B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5642/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
X._______
vertreten durch die Rechtsanwälte
lic. iur. Bernard Volken und MLaw Pascal Spycher,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR 1'037'958 EQUIPMENT.
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Sachverhalt:
A.
Die in den USA domizilierte Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 30.
November 2009 international registrierten Marke IR 1 037 958
"EQUIPMENT (fig.)" mit Basiseintragung in den USA (vgl. die nachfolgende
Abbildung).
Für das Gebiet der Schweiz wurde der Schutz der genannten Marke - ent-
sprechend der nachträglichen Benennung vom 16. August 2012 - für di-
verse Waren der Klassen 18 und 25 sowie für verschiedene Dienstleistun-
gen der Klasse 35 gemäss Nizza-Klassifikation beantragt.
B.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 erliess das Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum (IGE, im Folgenden: Vorinstanz) eine "Notification de
refus provisoire total (sur des motifs absolus)" mit folgender Begründung:
"En effet, votre signe signifie "équipement" en français et constitue un renvoi
aux particularités des produits et/ou services revendiqués, notamment à la na-
ture et à la destination des produits et/ou services revendiqués. De plus, le
terme "equipment" est usuel et donc banal en relation avec les produits et
services revendiqués. Partant, votre signe appartient au domaine public.".
C.
Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 bestritt die Beschwerdeführerin
die Auffassung der Vorinstanz und machte im Wesentlichen geltend, das
Zeichen "EQUIPMENT" sei originär markenschutzfähig. Das Wort
"EQUIPMENT" sei ein englischer Ausdruck, der aufgrund der Übersetzung
und der zahlreichen Bedeutungen in der deutschen Sprache nicht zum
Grundwortschatz eines durchschnittlichen Schweizer Konsumenten ge-
höre. Der durchschnittliche Abnehmer müsste einen erheblichen Gedan-
kensprung tätigen, um von einer der vielen Bedeutungen ausgehen und
direkt auf eines der beanspruchten Produkte schliessen zu können. Der
Umstand, dass das Wort "EQUIPMENT" bereits hinterlegt bzw. registriert
worden sei, zeige, dass die Marke nicht banal, sondern zumindest als
Grenzfall zu qualifizieren und einzutragen sei. Zudem sei die Wortmarke
vom Schriftbild her unterscheidungskräftig gestaltet worden. Zusätzlich
reichte die Beschwerdeführerin ein durch einen englischen Passus einge-
schränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein.
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D.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin für die in der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
die Schutzausdehnung auf die Schweiz. Für die Waren der Klassen 18 und
25 hielt sie weiterhin an der Zurückweisung der internationalen Registrie-
rung fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Begriff
"EQUIPMENT" handle es sich um eine rein die Art und Zweckbestimmung
der strittigen Waren beschreibende Angabe, welcher keine individualisie-
rende Funktion zukomme. Es könne somit nicht von einem Fantasiebegriff
oder einer schutzfähigen Mehrdeutigkeit gesprochen werden. Ebenso we-
nig weise die Marke eine unterscheidungskräftige Gestaltung auf. Ausser-
dem könne die Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste nicht
zur Schutzfähigkeit führen und eine solche sei auf Französisch einzu-
reichen. Hinsichtlich der zwei von der Beschwerdeführerin genannten Vor-
eintragungen hielt die Vorinstanz fest, die Marke CH 529062 EQUIPMENT
sei nur für Dienstleistungen eingetragen worden, währenddessen gegen-
über der internationalen Registrierung IR 1 171 023 EQUIPMENT FOR
LIFE Ende 2013 eine provisorische Schutzverweigerung ausgesprochen
worden sei. Schliesslich verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines
Grenzfalls.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut
um die vollumfängliche Schutzausdehnung auf die Schweiz. Im Wesentli-
chen hielt sie an ihrer Begründung fest, wobei sie die Waren "vêtements
de sports (autres que de plongée)" und "chaussures de sport" aus dem
Warenverzeichnis strich. Zudem machte sie unter Hinweis auf das Urteil B-
7420/2006 WORKPLACE geltend, die Vorinstanz habe die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 25 lediglich pauschal
abgehandelt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich verwies
sie auf zwei im englischsprachigen Ausland bereits vorgenommenen Vor-
eintragungen der Marke EQUIPMENT.
F.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an der Schutzverwei-
gerung für die Klassen 18 und 25 fest und führte ergänzend aus, dass so-
wohl die englischsprachigen Formulierungen als auch die Einschränkung
der Waren- und Dienstleistungsliste in Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1
MSchV stünden, weshalb die internationale Registrierung für alle bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen sei.
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G.
Mit Eingabe vom 21. August 2014 stellte die Beschwerdeführerin folgende
Anträge:
"1. Das Zeichen EQUIPMENT sei für Klasse 35 ohne Einschränkung "all
the above-mentioned services being rendered in relationship with the
field of the fashion" sowie ohne die Formulierung "namely glasses and
sunglasses" einzutragen.
2. Das Zeichen EQUIPMENT sei für die Klassen 18 und 25 mit Einschrän-
kung "tous les articles précités étant destinés pour de produits de
mode" einzutragen.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei das Zeichen EQUIPMENT für die Klassen 18
und 25 ohne Einschränkung "tous les articles précités étant destinés
pour de produits de mode" einzutragen.
4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei für die Klassen 18 und 25 eine beschwerde-
fähige Verfügung zu erlassen."
H.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 verweigerte die Vorinstanz der In-
ternationalen Registrierung IR 1 037 958 EQUIPMENT für die folgenden
Waren den Schutz in der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 1):
Klasse 18
Articles de maroquinerie en cuir ou en imitations du cuir (à I'exception des étuis adaptés aux
produits qu'ils sont destinés contenir, des gants et des ceintures); sacs de plage; sacs-
housses pour vêtements (pour le voyage); porte-cartes (portefeuilles); portefeuilles; porte-
monnaie (non en métaux précieux); bourses; bourses de mailles non en métaux précieux;
étuis pour es clefs (maroquinerie); tous les articles précités tant destinés pour de pro-
duits de mode.
Klasse 25
Vêtements de dessus et de dessous pour hommes, femmes et enfants, à I'exclusion de
vêtements de sport; vêtements en cuir et en imitations du cuir; vêtements en fourrure; blou-
sons; gabardines (vêtements); imperméables; manteaux; mantilles; mitaines; pardessus;
trench-coats; parkas; pèlerines; pelisses; saris; vareuses; costumes; costumes de masca-
rade; vestes; blouses; tabliers (vêtements); combinaisons (vêtements et sous-vêtements);
cache-cœurs; cardigans; pull-overs; chandails; tricots (vêtements); débardeurs; gilets; jupes;
jupons; pantalons; robes;chemises; chemisettes; tee-shirts; sweat-shirts; shorts; bermudas;
paletots; vêtements confectionnés; vêtements en papier; manchons; pyjamas; robes de
chambre; peignoirs; caleçons, y compris es caleçons de bain; costumes de bain et de plage;
maillots, y compris les maillots de bain; peignoirs de bain; Iingerie de corps; bodies (justau-
corps); bustiers; sous-vêtements; culottes; slips; soutiens-gorge; corsets; jarretelles; chaus-
settes; bas; collants; bandanas; foulards; châles; tours de cou; écharpes; étoles (fourrures);
gants (habillement); ceintures (habillement); bretelles; cravates; nœuds papillon; pochettes
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(habillement); cache-col; grenouillères, brassières, layettes; bavoirs et bavettes (non en pa-
pier); couches en matières textiles; langes en matières textiles; souliers; chaussures, à I‘ex-
clusion de chaussures de sport, y compris chaussures de plage; bottes; bottines; sabots
(chaussures); espadrilles; sandales; sandales de bain; pantoufles; chaussons; articles de
chapellerie; chapeaux; voilettes; casquettes; visières (chapellerie); bérets; bonnets, y com-
pris bonnets de bain; bandeaux pour la tête (habillement); turbans; tous les articles préci-
tés étant destinés pour de produits de mode.
Sodann gewährte die Vorinstanz der genannten internationalen Registrie-
rung den Schutz in der Schweiz für die beanspruchten Dienstleistungen
der Klasse 35.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Formulierung, welche die
Verwendung der strittigen Waren auf den Modebereich einzuschränken be-
absichtige, führe zu keiner klar definierten Warenkategorie. Schon deshalb
könne dem Zeichen für die beanspruchten Waren die Schutzausdehnung
auf die Schweiz nicht gewährt werden.
Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren hielt die Vorinstanz
fest, der Ausdruck "EQUIPMENT" werde von einem Grossteil der ange-
sprochenen Konsumenten ohne Weiteres als "Ausrüstung" verstanden und
stelle demnach eine rein die Art und Zweckbestimmung der strittigen Wa-
ren beschreibende Angabe dar. Es könne weder von einem Fantasiebegriff
noch von einer schutzfähigen Mehrdeutigkeit die Rede sein. Im Unter-
schied zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen WORK-
PLACE (B-7420/2006 E. 4.2) fielen die vom Zeichen beanspruchten Waren
in eine relativ einheitliche Warenkategorie, denn alles diene im engeren
oder weiteren Sinne der Bekleidung oder werde zumindest (auf sich) ge-
tragen. Das fragliche Zeichen könne sich namentlich auf Sport-, Reise-,
Strand- sowie Schwimmausrüstung beziehen. Angesichts des sehr allge-
meinen Sinngehalts sei deshalb eine recht allgemeine Begründung für die
Zurückweisung naheliegend. Aufgrund seiner Banalität und seines be-
schreibenden Charakters in Verbindung mit den strittigen Waren werde das
Zeichen von den angesprochenen Konsumenten nicht mit einem bestimm-
ten Unternehmen in Verbindung gebracht. Auch die graphische Ausgestal-
tung vermöge dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu
verleihen.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Einschränkung der bean-
spruchten Waren durch den Zusatz "tous les articles précités étant destinés
pour de produits de mode" nicht geeignet sei, zur Schutzfähigkeit zu füh-
ren. Denn auch die angeblich ausgeschlossenen Aktivitäten wie z. B. Sport
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würden dadurch nicht ausgeschlossen, zumal auch Schwimm- und Sport-
bekleidung im allgemeinen Sprachgebrauch als "Mode" bezeichnet werde.
Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei vor-
liegend nicht verletzt, denn die CH-Voreintragung 529062 EQUIPMENT sei
nur für Dienstleistungen eingetragen und vorliegend seien nur noch Waren
strittig. Gegenüber der internationalen Registrierung 1 171 023
EQUIPMENT FOR LIFE sei Ende 2013 eine provisorische Schutzverwei-
gerung ausgesprochen worden. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf
Eintragung einer Marke aufgrund ausländischer Eintragungen.
I.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung
vom 1. September 2014 sei für die zurückgewiesenen Waren in Klasse 25
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die internationale Regist-
rierung IR 1 037 958 "EQUIPMENT (fig.)" in der Schweiz für die noch strit-
tigen Waren der Klasse 25 neu ohne die Einschränkung "tous les articles
précités étant destinés pour de produits de mode" zuzulassen, eventualiter
mit der genannten Einschränkung. Alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
beim strittigen Zeichen handle es sich um ein mehrdeutiges und schutzfä-
higes Zeichen, da sich keine Bedeutung in den Vordergrund dränge. Selbst
wenn von der Bedeutung von "Ausrüstung" ausgegangen werde, verlange
dies eine Gesamtheit von Gegenständen, die einem bestimmten Zweck
dienten. Bei den strittigen Waren der Klasse 25 im Sinne von allgemeinen
Kleidungsstücken fehle es an einem solchen Zweck, weshalb das Zeichen
nicht beschreibend sei. Bei der Frage, ob es Ausrüstung gebe, die der Klei-
dung diene, sei der Sprachgebrauch von "Ausrüstung" jedoch unklar und
unbestimmt, denn Kleider würden nicht als Ausrüstung bezeichnet. Von
den beanspruchten Produkten sei zudem keines so spezifisch bzw. zweck-
gebunden, dass es unter "Ausrüstung" subsumiert werden könnte. Das
fragliche Zeichen stehe somit in keinem Zusammenhang mit den hier strit-
tigen Waren. Die Beschwerdeführerin folgert aus ihren Ausführungen, dass
ein Freihaltebedürfnis der internationalen Registrierung EQUIPMENT ent-
falle. Im Weiteren geht sie von einem Grenzfall aus, bei dem die Eintragun-
gen im Ausland als gewichtige Indizien mitzuberücksichtigen seien. Den
Eventualantrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die bean-
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tragte Einschränkung inhärente Eigenschaften der beanspruchten Pro-
dukte der Klasse 25 anspreche und zulässig sei. Denn vorliegend seien
"die Eigenschaften des Produktes massgebender für die Eignung als
Sportware als die Zweckbestimmung".
J.
Innert verlängerter Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 8. De-
zember 2014 vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kosten-
folge im Haupt- und Eventualbegehren vollumfänglich abzuweisen.
Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Definitionen des engli-
schen Substantivs "equipment" würden Kleider nicht ausschliessen. Zu-
dem decke sich das englische Substantiv "equipment" sowohl in seinem
Schriftbild als auch in seiner Bedeutung praktisch vollständig mit dem fran-
zösischen Substantiv "équipement", gemäss dessen Definition auch Klei-
der explizit zu "équipement" gehören würden. Daher sei das fragliche Zei-
chen auch für diese Waren direkt beschreibend und dem Gemeingut zuzu-
rechnen. Auch im alltäglichen Sprachgebrauch werde der Begriff
EQUIPMENT zur Bezeichnung von Bekleidung verwendet. Mit Bezug auf
den Eventualantrag hält die Vorinstanz fest, dass Angaben, die wie vorlie-
gend "Mode" keine inhärente objektive Eigenschaft der betroffenen Waren
und Dienstleistungen bezeichneten, keine präzisen Bezeichnungen im
Sinne von Art. 11 Abs. 1 MSchV darstellten. Selbst wenn dem Eventualan-
trag stattzugeben wäre, würde dies nichts an der Zugehörigkeit zum Ge-
meingut ändern, da auch Modeprodukte Ausrüstungsgegenstände sein
könnten und umgekehrt.
K.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein
Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Vorakten 1-3 und
Beilagen 10-13 zugestellt. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein
weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei, unter Vorbehalt von wei-
teren Instruktionen bzw. Parteieingaben.
L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durch-
geführt.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin, welche mit ihren An-
trägen vor der Vorinstanz nicht durchdrungen ist, beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der gestellten Anträge. Sie ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kos-tenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die Vertreter haben
sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Für das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Europäischen Union gilt
das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4). Gemäss Art. 5
Abs. 2 Bst. b MMP sowie der von der Schweiz dazu abgegebenen Erklä-
rung beträgt die Frist von Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP zur Erklärung einer
Schutzverweigerung durch die Vorinstanz achtzehn Monate.
Die Notifikation der internationalen Marke IR 1037958 erfolgte am 9. Au-
gust 2012. Mit der Schutzverweigerung vom 25. März 2013 hat die Vo-
rinstanz folglich die genannte Frist gewahrt.
3.
Das Hauptrechtsbegehren in der vorliegenden Beschwerde erstreckt sich
auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Schutzaus-
dehnung der internationalen Registrierung auf die Schweiz für die Waren
der Klasse 25 nicht gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin hat die Ver-
weigerung der Schutzausdehnung auf die Schweiz für die Waren der
Klasse 18 nicht angefochten, so dass die Verfügung der Vorinstanz in die-
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sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Für die beanspruchten Dienst-
leistungen in der Klasse 35 wurde der Markenschutz in der Schweiz ge-
währt.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet demnach nur die Frage,
ob die Vorinstanz mit Bezug auf die strittigen Waren der Klasse 25 – ge-
mäss Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung – der internati-
onalen Registrierung zu Recht den Schutz in der Schweiz verweigert hat.
Die Vorinstanz ordnete das streitbetroffene Zeichen dem Gemeingut zu, da
es sich in Verbindung mit den strittigen Waren in einer beschreibenden An-
gabe hinsichtlich deren Art und Zweckbestimmung erschöpfe. Die Be-
schwerdeführerin wehrt sich gegen eine solche Sichtweise und argumen-
tiert, es handle sich bei ihrer Marke um ein aufgrund seiner Mehrdeutigkeit
unterscheidungskräftiges Zeichen, für welches auch kein Freihaltebedürf-
nis bestehe. Angesichts der Zulassung eines solchen Zeichens in der
Schweiz für andere Klassen und der bereits erfolgten Eintragungen im Aus-
land schliesst die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines Grenzfalls.
Wie es sich damit verhält, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu unter-
suchen.
4.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2
der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revi-
iert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), darf der Schutz
namentlich dann verweigert werden, wenn die Marke jeder Unterschei-
dungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zu-
sammengesetzt ist, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Be-
schaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsor-
tes, der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die
im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Ver-
kehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Diese zwischenstaat-liche
Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. Au-
gust 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach die Eintragung dann zu verwei-
gern ist, wenn die Marke zum Gemeingut gehört. Praxis und Lehre zu die-
ser Vorschrift können damit herangezogen werden (BGE 135 III 359 E.
2.5.1 ["akustische Marke"]; 128 III 454 E. 2 YUKON).
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Seite 10
5.
5.1 Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören,
vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als
Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für welche
sie beansprucht werden. Zum Gemeingut zählen zum einen Zeichen, de-
nen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Mar-
keninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und zum anderen
Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (s. anstelle vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.1
EIN STÜCK SCHWEIZ, mit Hinweisen; vgl. dazu auch Urteil des Bundes-
gerichts 4A_343/2012 vom 19. September 2012 E. 2.1 EIN STÜCK
SCHWEIZ).
5.2 Die Antwort auf die Frage, ob ein Zeichen aufgrund fehlender Kenn-
zeichnungs- und Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehört, richtet sich
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorwiegend nach dem
Kriterium des beschreibenden Charakters des Zeichens. Als beschrei-
bende Angaben gelten sachliche Hinweise hinsichtlich der Waren oder
Dienstleistungen; diese werden von den betroffenen Verkehrskreisen nicht
als individualisierende Hinweise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft
verstanden (fehlende Unterscheidungskraft; vgl. BGE 134 II 223 E. 3.4.4
SEAT auto emoción).
5.3 Zum Gemeingut gehören somit insbesondere Sachbezeichnungen so-
wie Hinweise auf Eigenschaften, wie namentlich die Beschaffenheit, die
Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die
Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen
hinterlegt wurde, sofern solche Hinweise seitens des angesprochenen
Publikums ohne besondere Denkarbeit sowie ohne Fantasieaufwand ver-
standen werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen
(BGE 135 II 359 E. 2.5.5 ["akustische Marke"]; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.1 IRONWOOD,
B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 2 BIOSCIENCE ACCELERATOR, und
B-7245/2009 vom 29. Juli 2010 E. 2 LABSPACE, je mit Hinweisen). Als
Gemeingut nicht schutzfähig sind auch Zeichen, die sich ausschliesslich in
allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen er-
schöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3
we make ideas work; BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece I).
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Seite 11
5.4 Massgebend für die naheliegende Erkennbarkeit des beschreibenden
Charakters sind die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8058/2010 vom 27. Juli 2011
E. 3.1 IRONWOOD; EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1,
Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 209 ff.).
5.5 Der Grundsatz der produktbezogenen Prüfung der absoluten Aus-
schlussgründe und damit auch der produktbezogenen Prüfung des Frei-
haltebedürfnisses findet indessen eine Schranke bei Ausdrücken des all-
gemeinen Sprachgebrauchs, allgemeinen Qualitätshinweisen sowie rekla-
mehaften Anpreisungen, die in allgemeiner Weise auf Waren und Dienst-
leistungen irgendwelcher Art angewendet werden können (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.2 EIN STÜCK
SCHWEIZ, vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_343/2012 vom
19. September 2012 EIN STÜCK SCHWEIZ,
B-6747/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.2 Wow und B-1580/2008 vom 19.
Mai 2009 E. 2.5 A-Z, mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf das
Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.3 we make
ideas work).
5.6 Ob ein Zeichen als Marke in Betracht kommt, bestimmt sich nach dem
Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinne-
rung hinterlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 Stuhl ["3D"], mit Recht-spre-
chungshinweisen). Das Gericht hat daher vorab die massgeblichen Ver-
kehrskreise zu bestimmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4519/2011 [B-4523/2011, B-4525/2011] vom 31. Oktober 2012 E. 3.6
RHÄTISCHE BAHN, BERNINABAHN und ALBULABAHN, mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft entscheidend ist die Sicht
des angesprochenen Abnehmerkreises für die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen, wobei auch das Verständnis betroffener Fach-kreise zu
berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.3 IRONWOOD, mit Hinweisen). Da-bei
genügt es zur Annahme von Gemeingut, dass nur ein bestimmter Kreis der
Adressaten, z.B. der Kreis der Fachleute, das Zeichen als be-schreibend
erachtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-985/2009 vom 27. Au-
gust 2009 E. 3 BIOSCIENCE ACCELERATOR, mit Hinweisen).
5.7 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-
bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Für die Verweigerung
der Eintragung genügt, dass das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet
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der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 Fel-
senkeller, 128 III 4476 E. 1.5 Première, 127 III 160 E. 2b.aa Securitas).
Auch englische Ausdrücke können Gemeingut bilden (BGE 129 III 228 E.
5.1 Masterpiece I; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3052/2009 vom
16. Februar 2010 E. 2.3 Diamonds of the Tsars), ausser wenn sie von ei-
nem erheblichen Teil der Abnehmerkreise nicht verstanden werden. Ge-
mäss der Rechtsprechung ist freilich vom breiten Publikum nur die Kennt-
nis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125
III 203 E. 1c Budweiser; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 IRONWOOD).
5.8 Bei mehrdeutigen Zeichen ist zu prüfen, welche Bedeutung für die re-
levanten Verkehrskreise im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts
4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.3 f. American Beauty; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3
Die Post, B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 4.1 Total Trader,
B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 5 Afri-Cola). Dominiert im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein be-
schreibender Sinngehalt, können weitere, weniger nahe liegende Bedeu-
tungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile des Bundesge-
richts 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 Post, 4A_492/2007 vom
14. Februar 2008 E. 3.4 Gipfeltreffen, 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2
Globalepost [fig.], 4C.42/2000 vom 18. Juli 2000 in sic! 2000, S. 590 E. 1
Creaton/Creabeton; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3.3 Die Post, B-2937/2010 vom 14.
Juli 2010 E. 2.4 Gran Maestro, B-7407/2006 vom 18. September 2007 E.
4.1 Toscanella; RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 4 Royal Comfort; RKGE in sic!
2003 S. 134 E. 4 Cool Action). Das Zeichen ist jedoch auch dann Gemein-
gut, wenn mehrere Sinngehalte, die gleich naheliegen, für entsprechende
Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind (BGE 118 II 182 E. 3b
Duo, BGE 54 II 407 Rachenputzer; Urteil des Bundesgerichts 4A.492/2007
vom 14. Februar 2008 E. 3.4 Gipfeltreffen; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 5.3.3 Rhätische Bahn). An
die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit
kann nämlich ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten,
wenn das Zeichen zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Bezie-
hung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. Novem-
ber 2004 E. 3.3 Firemaster in sic! 2005 S. 278)
5.9 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grenzfall im Bereich
der Zeichen des Gemeingutes einzutragen und die endgültige Entschei-
B-5642/2014
Seite 13
dung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 Swatch-Uhr-
band, BGE 129 III 225 E. 5.3 Masterpiece I).
6.
Im Zusammenhang mit der internationalen Registrierung Nr. 1'037'958
"EQUIPMENT" wird der Schutz in der Schweiz vorliegend nur noch für Wa-
ren der Klasse 25 beansprucht (vgl. Liste gemäss Sachverhalt Bst. H). Bei
diesen Waren handelt es sich um Bekleidungsartikel verschiedener Art für
Frauen, Männer und Kinder, einschliesslich Schuhwaren und Kopfbede-
ckungen. Diese Produkte stellen Güter des täglichen Bedarfs dar und rich-
ten sich sowohl an ein breites Publikum, das nicht unbedingt eine beson-
dere Affinität zu Mode zu haben braucht, als auch an Fachleute, wie bei-
spielsweise Zwischenhändler und Verkaufspersonal. Es ist davon auszu-
gehen, dass beide Zielgruppen über Englischkenntnisse verfügen. Bei Wa-
ren und Dienstleistungen, die sowohl an Fachkreise als auch an Endver-
braucher vertrieben werden, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der
Marke in erster Linie das Verständnis der schweizerischen Endkonsumen-
ten massgebend, da diese die wohl grösste Marktgruppe bilden dürften
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-336/2012 vom 4. April 2013
E. 4 Ce'Real und B-5503/2011 vom 16. November 2012 E. 5.6 Burlington).
An deren Aufmerksamkeit dürfen keine übertriebenen Anforderungen ge-
stellt werden (BGE 133 III 342 E. 4.1 Verpackungsbehälter [3D]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1360/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2
Flaschenhals [3D]).
7.
Das englische Substantiv "EQUIPMENT" bedeutet auf Deutsch primär
"Ausrüstung, Ausstattung" (vgl. PONS Englisch-Deutsch Wörterbuch, On-
line-Ausgabe; Beilage 1 der angefochtenen Verfügung). Auf Englisch wird
"EQUIPMENT" insbesondere als "set of articles serving to equip a person
or thing" bzw. "a piece of such equipment" oder als "the necessary items
for a particular purpose" definiert (vgl. Merriam Webster Online-Ausgabe;
Oxford English Dictionary, Online-Ausgabe; Beilagen 1 und 2 der ange-
fochtenen Verfügung). Die englischen Umschreibungen stimmen mit der
deutschen Definition des Begriffs "Ausrüstung" als "Gesamtheit der Ge-
genstände, mit denen jemand, etwas für einen bestimmten Zweck ausge-
stattet ist" überein; weiter bedeutet "Ausrüstung" auch "bestimmte techni-
sche Anlage, deren Vorhandensein für das Funktionieren von etwas unbe-
dingt nötig ist" (vgl. MUNZINGER ONLINE / DUDEN – Universalwörter-
buch, 7. überarbeitete und erweiterte Auflage, Mannheim 2011; Beilage 3
der angefochtenen Verfügung). Sodann kennt die deutsche Terminologie
B-5642/2014
Seite 14
das Fremdwort "Equipment" im Sinne von "technische Ausrüstung" (vgl.
DUDEN, a. a. O., Beilage 5 der angefochtenen Verfügung).
Zudem besteht beim englischen Wort "EQUIPMENT" eine grosse sprach-
liche Nähe zum französischen Substantiv "équipement", welches in der
französischen Sprache den Sinngehalt von "tout ce qui sert à équiper une
personne, un animal, une chose en vue d'une activité déterminée (objets,
vêtements, appareils, accessoires)" hat (vgl. LE PETIT ROBERT, Online-
Enzyklopädie; Beilage 4 der angefochtenen Verfügung). Gemäss dieser
Definition werden auch Kleidungsstücke ("vêtements") dem "équipement"
zugeordnet.
"EQUIPMENT" weist schliesslich eine gewisse Ähnlichkeit mit dem italie-
nischen Begriff "equipaggiamento" auf, welcher mit "il complesso dei forni-
menti, bagagli, ecc." und insbesondere mit Bezug zum Sport als "com-
plesso di attrezzi e capi di vestiario indispensabili agli atleti per il normale
svolgimento delle gare e anche per la loro incolumità fisica: un e. da sci,
un e. per la pesca subacquea" umschrieben wird (vgl. Treccani Vocabolario
on line, /equipaggiamento). Gemäss der italienischen Defi-
nition umfasst eine Sportausrüstung ebenfalls Kleidungsstücke ("capi di
vestiario").
Angesichts des gleichlautenden deutschen Fremdworts "equipment", so-
wie aufgrund der Ähnlichkeit mit dem französischen Begriff "équipement"
und dem italienischen Substantiv "equipaggiamento" ist davon auszuge-
hen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Deutsch-, französi-
schen und italienischen Schweiz das englische Substantiv "equipment"
kennen. Insofern dürften sie diesen englischen Begriff in der Bedeutung
von "Ausrüstung", "équipement" bzw. "equipaggiamento", und in diesem
Sinne als Sammelbezeichnung für die Gesamtheit der Hilfsmittel und Ge-
genstände, die man für etwas braucht, verstehen.
8.
Nachfolgend wird der lexikalische Sinngehalt mit den noch strittigen bean-
spruchten Waren in Verbindung gebracht, um die Unterscheidungskraft der
Marke zu prüfen.
8.1 Die Waren- und Dienstleistungsbegriffe der insgesamt 45 Klassen der
Nizza-Klassifikation (34 Klassen für Warenbegriffe und 11 Klassen für
Dienstleistungsbegriffe) wurden - soweit möglich - jeweils in Oberbegriffe
zusammengefasst, welche gemäss der Praxis der Vorinstanz genügend
B-5642/2014
Seite 15
präzise sind (vgl. Richtlinien in Markensachen vom 1. Juni 2014, Ziff. 4.2 f.).
Für die Klasse 25 gelten die Oberbegriffe "Bekleidungsstücke, Schuhwa-
ren, Kopfbedeckungen" (vgl. Nizza-Klassifikation, Oberbegriffe, 10. Auf-
lage, Version 2015, abrufbar unter Marken >Schutz in der
Schweiz >Waren-/Dienstleistungen). Diese Oberbegriffe erscheinen in
französischer Sprache (Vêtements, chaussures, chapellerie) auch in der
von der Beschwerdeführerin abgefassten Warenliste für die Klasse 25, für
welche der Markenschutz beansprucht wird.
Waren der Klasse 25, für welche gemäss Nizza-Klassifikation der Oberbe-
griff "Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" gilt, dienen
grundsätzlich demselben Zweck, denn sie werden verwendet, um unter-
schiedliche Teile des menschlichen Körpers zu bedecken und gegen Wit-
terungs- und andere externe Einflüsse zu schützen. Konsumenten auf der
Suche nach Kleidungsstücken schliessen grundsätzlich nicht aus, dass im
gleichen Geschäft auch Schuhwaren und Kopfbedeckungen angeboten
werden, und umgekehrt. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass viele Her-
steller alle der genannten Warenarten entwerfen und produzieren. Mit Blick
auf die vorstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass die in den
Oberbegriffen für die Klasse 25 zusammengefassten Waren einander ähn-
lich sind, weshalb von einer einheitlichen Warenkategorie ausgegangen
werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Dies hat zur Folge,
dass das vorliegend strittige Zeichen bei der Prüfung der Unterscheidungs-
kraft nicht mit jedem einzelnen Produkt der eingereichten Warenliste für die
Klasse 25 in Verbindung zu bringen ist (vgl. E. 5.5).
8.2 Allein und abstrakt betrachtet gibt es - zumindest auf den ersten Blick
- vielfältige Übersetzungsmöglichkeiten des englischen Substantivs
"equipment" ins Deutsche. Diese gehen zum Beispiel aus dem von der Be-
schwerdeführerin wiedergegebenen Auszug aus hervor: "Aus-
stattung, Geräte, Einrichtung, Anlage, Zubehör, Betriebsmittel, Gerät-
schaft, Vorrichtung, Apparatur, Rüstezeug, Sachmittel und Ausrüstungsge-
genstände". Näher betrachtet scheinen sich die aufgelisteten Überset-
zungsvorschläge aber eigentlich mit den bereits skizzierten Grundbedeu-
tungen des Begriffs "Ausrüstung" ("Gesamtheit der Gegenstände, (…)",
"technische Anlage" vgl. E. 7) zu decken und können diesbezüglich als Sy-
nonyme von "Ausrüstung" im engen und weiteren Sinn erachtet werden.
Wird das Zeichen in Verbindung mit den strittigen Waren der Klasse 25
verwendet, die sich ohne weiteres unter die Oberbegriffe "Bekleidungsstü-
cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" subsumieren lassen und im engen
B-5642/2014
Seite 16
und weiteren Sinn dem Warenbereich der Kleidung zuzuordnen sind, liegt
aber nach dem massgeblichen Gesamteindruck aus der Sicht der betroffe-
nen Verkehrskreise der Sinn "Ausrüstung, Ausstattung" nahe. Die Beru-
fung auf einen Fantasiebegriff sowie eine schutzfähige Mehrdeutigkeit des
Zeichens kann der Beschwerdeführerin demnach nicht helfen. Vielmehr, in
Kombination mit den Waren der Klasse 25 kann der angesprochene Ad-
ressat ohne besonderen Fantasieaufwand den Begriff "Equipment" dahin-
gehend verstehen, dass die aufgelisteten Waren in der einen oder anderen
Form einer Ausrüstung dienen sowie eine Ausrüstung selber oder Teil einer
solchen sein können. Mit anderen Worten stellt das strittige Zeichen hin-
sichtlich der beanspruchten Waren einen Hinweis auf mögliche Eigen-
schaften und eine Beschreibung eines möglichen Verwendungszwecks
derselben. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, wobei sie als mögli-
che Bespiele für Ausrüstung eine Sport- (sport equipment), Reise- (travel
equipment), Strand- und Schwimmausrüstung (beach, swimming
equipment) anführte. Diese beispielhafte Aufzählung macht deutlich, dass
sich "EQUIPMENT" als Inhaltsangabe auf durchaus naheliegende Vorstel-
lungen der massgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich Qualität und Ver-
wendungsart der beanspruchten Waren bezieht, was den Aufwand an Fan-
tasie zur Ermittlung des Sinngehalts des Zeichens wesentlich reduziert
(vgl. BGE 128 III 447 E. 1.6 PREMIERE). Es ist daher nicht zu beanstan-
den, wenn die Vorinstanz aufgrund des Gesagten zur Erkenntnis gelangte,
dass es sich beim Begriff "EQUIPMENT" um eine rein die Art und Zweck-
bestimmung der die strittigen Waren beschreibende Angabe handle.
8.3
8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den beanspruchten Wa-
ren handle es sich um allgemeine Kleidungsstücke, die keinem bestimmten
Zweck dienten. Im Weiteren umfasse der Begriff "EQUIPMENT" nicht Klei-
der, sondern andere Hilfsmittel, weshalb er keine gängige Bezeichnung für
Kleider darstelle. So umfasse eine "Sportausrüstung" beispielsweise Bälle,
Schläger, Fahrräder, Matten, Trainingsgeräte, Uhren, Brillen, Handschuhe,
etc. Internetshops führten denn auch getrennte Kategorien für "Sportbe-
kleidung" und "Ausrüstung". Ähnliches gelte für die "Reiseausrüstung", un-
ter welche Koffer, Adapter, Taschen und Rücksäcke, nicht aber Kleidungs-
stücke fielen. Schliesslich sei mit "Schwimmausrüstung" nicht die Bade-
hose oder das Badekleid gemeint, vielmehr eine Schwimmbrille, ein Pull
Buoy (Schwimmhilfe), ein Schwimmbrett, etc.
B-5642/2014
Seite 17
8.3.2 Diese Argumentation verfängt nicht. Wie bereits erörtert, schliesst die
lexikalische Definition von "EQUIPMENT" auf Englisch und diejenige von
"Ausrüstung" Kleidungsstücke nicht explizit aus, wohingegen die französi-
sche bzw. italienische Begriffsdefinition von "équipement" bzw. "equipag-
giamento", letztere im Zusammenhang mit Sport, Kleider ausdrücklich der
Gesamtheit von Gegenständen zuordnen, die zu einer Ausrüstung gehö-
ren (vgl. E. 7). Aus dem lexikalischen Sinngehalt folgt, dass auch Klei-
dungsstücke Gegenstand einer Sport-, Reise-, Schwimm- bzw. Badeaus-
rüstung bilden können.
Im Weiteren lässt sich festhalten, dass Tragen von Kleidung ein elementa-
res menschliches Bedürfnis befriedigt und in erster Linie den Zweck ver-
folgt, den menschlichen Körper zu bedecken und gegen diverse Einflüsse
zu schützen. Über diesen ursprünglichen Zweck hinaus wird Kleidung auch
für beliebige tätigkeitsspezifische Zwecke eingesetzt wie Sport, Beruf oder
Freizeit. Die entsprechenden Bezeichnungen "Sport-, Berufs-, Dienst-, und
Freizeitkleidung" bringen dies klar zum Ausdruck. Unter diesem Aspekt
kann Kleidung leicht in Verbindung mit einem Zweck gebracht werden und
in diesem Sinne eine Ausrüstung selbst oder ein möglicher Teil einer sol-
chen sein.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Begriff "EQUIPMENT" nicht nur
lexikalisch, sondern auch in der Alltagssprache allgemein unter anderem
zur Bezeichnung von Kleidung, mithin in einem beschreibenden Sinne, ver-
wendet wird. An diesem weit gefassten Verständnis des Worts
"EQUIPMENT" vermag der nicht weiter substantiierte Einwand der Be-
schwerdeführerin, wonach Internetshops getrennte Kategorien für "Sport-
bekleidung" und "Ausrüstung" führten, nichts zu ändern.
8.3.3 Aber auch in Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25 kommt
dem englischen Substantiv "EQUIPMENT in der Übersetzung von "Aus-
rüstung" eine sinngebende und beschreibende Bedeutung hinsichtlich de-
ren Beschaffenheit, Bestimmung und Verwendungszweck zu, was wiede-
rum für die Banalität des Zeichens spricht. Der Beschwerdeführerin ist zwar
zugutezuhalten, dass die Kennzeichnung allgemeiner Kleidungsstücke
mittels "EQUIPMENT" keine Aussage über einen bestimmten Zweck
macht. Das ist aber weder massgeblich noch erforderlich. Um das fragliche
Zeichen dem Gemeingut zuzurechnen und ihm die erforderliche Unter-
scheidungskraft abzusprechen, genügt es, dass die Bezeichnung
"EQUIPMENT" in der Übersetzung von "Ausrüstung" beim massgeblichen
Publikum schon nur allgemeine Vorstellungen und Assoziationen in Bezug
B-5642/2014
Seite 18
auf die Qualität und Zweckbestimmung der strittigen Waren hervorruft (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2010 in sic! 2010 S. 907 "terroir
[fig.]" E. 2.3.1-2.3.4; vgl. auch vorne E. 5.3). Das ist vorliegend der Fall.
8.3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Be-
zeichnung "EQUIPMENT" sowohl generell als auch im Zusammenhang mit
den beanspruchten Produkten, die aus der Warengattung der Bekleidung
stammen, einen üblichen und banalen Ausdruck darstellt. Als rein beschrei-
bende Aussage über die Art und Verwendungszweck der strittigen Pro-
dukte ist das fragliche Zeichen nicht geeignet, um beim angesprochenen
Publikum als individualisierender Hinweis im Gedächtnis haften zu bleiben.
Somit fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft und dieses
ist dem Gemeingut zuzurechnen. Infolgedessen kann die fragliche interna-
tionale Registrierung hinsichtlich der Waren in Klasse 25 nicht zum Schutz
in der Schweiz zugelassen werden. Dies hat die Vorinstanz zu Recht er-
kannt.
8.4 Die eigentlich als Wortmarke angemeldete Marke weist eine typogra-
phische Gestaltung des Schriftbildes mit fetten Grossbuchstaben auf. Die
gewählte Schriftart ist nicht derart prägend und deshalb nicht geeignet, den
Gesamteindruck massgeblich zu verändern und dem Zeichen die notwen-
dige Unterscheidungskraft zu verleihen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 98; Ent-
scheid der RKGE vom 7. Mai 2003, veröffentlicht in sic! 2003 S. 807 E. 5
SMArt und vom 15. Oktober 1998, veröffentlicht in sic! 1999 S. 33 E. 3
GlobalOne). Vielmehr bleibt die Bedeutung "Ausrüstung" für die massge-
blichen Verkehrskreise auch bei der verwendeten Schriftweise eindeutig im
Vordergrund. Das Zeichen wird daher sowohl in visueller als auch in pho-
netischer Hinsicht als Beschaffenheitsangabe wahrgenommen. Dies hat
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht festge-
halten.
8.5 Ob am Zeichen "EQUIPMENT" auch ein Freihaltebedürfnis in Bezug
auf die beanspruchten Waren besteht, kann vorliegend offen bleiben, weil
es der Marke schon an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-3541/2011 vom 17. Februar 2013 E. 5.2
LUMINOUS, mit weiteren Hinweisen).
9.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Warenliste
für die Klasse 25 mit dem Zusatz "tous les articles précités étant de produits
B-5642/2014
Seite 19
de mode" zu präzisieren. Dieser Eventualantrag entspricht dem im vo-
rinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptrechtsbegehren. Hierzu hält die
Vorinstanz im Wesentlichen fest, bei der Einschränkung auf Modeprodukte
gehe es um keine inhärente objektive Eigenschaft der betroffenen Waren,
mithin um keine präzise Bezeichnung im Sinne von Art. 11 MSchV. Dem-
gegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Einschränkung auf Mode-
produkte als zulässig, denn vorliegend seien "die Eigenschaften des Pro-
duktes massgebender für die Eignung als Sportware als die Zweckbestim-
mung".
9.1 Die Vorinstanz stützt ihre Begründung auf die Richtlinien in Markensa-
chen des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum vom 1. Juli
2014 (im Folgenden: IGE-Richtlinien). Unter Teil 4 Ziff. 4.1 und 4.9 der IGE-
Richtlinien wird insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Als Folge des Spezialitätsprinzips ist eine Marke nicht abstrakt, sondern nur
für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen schützbar. Art. 11 Abs. 1
MSchV schreibt vor, dass die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche
der Markenschutz beansprucht wird, präzise zu bezeichnen sind.
Angaben, die keine inhärente objektive Eigenschaft der betroffenen Waren
und Dienstleistungen bezeichnen, gehören grundsätzlich nicht in ein Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis. Daher werden rein marketingrelevante Krite-
rien, wie Absatzgebiet oder Preis, zurückgewiesen. Des Weiteren sind auch
Zweckbestimmungen unzulässig, die auf die Gebrauchsabsicht des Hinterle-
gers und nicht auf inhärente Eigenschaften des Produkts Bezug nehmen. Eine
Angabe wie „Schreibgeräte für Werbezwecke“ muss daher zurückgewiesen
werden, denn ob beispielsweise ein Kugelschreiber als Werbeträger wahrge-
nommen wird, ist nicht anhand des Produkts selbst, sondern nur im Kontext
seiner Verwendung zu entscheiden. Demgegenüber ist eine Angabe wie
„Sportwagen“ nicht zu beanstanden, da damit inhärente Eigenschaften der
Ware angesprochen werden."
Die IGE-Richtlinien sind als sogenannte Verwaltungsverordnung zu quali-
fizieren, welche für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhal-
tung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbind-
lich ist. Verwaltungsverordnungen sollen von den Gerichtsbehörden bei ih-
rer Entscheidung freilich mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen zulassen (siehe zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-564/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 10.4 La prairie
SWITZERLAND-Dose [3D], mit Hinweisen).
9.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Mode – vergleichbar mit Kunst –
einen offenen und relativen Begriff darstellt, dessen Interpretation von der
B-5642/2014
Seite 20
allgemeinen Umgebung sowie vom Blickwinkel des jeweiligen Betrachters
abhängig sein kann. Bei den in den Oberbegriffen "Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zusammengefassten Waren der Klasse
25 geht es grundsätzlich um Gegenstände des täglichen Bedarfs, die im
engeren oder weiteren Sinne der Bekleidung dienen und zumindest auf
sich getragen werden. Sie können, müssen aber nicht unbedingt zu Mode-
zwecken getragen werden. Die im Eventualbegehren beantragte Ein-
schränkung der Liste auf Modeprodukte kann weder ausschliessen noch
verhindern, dass die Waren für einen anderen Zweck als Mode verstanden
werden. Selbst die gemäss Warenliste ausgeschlossenen Sportaktivitäten
können durch die genannte Einschränkung nicht ganz ausgeschlossen
werden. Eine solche restriktive Angabe bezeichnet keine inhärente objek-
tive Eigenschaft der betroffenen Waren, sondern stellt eher auf eine mög-
liche Gebrauchsabsicht des Hinterlegers ab. Insofern ist der Vorinstanz zu-
zustimmen, wenn diese zum Schluss kam, dass die von der Beschwerde-
führerin beantragte Einschränkung der Warenliste auf den Modebereich zu
keiner klar definierten Warenkategorie führen könne und somit keine prä-
zise Bezeichnung sei. Indessen ist nicht einzusehen, warum und inwiefern
im vorliegenden Fall die Eigenschaften des Produktes massgebender für
die Eignung als Sportware als die Zweckbestimmung sein müssten, was
von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht weiter substantiiert
wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die im Eventualbegehren
beantragte Formulierung unter dem Blickwinkel von Art. 11 Abs. 1 MSchV
als nicht schutzfähig erweist.
Selbst wenn man von einer zulässigen Einschränkung ausginge, hätte dies
nicht zur Folge, dass das Zeichen nicht dem Gemeingut zuzuschreiben
wäre. Vielmehr können die Durchschnittskonsumenten unter dem Begriff
"EQUIPMENT" in Verbindung mit den Waren der Klasse 25 ohne beson-
deren Fantasieaufwand auch Modeausrüstung verstehen, was wiederum
eine beschreibende Angabe über die Beschaffenheit und Zweckbestim-
mung dieser Waren darstellt.
10.
Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend,
die Vorinstanz habe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots mit Be-
zug auf die Voreintragungen CH 529 062 EQUIPMENT sowie IR 1 171 023
EQUIPMENT FOR LIFE zu Unrecht verneint. Sie weist lediglich darauf hin,
dass die fragliche Marke in mehr als zwanzig Ländern für die Klasse 25
zum Markenschutz zugelassen worden und in ähnlicher Form auch in der
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Seite 21
Schweiz eingetragen worden sei und leitet daraus ab, es liege ein Grenzfall
vor.
Gemäss der Rechtsprechung können ausländische Voreintragungen einer
Marke zwar ein Indiz für deren Schutzfähigkeit im Inland sein. Allerdings
gilt dies ausschliesslich im Zusammenhang mit dem absoluten Schutzhin-
dernis des Gemeinguts und ausschliesslich für Grenzfälle (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2419/2008 vom 12. April 2010 E. 11 Ma-
donna [fig.]). Vorliegend kann es sich aber aufgrund des klar beschreiben-
den Sinngehalts des Zeichens "EQUIPMENT" nicht um einen Grenzfall
handeln, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem nicht näher begründe-
ten Hinweis auf Voreintragungen im Ausland und Inland nichts zu Gunsten
der Schutzfähigkeit ihrer Marke in der Schweiz abzuleiten vermag.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das strittige Zeichen "EQUIPMENT"
aufgrund seiner Banalität und seines beschreibenden Charakters in Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 25 nicht mit einem
bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht wird und aufgrund der
fehlenden Unterscheidungskraft dem Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a
MSchG zuzuordnen ist. Die Einschränkung der Warenliste auf Modepro-
dukte im Sinne des Eventualrechtsbegehrens, selbst wenn sie als zulässig
zu erachten wäre, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ebenso
wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines Grenz-
falls berufen. Die Vorinstanz hat der IR-Marke Nr. 1 037 458 insofern zu
Recht die Schutzausdehnung in der Schweiz verweigert und ihr ist keine
Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
12.
12.1 Die Spruchgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestim-
men (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Ver-
mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folg-lich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orien-
tieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätz-lich ein Streitwert
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Seite 22
zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE
133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss, mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungs-
wert ist auch für das vorliegende Verfahren auszuge-hen. Die daher auf Fr.
2'500.– festzusetzenden Gerichtskosten sind ange-sichts des Verfahrens-
ausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen Der einbezahlte Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
12.2 Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VKGE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. IR 1 037 958; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
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Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Juli 2015