B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5636/2012
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. HSG Susanne Wicki Manser, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizerisches Rotes Kreuz,
Departement Berufsbildung,
Erstinstanz.
Gegenstand
Verfahrenskosten, Parteientschädigung.
B-5636/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schloss am 29. Dezember
1990 die Ausbildung als Krankenschwester in X._______ ab. Sie arbeite-
te in der Folge während neun Jahren als Krankenschwester in X._______
und übersiedelte später in die Schweiz. Hier arbeitete sie vom
1. November 2005 bis gegen Ende 2009 in einem Pflegeheim in
Y._______ (nachfolgend: Pflegeheim oder Arbeitgeber) als Pflegehilfe.
Vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 absolvierte sie bei der
Spitex Z._______ einen Anpassungslehrgang als Fachangestellte Ge-
sundheit.
B.
Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Jahre 2005 beim Schweizeri-
schen Roten Kreuz (SRK, nachfolgend: Erstinstanz) ein Gesuch um An-
erkennung als Diplomierte Krankenschwester für allgemeine Kranken-
pflege, welches die Erstinstanz mit Verfügung vom 8. Dezember 2005
abwies (act. 20.6). In der Begründung ihres Entscheids erläuterte die
Erstinstanz detailliert, was der Beschwerdeführerin für eine Anerkennung
fehle und welche Möglichkeiten ihr zur Verfügung stünden, um dies aus-
zugleichen (Nachweis genügender Sprachkenntnisse, Anpassungslehr-
gang während sechs Monaten mit Zusatzausbildung oder Bestehen einer
Eignungsprüfung).
Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin teilte ihr mit Schreiben vom
23. Februar 2006 mit, "dass ein Ausbildungslehrgang für die Registrie-
rung als Pflegefachfrau DN I beim SRK" im Pflegeheim "in Zukunft nicht
möglich sein wird" (act. 20.9).
C.
Am 2. April 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin die Erstinstanz um
Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Abschlusses als
Krankenschwester mit dem schweizerischen Diplom als Krankenschwes-
ter (act. 20.10). Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 stellte die Erstinstanz
einen Entscheid innerhalb von drei Monaten in Aussicht (act. 20.12). Mit
undatiertem E-Mail erkundigte sich die stellvertretende Bereichsleiterin
Pflege/Ausbildungsleitung des Pflegeheims bei der Erstinstanz nach dem
Stand des Verfahrens und bat um eine Beantwortung des Anerkennungs-
verfahrens (act. 20.13).
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Seite 3
Mit als Teilentscheid bezeichneter Verfügung vom 27. Oktober 2008 teilte
die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihr ausländischer Abschluss
als Krankenschwester sei mit dem schweizerischen Abschluss als gelern-
te Fachangestellte Gesundheit nicht gleichwertig. Eine Anerkennung kön-
ne erst erfolgen nach dem Vorliegen eines Nachweises über genügende
Sprachkenntnisse und dem Abschluss von Ausgleichsmassnahmen (An-
passungslehrgang während sechs Monaten oder Bestehen einer Eig-
nungsprüfung; act. 20.15).
D.
Die Beschwerdeführerin teilte am 4. November 2008 der Erstinstanz mit,
dass sie einen Anpassungslehrgang absolvieren möchte (act. 20.16). Die
Erstinstanz antwortete ihr am 14. November 2008 und wies sie für die An-
forderungen an den Anpassungslehrgang, insbesondere hinsichtlich der
"juristischen Ausgangslage", im Wesentlichen auf ihre Verfügung vom
27. Oktober 2008 hin (act. 20.08).
Am 26. Mai 2009 erhielt die Erstinstanz von der ehemaligen Vorgesetzten
der Beschwerdeführerin den Qualifikationsbogen "Anpassungslehrgang
für Fachangestellte Gesundheit" vom 15. Mai 2009 (act. 20.25 und
20.26). Nach diesem Beleg war die Beschwerdeführerin vom 1. Novem-
ber 2005 bis mindestens 15. Mai 2009 als Fachangestellte Gesundheit
bei ihrem Arbeitgeber tätig. Weiter ist dem Qualifikationsbogen zu ent-
nehmen, dass die Vorgesetzte die Beschwerdeführerin durchgehend vom
1. November 2005 bis zum 1. August 2008 qualifizierte.
E.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte die Erstinstanz der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass ihr Anerkennungsgesuch gutgeheissen worden sei
(act. 20.29).
Mit E-Mail vom 10. Juli 2009 informierte die Ausbildungsleiterin des Pfle-
geheims die Erstinstanz, dass das Pflegeheim der Beschwerdeführerin
am 5. Dezember 2008 mitgeteilt habe, dass sie den Anpassungslehrgang
nicht im Betrieb absolvieren könne. Des Weiteren machte sie darauf auf-
merksam, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb stets als Pflegemitar-
beiterin und nicht als Fachangestellte Gesundheit tätig gewesen sei. Zu-
dem verfüge die Beschwerdeführerin nicht über die praktischen Fähigkei-
ten, um als Fachangestellte Gesundheit tätig zu sein (act. 20.30).
B-5636/2012
Seite 4
In der Folge teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 20. Juli 2009 mit, dass ihr gestützt auf den eingereichten Qualifikati-
onsbogen die Hälfte des Anpassungslehrgangs angerechnet werden
könne, wobei sie die Möglichkeit habe, die verbleibenden drei Monate
Anpassungslehrgang erneut nachzuweisen (act. 20.2).
Mit Schreiben vom 21. September 2009 eröffnete die Erstinstanz der Be-
schwerdeführerin, dass das Schreiben vom 20. Juli 2009 nicht gültig sei,
weil ihre Angaben nicht der "Realität" entsprochen hätten. Sie sei gemäss
dem ihr inzwischen zugegangenen Arbeitsvertrag lediglich als Pflegehilfe
tätig gewesen. Deshalb müsse ein Anpassungslehrgang sechs Monate
dauern und mit einem Qualifikationsgespräch abschliessen (act. 20.3).
F.
Gegen die Verfügungen vom 20. Juli 2009 und 21. September 2009 er-
hob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin
Susanne Wicki, am 22. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT; seit dem 1. Januar 2013: Staats-
sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend:
Vorinstanz) und beantragte deren Aufhebung und die Bestätigung der
Verfügung vom 9. Juli 2009. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung
der Verfügung vom 21. September 2009 und damit die Bestätigung des
Erfordernisses eines noch dreimonatigen Anpassungslehrgangs.
Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2010 beantragte die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. März 2010 hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wies zudem einen dreimo-
natigen Anpassungslehrgang bei der Spitex Z._______ als Fachange-
stellte Gesundheit vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 nach.
Mit Schreiben der Erstinstanz vom 16. Juli 2010 an die Vorinstanz erklär-
te sich jene bereit, aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten dreimonatigen
Anpassungslehrgangs nach Erhalt des ausgefüllten Qualifikationsbogens
die beiden Verfügungen vom 20. Juli und 21. September 2009 in Wieder-
erwägung zu ziehen und die Anerkennung als Fachangestellte Gesund-
heit zu verfügen. Zudem stellte sie klar, dass eine Frist für die Einarbei-
tung vor Beginn des Anpassungslehrgangs hinfällig sei, da die Be-
schwerdeführerin seit 2005 im Gesundheitswesen in der Schweiz tätig
sei.
B-5636/2012
Seite 5
Mit Verfügung vom 2. August 2010 anerkannte die Erstinstanz die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin mit der
schweizerischen Ausbildung als gelernte Fachangestellte Gesundheit
(Sekundarstufe II [ISCED 3C]).
Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz am 24. September 2010 mit,
dass sie an der Beschwerde festhalte und den Verzicht auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten sowie die Zusprechung einer Parteientschä-
digung beantrage.
Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 beantragte die Erstinstanz die
Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer
Parteientschädigung.
G.
Mit Entscheid vom 20. September 2012 schrieb die Vorinstanz das Be-
schwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer 1),
auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 805.– (Dispositivziffer 2) und wies den Antrag auf Ausrich-
tung einer Parteientschädigung ab (Dispositivziffer 3). Dieser Entscheid
wurde an die Beschwerdeführerin adressiert, nicht auch an ihre Vertrete-
rin.
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
mit der Wiedererwägung durch die Erstinstanz dem Gesuch der Be-
schwerdeführerin entsprochen worden sei, womit das Beschwerdeverfah-
ren gegenstandslos geworden sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführe-
rin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zuzurechnen. Die Erstin-
stanz habe die beiden ersten Verfügungen gestützt auf die unkorrekten
Angaben im Qualifikationsbogen vom 15. Mai 2009 und in der irrigen An-
nahme gefällt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anpassungslehrgang
nach dem 14. November 2008 absolviert hätte. Die Beschwerdeführerin
habe Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Anerkennungsentscheids vom
9. Juli 2009 und von der Verfügung vom 20. Juli 2009 gehabt, weshalb
sie keinen Vertrauensschutz verdiene. Weil die Widerrufe der Verfügun-
gen der Erstinstanz vom 9. Juli und 20. Juli 2009 rechtmässig gewesen
seien und die Beschwerdeführerin erst im Verlauf des Beschwerdeverfah-
rens die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung geschaffen habe,
müsse sie die Kosten des Verfahrens übernehmen und habe keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung.
B-5636/2012
Seite 6
H.
Die Beschwerdeführerin erhob am 29. Oktober 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
20. September 2012. Sie beantragt, es seien Dispositivziffer 2 und 3 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben, es seien die Verfahrenskosten
der Vorinstanz aufzuerlegen und ihr der Kostenvorschuss zurückzuerstat-
ten, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 9'780.10 zuzusprechen, eventualiter sei ihr eine Par-
teientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen, subeven-
tualiter sei die Pflicht zur Zusprechung einer Parteientschädigung festzu-
stellen und die Sache zur ihrer Festlegung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Zudem beantragt sie sinngemäss, die Kosten des Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz aufzuerlegen und ihr zu deren
Lasten eine Parteientschädigung für dieses Verfahren zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Erstin-
stanz bereits bei ihrem ersten Anerkennungsentscheid alle relevanten
Tatsachen gekannt habe, weshalb sie diesen nicht in Wiedererwägung
hätte ziehen dürfen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei vollständig
und korrekt ausgefüllt worden. Daraus ergebe sich ausdrücklich, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 als Pflegehelferin gearbeitet ha-
be. Den schriftlichen Arbeitsvertrag habe die Erstinstanz somit gar nicht
benötigt bzw. es seien daraus keine neuen Informationen zu entnehmen
gewesen. Im Qualifikationsbogen sei die Frage "Seit wann arbeitet sie als
Fachangestellte Gesundheit in ihrem Betrieb?" zwar falsch mit
"01.11.2005 bis jetzt" beantwortet worden, doch habe es sich dabei um
ein offensichtliches Verständnisproblem gehandelt. Jedenfalls ergebe ei-
ne Interessenabwägung, dass die Widerrufe nicht zulässig gewesen sei-
en. Abgesehen davon sei ihr von der Erstinstanz entgegen den Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid nie mitgeteilt worden, dass sie den
Anpassungslehrgang in der Funktion einer Fachangestellten Gesundheit
werde absolvieren müssen. Sie habe zudem am 8. Dezember 2008 der
Vorinstanz mitgeteilt, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber
statt eines Anpassungslehrgangs eine Eignungsprüfung machen möchte,
doch sei eine solche nicht möglich gewesen, weil die Erstinstanz diesbe-
züglich noch kein Angebot aufgestellt habe. Aus diesem Grund habe sich
die Erstinstanz treu- und rechtswidrig verhalten, indem sie der Beschwer-
deführerin eine Ersatzmassnahme (Eignungsprüfung) angeboten habe,
die damals tatsächlich noch nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Vor-
instanz habe sich schliesslich in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht
mit ihren Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt.
B-5636/2012
Seite 7
I.
Die Vorinstanz hat sich am 14. Februar 2013 zur Beschwerde vernehmen
lassen.
J.
Die Beschwerdeführerin hat am 4. März 2013 auf eine Replik verzichtet
und gleichzeitig vollumfänglich an ihren Anträgen festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheids. Sie ist somit zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 29. Oktober 2012 der
Schweizerischen Post aufgegeben. Der mit eingeschriebener Post ver-
sandte angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am
1. Oktober 2012 am Postschalter ausgehändigt (vgl. Beschwerdebeila-
ge 2, S. 2). Da der erste erfolglose Zustellungsversuch am 21. September
2012 erfolgte (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 2), begann die Rechtsmittel-
frist von 30 Tagen (Art. 50 Abs. 1 VwVG) am 28. September zu laufen
(Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Damit ist die Eingabefrist auf jeden Fall gewahrt,
weshalb es sich erübrigt zu prüfen, ob die mangelhafte Eröffnung des
Entscheids – er wurde direkt der Beschwerdeführerin zugestellt und nicht
bzw. nicht ebenfalls ihrer Rechtsvertreterin – gestützt auf Art. 38 VwVG
allenfalls zur Verlängerung der Eingabefrist geführt hätte.
Der Kostenvorschuss ist fristgemäss bezahlt worden (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Die Eingabeform ist im Übrigen gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-5636/2012
Seite 8
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ih-
res Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
geltend. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz nicht auf ihre Einwände in Be-
zug auf die Eignungsprüfung (vgl. Beschwerde Ziff. 13-15, 34 und 52)
eingegangen sei, diverse relevante Akten unberücksichtigt gelassen und
den Sachverhalt aktenwidrig ergänzt habe. Sinngemäss macht sie zudem
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz gel-
tend.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
3.1.1 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich
starren Regeln; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die
Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; es kann
dafür keine allgemein gültige Frist festgelegt werden (BGE 130 I 269
E. 3.1 m.H.).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 22. Oktober 2009 Beschwerde
gegen die erstinstanzlichen Verfügungen. Das Instruktionsverfahren der
Vorinstanz dauerte bis zum 1. Dezember 2010 (Zeitpunkt der Stellung-
nahme der Erstinstanz zur Kosten- und Entschädigungsfrage aufgrund
der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach der Wiedererwägung
durch die Erstinstanz vom 2. August 2010). Die Stellungnahme der Erst-
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Seite 9
instanz wurde von der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin weitergelei-
tet, ohne dass dies unmittelbar aktenkundig wäre (vgl. aber das Schrei-
ben der Anwältin der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012 an die Vorin-
stanz, wonach diese ihr die Stellungnahme der Erstinstanz vom 1. De-
zember 2010 am 7. Juli 2011 habe zukommen lassen; act. 2). Von Anfang
Dezember 2010 bis zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom
20. September 2012 sind, mit Ausnahme der erwähnten Zustellung vom
7. Juli 2011, keine Verfahrensschritte mehr aktenkundig. Die Beschwerde-
führerin hat mit Schreiben vom 20. Juni 2011 und 30. Mai 2012 wiederholt
die Länge des Beschwerdeverfahrens gerügt und jeweils umgehend ei-
nen Entscheid verlangt.
3.1.3 Eine Behandlungsdauer von rund zwei Jahren nach Abschluss des
Instruktionsverfahrens erscheint bei einem in der Sache gegenstandslos
gewordenen Verfahren, in dem sich lediglich die Fragen der Verlegung
der Kosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung stellten, als
übermässig lang. Diese Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, mag sie auch
nicht als besonders gravierend erscheinen, hätte die Vorinstanz im Rah-
men des Kostenentscheids gebührend berücksichtigen müssen. Eine
Herabsetzung der Verfahrenskosten (einschliesslich Schreibgebühr) um
rund zwei Drittel auf Fr. 260.– hätte der Verfahrensverzögerung ange-
messen Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführerin durch die
lange Verfahrensdauer Aufwand erwachsen war, hätte dies auch beim
Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung in die Beur-
teilung der Vorinstanz einfliessen müssen. Die zwei erwähnten Schreiben
der Anwältin der Beschwerdeführerin und die Kurzbriefe an die Klientin
können mit insgesamt Fr. 300.– einschliesslich Mehrwertsteuer und Aus-
lagen pauschal vollumfänglich entschädigt werden (vgl. die Kostennote
der Anwältin vom 22. Juni 2011; act. 2), weshalb es sich insoweit erübrigt,
von der Beschwerdeführerin eine Vervollständigung ihrer Kostennote in
Bezug auf ihr letztes Schreiben an die Vorinstanz zu verlangen. Die Ver-
letzung des Beschleunigungsgebots begründet hingegen keinen darüber
hinaus gehenden erhöhten Anspruch auf Parteientschädigung.
3.2 Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29
Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Be-
hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betrof-
fenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene ihn ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen we-
B-5636/2012
Seite 10
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet
indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 m.H.).
3.2.1 Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2009 an die Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin unter anderem gerügt, dass sie mit Schreiben vom
8. Dezember 2008 an die Erstinstanz nach Rücksprache mit ihrem Ar-
beitgeber gewünscht habe, eine Eignungsprüfung zu bestehen und die
Zustellung der notwendigen Unterlagen und Informationen erbeten habe.
Ein solcher Brief liegt nicht bei den Verfahrensakten. Allerdings findet sich
ein Hinweis auf ein derartiges Begehren in einem internen "Bemerkungs-
blatt" der Erstinstanz (act. 20.21). In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezem-
ber 2010 an die Vorinstanz führt die Erstinstanz dazu aus, die Beschwer-
deführerin habe ihr am 10. Dezember 2008 mündlich mitgeteilt, dass sie
anstatt eines Anpassungslehrgangs nun doch eine Eignungsprüfung ab-
solvieren wolle. Die zuständige Expertin habe ihr jedoch mündlich geant-
wortet, dass eine Eignungsprüfung aufgrund des neuen Berufs Fachan-
gestellte Gesundheit erst in Entwicklung sei und sie sich bereits für den
Anpassungslehrgang entschieden habe. Am 26. Mai 2009 sei dann der
Qualifikationsbogen "Anpassungslehrgang für Fachangestellte Gesund-
heit" bei der Erstinstanz eingetroffen (vgl. erwähnte Stellungnahme Erst-
instanz, Ziff. 5). Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Da die Beschwerdeführerin nach der mündlichen Antwort
der Erstinstanz ihrem Gesuch um Bestehen bzw. Absolvieren einer Eig-
nungsprüfung offenbar keine weitere Folge gab und mit dem Einreichen
des Qualifikationsbogens "Anpassungslehrgang für Fachangestellte Ge-
sundheit" implizit zum Ausdruck brachte, dass sie daran nicht mehr fest-
hielt, kann der Erstinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor-
geworfen werden, indem sie das Gesuch um Bestehen einer Eignungs-
prüfung nicht weiter behandelte. Die Beschwerdeführerin war denn auch
mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 (S. 3) ausdrücklich darauf aufmerk-
sam gemacht worden, dass sie nur eine der beiden Varianten wählen
könne. Damit konnte die Frage der Eignungsprüfung von vornherein kei-
nen Einfluss auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorin-
stanz entfalten. Die Vorinstanz ihrerseits brauchte sich nicht mit den von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen in Zusammenhang mit der
Eignungsprüfung auseinanderzusetzen, zumal diese für den Ausgang des
Verfahrens offensichtlich unbeachtlich waren und die entsprechenden
B-5636/2012
Seite 11
Rügen als geradezu missbräuchlich erscheinen durften. Daraus folgt,
dass die Vorinstanz insoweit ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Im
Übrigen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich den sich aus
Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungsanforderungen.
3.2.2 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Rügen, nament-
lich zu den aus ihrer Sicht mangelhaft bzw. unvollständig geführten Ver-
fahrensakten der Erstinstanz, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend machen wollte, ist dies unbegründet und im Übrigen zu wenig sub-
stantiiert.
4.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die Gegenstandslo-
sigkeit des Verfahrens ihr nicht zugerechnet werden dürfe, weshalb die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie ihr die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens überbürdet und eine Parteientschädigung verweigert
habe.
4.1 Wird ein erstinstanzliches oder ein verwaltungsinternes Beschwerde-
verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten jener Partei
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 4b
Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über die Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0], nachfolgend:
VwVK). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos ge-
worden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Er-
ledigungsgrunds festgelegt (Art. 4b Abs. 2 VwVK). Gemäss Art. 4a Bst. a
und b VwVK können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilwei-
se erlassen werden, wenn eine Beschwerde ohne erheblichen Aufwand
für die Beschwerdeinstanz durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird
oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Aufer-
legung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen.
4.1.1 Der Spruchbehörde kommt beim Kostenentscheid ein grosses Er-
messen zu. Aus der Begründungspflicht folgt zwar, dass eine Behörde
wenigstens kurz die Überlegungen darstellen muss, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. E. 3.2). Eine
nähere Begründung ist aber nur erforderlich, wenn die Kostenverlegung
Besonderheiten aufweist, wie etwa dann, wenn sie entgegen dem Pro-
zessausgang erfolgt oder die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch
machen will oder muss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
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300/2010 vom 8. April 2011 E. 20.2 und A-292/2010 vom 19. August 2010
E. 3.4).
4.1.2 Das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz wurde gegenstands-
los, nachdem die Erstinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung gezo-
gen und dem Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin entsprochen
hatte. Die Gründe für die Wiedererwägung werden in der Wiedererwä-
gungsverfügung vom 2. August 2010 (Anerkennung als gelernte Fachan-
gestellte Gesundheit) nicht dargelegt. Sie erschliessen sich lediglich aus
der Stellungnahme der Erstinstanz an die Vorinstanz vom 1. Dezember
2010 im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Erst-
instanz führt darin aus, die Beschwerdeführerin habe während des Be-
schwerdeverfahrens einen dreimonatigen Anpassungslehrgang (Prakti-
kum) als Fachangestellte Gesundheit absolviert und dafür ein ausge-
zeichnetes Arbeitszeugnisses erhalten. Dieses hätte aber aus formalen
Gründen an sich nicht mehr berücksichtigt werden können, weil die in der
Verfügung vom 27. Oktober 2008 kommunizierte zweijährige Frist ab Ge-
suchseingang für die Einreichung der Nachweise im April 2010 abgelau-
fen war. Aus Entgegenkommen gegenüber der Beschwerdeführerin und
aus Gründen der Billigkeit habe sich die Erstinstanz gleichwohl dazu ent-
schlossen, den erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens absolvierten
Anpassungslehrgang als hinreichenden Nachweis für eine genügende
Praxis in der Funktion als Fachangestellte Gesundheit zu akzeptieren,
zumal gestützt auf das ausgezeichnete Arbeitszeugnis nunmehr von einer
Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit jener zur Fachangestellten Gesund-
heit ausgegangen werden dürfe. Da sich die Beschwerdeführerin aber
erst nach Anhebung ihrer Beschwerde um eine Qualifizierung für den von
ihr beantragten Beruf als Fachangestellte Gesundheit bemüht habe, sei
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vollständig ihrem Verhalten zu-
zuschreiben.
4.1.3 Die Beschwerdeführerin hat erst im Verlauf des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens einen dreimonatigen Anpassungslehrgang absol-
viert und damit erstmals die Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer
Ausbildung durch die Erstinstanz als gleichwertig mit jener zur Fachange-
stellten Gesundheit geschaffen. Dabei hat die Erstinstanz die Anforderun-
gen an die Dauer des Anpassungslehrgangs zu Gunsten der Beschwer-
deführerin nachträglich reduziert und sich bei ihrem Entscheid auf neue
Tatsachen – das ausgezeichnete Arbeitszeugnis für das absolvierte Prak-
tikum – und auf Billigkeitsgründe gestützt. Der Anlass für die Gegen-
standslosigkeit ging damit ausschliesslich oder doch überwiegend von
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der Beschwerdeführerin aus. Vor dem Nachweis eines Praktikums hatte
die Erstinstanz keinen ersichtlichen Anlass, ihre Verfügung in Wiederer-
wägung zu ziehen.
4.1.4 Ausgehend vom Gesagten durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht
zu verletzen, gestützt auf Art. 4b Abs. 1 VwVK die Verfahrenskosten
grundsätzlich (vgl. E. 3.1 hievor) der Beschwerdeführerin auferlegen. In-
soweit verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf
die Verweigerung einer Parteientschädigung vor Bundesrecht standhält.
4.2.1 Gemäss Art. 8 VwVK (Parteientschädigung) hat die Partei, die An-
spruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem
Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie
die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die
Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (Abs. 1).
Insoweit sind die Art. 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung an-
wendbar (Abs. 2). Die Behörde kann auch eine Entschädigung festset-
zen, wenn das Verfahren gegenstandslos wird (Abs. 7).
4.2.2 Nach Art. 15 VGKE (Parteientschädigung bei gegenstandslosen
Verfahren) prüft das Gericht auch in gegenstandslos gewordenen Verfah-
ren, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung
der Parteientschädigung in solchen Fällen verweist Art. 15 VGKE aus-
drücklich auf Art. 5 VGKE, den es für sinngemäss anwendbar erklärt.
Art. 5 VGKE (Kosten bei gegenstandslosen Verfahren) lautet gleich wie
Art. 4b Abs. 1 VwVK.
4.2.3 Obschon die VGKE bei der Frage, ob in gegenstandslos geworde-
nen Verfahren vor Verwaltungsbehörden eine Parteientschädigung zuge-
sprochen werden kann oder gar muss, hier nicht einschlägig ist, könnten
den erwähnten Bestimmungen unter Umständen Hinweise auf die Ausle-
gung von Art. 8 Abs. 7 VwVK entnommen werden.
4.2.4 Im Gegensatz zu Art. 15 VGKE verweist Art. 8 VwVK nicht auf die
sinngemässe Anwendung der für die Kostenauferlegung geltenden Re-
geln. Es fehlen somit Grundsätze dazu, wann die Verwaltungsbehörden
bei gegenstandslos gewordenen Verfahren Parteientschädigungen zu-
sprechen können oder gar müssen, und in welchem Umfang dies jeweils
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möglich ist. Es ist aber naheliegend, dass dies nicht im Widerspruch zum
Kostenentscheid bzw. zu seiner Begründung erfolgen darf. Deshalb ist es
jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn in Anwendung von Art. 8 VwVK
die in Art. 4b Abs. 1 VwVK aufgestellten Grundsätze sinngemäss ange-
wendet werden.
4.2.5 Das hat die Vorinstanz sinngemäss getan, indem sie der Beschwer-
deführerin keine Parteienschädigung zusprach, weil die Gegenstandslo-
sigkeit des Verfahrens ihr "zuzurechnen" sei. Es kann hier insoweit auf
die Ausführungen zur Kostenverlegung (vgl. E. 4.1) verwiesen werden.
Eine Ermessensverletzung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Bei dieser
Sachlage kann offenbleiben, ob in den Fällen von Art. 8 Abs. 7 VwVK eine
Parteientschädigung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn das Ver-
fahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, wobei
dann – und nur dann – der Entscheid die Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrunds zu berücksichtigen wäre (Art. 4b Abs. 2 VwVK).
5.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz bei
ihrem Kosten- und Entschädigungsentscheid nicht zu prüfen brauchte, ob
die Verfügungen der Erstinstanz vom 20. Juli 2009 und 21. September
2009 zu Recht erfolgt bzw. wie die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor
Vorinstanz waren. Gleichwohl ist hier zum Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin im Verfahren vor der Erstinstanz und zu deren Vorgehen der Voll-
ständigkeit halber kurz einzugehen.
5.1 Bei den Schreiben vom 20. Juli 2009 und 21. September 2009 der
Erstinstanz an die Beschwerdeführerin handelt es sich um Verfügungen
i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG, die sinngemäss die Anerkennungsverfügung
vom 9. Juli 2009 bzw. die Verfügung betreffend Anpassungslehrgang von
drei Monaten vom 20. Juli 2009 änderten. Da diese Schreiben ohne
Rechtsmittelbelehrung abgefasst waren, konnten sie aufgrund mangel-
hafter Eröffnung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (Art. 38 VwVG;
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 38 N. 17). Daher ist
die Rechtsprechung zum Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen
(BGE 127 II 306 E. 6a, ferner insbesondere BGE 137 I 69 E. 2.2 ff.) auf
die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Es geht hier um das Zu-
rückkommen auf bzw. die Wiederwägung formell nicht rechtskräftiger Ver-
fügungen (Art. 58 Abs. 1 VwVG analog; BGE 129 V 110 E. 1.2.1,
BGE 124 V 247 E. 2; BVGE 2007/29 E. 4.4; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
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MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 995). Die Voraussetzungen für solche Wieder-
erwägungen sind geringer als bei formell rechtskräftigen Verfügungen
(BGE 129 V 110 E. 1.2.1).
5.2 Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz mit Formular vom 4. No-
vember 2008 mit, sie habe sich für den Anpassungslehrgang entschieden
(act. 20.16). Wo sie den Lehrgang absolvieren werde, erwähnte die Be-
schwerdeführerin nicht. Zu vermerken ist insoweit, dass ihr Arbeitgeber
ihr mehrfach kommuniziert hatte, dass sie den Lehrgang nicht bei ihm
absolvieren könne (Schreiben vom 23. Februar 2006; act. 20.6 sowie Ak-
tennotizen vom 5. und 15. Dezember 2008; act. 20.19). Gleichwohl reich-
te die Beschwerdeführerin der Erstinstanz am 26. Mai 2009 über ihre
ehemalige Vorgesetzte den ausgefüllten Qualifikationsbogen "Anpas-
sungslehrgang für Fachangestellte Gesundheit" ein. Unter der vorge-
druckten Rubrik "Seit wann arbeitet er/sie als Fachangestellte Gesundheit
in Ihrem Betrieb" schrieb die ehemalige Vorgesetzte "01.01.2005 bis jetzt"
und nannte den Beschäftigungsgrad (80 %) sowie den Namen und die
Adresse des Arbeitgebers. Obschon der Bogen nicht von der Beschwer-
deführerin ausgefüllt, jedoch mitunterzeichnet wurde, hat sie dies veran-
lasst und an die Erstinstanz einreichen lassen. Die falschen und irrefüh-
renden Angaben sind ihr zuzurechnen.
Gestützt auf die objektiv irreführenden Angaben im Qualifikationsbogen
teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli
2009 mit, dass ihr Anerkennungsgesuch gutgeheissen worden sei. In der
Folge schrieb die stellvertretende Bereichsleiterin Pflege und Ausbil-
dungsleiterin des Pflegeheims der Erstinstanz ein E-Mail. Darin stellte sie
klar, dass das Pflegeheim der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2008
mitgeteilt habe, dass die den Anpassungslehrgang nicht im Betrieb absol-
vieren könne. Des Weiteren machte sie darauf aufmerksam, dass die Be-
schwerdeführerin im Betrieb stets als Pflegemitarbeiterin und nicht als
Fachangestellte Gesundheit tätig gewesen sei. Zudem verfüge die Be-
schwerdeführerin nicht über die praktischen Fähigkeiten, um als Fachan-
gestellte Gesundheit tätig zu sein. In der Folge teilte die Erstinstanz der
Beschwerdeführerin telefonisch mit – in der irrigen Annahme, dass diese
bei ihrem Arbeitgeber formell als Fachangestellte Gesundheit arbeitete –
dass ihr im Sinne eines Entgegenkommens die im Pflegeheim erworbene
Praxis im Umfang von drei Monaten angerechnet werden könne (vgl. die
unbestrittene Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme der Erstin-
stanz vom 1. Dezember 2010 im Rahmen des vorinstanzlichen Be-
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schwerdeverfahrens Ziff. 9; act. 3). Die Beschwerdeführerin bestärkte die
Erstinstanz in ihren irrigen Annahmen bzw. unterliess eine Richtigstellung,
obschon sie insoweit als Gesuchstellerin die Obliegenheit traf, begange-
ne Fehler zu berichtigen und die Erstinstanz umfassend zu dokumentie-
ren.
In der Folge teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 20. Juli 2009 mit, dass ihr gestützt auf den eingereichten Qualifikati-
onsbogen die Hälfte des Anpassungslehrgangs angerechnet werden
könne, wobei sie die Möglichkeit habe, die verbleibenden drei Monate
Anpassungslehrgang erneut nachzuweisen. Inzwischen hatte jedoch der
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin der Erstinstanz den Arbeitsvertrag
der Beschwerdeführerin eingereicht, aus welchem ersichtlich war, dass
die Beschwerdeführerin nie als Fachangestellte Gesundheit – auch nicht
in einem Praktikum im Hinblick auf Ersatzmassnahmen (Anpassungs-
lehrgang) – gearbeitet hatte. Diese Information veranlasste die Erstin-
stanz, ihre frühere Verfügung vom 27. Oktober 2008 mit Verfügung vom
21. September 2009 aufzuheben und für eine Anerkennung einen Anpas-
sungslehrgang von sechs Monate zu verlangen, an dessen Ende ein
Qualifikationsgespräch stattgefunden haben müsse (act. 20.7).
5.3 Aus dieser Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass die Vorinstanz
von der Beschwerdeführerin wiederholt über die Voraussetzungen für ei-
ne Anerkennung getäuscht wurde. Ob dies bewusst oder fahrlässig bzw.
aus mangelnden Kenntnissen erfolgte, ist unerheblich. Die Beschwerde-
führerin hätte wissen müssen, dass nur ein formell mit ihrem Arbeitgeber
abgeschlossener und begleiteter Anpassungslehrgang den Anforderun-
gen genügte, nicht jedoch eine im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegehilfe
erfolgte fachliche Begleitung und Betreuung, wie sie im Qualifikationsbo-
gen wiedergegeben wird. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Ar-
beitgeber der Beschwerdeführerin offenbar über ihr Anerkennungsgesuch
Bescheid wusste (vgl. Kopie eines internen Aushangs; act. 20.32). Uner-
heblich ist insoweit auch, weshalb der damalige Arbeitgeber der Be-
schwerdeführerin nicht bereit war, ihr einen Anpassungslehrgang im Be-
trieb zu ermöglichen und weshalb die Beschwerdeführerin Weiterbil-
dungsangebote nicht wahrnahm (vgl. Aktennotizen des Arbeitgebers vom
5. und 15. Dezember 2008; act. 20.19).
5.4 Es kann festgehalten werden, dass die Erstinstanz von der Be-
schwerdeführerin wiederholt – bewusst oder unbewusst – über die Erfül-
lung der Anforderungen an die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer
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Ausbildung mit jener zur Fachangestellten Gesundheit getäuscht wurde.
Das genügte nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1) für ein Zu-
rückkommen auf die jeweiligen Verfügungen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutzuheis-
sen ist, als die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat (vgl.
E. 3.1), ansonsten aber abzuweisen ist.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin, die
in einem nur untergeordnetem Umfang obsiegt, vier Fünftel der Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit
dem am 27. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Hö-
he verrechnet. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegen-
den Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
VGKE). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht keine destaillierte Kostennote eingereicht,
weshalb die Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht in
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE nach Ermessen, unter Berücksich-
tigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands, auf Fr. 600.–
(einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Die Parteientschädi-
gung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als entscheidenden Behörde
auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Ent-
scheid vom 20. September 2012 wird dahingehend abgeändert, als der
Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 260.– auferlegt werden (Dispositivziffer 2)
und ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der
Höhe von Fr. 300.– (inkl. MwSt) zulasten der Erstinstanz ausgerichtet
wird (Dispositivziffer 3). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
Der Beschwerdeführerin werden entsprechend dem Verfahrensausgang
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– auferlegt. Diese
werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– (inkl. MwSt) zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu überwei-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. April 2013