B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5676/2018
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Verband Schweizerischer
Elektro-Installationsfirmen VSEI,
Zentralsekretariat,
Limmatstrasse 63, Postfach 2328, 8031 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Elektroinstallateur 2017.
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Sachverhalt:
A.
Mitte August 2017 legte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die
höhere Fachprüfung diplomierter Elektroinstallateur (HE) ab. Am 18. Au-
gust 2017 teilte ihm die Kommission für Qualitätssicherung des Verbands
Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI; im Folgenden: Erstin-
stanz) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen
des Beschwerdeführers wurden gemäss dem Prüfungszeugnis vom
18. August 2017 wie folgt bewertet:
"Prüfungsfächer Fachnoten _
1 Durchschnittsnote Schulprüfungen […] 4.6
2 Projektierung 4.8
3 Technische Projektanalyse 4.5
4 Betriebswirtschaftliche Projektanalyse 3.0
Schlussnote 4.2"
B.
Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit undatiertem
Schreiben (Poststempel: 13. September 2017) und ergänzender Eingabe
vom 9. Oktober 2017, wobei er am 3. November 2017 Beweismittel nach-
reichte, Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er beantragte sinnge-
mäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Es sei ihm im Fach "Be-
triebswirtschaftliche Projektanalyse" eine genügende Note zu erteilen.
C.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2018
ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die Note des Fachs "Be-
triebswirtschaftliche Projektanalyse" würde – je nach Gewichtung sieben
zugrundeliegenden Positionsnoten, wofür theoretisch drei Möglichkeiten in
Frage kämen – richtigerweise zwischen 3.2 und 3.4 liegen. Die Gesamt-
note betrage infolgedessen mindestens 4.3. Von der Grenzfallregelung
könne der Beschwerdeführer allerdings nicht profitieren, weil er bei zwei
Positionen die Note 2.5 erhalten habe. Damit gelte die höhere Fachprüfung
für Elektroinstallateure weiterhin als nicht bestanden. Die Beschwerde er-
weise sich deshalb als unbegründet.
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D.
D.a Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. September 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht er-
hoben. Er beantragt sinngemäss den Beizug seiner handschriftlichen No-
tizen, die er während der mündlichen Prüfung geschrieben habe. Würden
sie als Beweismittel anerkannt, seien sie von der Vorinstanz vollständig
und materiell zu prüfen, wenn möglich durch eine unabhängige externe
Qualitätskontrolle. Der Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen
sinngemäss damit, dass für den Kandidaten nur die handschriftlichen No-
tizen als Beweismittel möglich seien, da die mündliche Prüfung im Fach
"Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" nicht akustisch aufgezeichnet
werde. Die Vorinstanz habe diese handschriftlichen Beweismittel über-
haupt nicht beachtet. Diese hätten starken Beweismittelcharakter und wi-
derlegten viele Aussagen der Experten. Da diesen sonst Tür und Tor für
willkürliche Benotungen offen stünden, sollten die mündlichen Prüfungen
akustisch aufgezeichnet werden, wenn diese handschriftlichen Notizen
nicht als Beweismittel anerkannt würden.
D.b In seiner Beschwerdeverbesserung vom 14. Oktober 2018 stellt der
Beschwerdeführer zusätzlich das sinngemässe Rechtsbegehren, die ab-
solvierte höhere Fachprüfung habe als bestanden zu gelten. Zur ergänzen-
den Begründung führt er im Wesentlichen sinngemäss an, dass Klarheit
darüber herrschen solle, ob handschriftliche Notizen, die während der
Fachprüfung vor den Augen der Experten geschrieben würden, einen Be-
weischarakter aufwiesen. Es solle klargestellt werden, ob die Vorinstanz kor-
rekt entschieden habe, dass handschriftliche Notizen nichts belegten.
E.
Mit Schreiben vom 22. November 2018 hat die Vorinstanz auf eine Ver-
nehmlassung verzichtet und beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten-
folge abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung ihres
Antrags verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid.
F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 beantragt die Erstinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdeführers. Die Erstinstanz verweist zur Begründung auf ihre
Stellungnahmen vom 7. November 2017 und 19. Februar 2018 im Schrif-
tenverkehr mit der Vorinstanz.
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Seite 4
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 6. Sep-
tember 2018 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen
Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und
Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG) und der
Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das eidgenössische Diplom als diplomierter Elektroinstallateur erhält,
wer die höhere Fachprüfung "diplomierter Elektroinstallateur" mit Erfolg be-
standen hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 und
3 des erstinstanzlichen Reglements vom 25. Juni 2003 über die Durchfüh-
rung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-
Installationsgewerbe [im Folgenden: Reglement]).
2.2 Nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements gilt die höhere Fachprüfung "dip-
lomierter Elektroinstallateur" als bestanden, wenn weder die Durchschnitts-
note der Schule in den Fächern 1 bis 5 (Schulnoten) noch die Fachnoten
der Fächer 6 bis 8 der Prüfung die Note 4 unterschritten haben. Dabei wird
laut Reglement unter "Schule" ein Ausbildungsinstitut verstanden, welches
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die Kandidaten ausbildet und Prüfungen gemäss den Weisungen der Prü-
fungskommission durchführt (vgl. unter "1 Allgemeines" Abs. 3 des Regle-
ments). Die Prüfung umfasst nach Art. 16 Abs. 4 des Reglements folgende
Fächer: "Gebäudetechnik II (Schulnote)" (Fach 1), "Telematik/Netz-
werktechnik (Schulnote)" (Fach 2), "Betriebswirtschaft (Schulnote)" (Fach
3), "Unternehmensführung (Schulnote)" (Fach 4), "Marketing (Schulnote)"
(Fach 5), "Projektierung" (Fach 6), "Technische Projektanalyse" (Fach 7),
"Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" (Fach 8). Die Leistungen werden
mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genü-
gende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 20
Abs. 1 des Reglements).
Laut Art. 19 Abs. 2 des Reglements ist die Gesamtnote der Diplomprüfung
das Mittel aller an der Prüfung erteilten Fachnoten und dem Durchschnitt
der Schulnoten, wobei die Gesamtnote und die Fachnoten auf eine Dezi-
malstelle gerundet werden.
2.3 Gemäss dem Prüfungszeugnis vom 18. August 2017 erzielte der Be-
schwerdeführer die Schlussnote 4.2, wobei er im Fach "Betriebswirtschaft-
liche Projektanalyse" (Fach 8) die Note 3.0 erhielt. Damit ist zwar insge-
samt nur eine Fachnote unter 4.0 gegeben. Denn im Fach "Projektierung"
erhielt der Beschwerdeführer eine 4.8 und im Fach "Technische Projek-
tanalyse" eine 4.5, bei einer Durchschnittsnote von 4.6 in den Schulprüfun-
gen der Fächer "Gebäudetechnik II", "Telematik/Netzwerktechnik", "Be-
triebswirtschaft", "Unternehmensführung" und "Marketing". Mit der unge-
nügenden Note im Fach "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" ist jedoch
die Voraussetzung nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements, wonach unter an-
derem die Note im Fach 8 die Note 4 nicht unterschreiten darf (vgl. E. 2.2
vorstehend), nicht erfüllt. Deshalb qualifizierte die Erstinstanz die vom Be-
schwerdeführer abgelegte höhere Fachprüfung diplomierter Elektroinstal-
lateur (HE) als nicht bestanden.
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen
Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
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3.2 Sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig
oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Be-
schwerdeinstanz die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prü-
fen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge
(BVGE 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.3, je mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Vorab geht es dem Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sowohl all-
gemein als auch im konkret umstrittenen Einzelfall um die Klärung der
Frage, ob handschriftliche Notizen, die vom Kandidaten während einer
mündlichen Prüfung erstellt worden sind, als Beweismittel für dessen Prü-
fungsantworten dienen können oder nicht (vgl. Sachverhalt Bst. D vorste-
hend).
3.3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, das heisst
die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind
– unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Ent-
scheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz än-
dert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an
der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts findet die Be-
weislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. BGE 133 V
216 E. 5.5; Urteile des BVGer A-2621/2018 vom 14. Februar 2019 E. 3 und
B-7087/2016 vom 25. April 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen). Danach hat jene
Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet. Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten der-
jenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (BGE 138 II 465
E. 6.8.2; Urteile des BVGer A-2621/2018 vom 14. Februar 2019 E. 3,
A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2 und A-1404/2012 vom 23. Au-
gust 2012 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.149 ff.).
3.3.2 In der Wegleitung zum Reglement über die Durchführung der Berufs-
und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsge-
werbe, höhere Fachprüfung Elektroinstallateur/in mit eidg. Diplom, Aus-
gabe 2008 [im Folgenden: Wegleitung], ist für die Durchführung der ein-
stündigen mündlichen Prüfung im Fach "Betriebswirtschaftliche Projek-
tanalyse" eine Stunde Arbeitsvorbereitung (AVOR) vorgesehen (S. 29).
Dass der Kandidat in dieser Stunde die Gelegenheit dazu hat, handschrift-
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liche Notizen zu erstellen und so die nachfolgende mündliche Prüfung vor-
zubereiten, ist gerichtsnotorisch und wird zudem von der Erstinstanz in ih-
ren beiden Stellungnahmen an die Vorinstanz bestätigt. Zur Berücksichti-
gung dieser Notizen bei der Benotung besteht bislang, soweit ersichtlich,
keine Rechtsprechung. Erstellt indes ein Prüfungsexperte oder -beisitzer
während einer mündlichen Prüfung für sich selber gewisse interne Auf-
zeichnungen, sind diese laut Bundesgericht als rein interne Papiere zu be-
trachten, denen nur die Bedeutung eines Hilfsbelegs und einer auf freiwil-
liger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Entscheids,
nicht aber Beweischarakter zukommt (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom
13. August 2004 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Notizen, welche sich
ein Kandidat im Hinblick auf eine mündliche Prüfung oder während dieser
handschriftlich macht, können nicht grundsätzlich anders behandelt wer-
den. Sie dienen einzig seiner Meinungsbildung für die mündliche Beant-
wortung der Prüfungsfragen und sind insofern ein blosses Hilfsmittel. Nach
dem Gesagten stellen die Notizen des Beschwerdeführers vorliegend kein
taugliches Beweismittel dar, zumal sie, selbst wenn ihnen private Urkun-
denqualität zukommen sollte, reine Parteibehauptungen darstellen.
Aufgrund der Mündlichkeit der Prüfung haben die Experten naturgemäss
nur die effektiven mündlichen Antworten des Kandidaten zu berücksichti-
gen und zu bewerten. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung oder Bewer-
tung auch der handschriftlichen Notizen des Kandidaten im Rahmen einer
mündlichen Prüfung geht weder aus der Rechtsprechung noch der Lehre
hervor. Auch dem Reglement, der Wegleitung oder den vorliegenden Akten
kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, was im Übrigen auch der
Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag. Er hat denn auch die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 3.3.1 hiervor).
3.4 Mit Bezug auf mündliche Prüfungen lässt sich sodann aus Art. 29 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keine Verpflichtung zur
schriftlichen Aufzeichnung solcher Prüfungen ableiten. Umso weniger lässt
sich aus der besagten Verfassungsbestimmung eine Verpflichtung zu de-
ren akustischen Aufzeichnung herleiten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004
vom 13. August 2004 E. 2.4). Zudem ist in den reglementarischen Grund-
lagen der höheren Fachprüfung diplomierter Elektroinstallateur (HE) un-
strittig keine solche Aufzeichnung vorgesehen. Die mündlichen Prüfungen
wurden vorliegend – wie in Art. 13 Abs. 2 des Reglements als Mindeststan-
dard vorgesehen – von zwei Experten abgenommen, welche die Leistun-
gen des Beschwerdeführers beurteilt und gemeinsam die Note festgelegt
haben. Eine Protokollierungspflicht kann dem Reglement nicht entnommen
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werden. Mangels rechtlicher Grundlage besteht demgemäss – entgegen
der Forderung des Beschwerdeführers – vorliegend keine Möglichkeit, die
Vorinstanz dazu zu verpflichten, künftig die mündlichen Prüfungen dieser
Fachprüfung akustisch aufzuzeichnen.
4.
4.1 Was die materiellen Vorbringen anbelangt, hat die Rechtsmittelbehörde
auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann de-
tailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substan-
tiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert,
dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforde-
rungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet
wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit
Hinweisen; Urteil des BVGer B-1962/2017 vom 22. November 2018 E. 4.1;
kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen:
Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555-556 mit Hin-
weisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu
beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden
habe). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffas-
sung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei
falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (eben ge-
nanntes Urteil B-1962/2017 E. 4.1 mit Hinweis).
4.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, die von ihm absol-
vierte Prüfung habe als bestanden zu gelten, nicht näher. Es fehlt nament-
lich eine Begründung, warum ihm aus seiner Sicht im Fach "Betriebswirt-
schaftliche Projektanalyse" eine genügende Leistung zu erteilen sei. Der
Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, bei welchen Teilfragen in
besagtem Fach er aus welchem Grund mehr Punkte hätte erhalten müs-
sen. Vielmehr begnügt er sich als „eines von mehreren Beispielen“ aufzu-
führen, dass die Auslegung der Experten, er habe "keine Aussage" zur „Er-
füllungsgarantie/Baugarantie“ gemacht, willkürlich sei und durch die Vor-
instanz materiell geprüft werden müsse. Er beruft sich dabei darauf, dass
er diese Willkür durch die handschriftlichen Beweismittel widerlegen
könne, wobei er auf „Blatt 19“ seiner Notizen verweist. Die beiden Experten
warfen dem Beschwerdeführer indessen nicht vor, "keine Aussage" zu den
vorerwähnten Garantien gemacht zu haben, sondern, dass er namentlich
hinsichtlich Erfüllungsgarantie keine Angaben über Kosten, Laufzeit und
Versicherungssumme gemacht habe (Stellungnahme der beiden Experten
vom 5. Februar 2018, S. 1; vgl. Ziff. 6.1 des angefochtenen Entscheids).
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Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Notizen nichts an der guten Nachvollziehbarkeit des Ablaufs des 50-
minütigen Prüfungsgesprächs änderten, belegten sie doch nicht, was er
während der Prüfung tatsächlich gesagt habe (Beschwerdeentscheid,
Ziff. 6.3). Diese Begründung der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Die hand-
schriftlichen Prüfungsnotizen des Beschwerdeführers reichen entgegen
dessen Ansicht nicht aus, die Aussage der Experten in Zweifel zu ziehen
(vgl. E. 3.3.1 hiervor). Demzufolge sind die Vorbringen des Beschwerde-
führers mit Blick auf den Prüfungserfolg im Fach "Betriebswirtschaftliche
Projektanalyse" unzureichend substantiiert, so dass darauf nicht weiter ein-
zugehen ist. Daran ändert auch die Darlegung des Beschwerdeführers
nichts, dass die von ihm abgelegte höhere Fachprüfung diplomierter Elek-
troinstallateur (HE) als bestanden gelten müsste, da die fraglichen hand-
schriftlichen Prüfungsnotizen als Beweismittel zu berücksichtigen seien;
denn diese Notizen stellen vorliegend eben gerade – wie erwähnt
(E. 3.3.2) – kein taugliches Beweismittel dar.
5.
Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen insge-
samt nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden
unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher
Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz noch die Erstinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
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nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vor-
liegende Entscheid ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Eingabe der Erst-
instanz vom 12. Februar 2019, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen: Eingabe der
Erstinstanz vom 12. Februar 2019, Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
Versand: 26. März 2019