B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5688/2016
Ur t e i l 6 . N o vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
Z._______
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Alessandro Celli und/oder Martina Kessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, unerlaubter Betrieb
einer kollektiven Kapitalanlage, Liquidation, Konkurs,
Unterlassungsanweisung, Androhung der Liquidation,
Publikation.
B-5688/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die D._______ AG (seit 18. Oktober 2016: D._______ AG in Liquida-
tion; im Folgenden: D._______) wurde im Februar 2011 durch X._______
und Y._______ unter der Firma K._______ AG in (…) gegründet. Nach Ver-
legung des Sitzes nach (…) änderte die Gesellschaft im Juli 2013 ihre
Firma in D._______ und ihren Zweck in: "Umsetzung neuester Erkennt-
nisse aus dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und Robotik zu Dienst-
leistungen und neuartigen Produkten".
A.b X._______ und Y._______ waren nicht nur Verwaltungsratsmitglieder
der D._______, sondern auch der A._______ AG (im Folgenden:
A._______), der B._______ AG (im Folgenden: B._______) und der
C._______ AG (im Folgenden: C._______) (alle zwischenzeitlich in Liqui-
dation). X._______ war Geschäftsführer und verfügte über Einzelzeich-
nungsberechtigung für sämtliche Konten dieser Gesellschaften. Y._______
war Chief Sales Officer (CSO) der A._______ und verfügte über Einzel-
zeichnungsberechtigungen unter anderem an Konten der A._______ und
der D._______.
A.c Z._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Physiker und Mathe-
matiker und war Professor für Computerwissenschaften an der Universität
(…). Am 7. März 2014 trat er als kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied
dem Verwaltungsrat der D._______ bei, verfügte aber über keine Zeich-
nungsberechtigung auf den Konten der D._______. Gemäss Aktionärsbin-
dungsvertrag vom (…) 2015 war er mit 7.65 % am Aktienkapital der
D._______ beteiligt. Im Mai 2016 trat der Beschwerdeführer als Verwal-
tungsrat der D._______ zurück.
A.d Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vor-
instanz) veranlasste ab dem 29. März 2009 verschiedene Abklärungen mit
Blick auf eine allfällige Unterstellungspflicht der A._______ unter das Ban-
ken-, Börsen-, Kollektivanlagen- und/oder Geldwäschereigesetz.
A.e Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. August 2015 setzte die
Vorinstanz unter anderem bei der A._______, der B._______, der
C._______ und der D._______ die L._______ AG als
Untersuchungsbeauftragte ein.
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A.f Am 22. Februar 2016 stellte die Vorinstanz den betroffenen Gesell-
schaften und deren Organen den Bericht der Untersuchungsbeauftragten
vom 29. Januar 2016 (im Folgenden: Untersuchungsbericht) zur Stellung-
nahme zu und zeigte ihnen die Eröffnung eines eingreifenden Verwaltungs-
verfahrens an.
A.g Mit Schreiben vom 10. März 2016 nahm der Beschwerdeführer zum
Untersuchungsbericht Stellung.
A.h Die Vorinstanz gewährte den Parteien am 22. Juni 2016 das rechtliche
Gehör bezüglich des Beizugs von Akten von zwei involvierten Offshore-
Gesellschaften, beide mit Sitz auf (…), sowie der Person eines allfälligen
Liquidators. Der Beschwerdeführer reichte hierzu eine Stellungnahme vom
22. Juni 2016 ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz unter anderem
fest, dass die A._______, die B._______, die C._______ und die
D._______ als Gruppe gewerbsmässig als Effektenhändler tätig gewesen
seien (Emissionshaustätigkeit) und damit aufsichtsrechtliche Bestimmun-
gen (Börsengesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziffer 1), dass die
A._______ eine kollektive Kapitalanlage betreibe, ohne über die dazu er-
forderliche Bewilligung zu verfügen, und damit aufsichtsrechtliche Bestim-
mungen (Kollektivanlagengesetz) schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziffer
2), sowie, dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung
der entsprechenden Bewilligungen nicht erfüllten und nachträglich keine
Bewilligung erteilt werde (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter ordnete die Vorinstanz
an, dass aufgrund der massgeblichen Beiträge an unterstellungspflichtigen
Tätigkeiten unter anderem X._______, Y._______ und der Beschwerde-
führer gewerbsmässig als Effektenhändler tätig gewesen seien oder eine
SICAF betrieben hätten, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bör-
sengesetz, Kollektivanlagengesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Zif-
fer 4). Sodann ordnete die Vorinstanz an, dass die A._______, die
B._______, die C._______ und die D._______ aufgelöst und in Liquidation
gesetzt würden (Dispositiv-Ziffer 5).
Überdies wies die Vorinstanz unter anderem X._______, Y._______ und
den Beschwerdeführer an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflich-
tige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die
entsprechende Werbung in irgendeiner Form ohne Bewilligung zu unter-
lassen, insbesondere die gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit, den
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Seite 4
Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage sowie die berufsmässige Finanzin-
termediation ohne Bewilligung (Dispositiv-Ziffer 13), und machte sie für den
Fall der Widerhandlung gegen dieses Verbot auf Art. 48 FINMAG und die
darin vorgesehene Strafdrohung sowie auf Art. 44 FINMAG aufmerksam
(Dispositiv-Ziffer 15). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die bis zum Er-
lass der Verfügung vom 12. August 2016 angefallenen Kosten der Unter-
suchungsbeauftragten von Fr. 283'747.80 (inkl. MwSt.) sowie die Verfah-
renskosten von Fr. 98'000.– unter anderem der A._______, der
B._______, der C._______, der D._______ und den vier Organpersonen,
an die die Verfügung adressiert war, darunter dem Beschwerdeführer, in
solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffern 23 und 24).
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die A._______ habe selbst oder
über professionelle Vermittler Aktien der Gruppe auf dem Primärmarkt an-
geboten. Die Erlöse aus dem Verkauf der Aktien – somit liberiertes Aktien-
kapital – seien überwiegend an die A._______ zurückgeführt worden.
Dadurch sei den Tochtergesellschaften stetig betriebsnotwendiges Kapital
entzogen worden. Weiter sei die A._______ eine bewilligungslos tätige In-
vestmentgesellschaft (SICAF), da sie keine eigentliche operative Ge-
schäftstätigkeit ausübe, keine Holdinggesellschaft im Sinne des Kol-
lektivanlagegesetzes sei sowie das Aktionariat sich nicht ausschliesslich
aus qualifizierten Anlegern zusammensetze. Die seit Jahren andauernden
Bemühungen, die A._______ in eine gesetzmässige Form zu überführen,
seien gescheitert.
Auch die D._______ habe laut Untersuchungsbericht vorwiegend auf den
Verkauf ihrer Aktien fokussiert, die sie in mehreren Tranchen von der
A._______ und einer Offshoregesellschaft erworben habe. Die Aktien
seien von der D._______ als lukrative Anlage beworben und an private In-
vestoren verkauft worden. Zwischen Februar 2014 und August 2015 habe
die D._______ mehrere hunderttausend Aktien an über 100 private Inves-
toren verkauft, wobei sich der Preis je Aktie von Fr. 8.– (Anfang 2014) auf
Fr. 20.– (Mitte 2015) erhöht habe. Die Bruttoerlöse aus diesen Verkäufen
hätten sich auf mindestens Fr. 6,5 Mio. belaufen. Weitere Verkäufe von
D._______-Aktien im Umfang von mehreren Millionen Franken seien über
zwei Offshoregesellschaften erfolgt. Gemäss der Website und Anlegerbro-
schüren habe die D._______ das Open-Source-Projekt "Q._______" des
Beschwerdeführers weiterentwickeln und kommerzialisieren wollen. Indes-
sen sei dieses Projekt von einer kommerzialisierbaren Form weit entfernt.
Trotz umfangreicher Aktienverkäufe und eines ausgewiesenen Investiti-
onsbedarfs in zweistelliger Millionenhöhe seien bisher erst rund Fr.
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620'000.– und damit weniger als 10 % der Erlöse aus den Aktienverkäufen
in die Robotik geflossen. Der grösste Teil der aus den Aktienverkäufen er-
zielten Erlöse sei vielmehr zwecks Erzielung von Renditen in Kapitalanla-
gen investiert worden. Letztlich seien der D._______ nur rund ein Drittel
der Verkaufserlöse für Investitionen verblieben. Der Anteil der Provisionen
habe sich auf mehr als 40 % belaufen. Sowohl X._______, Y._______ als
auch der Beschwerdeführer und ein weiteres Organ der A._______ hätten
im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion (Verwaltungsrat, Geschäftsführer,
CSO, Beirat, Akquisition von Investoren) einen massgeblichen Beitrag an
eine koordinierte unterstellungspflichtige Effektenhändlertätigkeit im Rah-
men einer Gruppe geleistet. Zudem habe die A._______ über einen Zeit-
raum von mehreren Jahren eine SICAF betrieben, ohne über die hierfür
erforderliche Bewilligung zu verfügen. Die A._______-Gruppe habe damit
über einen längeren Zeitraum Aufsichtsrecht schwer verletzt.
C.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. September 2016 Beschwerde und stellt darin die folgenden Rechtsbe-
gehren:
1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine unter den Finanz-
marktgesetzen unterstellungspflichtige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.
2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz insoweit aufzu-
heben, als darin festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe aufsichtsrecht-
liche Bestimmungen (Börsengesetz, Kollektivanlagengesetz) aufgrund seines
massgeblichen Beitrags an den unterstellungspflichtigen Tätigkeiten schwer
verletzt.
3. Es seien die Dispositiv-Ziffern 13 und 14 der Verfügung der Vorinstanz in-
soweit aufzuheben, als darin eine Unterlassungsanweisung und ein Werbe-
verbot sowie eine Strafandrohung für den Fall der Widerhandlung gegen das
Werbeverbot zu Lasten des Beschwerdeführers verfügt worden sind.
4. Es seien die Dispositiv-Ziffern 23 und 24 der Verfügung der Vorinstanz in-
soweit aufzuheben, als darin Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers verfügt
worden sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz zuzüg-
lich Mehrwertsteuer.
Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe ein rechtliches und tatsächli-
ches schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass er keine unter
den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt
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Seite 6
habe. Er bemängelt zunächst, aus den Sachverhaltsdarstellungen und Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung ergebe sich nicht, gestützt auf
welche Überlegungen die Vorinstanz ihm einen massgeblichen Tatbeitrag
vorwerfe. Angesichts der Schwere der angeordneten Massnahmen ver-
letze sie damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schwer. Alle ihm ge-
genüber angeordneten Massnahmen seien daher aufzuheben.
Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die
D._______ habe ihn für die Zwecke der A._______-Gruppe instrumentali-
siert. Sein Name sollte vertrauensbildend für die Investoren sein. Die Ge-
schäftstätigkeit der D._______ sei primär auf den Verkauf eigener Aktien,
die sie von der A._______ und Offshore-Gesellschaften zurückerworben
habe, ausgerichtet gewesen, doch sei diese Tätigkeit ohne sein Wissen
oder Zutun durch die Hauptakteure ausgeübt worden. Bis zum Frühling
2016 sei er Verwaltungsrat der D._______ mit Kollektivunterschrift zu
zweien und hierbei ausdrücklich und ausschliesslich nur für die technolo-
gisch-projektbezogene Strategie der D._______ im Rahmen der Robotik
zuständig gewesen, darunter für die technische Wegweisung beziehungs-
weise Beratung und Unterstützung, nicht dagegen für das operative Ge-
schäft. Mit betriebswirtschaftlichen, finanztechnischen und finanzierungs-
relevanten Aspekten sowie mit der Kapitalbeschaffung habe er nichts zu
tun gehabt. Er sei einzig Aktionär und Verwaltungsrat der D._______ ge-
wesen, ein massgeblicher Tatbeitrag zur finanzmarktrechtlichen Ge-
schäftstätigkeit der A._______-Gruppe könne ihm aber nicht zugerechnet
werden.
Es könne ihm auch keine Sorgfaltspflichtverletzung als Verwaltungsrat vor-
geworfen werden. Weder könne ihm ein aktiver oder ein passiver Beitrag,
zum Beispiel im Sinne eines Wegschauens bei den bewilligungspflichtigen
Tätigkeiten, noch die pflichtwidrige Vernachlässigung der ihm als Verwal-
tungsrat obliegenden Überwachungs- und Oberaufsichtspflichten vorge-
worfen werden. Würde ihm nur aufgrund seiner Organstellung ein namhaf-
ter Beitrag zur unterstellungspflichtigen Tätigkeit zugerechnet, so müsste
ihm zumindest eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Eine solche
habe er aber nicht begangen.
Der Beschwerdeführer erachtet daher auch das ihm gegenüber angeord-
nete Werbeverbot sowie die Kostenverteilung als ungerechtfertigt.
B-5688/2016
Seite 7
D.
Die Vorinstanz eröffnete über die D._______ mit Wirkung ab dem 18. Ok-
tober 2016 den Konkurs.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016, die
Beschwerde vom 15. September 2016 sei vollumfänglich abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten sei. Für den Erlass einer (rein subsidiären) Fest-
stellungsverfügung bestehe weder ein Grund noch habe der Beschwerde-
führer darauf einen Anspruch. Zudem beziehe sich die vom Beschwerde-
führer angefochtene Ziffer 14 des Verfügungsdispositivs nicht auf ihn per-
sönlich, weshalb es mangels Beschwer an einem legitimen Anfechtungsin-
teresse fehle. Diesbezüglich sei nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer sei den ihm obliegenden, unübertragbaren gesetz-
lichen Kontrollpflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen und habe
es namentlich in pflichtwidriger Weise unterlassen, die Finanzen der Ge-
sellschaft zu kontrollieren und die mit der Geschäftsführung betrauten Per-
sonen im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zu überwa-
chen. Die von ihm angeführte – jedoch nicht näher belegte – Kompetenz-
delegation und -aufteilung könne ihn diesbezüglich nicht entlasten. Sowohl
aus den Gesellschaftsakten der D._______ als auch aus öffentlich zugäng-
lichen Quellen hätten sich diverse Hinweise ergeben, wonach die beiden
Hauptverantwortlichen mit potentiellen Milliardenumsätzen geworben und
für den Vertrieb der Aktien der D._______ professionelle Vermittler einge-
setzt hätten. Dem Beschwerdeführer seien die Eckpunkte der Kapitalbe-
schaffung bekannt gewesen oder hätten ihm bei einer pflichtgemässen In-
formationsbeschaffung bekannt sein können. Er hätte sich aufgrund seiner
Stellung die nötigen Informationen zu den Hintergründen der Kapitalerhö-
hungen und den dokumentierten Rückkäufen eigener Aktien bei
X._______ und Y._______ beschaffen können, dies aber unterlassen. Dem
Beschwerdeführer hätte zudem auffallen müssen, dass seine Mitverwal-
tungsräte bei der D._______ keine nachhaltige Finanzierungsstrategie ver-
folgt und kein Interesse an einer seriösen Unternehmensbewertung gehabt
hätten. Trotz Warnsignalen habe der Beschwerdeführer die Aktivitäten sei-
ner Mitverwaltungsräte nicht hinterfragt, deren Kompetenz und Leistungs-
ausweis nicht überprüft und die Verwendung der Anlegergelder nicht kon-
trolliert. Aus diesen Gründen trage der Beschwerdeführer am festgestellten
schweren Verstoss von Aufsichtsrecht durch die A._______-Gruppe, wel-
cher unter anderem im gewerbsmässigen Handel mit Aktien der
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Seite 8
D._______ auch über die Offshore-Gesellschaften bestanden habe, eine
Mitverantwortung.
Die Vorinstanz habe dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass
dem Beschwerdeführer als vormaligem Verwaltungsrat der D._______ im
Rahmen der A._______-Gruppe nur eine untergeordnete Rolle zugekom-
men sei und er von den hauptverantwortlichen Verwaltungsräten
X._______ und Y._______ für ihre eigenen Zwecke instrumentalisiert wor-
den sei, und sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer keine zu publi-
zierende Unterlassungsanweisung ausgesprochen, sondern ihm aufgrund
seiner Stellung als Verwaltungsrat lediglich in Erinnerung gerufen, was be-
reits von Gesetzes wegen gelte. Diese Ermahnung sowie die damit ver-
bundene Kostenbeteiligung seien angesichts der ihm obliegenden Auf-
sichts- und Kontrollpflichten gerechtfertigt und verhältnismässig.
F.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. November 2016 an seinen
Anträgen fest. Korrigierend führt er aus, mit seinem Beschwerdebegehren
3 seien die Dispositiv-Ziffern 13 und 15 angefochten. Er bestreitet, pflicht-
widrig die Finanzkontrolle unterlassen und die Überwachung der Ge-
schäftsführung als unübertragbare Aufgaben versäumt zu haben. Eine in-
terne Arbeitsteilung der unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 716a OR
auf einzelne Verwaltungsratsmitglieder sei üblich und vom Gesetz gestützt.
Der Beschwerdeführer sei als Aktionär selbst Opfer der Machenschaften
der Hauptakteure geworden. Er habe sich im Gegensatz zu den Hauptak-
teuren auch nicht aus der unbewilligten Tätigkeit bereichert. Es sei ihm, der
erst 2014 zur D._______ gestossen sei, in tatsächlicher Hinsicht gar nicht
möglich gewesen, im gleichen Umfang wie die Vorinstanz oder X._______
und Y._______ Kenntnisse über die fraglichen Vorgänge in der
A._______-Gruppe zu haben. Da der Beschwerdeführer keinen Tatbeitrag
zur unterstellungspflichtigen Tätigkeit geleistet und auch seine Sorgfalts-
pflichten als Verwaltungsrat nicht verletzt habe, sei die solidarische Kos-
tenauferlegung beziehungsweise die Kostenauferlegung über das Ganze
nicht gerechtfertigt.
G.
Die Vorinstanz bestreitet mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers, verzichtet aber auf eine formelle Duplik.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. August 2016 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes
erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von
der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktauf-
sichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen
im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat als
Verfügungsadressat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; BGE 136 II 304 E. 2.3.1;
Urteile des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 3; 2C_1055/2014
vom 2. Oktober 2015 E. 4.3 und 2C_324/2009 vom 9. November 2009
E. 4.2; anders lediglich die Urteile des BGer 2C_303/2016 vom 24. Novem-
ber 2016 E. 2.5.1; 2C_305/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1 und
2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.3). Er ist somit in diesem Um-
fang zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Eine andere Frage ist, ob dies auch für sein Beschwerdebegehren, es
sei festzustellen, dass er keine unter den Finanzmarktgesetzen unterstel-
lungspflichtige Tätigkeit ausübe oder ausgeübt habe, gilt. Der Beschwer-
deführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, werde lediglich die
Verfügung im Sinne seiner Rechtsbegehren aufgehoben, sei weiterhin
nicht geklärt, dass er keine Tätigkeiten ausgeübt habe, welche Finanzin-
termediären vorbehalten seien. Erst die Feststellung, dass er nicht gegen
Aufsichtsrecht verstossen habe, rehabilitiere seinen Ruf auch bei den Bei-
räten, die er für die Gesellschaft habe gewinnen können.
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Seite 10
Die Vorinstanz ist der Meinung, diesbezüglich bestehe weder ein Grund
noch ein Anspruch auf Erlass einer (rein subsidiären) Feststellungsverfü-
gung.
1.3.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
stimmt sich nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz geregelten
Rechtsverhältnis, soweit es durch den Beschwerdeführer angefochten
wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens
verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher grundsätzlich nur
sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche
die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden
musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (BVGE
2009/37 E. 1.3.1).
1.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nie
ein Begehren auf eine derartige Feststellung gestellt. Soweit er daher –
über seinen Antrag auf Aufhebung der ihn belastenden Feststellung der
Vorinstanz, er habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt, hinaus –
eine Feststellung verlangt, dass er keine unter den Finanzmarktgesetzen
unterstellungspflichtige Tätigkeit ausübe oder ausgeübt habe, geht sein
Begehren über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb insoweit da-
rauf nicht einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
und Art. 44 ff. VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz.
Er macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, welche Handlungen ihm
konkret vorgeworfen würden. Die Vorinstanz halte selber fest, er sei nicht
in das A._______-Gefüge involviert gewesen. Aus den Sachverhaltsdar-
stellungen und Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergebe sich
nicht, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihm einen "mass-
geblichen Tatbeitrag" vorwerfe. Damit verletze sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör schwer.
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Seite 11
Die Vorinstanz äussert sich nicht zu diesem Vorwurf, ergänzt aber ihre Be-
gründung in ihrer Vernehmlassung.
2.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) wird unter anderem eine behördliche Begründungspflicht ab-
geleitet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflich-
tung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht
erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element transparenter Ent-
scheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle
der Behörde (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.H.). Welchen Anforderungen eine
Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Um-
stände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Sie muss jedenfalls
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die
Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III
433 E. 4.3.2; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise als ge-
heilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor ei-
ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch
die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117
E. 4.2.2.2, je m.H.).
2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Begründung
lediglich an, die von ihr namentlich genannten vier Organpersonen, darun-
ter auch der Beschwerdeführer, hätten im Rahmen ihrer jeweiligen Funk-
tion (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, CSO, Beirat, Akquisition von Inves-
toren) einen massgeblichen Beitrag geleistet.
2.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwer-
deführer sei den ihm obliegenden, unübertragbaren gesetzlichen Kontroll-
pflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen und habe es namentlich
in pflichtwidriger Weise unterlassen, die Finanzen der Gesellschaft zu kon-
trollieren und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen im Hinblick
B-5688/2016
Seite 12
auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zu überwachen. Der Beschwer-
deführer sei auch als technischer Ideengeber ein wesentlicher Bestandteil
des A._______-Beteiligungsgefüges gewesen. X._______ und Y._______
sei es nur durch seine Projekte, seine Bekanntheit und sein Engagement
an den Investorenveranstaltungen gelungen, mittels Vermittlern innert kur-
zer Zeit Aktien im Gegenwert von bis zu 10 Mio. Fr. über die
A._______-Gruppe zu verkaufen.
2.4 Diese Ausführungen in der Vernehmlassung bestätigen den bereits
aufgrund der Begründung der Verfügung gewonnenen Eindruck, dass die
Vorinstanz den von ihr behaupteten massgeblichen Beitrag des Beschwer-
deführers an der unerlaubten Tätigkeit als Gruppe lediglich aus seiner
Funktion als Verwaltungsratsmitglied ableitet, ohne ihm darüber hinaus ein
konkretes Wissen um die unerlaubte Tätigkeit oder aktives Handeln im Hin-
blick darauf vorzuwerfen. Dass sie keine derartigen Handlungen anführt,
ist somit kein Begründungsmangel, sondern Ausdruck ihrer Rechtsauffas-
sung. Die Begründung der Vorinstanz war insofern zwar sehr knapp und
pauschal, aber ausreichend, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermög-
lichen. Ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die dieser pauschalen Ar-
gumentation zu Grunde liegt, zu überzeugen vermag, ist eine Frage, die
noch zu beantworten sein wird. Eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit des rechtlichen Gehörs liegt indessen nicht vor.
2.5 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Begründung in der
angefochtenen Verfügung zu knapp ausgefallen sei, so wäre eine allfällige
Verletzung der Begründungspflicht durch die zusätzlichen Ausführungen
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geheilt worden, da der Beschwer-
deführer dazu in seiner Replik Stellung nehmen konnte.
3.
Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die
A._______-Gruppe, bestehend aus der A._______, der B._______, der
C._______ und der D._______, als Gruppe gewerbsmässig als Effekten-
händlerin tätig gewesen sei (Emissionshaustätigkeit) und damit aufsichts-
rechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe (Dispositiv-
Ziffer 1).
3.1 Effektenhändler gelten als Emissionshäuser, wenn sie hauptsächlich
im Finanzbereich tätig sind und gewerbsmässig Effekten, welche von Dritt-
personen ausgegeben wurden, fest oder in Kommission übernehmen und
öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 2 Bst. d des Bundesgesetzes
B-5688/2016
Seite 13
vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [BEHG, SR
954.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die
Börsen und den Effektenhandel [BEHV, SR 954.11]). Die Tätigkeit ist be-
willigungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. d BEHG; vgl. auch das
FINMA-Rundschreiben 2008/5 "Effektenhändler" vom 20. November 2008
[im Folgenden: FINMA-RS 2008/5] Rz. 24 ff.; URS P. ROTH, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, 2000, Art. 2
Bst. d N. 35 ff.). Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapi-
talmarktpapiere (Aktien, Obligationen usw.) erstmals begeben (emittiert)
werden. Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Per-
sonen richtet, das heisst insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rund-
schreiben oder elektronische Medien verbreitet wird (FINMA-RS 2008/5
Rz. 14 f.). Auch die Einschaltung eines professionellen Vermittlers ist als
öffentliche Werbung zu qualifizieren (Urteile des BVGer B-1645/2007 vom
17. Januar 2008 E. 4.1.1 und B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 7.4).
Die Emission eigener Beteiligungspapiere stellt keine bewilligungspflich-
tige Emissionshaustätigkeit dar; ebenso wenig die bloss technische Fest-
übernahme, die es einer Aktiengesellschaft erlaubt, eine Kapitalerhöhung
(Kapitalerhöhungsbeschluss und Feststellung der Liberierung) in einem
Schritt durchzuführen: Die emittierten Aktien sind den Aktionären nach den
Vorschriften des Aktienrechts anzubieten; dabei stehen regelmässig keine
BEHG-relevanten Anlegerschutz- und Funktionsinteressen auf dem Spiel
(BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011
E. 2.1; ROTH, a.a.O., N. 37 zu Art. 2 Bst. d).
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts kann eine bewilligungspflichtige Aktivität auch im Rah-
men einer Gruppe ausgeübt werden (BGE 136 II 43 E. 4.3.1 m.H.; BENJA-
MIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen un-
bewilligter Effektenhändlertätigkeit, SZW 2010 S. 161 ff.; OLIVIER HARI,
Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas de la mise en liquidation
par la FINMA de sociétés - membres d'un groupe - déployant sans droit
des activités soumises à autorisation, GesKR 2010 S. 88 ff.). Die Bewilli-
gungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch
umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bezie-
hungsweise die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Vo-
raussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Resultat aber ge-
meinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der
Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in sol-
B-5688/2016
Seite 14
chen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarkt-
rechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwi-
schen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftli-
che, organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und ver-
nünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegeben-
heiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird (BGE 136
II 43 E. 4.3.3).
Ein solches gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung ins-
besondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftre-
ten oder aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhal-
terischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäfts-
sitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhält-
nisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen
ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und
zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn aus-
geübt wird (Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1 f.;
BGE 136 II 43 E. 4.3, je m.H.).
3.3 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten schon
verschiedentlich Fälle zu beurteilen, wo derartige Gruppen die Aktien einer
oder mehrerer der Gruppengesellschaften auf dem Primärmarkt öffentlich
angeboten haben. Typischerweise verfolgten die Gesellschaften, deren Ak-
tien platziert wurden, keine reale Geschäftstätigkeit, sondern ihr einziger
Zweck bestand darin, dass ihre Aktien ein Verkaufsobjekt darstellten, das
durch andere Gruppengesellschaften veräussert werden konnte. Die vor-
gängigen, gruppeninternen Erwerbsgeschäfte bezüglich dieser Aktien hat-
ten keine reale, wirtschaftliche Bedeutung, sondern erschienen vielmehr
als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf das spätere öffentliche Angebot
der Aktien an gutgläubige Dritte, insbesondere etwa, um durch hohe
"Marktpreise" eine objektiv nicht vorhandene Werthaftigkeit vorzuspiegeln.
Dementsprechend wurden der anschliessende Verkauf an Dritte jeweils als
Primärmarktgeschäft und die Geschäftstätigkeit der Gruppe, soweit sie im
Wesentlichen aus derartigen Platzierungen bestand, als bewilligungspflich-
tige Emissionshaustätigkeit qualifiziert (BGE 136 II 43 E. 6.3; 135 II 356
E. 4.3; Urteil 2C_898/2010 E. 2.3; Urteile des BVGer B-8227/2007 vom
20. März 2009 E. 4.7; B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5.2 und
B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3).
B-5688/2016
Seite 15
3.4 Im vorliegenden Fall bestanden unbestrittenermassen enge perso-
nelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der
A._______, der B._______, der C._______ und der D._______.
Wie die Untersuchungsbeauftragte in ihrem Bericht darlegte, finanzierte
die A._______ sich bis zum Eingreifen durch die Vorinstanz am 20. August
2015 nahezu ausschliesslich aus dem Verkauf von eigenen Aktien sowie
von Aktien anderer Gruppengesellschaften, namentlich der B._______, der
C._______ und der D._______. Im Februar 2010 hatte die Vorinstanz der
A._______ verschiedene Auflagen gemacht, um eine Umgehung des ge-
setzlichen Verbots einer unbewilligten Effektenhändlertätigkeit zu verhin-
dern. Die Vorinstanz verlangte insbesondere, dass kein Verkauf von Aktien
über eine andere Gruppengesellschaft stattfinden dürfe, dass der Ver-
kaufserlös jeweils direkt der entsprechenden Gesellschaft gutgeschrieben
und für deren operative Tätigkeit in der Gesellschaft verbleiben müsse,
dass die im Rahmen einer Kapitalerhöhung liberierten Beträge nicht an die
liberierende Gruppengesellschaft oder Privatperson zurückfliessen dürften
und dass die Gruppengesellschaften eine operative Tätigkeit ausüben
müssten. Daraufhin änderte die A._______ ihre Geschäftstätigkeit inso-
fern, als sie die von ihr gezeichneten oder von X._______ gekauften Aktien
anderer Gruppengesellschaften nicht mehr selbst verkaufte, sondern an
die betreffende Gruppengesellschaft veräusserte, damit die Aktien dann in
deren Namen verkauft würden. Da der Verkauf der Aktien von der
A._______ an die betroffene Gesellschaft teilweise zu einem wesentlich
höheren Preis erfolgte als die A._______ anlässlich der Liberierung oder
des Ankaufs bezahlt hatte, floss so ein grosser Teil des letztlich erzielten
Preises an die A._______, und nicht an die betroffene Gesellschaft. Weiter
wurden für die Platzierung der Aktien Vermittler eingesetzt, denen Vermitt-
lungsprovisionen von teilweise bis 25 % bezahlt wurden. So verkaufte ins-
besondere die D._______ in den Jahren 2014 und 2015 eigene Aktien für
rund 6,485 Mio. Fr. an Drittanleger. Diese Aktien hatte sie vorher für rund
2,6 Mio. Fr. von der A._______ und der B._______ gekauft. Vom Bruttoer-
lös bezahlte sie 2,3 Mio. Fr. an Vermittlungsprovisionen, wobei nicht immer
Belege für einen effektiven Vermittlungserfolg vorgefunden wurden. Über
die Hälfte dieser Vermittlungsprovisionen wurde an die M._______ Ltd.
überwiesen, eine Offshore-Gesellschaft, welche durch X._______ gegrün-
det und nach dessen Aussagen in der Folge an einen ehemaligen Mitar-
beiter übertragen wurde, wobei X._______ aber immer noch verfügungs-
berechtigt über die Konten der M._______ Ltd. war. Auch die B._______
und die C._______ verkauften in ähnlicher Weise mit Hilfe von Vermittlern
eigene Aktien, die sie vorgängig der A._______ abgekauft hatten.
B-5688/2016
Seite 16
Gemäss den Ausführungen im Untersuchungsbericht bestanden die Ein-
nahmen der A._______ im Jahr 2014 zu 100 % aus solchen Verkaufserlö-
sen und Finanzerträgen. Im Jahr 2015 machten die Verkäufe von
D._______-Aktien an die D._______ rund 92 % der Erträge aus. Die
C._______ verbuchte im Jahr 2014 und 2015 keine Einnahmen aus einer
eigentlichen Betriebstätigkeit, sondern lediglich einen "Finanzertrag". Ein
eigentlicher Handel mit Diamanten, der vorgesehenen Geschäftstätigkeit,
fand nicht statt. Die B._______ erzielte im Jahr 2014 einen Ertrag von
Fr. 800'000.– durch den Verkauf ihrer Schmuckkollektion, daneben aber
verbuchte sie Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf eigener Aktien von über
1 Mio. Fr. Im Jahr 2015 bestand der Ertrag zu 99 % aus Kursgewinnen. Bei
der D._______ flossen in den Jahren 2014 und 2015 lediglich rund Fr.
620'000.– in die Robotik, den behaupteten operativen Geschäftszweck der
D._______. Im Zeitpunkt der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten
im August 2015 wies keine der Gruppengesellschaften neben dem Aktien-
verkauf und allfälligen Tätigkeiten oder Darlehen zugunsten anderer Grup-
pengesellschaften eine operative Geschäftstätigkeit auf, aus der sie in we-
sentlichem Umfang Einkünfte erzielte, die buchhalterisch von der Aktien-
verkaufstätigkeit abgrenzbar gewesen wären.
3.5 Aufgrund dieser Sachverhaltsumstände kam das Bundesverwaltungs-
gericht im Parallelverfahren B-5657/2016 mit Urteil vom 5. Juni 2018 zum
Schluss, bei wirtschaftlicher Betrachtung sei nicht von einer – nicht bewilli-
gungspflichtigen – Platzierung auf dem Primärmarkt durch die jeweilige
Emittentin selbst, sondern von einer bewilligungspflichtigen Emissions-
haustätigkeit auszugehen, und schützte die entsprechende Feststellung
durch die Vorinstanz.
3.6 Der Beschwerdeführer selbst war nicht Partei in jenem Verfahren, wes-
halb ihm die Rechtskraft dieses Urteils nicht entgegengehalten werden
kann (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3 f.). Er bestreitet indessen weder die dar-
gelegten Sachverhaltsfeststellungen durch die Untersuchungsbeauftragte
noch die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit der A._______-Gruppe als
bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit durch die Vorinstanz.
4.
Der Beschwerdeführer rügt indessen, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht
vor, er habe einen massgeblichen Beitrag an die unterstellungspflichtigen
Tätigkeiten der A._______-Gruppe geleistet. Diese Tätigkeiten seien ohne
sein Wissen und Zutun durch die Hauptakteure der A._______-Gruppe er-
folgt.
B-5688/2016
Seite 17
4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei als technischer
Ideengeber, (vormaliger) Verwaltungsrat und Aktionär der D._______ ein
nicht unwesentlicher Bestandteil des A._______-Beteiligungsgefüges ge-
wesen. Nur durch seine Projekte, seine Bekanntheit und sein Engagement
an den Investorenveranstaltungen sei es X._______ und Y._______ gelun-
gen, mittels Vermittlern innert kurzer Zeit Aktien im Gegenwert von bis zu
10 Mio. Fr. über die A._______-Gruppe zu verkaufen. Von den Anlegergel-
dern sei aber nur ein Teilbetrag an die D._______ geflossen und nach Ab-
fluss substantieller Provisionszahlungen in der Gesellschaft verblieben.
Bloss ein Bruchteil der Gelder sei laut Untersuchungsbericht in die Robotik
investiert worden. Der Beschwerdeführer sei den ihm obliegenden, unüber-
tragbaren gesetzlichen Kontrollpflichten als Verwaltungsrat nicht nachge-
kommen und habe es namentlich in pflichtwidriger Weise unterlassen, die
Finanzen der Gesellschaft zu kontrollieren und die mit der Geschäftsfüh-
rung betrauten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Ge-
setze zu überwachen. Trotz Warnsignalen habe der Beschwerdeführer die
Aktivitäten seiner Mitverwaltungsräte nicht hinterfragt, deren Kompetenz
und Leistungsausweis nicht überprüft und die Verwendung der Anlegergel-
der nicht kontrolliert. Aus diesen Gründen trage der Beschwerdeführer am
festgestellten schweren Verstoss von Aufsichtsrecht durch die A._______-
Gruppe eine Mitverantwortung.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die primär auf den Verkauf eigener
Aktien ausgerichtete Geschäftstätigkeit der D._______, die Zahlung von
Provisionszahlungen an die Offshore-Gesellschaften von den Konten der
D._______ sowie der Zufluss von Geldern an die A._______ und weitere
Gruppengesellschaften seien ohne sein Wissen und Zutun durch die
Hauptakteure erfolgt. Bis zum eingreifenden Verwaltungsverfahren habe er
von den Machenschaften der übrigen Verfügungsadressaten nichts ge-
wusst und diese nicht unterstützt. Er sei diplomierter Physiker und Mathe-
matiker, habe in Computerwissenschaften doktoriert und gelte als Experte
auf dem Gebiet der Robotik sowie als "Vater" und Erfinder des Roboter-
Prototypen "Q._______" und verfüge über keine Kenntnisse und Erfahrun-
gen im Finanzbereich. Die D._______ habe ihn für die Zwecke der
A._______-Gruppe instrumentalisiert. Sein Name sollte vertrauensbildend
für die Investoren sein. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Haupt-
akteure keine dem Gesetz entsprechende Finanzierungsstrategie verfolgt
hätten. Weil er weder wirtschaftlich noch organisatorisch noch persönlich
mit der A._______-Gruppe verflochten sei und daher keine bewilligungs-
pflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, sei die Anwendung der aufsichtsrechtli-
chen Gruppenpraxis auf ihn a priori ausgeschlossen.
B-5688/2016
Seite 18
4.3 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesent-
liche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit, die eine
juristische Person, oder eine Gruppe von juristischen Personen, ausgeübt
hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht
als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bezie-
hungsweise in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form in-
volviert erscheint (Urteil 2C_89/2010 E. 3.3.4 m.H.; Urteil des BVGer
B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1 m.H.). Auch Personen, welche
keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinn als wesentlich mit-
verantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der in Frage stehen-
den juristischen Personen Organstellung hatten und um die bewilligungs-
pflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten (Urteile des BVGer
B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4; B-3100/2013 vom 30. Juni 2015
E. 6.1; B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3.6; B-4094/2012 E. 3.2.1).
4.4 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer Organstellung bei der D._______ hatte. Er war im Frühling 2014 als
kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied in den Verwaltungsrat der
D._______ gewählt worden und hatte diese Funktion bis im Frühling 2016
inne. Unbestritten ist weiter, dass die Geschäfte der D._______ faktisch
durch X._______ geführt wurden (Untersuchungsbericht, Rz. 167 f.).
4.5 Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwal-
tungsrats gehört neben der Oberleitung der Gesellschaften unter anderem
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen,
namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze (Art. 716a Abs. 1
Ziff. 1 und 5 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
Die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR verlangt von jedem Mitglied
des Verwaltungsrats, den Bereich seiner Aufgaben zu bestimmen und die-
sen sorgfältig sowie unter Aufwendung der notwendigen Zeit zu erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst unter anderem die umsichtige Wahrnehmung
der Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR. Ein Verwaltungsrat
muss sich über den laufenden Geschäftsgang informieren, falls notwendig
zusätzliche Informationen oder ergänzende Auskünfte einholen und Mass-
nahmen zur Korrektur von Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten
ergreifen. Die Stellung als Verwaltungsrat und die Oberaufsicht über die
Gesellschaft setzen grundsätzlich eine kritische Haltung voraus. Beson-
dere Kontrollen sind dann erforderlich, wenn Zweifel aufkommen oder sol-
che aufgrund der Umstände jedem Organ vernünftigerweise hätten auf-
B-5688/2016
Seite 19
kommen müssen. Wenn trotz Unregelmässigkeiten in der Geschäftsfüh-
rung, die bekannt sind oder bekannt sein müssten, keine Massnahmen er-
griffen werden, verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates seine Überwa-
chungspflichten (Urteile BVGer B-4094/2012 E. 3.1.1 und B-6584/2013
E. 2.5; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 13 Rz.
378 ff., Rz. 624; PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL,
Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 28 Rz. 17 ff.; ROLAND MÜLLER/LO-
RENZ LIPP/ADRIAN PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie
und Praxis, 4. Aufl. 2014, S. 150 ff.).
4.6 Die Geschäftsführung kann auf ein Mitglied des Verwaltungsrats oder
einen Dritten übertragen werden, wenn eine statutarische Ermächtigung
der Generalversammlung vorliegt und ein schriftliches Organisationsregle-
ment durch den Verwaltungsrat erlassen worden ist (Urteil des BGer
4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 5, 6.1; ROLF WATTER/KATJA ROTH
PELLENDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012,
Art. 716b N. 5, N. 17 m.H.). Als Konsequenz einer unbefugten Delegation
der Geschäftsführung können sich die delegierenden Verwaltungsratsmit-
glieder nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen und es steht ihnen der
Sorgfaltsbeweis nach Art. 754 Abs. 2 OR nicht offen (Urteile des BGer
4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 6.1; 4A_503/2007 vom 22. Februar
2008 E. 3.2.2 und E. 3.3; 4A_501/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2.2 f.).
Im vorliegenden Fall wurde unbestrittenermassen kein derartiges Organi-
sationsreglement erlassen, obwohl dies offenbar beabsichtigt war (vgl.
Shareholders Agreement [Aktionärsbindungsvertrag] vom (…) 2015, Ap-
pendix 4.3).
4.7 Ohnehin wäre der Beschwerdeführer auch dann, wenn eine rechtskon-
forme Delegation der Geschäftsführungsbefugnisse an X._______ erfolgt
wäre, als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat der D._______ ver-
pflichtet gewesen, sich Einblick in die betriebsrelevanten Vorgänge zu ver-
schaffen.
Ein nicht geschäftsführender Verwaltungsrat ist zwar nicht verpflichtet, je-
des einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauf-
tragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit
der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört
jedoch, dass er unter anderem den laufenden Geschäftsgang, die finanzi-
elle Lage der Gesellschaft (Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital, Liqui-
dität, wichtigste Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung, Herkunft und
B-5688/2016
Seite 20
Verwendung der eingesetzten Mittel) zeitnah und kritisch beobachtet, von
der Geschäftsleitung Berichte verlangt und diese sorgfältig studiert, nöti-
genfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Fehlentwicklungen oder Unre-
gelmässigkeiten nachgeht. Aufsicht setzt eine kritische Haltung des Ver-
waltungsrats voraus. Grundsätzlich darf er zwar davon ausgehen, dass die
ihm unterstellten Personen ihre Aufgaben korrekt erfüllen, weshalb es im
Allgemeinen genügt, wenn der Verwaltungsrat für eine angemessene Be-
richterstattung sorgt, die Orientierungen zur Kenntnis nimmt und kritisch
würdigt. Besondere Kontrollen sind jedoch dann erforderlich, wenn Zweifel
aufkommen müssen. Wenn trotz Unregelmässigkeiten in der Geschäfts-
führung, die bekannt sind oder bekannt sein müssten, keine Untersuchun-
gen veranlasst werden, verletzen die Mitglieder des Verwaltungsrats, und
insbesondere der Präsident, ihre Überwachungspflichten (BÖCKLI, a.a.O.,
§ 13 Rz. 377; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 28 Rz. 84 ff.,
§ 30 Rz. 49 m.w.H.).
4.8 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die-
sen Kontrollpflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen ist. Er macht
auch nicht geltend, er habe von X._______ und Y._______ Informationen
über den Geschäftsgang oder die finanzielle Lage der Gesellschaft ver-
langt und sei von diesen falsch informiert oder gar mit gefälschten Belegen
bedient worden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Be-
schwerdeführer sich allein für die technische und technologisch strategi-
sche Ausrichtung der D._______ interessierte und verantwortlich fühlte
und die übrigen Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsrats völlig igno-
rierte.
Dass der Beschwerdeführer damit seine gesellschaftsrechtlichen Kontroll-
und Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat grob vernachlässigte, ist daher
offensichtlich.
4.9 Wie dargelegt, setzt der Vorwurf gegenüber einer natürlichen Person,
sie habe als Teil einer Gruppe eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflich-
tige Tätigkeit ausgeübt, voraus, dass ihr zumindest das gemeinsame Ziel
und der eigene Beitrag dazu bewusst sind. Dieser Beitrag kann auch darin
bestehen, dass die natürliche Person durch eine pflichtwidrige Unterlas-
sung in Bezug auf ihre Pflichten als Organ eine aufsichtsrechtlich uner-
laubte Tätigkeit begünstigt. Voraussetzung dafür ist indessen, dass die be-
treffende natürliche Person um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wusste
oder wissen musste (vgl. E. 4.3 hievor; Urteil B-6584/2013 E. 2.6;
B-6736/2013 E. 5.3.6; Urteil des BVGer B-2943/2013 vom 6. März 2014
B-5688/2016
Seite 21
E. 4.2.3). In der Praxis wurde dies auch verschiedentlich bejaht in Fällen,
in welchen die betreffende Person zwar nicht nachweislich um die bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit selbst wusste, aber bewusst eine Strohmannpo-
sition in einer Gesellschaft übernommen hat, die für sie erkennbar eine Tä-
tigkeit auf dem Finanzmarkt ausübte (Urteile B-4094/2012 E. 3;
B-3100/2013 E. 6 und B-6584/2013 E. 2.6). Wesentlich anders liegt die
Situation jedoch dort, wo jemand eine Organfunktion in einer Gesellschaft
übernimmt, von der er annimmt, dass sie nicht im Finanzbereich tätig ist,
sondern ausschliesslich einer operativen Geschäftstätigkeit nachgeht, und
auch nicht aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass er um die
finanzmarktliche Tätigkeit wissen musste. Ob er die illegale Tätigkeit hätte
erkennen können und müssen, wenn er seinen Kontroll- und Sorgfalts-
pflichten als Organ nachgekommen wäre, reicht in einer derartigen Situa-
tion nicht aus für den Vorwurf, er habe die unterstellungspflichtige Tätigkeit
durch seinen Beitrag bewusst unterstützt, da und soweit dieses Bewusst-
sein ihm ja gerade wegen seiner Sorgfaltspflichtverletzung abgeht. Die Ver-
letzung von aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten durch ein Mitglied des Ver-
waltungsrats, auch wenn sie grob ist, kann daher nicht automatisch mit ei-
nem namhaften Beitrag an die unerlaubte Tätigkeit und damit einer schwe-
ren Verletzung von Aufsichtsrecht gleichgesetzt werden (vgl. Urteil des
BVGer B-1568/2017 vom 23. Juli 2018 E. 3.3.2 [zur Publikation vorgese-
hen]).
4.10 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
glaubte, dass die Geschäftstätigkeit der D._______ darin bestehe, den von
ihm entwickelten Prototypen "Q._______" weiterzuentwickeln und zu kom-
merzialisieren. Obwohl er durch seine Vorträge an Veranstaltungen mit po-
tentiellen Aktionären unzweifelhaft die Aktienverkäufe der D._______ för-
derte, ist auch unbestritten, dass er weder wusste, dass diese Anleger in
der Folge nicht neue Aktien zeichneten, sondern dass sie von der
D._______ Aktien kauften, welche diese vorgängig von anderen Gruppen-
gesellschaften übernommen hatte, noch welche Bruttoerlöse die
D._______ auf diese Weise erzielte. Entsprechend ist auch unbestritten,
dass dem Beschwerdeführer das grobe Missverhältnis zwischen diesen
Bruttoerlösen von rund 6,485 Mio. Fr. und den effektiv in die Robotik inves-
tierten Mitteln von rund 620'000.– Fr. nicht bekannt war.
Dementsprechend wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer denn auch
gar nicht vor, dass er um die unbewilligte Tätigkeit gewusst habe oder habe
wissen müssen.
B-5688/2016
Seite 22
4.11 Der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, aufgrund seines
massgeblichen Beitrags an die unterstellungspflichtige Tätigkeit der
A._______-Gruppe sei er gewerbsmässig als Effektenhändler tätig gewe-
sen, erweist sich daher als unbegründet.
5.
Die Feststellungsverfügung der Vorinstanz beinhaltet den Vorwurf, die vier
in Frage stehenden Organpersonen, darunter auch der Beschwerdeführer,
seien gewerbsmässig als Effektenhändler tätig gewesen oder hätten eine
SICAF betrieben.
Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vor-
wirft, er habe eine SICAF betrieben. Dieser Vorwurf richtete sich lediglich
gegen die A._______ und deren Organe.
6.
Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Anordnung des Werbeverbots mit
Sanktionsdrohung (Dispositiv-Ziffern 13 und 15) sei ungerechtfertigt. Ein
Werbeverbot sei nur dann zu erlassen, wenn rechtskräftig festgestellt wor-
den sei, dass unbewilligt einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilli-
gungspflichtiger Tätigkeit nachgegangen worden sei. Weil er nicht gegen
Aufsichtsrecht verstossen habe und schon gar kein schwerer Verstoss ge-
gen aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliege, könne ein Werbeverbot
ihm gegenüber nicht angeordnet werden. Die Vorinstanz verknüpfe das
Werbeverbot zudem mit einer Sanktionsandrohung für den Fall der Wider-
handlung gemäss Art. 48 FINMAG. Angesichts der strafrechtlichen Konse-
quenzen eines allfälligen Verstosses gegen das Werbeverbot wirke die Un-
terlassungsanweisung schärfer als eine einfache Ermahnung. Das indivi-
duell-konkret angeordnete Werbeverbot löse im Fall der Widerhandlung
gegen die Unterlassungsanweisung ohne Weiteres strafrechtliche Konse-
quenzen aus. Ohne die Androhung einer solchen Unterlassungsanweisung
wäre die Vorinstanz verpflichtet, in einem erneuten Verfahren die Aus-
übung der unbewilligten Tätigkeit festzustellen. Erst dann könnten straf-
rechtliche Konsequenzen im Sinne von Art. 48 FINMA verfügt werden. Das
Werbeverbot und die Strafandrohung seien aufzuheben, da sie grundlos
angeordnet worden seien. Um keinen Wertungswiderspruch zwischen den
Tathandlungen sämtlicher Verfügungsadressaten herbeizuführen, sei auch
diesfalls die Strafandrohung zulasten des Beschwerdeführers ersatzlos zu
streichen.
B-5688/2016
Seite 23
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer trage
am festgestellten schweren Verstoss von Aufsichtsrecht durch die
A._______-Gruppe, welcher unter anderem im gewerbsmässigen Handel
mit Aktien der D._______ auch über die Offshore-Gesellschaften bestan-
den habe, eine Mitverantwortung. Die verfügte Unterlassungsanweisung
wie auch der praxisübliche Hinweis auf die einschlägigen Strafnormen, die
im Wiederholungsfall zur Anwendung gelangten, seien angesichts der ihm
obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten gerechtfertigt und verhältnis-
mässig.
Mit der Anweisung, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tä-
tigkeit zu unterlassen, wurde dem Beschwerdeführer lediglich in Erinne-
rung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern
lediglich um eine Warnung beziehungsweise Ermahnung. Das Bundesge-
richt erachtet ein derartiges Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen
Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechtskräftig festge-
stellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz be-
willigungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung"
dieser illegalen Aktivität (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.). Die Anforderungen
an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (Urteile des
BVGer B-2723/2011 vom 24. April 2012 E. 7; B-2311/2010 vom 22. Okto-
ber 2010 E. 5.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies auch
dann, wenn dem betreffenden Organ persönlich kein massgeblicher Bei-
trag an der unerlaubten Tätigkeit als Gruppe vorgeworfen wird beziehungs-
weise wenn der entsprechende Vorwurf der Vorinstanz durch die Rechts-
mittelinstanz nicht bestätigt wird (Urteil B-1568/2017 E. 4).
Die Rüge, die verfügte Unterlassungsanweisung und der Hinweis auf die
Sanktionsdrohung (Dispositiv-Ziffern 13 und 15) seien ungerechtfertigt, er-
weist sich demnach als unbegründet.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Höhe und die solidarische Auf-
erlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Die Vorinstanz aufer-
lege die Verfahrens- wie auch die Untersuchungskosten den unterstellen
juristischen Personen und denjenigen natürlichen Personen, denen eine
wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit vorgeworfen
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werde, praxisgemäss in solidarischer Haftung. Indessen habe der Be-
schwerdeführer vorliegend keinen Tatbeitrag zur unterstellungspflichtigen
Tätigkeit geleistet, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, ihm die Kosten soli-
darisch beziehungsweise ihm überhaupt Kosten aufzuerlegen. Sollte ihm
dennoch ein Tatbeitrag zugerechnet werden, sei dieser zumindest im Ver-
gleich mit dem Tatbeitrag der übrigen Verfügungsadressaten, insbeson-
dere der Machenschaften der Hautpakteure, nicht namhaft oder wesent-
lich, weshalb eine solidarische Kostenauferlegung auch in diesem Fall un-
verhältnismässig und aufzuheben sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass
der Beschwerdeführer bei derjenigen Gesellschaft als Organ tätig gewesen
sei, die als einzige im A._______-Gefüge weder illiquid noch überschuldet
sei. Die Anordnung gleicher Massnahmen gegenüber ihm und den Haupt-
akteuren (mit Ausnahme des nicht zu publizierenden Werbeverbots) führe
zu einem ungerechtfertigten, nicht sachgerechten Wertungswiderspruch
der verschiedenen Handlungen der Verfügungsadressaten. Indem die Vor-
instanz nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe (Ermessens-
unterschreitung), habe sie – insbesondere in Bezug auf die verfügte Kos-
tenverteilung – auch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
Die Vorinstanz ist der Meinung, die von ihr angeordnete solidarischen Kos-
tentragung gegenüber dem Beschwerdeführer sei vertretbar. Im Übrigen
würden wesentliche Teile der Untersuchungs- und Administrationskosten
auf die D._______ entfallen, die als einzige Gesellschaft der A._______-
Gruppe noch gewisse Geschäftsaktivitäten aufgewiesen habe.
7.1 Die Kosten eines von der Vorinstanz eingesetzten Untersuchungsbe-
auftragten tragen grundsätzlich die Beaufsichtigten (Art. 36 Abs. 4 FIN-
MAG), und zwar auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht der FINMA als
unbegründet herausstellen sollte (BGE 132 II 382 E. 5; Urteil des BGer
2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.5). Diese Kostenregelung folgt dem
Störer- bzw. Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG) und findet auch
auf Finanzintermediäre Anwendung, die in Verletzung finanzmarktrechtli-
cher Bestimmungen bewilligungslos tätig waren (BGE 137 II 284 E. 4.2.2).
Die Vorinstanz erhebt zudem Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall
und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Gebührenpflich-
tig ist auch hier, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 5 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und
Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA-Gebüh-
ren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122]).
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7.2 Die solidarische Auferlegung der Verfahrens- und Untersuchungskos-
ten nicht nur an die unterstellten, unbewilligt tätigen juristischen Personen,
sondern auch an natürliche Personen, setzt voraus, dass den betreffenden
natürlichen Personen eine wesentliche Mitverantwortung an der unbewil-
ligten Tätigkeit vorzuwerfen ist (BGE 135 II 356 E. 6.2.2; Urteil des BGer
2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2; Urteil des BVGer B-6749/2014
vom 17. Februar 2016 E. 4.3.1; Urteil B-3100/E. 8.7 m.H.).
7.3 Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten keine wesentliche Mit-
verantwortung für die unbewilligte Tätigkeit der A._______-Gruppe vorzu-
werfen, nicht für die unbewilligte Emissionshaustätigkeit durch die ganze
Gruppe und schon gar nicht für das unbewilligte Betreiben einer kollektiven
Kapitalanlage durch die A._______. Die solidarische Auferlegung der für
das Enforcementverfahren gegen die ganze A._______-Gruppe entstan-
denen Verfahrens- und Untersuchungskosten auf den Beschwerdeführer
ist daher unzulässig. Ob der Beschwerdeführer allenfalls, aufgrund seiner
Organstellung und Verletzung von Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat, für
die der D._______ auferlegten Verfahrens- und Untersuchungskosten haft-
bar gemacht werden könnte, ist eine Frage, die gegebenenfalls der Zivil-
richter zu entscheiden hat. Ein direkter Durchgriff im aufsichtsrechtlichen
Verfahren ist jedoch nicht möglich. Hingegen ist die Vorinstanz berechtigt,
dem Beschwerdeführer Verfahrens- und Untersuchungskosten aufzuerle-
gen, soweit er diese durch sein eigenes Verhalten verursacht und die ihn
selbst betreffenden Verfügungspunkte veranlasst hat.
7.4 Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet.
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als über-
wiegend obsiegend, weshalb ihm nur sehr reduzierte Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfahrenskosten wer-
den Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.
Dem überwiegend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
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ist zu Lasten der Vorinstanz eine geringfügig reduzierte Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt anwaltlich vertreten, hat indessen keine Kostennote eingereicht, wes-
halb die ihm zuzusprechende Parteientschädigung (inkl. Auslagen) ermes-
sensweise und aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 der ange-
fochtenen Verfügung vom 12. August 2016 wird aufgehoben, soweit sie
den Beschwerdeführer betrifft. Dispositiv-Ziffern 23 und 24 der angefoch-
tenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich an
die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwä-
gungen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet und dem Beschwerdeführer werden nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 7'000.– zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 4'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. G01064982; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. November 2018