B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5666/2014
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Vera Marantelli und Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, geboren im Jahr 1991, mit Verfügung vom
9. Oktober 2012 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zi-
vildiensttagen verpflichtet wurde, von denen er bisher 27 Diensttage ge-
leistet hat;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni
2013 darüber informiert hat, dass er den langen Zivildiensteinsatz von
180 Tagen bis zum 30. November 2015 zu leisten habe;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2014 ein Ge-
such um Dienstverschiebung für das Jahr 2014 bei der Vorinstanz einge-
reicht hat;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
21. Februar 2014 mitgeteilt hat, dass er im Jahr 2014 keine Einsatzpflicht
zu erfüllen habe, da im Jahr 2015 sein langer Einsatz anstehe;
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Juli
2014 daran erinnert wurde, dass er bis zum 30. November 2015 den lan-
gen obligatorischen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu beenden habe
und gleichzeitig zur Einreichung einer entsprechenden Einsatzvereinba-
rung bis zum 31. August 2014 aufgefordert wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2014 ein Dienst-
verschiebungsgesuch aus ausbildungsbedingten Gründen gestellt und
um eine Verschiebung des langen Einsatzes bis zum Ende seiner Ausbil-
dung im Sommer 2016 ersucht hat;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August
2014 aufgefordert hat, sein Gesuch um Dienstverschiebung zu verbes-
sern;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung der Vorinstanz mit
Schreiben vom 15. August 2014 nachgekommen ist und ausgeführt hat,
er absolviere seit September 2013 den Studiengang Bachelor of Science
FHO in Raumplanung an der Hochschule X._______, dessen Unterbruch
einen Leistungseinbruch für ihn zur Folge hätte, da der Studiengang zum
grössten Teil aus Semesterarbeiten in Gruppen bestehe und er sich zur
Zeit auf ein hervorragendes Netz von Kommilitonen verlassen könne;
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dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 9.September 2014 abgewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2014 ein
Wiederwägungsgesuch eingereicht und geltend gemacht hat, sein Stu-
diengang sei stark auf planerische Tätigkeiten in Gruppen und Projektar-
beiten ausgerichtet, weshalb ein Unterbruch dazu führen würde, dass er
seine Arbeitsgruppe wechseln müsste und bestehende Projekte nicht
mehr zu Ende führen könnte;
dass er zudem erklärt hat, er sei aufgrund des Merkblatts, das ihm mit
Schreiben vom 9. Oktober 2012 zugestellt worden sei, davon ausgegan-
gen, den langen Einsatz bis spätestens zum Ende desjenigen Jahres leis-
ten zu müssen, in dem er das 27. Altersjahr vollende, also spätestens im
Jahr 2018;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Sep-
tember 2014 mitgeteilt hat, dass keine Veranlassung bestehe, ihren Ent-
scheid vom 9. September 2014 in Wiedererwägung zu ziehen;
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz mit Ein-
gabe vom 4. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben hat und beantragt, diese Verfügung sei aufzuheben und ihm sei
die Möglichkeit einzuräumen, den langen Zivildiensteinsatz erst nach Ab-
schluss seines Studiums im Sommer 2016 zu leisten;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
macht, er wäre aufgrund des Zivildiensteinsatzes gezwungen, sein Studi-
um und laufende Projekte zu unterbrechen und ein gut eingespieltes Stu-
dienteam zu verlassen;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift ge-
wahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden
hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet (Art. 37
Abs. 1 ZDV);
dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, gemäss Art. 39a Abs. 2
Bst. b der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV;
SR 824.01) die Wahl zu haben, den langen Einsatz entweder innert dreier
Jahre nach der Zulassung zum Zivildienst oder bis zu seinem 27. Alters-
jahr leisten zu müssen;
dass Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung der Wortlaut einer Be-
stimmung bildet, von dem nur abgewichen werden darf, wenn triftige
Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt (vgl. BGE 131 II 217 E. 2.3; ERNST A. KRAMER, Juristische Me-
thodenlehre, 4. Aufl., Bern 2013, S. 59; ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich 2010, Rz. 92), wobei sich das Bundesgericht und die herrschende
Lehre zu einem Methodenpluralismus bekennen, der keiner Auslegungs-
methode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. BGE 134 I 184
E. 5.1, BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 133 V 57 E. 6.1; ERNST A. KRAMER,
Juristische Methodenlehre, 4. Aufl., Bern 2013, S. 127 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 216 ff.);
dass Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV wie folgt lautet:
"Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:
…
schliesst den langen Einsatz innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Mo-
nats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im
Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.";
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dass sich aus Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV zunächst ohne Weiteres die
Grundregel ergibt, dass der lange Einsatz innerhalb von drei Jahren nach
der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst abzuschliessen ist;
dass auf Grund des Wortlauts der Bestimmung ferner klar ist, dass sich
der Zusatz, "spätestens jedoch in dem Jahr…", grammatikalisch auf den
ersten Satzteil, also die Grundregel "innerhalb von drei Jahren …", be-
zieht;
dass die Grundregel ihres Inhalts entleert würde und ohne Bedeutung
wäre, wenn der Zusatz "spätestens" als Option zur Grundregel verstan-
den und davon ausgegangen würde, dass Zivildienstpflichtige den langen
Einsatz jederzeit zwischen der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst
und der Vollendung ihres 27. Altersjahrs absolvieren könnten;
dass diese Auslegung mit dem Grundsatz im Einklang steht, dass zivil-
dienstpflichtige Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militär-
dienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in dem Jahr, in
welchem sie das 20. Altersjahr vollenden, absolvieren müssen und für die
eine Verschiebung der Dienstpflicht um mehrere Jahre kaum je möglich
sein dürfte (Art. 49 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG,
SR 510.10]);
dass der Zusatz "spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr
vollendet", in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV damit nur als eine Einschränkung
der Grundregel verstanden werden kann und deshalb dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung
vor Vollendung des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs
weniger als drei Jahre liegen;
dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weshalb bei ihm die
Grundregel zur Anwendung gelangt und nicht zu beanstanden ist, wenn
die Vorinstanz davon ausgeht, dass er den langen Einsatz bis Ende No-
vember 2015 abzuschliessen hat;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass aus
Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV kein Anspruch auf Dienstverschiebung abge-
leitet werden kann, was sich in systematischer Hinsicht bereits daraus er-
gibt, dass diese Bestimmung im 3. Abschnitt der Verordnung unter dem
Titel "Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze" zu fin-
den ist, während die Dienstverschiebungsgründe im 6. Abschnitt unter
dem Titel "Dienstverschiebung" geregelt sind;
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dass sich die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers damit als
unbegründet erweisen;
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bei seiner persönlichen
Dienstplanung in gutem Glauben davon ausgegangen, den langen Ein-
satz bis zum Ende des Jahres, in welchem er das 27. Altersjahr vollenden
werde, leisten zu müssen, weil er sich auf die entsprechende Formulie-
rung auf dem Merkblatt zum Schreiben des Regionalzentrums vom
9. Oktober 2012 verlassen habe, die wie folgt lautet:
"Bis zum 30.11.2015, jedoch spätestens bis zum Ende des Jahres, in wel-
chem Sie das 27. Altersjahr vollenden, müssen Sie den "langen Einsatz"
(gem. Art. 37 ZDV) von mindestens 180 Tagen abschliessen.";
dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Grundsatz von Treu und
Glauben berufen kann, da ihm anlässlich des Einführungskurses am
15. November 2012 mitgeteilt wurde, dass er seinen langen Einsatz bis
Ende 2015 leisten müsse und die Vorinstanz ihn zudem mit Schreiben
vom 6. Juni 2013 – also bereits rund drei Monate vor Beginn seines Stu-
diums – unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass er seinen lan-
gen Einsatz spätestens bis zum 30. November 2015 zu leisten habe,
womit sich seine Behauptung, nicht damit gerechnet zu haben, "mitten im
Studium" zu erfahren, dass er dieses unterbrechen müsse, als unzutref-
fend erweist und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag;
dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und
Karriereplanung einzubeziehen ist;
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 von der Pflicht zur Leis-
tung eines langen Einsatzes bis zum 30. November 2015 wusste und es
somit in der Hand gehabt hätte, durch eine bessere Planung die für ihn
optimalste Lösung zu finden;
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, er müsse für die
Leistung des langen Einsatzes sein Studium unterbrechen, seine gut ein-
gespielte Arbeitsgruppe verlassen und laufende Projekte abbrechen, was
die Qualität seines Studium schmälern würde;
dass der Beschwerdeführer sich hiermit auf den Dienstverschiebungs-
grund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV beruft, wonach das Gesuch einer zi-
vildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung u.a. dann gutgeheis-
sen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische
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oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumut-
baren Nachteilen verbunden ist;
dass sich aus Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV nicht ergibt, dass die Unterbre-
chung einer beruflichen Ausbildung an sich unzumutbar ist, sondern viel-
mehr, dass die Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden
sein muss, damit ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen werden
kann;
dass der Beschwerdeführer den unzumutbaren Nachteil infolge einer Un-
terbrechung seines Studiums wegen des langen Zivildiensteinsatzes dar-
in erblickt, dass er seine bestehende Arbeitsgruppe verlassen müsse und
die aktuellen Projekte, an denen er beteiligt ist, nicht beenden könne;
dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Unterbrechung des Studiums
und der damit verbundene Wechsel der Arbeitsgruppe für den Beschwer-
deführer unangenehm und mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein
werden;
dass der Beschwerdeführer aber insbesondere nicht geltend macht, dass
es ihm nach dem langen Einsatz nicht möglich sein werde, sich mit einer
neuen Arbeitsgruppe in ein neues Projekt einzuarbeiten, wovon auf
Grund der in den Akten enthaltenen Stellungnahmen der Fachpersonen
von der X._______ denn auch nicht auszugehen ist;
dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wechsel der Arbeitsgruppe
bzw. der Beginn neuer Projekte es dem Beschwerdeführer stark erschwe-
ren oder gar verunmöglichen sollte, sein Studium erfolgreich abzuschlies-
sen, was der Studiengangleiter in seiner Stellungnahme denn auch nicht
vorbringt;
dass nach Auskunft der Beratungsstelle der X._______ das Studium für
maximal vier Semester gebührenfrei unterbrochen werden kann und der
Beschwerdeführer zudem Anrecht auf Erwerbsersatzentschädigung hat,
womit er infolge der Unterbrechung seines Studiums auch keine finanziel-
len Nachteile erleiden würde;
dass die Situation des Beschwerdeführers insgesamt mit jener der zahl-
reichen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihr Studium zur Leis-
tung des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen;
dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person, wie erwähnt,
nicht besser gestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die
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Rekrutenschule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in
dem sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer
seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn güns-
tigsten Zeitpunkt auswählen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 9 und B-997/2014 vom 23. April
2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine);
dass damit unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Unterbruch des Studi-
ums für den Beschwerdeführer einen unzumutbaren Nachteil zur Folge
hätte, womit die Vorinstanz das Vorliegen eines Dienstverschiebungs-
grunds i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht verneint hat;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es
ihm offen steht, einen langen Einsatz von mehr als 180 Tagen zu leisten
(Art. 37 Abs. 1 ZDV), womit er die Möglichkeit hätte, während des Unter-
bruchs seiner Ausbildung einen grossen Teil seiner verbleibenden Zivil-
diensttage zu leisten, womit seine persönliche Karriereplanung nicht über
Gebühr verzögert würde;
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt
(vgl. Urteile des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014
vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2,
B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-4681/2013 vom 15. Oktober
2013 E. 2.4, B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1, B-242/2013 vom
1. Juli 2013 E. 2.4, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5 und B-1515/2013
vom 14. Mai 2013 S. 4), deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht gel-
tend macht und was deshalb ohne Weiteres verneint werden kann;
dass sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
dass das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kostenlos
ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesge-
richt angefochten werden können, womit das vorliegende Urteil endgültig
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ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben);
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben; Vor-
akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Versand: 19. Dezember 2014