B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5683/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
ICT-Berufsbildung Schweiz,
Aarbergergasse 30, 3011 Bern,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die ICT-Berufsbildung Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz)
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Prüfungsentscheid vom
(…) mitgeteilt hat, er habe die Höhere Fachprüfung für Informatiker nicht
bestanden,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 12. August 2013 Beschwerde
beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
(nachfolgend: Vorinstanz) erhoben hat,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. September 2013 auf die Be-
schwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe trotz Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung seine Beschwerde
nicht verbessert und keine Beschwerde mit Unterschrift eingereicht,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 8. Ok-
tober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu
denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG),
dass der Entscheid der Vorinstanz vom 20. September 2013 eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt und mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann,
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde offensichtlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1
VwVG) und der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist den
Kostenvorschuss bezahlt hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt die Sachverhaltsausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht
bestritten hat,
dass sich auch aus den Akten ergibt, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichte Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid der Erstinstanz
nicht mit einer Unterschrift versehen war,
dass die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertre-
ters Voraussetzung dafür ist, dass auf eine Beschwerde eingetreten wer-
den kann (Art. 52 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass, falls die Unterschrift fehlt, die Beschwerdeinstanz dem Beschwer-
deführer eine Nachfrist anzusetzen hat mit der Androhung, nach unbe-
nutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),
dass aktenkundig erstellt und unbestritten ist, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer auf die fehlende Unterschrift hingewiesen und ihm ei-
ne Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt hat, unter Androhung des
Nichteintretens,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine Beschwerde
nicht innert dieser Frist verbessert hat,
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen offensichtlich zu Recht auf
die Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass das einzige Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte
trotz des Formfehlers auf seine Beschwerde eintreten müssen, ange-
sichts der klaren Sach- und Rechtslage offensichtlich unbehelflich ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als unbe-
gründet erweist und abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.– festzusetzen sind und mit dem
vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
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dass dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensaus-
gang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal er nicht vertre-
ten war (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE),
dass der Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefoch-
ten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
verrrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 4124; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 10. Januar 2014