B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 09.10.2018 (2C_1068/2017
und 2C_1070/2017)
Abteilung II
B-5712/2015, B-6430/2015
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
1. X._______AG in Liquidation,
2. A._______,
3. B._______,
4. C._______,
alle vertreten durch Dr. iur. Patrick Götze, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Emissionshaustätigkeit, Betrieb einer kollektiven
Kapitalanlage, Konkurs, Unterlassungsanweisung,
Publikation.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______AG (vormals Y._______AG; nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin 1) mit Sitz in (…) wurde am 8. Dezember 2011 ins Handelsregister
eingetragen und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Erwerb,
die dauernde Verwaltung, die Bewirtschaftung und die Veräusserung von
Beteiligungen sowie sämtliche mit einer Holdinggesellschaft verbundene
Funktionen. Das Aktienkapital beträgt 2 Mio. Franken, aufgeteilt in 10 Mio.
voll liberierte Namenaktien zum Nennwert von Fr. 0.20. A._______ und
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2 und 3) sind seit dem 8. Ok-
tober 2013 als Direktoren mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen.
C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) war seit der Gründung ein-
zelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und ab Oktober 2013
zusätzlich Delegierter des Verwaltungsrats sowie Geschäftsführer. Der Be-
schwerdeführer 4 trat am 2. April 2013 gegenüber der Beschwerdeführe-
rin 1 erstmals als Mehrheitsaktionär auf. Ab wann und aus welchem
Rechtsgrund der Beschwerdeführer 4 (Mehrheits-)Aktionär wurde, konnte
er nicht beantworten. Anlässlich seines Ausscheidens aus dem Verwal-
tungsrat am 28. Januar 2015 übertrug er seine bisherige Beteiligung an der
Beschwerdeführerin 1 von 68 % – bis auf einen Anteil von rund 10 % – an
die Beschwerdeführer 2 und 3. Seit dem 13. November 2014 ist die Be-
schwerdeführerin 1 Mitglied bei einer anerkannten Selbstregulierungsor-
ganisation (SRO) im Sinne des Geldwäschereigesetzes. Die Beschwerde-
führerin 1 hat keine Bewilligung der FINMA und ist nicht an einer Schweizer
Börse kotiert.
A.a Die Y._______Ltd., (Angaben zum Sitz), ist eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 1. Der Beschwerdeführer 4 ist
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer.
A.b Die Z._______AG, (Angaben zum Sitz), bezweckte gemäss Handels-
registereintrag den Handel und Transport von Mineralölen aller Art sowie
den Bau und Betrieb von Tankstellen und Tankstellenshops. D._______
amtete als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Die
Gesellschaft wurde am 20. Dezember 2016 aus dem Handelsregister ge-
löscht (Einstellung des Konkurses mangels Aktiven).
A.c Die U._______AG, (Angaben zum Sitz), wurde gemäss Angaben des
Beschwerdeführers 4 zum Zwecke des Vertriebs von Aktien der
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Z._______AG als sog. Abwicklungsgesellschaft gegründet. Der Beschwer-
deführer 4 ist gemeinsam mit D._______ am Konto der Gesellschaft wirt-
schaftlich berechtigt.
A.d Die W._______AG, (Angaben zum Sitz), bezweckt gemäss Handels-
registerauszug den Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Beteili-
gungen an Gesellschaften und Unternehmungen im Bereiche des Trans-
portwesens. Einziges Organ der Gesellschaft ist D._______ als einzel-
zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat.
A.e Anfang Juli 2013 nahm die Vorinstanz aufgrund von Hinweisen auf
eine möglicherweise bewilligungspflichtige Tätigkeit Vorabklärungen bei
der Beschwerdeführerin 1 auf. Im Laufe der Abklärungen erhärtete sich der
Verdacht, weshalb die Vorinstanz am 26. März 2015 eine Untersuchungs-
beauftragte einsetzte. Diese erstattete ihren Bericht am 29. Juni 2015, zu
welchem den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt wurde.
Sie brachten im Wesentlichen vor, sie hätten bereits verschiedene Mass-
nahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgenässen Zustands vorge-
nommen.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin 1 gewerbsmässig als Effektenhändlerin gewesen sei
(Emissionshaustätigkeit) sowie eine kollektive Kapitalanlage im Sinne ei-
ner Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) betrieben habe bzw.
betreibe, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen, und damit
aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz, Kollektivanlagegesetz)
schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 1). Aufgrund der massgeblichen Bei-
träge an den unterstellungspflichtigen Tätigkeiten seien auch die Be-
schwerdeführer 2-4 gewerbsmässig als Effektenhändler tätig gewesen und
betrieben eine SICAF, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bör-
sengesetz, Kollektivanlagegesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-
Ziff. 2). Gleichzeitig eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Be-
schwerdeführerin 1 und verfügte, die Aufgabe der Konkursliquidatorin
einstweilen selber wahrzunehmen, entzog den bisherigen Organen die
Vertretungsbefugnis, ordnete die Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen
und Depots an, veranlasste die Publikation der Konkurseröffnung am
18. September 2015 und wies das zuständige Handelsregisteramt an, die
entsprechenden Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 3-10 und 14).
Die Beschwerdeführer 2-4 belegte die Vorinstanz, unter Strafandrohung,
mit einer Unterlassungsanweisung (Dispositiv-Ziff. 11 und 12). Betreffend
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den Beschwerdeführer 4 ordnete sie deren Veröffentlichung für die Dauer
von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft an (Dispositiv-Ziff. 13). Mit Be-
zug auf die Konkurseröffnung und die damit verbundenen Anordnungen
verfügte die Vorinstanz deren sofortige Vollstreckung, wobei Verwertungs-
handlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werter-
haltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt wurden (Dispositiv-
Ziff. 15). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
solidarisch die bisher entstandenen Kosten der mit superprovisorischer
Verfügung vom 26. März 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten
von Fr. 56'121.70 (inkl. MwSt) sowie die Verfahrenskosten von Fr. 70'000.–
(Dispositiv-Ziff. 16 und 17).
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 erhoben die Beschwerdeführen-
den 1-3 dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragen die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Eventualiter sei die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu verpflichten, sub-
eventualiter der Beschwerdeführerin 1 zur Weiterführung des Geschäfts-
betriebs geeignete Auflagen zu machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragen sie die superprovisorische Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung. Ferner sei der Vorinstanz zu untersagen, die in Dispositiv-
Ziff. 9 beschriebene Publikation vorzunehmen und das zuständige Han-
delsregisteramt in der in Dispositiv-Ziff. 10 dargelegten Weise anzuweisen.
Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Verwaltungsratspräsidenten
und die Beschwerdeführer 2 und 3 (Direktoren) als zeichnungsberechtigte
Organe im Handelsregister (wieder) eintragen zu lassen und der Be-
schwerdeführerin 1 die an der Generalversammlung vom 1. September
2015 beschlossene Kapitalerhöhung zu erlauben. Zudem seien die vor-
instanzlichen Akten beizuziehen. Schliesslich sei den Beschwerdeführen-
den 1-3 rückwirkend auf den 9. September 2015 die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden 1-3 um superproviso-
rische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es das Gesuch der Beschwerde-
führenden 1-3, wonach der Vorinstanz zu untersagen sei, die in Dispositiv-
Ziff. 9 beschriebene Publikation vorzunehmen sowie das zuständige Han-
delsregisteramt in der in Dispositiv-Ziff. 10 dargelegten Weise anzuweisen,
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ab, soweit es darauf eintrat. Schliesslich ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführer 2 und 3, das Formular betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen
innert Frist einzureichen, unter Hinweis, dass bei Nichteinreichen der ver-
langten Unterlagen oder Beweismittel über die Gesuche aufgrund der Ak-
ten entschieden werde.
E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer 4 ebenfalls
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie ihn betreffe, und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf eine Publikation der Unterlassungsanweisung
zu verzichten. Eventualiter sei die Unterlassungsanweisung ohne gleich-
zeitige Veröffentlichung auf der Webseite der Vorinstanz zu verfügen, sub-
eventualiter sei die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu verpflichten. Ferner
seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
F.
Der Beschwerdeführer 2 reichte am 14. Oktober 2015 das ausgefüllte For-
mular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unter Beilage einzelner
Belege ein, woraufhin ihm das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist
zur Einreichung weiterer bezeichneter Nachweise einräumte, unter erneu-
ter Androhung eines Aktenentscheids bei Nichteinreichen. Der Beschwer-
deführer 2 reichte innert der Nachfrist keine weiteren Unterlagen ein. Der
Beschwerdeführer 3 reichte innert Frist weder das Formular noch sonstige
Unterlagen ein.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche
Rechtspflege nicht ein und wies die entsprechenden Gesuche der Be-
schwerdeführer 2 und 3 ab. Den Beschwerdeführenden 1-3 wurde eine
Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen gesetzt, unter Androhung eines
kostenpflichtigen Nichteintretens bei Nichtleistung.
Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 4 bezahlten den
Kostenvorschuss fristgerecht.
G.
Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte der Beschwerdeführer 2 wei-
tere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und ersuchte um
Wiederherstellung der entsprechenden bereits abgelaufenen Frist. Das
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Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 25. Novem-
ber 2015 sein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab,
setzte ihm erneut eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, wiede-
rum mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde unter
Kostenfolge nicht eingetreten werde.
H.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer 3 ein
Fristerstreckungsgesuch zur Leistung des Kostenvorschusses, welches
das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 teil-
weise guthiess.
I.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass von den Beschwerdeführern 2 und 3 innert Frist keine Kosten-
vorschüsse eingegangen seien, der Schriftenwechsel ohne sie fortgesetzt
und über das Eintreten bzw. Nichteintreten auf deren Beschwerden sowie
die allfälligen Kostenfolgen mit dem Endurteil befunden werde. Die Vor-
instanz wurde ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen und sich zum
Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung zu äussern. Ferner informierte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin 1 über die Beschwerde des Beschwerdeführers 4
und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verfahrensverei-
nigung. Ohne Stellungnahme innert Frist werde von deren Einverständnis
ausgegangen.
Mit Verfügung vom gleichen Tag informierte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer 4 über die Beschwerde der Beschwerdeführen-
den 1-3 und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verfah-
rensvereinigung. Ohne Stellungnahme innert Frist werde von seinem Ein-
verständnis ausgegangen. Die Vorinstanz wurde zudem zur Einreichung
der Vernehmlassung aufgefordert.
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Sie äusserte sich
zudem zum Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab, soweit dieses nicht gegenstandslos ge-
worden war, und vereinigte, wie mit Verfügung vom 19. Januar 2016 ange-
zeigt, die Verfahren der Beschwerdeführenden 1 und 4.
L.
Mit Repliken vom 16. März 2016 hielten die Beschwerdeführenden 1 und
4 an ihren Anträgen fest und bestritten insbesondere die Höhe der vor-
instanzlichen Verfahrenskosten.
M.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 verzichtete die Vorinstanz auf die Erstattung
einer Duplik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Die Beschwerdeführer 2 und 3, die im eigenen Namen Beschwerde er-
heben, wurden nach Abweisung ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege mit Zwischenverfügungen vom 16. und 25. November 2015 (erneute
Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von Beschwer-
deführer 2) sowie mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 betreffend den
Beschwerdeführer 3 (Fristerstreckung) jeweils zur Leistung eines Kosten-
vorschusses innert Frist aufgefordert, ansonsten auf ihre Beschwerden un-
ter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Diese Zwischenverfügungen sind
am 26. November 2015 (Beschwerdeführer 2) bzw. 16. Dezember 2015
(Fristerstreckung, Beschwerdeführer 3) zugestellt worden. Die Beschwer-
deführer 2 und 3 haben innert der gesetzten Fristen keine Kostenvor-
schüsse geleistet, weshalb auf ihre Beschwerden androhungsgemäss
nicht einzutreten ist.
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1.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist eine AG i.S.v. Art. 620 ff. OR und anwalt-
lich vertreten. Der Rechtsvertreter wurde vom Beschwerdeführer 4 mit Voll-
macht vom 14. Oktober 2014 mandatiert. Zu diesem Zeitpunkt war er ein-
zelzeichnungsberechtigter Präsident sowie Delegierter des Verwaltungs-
rats der Beschwerdeführerin 1. Der Beschwerdeführer 4 ist zwar am
28. Januar 2015 und damit vor Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten
durch die FINMA (26. März 2015) aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden.
Die bis zum Entzug ihrer Vertretungsbefugnisse zeichnungsberechtigten
Organe haben die Vollmacht für die Gesellschaft bis heute nicht widerru-
fen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin 1 ist somit gestützt auf seine bis-
herige Vertretungsbefugnis berechtigt, die Interessen der Gesellschaft
wahrzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_571/2009 vom 5. November 2010
E. 1.1.2; Urteil des BVGer B-6737/2014 vom 17. Februar 2016 E. 1.1).
1.4 Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch die sie betreffenden Feststellungen und Anordnungen
besonders berührt und hat als Verfügungsadressatin insoweit ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]; vgl. BGE 136 II 304 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2A.230/1999
vom 2. Februar 2000 E. 1f; vgl. auch Urteil des BGer 2C_894/2014 vom
18. Februar 2016 E. 3; anders jedoch Urteile des BGer 2C_303/2016 vom
24. November 2016 E. 2.5.1, 2C_305/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1
und 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.3).
1.5 Der Beschwerdeführer 4 erhebt im eigenen Namen Beschwerde und
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit, als sie ihn
betrifft. Diesbezüglich ist er zur Beschwerdeführung im eigenen Namen,
auch in Bezug auf die Feststellung der schweren Aufsichtsrechtsverlet-
zung, legitimiert (vgl. die Hinweise in E. 1.4). Soweit er in der Beschwerde
Ausführungen für die Beschwerdeführerin 1 macht, ist darauf nicht einzu-
gehen. Der Beschwerdeführer 4 war weder im Zeitpunkt der Einsetzung
des Untersuchungsbeauftragten noch im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung Organ der Beschwerdeführerin 1, weshalb er praxis-
gemäss nicht legitimiert ist, die Verfügung im Namen der Gesellschaft an-
zufechten (vgl. Urteil des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2017 E. 1.2.4).
1.6 Die Beschwerdeführenden 1 und 4 haben den Kostenvorschuss frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerden frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese Beschwerden ist einzutreten.
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2.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.1 Sie macht geltend, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Ak-
ten und Beilagen würden ihr nicht vollständig vorliegen. Ihr Vertreter habe
sich mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt, woraufhin er mehrmals wei-
tergeleitet worden sei, bis er ein formelles Gesuch um Akteneinsicht aus
zeitlichen Gründen als nicht mehr zielführend erachtet habe. Die Paginie-
rung der Akten sei nicht nachvollziehbar, weshalb unklar sei, auf welches
Dokument sich die Vorinstanz jeweils beziehe. Die Beschwerdeführerin 1
habe daher mit einer dürftigen Aktenlage vorliebnehmen müssen, weshalb
sie sich nicht rechtsgenüglich habe verteidigen können.
2.2 Die Vorinstanz legt dar, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1
habe es selber zu verantworten, dass er während des gesamten vor-
instanzlichen Verfahrens keine Einsicht in die Akten genommen habe.
2.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 geht nicht hervor, in-
wiefern es ihr durch die Vorinstanz tatsächlich verunmöglicht worden sein
soll, während des vorinstanzlichen Verfahrens Einsicht in die Akten zu neh-
men. Der Beschwerdeführerin 1 war es unbenommen, zu jedem Zeitpunkt
im vorinstanzlichen Verfahren ein Einsichtsgesuch in die Akten des sie be-
treffenden Verfahrens zu stellen, welches die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 53 FINMAG i.V.m. Art. 26 ff. VwVG gewährt. Überdies erhielt sie den
Untersuchungsbericht samt Beilagen am 29. Juni 2015 zur Stellungnahme
zugestellt. Die Behörde hat ein vollständiges Aktendossier über das Ver-
fahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu
gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmitte-
linstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; zu den Anforde-
rungen an die Aktenführung und das Aktenverzeichnis als chronologische
Auflistung vgl. auch Urteile des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010 E. 2.2.2 und 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011, nicht veröffentlichte
E. 3.2 von BGE 137 I 247 m.H.). Die Aktenpaginierung der Vorinstanz ist
chronologisch und erlaubt das Auffinden der referenzierten Aktenstücke
durch Verweis in der angefochtenen Verfügung auf die betreffende Akten-
stelle. Inwiefern die Paginierung der vorinstanzlichen Akten nicht nachvoll-
ziehbar sein soll, begründet die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls nicht. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
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Seite 10
3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 1 gewerbsmässig als Effekten-
händlerin tätig gewesen ist (Emissionshaustätigkeit).
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin 1 habe durch den Handel mit Aktien der
Z._______AG zumindest von 2012 bis 2014 eine Effektenhändlertätigkeit
(Emissionshaus) ausgeübt, ohne über die erforderliche Bewilligung zu ver-
fügen.
3.2 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf nach Art. 10 Abs. 1
des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) einer Bewilli-
gung der FINMA. Als Effektenhändler i.S. des BEHG gelten natürliche und
juristische Personen sowie Personengesellschaften, die gewerbsmässig
für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung
Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem
Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich
anbieten (Art. 2 Bst. d BEHG). Dies sind nach Art. 2 Abs. 1 Börsenverord-
nung vom 2. Dezember 1996 (BEHV, SR 954.11) Eigenhändler, Emissi-
onshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich
tätig sind. Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Ef-
fekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kom-
mission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3
Abs. 2 BEHV). Nach der Rechtsprechung bedeutet, hauptsächlich im Fi-
nanzbereich tätig zu sein, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbe-
reich gegenüber allfälligen anderen Zwecken (industrieller oder gewerbli-
cher Natur) aufgrund der Würdigung aller Umstände deutlich überwiegen.
Gewerbsmässig handelt, wer das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich
selbständig und unabhängig betreibt. Seine Aktivität muss darauf ausge-
richtet sein, regelmässige Erträge aus diesem zu erzielen. Ein Angebot ist
öffentlich, wenn es sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet,
d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektro-
nische Medien verbreitet wird. Der Einsatz von Vermittlern ist bereits als
öffentliche Werbung zu qualifizieren (Urteil des BVGer B-7861/2008 vom
24. September 2009 E. 6.3.3 m.H.). Als Primärmarkt wird der Markt be-
zeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere erstmals begeben (emittiert) werden.
Auf dem Sekundärmarkt werden die emittierten Kapitalmarktpapiere börs-
lich oder ausserbörslich gehandelt (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 43 E. 4.1
m.H.; Urteile des BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2 und 2C_898/
2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.1). Als relevanter Zeitpunkt für das Effekten-
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Seite 11
geschäft auf dem Primärmarkt gilt das erstmalige Angebot an die Öffent-
lichkeit, wobei vorgängigen Erwerbsgeschäften zwischen eng verbunde-
nen Personen und Gesellschaften diesbezüglich keine reale, wirtschaftli-
che Bedeutung zukommt (Urteil des BVGer B-7861/2008 vom 24. Septem-
ber 2009 E. 6.3.2 m.H).
3.3 Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 besteht gemäss den
unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz darin, (a) sich als
ein „Venture Capital/Private Equity – Unternehmen“ an privat gehaltenen,
operativen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und im Ausland zu betei-
ligen; (b) Investoren an diese Unternehmen zu vermitteln, die sich direkt im
Rahmen einer Kapitalerhöhung an diesen Unternehmen beteiligen; (c) Ge-
sellschaften vorwiegend in der Gründung und Aufbauphase durch Kapital
und Know-How zu unterstützen, dafür einen Teil der Aktien dieser Gesell-
schaften zu erwerben und zu versuchen, diese nach einer Haltefrist von
drei bis fünf Jahren zu veräussern. Die Strategie besteht darin, die Beteili-
gung entweder längerfristig zu halten (Dividenden) oder mittelfristig zu ver-
kaufen (Exit). Gemäss eigenen Angaben finanziert sie den Erwerb der Be-
teiligungen durch (a) den Verkauf von eigenen Aktien an Investoren; (b) die
Zusammenarbeit mit institutionellen Investoren; (c) private Geldmittel des
Beschwerdeführers 4 oder ihm nahestehenden Personen. Sie ist damit
hauptsächlich im Finanzbereich tätig, zumal sie nach den unbestrittenen
Feststellungen mit ihren Beratungsdienstleistungen im untersuchten Zeit-
raum kaum Einkünfte erzielt hat (max. 2 % des Bruttoertrags, vgl. E. 4.4.3).
Die Beschwerdeführerin 1 hat angegeben, dass dies auch ihr zukünftiges
Geschäftsmodell sei.
3.4 Die Beschwerdeführerin 1 bewarb ihre Geschäftstätigkeit mittels Wer-
beanzeigen in Online-Medien und auf ihrer eigenen Webseite sowie in Zu-
sammenarbeit mit Werbedienstleistern bzw. professionellen Vermittlern öf-
fentlich.
3.5 Die Y._______Ltd., eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beschwer-
deführerin 1, erwarb im Jahr 2012 3 Mio. Aktien (50 % des Gesamtkapi-
tals) der Z._______AG von der damaligen Alleineigentümerin
W._______AG für insgesamt Fr. 100'000.–. Im Laufe des Jahres 2013 wur-
den die Aktien der Z._______AG gemäss Angaben der Beschwerdeführe-
rin 1 auf ihre Depots in der Schweiz übertragen. Von August 2013 bis
Juli 2014 waren mindestens 790'000 Aktien der Z._______AG in Depots
lautend auf die Beschwerdeführerin 1 meist mit dem Vermerk „frei von Zah-
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Seite 12
lung“ oder „no change of beneficial owner“ eingeliefert worden. Die Vor-
instanz hat festgestellt, dass die entsprechenden Transaktionen wirtschaft-
lich nicht nachvollziehbar seien und keine Belege existierten, wonach den
vorgelagerten Transaktionen eine wirtschaftliche Bedeutung zugemessen
werden könne. Weitere Kaufverträge von Aktien der Z._______AG lagen
zwar vor, diese waren aber jeweils zwischen der Beschwerdeführerin 1
oder dem Beschwerdeführer 4 nahestehenden Gesellschaften bzw. Perso-
nen abgeschlossen worden. Somit übernahm die Beschwerdeführerin 1
die Aktien der Z._______AG von der W._______AG und damit einer der
Emittentin sowie ihr eng verbundenen Gesellschaft. Sie verkaufte die Ak-
tien in den Jahren 2013 und 2014 an Dritte und nahm dafür Gelder im Um-
fang von mindestens Fr. 580'000.– entgegen, handelte mithin gewerbs-
mässig. Im Juni 2014 übertrug die Beschwerdeführerin 1 den Bestand an
Aktien an den Onkel des Beschwerdeführers 4, wobei aufgrund der Akten
nicht klar ist, ob ein Übertrag tatsächlich stattfand. Jedenfalls hat sie den
Handel mit Aktien der Z._______AG eingestellt. Dafür, dass die Aktien der
Z._______AG bereits vor dem Erwerb durch die Beschwerdeführerin 1 öf-
fentlich auf dem Primärmarkt angeboten worden sind, fehlen nach der Vor-
instanz und dem Untersuchungsbericht Hinweise; auch die Beschwerde-
führerin 1 bringt nichts Gegenteiliges vor. Mangels realwirtschaftlicher Be-
deutung der dargelegten vorgelagerten Geschäfte ist daher von einer erst-
maligen Ausgabe auf dem Primärmarkt auszugehen und damit von einer
unterstellungspflichtigen Emissionshaustätigkeit der Beschwerdeführerin 1
in Bezug auf die Aktien der Z._______AG. Sie verkaufte in erheblichen
Umfang Aktien einer Drittgesellschaft in eigenem Namen, um damit ihrem
Zweck entsprechend regelmässige Erträge zu erzielen. Daneben hätten
nach Angaben des Beschwerdeführers 4 auch Verkäufe über die
U._______AG stattgefunden: Diese habe die der Beschwerdeführerin 1
von den Aktionären (Y._______Ltd. und W._______AG) zur Verfügung ge-
stellten Aktien mit einem Aufschlag an Dritte verkauft. Die eingenommenen
Gelder seien der Z._______AG, nach Abzug der Kosten und Entschädi-
gungen für die U._______AG und deren Verantwortlichen, als Darlehen zur
Verfügung gestellt worden. Die Vorinstanz hat aber weder entsprechende
Verträge noch Belege gefunden. Anzumerken bleibt, dass die
Z._______AG in den Jahren 2013 und 2014 verschiedene Darlehen von
insgesamt über 1 Mio. Franken von der Beschwerdeführerin 1 und ihr na-
hestehenden Gesellschaften und Personen erhielt, wobei unklar ist, ob das
Geld tatsächlich geflossen ist. Die finanzielle Lage der Gesellschaft war
angespannt. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die verkauf-
ten Aktien wertlos waren. Die Z._______AG wurde zwischenzeitlich im
Handelsregister gelöscht (Einstellung des Konkurses mangels Aktiven).
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 13
3.6 Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, übte die Beschwerdeführerin 1
zumindest von 2013 bis 2014 eine Effektenhändlertätigkeit als Emissions-
haus aus, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Die Be-
schwerdeführerin 1 bringt in ihrer Beschwerde denn auch nichts Weiteres
dagegen vor.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin 1 eine kollektive Kapitalan-
lage im Sinne einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) be-
trieben hat bzw. betreibt.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die Be-
schwerdeführerin 1 betreibe seit 2012 eine kollektive Kapitalanlage, ohne
über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen, namentlich betreibe
sie eine bewilligungspflichtige SICAF gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 13 Abs. 2
Bst. d des Kollektivanlagengesetzes vom. 23. Juni 2006 [KAG,
SR 951.31]).
4.2 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder an nicht qua-
lifizierte Anleger vertreibt, benötigt eine Bewilligung der FINMA (Art. 13
Abs. 1 KAG). Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegern
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung
verwaltet werden, wobei deren Anlagebedürfnisse in gleichmässiger Weise
befriedigt werden (Art. 7 Abs. 1 KAG, Art. 5 Abs. 1 der Kollektivanlagenver-
ordnung vom 22. November 2006 [KKV, SR 951.311]). Kollektive Kapital-
anlagen können offen oder geschlossen sein (Art. 7 Abs. 2 KAG). Ge-
schlossene kollektive Kapitalanlagen weisen nach Art. 9 Abs. 1 KAG ent-
weder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) auf.
Die SICAF ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts, de-
ren Zweck auf die kollektive Kapitalanlage beschränkt ist und die weder an
einer Schweizer Börse kotiert ist noch ausschliesslich qualifizierten Anle-
gern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offensteht (vgl. Art. 110 Abs. 1 KAG). Es han-
delt sich somit lediglich um eine Unterart der Aktiengesellschaft, welche
sich durch ihren besonderen Zweck auszeichnet und für deren Aktivitäten
im KAG besondere Anforderungen zum Schutz der Anleger aufgestellt wer-
den. Mittels Unterstellung unter das KAG sind die Anleger einer SICAF ge-
genüber den Aktionären einer gewöhnlichen Aktiengesellschaft aufgrund
der strengeren Bestimmungen besser geschützt und profitieren von der
prudentiellen Aufsicht durch die FINMA (DANIEL HAEBERLI, in: Bösch/
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 14
Rayroux/Winzeler/Strupp [Hrsg.], Basler Kommentar, Kollektivanlagenge-
setz, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 110 N 2). Das KAG bezweckt den Schutz der
Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für
kollektive Kapitalanlagen (Art. 1 KAG).
4.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Ob-
ligationenrechts, die sich ihrem Zweck entsprechend an (Dritt-)Gesell-
schaften beteiligt und nicht an der Schweizer Börse kotiert ist (vgl. Art. 110
Abs. 1 KAG). Ihre Tätigkeit besteht darin, das von den Anlegern einge-
brachte Eigenkapital in andere Gesellschaften zu investieren und daraus
Erträge oder Kapitalgewinne zu erzielen (vgl. E. 3.3). Die erworbenen Be-
teiligungen dienen ausschliesslich Anlagezwecken (vgl. Art. 122 Abs. 1
KKV). Die Anleger verfügen über keine Mitspracherechte in Bezug auf die
Investitionstätigkeit. Sie partizipieren lediglich an den angestrebten Mehr-
werten. Mangels anderslautender Bestimmung in den Statuten ist davon
auszugehen, dass die Mehrwerte gleichmässig und entsprechend dem
Umfang der jeweiligen Investition verteilt werden. Dies wird von der Be-
schwerdeführerin 1 denn auch nicht bestritten. Sie vertrieb ihre eigenen
Aktien teilweise über Direktansprache, jedoch auch in Zusammenarbeit mit
Werbeagenturen über Anzeigen in Online-Medien und auf ihrer eigenen
Webseite.
4.4 Nicht dem KAG unterstellt sind u.a. operative Gesellschaften, die eine
unternehmerische Tätigkeit ausüben (Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Abgrenzung von operati-
ven Gesellschaften mit unternehmerischer Tätigkeit zu gesellschaftsrecht-
lich organisierten Anlageinstrumenten bzw. Investmentgesellschaften eine
Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich. Neben den von der Lehre er-
arbeiteten Unterscheidungskriterien (Eigenleistung des Unternehmens,
Möglichkeit zur Veränderung des Risikoprofils, Art und Grad der Mitbestim-
mung des Anlegers) können als Kriterien für die genannte Unterscheidung
insbesondere der statutarische Zweck, die Herkunft der Mittel, der Organi-
sationsgrad, die Organisationsform, die Art des Risikos (Markt- oder Inves-
titionsrisiko) sowie der Marktauftritt gegenüber dem Investor herangezogen
werden. Zudem können die subjektive Auffassung der Anleger über den
Verwendungszweck ihrer Vermögenswerte und ihre Anzahl zumindest als
Hilfskriterien eine gewisse Rolle spielen (Urteil des BGer 2C_571/2009
vom 5. November 2010 E. 2.3 f. m.H.; MARKUS PFENNINGER/MARTINA
NÜESCH, in: Bösch/Rayroux/Winzeler/Strupp [Hrsg.], Basler Kommentar,
Kollektivanlagengesetz, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 2 N 9 ff.).
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 15
4.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sinngemäss geltend, sie übe mit ih-
ren Beratungsdienstleistungen eine unternehmerische Tätigkeit aus, womit
sie vom Geltungsbereich des KAG ausgenommen sei.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 verkaufte zwecks Stärkung ihrer Kapital-
basis seit ihrer Gründung eigene Aktien an Dritte, wobei die Transaktionen
vorwiegend in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten. Dafür erwarb die Be-
schwerdeführerin 1 eigene Aktien hauptsächlich vom damaligen Hauptak-
tionär, dem Beschwerdeführer 4 (Stückpreis von Fr. 0.20 bis Fr. 1.20), und
verkaufte diese an mindestens 71 Investoren. So flossen der Beschwerde-
führerin 1 mindestens 2.7 Mio. Franken Kapital zu. Die Aktien wurden zu
Stückpreisen von Fr. 1.30 bis Fr. 2.30 verkauft, teilweise mittels Direktan-
sprache, teilweise mittels Werbeanzeigen. Der mit den Investoren als
„Kaufbestätigung“ geschlossene Vertrag enthielt keine Bestimmung, wo-
nach der Investor über Mitspracherechte in Bezug auf die Investitionstätig-
keiten der Beschwerdeführerin 1 verfügt hätte. Die Vorinstanz ist gestützt
auf die Akten davon ausgegangen, dass die Investorengelder zumindest
teilweise zum Kauf von Beteiligungen gemäss dem Gesellschaftszweck,
ein wesentlicher Teil jedoch auch zur Deckung der laufenden Geschäfts-
kosten (Löhne, Miete usw.) verwendet worden waren.
4.4.3 Mit den von ihr zugunsten der Beteiligungen erbrachten Beratungs-
dienstleistungen waren nach unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz
kaum Einkünfte erzielt worden (max. 2 % des Bruttoertrags). Gemäss An-
gaben der Beschwerdeführerin 1 sei dies damit zu erklären, dass die Er-
bringung von Beratungsdienstleistungen eine Bedingung für einen tieferen
Erwerbspreis der jeweiligen Beteiligung gewesen sei. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 bringt zudem vor, nicht akribisch über ihre Dienstleistungen Buch
geführt zu haben. Dem entspricht, dass die Untersuchungsbeauftragte
keine Belege für eine operative Unterstützung der Beteiligungsgesellschaf-
ten fand. Gemäss einer Schätzung der Organe der Beschwerdeführerin 1
habe der Anteil an Beratungsdienstleistungen im Verhältnis zur gesamten
Tätigkeit seit dem Jahr 2014 60-90 % ausgemacht, was der Erfolgsrech-
nung des Jahres 2014 klar widerspricht. Der Liquiditätsplan per Ende
Mai 2015 zeigt zudem, dass im April und Mai 2015 lediglich ein Honorarer-
trag von rund Fr. 22'500.– erzielt worden war. Damit steht fest, dass die
Beschwerdeführerin 1 entgegen ihrer Planung ihre Beratungsdienstleis-
tungen nicht oder nicht entgeltlich erbringen konnte. Zwei Gesellschaften
stellten nachträglich Bescheinigungen über eine Dienstleistungserbrin-
gung durch die Beschwerdeführerin 1 aus, welche diese am 27. April 2015
der Untersuchungsbeauftragten einreichte. Beide Bestätigungen wurden
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 16
nicht mit weiteren Beweismitteln belegt. Die angestrebten Erträge und Ge-
winne sind somit nicht unternehmerisch erwirtschaftet worden, d.h. durch
ein Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsgeschäft, sondern fast aus-
schliesslich durch den Verkauf eigener Aktien. Das Risiko für den Anleger
bestand daher nicht in der operativen Tätigkeit der Gesellschaft, sondern
in der Entwicklung des Werts ihrer Beteiligungen. Der Aktionär erwarb die
Aktien denn auch zu Anlagezwecken. Es liegt, wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführt, keine Wertschöpfung vor, die über das blosse Verwalten des
Anlagevermögens hinausgeht. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdefüh-
rerin 1 keine operative Gesellschaft ist, die eine unternehmerische Tätig-
keit ausübt. Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG findet
daher vorliegend keine Anwendung.
4.5 Nicht dem KAG unterstellt sind ferner Investmentgesellschaften in
Form von schweizerischen Aktiengesellschaften, sofern sie an einer
Schweizer Börse kotiert sind oder sofern ausschliesslich Aktionäre i.S.v.
Art. 10 Abs. 3, 3bis und 3ter KAG (qualifizierte Anleger) beteiligt sein dürfen
und die Aktien auf Namen lauten (Art. 2 Abs. 3 KAG). Für qualifizierte An-
leger besteht ein geringeres Schutzbedürfnis, weshalb auf die Unterstel-
lung unter das KAG verzichtet wurde (ARMIN KÜHNE, Recht der kollektiven
Kapitalanlagen in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 895).
4.5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht diesbezüglich geltend, dass von ih-
ren aktuell 59 Aktionären nur drei möglicherweise nicht qualifizierte Anle-
ger seien, die jedoch zwischenzeitlich eine Erklärung unterschrieben hät-
ten, dass sie als qualifizierte Anleger i.S. des KAG gelten wollten. Heute
gelte nur noch ein Anleger als möglicherweise nicht qualifiziert. Für den
Auskauf dieses Aktionärs sei im Sanierungsplan bereits eine Rückstellung
vorgesehen. Leider habe die Vorinstanz die Umsetzung des Sanierungs-
plans mit der voreiligen Anordnung der Liquidation vereitelt. Bereits seien
zahlreiche Massnahmen umgesetzt worden, um zu gewährleisten, dass
keine nicht qualifizierten Anleger mehr akquiriert würden. Die Beschwerde-
führerin 1 wolle auch keine neuen Aktionäre aufnehmen. Künftig werde
auch mehr Wert auf die entsprechende Compliance gelegt.
4.5.2 Nach unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verfügte die Be-
schwerdeführerin 1 seit Gründung über mindestens 12 nicht qualifizierte
Aktionäre. Erst im Laufe der Abklärungen durch die FINMA verlangte die
Beschwerdeführerin 1 ab Sommer 2013 von den Aktionären eine entspre-
chende Erklärung zur Bereinigung ihres Aktionariats. Die am 22. Dezem-
ber 2014 revidierten Statuten sehen nun als Vinkulierungsbestimmung vor,
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 17
dass nur qualifizierte Anleger i.S. des KAG Aktionäre werden können.
Trotzdem gilt ein Aktionär weiterhin nicht als qualifiziert. Die Beschwerde-
führerin 1 bringt vor, es sei stets beabsichtigt gewesen, dass sich nur qua-
lifizierte Anleger an ihr beteiligen könnten. Diese Aussage widerspricht je-
doch den Mitte 2013 geschalteten Werbeanzeigen in Online-Medien, in de-
nen kein Vorbehalt zugunsten qualifizierter Anleger formuliert war („Geld-
anlage Schweiz – 12 % Rendite im Jahr – EURO frei – ohne Risiko & zu
100 % steuerfrei“), und auch der entsprechenden Werbung auf ihrer Web-
seite. Im Jahr 2014 erwarben wiederum zwei nicht qualifizierte Anleger Ak-
tien der Beschwerdeführerin 1.
4.5.3 Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, zwar habe
ein Grossteil der Aktionäre inzwischen eine Erklärung abgegeben, wonach
sie als qualifizierte Aktionäre gelten wollen (Opting-in; vgl. Art. 6a KKV),
jedoch fehlten Belege für eine Plausibilitätsprüfung zur Qualifikation der
Anleger. Die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich pauschal angegeben,
dass künftig regelmässige Kontrollen durchgeführt würden und die Com-
pliance entsprechend angepasst worden sei. Demnach fehle es nach wie
vor an einer entsprechenden Dokumentation bzw. konkreten Angaben zur
Strategie, damit künftig sichergestellt werden könne, dass sich in Überein-
stimmung mit der Vinkulierungsbestimmung effektiv nur qualifizierte Anle-
ger beteiligen könnten. Ein Nachweis, wonach es sich bei den Anlegern
ausnahmslos um qualifizierte Anleger handle, habe die Beschwerdeführe-
rin 1 selbst nach Bereinigung des Aktionariats und der getroffenen Mass-
nahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands bis
heute nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin 1 bringt dagegen vor, eine
Verifizierung der tatsächlichen Vermögenslage eines Anlegers sei nach der
Praxis nicht notwendig, eine Plausibilisierung genüge. Diese sei in einem
Telefongespräch vorgenommen worden, darüber existierten jedoch keine
Protokolle.
4.5.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangen-
heit über nicht qualifizierte Anleger verfügte und ein Anleger weiterhin als
nicht qualifiziert gilt, da keine entsprechende schriftliche Erklärung beige-
bracht wurde. Die Beweislast für den Nachweis, dass es sich bei den Akti-
onären ausschliesslich um qualifizierte Anleger handelt, obliegt der Be-
schwerdeführerin 1. Es geht, entgegen ihrer Ansicht, vorliegend auch nicht
um die Frage, was eine angemessene Plausibilitätsprüfung beinhaltet,
sondern darum, ob sie eine solche bei ihren Anlegern im Zeitpunkt des Er-
werbs überhaupt vorgenommen hat (vgl. Art. 6 Abs. 5 KKV, wonach der
Anleger die Vermögenswerte gemäss Art. 6 Abs. 1 KKV im Zeitpunkt des
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 18
Erwerbs nachweisen muss). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, unter-
lässt es die Beschwerdeführerin 1 aber auch weiterhin, einen entsprechen-
den Nachweis zu erbringen. Sie geht – wie aus ihren Eingaben ersichtlich
ist – nach wie vor von der Möglichkeit einer lediglich nachträglichen Berei-
nigung der Sachlage aus. Es lag und liegt jedoch in ihrer Verantwortung,
sicherzustellen, dass sie keiner unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach-
geht, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Die Einhaltung
der Finanzmarktgesetze ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, dauernd
sicherzustellen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 3 KAG findet
daher keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin 1 untersteht somit dem
KAG und war als SICAF im untersuchten Zeitraum bewilligungslos tätig.
5.
Zu prüfen ist weiter die von der Beschwerdeführerin 1 angefochtene auf-
sichtsrechtliche Liquidation auf dem Weg des Konkurses.
5.1 Bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ent-
zieht die FINMA einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung,
die Zulassung oder die Registrierung (Art. 37 Abs. 1 FINMAG). Mit dem
Entzug verliert der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die
übrigen Folgen richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen
(Art. 37 Abs. 2 FINMAG). Nach Art. 36 BEHG bewirkt der Entzug der Be-
willigung bei juristischen Personen deren Auflösung. Die Folgen des Bewil-
ligungsentzugs gelten gemäss Art. 37 Abs. 3 FINMAG analog, wenn ein
Beaufsichtigter bewilligungslos tätig ist. Gleiches gilt im Kollektivanlagen-
recht: Nach Art. 135 Abs. 1 KAG kann die FINMA über Personen, die ohne
Bewilligung bzw. Genehmigung tätig werden, die Auflösung verfügen. Die
Auflösung ist insofern subsidiär, als zur Wahrung des Verhältnismässig-
keitsgrundsatzes zunächst die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilli-
gungserteilung zu klären ist. Entsprechend sieht Art. 135 Abs. 2 KAG aus-
drücklich vor, dass die FINMA zur Wahrung der Interessen der Anleger die
Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form
vorschreiben kann. Wenn allerdings eine nachträgliche Bewilligungsertei-
lung ausser Betracht fällt, ordnen die Finanzmarktgesetze die exekutori-
sche Massnahme der Liquidation als zwingende Folge des Bewilligungs-
entzugs bzw. der Verweigerung einer nachträglichen Bewilligung spezial-
gesetzlich an; die Liquidation ist die spezialgesetzlich vorgeschriebene
exekutorische Sanktion zur Durchsetzung einer verwaltungsrechtlichen
Bewilligungspflicht (Art. 37 Abs. 2 und 3 FINMAG i.V.m. mit dem finanz-
marktrechtlichen Spezialgesetz, vorliegend Art. 36 BEHG [vgl. hierzu
BGE 126 II 111 E. 3a] und Art. 135 Abs. 1 KAG; vgl. Urteil des BGer
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Seite 19
2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1 m.H.; nicht zwingend ist aller-
dings die Liquidation nach Art. 20 GwG, vgl. Urteile des BGer 2C_894/2014
vom 18. Februar 2016 E. 6.7.2 und 2C_303/2016 vom 24. November 2016
E. 2.6.2).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 übte als Effektenhändlerin eine Emissi-
onshaustätigkeit in den Jahren 2012 bis 2014 aus und betrieb bis zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung eine SICAF. Die Vorinstanz hat erwo-
gen, dass die Beschwerdeführerin 1 damit Aufsichtsrecht wiederholt und in
schwerer Weise verletzt habe. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden.
Es handelt sich vorliegend nicht um eine einmalige, punktuelle und unter-
geordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten. Zudem erfüllt die
bewilligungslose Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilli-
gungspflichtigen Tätigkeit bei Vorsatz den Straftatbestand von Art. 44
Abs. 1 FINMAG und bei Fahrlässigkeit denjenigen von Art. 44 Abs. 2 FIN-
MAG, woraus nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weite-
res auf eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu
schliessen ist (Urteile des BGer 2C_305/2016 vom 24. November 2016
E. 2.2.1 und 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.3).
5.1.2 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, eine nachträgliche Bewilligungs-
erteilung als Effektenhändlerin oder als SICAF falle mangels adäquater Or-
ganisation (Art. 10 Abs. 2 Bst. a BEHG i.V.m. Art. 19 BEHV, Art. 113 ff.
KAG) und mangels Erfüllung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen
(u.a. Mindestkapital, Art. 10 Abs. 2 Bst. b BEHG i.V.m. Art. 22 BEHV,
Art. 14 KAG) von Vornherein ausser Betracht. Eine ordnungsgemässe Ge-
schäftsführung sei nach wie vor nicht sichergestellt. Trotz der seit 2013 an-
dauernden Bemühungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen
Zustands sei die Sachlage nicht bereinigt. Das (künftige) Geschäftsmodell
berge weiterhin das Risiko einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit. Es fehl-
ten Bemühungen, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, so dass Anle-
gern der gesetzliche Schutz nicht vorenthalten werden könne. Daher
scheide die Überführung der Beschwerdeführerin 1 in eine gesetzmässige
Form aus (Art. 135 Abs. 2 KAG). Der Beschwerdeführer 4, der massge-
blich für die festgestellten Verletzungen von Aufsichtsrecht verantwortlich
gewesen sei und gegen den in diesem Zusammenhang auch eine Strafun-
tersuchung geführt werde, sei immer noch Aktionär. Eine nachträgliche
Umstrukturierung würde ohnehin an der fehlenden Liquidität scheitern.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Liquidation sei unver-
hältnismässig. Die letzten Verkäufe der Aktien der Z._______AG seien
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 20
2014 erfolgt. Zudem habe sie sich stets kooperativ verhalten und es wider-
spreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Vorinstanz nie
konkrete Auflagen gemacht habe. Es habe zu keiner Zeit eine Gefahr für
Anleger oder den schweizerischen Finanzmarkt bestanden. Vielmehr sei
es ein schlechtes Signal, wenn Gesellschaften liquidiert würden, die längst
"compliant" seien, erfolgsversprechende Beteiligungen hielten und wert-
volle Dienstleistungen erbringen würden. Ihr sei nie eine Frist zur Wieder-
herstellung des ordnungsgemässen Zustands angesetzt worden. Ein
Verstoss gegen das KAG sei nur für den Zeitraum bis 2014 ausgemacht
worden. Durch die Verhinderung der Kapitalerhöhung und die Liquidation
der werthaltigen Anlagen zu einem wertvernichtenden Liquidationswert
verletze die Vorinstanz die Anlegerinteressen. Das Gericht habe zu berück-
sichtigen, dass die Verfehlungen der Beschwerdeführerin 1 der Vorinstanz
spätestens seit Ende 2013 bekannt gewesen seien. Trotzdem habe sie
keine Anstrengungen unternommen, um die angeblich gefährdeten Gläu-
biger- und Anlegerinteressen zu schützen. Tatsächlich seien in dieser Zeit
Massnahmen getroffen worden, um die Sachlage zu bereinigen. Die Ver-
mutung liege nahe, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 nur des-
halb so streng anpacke, weil gegen den Beschwerdeführer 4 ein Strafver-
fahren eröffnet worden sei.
5.1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss einem unbewil-
ligt als Bank tätig gewesenen Rechtsträger unter dem Aspekt des Gläubi-
gerschutzes nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, seine rechtswidrige
Geschäftstätigkeit in eine legale zu überführen (BGE 132 II 382 E. 7.1; Ur-
teile des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1 und E. 4.3.2
sowie 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 in fine). Gleiches muss für
eine unbewilligt als Effektenhändlerin oder SICAF tätige Gesellschaft mit
Blick auf den Anlegerschutz gelten. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutref-
fend erwogen, dass eine nachträgliche Bewilligung als Effektenhändlerin
oder als SICAF mangels vorgeschriebenen Mindestkapitals (vgl. E. 5.3.1),
einer adäquaten Organisation sowie einer einwandfreien Geschäftsfüh-
rung ausscheidet.
5.2 Steht die Rechtsfolge – die Liquidation – mit der Verweigerung der
nachträglichen Bewilligung der bewilligungslos ausgeübten, jedoch bewil-
ligungspflichtigen Tätigkeit fest, ist in Anwendung des Verhältnismässig-
keitsprinzips der Umfang der Liquidation verfügungsweise durch die
FINMA zur regeln (Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015
E. 3.3 m.H.). Die vollständige Liquidation rechtfertigt sich, wenn die Gesell-
schaft vorwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist und davon
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 21
ausgegangen werden muss, dass sie ihre Tätigkeit ohne Bewilligung fort-
setzen wird (Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2). Geht
die Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanz-
marktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist, falls möglich, unter be-
stimmten Voraussetzungen nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren
(BGE 136 II 43 E. 3.3 m.H.). Vorliegend ist eine vollumfängliche Liquidation
angezeigt, da die Beschwerdeführerin 1 fast ausschliesslich im bewilli-
gungspflichtigen Bereich tätig ist und eine Aufteilung bzw. Abspaltung ihrer
geringfügigen Beratungstätigkeit (vgl. E. 4.4.3) nicht adäquat ist.
5.3 Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt grundsätzlich nach den ge-
sellschaftsrechtlichen Regeln (vgl. Art. 739 ff. OR). Erweist sich die Gesell-
schaft als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, ist die Liquidation
analog den Art. 33 ff. des Bankengesetzes vom 8. November 1934
(BankG, SR 952.0) anzuordnen und durchzuführen (vgl. Art. 36a BEHG
[Verweis auf das Bankenkonkursrecht], Art. 137 Abs. 1 KAG). Das Kon-
kursrecht des KAG folgt den konkursrechtlichen Regeln des BankG, Ab-
weichungen ergeben sich nur dort, wo den Besonderheiten der KAG-
Institute Rechnung getragen werden muss (FRANÇOIS RAYROUX/MARC SAL-
VADOR, in: Bösch/Rayroux/Winzeler/Strupp [Hrsg.], Basler Kommentar,
Kollektivanlagengesetz, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 137 N 2). Die Sanie-
rungsfähigkeit (Art. 28 ff. BankG) des unbewilligt tätigen Finanzintermedi-
ärs braucht in der Regel nicht mehr gesondert geprüft zu werden; mit der
nachträglichen Bewilligungsverweigerung und der Anordnung der Liquida-
tion steht fest, dass eine Fortführung als bewilligter Betrieb ausgeschlos-
sen ist. Nach Art. 29 BankG kann ein Sanierungsplan in jedem Fall nur ge-
nehmigt werden, wenn er die Bewilligungsvoraussetzungen und die übri-
gen gesetzlichen Vorschriften auch künftig sicherstellt; dies ist bei einem
nachträglich nicht bewilligungsfähigen, illegal tätigen Finanzintermediär
zum Vornherein nicht möglich (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 43 E. 3.2, 131
II 306 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016
E. 4.2).
5.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 auf-
grund der zweifelhaften Werthaltigkeit der von ihr gehaltenen Beteiligungen
zumindest die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe. Ihre
Ausführungen stützen sich auf die Zwischenbilanz per 31. Mai 2015, wobei
die Zahlen im Vergleich zur Jahresrechnung 2014 nicht wesentlich diver-
gieren. Demnach verfügte die Beschwerdeführerin 1 per 31. Mai 2015 über
Aktiven von rund 1.75 Mio. Franken, wobei ihre Beteiligungen mit rund
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 22
1.7 Mio. Franken bilanziert waren (zu Anschaffungskosten abzügl. Wertbe-
richtigungen). Die Werthaltigkeit der Beteiligungen ist jedoch fraglich, da
es sich ausschliesslich um Unternehmen in der Start-up-Phase handelt, die
noch nicht profitabel sind (vgl. E. 3.3). Daher ist in Anwendung der Bewer-
tungs- und Rechnungslegungsgrundsätze (Vorsichtsprinzip) von geringe-
ren Werten auszugehen. Die Revisionsstelle hat diesbezüglich festgehal-
ten, dass die Buchwerte der Beteiligungen wesentlich vom realisierbaren
Wert abweichen könnten. Eine Beteiligung im Buchwert von rund
Fr. 920'000.– (V._______SA) ist nach Feststellungen der Vorinstanz jeden-
falls zu hoch bilanziert, da das betroffene Unternehmen im Juni 2015 eine
Klage gegen die Beschwerdeführerin 1 über 2.25 Mio. Euro (ev. 500'000.–
Euro und Schadenersatz von 6 Mio. Euro) eingereicht hat. Demgegenüber
stehen Verbindlichkeiten von rund Fr. 880'000.–. Die Revisionsstelle äus-
serte in ihrem Bericht zur Jahresrechnung 2014 wesentliche Bedenken mit
Bezug auf die Unternehmensfortführung und hielt fest, dass im Fall der
Nichteinhaltung des Liquiditätsplans bzw. einer Verunmöglichung der Un-
ternehmensfortführung die Bilanz zu Liquidationswerten zu erstellen sei
(Art. 725 Abs. 2 OR). Zudem seien aufgrund der Klage gegen die Be-
schwerdeführerin 1 Rückstellungen im Umfang von Fr. 500'000.– zu bil-
den, wenn nicht gar schon als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Damit ist von
Verbindlichkeiten von rund 1.38 Mio. Franken auszugehen. Die Revisions-
stelle hat ferner im Bericht zur Jahresrechnung 2014 festgehalten, dass die
Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr ge-
deckt seien (Art. 725 Abs. 1 OR). Die Folgerung der Vorinstanz, es bestehe
begründete Besorgnis einer Überschuldung, ist nicht zu beanstanden.
5.3.2 Aus der Zwischenbilanz per 31. Mai 2015 ergibt sich weiter, dass die
Beschwerdeführerin 1 illiquid ist. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten kön-
nen durch die liquiden Mittel (selbst unter Berücksichtigung der kurzfristi-
gen Forderungen) nicht gedeckt werden.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, ihr Liquiditätsproblem und die
drohende Überschuldung hätten durch die am 1. September 2015 einstim-
mig beschlossene Kapitalerhöhung ohne weiteres abgewendet werden
können. Die Vorinstanz führt dagegen aus, sie habe die Kapitalerhöhung
nicht verhindert. Die von den Aktionären abgegebene Zusicherung zum
Kauf von Aktien der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Kapitalerhö-
hung sei jedoch unter der Prämisse der Fortführungsfähigkeit der Gesell-
schaft abgegeben worden und damit unbeachtlich. Zudem habe die Unter-
suchungsbeauftragte auf Wunsch der ehemaligen Organe Anstrengungen
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Seite 23
unternommen, zusätzliche Liquidität bereitzustellen (Erlaubnis zur Fortfüh-
rung der Beratungstätigkeiten, Aktienverkauf an bisherige und designierte
Verwaltungsräte, Unterstützung in der Rechtsstreitigkeit betreffend die Be-
teiligung V._______SA). Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Vorinstanz hat
die Liquiditätsplanung geprüft und zutreffend erwogen, sie sei unrealistisch
(angefochtene Verfügung, Rz. 63). Der von der Beschwerdeführerin 1 vor-
gelegte Sanierungsplan hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Verfügung ge-
prüft und ist zum Schluss gelangt, dass die privatrechtlichen Sanierungs-
massnahmen nicht innert nützlicher Frist umgesetzt werden könnten.
5.4 Die gesetzlichen Insolvenzgründe sind somit gegeben. Die Beschwer-
deführerin 1 bringt vor, sie habe vernommen, dass die zuständige Mitar-
beiterin der Vorinstanz bereits begonnen habe, gewisse Beteiligungen zu
veräussern. Das sei ein klarer Verstoss gegen die Auflagen in der Verfü-
gung vom 4. September 2015, die bloss werterhaltende Massnahmen er-
laube. Dafür finden sich keine Hinweise in den Akten. Abgesehen davon
bildet es nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.5 Der Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Wiedereintragung der Zeich-
nungsberechtigung ihrer ehemaligen Organe ist schliesslich abzuweisen.
Die Vorinstanz amtet als Konkursliquidatorin, da für die Durchführung des
Konkursverfahrens nicht genügend flüssige Mittel vorhanden sind (rund
Fr. 34'500.–) und daher auf die Einsetzung einer externen Konkursliquida-
torin verzichtete wurde. Der Antrag, es sei ihr die am 1. September 2015
beschlossene Kapitalerhöhung zu erlauben, ist bei dieser Sachlage ohne
weiteres abzuweisen.
6.
Zu prüfen ist die verfügte Unterlassungsanweisung und deren Publikation
auf 5 Jahre gegenüber dem Beschwerdeführer 4.
6.1 Die Vorinstanz begründet die individuelle Verantwortlichkeit für die
schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch den Be-
schwerdeführer 4 damit, dass er als Mehrheitsaktionär, einzelzeichnungs-
berechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführe-
rin 1 der strategische Kopf und alleinige Entscheidträger gewesen sei. Er
sei für den gesetzeswidrigen Zustand bzw. die festgestellten unterstel-
lungspflichtigen Tätigkeiten im fraglichen Zeitraum, mithin die schwere Ver-
letzung von Aufsichtsrecht massgeblich verantwortlich. Diese Ausführun-
gen sind zutreffend. Der Beschwerdeführer 4 hatte die unbewilligten Tätig-
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Seite 24
keiten der Beschwerdeführerin 1 aufgrund seiner alleinigen Entscheidkom-
petenz zu verantworten. Er bringt keine Einwände dagegen vor, sondern
erklärt, er sei sich erst im Verlaufe des Verfahrens bewusst geworden, dass
der Verkauf der Aktien der Z._______AG aufsichtsrechtlich problematisch
gewesen sei (zur Qualifikation als schwere Verletzung vgl. E. 5.1.1).
6.2 Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne
Bewilligung und der entsprechenden Werbung gilt bereits von Gesetzes
wegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Unterlassungs-
anweisung gemäss ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Mass-
nahme darstellt. Diese Anordnung begründet keine neuen Rechtspflichten.
Dem Betroffenen wird, unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Stra-
fen, lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt.
Es handelt sich um eine Warnung bzw. Ermahnung als "Reflexwirkung" der
aufsichtsrechtlichen Massnahmen, die zur Liquidation der Gesellschaft um
den Betroffenen geführt haben (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.; Urteile des
BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 7, 2C_671/2014 vom 18. De-
zember 2014 E. 3.3.1 und 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2), und
die sich gegenüber dem Beschwerdeführer 2 angesichts der festgestellten
Verstösse gegen das Finanzmarktrecht rechtfertigt. Die Anordnung der Un-
terlassungsanweisung unter Strafandrohung ist nicht zu beanstanden.
6.3 Die Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG ist eine verwaltungsrechtli-
che Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und general-
präventive Wirkung. Sie ist ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeits-
rechte des Betroffenen, setzt daher eine Verletzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall
verhältnismässig sein. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes –
Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz – müssen die Sanktion und die
dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen
Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung
rechtfertigen (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 2C_894/2014 vom 18. Feb-
ruar 2016 E. 8.1 m.H.). Der Beschwerdeführer 4 war als Mehrheitsaktionär,
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer die
zentrale Figur hinter der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und
damit verantwortlich für die mehrjährige unterstellungspflichtige Tätigkeit
als Effektenhändlerin und den Betrieb einer SICAF. Die Veröffentlichung
während fünf Jahren erweist sich als verhältnismässig: Im Rahmen der In-
teressensabwägung ist zulasten des Beschwerdeführers 4 namentlich zu
berücksichtigen, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten – er war
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 25
bei verschiedenen unterstellten Instituten tätig – über eine grosse Erfah-
rung im Finanzmarkt verfügte und eine gewisse Uneinsichtigkeit zeigt, in-
dem er geltend macht, sein Verschulden wiege nicht schwer und er habe
nicht böswillig gehandelt. Um einen effektiven Schutz potentieller zukünfti-
ger Anleger zu gewährleisten, erachtet die bundesgerichtliche Praxis eine
Publikation allein aufgrund der Möglichkeit eines erneuten Verstosses ge-
gen finanzmarktrechtliche Vorschriften als zulässig (vgl. Urteil des BGer
2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.2 m.H.). Die Vorinstanz hat es
aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer 4 über eine Geflecht
von Finanzunternehmen im In- und Ausland verfügt (angefochtene Verfü-
gung, Rz. 9, 14, 19), über das kaum Informationen existierten, als möglich
erachtet, dass er im Namen einer anderen Gesellschaft erneut in ähnlicher
Art und Weise am Finanzmarkt tätig werde. Diese Schlussfolgerung ist
nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschwerdeführer 4 anführt, er habe
sich dafür entschieden, nicht mehr im hier interessierenden Bereich tätig
zu werden (vgl. Urteil des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.2
m.H.; Urteil des BVGer B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2.3 m.H.). Fer-
ner ist der Einwand, er habe einen Namen, der in der Schweiz nur selten
anzutreffen sei, weshalb die Publikation ihn viel stärker beeinträchtige als
andere, unerheblich. Die Voraussetzungen einer Publikation nach Art. 34
FINMAG sind vorliegend erfüllt. Die Publikationsdauer erscheint ange-
sichts der Schwere der Aufsichtsrechtsverletzung nicht übermässig.
7.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden 1 und 4 die Höhe der
Untersuchungs- und Verfahrenskosten.
7.1 Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten
der Untersuchungsbeauftragten. Diese Kostenregelung folgt dem Störer-
bzw. Verursacherprinzip und findet auch auf Finanzintermediäre Anwen-
dung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilli-
gungslos tätig waren (BGE 137 II 284 E. 4.2.2). Für die Einsetzung eines
Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Ge-
setzesverletzung bereits feststeht; es genügt, dass – wie hier – objektive
Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch
die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbe-
auftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt
werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Die Pflicht zur Übernahme der
Kosten besteht selbst dann, wenn sich der Anfangsverdacht der FINMA als
unbegründet erweisen sollte (Urteil des BVGer B-422/2015 vom 8. Dezem-
ber 2015 E. 3.3.2).
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Seite 26
7.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Kosten der Untersu-
chungsbeauftragten von Fr. 56'121.70 seien massiv übersetzt. Der Be-
schwerdeführer 4 bringt vor, dass der Betrag deutlich zu hoch angesetzt
und deren Einsetzung ohnehin unnötig gewesen sei. Der Untersuchungs-
bericht sei qualitativ nicht überzeugend. Die Vorinstanz legt dar, die vorge-
nommenen Untersuchungshandlungen hätten der Faktenermittlung so-
wohl im Bereich des BEHG als auch des KAG gedient. Aufgrund der dürf-
tigen Aktenlage bei der Beschwerdeführerin 1 – was sie selber sowie ihre
Organe zu verantworten hätten – und der unklaren Verhältnisse (bspw. mit
Bezug auf den Verkauf der Aktien der Z._______AG), die abgeklärt hätten
werden müssen, seien die Untersuchungskosten verhältnismässig.
7.1.2 Vorliegend bestand objektiv begründeter Anlass, die Aktivitäten der
Beschwerdeführerin 1 und deren Organe bzw. Verantwortlichen näher zu
untersuchen. Es lagen aufgrund der Vorabklärungen hinreichend konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin 1 einer bewilli-
gungspflichtigen Tätigkeit nachgeht. Die im Rahmen des Untersuchungs-
mandats angefallenen Kosten sind in der Honorarrechnung der Untersu-
chungsbeauftragten vom 19. Juni 2015 detailliert ausgewiesen. Die ver-
wendeten Stundensätze entsprechen den Vorgaben der Vorinstanz (vgl.
superprovisorische Verfügung vom 26. März 2015, Ziff. 11). Auch die übri-
gen Anforderungen an die Rechnungsstellung der Untersuchungsbeauf-
tragten sind eingehalten (vgl. Wegleitung zur ordnungsgemässen Man-
datserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 28. November 2013, Ziff. 3.6,
nachfolgend: Wegleitung). Die Höhe der Untersuchungskosten erscheint,
insbesondere auch unter Berücksichtigung der Anzahl Betroffenen, die be-
fragt werden mussten, verhältnismässig; die Beschwerdeführenden 1 und
4 substantiieren denn auch nicht, inwiefern die Untersuchungskosten über-
setzt sein sollen.
7.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 erklärt, das Verhalten der Untersuchungs-
beauftragten, ihre Rechnungen in Selbstkontraktion zu begleichen, er-
scheine problematisch. Am Tag ihrer Einsetzung habe sie sich als erstes
einen Vorschuss vom Konto der Beschwerdeführerin 1 überwiesen und so-
gar einige hundert Franken bar aus der Kasse behändigt. Die Kostenvor-
schusspflicht ist in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 FINMAG vorgesehen. Die Unter-
suchungsbeauftragte wurde in der Einsetzungsverfügung ausdrücklich be-
rechtigt, angemessene Kostenvorschüsse einzuverlangen. In der Weglei-
tung wird zudem darauf hingewiesen, dass Kostenvorschüsse rechtzeitig
zu beziehen sind (Wegleitung, Ziff. 3.3). Dass die Untersuchungsbeauf-
tragte die Überweisung für den Kostenvorschuss selbst tätigen musste,
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Seite 27
ergibt sich daraus, dass mit der Einsetzungsverfügung stets die Zeich-
nungsberechtigungen der Organe der betroffenen Gesellschaft gestrichen
werden und die Untersuchungsbeauftragte ermächtigt wird, alleine für die
Gesellschaft zu handeln. Im Übrigen unterliegt die Untersuchungsbeauf-
tragte einer ständigen Kostenkontrolle durch die FINMA (Wegleitung,
Ziff. 3.5).
7.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 FINMAG i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom
15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) den Beschwerdeführenden,
die Verfahrenskosten von Fr. 70'000.– solidarisch auferlegt (Art. 6 FINMA-
GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Für Verfügungen, Auf-
sichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang der FINMA-GebV,
wie vorliegend, kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach
Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Per-
son (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV), wobei der Stundenansatz je nach Funk-
tionsstufe der ausführenden Person und Bedeutung der Sache für die ge-
bührenpflichtige Person Fr. 100.– bis 500.– beträgt (Art. 8 Abs. 4 FINMA-
GebV).
7.2.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 4 machen geltend, die Verfahrens-
kosten seien massiv übersetzt. In der Kostenaufstellung finde sich bei-
spielsweise eine Position „Telefonat RA Götze/4 Schreiben Fristerstre-
ckung“, wofür 2.5 Std. veranschlagt worden seien. Das Telefonat habe viel-
leicht eine halbe Stunde gedauert und die Schreiben betreffend Fristerstre-
ckung hätten sechs Zeilen umfasst, wofür maximal 60 Min. veranschlagt
werden könnten. Für die Redaktion der Verfügung seien 72.88 Std. veran-
schlagt worden, mehr als 30 Std. dürften dafür – nach der Regel aus der
Anwaltsbranche – nicht berechnet werden. Ein Grossteil der Recherchen
sei ja bereits durch die Untersuchungsbeauftragte erledigt worden. Der Be-
schwerdeführer 4 bringt zudem vor, die Verfahrenskosten seien insofern
zu hoch, als die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer selbst verursacht
habe. Spätestens im Frühjahr 2014 habe sie über sämtliche Geschäftsak-
tivitäten der Beschwerdeführerin 1 Bescheid gewusst. Trotzdem habe sie
ihr weiterhin Fragebogen zugestellt und erst im März 2015 eine Untersu-
chungsbeauftragte eingesetzt.
7.2.2 Die Vorinstanz legt dar, die für das rund fünf Monate dauernde Ver-
fahren festgesetzten Verfahrenskosten seien detailliert ausgewiesen und
verhältnismässig.
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 28
7.2.3 Gemäss Kostenaufstellung hat die Vorinstanz Verfahrenskosten ab
dem 17. Februar 2015 mit Vorbereitung der Grundlagen für die superpro-
visorische Verfügung vom 26. März 2015 berechnet. Das vorinstanzliche
Verfahren hat demnach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung rund
5 Monate gedauert. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer 4 sich bei seiner Äusserung zur Verfahrensdauer auf die ca. 1½ Jahre
dauernde Phase der Vorabklärungen bezieht. Aus den Akten ergibt sich,
dass dies jedoch vor allem auf das Verhalten der Betroffenen zurückzufüh-
ren ist (z.B. zahlreiche Fristerstreckungsgesuche für eingeforderte Unter-
lagen und Stellungnahmen). Für die Phase der Vorabklärungen sind den
Beschwerdeführenden keine Kosten auferlegt worden. Zum Aufwand für
die Ausarbeitung der angefochtenen Verfügung ist zu bemerken, dass die
Erkenntnisse der Untersuchungsbeauftragten verwendet werden, diese
Sachverhaltsabklärungen jedoch durch die FINMA verarbeitet, insbeson-
dere die Beweismittel geprüft, und rechtlich gewürdigt werden müssen. Die
Untersuchungsbeauftragte nimmt keine rechtliche Würdigung vor; diese
obliegt der Behörde (Urteil des BGer 2A.360/2006 vom 12. September
2006 E. 3.2; in der Praxis wird teilweise davon abgewichen, vgl. Urteil des
BVGer B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.3; vgl. BENEDIKT MAU-
RENBRECHER/ANDRÉ TERLINDEN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 36 N 17 ff. m.H.
auf die diesbezüglich uneinheitliche Lehre). Angesichts der Anzahl invol-
vierter Personen und der Tatsache, dass die Aktenlage bei der Beschwer-
deführerin 1 dürftig war, erscheinen das Kostendeckungsprinzip (der Ver-
ordnungsgeber geht bei der FINMA-GebV im Einklang mit der gesetzlichen
Grundlage bewusst von einem hohen Kostendeckungsgrad aus, vgl. Urteil
des BVGer B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7) und das Äquiva-
lenzprinzip eingehalten, auch wenn der Aufwand für die von den Beschwer-
deführenden 1 und 4 genannte Position tatsächlich etwas hoch erscheint.
Insgesamt ist die Höhe der Verfahrenskosten nicht zu beanstanden.
B-5712/2015, B-6430/2015
Seite 29
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit
in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 4 geprüft, kein Bundesrecht
verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist; die Beschwerden sind
abzuweisen. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 ist nicht
einzutreten.
9.
9.1 Ausgangsgemäss werden den Beschwerdeführern 2 und 3 die Verfah-
renskosten von je Fr. 250.– auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
zumal dem Gericht mit der Beurteilung ihrer Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und der Zwischenverfügung betreffend die aufschiebende
Wirkung Aufwand entstanden ist.
9.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführen-
den 1 und 4 ebenfalls Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan-
zieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vor-
liegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse (Art. 4
VGKE), da mit den Beschwerden letztlich ein wirtschaftlicher Zweck ver-
folgt wird (zum Begriff vgl. BGE 139 II 404 E. 12.1), wobei sich der Streit-
wert nicht konkret beziffern lässt. Die Verfahrenskosten werden unter Be-
rücksichtigung der Zwischenentscheide vom 16. September und 16. No-
vember 2015 sowie vom 9. Februar 2016 und dem damit verbundenen Auf-
wand für das Gericht auf insgesamt Fr. 6'000.– festgesetzt und den Be-
schwerdeführenden 1 und 4 in der Höhe von je Fr. 3'000.– auferlegt. Es
sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 wird nicht eingetreten.
2.
Den Beschwerdeführern 2 und 3 werden nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils Verfahrenskosten von je Fr. 250.– auferlegt.
3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 4
werden abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 4 werden Verfah-
renskosten von je Fr. 3'000.– auferlegt. Die einbezahlten Kostenvor-
schüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
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Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. November 2017