Abtei lung II
B-5691/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa) Abt. Ökologie und
Direktzahlungen,
Vorinstanz.
Direktzahlungen - BTS-Beiträge 2007 und 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5691/2009
Sachverhalt:
A.
Anlässlich der Kontrolle 2007 betreffend den ökologischen Leistungs-
nachweis (ÖLN) und die besonders tierfreundlichen Stallhaltungs-
systeme (BTS) vom 19. September 2007 beim Beschwerdeführer
wurde festgestellt, dass die BTS-Anforderungen der Kategorie A8
(männliche Tiere) unter Umständen nicht erfüllt seien. Für die ein-
gebauten Liegematten fehle der nötige Prüftest. Am 24. November
2007 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beitragsver-
fügung Direktzahlungen 2007 und ein Jahr später am 22. November
2008 die Beitragsverfügung Direktzahlungen 2008 zu. Mit Schreiben
vom 16. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
gegen diese und beantragte die Nachzahlung der BTS-Beiträge für die
Kategorie A8 für die Jahre 2007 und 2008.
Auf Ersuchen der Vorinstanz nahmen die Qualinova AG und das
Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) am 9. Januar 2009
bzw. am 29. Januar 2009 zur Einsprache des Beschwerdeführers
Stellung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 und mit Verfügung vom
13. August 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er
habe gegen die Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 vom
24. November 2007 innert Frist keine Einsprache erhoben, weshalb
der Beitragsentscheid rechtskräftig geworden und auf die Einsprache
betreffend die BTS-Beiträge 2007 nicht einzutreten sei. Zudem hielt
sie fest, aufgrund der fehlenden Anmeldung für das Jahr 2008 und der
somit nicht durchgeführten Einstiegskontrolle habe der Beschwerde-
führer für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf BTS-Beiträge in der
Kategorie A8.
B.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben. Er beantragt, die Nachzahlung der ihm für die Jahre 2007 und
2008 noch nicht ausbezahlten BTS-Beiträge sowie auf eine Sanktion
aufgrund des fehlenden BTS-Prüfberichts zu verzichten.
C.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2009 hält die Vorinstanz an
ihren Ausführungen im Entscheid vom 13. August 2009 fest und be-
antragt die Abweisung der Beschwerde.
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B-5691/2009
D.
Mit Replik vom 20. November 2009 hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.
E.
Mit Duplik und Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 erläutert die
Vorinstanz auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Ablauf
des An- bzw. Abmeldeverfahrens im Kanton Luzern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2009 ist ein
Entscheid in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit
als Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Als Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und § 143 Bst. c, § 148 Bst. a und § 149 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG,
Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist
dieser Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz vom
29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und
-form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Nachzahlung
der ihm für das Jahr 2007 noch nicht ausbezahlten BTS-Beiträge. Zur
Begründung bringt er vor, die bei der Kontrolle vom 19. September
2007 festgestellte Unklarheit betreffend die BTS-Konformität der
Liegematten für männliche Masttiere der Kategorie A8 sei im
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November/Dezember 2007 noch nicht geklärt gewesen. Da er über die
nachträglichen Abklärungen und das sich daraus ergebende Kontroll-
ergebnis (verwaltungsinterne, handschriftliche Notiz vom
18. November 2007) nie informiert worden sei, sei die am
19. September 2007 durchgeführte Kontrolle nicht abgeschlossen
gewesen. Er habe erst mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom
2. November 2009 davon Kenntnis erhalten. Deshalb sei er von einer
Sistierung der BTS-Beiträge bis zur Beibringung des fehlenden Prüf-
berichts ausgegangen, und er habe auf eine Einsprache gegen die
Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 verzichtet. Er sei davon
ausgegangen, die Vorinstanz zahle die Beiträge nach, sobald der
Prüfbericht vorliege.
2.2 Die Vorinstanz macht geltend, anlässlich der Kontrolle vom
19. September 2007 seien die BTS-Anforderungen für die Kategorie
A8 nicht erfüllt gewesen, da der Prüftest für die eingebauten Liege-
matten nicht vorgelegen habe. Deshalb sei der Betrieb für das BTS-
Programm der Kategorie A8 abgemeldet worden. In der Beitragsver-
fügung Direktzahlungen 2007 vom 24. November 2007 seien, ent-
sprechend dem Kontrollergebnis, keine BTS-Beiträge für die Kategorie
A8 aufgeführt gewesen. Diese Verfügung sei vom Beschwerdeführer
nicht angefochten worden. Die auf dem Kontrollbericht vom
19. September 2007 noch offene Frage betreffend die Liegematten für
die Kategorie A8 sei durch den Kontrollstellenleiter der Qualinova AG
am 18. November 2007 handschriftlich beantwortet worden. Solche
Matten seien damals für die Kategorie A8 noch nicht bewilligt ge-
wesen.
3.
3.1 Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR
910.13) hält in Art. 59 Abs. 1 als Grundsatz fest, dass der Bund Bei-
träge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen gewährt, die Nutz-
tiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig
ins Freie lassen. Gestützt auf Art. 60 Abs. 2 DZV legte das Eid-
genössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Anforderungen
an die Haltungssysteme und an die Haltung der einzelnen Tierkate-
gorien in der Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über be-
sonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung, auf-
gehoben [AS 1999 266] und am 1. Oktober 2008 abgelöst durch die
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Verordnung des EVD vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme [Etho-
programmverordnung, SR 910.132.4]) fest.
3.1.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die
bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber
hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen. In der
Ethoprogrammverordnung findet sich keine von dieser allgemeinen
Regel abweichende Bestimmung. Der hier zu beurteilende Sachverhalt
bezieht sich auf Direktzahlungen für die Jahre 2007, weshalb die
jeweiligen damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008
E. 3.2). Im Übrigen findet auch für die Direktzahlungen für das Jahr
2008 das alte Recht Anwendung, weil die Anmeldung für BTS-Beiträge
bis zum 31. August des Jahres zu erfolgen hat, das dem Beitragsjahr
vorausgeht (vgl. nachfolgende E. 3.2). Entsprechend erfolgt der Ent-
scheid über die Beiträge gegen Ende des dem Beitragsjahr voraus-
gehenden Jahr auf der Grundlage der Anmeldung. Demnach kommt
vorliegend die BTS-Verordnung zur Anwendung und nicht die Etho-
programmverordnung.
3.1.2 Art. 2 BTS-Verordnung regelt die "Anforderungen an den Stall
und an die Tierhaltung", bei deren Erfüllung Direktzahlungen für BTS
geltend gemacht werden können. Gemäss Absatz 4 der Norm sind die
weiteren Anforderungen an die Stallbereiche und die besonderen
Haltungserfordernisse im Anhang 1 zur Verordnung festgelegt. Nach
Ziffer 1 des Anhangs "Tiere der Rindergattung" muss für alle Kate-
gorien von Rindern, ausser für Kälber, der Liegebereich mit einer
Strohmatratze oder einer gleichwertigen Unterlage versehen sein.
Wann solche Unterlagen mit Strohmatratzen gleichwertig sind, wird
weder in der BTS-Verordnung noch in Art. 60 DZV oder den
Weisungen und Erläuterungen vom 31. Januar 2008 des BLW zur DZV
(nachfolgend: Weisungen) konkretisiert. In ihrer Stellungnahme vom
3. Februar 2009 zuhanden der Vorinstanz schreibt das BLW, dass die
BTS-Verordnung den betroffenen Bauern die Möglichkeit vorgebe,
Unterlagen selber durch eine nach ISO 17025 zertifizierte Prüfstelle
auf die Einhaltung der BTS-Kriterien prüfen zu lassen. Diese Möglich-
keit ist in der BTS-Verordnung aber nicht ausdrücklich vorgesehen.
Entsprechend finden sich auch keine Bestimmungen zur Verpflichtung
einer Prüfung und zum Verfahren.
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3.2 Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin aus-
gerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete
Behörde zu richten (Art. 63 DZV). Gemäss Art. 65 Abs. 1 DZV ist das
Gesuch für Direktzahlungen der zuständigen Behörde zwischen dem
15. April und dem 15. Mai eines jeweiligen Jahres einzureichen. Die
Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchs-
termin festlegen. Das Programm besonders tierfreundlicher Haltung
landwirtschaftlicher Nutztiere ist bis zum 31. August des Jahres an-
zumelden, das dem Beitragsjahr vorausgeht (vgl. Art. 65 Abs. 3 DZV).
Die kantonale Amtsstelle kann jedes Jahr eine erneute Anmeldung
verlangen. Sie kann aber auch auf dem Anmeldeformular vermerken,
dass die betreffende Anmeldung bis zur schriftlichen Meldung einer
Änderung gilt (Weisungen zu Art. 65 DZV). Der Bewirtschafter oder die
Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er
oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder
kann. Er oder sie hat dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen
Behörde schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Ein-
griffe vornimmt (Art. 69 DZV). Die Kantone kürzen oder verweigern die
Direktzahlungen, wenn bei Nichteinhaltung von Auflagen und Be-
dingungen die Programme nicht rechtzeitig abgemeldet werden (vgl.
Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV; Richtlinie der Landwirtschaftsdirektoren-
konferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen
Bst. A, Ziff. 3).
3.3 Im Kanton Luzern werden jeweils Ende Juli die aktuellen
Informationen über die angemeldeten Oeko- und Ethoprogramme pro
Bewirtschafter auf gestellt und die Betriebsleiter
mittels Schreiben aufgefordert, bis zum 31. August die Anmeldungen
über ihr Login zu prüfen und allfällige Korrekturen bei den Programm-
anmeldungen vorzunehmen. Sofern die Betriebsleiter Änderungen
vornehmen wollen, müssen sie diese mittels Ausdruck und Unterschrift
des Anmeldeformulars bestätigen. Werden keine Änderungen vor-
genommen und kein Formular eingereicht, gilt der publizierte Zustand
als akzeptiert. Nachträgliche Anmeldungen sind mit einem anderen
Formular manuell einzureichen. Im Mai des entsprechenden Betriebs-
jahres wird der Betriebsleiter erneut aufgefordert, seine Betriebsdaten
zu überprüfen und mittels Ausdruck und Unterschrift der Betriebs-
datenblätter zu bestätigen. Im Kanton Luzern ist somit zwar keine
jährliche Anmeldung der Programme notwendig, doch sind die Be-
triebsleiter verpflichtet, die Angaben regelmässig zu überprüfen und zu
reagieren, wenn sie Beanstandungen oder Änderungen haben. Der
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Betriebsleiter trägt grundsätzlich die Beweislast für die rechts-
begründenden Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ab-
leitet.
4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz überhaupt verbindlich über die BTS-
Beiträge für das Jahr 2007 verfügt hat.
4.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheent-
scheid vom 13. August 2009 teilte sie dem Beschwerdeführer in der
Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 vom 24. November 2007
weder die Streichung der BTS-Beitragszahlungen noch die Abmeldung
vom BTS-Programm mit. Die Beitragsverfügung 2007 enthält lediglich
keine BTS-Beiträge. Eine Begründung für die Streichung der Beiträge
bzw. eine Mitteilung über die Abmeldung vom BTS-Programm fehlt.
4.2 Anlässlich der Kontrolle vom 19. September 2007 war für den
Kontrolleur unklar, ob die Liegematten für männliche Masttiere der
Kategorie A8 zugelassen waren. Dementsprechend hat der Kontrolleur
der Qualinova AG im BTS-Kontrollbericht folgende Bemerkung als
Fussnote zur Rubrik "Unterlagen im Liegebereich" angebracht: "40
Munimastplätze/Liegeplatz haben eine BTS-konforme "verformbare
Liegematte."" Im Anschluss daran formulierte der Kontrolleur aber als
"Frage": "Sind heute für männliche Tiere solche Matten bewilligt?"
Schliesslich setzte er neben der Rubrik "Alle obigen BTS-Vorschriften
erfüllt" ein Fragezeichen. Der Beschwerdeführer unterzeichnete den
Kontrollbericht.
Die im Kontrollbericht noch offen gelassene Frage wurde am
18. November 2007 vom Kontrollstellenleiter der Qualinova AG hand-
schriftlich direkt im Kontrollbericht selber wie folgt beantwortet: "Nein,
noch nicht. BTS A8 nicht erfüllt." (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 2. November 2009).
Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ob sie den Beschwerdeführer
jemals über das Kontrollergebnis informierte. Solches geht auch nicht
aus den Akten hervor. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass dieser im November/Dezember 2007 vom Kontroll-
ergebnis keine Kenntnis hatte.
4.3 Wohl war der Beschwerdeführer nach den allgemeinen Grund-
sätzen verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen an Beitrags-
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zahlungen zeitgerecht zu belegen. Auf der anderen Seite war die Vor-
instanz aber verpflichtet, den Beschwerdeführer über das Ergebnis
einer nach Art. 66 DZV erfolgten Kontrolle klar zu informieren. Zudem
hätte sie in der Beitragsverfügung 2007 auf die Streichung bzw. Ver-
weigerung der Beiträge aufgrund der nicht rechtzeitigen Abmeldung
(Art. 69 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV) ausdrücklich hinweisen
müssen, zumal diese auch einen Ausschluss für das Folgejahr zur
Folge hat.
4.3.1 Aufgrund der Unklarheiten bei der Kontrolle vom 19. September
2007 sowie der fehlenden Begründung und Nichtmitteilung der Ab-
meldung ist glaubwürdig und verständlich, dass sich der Beschwerde-
führer über den Stand des Verfahrens bzw. den Inhalt der Beitragsver-
fügung 2007 geirrt hat und davon ausgegangen ist, dass mit der Bei-
tragsverfügung 2007 zwar über die Direktzahlungen entschieden
wurde, die BTS-Beiträge davon jedoch ausgenommen waren und das
Beitragsverfahren insoweit sistiert war.
4.3.2 Die Beitragsverfügung 2007 leidet in Bezug auf die BTS-Bei-
träge bzw. die Frage der Abmeldung an einem Begründungsmangel
bzw. an einem Eröffnungsmangel. Zwar stellt eine fehlende Be-
gründung bzw. ein Eröffnungsmangel nach der Rechtsprechung und
Lehre grundsätzlich keinen besonders schweren Mangel dar, der zur
Nichtigkeit der Verfügung führen würde (vgl. zum Ganzen BGE 98 Ia
568 E. 4; BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 956 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 31 Rz. 14 ff.). Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Gegen-
stand der Verfügung trotz fehlender Begründung klar erkennbar war.
Das war hier aber angesichts der gesamten Umstände nicht der Fall.
In der konkreten Konstellation war die Behörde in besonderem Masse
verpflichtet, den Beschwerdeführer auf eine Kürzung oder Streichung
von Beiträgen hinzuweisen und dies auch zu begründen.
4.3.3 Wie dargelegt, hat die Vorinstanz bzw. die Kontrollorganisation
den Beschwerdeführer nicht über das Kontrollergebnis informiert. Der
Beschwerdeführer durfte bei objektiver Betrachtung davon ausgehen,
dass die BTS-Konformität der Matten zweifelhaft sei und ihm die
definitive Antwort dazu später mitgeteilt werde. Bei dieser besonderen
Sachlage war die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer vor
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ihrem Kürzungsentscheid über das Kontrollergebnis zu informieren.
Jedenfalls durfte sie sich in der Beitragsverfügung nicht mit einer
blossen Nichterwähnung der Beiträge begnügen, sondern war ver-
pflichtet, die von ihr vorgenommene Streichung mit einer – wenn auch
kurzen – Begründung zu versehen. Dies gilt umso mehr, als sie die
Streichung als Abmeldung im Sinne von Art. 69 i.V.m. Art. 70 Abs. 1
Bst. d DZV ausgestalten wollte, wie sie in ihrer Vernehmlassung
schreibt. Durch diese Mängel und die gesamten Umstände, für welche
die Vorinstanz einzustehen hat, wurde beim Beschwerdeführer nach
Treu und Glauben ein wesentlicher Irrtum über die Tragweite bzw. den
Gegenstand der Verfügung hervorgerufen.
4.3.4 Damit ergibt sich, dass in der Beitragsverfügung Direkt-
zahlungen 2007 im Ergebnis nicht bzw. nicht rechtsgültig über die
BTS-Beiträge 2007 entschieden worden ist. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Verfügung nicht anfocht, gereicht ihm nicht zum
Nachteil, weil über die BTS-Beiträge bei einer Gesamtbetrachtung
damals noch gar nicht verfügt worden war.
4.4 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen
und die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie über die BTS-Beiträge für das Jahr 2007 neu entscheidet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Nachzahlung der
ihm für das Jahr 2008 noch nicht ausbezahlten BTS-Beiträge sowie
den Verzicht auf eine Sanktion aufgrund des fehlenden BTS-Prüf-
berichts. Gemäss Prüfbericht vom 22. April 2008 der G._______, seien
die Liegematten für männliche Masttiere der Kategorie A8 BTS-
konform, weshalb die BTS-Anforderungen während der ganzen Jahre
2007 und 2008 erfüllt gewesen seien. Bei der Prüfung sei auch
Y._______ vom BLW dabei gewesen, der ihm mündlich zugesichert
habe, sich darum zu kümmern, dass die BTS-Beiträge rückwirkend
ausbezahlt würden, was er jedoch nicht getan habe. Für das Jahr 2007
sei er für das BTS-Programm angemeldet gewesen. In der Folge habe
er sich nie abgemeldet und habe von der Vorinstanz auch nie eine
Abmeldebestätigung erhalten. Die Praxis des Kantons Luzern sei es,
dass eine Anmeldung jeweils automatisch erneuert werde, sofern
keine Abmeldung erfolge. Demnach sei er ohne Unterbrechung für das
BTS-Programm angemeldet gewesen. Da ihm nie eine Abmeldung
mitgeteilt worden sei, habe es für ihn keinen Grund für Be-
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anstandungen oder eine erneute Anmeldung gegeben. Schliesslich
habe er im Frühjahr 2008 die aufgeführten Angaben kontrolliert und
das Betriebsdatenblatt unterschrieben. Daraus aber abzuleiten, dass
er sich mit dem Weglassen des BTS-Programms einverstanden erklärt
habe, empfinde er als spitzfindig. Zudem sei das Formular irreführend.
Bei "regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)" sei ein "ja" vermerkt.
Logischerweise müsste sodann bei "besonders tierfreundliche Stall-
haltung (BTS)" ein "nein" stehen.
5.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Abmeldung der BTS-Beiträge
für die Kategorie A8 sei gestützt auf Art. 69 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Bst. d
DZV erfolgt, was eine Verweigerung der BTS-Beiträge für das ent-
sprechende Beitragsjahr und ein Ausschluss für das Folgejahr zufolge
habe. Dementsprechend habe die Kategorie A8 für das Beitragsjahr
2008 gar nicht angemeldet werden können. Abgesehen davon habe
der Beschwerdeführer das Betriebsdatenblatt vom 2. Mai 2008 unter-
zeichnet, obwohl keine BTS-Beiträge aufgeführt waren. Aus dem Be-
triebsdatenblatt sei klar ersichtlich, welche Programme angemeldet
gewesen seien, weshalb es nicht irreführend sei.
5.3 Mit Schreiben vom 5. April 2008 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die Angaben zu den Programmen zu überprüfen und all-
fällige Änderungen vorzunehmen und zu bestätigen. Der Beschwerde-
führer teilte in der Folge keine Beanstandungen oder Änderung bei
den Programmen mit. Am 12. Mai 2008 unterzeichnete der Be-
schwerdeführer das Betriebsdatenblatt „koordinierte landwirtschaft-
liche Betriebsdatenerhebung 2008“ (02.05.2008), obwohl keine BTS-
Beiträge aufgeführt waren. Mit seiner Unterschrift bestätigte er die
Richtigkeit der Angaben und die auf erfassten Daten.
Aus dem Betriebsdatenblatt geht ausreichend klar hervor, dass der
Beschwerdeführer für die BTS-Beiträge 2008 nicht angemeldet war.
Ein Vermerk "nein" bei BTS ist nicht erforderlich. Inwiefern das Be-
triebsdatenblatt unklar, missverständlich oder irreführend sein soll, ist
nicht ersichtlich.
Obwohl Subventionsempfänger grundsätzlich verpflichtet sind, die
Angaben auf dem Betriebsdatenblatt zu überprüfen und allfällige Be-
anstandungen zu melden, kann dem Beschwerdeführer vorliegend
nicht vorgeworfen werden, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, in-
dem er das Betriebsdatenblatt 2008 ohne BTS-Programm unter-
zeichnete. Der Beschwerdeführer befand sich in einem Irrtum über den
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Stand des Verfahrens (vgl. vorne E. 4.3.1 ff.). Die Vorinstanz
informierte den Beschwerdeführer weder über das Kontrollergebnis
(handschriftliche Notiz vom 18. November 2009) noch über die Ab-
meldung von den BTS-Beiträgen. Der Irrtum ist somit im Wesentlichen
der Vorinstanz anzulasten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer bei der
Unterschrift unter das Betriebsdatenblatt 2008 von der falschen Vor-
stellung ausgegangen sein, dass die Vorinstanz über seinen Antrag
auf BTS-Beiträge erst beim Vorliegen eines Prüfungsberichts ent-
scheiden werde und seine Unterschrift unter das Betriebsdatenblatt
2008 dies nicht präjudizieren würde.
Zum Gesagten kommt hinzu, dass nach Darstellung des Beschwerde-
führers, die vom BLW ausdrücklich bestätigt wird, Y._______ vom BLW
dem Beschwerdeführer zugesichert hatte, den positiven Prüfbericht an
die Vorinstanz weiterzuleiten bzw. sich darum zu kümmern, dass die
BTS-Beiträge rückwirkend ausbezahlt würden. Y._______ leitete in der
Folge jedoch weder den positiven Prüfbericht vom 22. April 2008
weiter noch nahm er Kontakt mit der Vorinstanz auf (vgl. Stellung-
nahme des BLW vom 29. Januar 2009 und Einsprache des Be-
schwerdeführers vom 18. Dezember 2008). Das Verhalten vom Mit-
arbeiter des BLW ist der Vorinstanz als zuständige verfügende Be-
hörde zwar nicht zuzurechnen, doch ist davon auszugehen, dass es
ausschlaggebend dafür war, dass der Beschwerdeführer den positiven
Prüfbericht nicht selber einreichte. Auch wenn der fragliche Mitarbeiter
des BLW keine offizielle Funktion bei der Prüfung der Liegematten
hatte, kam ihm aus der Sicht des Beschwerdeführers doch eine er-
höhte Glaubwürdigkeit zu, zumal jener als Mitarbeiter des BLW auch
mit landwirtschaftlichen Fragen betraut war.
Aufgrund der gesamten dargelegten Umstände durfte der Be-
schwerdeführer darauf vertrauen, dass er nie für die BTS-Beiträge
abgemeldet worden war bzw. die Anmeldung der BTS-Beiträge für das
Beitragsjahr 2008 weiterlief und er sich nicht neu anzumelden hatte.
Auch durfte er aufgrund der Umstände betreffend das Beitragsjahr
2007 und der Zusicherung des Mitarbeiters des BLW darauf vertrauen,
dass seine Zustimmung zum Betriebsdatenblatt 2008 die BTS-Bei-
träge nicht erfasste. Da die Liegematten des Beschwerdeführers
nachgewiesenermassen immer BTS-konform waren (vgl. Prüfbericht
vom 22. April 2008) und auch die übrigen BTS-Anforderungen erfüllt
waren, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm geltend
gemachten BTS-Beiträge für das Jahr 2008.
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5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Unrecht auch keine BTS-Beiträge für das Jahr 2008 zugesprochen.
Die Beschwerde ist daher auch insoweit gutzuheissen und an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit sie über die BTS-Beiträge für das Jahr
2008 neu entscheidet.
6.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat vollumfänglich obsiegt. Es sind ihm daher keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm am 28. September 2009 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse
zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und sie hat als Bundesbehörde keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
und auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE). Er hat daher keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der
Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2009 aufgehoben
und die Sache zur betragsmässigen Festsetzung der BTS-Beiträge für
die Beitragsjahre 2007 und 2008 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteient-
schädigungen ausgerichtet.
3.
Der Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. BTS-Beiträge; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 22. Februar 2010
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