B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5731/2011
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Keiser,
ettlin&partner advokatur und notariat ag,
Grundacher 5, Postfach 1250, 6061 Sarnen 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerischer Trägerverein für die Höhere Fachprü-
fung Arbeitsagogik,
Hans Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Arbeitsagoginnen und Arbeitsago-
gen 2010.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin, Prüfungsabsolventin) hat im Herbst
2010 die Höhere Fachprüfung Arbeitsagogik abgelegt. Mit Verfügung vom
4. November 2010 teilte ihr der schweizerische Trägerverein für die Hö-
here Fachprüfung Arbeitsagogik mit, dass sie die Prüfung nicht bestan-
den habe. Gemäss Notenausweis vom 2. November 2010 wurden ihre
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet:
Prüfungsteil Positionsnoten Gewichtung Note
Diplomarbeit 3.8
Schriftliche Arbeit 4 2 x
Präsentation mündlich 4 1 x
Befragung mündlich 3 1 x
Gruppengespräch mündlich 5.5
Gesamtnote 4.7
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November
2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI, Vorinstanz). Sie ersuchte um Überprüfung der Bewertung der ein-
gereichten Diplomarbeit sowie der Präsentation derselben. In einem
Schreiben vom 24. Januar 2011 hielt die Qualitätssicherungskommission
des Prüfungsträgervereins (QS-Kommission) fest, dass die Prüfungsab-
solventin am 4. September 2009 ihre Themenanalyse zur geplanten Dip-
lomarbeit der Studienleitung des Vorbereitungskurses "zur kritischen Be-
urteilung" zugestellt und von dieser "grünes Licht" erhalten habe. Dies
werte die QS-Kommission nachträglich als Verstoss gegen die Bestim-
mungen zur Diplomarbeit, weil diese "im Rahmen von Bildungsveranstal-
tungen" in Angriff genommen und deren Disposition durch die Studienlei-
tung "qualifiziert" worden sei. Dementsprechend sei die Prüfung schon
deshalb und ohne Überprüfung des Inhalts der Diplomarbeit als "nicht be-
standen" zu qualifizieren.
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In der Folge stellte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Januar 2011 der
Beschwerdeführerin eine reformatio in peius in Aussicht und gab ihr Ge-
legenheit, die Beschwerde bis zum 23. Februar 2011 zurückzuziehen. Mit
Replik vom 16. Februar 2011 hielt Sie an ihrer Beschwerde fest und ver-
langte eine materielle Kontrolle der gerügten Unterbewertung. Es folgten
eine Duplik und weitere Eingaben, worin alle Beteiligten an ihren Stand-
punkten festhielten. Mit Entscheid vom 13. September 2011 wies die Vor-
instanz die Beschwerde ab. Die angefochtene Verfügung wurde in dem
Sinne abgeändert, dass das Nichtbestehen der Prüfung nunmehr Folge
eines Prüfungsausschlusses sei. Eine allfällige Wiederholungsprüfung
umfasse aus diesem Grund alle Prüfungsteile.
C.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Prüfungsabsolventin,
nunmehr anwaltlich vertreten, am 14. Oktober 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben und die Erstinstanz anzuweisen, sie zur Wie-
derholung der Position 3 des Prüfungsteils 1 (Befragung zur Diplomar-
beit) zuzulassen.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 erläuterte die Erstin-
stanz ihren Standpunkt. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom
5. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Im
darauffolgenden Schriftenwechsel wiederholten die Beschwerdeführerin
und die Erstinstanz nochmals ihren jeweiligen Standpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Verfügungen des vormaligen Bundesamtes für Berufsbildung und
Technologie BBT kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben werden (Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG)
wurde eingehalten und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde recht-
zeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Anlass für den nachträglichen Prüfungsausschluss war die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin am 4. September 2009 bei der Studienlei-
tung des von ihr besuchten Vorbereitungskurses eine Themenanalyse zur
geplanten Diplomarbeit einreichte und überprüfen liess. Indem die Be-
schwerdeführerin in ihrer Selbstdeklaration vom 6. August 2010 jedoch
angegeben habe, die Arbeit selbst verfasst zu haben, so dass diese im
Rahmen von Bildungsveranstaltungen weder erstellt noch qualifiziert
worden sei, habe sie versucht, die Experten zu täuschen. Die Themen-
analyse sei nämlich Teil der Diplomarbeit und müsse daher "eigen- und
selbständig" erarbeitet werden. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest,
dass gemäss der geltenden Wegleitung zur Prüfungsordnung Zweck der
Diplomarbeit das Benennen, Bearbeiten und Dokumentieren einer rele-
vanten, frei wählbaren Frage- oder Problemstellung aus der arbeitsagogi-
schen Praxis sei. Die Wegleitung spreche zwar nicht ausdrücklich von
"Themenanalyse", die zitierte Stelle betreffe aber eindeutig auch die Wahl
der Themen im Rahmen der Diplomarbeit. Der Prüfungsausschluss sei
somit gerechtfertigt.
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden sämtliche Teil-
nehmer des von ihr frequentierten Vorbereitungskurses zwingend aufge-
fordert, der Studienleiterin ihre Dispositionen zur Diplomarbeit bis Mitte
September 2009 zur Durchsicht einzureichen. Die Kontrolle durch die
Studienleiterin des Vorbereitungskurses habe sich auf ein "Drüberschau-
en" und die entsprechende Rückmeldung auf einen "Zweizeiler" be-
schränkt, wonach, gestützt auf die eingereichte Themenanalyse, die Dip-
lomarbeit habe in Angriff genommen werden können. Die Diplomarbeit sei
vollumfänglich selbständig erstellt worden, womit die eingereichte Selbst-
deklaration vom 6. August 2010 nicht unwahr sei. Schliesslich sei das
blosse Einreichen einer Themenanalyse nicht verboten und somit zuläs-
sig. Unzulässig wäre einzig, die bereits erstellte Diplomarbeit der Studien-
leitung des vorbereitenden Lehrganges vorzulegen und die Arbeit dann
als Diplomarbeit einzureichen.
3.
Gemäss Art. 6.1.4 der Wegleitung vom 18. März 2010 zur Prüfungsord-
nung über die Höhere Fachprüfung für Arbeitsagoginnen und Arbeitsago-
gen ist eine eigenständige Diplomarbeit zu verfassen. Gemäss diesen
Bestimmungen dürfen "eigene, im Rahmen von Bildungsveranstaltungen
erstellte und bereits qualifizierte schriftliche Arbeiten" nicht als Diplomar-
beit eingereicht werden. Der Autor muss zudem schriftlich bestätigen,
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dass es sich bei der eingereichten Arbeit um eine eigenständige, selb-
ständig verfasste Arbeit handelt und dass alle Quellen als solche gekenn-
zeichnet sind. Vorliegend wird der Beschwerdeführerin einzig vorgewor-
fen, eine Themenanalyse der geplanten Diplomarbeit der Studienleiterin
des vorbereitenden Lehrganges eingereicht zu haben.
3.1
Die soeben erwähnte Bestimmung der Prüfungswegleitung verlangt ers-
tens eine eigenständige Arbeit. Nach Ansicht der Vorinstanz schliesst die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Themenanalyse zur geplan-
ten Diplomarbeit vorgängig einer Fachperson unterbreitet, die Selbstän-
digkeit der eingereichten Arbeit aus. Sie weist darauf hin, dass es sich bei
einer Höheren Fachprüfung nicht um eine Schulprüfung handle und dass
es ein Wesensmerkmal einer solchen Prüfung sei, unabhängig von einem
Vorbereitungskurs durchgeführt zu werden. Die Erstellung eigenständiger
Arbeiten ist ein Bestandteil verschiedenster Bildungswege. Dennoch ist
eine vorgängige Besprechung der Disposition in der Regel üblich. Entge-
gen der Meinung der Vorinstanz trifft dies auch bei nichtschulischen Leis-
tungsnachweisen zu. So definiert beispielsweise die Promotionsordnung
der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 5. Januar 2012
( > Studium > Studiengänge > Doktorat > Promotionsord-
nung, eingesehen am 8. Oktober 2012) die Dissertation als "eine eigen-
ständige Forschungsarbeit, welche die Befähigung der bzw. des Doktorie-
renden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach den wissenschaft-
lichen Anforderungen des Faches nachweist" (§ 2 Abs. 3 Promotionsord-
nung). Die vorgeschriebene Eigenständigkeit der Arbeit schliesst jedoch
nicht aus, dass ein Betreuer die Dissertation sowie das gesamte Doktorat
in wissenschaftlicher Hinsicht begleitet (§ 9 Abs. 1 Promotionsordnung)
und dass eine Projektskizze sowie ein Zeitplan in die vorgängig zu erstel-
lende Doktoratsvereinbarung aufzunehmen sind (§ 12 Abs. 3 lit. f Promo-
tionsordnung). Daraus ergibt sich, dass das blosse Gebot der Eigenstän-
digkeit der Diplomarbeit kein Verbot beinhaltet, die Disposition vorgängig
einer Fachperson zu unterbreiten. Dies trifft – wie besehen – auf Disserta-
tionen und somit umso mehr sowohl auf Master- und Seminararbeiten als
auch – wie vorliegend – auf Diplomarbeiten im Rahmen einer höheren
Fachprüfung zu.
3.2
In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass die Wegleitung erst am
11. Februar 2011 dahingehend geändert wurde, dass auch im Rahmen
von Bildungsveranstaltungen "bereits besprochene" Arbeiten nicht mehr
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als Diplomarbeiten eingereicht werden können (Wegleitung vom 11. Feb-
ruar 2011, > Arbeitsagogik > Prüfungsordnung, einge-
sehen am 8. Oktober 2012). Diese Bestimmung war jedoch zum Zeit-
punkt, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Diplomarbeit einreichte,
noch nicht in Kraft, weshalb sie vorliegend auch nicht anwendbar ist. Aus
diesem Grund kann die Frage offen bleiben, ob das neu eingeführte Ver-
bot, "bereits besprochene" Arbeiten einzureichen, auch eine vorgängige
Kontrolle der Projektskizze untersagt.
3.3
Nach der Wegleitung vom 18. März 2010 dürfen auch keine Arbeiten ein-
gereicht werden, welche im Rahmen von Bildungsveranstaltungen erstellt
oder bereits qualifiziert worden sind. Als bereits qualifiziert ist – in Über-
einstimmung mit dem französischen Wortlaut der Wegleitung ("des tra-
vaux écrits […] qui ont déja été évalués ou notés", >
Arbeitsagogik > Français > Règlement, eingesehen am 8. Oktober 2012)
– eine bereits bewertete Arbeit zu verstehen. Vorliegend bestand ein Zu-
sammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin besuchten Bil-
dungsveranstaltung und der Diplomarbeit lediglich anlässlich der Durch-
sicht der Themenanalyse seitens der Studienleiterin. Diese Kontrolle er-
folgte, bevor die Beschwerdeführerin die Arbeit in Angriff nahm. Zu jenem
Zeitpunkt konnte – in Ermangelung einer bereits erstellten Arbeit – von
einer Erstellung der Arbeit als solcher oder deren Bewertung im Rahmen
einer Bildungsveranstaltung noch nicht die Rede sein. Spätere Bespre-
chungen der Diplomarbeit im Rahmen des Vorbereitungskurses fanden
nicht statt. Hinzu kommt, dass die Veranstalterin des von der Beschwer-
deführerin besuchten Vorbereitungskurses nach Eingang der Grobkon-
zepte auf die Durchführung einer internen Diplomarbeit verzichtete, "da-
mit die Teilnehmenden nicht innerhalb von kurzer Zeit zwei Diplomarbei-
ten erarbeiten müssen". Hintergrund dafür war, dass erst zu diesem Zeit-
punkt angeblich bekannt wurde, dass eine interne Diplomarbeit nicht
mehr im Rahmen der Höheren Fachprüfung eingereicht werden konnte
(vgl. die Stellungnahme von B._______ an die Prüfungskommission vom
15. Dezember 2010, Beilage 5 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom
1. Dezember 2011). Auch in dieser Hinsicht kann nicht nachvollzogen
werden, wie die eingereichte Diplomarbeit im Rahmen einer Bildungsver-
anstaltung "erstellt" worden sein soll.
3.4
Zusammenfassend wurde die fragliche Diplomarbeit eigenständig redi-
giert und im Rahmen einer Bildungsveranstaltung weder erstellt noch
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Seite 7
qualifiziert. Sie entsprach der damals geltenden Wegleitung, und die ent-
sprechende Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin enthält keine fal-
schen Angaben. Der von der Vorinstanz verfügte Prüfungsausschluss
entbehrt somit jeder Grundlage, weshalb die angefochtene Verfügung er-
satzlos aufzuheben ist.
4.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren auf eine Überprü-
fung der beanstandeten Bewertungen verzichtet. Sie beantragt hingegen,
eine allfällige Wiederholungsprüfung auf die Position 3 des Prüfungsteils
1 (Befragung zur Diplomarbeit) zu beschränken, ohne dies jedoch im
Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verlangt zu haben.
Sie verkennt dabei, dass vor der Rechtsmittelinstanz nicht über die bei
der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgegangen werden kann. So sind
neue Begehren, welche mehr oder anderes verlangen, im Beschwerde-
verfahren nicht mehr zulässig. Auf derartige Anträge tritt die Rechtsmit-
telinstanz deshalb nicht ein (FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in:
WALDMANN / WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 52 N 40, mit Hinweisen). Zur
Frage, in welchem Umfang eine allfällige Wiederholungsprüfung stattzu-
finden habe, äusserte sich die Vorinstanz nur im Rahmen einer Offerte
zum Beschwerderückzug, nicht aber im angefochtenen Entscheid. Sie
war daher nicht förmlich Gegenstand des Verfahrens vor dem BBT, wes-
halb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht eingetreten werden
kann.
5.
Die Beschwerdeführerin ist weitgehend obsiegend, unterliegt jedoch hin-
sichtlich des Rechtsbegehrens über den Umfang einer allfälligen Wieder-
holungsprüfung, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 250. – festgelegt und in
diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein, weshalb
die Höhe der Entschädigung auf Grund der Akten zu bestimmen ist (Art.
14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500. – erscheint
im vorliegenden Fall als angemessen.
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6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom
13. September 2011 aufgehoben wird. Darüber hinaus wird auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 250.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Der Überschuss von Fr. 750. – wird ihr zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'500. – zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rücker-
stattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref. …; Einschreiben; Akten zurück);
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Alexander Moses
Versand: 4. Februar 2013