B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5653/2016
Ur t e i l vom 7 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung, Projektabbruch.
B-5653/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 bewilligte der Nationale For-
schungsrat des Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: Vor-
instanz) das Gesuch von Hauptgesuchsteller A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) vom 12. September 2012 um Forschungsförderungsgel-
der von Fr. 2'292'068.– für das vierjährige Projekt "(Projekttitel)" im Rah-
men des Forschungsförderungsprogramms . Das Kooperati-
onsprojekt förderte die Entwicklung von komplexen, mehrskaligen Syste-
men für zukünftige Anwendungen in Gesundheit, Sicherheit, Energie und
Umwelt. Es wurde von Bund, Hochschulen und aus weiteren Drittquellen
finanziert und umfasste zahlreiche Projekte. Die Vorinstanz führte im Auf-
trag des Bundes die wissenschaftliche Evaluation und Begleitung des Pro-
gramms durch und wurde vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet.
A.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, ihm werde der mit Verfügung vom 27. November 2012 ge-
währte Beitrag um Fr. 220'000.– gekürzt, weshalb dieser zurückzuerstatten
sei, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. Nach erfolgtem
Schriftenwechsel verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. September
2015 die angekündigte Beitragskürzung und dessen Rückerstattung. Zur
Begründung führte sie aus, das mit der jährlichen Zwischenevaluation be-
traute Expertenpanel (nachfolgend: Panel) sei zum Schluss gelangt, dass
das Projekt des Beschwerdeführers nicht mehr alle wissenschaftlichen
Vorgaben und Auflagen erfülle.
A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Am 24. November 2015 zog die
Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung, hob diesen
auf, verzichtete auf die Kürzung und gab die dritte Jahrestranche frei. Zur
Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Ge-
hör nicht ausreichend gewährt worden. Sie kündigte an, dass die vom Pa-
nel identifizierten Schwachpunkte an der kommenden Zwischenevaluation
im Frühling 2016 erneut beurteilt würden und wies den Beschwerdeführer
darauf hin, dass dabei u.a. folgende zwei Fragen gestellt würden: "(a) Wie
unterscheidet sich der von Ihnen gewählte Systemansatz gegenüber ge-
genwärtigen Entwicklungen in anderen Forschungsinstitutionen oder der
Industrie? (b) Wie unterscheiden sich die von Ihnen entwickelten (Angaben
zum Forschungsgegenstand) von kommerziell bereits erhältlichen (…) in
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Bezug auf Leistung und Funktionalität?". In der Folge schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht das Verfahren am 30. November 2015 zufolge Gegen-
standslosigkeit ab.
A.c Am 27. April 2016 wurde die Zwischenevaluation durchgeführt, an der
auch der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, vor dem Panel den Stand
seines Projekts vorzustellen und zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu
nehmen.
A.d Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 lud die Vorinstanz den Beschwerde-
führer ein, zur Empfehlung des Panels, dass die gewährte Finanzierung
nicht fortgesetzt, sondern vorzeitig auf den 31. Juli 2016 beendet werde,
Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere
an, dass das Panel keinen genügend massgeblichen wissenschaftlichen
Fortschritt, welcher über den aktuellen Stand der Technik hinausginge,
festgestellt habe. Das Panel vermisse einen klaren Zusammenhang mit
den medizinischen Anforderungen an das Projekt und eine fortlaufend ef-
fektive Zusammenarbeit mit den medizinischen Partnern. Das Projekt sei
aufgrund der unzureichenden wissenschaftlichen Tiefe, des niedrigen In-
novationsniveaus sowie einer unklaren Valorisierung vorzeitig abzubre-
chen.
A.e Mit E-Mail vom 1. Juni 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer einen Auszug aus der Niederschrift von Ablauf und Inhalt der Zwi-
schenevaluation 2016 (nachfolgend: Protokoll) zu.
A.f Mit "provisorischer Stellungnahme" vom 10. Juni 2016 ersuchte der Be-
schwerdeführer die Vorinstanz um verschiedene Erläuterungen. Sie müsse
konkret darlegen, welche Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt
seien. Die zusprechende Verfügung enthalte keine expliziten Vorausset-
zungen oder Bedingungen. Einzige Voraussetzung sei, dass er die im Ge-
such aufgeführten Aufgaben ausführe und die genannten Ziele erreiche,
was er getan habe. Er verlangte Erklärungen zu verschiedenen Textstellen
und Begriffen aus dem Protokoll und der Verfügung vom 24. November
2015 sowie Einsicht in mehrere Dokumente (u.a. Liste von Verfahrensfeh-
lern betreffend das Jahr 2015, Kommunikation zwischen Panel und Vor-
instanz, Angaben über die Instruktion des Panels, sämtliche Akten aus an-
deren Fällen in Bezug auf allfällige Beanstandungen der Angemessenheit
des Evaluationsprozesses, Kopien aller schriftlichen Evaluationen seines
wissenschaftlichen Berichts 2015 [angepasste Version März 2016]).
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Der Beschwerdeführer führte aus, das Protokoll weise verschiedene Män-
gel auf. Insbesondere fehlten Angaben zum Erstellungsdatum, zum Proto-
kollführer sowie zu den Teilnehmern. Inhaltlich sei es ungenau und unvoll-
ständig. Die Vorinstanz habe es abgelehnt, ihm eine Transkription der Ton-
aufnahme bzw. diese selbst auszuhändigen und behaupte, sie sei gelöscht
worden.
A.g Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 übermittelte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die zwei schriftlichen Beurteilungen seines wissenschaftli-
chen Berichts, die E-Mail-Korrespondenz zwischen Vorinstanz und Panel
sowie (erneut) den entsprechenden Auszug aus dem Protokoll. Ferner
führte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als unklar bezeichneten
Textstellen und Begriffe aus dem Protokoll sowie der Verfügung vom
24. November 2015 aus und erklärte, weshalb die Bedingungen für eine
Weiterführung des Projekts nicht mehr erfüllt seien. Weiter erklärte sie,
dass das Protokoll von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Vorinstanz ver-
fasst und durch Panelmitglieder geprüft werde. Schliesslich erstreckte sie
die ursprünglich gewährte Frist zur Einreichung der Stellungnahme.
A.h Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 äusserte sich der Beschwerde-
führer erneut und setzte sich dabei, unter Bezugnahme auf seine Präsen-
tation vor dem Panel und seinen wissenschaftlichen Bericht, detailliert mit
den Ausführungen aus dem Protokoll auseinander. Es sei alarmierend, wie
viel Falsches darin enthalten sei und wie viele Angaben fehlten. Das Pro-
jekt habe die meisten Ziele fristgemäss erreicht und alle gestellten Aufga-
ben erfüllt; es sei ein Flaggschiff-Projekt innerhalb des -Pro-
gramms. Der Beschwerdeführer beanstandete den Evaluationsprozess ge-
nerell (Form, Inhalt, Löschung der Audio-Aufnahme). Er erklärte, das Panel
sei inkompetent, vorverurteilend, ignorant und aggressiv gewesen und
habe Suggestivfragen gestellt. Die Panelmitglieder hätten sich nicht auf die
Zwischenevaluation vorbereitet. Sie hätten weder sein Gesuch noch sei-
nen wissenschaftlichen Bericht oder die zugehörige Publikation in einem
wissenschaftlichen Magazin gelesen. Lediglich zwei Experten hätten sei-
nen Zwischenbericht vor der Evaluation erhalten. Die übrigen Mitglieder
seien nicht über den Inhalt unterrichtet worden und hätten nicht die nötige
Zeit für eine adäquate Beurteilung aufbringen können. Kein Panelmitglied
habe am jährlichen -Event teilgenommen, an dem die Wissen-
schaftler an Ständen ihre Projekte und Fortschritte präsentiert hätten. Zu-
dem warf er dem Panel vor, voreingenommen gewesen zu sein, weil die
Vorinstanz nicht darüber informiert habe, dass die Zwischenevalua-
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tion 2015 aufgrund des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts unbe-
achtlich sei, weshalb diese Empfehlung hinfällig sei. Der Vorinstanz unter-
stellte er, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Novem-
ber 2015 missachtet zu haben.
A.i Das Präsidium des Nationalen Forschungsrats des Schweizerischen
Nationalfonds SNF nahm am 12. Juli 2016 Kenntnis von den Ergebnissen
der Zwischenevaluation der -Projekte, stimmte der Empfeh-
lung bzw. dem Antrag des Evaluationspanels in Bezug auf das Projekt des
Beschwerdeführers zu und beschloss dessen Abbruch per 31. August
2016.
B.
Am 19. Juli 2016 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer den vorzeitigen Projektabbruch per 31. August 2016 (Dispositiv-Ziff. 1).
Per 31. August 2016 sei die Schlussabrechnung zu erstellen und der Rest-
betrag des bereits ausbezahlten Beitrags zurückzuerstatten (Dispositiv-
Ziff. 2). Die Kosten der auf dem Projekt angestellten Doktorierenden könn-
ten bis zur Fertigstellung der Dissertation, spätestens jedoch bis zum ur-
sprünglich geplanten Projektabschlussdatum, bis 31. März 2017, weiterfi-
nanziert werden; die -Geschäftsstelle werde für die entspre-
chenden Zahlungen autorisiert (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob der Beschwerdeführer dage-
gen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben "und damit das Projekt
(Projekttitel) mit seinen Zielen und Inhalten ohne Kürzungen sowie die ur-
sprünglichen finanziellen Zusagen und Verpflichtungen des SNF zu bestä-
tigen". Weiter sei die Gegenstandslosigkeit "im BVGE-Beschluss 2015" zu
bestätigen. Ferner beantragt er, es sei von einer reformatio in peius "durch
VwVG Art. 58" abzusehen. Die Vorinstanz habe sich beim Beschwerdefüh-
rer, dem (Projekttitel)-Projektkonsortium und ihren Familien öffentlich zu
entschuldigen. Die an der Evaluation des (Projekttitel)-Projekts beteiligten
Personen seien von Evaluationen zukünftiger Projekte auszuschliessen.
Schliesslich seien die Anwendung von Art. 35 Beitragsreglement (zit. in
E. 1.1) sowie die internen Abläufe zu überprüfen und eine Untersuchung
über Anzahl und Umstände von Beitragskürzungen und Projektabbrüchen
in den letzten Jahren anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 5. Januar 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest.
F.
Mit Duplik vom 10. Februar 2017 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 13 Abs. 5 des Bun-
desgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom
14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des
Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom
27. Februar 2015 [nachfolgend: Beitragsreglement] i.V.m. Art. 31 f. sowie
Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben "und damit das Projekt (Projekttitel) mit sei-
nen Zielen und Inhalten ohne Kürzungen sowie die ursprünglichen finanzi-
ellen Zusagen und Verpflichtungen des SNF zu bestätigen", richtet sich
seine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2016
und damit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei "zu bestätigen, dass alle
Gegenstände, gegen welche sich die BVGE-Beschwerde von 2015 rich-
tete, einschliesslich der, jedoch nicht beschränkt auf die negativen Emp-
fehlungen des Panels, vorbehaltlos vom SNF zurückgenommen werden"
müssten. Dieses Beschwerdebegehren hat kein zulässiges Anfechtungs-
objekt zum Gegenstand: Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. September
2015, gegen die sich die Beschwerde vom 5. Oktober 2015 gerichtet hatte,
war von der Vorinstanz selbst während jenem Beschwerdeverfahren auf-
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gehoben worden, und die Empfehlungen des Panels haben keinen Verfü-
gungscharakter und können daher nicht mit Beschwerde angefochten wer-
den. Auf dieses Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.
1.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer "keine reformatio in peius
durch VwVG Art. 58". Er ersucht in diesem Zusammenhang das Gericht,
"die rechtlichen Prinzipien aufrecht zu erhalten und den SNF zu rügen für
die Art, wie er Art. 58 2015 angewandt hat und jede Person, welche ver-
sucht hat, das Recht zu beugen, dafür verantwortlich zu machen". Die Vo-
rinstanz könne nicht den Ausgang des früheren Beschwerdeverfahrens
umkehren und den Beschwerdeführer dafür bestrafen. Ferner beantragt er
die Anordnung einer öffentlichen Entschuldigung durch die Vorinstanz, eine
Überprüfung der Anwendung von Art. 35 Beitragsreglement in der Vergan-
genheit und die Anordnung einer Untersuchung durch ein externes Gre-
mium über Anzahl und Umstände von Beitragskürzungen und Projektab-
brüchen in den letzten Jahren. Auch diese Beschwerdebegehren richten
sich nicht gegen eine Verfügung der Vorinstanz und damit nicht gegen ein
zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer misst dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Aufsichtsfunktion zu, die diesem als Rechtsmitte-
linstanz nicht zukommt. Gleiches gilt für seinen Antrag auf Schutz vor künf-
tiger Vergeltung und Ausschluss der Mitglieder des Panels von künftigen
Evaluationen. Auf diese Beschwerdebegehren ist daher ebenfalls nicht ein-
zutreten.
1.5 Der Beschwerdeführer ist als Gesuchsteller i.S.v. Art. 13 Abs. 3 FIFG
und Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
im dargelegten Umfang einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungs-
förderungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrens-
mängel sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen bezie-
hen. Eine eigentliche Angemessenheitsüberprüfung wäre jedoch unzuläs-
sig (Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG; vgl. dazu Botschaft zur Totalrevision des
Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011,
BBl 2011 8827, 8881 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus eine ge-
wisse Zurückhaltung, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wis-
senschaftlichen Qualität des Projekts oder der wissenschaftlichen Qualifi-
kation des Gesuchstellers durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz
bzw. die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren
Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (vgl. Art. 10
FIFG). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fach-
technisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht
daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fach-
behörde – bzw. durch deren Fachgremien – ab. Es schreitet erst ein, wenn
die Behörde sich von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwä-
gungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar
erscheint (Urteile des BVGer B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3, B-
6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.1, B-6431/2015 vom 8. Dezember
2016 E. 2.1, B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, B-3728/2013 vom
27. August 2014 E. 2 m.H.; vgl. auch BGE 139 II 185 E. 9.2 f. betreffend
das ENSI; Urteil des BGer 2C_685/2016 vom 13. Dezember 2017
E. 7.2.1 f. betreffend die Eidgenössische Schiedskommission für die Ver-
wertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; Urteil des
BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 9.1 betreffend die Psycholo-
gieberufekommission). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur
bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines be-
stimmten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen
Qualität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellenden (vgl.
die bereits zitierten Urteile).
2.3 Diese im Zusammenhang mit der Gesuchsbeurteilung dargelegten
Grundsätze gelten in analoger Weise für die gerichtliche Beurteilung eines
Projektabbruchs, da hierbei ebenfalls fachtechnische Einschätzungen, wie
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der Projektfortschritt und die mögliche Zielerreichung innert der vorgese-
henen Dauer und damit letztlich die weitere Förderungswürdigkeit des Pro-
jekts, zu beurteilen sind.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wis-
senschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statu-
ten des SNF vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzge-
bung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet (vgl. Art. 4
Bst. a Ziff. 1 und Art. 10 FIFG; Urteil des BVGer B-2184/2016 vom 22. No-
vember 2017 E. 1.2). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3 FIFG und
Art. 16 Abs. 2 der Statuten das Beitragsreglement sowie Ausführungsbe-
stimmungen erlassen. Nach Art. 13 Abs. 1 FIFG regeln die Forschungsför-
derungsinstitutionen ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge; diese
müssen den Anforderungen nach den Art. 10 und 26-38 VwVG entspre-
chen. Art. 20 Beitragsreglement führt mit Bezug auf das Gesuchsverfahren
aus, dass die Bestimmungen des 3. Kapitels des Beitragsreglements gel-
ten, und wo in diesem Kapitel nichts geregelt ist, die Bestimmungen des
VwVG, namentlich Art. 10 sowie Art. 26-38 VwVG gelten. Art. 25 Beitrags-
reglement ermächtigt den Forschungsrat für die Begutachtung Panels ein-
zusetzen und dafür spezielle Vorschriften zu erlassen. Mit Gutheissung ei-
nes Beitragsgesuchs werden die Gesuchstellenden zu Beitragsempfän-
gern des SNF und sind u.a. verpflichtet, den zugesprochenen Betrag nach
Massgabe der in der Verfügung enthaltenen Bedingungen zu verwenden
und die Bestimmungen des Beitragsreglements und aller anderen auf den
Beitrag anwendbaren Vorschriften einzuhalten (Art. 32 Abs. 1 und 2 Bei-
tragsreglement). In den Zuspracheverfügungen betreffend
wurden verschiedene Aspekte des Förderungsverhältnisses konkretisiert
und die Beitragsempfänger von (Angaben zur Art des Projekts)-Projekten
dazu verpflichtet die Guidelines für PI's and Co-PI's of (…) Projects (nach-
folgend: Guidelines) von einzuhalten. Nach Art. 33 Abs. 4 Bei-
tragsreglement werden mehrjährige Forschungsbeiträge in Jahrestran-
chen ausbezahlt.
3.2 Das Forschungsprojekt des Beschwerdeführers wurde unter Geltung
des Beitragsreglements vom 14. Dezember 2007 (aBeitragsreglement) ge-
nehmigt. Während der Projektdauer wurde das aBeitragsreglement im
Jahr 2015 totalrevidiert (zit. in E. 1.1). Auf vor seinem Inkrafttreten einge-
gangene Förderungsverhältnisse – wie vorliegend – ist das neue Beitrags-
reglement anwendbar (Art. 51 Abs. 2 Beitragsreglement). Gleiches gilt für
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das Allgemeine Ausführungsreglement zum Beitragsreglement vom 9. De-
zember 2015 (nachfolgend: Ausführungsreglement; Ziff. 13.2 Abs. 2 Aus-
führungsreglement).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Recht auf ein faires Verfah-
ren sei ihm verweigert worden, indem ihm keine faire Projektevaluation ge-
währt worden sei. Im Einzelnen bringt er vor, das Verfahren, mit welchem
die Vorinstanz versuche, die grossen -Projekte zu überwa-
chen, sei unangemessen. Das Format sei ungenügend, insbesondere der
zeitliche Rahmen. Zudem existierten keine Anforderungen an den Nach-
weis für Behauptungen von Panelmitgliedern während der Diskussion und
kein Verfahren für das Einholen einer Zweitmeinung oder eine nochmalige
Prüfung, wenn über einen Projektabbruch diskutiert werde, sowie keine
"Due Dilligence" nach der Abstimmung, um Fehler oder Fehlurteile zu ver-
meiden. Der Direktor der -Administration habe im Unterschied
zu früheren Evaluationen nicht mehr als Beobachter an der Zwischeneva-
luation teilgenommen; dies sei kein Zufall und unerklärlich. Die Panelmit-
glieder seien voreingenommen gewesen, weil die Vorinstanz sie nicht in-
struiert habe, die eigene negative Empfehlung aus dem Jahr 2015 zu miss-
achten. Die Vorinstanz habe gegenüber den Panelmitgliedern verschwie-
gen, dass damals die gesetzlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt
worden seien. Indem sie darauf bestanden habe, es sei nur ein Verfahrens-
fehler gewesen, habe sie dem Beschwerdeführer unterstellt, er sei nur auf-
grund eines Formfehlers "davon gekommen", was genau verkehrt sei. Die
Panelmitglieder seien nicht über die damals vorgebrachten Rügen des Be-
schwerdeführers informiert worden. Der wissenschaftliche Bericht sei nur
an zwei Experten versandt worden. Die Panelmitglieder seien schlecht
bzw. nicht vorbereitet gewesen: Sie hätten relevante Berichte nicht gele-
sen, hätten ein schlechtes Briefing erhalten oder hätten am Tag vorher
nicht am Kongress teilgenommen.
4.2 Die Vorinstanz legt dar, das Verfahren sei rechtskonform und unter
Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durchgeführt wor-
den. Aus dem Verfahrensmangel, der anlässlich des Beschwerdeverfah-
rens im Jahr 2015 festgestellt wurde, könne nicht geschlossen werden,
dass das vorliegend zu beurteilende Verfahren erneut rechtsfehlerhaft
durchgeführt worden sei. Jeder wissenschaftliche Bericht werde im Rah-
men der Zwischenevaluation dem Präsidenten des Panels sowie zwei Mit-
gliedern zugestellt, die sich eingehend damit auseinander setzten und ein
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Seite 11
schriftliches Assessment verfassten. Jedes Panelmitglied habe zwischen
sechs und acht Referate bzw. Co-Referate zu verfassen. Die Berichte
seien rechtzeitig an die Referenten gesandt worden. Die Panelmitglieder
seien zu Beginn der Sitzung über das Beschwerdeverfahren 2015 infor-
miert worden. Daraus sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden.
Der zur Wiedererwägung Anlass gebende Grund sei rein formeller Natur
gewesen und habe keinen wissenschaftlichen Bezug gehabt. Der Ge-
schäftsführer von habe früher tatsächlich an den Sitzungen
des Panels teilgenommen, aber stets nur im ersten Teil. Dies habe ihm in
den ersten Jahren einen guten Überblick über den Forschungsstand ver-
schafft. In seiner Rolle dürfe er aber nicht an den Expertendiskussionen
teilnehmen, weshalb er im Jahr 2016 gar nicht mehr an die Sitzung einge-
laden worden sei. Es seien keine Verfahrensfehler passiert. Sachfremde
Elemente hätten im Verfahren, das zum Projektabbruch geführt habe,
keine Rolle gespielt.
4.3 Nach Art. 41 Beitragsreglement sind Beitragsempfänger zur periodi-
schen Berichterstattung gemäss den Vorgaben des Forschungsrats ver-
pflichtet. Im Ausführungsreglement werden die Berichterstattungspflichten
konkretisiert. Dem SNF sind finanzielle und wissenschaftliche Berichte ein-
zureichen (Ziff. 9.1 Abs. 1 Ausführungsreglement). Zwischen- und Schluss-
berichte müssen gemäss den für das jeweilige Förderinstrument geltenden
Vorschriften erstellt und eingereicht werden (Ziff. 9.1 Abs. 2 Ausführungs-
reglement). In den wissenschaftlichen Zwischenberichten wird über die Er-
reichung von Forschungszielen sowie über die erzielten Forschungsergeb-
nisse und Projektverläufe Rechenschaft abgelegt (Ziff. 9.3 Abs. 1 Ausfüh-
rungsreglement).
4.3.1 In der Zuspracheverfügung ist festgelegt, dass der Beitragsempfän-
ger jährlich einen wissenschaftlichen Bericht zuhanden der Geschäftsstelle
von zu verfassen und einzureichen hat und dabei die inhaltli-
chen Vorgaben des SNF und von zu befolgen sind. Verant-
wortlich für die Einreichung der Berichte ist der Principal Investigator (PI,
Ziff. 3.1 Guidelines). Das Erstatten von Zwischenberichten und die Durch-
führung von Zwischenevaluationen ist für -(Art des Projekts)-
Projekte in Art. 9 der Regulation of applications vom 12. März
2008 (erlassen vom Nationalen Forschungsrat gestützt auf Art. 46 aBei-
tragsreglement [heute Art. 48 Beitragsreglement], nachfolgend: nano-
-Reglement) sowie in der Ausschreibung (Call for proposals 2012
und 2013, Ziff. 3.7) vorgesehen. Der PI muss an der "annual project review"
teilnehmen (Ziff. 4.7 Guidelines). Die Zusammensetzung des SNF Review
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Seite 12
Panels und die Wahl der Mitglieder sowie des Präsidiums sind in Art. 10
und 11 -Reglement geregelt. Das Panel ist ein "self-organizing
body within the general regulation of SNF" (Art. 12 Abs. 1 -
Reglement). Es besteht aus internationalen Experten in den Bereichen Ge-
sundheit, Sicherheit, Umweltsystemtechnik und verwandten Technologien,
die für das -Programm relevant sind (Art. 10 Abs. 1 nano-
-Reglement). Das Panel führt u.a. die Evaluation aller Projekte
durch und gibt seine Empfehlungen zuhanden des Präsidiums des Natio-
nalen Forschungsrats ab (Art. 15 Abs. 3 -Reglement). Die
fragliche Zwischenevaluation gliederte sich in drei Teile: Präsentation, In-
terview bzw. Fragerunde und anschliessend die Diskussion unter den Pa-
nelmitgliedern. Ziel der Zwischenevaluation war es, "to rate the achieve-
ments and judge the progress of the presented projects" (Protokoll, S. 4).
4.3.2 Die Panelmitglieder wurden zu Beginn der Evaluationssitzung dar-
über informiert, dass das Projekt des Beschwerdeführers nicht, wie ur-
sprünglich empfohlen, beendet worden war, sondern aufgrund eines Ver-
fahrensfehlers weiterfinanziert werden musste; ein Vertreter des SNF gab
weitere Erklärungen dazu ab, die jedoch nicht protokolliert sind (vgl. Proto-
koll, S. 3). Damit erhielten die Panelmitglieder die Erklärung dafür, dass
das Projekt erneut zwischenevaluiert werden musste. Die Information war
auch objektiv zutreffend: Die Vorinstanz hatte ihre damalige Verfügung
selbst in Wiedererwägung gezogen, weil sie realisiert hatte, dass sie einen
Verfahrensfehler begangen hatte, indem sie dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör nicht genügend gewährt hatte. Weshalb die Vorinstanz
die Panelmitglieder anlässlich der Zwischenevaluation 2016 auch über die
durch den Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren vorge-
brachten Rügen hätte informieren müssen, ist nicht ersichtlich, zumal diese
nie gerichtlich beurteilt wurden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts begründet der Umstand allein, dass
ein Entscheidträger in einem früheren Verfahren gegen den Betroffenen
entschieden hat, keine Befangenheit (BGE 105 Ib 301 E. 1c; vgl. BGE 142
III 732 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012
E. 6.2).
4.3.3 Die vom Beschwerdeführer unterstellte mangelnde Vorbereitung
durch die Panelmitglieder lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ein Refe-
rent erhielt den vom Beschwerdeführer erstellten wissenschaftlichen Be-
richt am 5. April 2016, die Zustellung an den zweiten Referenten ist nicht
aktenkundig. Dagegen ergibt sich aus den Akten, dass beide Referenten
ihren Bericht der Vorinstanz vor der Evaluationssitzung eingereicht haben.
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Seite 13
Die Berichtformulare sind vollständig ausgefüllt. Eine Verpflichtung der Pa-
nelmitglieder, am jährlich stattfindenden Kongress von teilzu-
nehmen, besteht nicht (vgl. Art. 15 -Reglement zu "Duties and
competences of the panel"). Auch bleibt unklar, was der Beschwerdeführer
aus der seiner Ansicht nach unzulässigen Abwesenheit des Geschäftsfüh-
rers von zu seinen Gunsten ableiten will, zumal dieser nicht
in die wissenschaftlichen Evaluationen involviert war. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers sind unbegründet. Seine Ausführungen, wonach das
Evaluationsverfahren generell unangemessen sei, sind nicht erheblich. Die
Ausgestaltung des Evaluationsverfahrens liegt im Ermessen der Vor-
instanz und Verfahrensfehler sind keine ersichtlich.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Protokoll sei keine Auf-
zeichnung dessen, was während der Projektpräsentation und der an-
schliessenden Fragerunde besprochen worden sei, sondern eine Zusam-
menstellung von subjektiven Äusserungen und Einschätzungen, die gröss-
tenteils falsch seien. Das Protokoll sei undatiert und der Protokollführer so-
wie die anwesenden Personen würden nicht genannt. In seiner Stellung-
nahme vom 20. Juni 2016 habe er den Inhalt des Protokolls widerlegt. Es
sei nur die Sicht des Panels bezüglich des Projektzustands festgehalten.
Sinngemäss macht er damit geltend, das Protokoll sei nicht verwertbar.
4.4.2 Die Vorinstanz führt aus, protokolliert würden die Beschlüsse und die
wichtigsten Erwägungen der anwesenden Experten (substantielles Text-
protokoll). Erstellt würden die Protokolle, die Teil der Akten seien, von wis-
senschaftlichen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. Der Zweck sei insbe-
sondere, die hauptsächlichen wissenschaftlichen Gründe im Fall der Ab-
lehnung eines Gesuchs oder – wie vorliegend – der Qualifikation einer Zwi-
schenberichterstattung festzuhalten. Diese hätten für die Empfänger der
Protokollinhalte eine Bedeutung im Hinblick auf ihre weitere Forschung
oder zukünftige Forschungsvorhaben, weshalb die Protokolle jeweils dem
Vorsitzenden des Evaluationsgremiums zur Kontrolle und Präzisierung vor-
gelegt würden. Inhaltlich seien nicht nur die Sicht der Panelmitglieder wie-
dergegeben, sondern auch die Fragen an den Beschwerdeführer und des-
sen Antworten. Die Anwesenden seien vermerkt. Dass das Protokoll unda-
tiert sei, sei offensichtlich ein Versehen, es werde jedoch vom Beschwer-
deführer nicht bestritten, dass es sich um das Protokoll der Sitzung vom
27. April 2016 handle.
B-5653/2016
Seite 14
4.4.3 Die Verfahrensordnung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfah-
ren sieht eine Pflicht zur Protokollierung nicht vor. Der Verweis in Art. 19
VwVG, der gewisse Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bun-
deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) für das Beweisver-
fahren ergänzend und sinngemäss zur Anwendung bringt, ist abschlies-
send (BGE 130 II 473 E. 2.4). Es entspricht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleite-
ten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen
und Ergebnisse dennoch schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch
die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen,
Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren
(BGE 130 II 473 E. 4.2). Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Organisationsregle-
ments des Nationalen Forschungsrats vom 17. November 2007 (nachfol-
gend: Organisationsreglement) werden die Sitzungen der Gremien des
Forschungsrats, zu denen auch das Panel gehört (vgl. E. 3.1), protokolliert.
Die Art und Weise der Protokollierung ist nicht geregelt. Das Ausmass der
Protokollierungspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls
ab (BGE 130 II 473 E. 4.2, BGE 124 V 389 E. 3). Dem Anspruch auf recht-
liches Gehör ist jedoch Genüge getan, wenn bspw. die Aussagen von Aus-
kunftspersonen und Sachverständigen ihrem wesentlichen Inhalt nach zu
Protokoll genommen werden; Gleiches gilt für die persönliche Befragung
einer Partei (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Panelmitglieder sind aber we-
der Auskunftspersonen noch Sachverständige (vgl. BVGE 2014/2
E. 5.5.2.4), sondern der Vorinstanz zuzurechnen. Vorliegend geht es um
die Protokollierung einer Sitzung des Panels, bei dem der Beschwerdefüh-
rer präsentiert hat, angehört wurde und Fragen beantwortet hat. Anschlies-
send, in Abwesenheit des Beschwerdeführers, diskutierten die Panelmit-
glieder über den Projektfortschritt, die Wahrscheinlichkeit der Zielerrei-
chung und die weitere Förderungswürdigkeit des Projekts und beschlos-
sen, welchen Antrag sie dem Präsidium des Nationalen Forschungsrats
stellen wollten. Gegenstand der Protokollierung sind in diesem Kontext
nicht die allfälligen Aussagen des Beschwerdeführers. Insofern handelt es
sich nicht um ein Befragungsprotokoll (vgl. Urteil des BVGer B-3924/2013
vom 8. September 2015 E. 5.4.5). Vielmehr bezweckt das Protokoll dieser
Sitzung, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die hauptsächlichen wis-
senschaftlichen Gründe der Qualifikation der Zwischenberichterstattung
festzuhalten. Dass die Vorinstanz Ablauf und Inhalt der Panelsitzung in der
Form eines substantiellen Textprotokolls festhält, ist daher nicht zu bean-
standen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sinngemäss ein Protokollbe-
richtigungsbegehren stellt, ist unklar, was er zu seinen Gunsten aus einem
B-5653/2016
Seite 15
berichtigten Protokoll ableiten könnte, da die Evaluation in einen schriftli-
chen Antrag an das Präsidium des Nationalen Forschungsrats mündet, den
das Panel stellt und formuliert. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen,
wenn sie darlegt, dass das fehlende Datum der Panelsitzung ein offensicht-
liches Versehen ist und die Namen der Anwesenden vermerkt sind.
4.4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, erstmals seien Audio-
aufzeichnungen erstellt worden, deren Herausgabe die Vorinstanz abge-
lehnt habe. Damit sei ihm das Akteneinsichtsrecht verweigert worden. Die
Vorinstanz führt aus, die zuständige Protokollführerin habe eine Audioauf-
nahme von der Sitzung erstellt, um anschliessend bei Bedarf einzelne
Passagen anhören zu können. Nach Verfassen der Protokolle würden die
Audioaufnahmen stets gelöscht. Sie seien nicht Teil der Verfahrensakten,
da Art. 4 Abs. 2 Organisationsreglement eine Protokollierung für sämtliche
Sitzungen von Milizgremien vorsehe und (noch) keine rechtliche Grund-
lage für eine elektronische Dokumentation existiere. Ebenso wenig würden
bspw. Handnotizen der Protokollführerin im Dossier abgelegt. In ihrer Pra-
xis der Aktenführung stütze sich die Vorinstanz auf eine entsprechende
Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-
tragten (EDÖB) vom 20. August 2015.
4.4.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen der Akteneinsicht Einga-
ben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweis-
mittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügun-
gen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird eine allgemeine Akten-
führungspflicht der Behörden abgeleitet, die sich als Gegenstück zum Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt (BGE 142 I 86
E. 2.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und über-
sichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Voll-
ständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzu-
stellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Behörden haben alles in den Akten
festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann
(BGE 130 II 473 E. 4.1). Dabei können sie sich jedoch auf die für die Ent-
scheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl.
BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.3 m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bilden Protokolle, die – wie vorliegend – aufgrund
einer formellen Vorschrift erstellt wurden, Bestandteil der erheblichen und
einsehbaren Akten (Urteil des BVGer B-3924/2014 vom 8. September
2015 E. 5.3 m.H.). Da die Audioaufnahme der Sitzung des Panels, man-
gels entsprechender rechtlicher Grundlage – wie die Vorinstanz zutreffend
B-5653/2016
Seite 16
anführt – kein Aktenstück ist und demnach nicht zu den Akten genommen
werden muss, hat der Beschwerdeführer daran auch kein Einsichtsrecht.
4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem er für seine Stellungnahme zur Emp-
fehlung des Panels weniger als zwei Tage Zeit gehabt habe, da der Brief
erst am 16. Juni 2016 eingetroffen sei und er am 18. Juni 2016 einen Lang-
streckenflug angetreten habe. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerde-
führer eine 14-tägige Frist für diese Stellungnahme. Nachdem er sich am
10. Juni 2016 geäussert und gleichzeitig Einsicht in verschiedenen Akten-
stücke beantragt hatte, erstreckte ihm die Vorinstanz – ohne entsprechen-
den Antrag – am 13. Juni 2016 mit Zustellung der verlangten Dokumente
die Frist bis zum 20. Juni 2016. Der Beschwerdeführer reichte seine Stel-
lungnahme in der Folge fristgerecht ein. Dass er vorgängig um eine weitere
Fristerstreckung ersucht hätte und diese abgelehnt worden wäre, ist weder
dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers
erweist sich daher als unbegründet.
5.
5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Zu-
spracheverfügung sei ein bindender Vertrag für vier Jahre, der periodi-
schen Evaluationen unterworfen sei, um den Projektfortschritt gegenüber
dem Projektplan zu überprüfen. Die Vorinstanz begehe Vertragsbruch.
Diese führt aus, der Beschwerdeführer sei selber (Angaben zur Funktion
des Beschwerdeführers) von und über dessen Rahmenbe-
dingungen bestens informiert. Er stehe, entgegen seiner Ansicht, in einem
Förderungsverhältnis und damit in einer durch Verfügung begründeten
Rechtsbeziehung, auf welche die Rechtsgrundlagen des SNF anwendbar
seien. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim Rechtsverhältnis
zwischen ihm und der Vorinstanz um ein (öffentlich-rechtliches) Förde-
rungsverhältnis handelt und nicht um eine vertragliches. Mit Gutheissung
eines Beitragsgesuchs werden die Gesuchstellenden zu Beitragsempfän-
gern des SNF und sind u.a. verpflichtet, den zugesprochenen Betrag nach
Massgabe der in der Verfügung enthaltenen Bedingungen zu verwenden
und die Bestimmungen des Beitragsreglements und aller anderen auf den
Beitrag anwendbaren Vorschriften einzuhalten (Art. 32 Abs. 1 und 2 Bei-
tragsreglement). Änderung und Widerruf von Zusprachen sind in den an-
wendbaren Rechtsgrundlagen vorgesehen (vgl. nachfolgende E. 5.2).
B-5653/2016
Seite 17
5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 Beitragsreglement kann der SNF die erfolgte Zu-
sprache ändern oder widerrufen, wenn in der Folge die Bewilligungsvor-
aussetzungen dahinfallen oder eine erhebliche Veränderung der für die Zu-
sprache massgebenden Verhältnisse eintritt. Im Fall, dass die Beiträge be-
reits ausbezahlt worden sind, kann der SNF diese ganz oder teilweise zu-
rückfordern (Art. 35 Abs. 1 Bst. b Beitragsreglement). Der SNF hört die be-
troffenen Parteien vorgängig an und eröffnet die Änderung oder den Wi-
derruf in Form einer Verfügung (Art. 35 Abs. 2 Beitragsreglement). In der
Zuspracheverfügung wird unter dem Titel "Beitragskürzungen und Ab-
bruch" ferner Folgendes festgelegt:
"Werden die wissenschaftlichen Vorgaben und Auflagen während der Laufzeit
des Projekts in erheblichem Umfang nicht erfüllt, kann der SNF eine Beitrags-
kürzung vornehmen. Falls es aufgrund der Zwischenevaluation während der
Laufzeit des Projekts absehbar ist, dass die Ziele mit grosser Wahrscheinlich-
keit nicht erreicht werden können und sich auch durch Einleitung entsprechen-
der Gegenmassnahmen nicht erreichen lassen, verfügt der SNF den Abbruch
des Projekts."
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Wiedererwägungsent-
scheid vom 24. November 2015 angekündigt, dass die vom Panel identifi-
zierten Schwachpunkte an der Zwischenevaluation 2016 erneut beurteilt
würden und ihn darauf hingewiesen, dass dabei u.a. folgende zwei Fragen
gestellt würden:
"(a) Wie unterscheidet sich der von Ihnen gewählte Systemansatz gegenüber
gegenwärtigen Entwicklungen in anderen Forschungsinstitutionen oder der In-
dustrie?
(b) Wie unterscheiden sich die von Ihnen entwickelten (Angaben zum For-
schungsgegenstand) von kommerziell bereits erhältlichen (…) in Bezug auf
Leistung und Funktionalität?"
5.3.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Empfehlung
des Panels teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Panel
habe die Thematik und die Ziele des Projekts sowie den Fortschritt hin-
sichtlich der (…) gewürdigt. Allerdings sei das Panel der Auffassung, dass
dies zur Fortführung eines -Projekts nicht ausreiche. Tech-
nisch sei kein genügend massgeblicher wissenschaftlicher Fortschritt, der
über den aktuellen Stand der Technik hinausgehe, festgestellt worden. Es
bleibe unklar, warum (…) nötig sei. Die (…) seien ohne überzeugende Da-
B-5653/2016
Seite 18
ten präsentiert worden. Das Panel vermisse auch einen klaren Zusammen-
hang mit den medizinischen Anforderungen an das Projekt und eine fort-
laufend effektive Zusammenarbeit mit den medizinischen Partnern. Die An-
zahl wissenschaftlicher Publikationen sei eher limitiert. Es seien keine Pa-
tentanmeldungen präsentiert worden. Die weitere Valorisierung des Pro-
jekts sei damit unklar. Es liege eine unzureichende wissenschaftliche Tiefe
und ein niedriges Innovationsniveau vor.
5.3.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, dass
der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen überzeugende Argu-
mente über die Anzahl wissenschaftlicher Publikationen geliefert sowie die
kontinuierliche Interaktion zwischen den verschiedenen Projektpartnern er-
wähnt habe. Die Bedenken des Panels bezüglich der Wechselwirkung mit
den medizinischen Partnern hätten hinreichend geklärt werden können.
Die fundamentaleren Gründe für den Projektabbruch hätten jedoch nicht
beseitigt werden können. Die Ausführungen hätten die Kritik an der unge-
nügenden technischen Originalität im Vergleich zum aktuellen Stand der
Technik nicht zu entkräften vermocht. Das Forschungsratspräsidium teile
die Beurteilung des Panels, wonach das Projekt kein vollfunktionales Pro-
totypensystem hervorbringen könne, das den Qualitätsstandards des
-Programms gerecht werde. Es fehle zudem ein überzeugen-
der Alternativplan. Damit seien grundlegende Voraussetzungen für die Bei-
tragsgewährung weggefallen.
5.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei dem For-
schungsplan gefolgt und habe die Ziele erreicht. Das Forschungskonsor-
tium müsse nur diejenigen Arbeiten ausführen, die es im Forschungsge-
such 2012 versprochen habe. Zielsetzungen, Zeitplan und die im For-
schungsplan festgehaltenen Meilensteine hätten den Anforderungen in der
Ausschreibung entsprochen und seien nach Gutheissung des Gesuchs an
deren Stelle getreten. Die Vorinstanz habe demnach die ihrer Ansicht nach
nicht erfüllten Vorgaben und Auflagen aus dem Forschungsgesuch zu be-
nennen. Die im Protokoll festgehaltenen Äusserungen und die ihm kom-
munizierten Gründe für den Abbruch seien unbelegte Behauptungen. So-
wohl Umfang als auch Qualität der Arbeiten seien hoch. Bereits ein Jahr
vor Projektende sei der anvisierte Miniaturisierungsgrad erreicht worden.
Die Anschuldigungen der Vorinstanz seien unbegründet und falsch. Es
gehe nicht an, ein genehmigtes Vorzeigeprojekt von nationaler Bedeutung
zu beenden. Nebst den von der Vorinstanz gesprochenen Forschungsför-
derungsgeldern hätten (Anzahl) weitere Institutionen investiert. Daraus er-
B-5653/2016
Seite 19
gebe sich eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Ein Projekt könne nur in einer aus-
serordentlichen Notsituation abgebrochen werden, wofür die Vorinstanz
die Beweislast trage.
5.5 Die Vorinstanz legt dar, der Entscheid sei wissenschaftlich gut abge-
stützt und verhältnismässig. Bis zuletzt habe man gehofft, dass der Be-
schwerdeführer geeignete Massnahmen oder einen Weg aufzeige, um die
Projektziele noch zu erreichen. Nicht zuletzt angesichts des zugesprochen
Beitrags von knapp 2.3 Mio. Franken und der davon bereits verwendeten
Mittel werde ein Projektabbruch nur mit Zurückhaltung vorgenommen. Es
gebe jedoch eine Grenze, wo Forschungsprojekte, in die solch beträchtli-
che Mittel flössen, nicht mehr weiter gefördert werden könnten, wenn die
Evaluation darauf hindeute, dass die gesteckten Ziele letztlich mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könnten. Durch Konkretisierung
von Art. 35 Beitragsreglement in allen -Verfügungen werde si-
chergestellt, dass die Bestimmung rechtsgleich angewendet werde. Die
wissenschaftliche Begründung für den Projektabbruch sei in der angefoch-
tenen Verfügung gestützt auf die Anforderungen in der Ausschreibung des
-Programms (Call for proposals) und die Einschätzung des
Panels dargelegt. Wie aus dem Protokoll ersichtlich, hätten die Panelmit-
glieder nach dem Interview, der Fragerunde und der wissenschaftlichen
Diskussion über jedes Projekt abgestimmt und in der Schlussabstimmung
eine Empfehlung zu Handen des Forschungsratspräsidiums abgegeben.
13 von 14 Panelmitgliedern hätten, bei einer Enthaltung, dem Projektab-
bruch zugestimmt. Der Forschungsrat sei sodann einstimmig der Empfeh-
lung des Panels gefolgt. Die inhaltlichen wissenschaftlichen Fragen und
Einschätzungen seien als solche nicht Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens, weshalb sich die Vorinstanz auf den Hinweis beschränke, dass
sich das Panel aus Fachleuten zusammensetze, die in der Lage seien, den
Projektfortschritt zu beurteilen und die erforderliche Prognose bezüglich
der Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung zu stellen. Die vom Beschwer-
deführer behauptete fachliche Inkompetenz werde bestritten.
Für einen Projektabbruch, d.h. eine Beitragskürzung auf null, brauche es
einen qualifizierten Grund: Bei der Zwischenevaluation müsse absehbar
sein, dass die Ziele mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erreicht würden
und sich auch durch Einleitung entsprechender Gegenmassnahmen nicht
erreichen liessen. Der Abbruch sei die ultima ratio. Zeige sich während der
Durchführung der Forschung, dass die Projektziele mit hoher Wahrschein-
lichkeit nicht erreicht würden, seien die Projektverantwortlichen gefordert,
überzeugende Gegenmassnahmen aufzuzeigen. Gelinge dies nicht, sei
B-5653/2016
Seite 20
eine blosse Beitragskürzung nicht mehr verhältnismässig, weil Geld in ein
Projekt fliessen würde, das nach Einschätzung der Fachleute seine Ziele
nicht erreichen werde. Daher sei der Projektabbruch erforderlich. Auch bei
anderen Förderinstrumenten müssten Projekte abgebrochen werden. Vor-
liegend sei nicht ein Grenzfall zur Diskussion gestanden. Vielmehr sei der
in der Zuspracheverfügung bezeichnete Tatbestand, der einen Projektab-
bruch zwingend erfordere, nach Ansicht des Panels und des Präsidiums
des Forschungsrats klar erfüllt.
5.6 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Bezugnahme
auf die Kriterien in der Ausschreibung (Call for proposals) unbeachtlich
seien, sondern nur sein Forschungsplan gelte, ist er nicht zu hören. Die
Bewilligungsvoraussetzungen, deren nachträgliches Dahinfallen einen
Projektabbruch rechtfertigt (vgl. E. 5.2), ergeben sich aus dem Beitrags-
reglement (Art. 10 ff., Art. 24), der Ausschreibung des Förderinstruments
und dem zugehörigen -Reglement. Der Begriff der "Bewilli-
gungsvoraussetzungen" in Art. 35 Abs. 1 Beitragsreglement bezieht sich
auf die Grundlagen für die Bewilligung des Forschungsgesuchs. Daher ist
die Bezugnahme auf Bewilligungskriterien in der Ausschreibung für den
Projektabbruch zulässig.
5.7
5.7.1 Gemäss Ziff. 3 der Ausschreibung müssen (Art des Projekts)-Pro-
jekte zusammengefasst u.a. "contain multi-scale system engineering pro-
posing synergies of various disciplines to reach engineering impact in
terms of original research issues and potential results to be used to seed a
prototype or product development." In Ziff. 3.5 der Ausschreibung sind die
Kriterien aufgelistet, nach welchen die Forschungsgesuche u.a. beurteilt
wurden, darunter "Contribution to the state of the art in the field and impact"
und "Originality" sowie "Relevance of the proposal toward extending the
state of the art in the domains". Vor diesem Hintergrund hat
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer fünf Monate vor der Zwischeneva-
luation im Rahmen der wiedererwägungsweise getroffenen Verfügung an-
gekündigt, dass insbesondere die in E. 5.3.1 erwähnten Fragen zu beant-
worten seien (…). Das Ziel des Forschungsprojekts ist (Angaben zum Pro-
jektziel).
5.7.2 Der Beschwerdeführer hat an der Zwischenevaluation die Bedenken,
wonach technisch kein genügend massgeblicher wissenschaftlicher Fort-
schritt, der über den aktuellen Stand der Technik hinausgehe, vorhanden
B-5653/2016
Seite 21
sei, und die Kritik an der ungenügenden technischen Originalität im Ver-
gleich zum aktuellen Stand der Technik, nicht in einer für das Panel über-
zeugender Weise entkräften können. Im Protokoll ist vermerkt, dass der
Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen keine vollständig überzeu-
genden Antworten hat geben können. Insbesondere vermisste das Panel
eine Antwort darauf, wie die wichtige Herausforderung der (…) gemeistert
werden könne. Im Protokoll ist hierzu festgehalten, dass "the project does
not give any clues as how this ambitious goal can be achieved". Das Panel
gelangte daher zur Überzeugung, dass das Projekt kein vollfunktionales
Prototypensystem hervorbringen könne, das den Qualitätsstandards des
-Programms entspreche. Der Beschwerdeführer bringt dage-
gen einzig vor, er akzeptiere keinen Vergleich seiner Forschungsergeb-
nisse mit dem state of the art und mit Forschungsergebnissen anderer
Gruppen. Es bestehe keine Verpflichtung, sich von anderen Forschungsin-
stituten (bspw. Berkley oder Interuniversity Microelectronics Centre
[IMEC]) zu unterscheiden oder zu berücksichtigen, was bei kommerziellen
Anbietern gekauft werden könne. Mit Blick auf die oben genannten Krite-
rien des -Programms ist diese Sicht indessen nicht haltbar.
Dessen ausdrückliches Ziel war es, wie dargelegt, eine über den aktuellen
Stand der Technik hinausgehende Entwicklung zu leisten. Der weitere Ein-
wand des Beschwerdeführers, man könne im Jahr 2016 nicht behaupten,
das Projekt habe keine Fortschritte gemacht, wenn es im Jahr 2015 als
hinter und im Jahr 2016 als vergleichbar dem state of the art (aber nicht
besser) qualifiziert worden sei, ist demnach unerheblich.
5.8 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, beide Referenten hätten
in ihren Berichten eine positive Beurteilung abgegeben, denen das Panel
nicht gefolgt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Panel nicht an die Ein-
schätzungen der Referenten gebunden ist. Zuständig für den Antrag an
das Forschungsratspräsidium ist das Panel und nicht der einzelne Experte
(vgl. E. 4.3.1). Beide Referenten kreuzten im Berichtsformular, wie der Be-
schwerdeführer zutreffend darlegt, als Empfehlung "on track" an. In ihren
Ausführungen formulierten sie jedoch verschiedene Bedenken, die in der
Evaluation Thema waren (u.a. Vergleichbarkeit zum aktuellen Stand der
Technik), und vertraten die Einschätzung, dass das Forschungsprojekt die
Zielsetzungen des nanon--Programms nur noch teilweise erfülle.
6.
Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2) ist der
durch das Panel empfohlene und durch die Vorinstanz verfügte Projektab-
bruch daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dispositiv-Ziff. 2 und 3
B-5653/2016
Seite 22
der angefochtenen Verfügung sind mit dem Projektabbruch verbundene
Anordnungen, wogegen der Beschwerdeführer nichts vorbringt. Die Be-
schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind
ausgehend vom Streitwert (Art. 4 VGKE) und in Anwendung der Bemes-
sungskriterien (Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Ange-
sichts des Verfahrensausgangs ist auch keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Astrid Hirzel
Versand: 11. September 2018