B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5634/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. iur. Christoph Jäger und/oder MLaw Thomas Geiger,
Beschwerdeführerin,
gegen
armasuisse,
Einkauf und Kooperation, CC WTO,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder
MLaw Florian Roth,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,
Projekt "Co-Location ZEM PLUS",
SIMAP-Projekt-ID 186144,
SIMAP-Meldungsnummer 1099839.
B-5634/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) betreffend das Projekt
"Co-Location ZEM PLUS" am 9. Oktober 2019 der Y._______ AG (im Fol-
genden: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag erteilt hat,
dass die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die auf
der Internetplattform SIMAP am 9. Oktober 2019 publizierte Zuschlagsver-
fügung der Vergabestelle (Meldungsnummer 1099839) mit Eingabe vom
28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat,
dass die Beschwerdeführerin darin die Aufhebung der Zuschlagsverfü-
gung, den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin vom Submissionsverfah-
ren sowie die Zuschlagserteilung an sich selbst beantragt hat, sowie even-
tualiter, es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zur neuen Zu-
schlagserteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen,
dass die Vergabestelle mit Verfügungen vom 19. November 2019 alle drei
am Vergabeverfahren beteiligten Anbieterinnen darüber informiert hat,
dass sie aufgrund der Beschwerde vom 28. Oktober 2019 eine erneute,
detaillierte Überprüfung der seitens der Anbieterinnen eingereichten Offer-
ten vorgenommen habe und hierbei auf Umstände gestossen sei, welche
die Vergleichbarkeit der eingegangenen Angebote in Frage stellten, insbe-
sondere, weil ein Versehen bei der Bewertung der Angebotspreise nicht
ausgeschlossen werden könne, weil die von den Anbieterinnen offerierten
Leistungen einer Klärung bedürften und weil die Vergabestelle ergänzende
Abklärungen dazu treffen wolle, ob das Angebot der Zuschlagsempfänge-
rin den technischen Anforderungen entspreche,
dass die Vergabestelle im Verfügungsdispositiv die Zuschlagsverfügung
vom 9. Oktober 2019 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben sowie
in Aussicht gestellt hat, dass die Anbieterinnen, welche am Ausschrei-
bungsverfahren teilgenommen hätten, demnächst von der Vergabestelle
zur Erläuterung und Bereinigung ihre jeweiligen Angebote aufgefordert
würden (Dispositiv-Ziff. 1 und 2),
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 21. November 2019 das Bundes-
verwaltungsgericht darum ersucht hat, das Beschwerdeverfahren sei in-
folge Wiedererwägung der Zuschlagsverfügung als gegenstandslos abzu-
schreiben,
B-5634/2019
Seite 3
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. No-
vember 2019 eine Kostennote eingereicht und geltend gemacht hat, die
Vergabestelle habe sich der Beschwerde vom 28. Oktober 2019 unterzo-
gen und das Beschwerdeverfahren werde gegenstandslos, weshalb die
Vergabestelle die Gerichtskosten zu tragen und die Parteikosten zu über-
nehmen habe,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2019
ausdrücklich mit der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit einver-
standen erklärt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Vergabestelle,
dass der in Frage stehende Dienstleistungsauftrag und daher die diesbe-
zügliche Ausschreibung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB,
SR 172.056.1) fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27
Abs. 1 BöB, Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
BöB i.V.m. Art. 1 Bst. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswe-
sen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]), weshalb die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (Art. 32 f. VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das BöB und das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle
übereinstimmend beantragen, das Beschwerdeverfahren sei als gegen-
standslos geworden abzuschreiben,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteien ebenfalls einvernehmlich davon ausgehen, dass die
Vergabestelle aufgrund der Rügen der Beschwerdeführerin das Verfahren
B-5634/2019
Seite 4
in Wiedererwägung gezogen und damit die Gegenstandlosigkeit des Ver-
fahrens bewirkt hat,
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst
(Art. 8 VGKE),
dass die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote fest-
zusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote für das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht für die Zeitperiode vom 14. Okto-
ber 2019 bis 22. November 2019 eingereicht und darin einen Honorarauf-
wand von Fr. 8'750.– und Auslagen von Fr. 260.– geltend gemacht hat,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Mehr-
wertsteuerzuschlag von 7,7% im Betrag von Fr. 693.75 geltend gemacht
hat,
dass sowohl der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand
von insgesamt 25 Stunden als auch die von ihm verwendeten Stundenan-
sätze von Fr. 350.– mit Blick auf die rechtlichen und sachverhaltlichen
Schwierigkeiten des Falles als angemessen erscheinen,
dass demgegenüber der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Mehrwert-
steuerzuschlag nicht begründet ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass aufgrund dieser Überlegungen die Parteientschädigung (inkl. Ausla-
gen) auf Fr. 9'010.– zu reduzieren ist.
B-5634/2019
Seite 5
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 9'010.– zu bezahlen.
4.
Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2019
geht zur Kenntnis an die Vergabestelle.
B-5634/2019
Seite 6
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 186144; Gerichtsur-
kunde; Beilage: gemäss Ziff. 4)
– die Zuschlagsempfängerin Y._______ AG (Auszug; A-Post)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 4. Dezember 2019