefochtene vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben werden, und zwar im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff. und
37 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung
der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 VGG).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdeführer 1 und 3 sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind somit zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
2.1.2 Die Beschwerdeführer 2 und 4, welche am vorinstanzlichen Be-
triebsanerkennungsverfahren nicht als eigentliche Verfahrensparteien teil-
genommen haben, sondern nur von einzelnen Verfahrensschritten in
Kenntnis gesetzt wurden, sind genau gesehen weder im formellen noch im
materiellen Sinn Adressaten der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsver-
hältnisse der Beschwerdeführer 2 und 4 werden durch die angefochtene
Verfügung nicht unmittelbar geregelt. Ihnen wurde sie aber zur Kenntnis-
nahme ebenfalls zugestellt. Die Legitimation der Beschwerdeführer 2 und
4 ist daher nach den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln zu beur-
teilen.
2.1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG ist insbesondere zur Be-
schwerde berechtigt, wer, ohne die Möglichkeit zur Teilnahme am vor-
instanzlichen Verfahren erhalten zu haben, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat.
2.1.4 Die Legitimation Dritter, welche durch eine Verfügung insofern nicht
"berührt" werden, als diese nicht unmittelbar deren Rechtsverhältnisse re-
gelt, setzt neben dem Bestehen eines tatsächlichen, beispielsweise wirt-
schaftlichen Interesses am Inhalt der streitigen Verfügung voraus, dass
eine hinreichende Beziehungsnähe bzw. eine Betroffenheit von genügen-
der Intensität vorliegt, was mit Bezug auf die konkrete Konstellation geprüft
werden muss (BGE 130 V 560 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch
ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsprozess, 2000, Rz. 761 ff.). Bei der Beurteilung der Intensität der Be-
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 14
troffenheit ist zu unterscheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Ver-
fügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbe-
schwerde "contra Adressat"), oder ob es zu dessen Gunsten erhoben wer-
den soll (Drittbeschwerde "pro Adressat") (Urteil B-2233/2006 des BVGer
vom 30. Mai 2007 E. 1.3.1).
2.1.5 In casu ist den Beschwerdeführern 2 und 4 die Beschwerdelegitima-
tion, wie hiernach in den E. 2.1.5.1-3 gezeigt wird, grundsätzlich zuzuer-
kennen.
2.1.5.1 Der Beschwerdeführer 4 übernahm laut Pachtvertrag vom 2. Feb-
ruar 2012 den Betrieb des Beschwerdeführers 3 per 1. Januar 2012 als
Pächter. Infolgedessen reichte der Beschwerdeführer 4 bei der Vorinstanz
ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen ein. Hierauf teilte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer 4 am 13. November 2012 mit, aufgrund
ihrer Schreiben vom 7. Februar 2012, 1. Mai 2012 und 7. November 2012
für den Einzelbetrieb "C._______" keine Beiträge ausrichten zu können.
Das Verfahren betreffend die Aufhebung der Anerkennung der Betriebe
BNr. '_______' und '_______' auf der A._______er Liegenschaft
"C._______" hat somit insofern direkte Auswirkungen auf den Beschwer-
deführer 4.
2.1.5.2 Der Beschwerdeführer 2 bildet gemäss festgehaltener Vereinba-
rung seit dem 1. Mai 2012 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 eine
Generationengemeinschaft (Sachverhalt Bst. E.b). Indem die Vorinstanz
letzterem Beschwerdeführer aufgrund des eben vorstehend in E. 2.1.5.1
genannten Verfahrens die Auszahlung von Direktzahlungen verweigert, er-
hält auch dessen Generationengemeinschaft und damit der Beschwerde-
führer 2 keine solchen. Insofern ist der Beschwerdeführer 2 ebenfalls von
diesem Verfahren betroffen.
2.1.5.3 Eine hinreichende Beziehungsnähe und damit eine Betroffenheit
von genügender Intensität ist folglich in Bezug auf die Beschwerdeführer 2
und 4 ohne Weiteres gegeben. Die Beschwerdelegitimation dieser beiden
Beschwerdeführer ist mithin zu bejahen.
2.1.6 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Insbesondere ist der einverlangte Kos-
tenvorschuss rechtzeitig geleistet worden.
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 15
2.1.7 Auf die Beschwerden ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägung 3 einzutreten.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen einerseits sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Andererseits begehren sie sinn-
gemäss, es sei festzustellen, dass die von ihnen bewirtschafteten Produk-
tionsstätten wie bisher als zwei selbständige Betriebe gälten.
3.1.2 Nach Art. 25 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über
den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte o-
der Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren – sofern daran ein
schutzwürdiges Interesse besteht – eine Feststellungsverfügung treffen.
Feststellungsentscheide sind gegenüber rechtsgestaltenden bzw. leis-
tungsverpflichtenden Verfügungen grundsätzlich subsidiär. Ist eine Gestal-
tungsverfügung ergangen, kann diese nicht mit einem Feststellungsbegeh-
ren in Frage gestellt werden (vgl. BGE 131 I 166 E. 4; BVGE 2007/24 E.
1.3; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Rz. 21
zu Art. 25).
3.1.3 Für das sinngemässe Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer
1 und 2 besteht damit neben dem Begehren um Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids im vorliegenden Verfahren kein Raum, weshalb auf die-
ses Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.
3.2
3.2.1 Ferner sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü-
gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen
ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
3.2.2 Im Streit liegt eine Verfügung, welche ausschliesslich über die Be-
triebsanerkennung des auf der Liegenschaft "C._______" domizilierten
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 16
landwirtschaftlichen Unternehmens entscheidet. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat demnach im Folgenden allein zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht die dortigen Betriebe BNr. '_______' und '_______' rückwirkend per
1. Januar 2012 nicht mehr als zwei selbständige Betriebe, sondern nur
noch als einen einzigen selbständigen Betrieb anerkannt hat (vgl. BGE 132
V 74 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer Begehren betref-
fend die Ausrichtung der Direktzahlungen für die Jahre 2012 und später
stellen, liegen diese mithin ausserhalb des Anfechtungs- und des mögli-
chen Streitgegenstandes. Insoweit kann daher auf die Beschwerden eben-
falls nicht eingetreten werden.
3.3
3.3.1 Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 haben die Beschwerdeführer 3 und
4 die weitere Sistierung beantragt, um insbesondere einen Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern abzuwarten (vgl. auch Eingabe vom 10. Februar
2016 der Beschwerdeführer 3 und 4). Die Beschwerdeführer 1 und 2 und
die Vorinstanz haben sich zu diesem Antrag nicht geäussert.
3.3.2 Ein hängiges Verfahren vor einer anderen Behörde bildet nur dann
einen Sistierungsgrund, wenn es für das sistierte Verfahren von präjudizi-
eller Bedeutung ist und es ohne Sistierung nicht rascher und einfacher zum
Ziel gelangt (BGE 123 II 1 E. 2b und 122 II 211 E. 3e).
In casu ist nicht ansatzsatzweise erkennbar, dass die Beschwerdeführer 1
und 2 sowie die Vorinstanz mit einer Sistierung des vorliegenden Verfah-
rens einverstanden wären, wie sie die Beschwerdeführer 3 und 4 beantragt
haben. Zudem besteht keine Aussicht auf eine Einigung der Parteien im
vorliegenden Verfahren bei einer Gewährung der beantragten Sistierung.
Dieses Verfahren gelangt folglich rascher und einfacher zum Ziel, wenn
keine Sistierung gewährt wird. Das Sistierungsgesuch vom 15. Januar
2016 ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz die beiden bislang selbständigen Betriebe
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 17
BNr. '_______' und '_______' auf der A._______er Liegenschaft
"C._______" zu Recht rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 als nur noch
einen einzigen Betrieb anerkannt hat und in diesem Zusammenhang ins-
besondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann Beschwerden auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weis-
senberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
5.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die am 9. De-
zember 2013 erfolgte, rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 geltende Aner-
kennung der beiden bislang stillschweigend anerkannten Betriebe BNr.
'_______' und '_______' auf der A._______er Liegenschaft "C._______"
als nur noch einen einzigen Betrieb. Damit finden die in diesem Zeitraum
geltenden Rechtsnormen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer B-5182/2010
vom 26. April 2011 E. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9 mit Hinweisen). Im Folgenden wer-
den deshalb die Bestimmungen des LwG, der Direktzahlungsverordnung
vom 7. Dezember 1998 (aDZV, AS 1999 229) und vom 23. Oktober 2013
(DZV, SR 910.13) und der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7.
Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) jeweils in der Fassung zitiert, die im
Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 gültig gewesen ist.
Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der aDZV, der LBV und des
damit zusammenhängenden Gesetzesrechts geändert worden sind, wird
nachfolgend – soweit nötig – die entsprechende Fundstelle in der Amtli-
chen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unverän-
derte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR).
6.
6.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 BV fördert der Bund die bodenbewirtschaften-
den bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Land-
wirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfrei-
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 18
heit. Er ergänzt unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungs-
nachweises das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzie-
lung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen (Art. 104
Abs. 3 Bst. a BV). Art. 70 Abs. 5 LwG (in der Fassung vom 20. Juni 2003
[AS 2003 4223]) ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für den Bezug der
Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen.
6.2 Der Bund richtet Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerli-
chen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnach-
weises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus
(Art. 70 Abs. 1 LwG in der Fassung vom 20. Juni 2003 [AS 2003 4223]).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a aDZV (in der Fassung vom 26. November 2003
[AS 2003 5321]) bzw. Art. 3 Abs. 1 DZV erhalten Direktzahlungen Bewirt-
schafter, die einen Betrieb führen.
6.3 Die LBV umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschafts-
rechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und
Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung
und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV bezweckt, die in ver-
schiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe
materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass
im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsan-
sprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landschaftsrechts unter-
schiedlich entschieden wird (Urteil des BVGer
B-7374/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.1). Die Kantone vollziehen die LBV,
das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33
Abs. 1 und 2 LBV).
6.4 Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden,
wobei unter anderem die Voraussetzungen von Art. 6 LBV zu prüfen sind
(Art. 30 Abs. 1 LBV in der Fassung vom 9. Juni 2006 [AS 2006 2495]). Die
Kantone überprüfen periodisch, ob die Betriebe die Voraussetzungen noch
erfüllen; ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder
stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Da-
tum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV in der Fassung vom 9. Juni 2006
[AS 2006 2495]).
7.
7.1 Als Betrieb gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a-e LBV (in der Fassung vom
7. Dezember 1998 [AS 1999 62] in Verbindung mit der Fassung vom 26.
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 19
November 2003 [AS 2003 4874]) ein landwirtschaftliches Unternehmen,
das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt,
eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst, rechtlich, wirtschaftlich, or-
ganisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen
Betrieben ist, ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während eines
ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
7.2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Ein-
richtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen
Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind
(Art. 6 Abs. 2 LBV). Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte,
so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder
das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden (Art. 6 Abs. 3 LBV).
7.3 Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV in der Fassung vom 26. November 2003
(AS 2003 4874), wonach rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und
finanzielle Selbständigkeit sowie Unabhängigkeit von anderen Betrieben
vorhanden sein muss, bezweckt insbesondere, einen beitragsberechtigten
Betreiber vom (rechtmässig tätigen) unselbständigen Gutsverwalter oder
Angestellten abzugrenzen, der ein landwirtschaftliches Gut nach den Wei-
sungen des Eigentümers oder eines von diesem dazu Berechtigten bewirt-
schaftet. Die privatrechtliche Berechtigung zur Bewirtschaftung ist damit
nicht von vornherein unbeachtlich (BGE 134 II 287 E. 3.3).
7.4 Selbständige rechtliche Bewirtschaftung setzt notwendigerweise vo-
raus, zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs berechtigt zu sein.
Denn wer über diese Berechtigung nicht verfügt, kann auch nicht allein in
zulässiger Weise die erforderlichen Entscheide und Massnahmen treffen
(BGE 134 II 287 E. 3.3). Der Bewirtschafter ist immer Eigentümer oder
Pächter des Betriebs (Urteil B-1796/2009 des BVGer vom 9. November
2010 E. 5.1).
7.5 Ferner ist die Anforderung des Bst. c von Art. 6 Abs. 1 LBV gemäss Art.
6 Abs. 4 LBV (in der Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 4874])
insbesondere nicht erfüllt, wenn:
"a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung
des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe
treffen kann;
b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, o-
der deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu
25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 20
c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemein-
schaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Be-
trieben ausgeführt werden."
In der Fassung von Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV vom 23. Oktober 2013
(AS 2013 3902) ist "Kapital" durch "Eigen- oder Gesamtkapital" ersetzt.
7.6 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt nach Art. 2 Abs. 1 LBV die
natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen
Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Führt ein Bewirtschafter
oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zu-
sammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). Werden auf einem Betrieb
Produkte nach dem zweiten Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent
als Bewirtschafter (Art. 2 Abs. 4 LBV).
Nach Art. 2 Abs. 2 LBV können somit Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterin-
nen nur einen Betrieb – mit freilich mehreren Produktionsstätten – führen
(vgl. zur Vielgestaltigkeit des landwirtschaftsrechtlichen Betriebsbegriffs:
MARKUS WILDISEN, Der bäuerliche Betrieb in der Landwirtschaftsgesetzge-
bung, in: Blätter für Agrarrecht [BAR] 2003, S. 123 ff.; PAUL RICHLI, Der
bäuerliche Betrieb in der Agrarpolitik: Vollerwerb, Haupterwerb, Nebener-
werb, in: BAR 2003, S. 169 ff.; MANUEL MÜLLER, Der bäuerliche Betrieb in
der Agrarpolitik: Kann der Nebenerwerbsbetrieb den Verfassungsauftrag
am besten erfüllen?, in: BAR 2003, S. 119 ff.).
8.
8.1 Vorliegend werden die beiden Betriebe BNr. '_______' und '_______'
auf der Liegenschaft "C._______", A._______, in der angefochtenen Ver-
fügung rückwirkend seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr je für sich als selb-
ständiger Betrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV in der Fassung vom
26. November 2003 (AS 2003 4874) anerkannt.
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind demgegenüber der Meinung,
dass die Vorinstanz die weitere Anerkennung der beiden obgenannten Be-
triebe BNr. '_______' und '_______' – sie seien bis anhin stillschweigend
anerkannt gewesen – bei Erfüllung bestimmter Bedingungen in Aussicht
gestellt habe. Die beiden Betriebe seien immer unabhängig gewesen. Sie
würden rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell unabhängig
geführt (Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2014).
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 21
8.2.2 Die beiden anderen Beschwerdeführer, 3 und 4, hingegen behaupten
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht, dass es sich bei den beiden
Betrieben im hier relevanten Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 um je für
sich selbständige Betriebe handle. Diese Beschwerdeführer verweisen
vielmehr auf die Bemühungen der Beschwerdeführer 1 und 3 zur Teilung
ihres Miteigentums an den Liegenschaften des landwirtschaftlichen Unter-
nehmens "C._______", insbesondere einen diesbezüglich am Bezirksge-
richt D._______ (Kanton Luzern) – nun am Kantonsgericht Luzern – hängi-
gen Zivilprozess.
8.3 Es trifft zu, dass die beiden Betriebe der Beschwerdeführer 1 und 3 bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner ausdrücklichen Anerken-
nung bedurft haben. Gemäss Weisungen zu Art. 30 LBV, der das Anerken-
nungsverfahren regelt, gilt für Betriebs- und Gemeinschaftsformen, welche
vor dem Inkrafttreten der LBV (1. Januar 1999) bestanden haben, die still-
schweigend gewährte Anerkennung jedoch nur solange, als diese nicht
durch einen kantonalen Entscheid aberkannt wurde (vgl. BVGE 52/2009 E.
2.3). Um einen solchen kantonalen Entscheid handelt es sich bei der an-
gefochtenen Verfügung.
8.4
8.4.1 Die im Ortsteil "C._______" liegenden Liegenschaften Nr. '_______'
und '_______' des Grundbuchs B._______ befinden sich seit Jahren je zur
Hälfte im Miteigentum der Beschwerdeführer 1 und 3. Desgleichen gilt für
die Grundstücke Nr. '_______' und '_______' des B._______er Grund-
buchs sowie die Grundstücke Nr. '_______' und '_______' des Grundbuchs
E._______. Das im Ortsteil "C._______" domizilierte landwirtschaftliche
Unternehmen, welches alle diese Grundstücke bewirtschaftet, ist bis an-
fangs Februar 2012 unbestrittenermassen von den Beschwerdeführern 1
und 3 geleitet worden.
8.4.2 Am 2. Februar 2012 verpachtete der Beschwerdeführer 3 seinen Teil
des vorstehend in E. 8.4.1 erwähnten landwirtschaftlichen Unternehmens
an den Beschwerdeführer 4 (Sachverhalt Bst. C). Eine Zustimmung seitens
des anderen Miteigentümers am Pachtgegenstand, des Beschwerdefüh-
rers 1, zu diesem Pachtvertrag vom 2. Februar 2012 liegt nicht vor, weder
vorgängig noch nachträglich, was unumstritten ist. Aufgrund von Art. 647b
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB; SR 210) ist für den Abschluss eines Pachtvertrages die Zustimmung
B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014
Seite 22
der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sa-
che vertritt, erforderlich. Da der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers
3 nur hälftig und damit nicht mehrheitlich ist, hätte der Pachtvertrag vom
2. Februar 2012 mithin der Zustimmung seitens des Beschwerdeführers 1
bedurft. Der Beschwerdeführer 3 war von Gesetzes wegen nicht berech-
tigt, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers 1 über den im Miteigentum
stehenden Pachtgegenstand einen Pachtvertrag abzuschliessen. Die Un-
vereinbarkeit des Pachtvertrags vom 2. Februar 2012 mit der Rechtsvor-
schrift von Art. 647b Abs. 1 ZGB hat aufgrund von Art. 20 des Bundesge-
setzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) Nichtigkeit dieses Vertrags zur Folge. Er
kann daher im vorliegenden Verfahren keine Wirkungen entfalten. Vielmehr
ist von einer unveränderten Situation auszugehen, wie sie vor dem Ab-
schluss dieses Pachtvertrags gegeben war. Eine Berechtigung für eine
selbständige rechtliche Bewirtschaftung fehlt. Damit besteht für den Mitei-
gentumsanteil, welchen der Beschwerdeführer 3 auf dem Landwirtschafts-
unternehmen "C._______" bewirtschaftet, nach wie vor eine rechtliche Ab-
hängigkeit vom anderen Miteigentümer, dem Beschwerdeführer 1. Ent-
sprechend ist weiterhin der Beschwerdeführer 3 zusammen mit dem Be-
schwerdeführer 1 Leiter des betreffenden Teils am landwirtschaftlichen Un-
ternehmen "C._______".
8.4.3 Die Zustimmung des Beschwerdeführers 3 zur einfachen Gesell-
schaft in Form einer Generationengemeinschaft zwischen den Beschwer-
deführern 1 und 2, welche gemäss mündlichem Vertrag ab 1. Mai 2012
gelten soll (Formular "Überprüfung Direktzahlungsberechtigung Personen-
gesellschaft" vom 1. Mai 2012), fehlt ebenfalls. Diese einfache Gesell-
schaft im Sinne von Art. 530 OR hat eine nicht untergeordnete Bedeutung
für das Miteigentum der Beschwerdeführer 1 und 3 an den Grundstücken,
die zum landwirtschaftlichen Unternehmen "C._______" gehören. Be-
zweckt eine solche Generationengemeinschaft doch, dass der Beschwer-
deführer 2 als Sohn des Beschwerdeführers 1 in Zusammenarbeit mit die-
sem immer mehr in die Führung des vom Beschwerdeführer 1 geführten
Teils des Landwirtschaftsunternehmens "C._______" hineinwächst, so
dass sich der Beschwerdeführer 1 schliesslich aus dieser Betriebsführung
zurückziehen kann. Die Gründung dieser Generationengemeinschaft ge-
hört daher ebenfalls zu den wichtigeren Verwaltungshandlungen im Sinne
von Art. 647b Abs. 1 ZGB, für welche die Zustimmung der Mehrheit aller
Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, erforder-
lich ist (vgl. BRUNNER/WICHTERMANN, in: Basler Kommentar Zivilgesetz-
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Seite 23
buch II, 4. Aufl. 2011, Art. 647b Rz. 6). Weil der Beschwerdeführer 1 eben-
falls nur einen hälftigen und somit nicht mehrheitlichen Miteigentumsanteil
innehat, wäre zum Abschluss dieses Generationengemeinschaftsvertrags
die Zustimmung des Beschwerdeführers 3 notwendig gewesen. Auch die-
ser Vertrag ist mithin mangels erforderlichen Zustimmung des anderen Mit-
eigentümers nichtig und folglich für das vorliegende Verfahren wirkungslos.
Die betriebliche Führung des landwirtschaftlichen Unternehmens
"C._______" obliegt damit nach wie vor den beiden Miteigentümern, den
Beschwerdeführern 1 und 3, gemeinsam. An der gegenseitigen rechtlichen
Abhängigkeit der beiden Miteigentümer bei ihrer je eigenen landwirtschaft-
lichen Betriebsführung im Landwirtschaftsunternehmen "C._______" hat
sich ebenfalls nichts geändert.
8.5
8.5.1 Dass der Beschwerdeführer 4 das Grundstück Nr. '_______', Grund-
buch B._______, bewirtschaftet, ist für das vorliegende Verfahren ohne Be-
lang, da dieses Grundstück nicht zu jenen Liegenschaften gehört, welche
von den Beschwerdeführern 1 und 3 im Rahmen des Landwirtschaftsun-
ternehmens "C._______" bewirtschaftet worden sind. Überdies gälte der
Beschwerdeführer 4 als Selbstbewirtschafter dieses Grundstückes
Nr. '_______' im Sinne von Art. 9 BGBB nicht ebenfalls als Bewirtschafter
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV. Denn die Formulierung von Art. 9 Abs. 1
BGBB macht deutlich, dass Selbstbewirtschaftung auch möglich ist, ohne
dass ein Gewerbe geleitet wird, nämlich wenn es sich um die Bewirtschaf-
tung eines Grundstückes handelt (EDUARD HOFER, in: Schweizerischer
Bauernverband Treuhand und Schätzungen (Hrsg.), Das bäuerliche Bo-
denrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, Art. 9 Rz. 26).
8.5.2 Aus der Zusprechung von Beiträgen, die gestützt auf das Bundesge-
setz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)
ausgerichtet werden, würde ebenfalls nicht folgen, dass der Beschwerde-
führer 4 als Bewirtschafter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV zu betrachten
wäre. Diese Beiträge können nämlich auch an nichtbewirtschaftende
Grundeigentümer ausgerichtet werden (vgl. Art. 18c NHG).
8.6 Damit ist zu prüfen, durch wen das landwirtschaftliche Unternehmen
"C._______" ab Februar 2012 tatsächlich geleitet worden ist und ob diese
Leitung zu einer Aufteilung des Landwirtschaftsunternehmens
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"C._______" in zwei selbständige, unabhängige Betriebe geführt hat. Ins-
besondere ist zu prüfen, ob im Vergleich zu den Verhältnissen, die im Be-
richt des BLW vom 11. Juni 2009 zuhanden der Vorinstanz festgehalten
worden sind und hiernach bis Februar 2012 unbestrittenermassen weiter-
hin gegeben waren, entsprechende Änderungen in der Betriebsleitung ein-
getreten sind.
8.6.1 Das BLW hielt in seinem Bericht vom 11. Juni 2009 zuhanden der
Vorinstanz über die am 3. Juni 2009 erfolgte Überprüfung des Betriebs der
Beschwerdeführer 1 und 3 fest, dass sich die verschiedenen (ehemaligen)
Liegenschaften der Betriebe der Beschwerdeführer 1 und 3 je zur Hälfte in
deren Miteigentum befänden. Jene besässen unter sich ein Vorkaufsrecht
zum Ertragswert. Sämtliche Arbeiten würden gemeinsam erledigt. Es be-
stehe zwar eine gewisse Aufteilung. Diese vermöge aber den Anforderun-
gen an eine getrennten Betriebsführung/Bewirtschaftung bzw. für die Aner-
kennung eines zweiten Betriebs bei Weitem nicht zu genügen. Nach Aus-
sage des Beschwerdeführers 3 werde Ende Jahr aufgeteilt, bis die Auftei-
lung in etwa stimme. Eine detaillierte Abrechnung der geleisteten Arbeit
und der Maschinenkosten sei offenbar nicht vorhanden. Es bestehe ge-
meinsames Landgut- und Pächtervermögen. Für die Gewährung des Ag-
rarkredits sei von einem Betrieb und für die Direktzahlungen von zwei Be-
trieben ausgegangen worden. Ebenso bestehe entgegen dem Vermerk im
Investitionskredit-Gesuch keine anerkannte Zusammenarbeitsform (Be-
triebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft).
8.6.2
8.6.2.1 Die Miteigentümerschaft der Beschwerdeführer 1 und 3 und die ge-
genseitigen Vorkaufsrechte sind nach wie vor gegeben. Daran ändert
nichts, dass ein zivilrechtliches Verfahren zur Aufhebung des Miteigentums
der Beschwerdeführer 1 und 3 (ehemals vor dem Bezirksgericht
D._______, nun vor dem Kantonsgericht Luzern) hängig ist. Die landwirt-
schaftlichen Flächen und Gebäude stehen mangels Aufteilung im Sinne
von Art. 650 ZGB je zur Hälfte im Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) der Be-
schwerdeführer 1 und 3. Gemeinsames Landgutvermögen ist damit ange-
sichts der unveränderten Miteigentümerschaft an den in E. 8.4.1 vorste-
hend erwähnten Grundstücken weiterhin vorhanden. Grundbucheinträge,
welche die Nutzung gemeinsamer Grundstücke ausdrücklich einem einzel-
nen Bewirtschafter überlassen, finden sich in casu keine. Seit Februar
2012 werden zwar nicht mehr alle betrieblichen Arbeiten gemeinsam erle-
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digt. Vielmehr verrichtet seither der Beschwerdeführer 4 die landwirtschaft-
liche Arbeit auf dem betrieblichen Teil des Beschwerdeführers 3, während
auf jenem des Beschwerdeführers 1 seit dem 1. Mai 2012 die Beschwer-
deführer 1 und 2 die betrieblichen Arbeiten gemeinsam ausführen. Die Be-
schwerdeführer 1 und 2 bzw. 3 und 4 können dabei aber ihre Entscheide
aufgrund des weiterhin vorhandenen hälftigen Miteigentums nicht in jedem
Fall unabhängig vom je anderen Miteigentümer (Beschwerdeführer 3 bzw.
1) treffen, sondern bedürfen von Gesetzes (Art. 647b ZGB) wegen bei
wichtigeren Verwaltungshandlungen jeweils der Zustimmung dieses ande-
ren Miteigentümers. Da ebendieses Miteigentum mit seinen Auswirkungen
auf die konkrete Bewirtschaftung der Grundstücke des Landwirtschaftsun-
ternehmens "C._______" unverändert besteht, sind vorliegend die Tatbe-
stände von Art. 6 Abs. 4 Bst. a und b (zu diesen in E. 7.5 hiervor) klarer-
weise gegeben. Folglich ist die Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV in
casu nicht erfüllt.
8.6.2.2 Dies zeigt sich insbesondere an den wirtschaftlichen Verhältnissen
im landwirtschaftlichen Unternehmen "C._______". Gerade hier ist eine
gegenseitige Abhängigkeit der beiden von den Beschwerdeführern 1 und
2 bzw. 3 und 4 geführten Betriebsteile des Landwirtschaftsunternehmens
aufgrund des Miteigentums der Beschwerdeführer 1 und 3 unverändert
vorhanden. So lauten die Policen der Luzerner Gebäudeversicherung in
Bezug auf die miteigentümlichen Grundstücke unverändert und unange-
fochten auf die Eigentümer Beschwerdeführer 1 und 3 gemeinsam (vgl.
z.B. Policen vom 16. Mai 2012, 13. November 2012 und 1. April 2014).
Sodann haben die Beschwerdeführer 1 und 3 noch anfangs des Jahres
2013 Kredite bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern
gemeinsam abbezahlt (Buchungsauszüge vom 10. Juni 2013). Der Zah-
lungsbefehl vom 7. Februar 2014 betreffend Teilamortisationsrate auf ei-
nem Investitionskredit dieser Kreditkasse lautet ebenfalls auf die Be-
schwerdeführer 1 und 3. Ferner schloss der Beschwerdeführer 3 am 31.
Dezember 2013 als Vertreter der beiden Miteigentümer Beschwerdeführer
1 und 3 – wenn auch ohne in den vorliegenden Akten vorhandene Bevoll-
mächtigung – betreffend das Wohnbauernhaus und den Stall mitsamt Um-
schwung im A._______ner Ortsteil "F._______" einen unbefristeten Miet-
vertrag mit einem Dritten ab (Mietvertrag von dato). Eine vollständige wirt-
schaftliche Selbständigkeit der beiden Betriebsteile des landwirtschaftli-
chen Unternehmens "C._______" ist nicht ersichtlich. Nach Betriebsteilen
geführte, detaillierte Abrechnungen der Arbeit, die auf ihm erbracht wurde,
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und der Maschinenkosten wurden nicht zu den Akten gereicht. Eine aner-
kannte Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft liegt weiter-
hin nicht vor.
8.6.2.3 Entsprechend ist nach Anfang Februar 2012 weiterhin keine Unab-
hängigkeit und Selbständigkeit der beiden Betriebsteile des Landwirt-
schaftsunternehmens "C._______" gegeben, die nun von den Beschwer-
deführern 1 und 2 einerseits und den Beschwerdeführern 3 bzw. 4 ande-
rerseits geführt werden. Mithin handelt es sich beim Landwirtschaftsunter-
nehmen "C._______" auch nach Anfang Februar 2012 nur um einen einzi-
gen Betrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a-e LBV (in der Fassung vom
7. Dezember 1998 [AS 1999 62] in Verbindung mit der Fassung vom 26.
November 2003 [AS 2003 4874]).
8.6.3 Was die Beschwerdeführer 1 und 2 dagegen einwenden, vermag die
Tatsache der fehlenden Unabhängigkeit und Selbständigkeit nicht zu er-
schüttern. Die beiden Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass die bei-
den Betriebe stets unabhängig gewesen seien, und führen hierfür als Be-
weise die eigene Tierverkehrsdatenbank (TVD)-Nr. und AHV-Abrechnung
für Selbständigerwerbende, immer separat abgerechnete Futterzukäufe,
einen eigenen landwirtschaftlichen Angestellten während über 17 Jahren
sowie eigene Maschinen an (Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2014). Die
eigene TVD-Nr. war indessen lediglich Folge der stillschweigenden Aner-
kennung zweier Betriebe im Gebiet "C._______". Diese zu widerrufen ist
der Kanton Luzern seit der Inkraftsetzung von Art. 30a Abs. 1 LBV am
1. Januar 2007 (AS 2006 2495) – wie in E. 6.4 hiervor ausgeführt – bei
fehlender Erfüllung der Voraussetzungen für eine solche Betriebsanerken-
nung jederzeit ermächtigt. Der Kanton Luzern hat von dieser Ermächtigung
mit der angefochtenen Verfügung rechtmässig Gebrauch gemacht, wie die
vorstehenden Erwägungen E. 8.6.1-2 ergeben haben. Vom Zustand vor
Erlass dieser zu Recht erlassenen Verfügung lässt sich entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführer 1 und 2 aufgrund von Art. 30a Abs. 1 LBV
nichts ableiten. Dass der Beschwerdeführer 1 auf seiner eigenen TVD-Nr.
beharrt (Eingabe vom 22. Januar 2014), ist unbeachtlich. Desgleichen die
von den Beschwerdeführern 1 und 2 vorgebrachte stete Unabhängigkeit
der beiden Betriebe, da diese Behauptung allein schon aufgrund des lang-
jährigen Miteigentums der Beschwerdeführer 1 und 3 am Betriebsgut klar-
erweise sachverhaltswidrig ist. Im Übrigen fiel die Anstellung eines eigenen
landwirtschaftlichen Mitarbeiters in die Jahre 1983 bis 2000 (vgl. Schreiben
der Ausgleichskasse Luzern vom 31. Oktober 2013) und damit nicht in den
vorliegend relevanten Zeitraum.
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9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden bislang stillschwei-
gend anerkannten Betriebe BNr. '_______' und '_______', die auf der Lie-
genschaft "C._______", A._______, domiziliert sind, nicht mehr je als Be-
trieb im Sinne von Art. 6 LBV anerkannt werden können. Vielmehr ist das
dortige landwirtschaftliche Unternehmen rückwirkend ab dem 1. Januar
2012 nur noch als ein einziger selbständiger Betrieb anzuerkennen, des-
sen Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführer 1 und 3 erfolgt. Seitens
der Vorinstanz liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Die Be-
schwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den
unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.– festgesetzt
und betragen damit pro Beschwerdeführer Fr. 1'500.–.
Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 haben einen Kostenvorschuss von je
Fr. 2'000.– geleistet, der Beschwerdeführer 2 infolge seiner nachträglichen
Konstitution als Beschwerdeführer hingegen keinen. Demzufolge ist nach
Rechtskraft dieses Urteils den Beschwerdeführern 1, 3 und 4 der Betrag
von je Fr. 500.– zurückzuerstatten und vom Beschwerdeführer 2 ein Ver-
fahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 1'500.– nachzufordern.
10.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch vom 15. Januar 2016 der Beschwerdeführer 3 und
4 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1, 2, 3 und 4 werden abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten wird.
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3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden den Beschwerdeführern zu
gleichen Teilen auferlegt. Von den drei einbezahlten Kostenvorschussan-
teilen in Höhe von je Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern 1, 3 und 4
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Betrag von je Fr. 500.– aus
der Gerichtskasse zurückerstattet; im Übrigen werden die Verfahrenskos-
tenanteile der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 den von ihnen einbezahlten
Kostenvorschussanteilen entnommen. Der Beschwerdeführer 2 hat seinen
Verfahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 1'500.– innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Beschwerdeführer 2:
Einzahlungsschein; Beilage Beschwerdeführer 1, 3 und 4: je ein
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. März 2016