Abtei lung II
B-5624/2007/heh/wak/sas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
1. A. H._______,
2. R. H._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Daniel Aeschbach, Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10,
8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Rückforderung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5624/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer A. und R. H._______ führen eine
landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft (vgl. Verfügung des
Landwirtschaftsamts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1990 betreffend
Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft). Obwohl sie im Rahmen der
koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung vor dem
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) für die
Beitragsjahre 2003, 2004 und 2005 ihre Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse nicht deklariert hatten, hat ihnen das ALN auf-
grund eines Versehens Direktzahlungen im Betrag von Fr. 70'977.85
für das Jahr 2003, Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und Fr. 33'925.35
für das Jahr 2005 ausbezahlt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 widerrief das ALN gestützt auf die
beim Steueramt der Gemeinde eingeholten Steuerdaten der
Beschwerdeführer die an die Betriebsgemeinschaft ausgerichteten
Direktzahlungen und forderte die Beiträge von Fr. 70'977.85 für das
Jahr 2003, von Fr. 70'999.90 für das Jahr 2004 und von Fr. 33'925.35
für das Jahr 2005 zurück. Es auferlegte den Beschwerdeführern auf
die ausbezahlten Direktzahlungen 2003 und 2004 Zinsen von insge-
samt Fr. 12'990.40. Zur Begründung führt das ALN aus, die Be-
schwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Direktzahlungen, da ihre
Vermögensverhältnisse den Grenzwert von 1 Mio. Franken für die Aus-
richtung von Direktzahlungen deutlich überstiegen.
C.
Die Baudirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 18. No-
vember 2006 (versandt am 20. November 2006) den Rekurs der Be-
schwerdeführer vom 23. Juni 2006 gegen die Verfügung des ALN vom
19. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte den Be-
schwerdeführern unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten von
Fr. 1'040.--. Zur Begründung des Rekursentscheids führte sie aus, die
Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5 Bst. f des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) gebe dem Verordnungseber in
verfassungskonformer Weise vor, dass bezüglich des steuerbaren Ein-
kommens bzw. Vermögens Grenzwerte nach den jeweiligen kantona-
len Steuergesetzen massgebend seien, ab denen keine Direktzahlun-
gen mehr ausgerichtet würden. Diese Vorgaben seien für die rechts-
Seite 2
B-5624/2007
anwendenden Behörden verbindlich. Da die Rekurrenten die Richtig-
keit der ermittelten Einkommens- und Vermögensbeiträge nicht be-
stritten, sei für die Klärung der Anspruchsberechtigung von diesen Bei-
trägen auszugehen. Beide Rekurrenten wiesen ein steuerbares Ver-
mögen von weit über 1 Mio. Franken aus, womit der in Art. 23 Abs. 3
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV,
SR 910.13) festgelegte Grenzwert überschritten sei. Die Auszahlung
der Direktzahlungen sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
1990 (SuG, SR 616.1) für eine Rückforderung der Beiträge seien er-
füllt, denn den Rekurrenten sei bekannt gewesen, dass sie keinen An-
spruch auf Direktzahlungen hätten und sie diese demzufolge zu Un-
recht bekommen hätten. Damit sei die Rechtsverletzung für die Rekur-
renten klar erkennbar gewesen. Aufgrund ihrer lückenhaften Angaben
auf dem Antragsformular treffe sie zumindest ein Teilverschulden an
der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Der Rückforderungs-
anspruch sei nicht verjährt und die Zinsen seien ihnen zu Recht auf-
erlegt worden.
D.
Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Aeschbach, Möhlin, legten am 20. Dezember 2006 gegen den Rekurs-
entscheid der Baudirektion vom 18. November 2006 beim Regierungs-
rat des Kantons Zürich Rekurs ein und stellten die folgenden Anträge:
1a) Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
b) Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend die
Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien.
c) Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und
2005 sei zu verzichten.
d) Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten.
2. Die Verfügung der Baudirektion vom 18. November 2006 sei ersatzlos
aufzuheben.
3. Die Verfügung des ALN vom 19. Mai 2006 sei ersatzlos aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs vom 23. Juni
2006 mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1083 vom 18. Juli 2007
ab und auferlegte den Rekurrenten die Kosten von ingesamt
Fr. 1'722.– je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen
Teil. In den Entscheiderwägungen führte der Regierungsrat aus, die
Höhe des steuerbaren Vermögens in den Jahren 2003-2005, auf wel-
ches das ALN und die Baudirektion abgestellt hätten, sei von den
Seite 3
B-5624/2007
Rekurrenten nicht beanstandet worden. Sie machten geltend, sie
hätten die Ausrichtung von Direktzahlungen als Erfolg für ihre Argu-
mentation betrachtet, dass die festgelegte Vermögensobergrenze ver-
fassungswidrig sei. Sie hätten daher davon ausgehen dürfen, dass das
ALN die Auszahlungen im Wissen um ihre tatsächlichen Vermögens-
verhältnisse vorgenommen habe. In ihrer Auffassung seien sie bestärkt
worden, da sie in den eingereichten Gesuchen die massgeblichen
Positionen offengelassen hätten. Das ALN habe somit seine Ab-
klärungs- und Kontrollpflichten verletzt und die Leistungen freiwillig
und irrtumsfrei erbracht, weshalb diese gemäss Art. 63 des Obligatio-
nenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nicht zurückgefordert wer-
den könnten. Diesen Vorbringen sei indessen entgegenzuhalten, dass
die Rekurrenten über die Einkommens- und Vermögensgrenzen genau
Bescheid gewusst hätten und nicht von einer Aufhebung dieser Ober-
grenze hätten ausgehen dürfen. Sonst hätten die ihnen zugestellten
Formulare keinen Sinn mehr gehabt. Die Rekurrenten hätten nicht in
guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sie die Direktzahlungen zu
Recht und ohne Irrtum erhalten hätten. Es sei ihnen als schuldhaftes
Verhalten anzulasten, dass sie sich nicht anlässlich der erstmaligen
Zahlungsüberweisung mit dem ALN in Verbindung gesetzt hätten und
der Sache auf den Grund gegangen seien. Das ALN habe den Rekur-
renten zu Recht einen jährlichen Zins von 5 Prozent auf die wider-
rechtlich ausgerichteten Direktzahlungen auferlegt.
F.
Die Beschwerdeführer, vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt wie
im vorinstanzlichen Verfahren, fochten den Rekursentscheid des Re-
gierungsrates vom 18. Juli 2007 mit Beschwerdeschrift vom 23. August
2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten Folgendes:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass Art. 70 Abs. 5 LwG und Art. 22 und 23
(ergänze: DZV) in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensgrenzen,
soweit diese eine Reduktion bzw. eine Verweigerung von Direktzahlungen
zur Folge haben, gegen höherrangige Normen verstossen.
3. Es sei festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend
Direktzahlungen pro 2003 und 2004 verjährt seien.
4. Auf die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2003, 2004 und
2005 sei insgesamt zu verzichten.
5. Auf die Erhebung von Verzugszinsen sei ebenfalls zu verzichten.
6. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007
sowie die Verfügungen der weiteren Vorinstanzen seien ersatzlos
aufzuheben.
7. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten
Entscheidung zurückzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Seite 4
B-5624/2007
F.a Zur Begründung ihrer Anträge liessen die Beschwerdeführer aus-
führen, Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG sowie Art. 22 und 23 DZV verstössen
gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101). Die landwirtschaftlichen Direktzahlungen
seien als lohnmässige Einkünfte von Landwirten für geleistete Arbeit
zu betrachten. Dass die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für
Landwirte ohne Kürzung von der Einkommenssteuer erfasst würden
und nicht zu den steuerfreien Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln
zählten, führe zum stossenden Ergebnis, dass einige Landwirte im
Gegensatz zu anderen vom Staat keinen Lohn erhielten. In keinem
anderen Rechtsgebiet werde eine Kürzung oder Verweigerung des
Lohns vorgenommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen über-
schritten seien. Diese Regelung komme somit einer bestimmte Perso-
nen diskriminierenden, gegenleistungsfreien Bereicherung des
Staates und damit einer Verletzung von Art. 8 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gleich. Es gebe keine sachlichen
Gründe, Personen mit einem Vermögen von mehr bzw. weniger als
1 Mio. Franken bei sonst gleichen Verhältnissen unterschiedlich zu be-
handeln. Da das massgebende Vermögen von den kantonalen Steuer-
behörden erhoben werde, werde bereits durch die unterschiedlichen
Vermögensfreigrenzen eine Ungleichheit geschaffen, ganz zu schwei-
gen von den von Kanton zu Kanton verschiedenen Regelungen zur
Vermögensberechnung. Das alleinige Abstellen auf das Vermögen
führe somit zu einer Ungleichbehandlung der Empfänger von Direkt-
zahlungen und verletze Art. 14 EMRK. Die umstrittenen Bestimmun-
gen führten im Weiteren zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren
und nicht verheirateten Paaren, da letztere individuell veranlagt und
besteuert würden. Diese unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren
und Konkubinatspaaren im Bereich der Direktzahlungen, die in sonst
ohne weiteres vergleichbaren Umständen lebten, verdiene keinen
Schutz. Es könne in diesem Zusammenhang auf den Fall
Hegetschweiler (BGE 110 Ia 7) verwiesen werden, in welchem das
Bundesgericht ausgeführt habe, durch die unterschiedliche Behand-
lung von Konkubinats- und Ehepaaren könnten vorausschauende Per-
sonen vom Eingehen einer Ehe abgehalten werden. Diese bundes-
gerichtlichen Erwägungen könnten ohne Weiteres auch auf Art. 12
EMRK angewendet werden. Es bestehe im Bereich der Direktzahlun-
gen kein vernünftiger Grund, Ehepaare und Konkubinatspaare unter-
Seite 5
B-5624/2007
schiedlich zu behandeln. Des Weiteren stehe die Grenze von Art. 23
Abs. 3 DZV der Vorsorgeförderung von Art. 111 Abs. 4 BV im Wege,
was eben gerade nicht Sinn dieser Verfassungsbestimmung sei. In der
EU gäbe es für die Ausrichtung von Direktzahlungen keine anspruchs-
schmälernden Einkommens- und Vermögensgrenzen. Den Behörden
sei das Wissen um die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer
ohne Weiteres anzurechnen. So spreche denn auch für sich, dass der
Leiter der Ackerbaustelle Meilen gegen Ende 2005 selber interveniert
habe. Zu dieser Frage werde wie im vorinstanzlichen Verfahren als
Beweis die Einholung eines Amtsberichts bei der Ackerbaustelle be-
antragt. Ein Irrtum sei für die Beschwerdeführer in keiner Weise er-
kennbar gewesen.
F.b Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am 3. Oktober
2007 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
seines Antrags auf die Akten und die Erwägungen des Rekurs-
entscheids.
F.c Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 2. November
2007 an ihren Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest.
F.d Die Vorinstanz verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.
G.
Der Schriftenwechsel wurde am 7. Februar 2008 abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
LwG kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwen-
dung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmun-
Seite 6
B-5624/2007
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserun-
gen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Beim angefochtenen
Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich handelt es
sich gemäss kantonalem Recht um einen letztinstanzlichen Entscheid
(vgl. Art. 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2) und um eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und sind als Entscheidadressaten vom angefochtenen Ent-
scheid besonders betroffen. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie gestützt auf Art. 48
Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt sind.
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist somit auf diese einzutreten.
2.
Gemäss Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat „Grenzwer-
te bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschaf-
ter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge ge-
kürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden“. Der französische
und der italienische Gesetzestext sprechen ihrerseits von „le revenu et
la fortune imposables“ und „al reddito e alla sostanza imponibili“, also
dem steuerbaren Einkommen und dem ebenso steuerbaren Vermögen.
Zur Berechnung der Grenzwerte in Direktzahlungssachen ist somit
nicht ein irgendwie zu berechnendes, sondern grundsätzlich das
steuerbare Vermögen massgebend.
2.1 Die Delegationsnorm in Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG statuiert eine
grundsätzlich steuerrechtliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-1456/2007 vom 16. Januar 2008, Erw. 2.1).
Da bei der Bestimmung des steuerbaren Vermögens nicht, wie für die
Bemessung des steuerbaren Einkommens, auf ein gesamtschweize-
risch einheitliches Bundesgesetz wie das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11)
zurückgegriffen werden kann, kommt zur Berechnung des steuerbaren
Vermögens kantonales Steuerrecht zur Anwendung.
Seite 7
B-5624/2007
2.2 Nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat für den
Bezug der allgemeinen Direktzahlungen Grenzwerte bezüglich steuer-
barem Einkommen und Vermögen, ab denen die Summe der Beiträge
gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Die Grenzwerte
und Abzugsmöglichkeiten bei der Ermittlung des steuerbaren Vermö-
gens werden in Art. 23 DZV konkretisiert. Art. 23 Abs. 3 DZV hält fest,
dass keine Direktzahlungen ausgerichtet werden, wenn das massgeb-
liche Vermögen 1 Mio. Franken übersteigt. In Bezug auf die heranzu-
ziehenden Veranlagungsperioden hält Art. 24 DZV fest, dass die Werte
der letzten zwei Steuerjahre massgebend sind, die bis zum Ende des
Betriebsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese Zah-
len mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung
abzustellen. Aus Art. 24 DZV ergibt sich, dass nur rechtskräftige Steu-
erveranlagungen zur Berechnung herangezogen werden dürfen, es sei
denn, diese liegen weiter als vier Jahre zurück, was auf den vorliegen-
den Fall jedoch nicht zutrifft.
2.3 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, ihr steurbares Ver-
mögen sei nicht richtig festgestellt worden und sie bestreiten auch
nicht, dass ihr definitiv veranlagtes Vermögen des Jahres 2002 den
Grenzwert von 1 Mio. Franken deutlich übersteigt. Vielmehr rügen sie,
der vom Bundesrat in Art. 23 Abs. 3 DZV festgelegte Grenzwert ver-
stosse gegen die Bundesverfassung und die EMRK. Wie bereits die
Baudirektion und der Regierungsrat in ihren Rekursentscheiden fest-
gehalten haben, enthält Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG eine Ermächtigung
an den Bundesrat, Vermögensgrenzen für die Ausrichtung von Direkt-
zahlungen vorzusehen. Es liegt somit eine vom Gesetz eingeräumte
Delegation an den Verordnungsgeber vor.
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die
Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen an die Regierung oder
ein anderes Organ in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein
und sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet be-
schränken. Weiter müssen die Grundzüge der Regelung im delegie-
renden Gesetz selbst enthalten sein (statt vieler: ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 407 mit Hinweis auf BGE 128 I 113, 122).
Ebenso sieht Art. 164 Abs. 2 BV die Übertragung von Rechtssetzungs-
befugnissen durch Bundesgesetz vor, soweit dies nicht durch die Bun-
desverfassung ausgeschlossen wird.
Seite 8
B-5624/2007
2.5 Das Landwirtschaftsgesetz ist ein Bundesgesetz und damit ein
Gesetz im formellen Sinn. Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG räumt dem Bun-
desrat die detailliert umschriebene Rechtsetzungskompetenz ein,
Grenzwerte bezüglich steuerbarem Vermögen festzusetzen, ab denen
die Beiträge gekürzt oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Ebenso
sieht die Bestimmung vor, dass für verheiratete Bewirtschafterinnen
oder Bewirtschafter höhere Grenzwerte festgelegt werden. Damit liegt
eine gültige Delegation im Sinne der Rechtsprechung vor, die Delega-
tion wird auch nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen.
Somit ist die vom Bundesrat festgelegte Vermögensobergrenze recht-
mässig.
2.6 Art. 190 BV erklärt Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bun-
desgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden für mass-
gebend, was heisst, dass das Gericht an gültige Normen gebunden ist
und diese nicht auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft. Wie auch
schon in den Erwägungen der Baudirektion und des Regierungsrates
festgestellt, stossen die Rügen der Beschwerdeführer, der angefochte-
ne Entscheid verletze die Bundesverfassung, somit ins Leere, und es
ist nicht weiter auf diese einzugehen.
2.7 Im Weiteren lassen die Beschwerdeführer vorbringen, das alleini-
ge Abstellen auf das Vermögen treffe eine Unterscheidung, die sich
mit Blick auf den Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln sei, nicht aufrechterhalten lasse. Es finde eine
Diskriminierung der Landwirte mit über 1 Mio. Franken Vermögen ge-
genüber den anderen allein gestützt auf das Vermögen statt. Da es
sich bei den Direktzahlungen um Lohn für geleistete Arbeit handle,
halte diese Unterscheidung vor Art. 8 BV und Art. 14 EMRK nicht
stand. Die Regelung verletze auch Art. 12 EMRK, da sie Verheiratete
und Nichtverheiratete nicht gleich behandle.
2.7.1 Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann diskriminierend,
wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig ist, d.h.
zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Zweck kein ver-
nünftiges Verhältnis besteht. Das Diskriminierungsverbot bedeutet also
nicht, dass jede Person in den von der Konvention geschützten Rech-
ten genau gleich behandelt werden müsste. Eine Verschiedenheit in
der rechtlichen Behandlung ist nur verboten, wenn sie innerlich unbe-
gründet ist (ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Seite 9
B-5624/2007
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 323
mit Hinweisen). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer
werden verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der
Festlegung der Vermögensobergrenzen nicht benachteiligt. Gemäss
Art. 23 Abs. 1 DZV ist das massgebende Vermögen das steuerbare
Vermögen, vermindert um Fr. 240'000.– pro Standardarbeitskraft und
um weitere Fr. 300'000.– für verheiratete Bewirtschafterinnen und
Bewirtschafter. Dieser zusätzliche Abzug und damit eine Verminderung
des massgebenden Vermögens wird gerade damit gerechtfertigt, dass
verheiratete Paare bei der Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund
des massgeblichen Vermögens gegenüber Unverheirateten nicht
benachteiligt werden sollen. Diese Unterscheidung ist sachlich
gerechtfertigt und verstösst somit nicht gegen das Diskri-
minierungsverbot. Art. 23 Abs. 3 DZV legt als Obergrenze des mass-
geblichen Vermögens, ab welcher gar keine Direktzahlungen mehr
ausgerichtet werden, 1 Mio. Franken fest. Auf weitere Ausführungen zu
diesem Punkt kann insbesondere auch deswegen verzichtet werden,
weil das massgebende Vermögen der Beschwerdeführer die
Obergrenze von 1 Mio. Franken um ein Vielfaches übersteigt.
2.7.2 Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG und
nach Art. 23 DZV das steuerbare Vermögen für die Festlegung des An-
spruchs auf Direktzahlungen massgebend. Die Beschwerdeführer
legen nicht dar, inwiefern Art. 12 und 14 EMRK durch die Anwendbar-
keit der steuerrechtlichen Grundsätze verletzt wären. Damit sind ihre
Rügen nicht substantiiert. Sie beschränken sich vielmehr auf appella-
torische Kritik, die allenfalls im Gesetzgebungsverfahren vorzubringen
wäre.
3.
Als Nächstes bringen die Beschwerdeführer vor, die Rückforderungs-
ansprüche seien verjährt, da dafür das Auszahlungsdatum der irrtüm-
lich ausgerichteten Direktzahlungen massgebend sei. Wie der ange-
fochtene Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 2007 ausführlich
darlegt, kommen für die Rückforderung von Direktzahlungen Art. 171
Abs. 2 LwG und Art. 30 SuG zur Anwendung. Wie die Vorinstanz zu-
treffend ausführt, sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Di-
rektzahlungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG gegeben, und es liegen
keine Gründe für einen Verzicht nach Art. 30 Abs. 2 SuG vor. Die Ver-
jährung richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 SuG, welcher bestimmt, dass
der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen
Seite 10
B-5624/2007
ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende
Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat,
verjährt, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des An-
spruchs. Da das ALN bei der Auszahlung der streitigen Direktzahlun-
gen einem Irrtum unterlegen ist, der erst Ende 2005 aufgedeckt
worden ist, wurde die relative Verjährungsfrist durch die Reaktion des
ALN mittels Schreibens vom 28. November 2005 an die Beschwerde-
führer unterbrochen. Die Rückforderungsansprüche sind damit nicht
verjährt, und es kann auf die zutreffenden Erwägung der Vorinstanz
(Erw. 4 mit Verweis auf Erw. 7 des Rekursentscheids der Baudirektion)
verwiesen werden. Dieser rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz
ist nichts beizufügen.
4.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, vom ALN seien zu Un-
recht Verzugszinsen erhoben worden. Auch in diesem Punkt verletzt
der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a
VwVG). Art. 30 Abs. 3 SuG bestimmt, dass die Behörde mit dem
Widerruf die bereits ausgerichteten Leistungen zurückfordert und,
sofern der Empfänger schuldhaft gehandelt hat, zudem einen Zins von
jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhebt. Es ist schlüssig und
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer schuldhaft im Sinne die-
ser Bestimmung gehandelt haben, wenn sie, obwohl sie davor nie Di-
rektzahlungen erhalten haben, aufgrund der Auszahlung von über
Fr. 70'000.– in den Jahren 2003 und 2004 und von rund Fr. 34'000.– im
Jahr 2005 (erste Tranche) sich nicht mit dem ALN in Verbindung ge-
setzt und nachgefragt haben, weshalb sie trotz ihrer fehlenden An-
gaben in der Vermögensdeklaration auf einmal Direktzahlungen er-
hielten. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, sie seien davon
ausgegangen, mit ihrer rechtlichen Argumentation endlich durchge-
drungen zu sein oder der Bundesrat habe die Vermögensgrenze auf-
gehoben, sind demgegenüber wenig überzeugend. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, hätte das ALN auch für die im Jahr 2005 irrtümlich
ausgerichteten Beiträge Zinsen erheben können. Die Beschwerde ist
daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Da die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind ihnen ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.–
aufzuerlegen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft diese Urteils
Seite 11
B-5624/2007
mit den am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von je
Fr. 600.– verrechnet.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit den am
17. September 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (RRB Nr. 1083 vom 18. Juli 2007; Gerichtsurkunde)
- Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Seite 12
B-5624/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. Juni 2008
Seite 13