Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5631/2011
U r t e i l v om 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Sistierung der Invalidenrente.
B5631/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 19. Januar 2010 sistierte die IVStelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) die Zahlung
der IVRente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem
1. Februar 2010, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass der
Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 vom Strafgericht X._______
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt und am
4. Januar 2010 die Vollzuzugsmeldung an die zuständige
Strafvollzugebehörde ausgestellt worden war.
B.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Amt für Justizvollzug auf
den 17. Mai 2010 zum Strafantritt vorgeladen. Er ersuchte die Vorinstanz
am 12. und am 30. April per EMail um Auszahlung der IVRente im
Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Strafantritt am 17. Mai 2010. Die
Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit EMail vom 6. Mai 2010 mit,
sie werde nach Erhalt der Strafantrittsbestätigung prüfen, ob
gegebenenfalls noch ein Anspruch auf Zahlung der IVRente für die
Monate Februar bis Mai 2010 bestehe. Im darauf folgenden EMail
Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz legte der
Beschwerdeführer dar, dass er den Strafvollzug wohl nicht termingerecht
antreten könne (mangelnde finanzielle Mittel für das Flugticket sowie
Unruhen in Y.______ (Ort), infolgedessen teilweise Schliessung der
Schweizer Botschaft, kein Zutritt zur Schweizer Botschaft mangels
Ausweis), aber dennoch um Auszahlung der IVRente ersuche; ohne
Ausweis könne er zudem nicht in die Schweizer Botschaft gelangen. Er
bitte die Vorinstanz um Unterstützung. Die Vorinstanz verwies ihn
mehrmals an die Schweizerische Botschaft in Y._______ und hielt daran
fest, eine Überprüfung des Auszahlungsanspruchs könne erst nach
eingegangener Strafantrittsbestätigung erfolgen.
Am 14. März 2011 informierte das Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen, die Vorinstanz darüber, dass der
Beschwerdeführer am 17. März 2011 in die Schweiz einreisen und
vermutlich einen Gefängnisaufenthalt absolvieren werde. Da die IVRente
sistiert worden sei, hätten sie den Beschwerdeführer in Z._______ (Staat)
bis zu seiner Heimkehr unterstützen und die ärztliche Versorgung
garantieren müssen. Die Vorinstanz werde gebeten mitzuteilen, wie die
angefallenen Kosten mit der IVRente verrechnet werden könnten.
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C.
Am 31. März 2011 erkundigte sich die Vorinstanz bei der zuständigen
kantonalen Behörde, ob der Beschwerdeführer effektiv zum Strafantritt
erschienen sei. Diese informierte die Vorinstanz, dass sich die
Fluggesellschaft aufgrund des Körpergewichts (196 kg) des
Beschwerdeführers zuerst geweigert habe, ihn zu befördern; nach einem
aufwendigen Gesundheitscheck sei der Beschwerdeführer schliesslich
am 30. März 2011 in der Schweiz angekommen und habe den
Strafvollzug angetreten.
D.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit EMail vom 20. Juni
sowie 20. Juli 2011 um Nachzahlung der IVRente im Zeitraum vom
1. Februar 2010 bis zum 29. März 2011. Die Vorinstanz stellte ihm mit E
Mail vom 29. Juli 2011 einen Entscheid per August 2011 in Aussicht.
E.
Am 14. September 2011 verfügte die Vorinstanz die Nachzahlung der IV
Rente an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2010
bis zum 31. Mai 2010. Der auszuzahlende Betrag sei vorläufig auf ein
Wartekonto zu verbuchen, da das Verfahren betreffend
Vorschussleistungen der Sozialhilfe für Auslandschweizer noch nicht
abgeschlossen sei. Gleichzeitig sistierte die Vorinstanz die IVRente mit
Wirkung ab dem 1. Juni 2010, da der Beschwerdeführer zum Strafantritt
ab dem 17. Mai 2010 vorgeladen worden sei und während der Dauer
einer Strafverbüssung kein Anspruch auf eine IVRente bestehe.
F.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
angefochtene Verfügung sei dahingehend anzupassen, dass ihm die
Nachzahlung der IVRente auch für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum
31. März 2011 zu gewähren sei.
Zur Begründung bringt er vor, dass der per 17. Mai 2010 angesetzte
Strafantritt nicht habe erfolgen können, weil ihm aufgrund der Sistierung
der IVRente per 1. Februar 2010 die finanziellen Mittel für das aus
gesundheitlichen Gründen notwendige Business ClassTicket gefehlt
hätten und die infolge der Unruhen in Y._______ geschlossene
Schweizer Botschaft ihm beim Rücktransport nicht habe behilflich sein
können. Er habe das zuständige Amt für Justizvollzug, die Vorinstanz
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sowie die Schweizer Botschaft in Y._______ laufend per EMail über die
verunmöglichte Rückkehr in die Schweiz informiert. Eine Beschwerde
gegen die damalige IVVerfügung vom 19. Januar 2010 habe er aus
finanziellen Gründen nicht erheben können. Schliesslich sei er im
März 2011, unter Mithilfe der Schweizer Botschaft in Y._______, freiwillig,
auf eigenes Risiko und unter grössten gesundheitlichen Anstrengungen
für den Strafantritt in die Schweiz zurückgekehrt.
G.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um Auszahlung der IVRenten Februar bis Mai 2010. Am
31. Oktober 2011 verfügte die Vorinstanz die Nachzahlung der IVRenten
Februar bis Mai 2010, abzüglich der vom Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen, bevorschussten
Heimschaffungskosten (Fr. 3'128.30.–) sowie Fr. 1'000.– an das Amt für
Sozialbeiträge X._______ (4x monatliche Rate zur Rückerstattung für zu
Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen).
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 verzichtet die Vorinstanz
ausdrücklich darauf, einen Antrag zu stellen, da es sich vorliegend um
eine Rechtsfrage handle, die, soweit ersichtlich, von der Rechtsprechung
noch nie beurteilt worden sei.
I.
Mit Replik vom 5. Januar 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest und führt aus, er habe sich in Z._______ zu keinem Zeitpunkt
auf der Flucht befunden; sein Aufenthaltsort und seine Adresse sei allen
zuständigen Stellen stets bekannt gewesen. Er habe seine Freiheitsstrafe
in der Schweiz zum raschmöglichsten Zeitpunkt angetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis
VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
26bis und 2870) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Da in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
anwendbar sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der gerichtlichen
Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Entscheids (vorliegend 14. September 2011)
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit
Hinweisen), sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG und des IVG in
der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008,
anwendbar (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. 5155).
3.
Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Invalidenrente an
den Beschwerdeführer zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 sistiert
hat.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, verschiedene von ihm nicht
verschuldete Gründe hätten einen rechtzeitigen Strafantritt per 17. Mai
2010 verhindert (vgl. im Einzelnen oben Sachverhalt F.), weshalb er sich
nicht auf der Flucht befunden habe und ihm die IVRente weiterhin hätte
ausbezahlt werden müssen. Er beantragt daher die (nachträgliche)
Auszahlung der IVRente für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zu
seinem Strafantritt am 30. März 2011 und damit die Aufhebung der
Sistierung für den betreffenden Zeitraum.
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Seite 6
Die Vorinstanz legt dar, sie habe das Verhalten des Beschwerdeführers
(Auslandaufenthalt trotz Schriftensperre, nicht rechtzeitiges Erscheinen
zum Strafvollzug) im Sinne einer Flucht interpretiert, anlässlich welcher
die IVRente zu sistieren sei. Dazu hätten insbesondere die im (im
Abwesenheitsverfahren erlassenen) Strafurteil vom 11. Januar 2008
getroffenen Feststellungen Anlass gegeben. Wie sich aus dem vom
Beschwerdeführer ab Mai 2010 mit der Vorinstanz bzw. ab März 2010 mit
den Strafvollzugsbehörden geführten Schriftverkehr ergebe, sei dieser
bereit gewesen, für den Strafvollzug in die Schweiz zurückzukehren,
habe sich aber mit verschiedenen Hemmnissen konfrontiert gesehen, die
schliesslich zum verspäteten Antritt des Strafvollzugs geführt hätten. Die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers finde ihre Bestätigung in
Angaben, die vom Bundesamt für Justiz und von den zuständigen
Strafvollzugsbehörden gemacht worden seien. Es stelle sich nun die
Frage, ob die geltende Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG
betreffend Flucht (vgl. unten E. 3.2.2) auch auf die vorliegende
Konstellation anwendbar sei.
3.2. Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen
mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden,
solange sich die versicherte Person im Straf oder Massnahmevollzug
befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne
von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind
Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im i.S.v. Art. 21 Abs. 5 ATSG
(Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.2; UELI
KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 104 zu Art. 21). Die
Rente ist für den Monat, in dem der Vollzug einsetzt, insgesamt
auszurichten; nach dem Ende des Vollzugs wird sie für den ganzen
Monat, in welchem die Entlassung folgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143
E. 3). Eine Nachforderung der (sistierten) Leistungen nach dem Vollzug
ist nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen (KIESER, a.a.O.,
Rz. 100 zu Art. 21 mit Hinweis; ERWIN MURER, Die Einstellung der
Auszahlung von Invalidenrenten der Sozialversicherung während des
Straf und Massnahmevollzugs, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.],
Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 ff., 160).
3.2.1. Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich mit der Auslegung
von Art. 21 Abs. 5 ATSG befasst: Entgegen dem Wortlaut von Art. 21
Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit
Erwerbsersatzcharakter nach ständiger Rechtsprechung auch während
der Untersuchungshaft, die länger als drei Monate andauert, sistiert
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werden (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.3 und 8C_176/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
1224/2011 vom 15. September 2011 E. 3.5). Auch im Rahmen eines
vorzeitigen Strafvollzugs ist die Sistierung der Auszahlung von
Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter zulässig (Urteile des
Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 sowie
8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.3, letzteres betreffend
Ergänzungsleistungen). Gleiches gilt während des Vollzugs einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0), wobei allein darauf abzustellen ist, ob der stationäre
Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V
154 E. 6). Der strafrechtliche Massnahmevollzug ist nach dem klaren
Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG erfasst (Urteil des Bundesgerichts
9C_626/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2). Unbeachtlich ist, ob der
Strafvollzug in den Schweiz oder im Ausland stattfindet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4).
3.2.2. Die Sistierung der IVRente ist ebenfalls zulässig, wenn sich ein
Versicherter dem Strafvollzug durch Flucht während eines Hafturlaubes
entzieht. Die Flucht aus dem Strafvollzug ist eine rechtswidrige Handlung,
ungeachtet ihrer Strafbarkeit (vgl. Art. 286 und 305 StGB). Der faktische
Zustand nach rechtswidriger Flucht kann nicht als Vollzugsregime
betrachtet werden, das eine Erwerbstätigkeit zulässt (vgl. unten E. 3.2.3).
Es wäre stossend und stünde im Widerspruch zum allgemeinen
Gerechtigkeitsgedanken, wenn jemand aus einer rechtswidrigen
Handlung Nutzen ziehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008
vom 21. August 2008 E. 5).
3.2.3. Sinn und Zweck der Sistierung ist die Gleichbehandlung mit Nicht
Invaliden, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des
Strafvollzugs untersagt ist; die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu
erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die
gesundheitlichen Einschränkungen bedingt, sondern bereits aufgrund der
Inhaftierung bzw. des Freiheitsentzugs (BGE 133 V E. 4.2.4.1; Urteil des
Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4). Entscheidend
ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an
einer Erwerbstätigkeit verhindert ist (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1).
Massgebend für die Rentensistierung ist somit, ob eine nicht invalide
Person in der gleichen Situation einen Erwerbsausfall erleiden würde
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(BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
5697/2009 vom 6. Januar 2012 E. 4.3).
3.2.4. Die Sistierung einer Rentenleistung i.S.v. Art. 21 Abs. 5 ATSG
rechtfertigt sich lediglich dort nicht, wo die Vollzugsart dem verurteilten
Versicherten die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und
somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen (BGE 137 V 154
E. 5.1). Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter diese
Erwerbstätigkeit, handelt es sich dabei doch um einen Arbeitseinsatz in
einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben
auch bezüglich Lohn nicht vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Die Sistierung ist nach der
Rechtsprechung und Lehre insofern nicht verpflichtend, als es die Kann
Vorschrift von Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt, den besonderen Umständen
Rechnung zu tragen, wenn trotz Straf oder Massnahmenvollzugs einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann, wie in Halbgefangenschaft
oder Halbfreiheit (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni
2008 E. 4 sowie 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2; MURER,
a.a.O., S. 161).
3.3. Die gesetzliche Grundlage für die Rentensistierung von Art. 21
Abs. 5 ATSG knüpft an das "Sichbefinden" im Strafvollzug an (vgl. oben
E. 3.2). Der Beschwerdeführer befand sich im massgeblichen Zeitraum
vom 17. Mai 2010 (vorgesehener Strafantritt) bis zum effektiven
Strafantritt am 30. März 2011 nachweislich in Z._______ auf freiem Fuss
und nicht im Strafvollzug (in der Schweiz). Das Bundesgericht hat jedoch
unter Heranziehung des französischen und des italienischen
Gesetzestextes festgehalten, dass nicht in erster Linie die tatsächliche
Inhaftierung, sondern der Straf und Massnahmevollzug aus rechtlicher
Sicht gemeint ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August
2008 E. 5), weshalb eine Sistierung im Fall, dass sich ein Versicherter
während laufendem Strafvollzug diesem durch Flucht rechtswidrig
entzieht, zulässig ist (vgl. oben E. 3.2.2.). Diese Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation
analog anwendbar, wie nachfolgend dargelegt wird:
3.3.1. Für den Fall, dass der Strafvollzug noch nicht begonnen hat und
der Versicherte zum (rechtmässig) angeordneten Strafantritt nicht
erscheint, bedeuten die Ausführungen des Bundesgerichts folglich, dass
die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter dann zu
sistieren ist, wenn der Versicherte grundlos dem Strafantritt fernbleibt,
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denn ein grundloses Nichterscheinen ist zweifelsohne als rechtswidrig zu
qualifizieren. Zulässige Gründe, die einen Aufschub von Strafantritt
erlauben, sind im kantonalen Recht geregelt, da der Strafvollzug
grundsätzlich den Kantonen obliegt (Art. 123 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 439 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312]). Damit stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer
einen zulässigen Grund hatte, dem per 17. Mai 2010 angeordneten
Strafvollzug fernzubleiben.
3.3.2. Die im damaligen Zeitpunkt (Mai 2010) geltende (kantonale)
Strafprozessordnung sah in § 197 Abs. 1 (entspricht dem heute
geltenden § 41 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]) vor, dass ein Aufschub
von Strafen gewährt werden kann, wenn wegen Geisteskrankheit, wegen
einer anderen schweren Erkrankung oder wegen Schwangerschaft der
verurteilten Person die Sanktion nicht ihrem Zweck entsprechend und
ohne Gefährdung vollzogen werden kann. Nach § 197 Abs. 2 war eine
Verschiebung in anderen Fällen nur aus wichtigen Gründen zulässig,
insbesondere wenn die Familien oder Arbeitsverhältnisse dies als
notwendig erscheinen liessen und der weitere Vollzug dadurch nicht
gefährdet war oder bei einem hängigen Wiederaufnahme oder
Begnadigungsverfahren, das den vorläufigen Verzicht auf den weiteren
Vollzug nahelegt (§ 197 Abs. 2).
Der Beschwerdeführer erfüllte keinen der genannten Aufschubsgründe.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der
Vorinstanz sowie der zuständigen Justizvollzugsbehörde zwar ab dem
21. März 2010 in mehr oder weniger regelmässigen Zeitabständen per E
Mail geäussert hat, es sei ihm nicht möglich, in die Schweiz zu reisen, es
jedoch versäumt hat, ein (formelles) begründetes Gesuch um Aufschub
des Strafantritts zu stellen oder darzulegen, weshalb er haftuntauglich
wäre.
3.3.3. Darüber hinaus ist die Ausreise des Beschwerdeführers und
nachfolgend sein Verbleib in Z._______ als rechtswidrig zu qualifizieren:
Seit Beendigung der Untersuchungshaft am 11. April 2006 unterliegt der
Beschwerdeführer einer Schriftensperre (seit dem 1. Januar 2011 in
Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO geregelt), mit welcher seine Ausweisschriften
(Pass, Identitätskarte) beschlagnahmt bzw. deren Ausstellung oder
Aushändigung untersagt worden waren. Trotz dieses Umstands gelang
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es dem Beschwerdeführer offensichtlich, nach beendeter
Untersuchungshaft nach Z._______ auszureisen. Dieser Tatsache wurde
im Rahmen des Strafverfahrens nicht mehr nachgegangen: Im Urteil des
Strafgerichts X._______ vom 11. Januar 2008 wird dazu lediglich
ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens
erfüllt seien und der Verteidiger des Beschwerdeführers mit diesem in
Verbindung stehe. Die Schriftensperre wurde mit Urteil vom 11. Januar
2008 bis zum Vollzug der Strafe aufrechterhalten. Durch die
Schriftensperre, eine Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft,
welche dem Betroffenen die Bewegungsfreiheit in der Schweiz belässt,
die Ausreise ins Ausland jedoch verhindern soll, hat sich der
Beschwerdeführer verpflichtet, dem Strafverfahren und später dem
Strafvollzug zur Verfügung zu stehen. Dies hat der Beschwerdeführer
nicht getan. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer
das entsprechende Urteil (via seinem Rechtsvertreter) bekannt war, bzw.
jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als dieses in Rechtskraft erwachsen ist
(29. Oktober 2009, zufolge dahingefallener Appellation), hätte sich der
Beschwerdeführer darauf vorbereiten müssen, in die Schweiz zu reisen,
um den Strafvollzug anzutreten, und dafür alles unternehmen müssen. Er
hätte mit den zuständigen Behörden in Verbindung treten können, um die
nötige Unterstützung für die Einreise in die Schweiz angesichts seiner
gesundheitlichen Probleme (Körpergewicht von 196 kg) sowie der
fehlenden Ausweisschriften zu veranlassen. Die Darlegungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden finanziellen Mittel für das
benötigte Business ClassTicket für eine rechtzeitige Einreise in die
Schweiz sind unbeachtlich, weil er diesen Umstand durch sein früheres
rechtswidriges Verhalten und seine fehlenden Vorkehrungen für eine
rechtzeitige Rückreise in die Schweiz selbst verschuldet hat; zudem
wurde ihm die IVRente bis zum 31. Januar 2010 ausbezahlt, weshalb er
daraus ohne weiteres die Kosten für die Rückreise hätte bestreiten
können. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist, dass die Rückreise in die
Schweiz schliesslich durch das Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen, (vor)finanziert worden ist.
3.3.4. Somit ist bei Nichterscheinen zum Strafantritt bzw. Strafvollzug
trotz rechtmässigen Aufgebots ohne Vorliegen eines Aufschubgrunds
oder Härtefalls, ab dem Zeitpunkt des angeordneten Strafantritts in
analoger Anwendung der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2) die
Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter gestützt auf
Art. 21 Abs. 5 ATSG zu sistieren.
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Vorliegend besteht kein Aufschubsgrund (vgl. oben E. 3.3.2) und
angesichts des Verstosses gegen die Schriftensperre (vgl. oben E. 3.3.3)
kann auch kein Härtefall begründet werden.
3.4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Sistierung der
Auszahlung der IVRente des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
1. Juni 2010 bis zum 31. März 2011 als gerechtfertigt. Einen darüber
hinaus gehenden Antrag auf Aufhebung der Sistierung ab dem 1. April
2011 hat der Beschwerdeführer nicht gestellt (vgl. oben Sachverhalt F.
sowie E. 3.1) und wäre gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ohnehin
abzuweisen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Auszahlung der
IVRente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 zu
Recht sistiert hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet
und ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
5.
Beschwerdeverfahren um Bewilligung oder Verweigerung von IV
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 400.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer am 12. Januar
2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. März 2012