Abtei lung II
B-5743/2010
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
vertreten durch Peter von Moos,
Advokatur Notariat Mediation, Kasernenplatz 2,
Postfach 7085, 6000 Luzern 7,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Wohnungswesen,
Storchengasse 6, 2540 Grenchen 1,
Vorinstanz.
Anfechtung einer Mietzinserhöhung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5743/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) seit dem
15. September 1982 Mieter einer 4 1/2-Zimmer-Wohnung an der
C._______ in D._______ ist,
dass die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben
vom 13. Juli 2009 dem Beschwerdegegner auf Grund des Umbaus der
Nasszellen eine Erhöhung des Nettomietzinses von monatlich
Fr. 826.50 auf Fr. 917.– per 1. November 2009 ankündigte,
dass der Beschwerdegegner die Mietzinserhöhung mit Schreiben vom
11. August 2009 beim Bundesamt für Wohnungswesen (Vorinstanz)
angefochten hat,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
1. September 2009, 15. Februar 2010 und 11. Mai 2010 aufforderte,
zur Eingabe des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und sach-
dienliche Unterlagen einzureichen,
dass sich die Beschwerdeführerin trotz dieser Aufforderungen nicht
vernehmen liess und keine sachdienlichen Unterlagen einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2010 auf Grund der ihr
vorliegenden Akten feststellte, dass die Mietzinserhöhung vom 13. Juli
2009 unbegründet und daher missbräuchlich erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 11. August
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und
gleichzeitig Unterlagen zum Nachweis der Umbauten und Sanierungen
einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. August
2010 die Beschwerde und die Unterlagen der Vorinstanz zur Kenntnis
zustellte und sie ersuchte, bis zum 16. September 2010 eine Ver-
nehmlassung einzureichen oder die angefochtene Verfügung in
Wiederwägung zu ziehen,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. September 2010 mitteilte,
dass sie die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
gedenke, dafür jedoch noch den Kostenverteilschlüssel der Be-
schwerdeführerin benötige,
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dass das Verfahren mit Verfügung vom 14. September 2010 bis zum
Vorliegen der Wiedererwägung der Vorinstanz sistiert wurde,
dass die Vorinstanz am 7. Oktober 2010 eine neue Verfügung erlassen
hat, mit der sie die Verfügung vom 14. Juni 2010 aufgehoben und
festgestellt hat, dass eine Erhöhung des Mietzinses im Betrag von
monatlich Fr. 140.– für die Erneuerung der Nasszellen zu hoch und
eine Erhöhung des Mietzinses nur im Umfange von Fr. 107.20 pro
Monat zulässig sei,
dass die Vorinstanz dementsprechend den höchstzulässigen monat-
lichen Nettomietzins auf Fr. 933.70 festgelegt hat, womit sich der
effektive Mietzins nach Abzug der gewährten Mietzinsreduktion von
Fr. 49.50 auf Fr. 884.20 pro Monat beläuft,
dass mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 die Sistierung des Ver-
fahrens aufgehoben wurde und der Beschwerdeführerin gleichzeitig
Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 25. Oktober 2010 sich dazu zu
äussern, ob sie in dem Umfang, in dem die Vorinstanz die Mietzins-
erhöhung nicht genehmigt hat, ihre Beschwerde aufrecht erhalten
wolle oder das Verfahren mit der neuen Verfügung vom 7. Oktober
2010 als erledigt betrachtet werden könne,
dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 23. November 2010 eine Nachfrist bis zum 9. Dezember
2010 zur Verbesserung der Begründung einräumte und gleichzeitig
Gelegenheit gab, sich zu einer allfälligen Entscheidung zu ihren Un-
gunsten zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2010
sinngemäss die in Wiedererwägung gezogene Verfügung der Vor-
instanz vom 7. Oktober 2010 akzeptiert und ihre Beschwerde zurück-
gezogen hat,
dass die Beschwerdeführerin zudem beantragt, die Kosten des Ver-
treters des Beschwerdegegners seien nicht von der Beschwerde-
führerin, sondern vom Beschwerdegegner zu tragen,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren
infolge teilweiser Wiedererwägung und teilweisen Rückzugs als
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gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener
Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat,
dass dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind, wenn er das
Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz unnötigerweise und aus
eigenem Verschulden verursacht hat, etwa weil er seinen Mit-
wirkungspflichten nicht nachgekommen und Beweismittel nicht oder zu
spät eingereicht hat (ANDREA PFLEIDERER, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 58 N. 50),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung sowie finanzieller Lage der Parteien bestimmt werden,
dass, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob
allenfalls eine Parteientschädigung für erwachsene notwendige Kosten
zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),
dass sich die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitauf-
wand des Rechtsvertreters bemisst (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vom
Gericht in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der
Kostennote festgesetzt wird,
dass vorliegend die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens zu vertreten hat, da sie zum einen vor Vorinstanz die not-
wendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht
und damit das Wiedererwägungsverfahren unnötigerweise und aus
eigenem Verschulden verursacht hat und zum anderen sinngemäss mit
Schreiben vom 9. Dezember 2010 den Rückzug ihrer Beschwerde vor
Bundesverwaltungsgericht erklärt hat,
dass die Beschwerdeführerin damit die Verfahrenskosten zu tragen
und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten
hat,
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dass unter Berücksichtigung des Aufwands für das Gericht die Ver-
fahrenskosten in Anwendung von Art. 4 VGKE auf Fr. 500.– festzu-
setzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.– mit dem von der Be-
schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ver-
rechnet werden und der die Verfahrenskosten übersteigende Anteil des
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin von der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten ist,
dass sich vorliegend der Aufwand des Rechtsvertreters des Be-
schwerdegegners auf Grund des frühen Verfahrensstandes auf eine
Instruktionsbesprechung, einige Telefonate und die Einreichung eines
Gesuchs um Fristerstreckung beschränkt, weshalb trotz der ein-
gereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 963.– (inkl. MWSt) eine
Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. MWSt) angemessen erscheint
(Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2010 geht
zur Kenntnis an die Vorinstanz und den Beschwerdegegner.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge teilweiser Wiedererwägung und
teilweisen Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin
unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– auferlegt. Der die Verfahrenskosten übersteigende Anteil
des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der
Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. MWSt) zugesprochen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
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- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungs-
formular)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde, Beilage gemäss Ziffer 1)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. LU WBG 511907, 4,5-Zi. Wohnung, 1. Stock;
Gerichtsurkunde, Beilage gemäss Ziffer 1)
- Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 14. Dezember 2010
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