B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5682/2013
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Vera Marantelli und Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst (ZIVI),
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-5682/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im Dezember 2009 zum Zivildienst zugelas-
sen wurde;
dass der Beschwerdeführer im März 2013 für den Herbst 2013 einen Zi-
vildiensteinsatz mit dem Einsatzbetrieb A._______ (nachfolgend:
Einsatzbetrieb) vereinbart hat;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April
2013 entsprechend dieser Vereinbarung für einen Zivildiensteinsatz vom
30. September bis 1. November 2013 aufgeboten hat;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom
3. September 2013 sinngemäss um Verschiebung dieses Zivildienstein-
satzes ersucht hat mit der Begründung, er besuche seit dem August 2013
eine zweijährige Berufsmaturitätsschule (nachfolgend: BMS);
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. September 2013 aufgefordert hat, bis zum 25. September 2013 für
die Bearbeitung seines Dienstverschiebungsgesuchs erforderliche Be-
weismittel einzureichen und ergänzende Fragen zu beantworten, andern-
falls sein Gesuch abgewiesen werde;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom
3. September 2013 (Eingang bei der Vorinstanz am 25. September 2013)
eine Besuchsbestätigung der BMS B._______ zusandte und erklärte,
seine Anmeldung an die BMS sei eine spontane Entscheidung gewesen,
die leider zu einer Überschneidung mit seinem Zivildiensteinsatz zur Fol-
ge gehabt habe;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach Prüfung seiner Ge-
suchsunterlagen mit E-Mail vom 25. September 2013 darüber informiert
hat, dass der Besuch der BMS keinen Dienstverschiebungsgrund darstel-
le, da seinem Anliegen durch Gewährung von Urlaub weitgehend ent-
sprochen werden könne, weshalb er sein Dienstverschiebungsgesuch zu-
rückziehen und ein Gesuch um Urlaub stellen solle;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mangels Antwort mit E-Mail
vom 26. September 2013 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sein
Dienstverschiebungsgesuch in den nächsten Tagen abgewiesen werde;
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dass der Beschwerdeführer mit E-Mail an die Vorinstanz vom
27. September 2013, 00:46 Uhr, geltend gemacht hat, die Ablehnung sei-
nes Dienstverschiebungsgesuchs sei nicht nachvollziehbar, da er zur Zeit
neben der BMS als selbständig Erwerbender im Bereich Gartenbau ein
150%-Pensum bestreite und er beim Militär auf Grund seiner Selbststän-
digkeit auch einen Wiederholungskurs habe verschieben können;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom
27. September 2013 mitgeteilt hat, dass die in seiner E-Mail in der Nacht
vom 27. September 2013 enthaltenen Vorbringen bei der Beurteilung sei-
nes Gesuchs vom 3. September 2013 aus zeitlichen Gründen nicht mehr
hätten berücksichtigt werden können, weshalb er die Möglichkeit habe,
erneut ein begründetes Dienstverschiebungsgesuch einzureichen;
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 27. September 2013 mit der Begründung ab-
gewiesen hat, eine Unterbrechung seiner Ausbildung sei nicht mit unzu-
mutbaren Nachteilen verbunden, und seinem Anliegen könne durch die
Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 7. Oktober 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, in welcher er
sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
sein Dienstverschiebungsgesuch gutzuheissen;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er besuche die BMS seit dem
20. August 2013 an zwei Tagen in der Woche berufsbegleitend, was ein
hohes Engagement von ihm verlange, da seit der Volksschule 10 Jahre
vergangen seien, weshalb er auf keinen Fall Schulstunden versäumen
dürfe, um nicht den Verlust eines Ausbildungsjahrs oder gar den Abbruch
seiner Ausbildung zu riskieren;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom
14. Oktober 2013 erklärt, er wolle den vorgesehenen Einsatz zwischen
Oktober und Dezember 2014 absolvieren, am liebsten in den Schulferien,
damit er ein Mindestmass an Urlaubstagen für den Besuch der BMS be-
ziehen müsse, wobei er jedoch auch froh wäre, den Einsatz noch nicht
festlegen zu müssen, da in seinem Gartenbaubetrieb für das Jahr 2014
eine Baustelle geplant sei, die ein halbes Jahr in Anspruch nehmen wer-
de und deren Beginn noch nicht endgültig fest stehe;
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und erklärt, es wäre für den Be-
schwerdeführer nicht unzumutbar gewesen, seine Ausbildung an der
BMS für den Zivildiensteinsatz zu unterbrechen – sofern dies überhaupt
erforderlich gewesen wäre –, da seinem Anliegen durch die Gewährung
von Urlaub hätte entsprochen werden können;
dass die Vorinstanz ferner festhält, die in der Beschwerde zusätzlich vor-
gebrachten Argumente des Beschwerdeführers machten keine ausseror-
dentliche Härte glaubhaft;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2014 seinen Ar-
beitsalltag als Jungunternehmer, der gleichzeitig die BMS besucht, schil-
dert und darauf hinweist, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung
nicht erwähnt habe, dass er kurz nach dem Bestehen der Aufnahmeprü-
fung an der BMS mit einer Mitarbeiterin des Regionalzentrums "Kontakt
aufgenommen" habe;
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Verfü-
gung vom 8. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2014 sistiert und dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gegeben hat, der Vorinstanz bis zu die-
sem Zeitpunkt eine Einsatzvereinbarung betreffend die Erfüllung seiner
Zivildienstpflicht im Jahr 2014 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Arbeitsleistung im öffent-
lichen Interesse (Zivildienst) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist,
wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c);
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dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung ein Zivildiensteinsatz des
Beschwerdeführers ist, der am 1. November 2013 geendet hätte, womit
der Beschwerdeführer an der Verschiebung dieses Einsatzes kein aktuel-
les Interesse mehr hat;
dass ein Interesse grundsätzlich dann schutzwürdig ist, wenn es im Ur-
teilszeitpunkt aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen
Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im
Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (vgl. VERA MARAN-
TELLI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 15 );
dass das rechtlich geschützte Interesse an der gerichtlichen Überprüfung
der Ablehnung eines Dienstverschiebungsgesuchs sowohl aus verwal-
tungsrechtlicher als auch aus grundrechtlicher Sicht (Art. 29a der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 14 des Internationalen Pakts über bür-
gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II,
SR 0.103.2] und dazu STEPHAN BREITENMOSER/BORIS
RIEMER/CLAUDIA SEITZ, Praxis des Europarechts – Grundrechtsschutz,
2006, S. 109 f. m.H. auf die Rechtsprechung des UN-Menschen-
rechtsausschusses) zu bejahen ist, solange die Dienstpflicht eines Be-
schwerdeführers besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 1.2.2);
dass die Tatsache, dass eine zivildienstpflichtige Person einen Dienst zu
Unrecht nicht angetreten hat – unabhängig von einer allfälligen disziplina-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionierung – in ihrem Zivildienstdossier
Niederschlag findet, weshalb während der Dauer der Dienstpflicht eine
gerichtliche Überprüfung der abschlägigen Verfügung betreffend Dienst-
verschiebung möglich sein muss, sofern die übrigen Voraussetzungen
dafür erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4676/2013
vom 26. August 2014 E. 1.2.2);
dass der Beschwerdeführer folglich ein aktuelles und praktisches Interes-
se an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü-
gung hat, da seine Situation durch den Ausgang des vorliegenden Verfah-
rens beeinflusst werden kann,
dass der Beschwerdeführer deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert
ist;
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dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG);
dass auf die Beschwerde damit einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 (ZDV, SR 824.01) ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen
ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt
werden kann;
dass der Beschwerdeführer für den Herbst des Jahres 2013 für einen Zi-
vildiensteinsatz von insgesamt 33 Tagen aufgeboten wurde;
dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn diese eine schulische
oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumut-
baren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV);
dass die Vorinstanz Dienstverschiebungsgesuche unter anderem dann
ablehnt, wenn dem Anliegen des Gesuchstellers durch die Gewährung
von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann (Art. 46 Abs. 4 ZDV);
dass aus den Akten hervorgeht, dass der vorliegend umstrittene Zivil-
diensteinsatz vom 30. September bis 1. November 2013 in die Herbstfe-
rien der BMS vom 7. bis 19. Oktober 2013 gefallen wäre, womit der Vor-
instanz darin gefolgt werden kann, dass sich der Einsatz mit der Ausbil-
dung des Beschwerdeführers an der BMS lediglich während dreier
Einsatzwochen bzw. 6 Unterrichtstage überschnitten hätte;
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
26-tägiger Unterbruch der Lehrausbildung grundsätzlich nachholbar ist
und deshalb nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013, m.w.H.);
dass dem Beschwerdeführer zudem für – sämtliche oder zumindest be-
stimmte – dieser Unterrichtstage an der BMS Urlaub vom Zivildienst hätte
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gewährt werden können (Art. 30 ZDG i.V.m. Art. 70 und Art. 71b Abs. 5
ZDV), worauf er von der Vorinstanz mit E-Mail vom 25. September 2013
denn auch hingewiesen wurde;
dass der Vorinstanz damit darin zu folgen ist, dass bereits fraglich ist, ob
der für den Herbst 2013 geplante Zivildiensteinsatz überhaupt zu einer
Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers geführt hätte;
dass vorliegend zudem selbst in Verbindung mit einem gewissen Unter-
richtsausfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung
des Zivildiensteinsatzes bei geeigneter Einsatzplanung eine Unterbre-
chung der Ausbildung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätte, die
den Abschluss des Beschwerdeführers stark erschwert oder gar verun-
möglicht hätte;
dass der Vorinstanz auf Grund dieser Erwägungen darin zu folgen ist,
dass – soweit der Beschwerdeführer seine Ausbildung bei Gewährung
von Urlaub (Art. 46 Abs. 4 ZDV) überhaupt hätte unterbrechen müssen –
diese Unterbrechung nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ge-
wesen wäre, womit beim Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerde-
führers die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV nicht erfüllt
sind;
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zusätzlich zu den
im Gesuch vor der Vorinstanz vorgebrachten Gründen geltend macht, die
Ablehnung seines Verschiebungsgesuchs stelle wegen seiner Selbstän-
digkeit im Bereich des naturnahen Gartenbaus seit Anfang des Jahres
2013 eine ausserordentliche Härte dar;
dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn diese glaubwürdig dar-
legt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen
oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde
(Art. 46 Abs. 3 Bst e ZDV);
dass das Kriterium der "ausserordentlichen Härte" einen unbestimmten
Rechtsbegriff darstellt, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechts-
frage bildet, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ohne Be-
schränkung zu überprüfen ist, wobei nach konstanter Praxis Zurückhal-
tung zu üben und der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen ist, wenn diese den örtlichen, technischen oder
persönlichen Verhältnissen näher steht, weshalb das Gericht nicht ein-
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zugreifen hat, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als ver-
tretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4681/2013
vom 15. Oktober 2013 E. 2.4, m.w.H.);
dass eine ausserordentliche Härte nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn eine eigent-
liche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen
oder seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, m.w.H.);
dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine berufliche Selbständig-
keit ausführt, er habe ein hohes Arbeitspensum, da er dabei sei, seinen
Betrieb aufzubauen, wobei er auch die Büroarbeit, das Rechnungswesen,
die Offerten und die Kundenbesprechungen selbst erledige, dass in sei-
nem Betrieb kleinere und grössere Projekte liefen, die er ungern vernach-
lässige, dass es für einen Kleingärtner von grosser Wichtigkeit sei, für
seine Kunden zur Verfügung zu stehen, er sich während der Saison kei-
nen unerwarteten Ausfall leisten könne, dass er für nächstes Jahr einen
Zusatzerwerb durch den Verkauf von ursprünglichen Setzlingen plane,
wofür die Treibhäuser instand zu stellen sowie das dazugehörige Land zu
unterhalten seien, und dass er um die Treibhäuser herum einen Show-
Garten erstellen wolle;
dass es zu beachten gilt, dass eine zivildienstpflichtige Person oder ihr
Arbeitgeber nicht besser gestellt werden darf als eine militärdienstpflichti-
ge Person bzw. deren Arbeitgeber (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum
Bundesgesetzüber den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643
und 1672);
dass zivildienstbedingte Abwesenheiten anders als krankheits- oder un-
fallbedingte Ausfälle frühzeitig absehbar sind, womit ihnen rechtzeitig mit
geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann, wobei der Ar-
beitgeber eine gewisse Mehrbelastung infolge eines Zivildiensteinsatzes
hinzunehmen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2, m.w.H.);
dass der Beschwerdeführer den umstrittenen Zivildiensteinsatz im März
2013 selbst geplant hat, womit davon auszugehen ist, dass er einerseits
den für ihn günstigsten Einsatzzeitpunkt ausgewählt hat, und womit ihm
andererseits bis zum Herbst 2013 hinreichend Zeit geblieben wäre, um
seine Abwesenheit in seinem Gartenbaubetrieb zu planen und erforderli-
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che Massnahmen, wie die Organisation einer Stellvertretung, zu ergrei-
fen;
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht nachvollziehbar macht,
weshalb er in den sechs Monaten zwischen dem Aufgebot und dem vor-
gesehenen Beginn des Einsatzes nicht in der Lage hätte sein können, die
für die Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb erforderlichen Mass-
nahmen zu treffen;
dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer
die Ausbildung an der BMS im August 2013 in Kenntnis des für den
Herbst 2013 geplanten Zivildiensteinsatzes begonnen hat;
dass der Beschwerdeführer seine unverzichtbare Anwesenheit in seinem
Betrieb während der vorgesehenen Einsatzzeit mit dem laufenden Tages-
geschäft und damit begründet, dass "in seinem Betrieb kleinere und grös-
sere Projekte liefen, die er ungern vernachlässige", womit er jedoch noch
keine eigentliche "Notsituation" zu substantiieren vermag;
dass sich auf Grund dieser Erwägungen ergibt, dass die Leistung des Zi-
vildiensteinsatzes im Herbst 2013 aus Sicht des Beschwerdeführers auf
Grund seiner Ausbildung und seines hohen Arbeitspensums in seinem
Gartenbaubetrieb zwar durchaus belastend und mit Organisationsauf-
wand verbunden gewesen wäre, dass die Ablehnung des Dienstverschie-
bungsgesuchs für ihn jedoch keinesfalls eine ausserordentliche Härte im
Sinne der Rechtsprechung bedeutet hat;
dass damit die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Dienstver-
schiebungsgesuchs des Beschwerdeführers auch angesichts seiner im
Verfahren vor der Vorinstanz noch nicht berücksichtigten zusätzlichen
Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 3 Bst e ZDV nicht ge-
geben sind;
dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ZDG)
und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 65 Abs. 1 Satz 2
ZDG);
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesge-
richt angefochten werden können, weshalb das vorliegende Urteil end-
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gültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilage: Vorakten zurück);
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Versand: 10. September 2014