B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5759/2011
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Kroatien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung
für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-5759/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 16. Februar 1950 geborene, aus Kroatien stammende und in sei-
ner Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war
während rund 30 Jahren in der Schweiz erwerbstätig. Dementsprechend
entrichtete er die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Mit Formular vom 26. August 2004 meldete der Beschwerdeführer sich
erstmals wegen Schulter-, Nacken- und Kreuzschmerzen bei der IV-Stelle
St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle SG) zum Leistungsbezug an, welche in
der Folge umfangreiche Abklärungen vornahm. Insbesondere gestützt auf
das eingeholte Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH
(nachfolgend: ABI-Gutachten) vom 17. Januar 2006 wies die IV-Stelle SG
mit Verfügungen vom 23. Februar 2006 sowohl den Rentenanspruch als
auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobe-
ne Einsprache wurde mit Einspracheentscheid der IV-Stelle SG vom
7. Juli 2006 abgewiesen. Der Beschwerdeführer zog diesen Entscheid an
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter, welches mit Ent-
scheid vom 20. Juni 2007 die Beschwerde abwies.
C.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer der
IV-Stelle SG mit, dass sich seit der Verfügung vom 23. Februar 2006 sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zudem erklärte er, die Schweiz
im August 2007 endgültig verlassen zu haben und nach Kroatien ausge-
reist zu sein (IV act. 2). Aufgrund dieses Wohnsitzwechsels wurden die
Unterlagen zuständigkeitshalber an die Schweizerische Invalidenversi-
cherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, dass er den Antrag beim zuständigen Sozialversicherungs-
träger des Wohnsitzlandes zu stellen habe (vgl. IV act. 7).
D.
Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte beim kroatischen
Versicherungsträger am 20. November 2008 (vgl. IV act. 19, rechts
oben). Bei der Vorinstanz ist die Anmeldung jedoch erst am 6. Oktober
2010 über den kroatischen Versicherungsträger eingegangen (vgl. Ein-
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Seite 3
gangsdatum auf IV act. 19). In der Folge nahm die Vorinstanz verschie-
dene medizinische Unterlagen zu den Akten und prüfte den Leistungsan-
spruch des Beschwerdeführers.
E.
Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass aufgrund der seit 16. Dezember 2009 bestehenden
100 %igen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbseinbusse grundsätzlich ab
1. Dezember 2010 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.
Da der Antrag jedoch erst am 22. September 2010 gestellt worden sei,
könnte die Invalidenrente frühestens ab 1. März 2011 ausgerichtet wer-
den (vgl. IV act. 64).
Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer Einwände
gegen diesen Vorbescheid (vgl. IV act. 68).
F.
Mit Verfügung vom 28. September 2011 bestätigte die Vorinstanz den
Vorbescheid vom 4. Mai 2011 und sprach dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
Der Verfügung lagen insbesondere die Stellungnahmen der Ärzte des
ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD), Dr. med.
A._______, Facharzt Allgemeine Medizin, und Dr. med. B._______,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zugrunde. Diese RAD-Ärzte at-
testierten dem Beschwerdeführer nach entsprechender Beurteilung der
eingereichten Arztberichte sowie der medizinischen Erhebungen des kro-
atischen Versicherungsträgers ab dem 17. Dezember 2010 eine volle Ar-
beitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Oktober 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Be-
schwerdeführer bereits ab 1. Dezember 2006 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, dass er das IV-
Leistungsgesuch am 20. Dezember 2007 per eingeschriebener Post an
die IV-Stelle SG zugestellt habe. Aus der sehr ausführlichen spezialärztli-
chen Dokumentation und Beurteilung des kroatischen Versicherungsträ-
gers gehe hervor, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner endgülti-
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gen Ausreise aus der Schweiz am 31. August 2007 zu 100 % erwerbsun-
fähig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab einge-
reichtem Gesuch, d.h. ab 1. Dezember 2006, eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 hat die Vorinstanz ausge-
führt, es sei auf die medizinischen Erhebungen seitens des kroatischen
Versicherungsträgers abzustellen, wonach der Beschwerdeführer sowohl
aus somatischen als auch aus psychischen Gründen seit dem 16. De-
zember 2009 gänzlich arbeitsunfähig sei. Demnach sei der Rentenan-
spruch nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 1. Dezember 2010 ent-
standen. Die Vorinstanz beantragt daher, die Beschwerde teilweise gut-
zuheissen und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wir-
kung ab 1. Dezember 2010 auszurichten.
I.
In der Replik vom 21. Dezember 2011 bestätigte der Beschwerdeführer
seinen Antrag und hält fest, dass der Rentenanspruch bereits zwölf Mo-
nate rückwirkend ab dem Leistungsgesuch bzw. ab 1. Dezember 2006
bestanden habe.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Seite 5
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. September 2011.
Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Be-
schwerde, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kroatiens ist und in Kro-
atien lebt, finden die Bestimmungen des Abkommens vom 9. April 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kro-
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Seite 6
atien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Abkom-
men) Anwendung. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebe-
nenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung besteht, für den Beschwerdeführer als Staatsangehöri-
ger Kroatiens allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. Art. 2 bis 4 des Abkommens), insbesondere dem IVG, der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist ein allfälli-
ger Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der Bestimmungen der 4. IV-Revision und ab diesem Zeitpunkt nach den
Bestimmungen der 5. IV-Revision zu prüfen (BGE 130 V 445). Noch kei-
ne Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der seit 2008 geltenden Fassung) frühestens sechs Monate nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 einge-
reicht, so gilt das alte Recht, wonach sich die versicherte Person inner-
halb eines Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles bei der IV anmel-
den kann, ohne Einbusse an Rentenleistungen (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in
der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. ebenfalls Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009
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Seite 7
vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007).
3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
3.5 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während
mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der 2008 geltenden
Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Der Be-
schwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines Jah-
res, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet, so
dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist (vgl. IV act. 81).
3.6 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
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Seite 8
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
B-5759/2011
Seite 9
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle (EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem-
ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwin-
gend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach
Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztli-
che Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurtei-
lung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von ei-
genen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-
Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im We-
sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je
mit Hinweisen).
3.9 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 2008 gülti-
gen Fassung]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an
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Seite 10
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver-
einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche liegt vor-
liegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 5 Abs. 2 des Abkommens
ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für
Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, kroatischen Staatsan-
gehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der
Schweiz haben.
3.10 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den bis Ende
2007 gültig gewesenen Vorschriften frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Nach
den seit 2008 geltenden Bestimmungen haben Versicherte Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a
bis c IVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. September 2011 ab dem 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 beantragt sie in Abwei-
chung davon die Zusprechung der Invalidenrente bereits ab dem 1. De-
zember 2010. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass
bereits ab dem 1. Dezember 2006 ein Anspruch auf eine ganze Invaliden-
rente bestehen würde.
4.2 Massgebend zur Klärung des strittigen Zeitpunkts des Rentenbeginns
ist die Frage, welches Recht diesbezüglich intertemporal Anwendung fin-
det. Wie bereits unter E. 3.3 dargelegt, findet das alte, bis zum 31. De-
zember 2007 gültig gewesene Recht nur dann noch Anwendung, wenn
sowohl der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008, als auch die An-
meldung bis zum 31. Dezember 2008 erfolgte (siehe Rundschreiben
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember
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Seite 11
2007). Nachfolgend ist daher der strittige Zeitpunkt der Anmeldung als
auch des Eintritts des Versicherungsfalles einer Prüfung zu unterziehen.
4.3 Zunächst ist daher zu prüfen, wann im vorliegenden Fall die Anmel-
dung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgt ist. Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass er das Leistungsgesuch am 20. Dezember 2007 per
eingeschriebener Post an die IV-Stelle SG zugestellt habe. In diesem
Schreiben erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass er zwischenzeit-
lich die Schweiz endgültig verlassen habe und in Kroatien lebe. Diesbe-
züglich verwies er auf die Wohnsitzbestätigung vom 13. August 2007.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des
schweizerisch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.
109.291.12) reichen in Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der
schweizerischen AHV/IV beanspruchen, ihren Antrag auf dem hierfür vor-
gesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Renten-
und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum
auf dem Formular und leitet es an die zuständige Verbindungsstelle wei-
ter. Aus Art. 32 des schweizerisch-kroatischen Sozialversicherungsab-
kommen in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung er-
gibt sich, dass der Eingang des Antragsformulars für die schweizerische
Rente beim zuständigen kroatischen Versicherungsträger massgebend
ist.
Vorliegend gilt festzuhalten, dass der kroatische Versicherungsträger auf
dem Antragsformular für eine schweizerische Invalidenrente als Datum
der Anmeldung den 20. November 2008 vermerkt hat (siehe IV act. 19,
rechts oben), weshalb somit dieses Anmeldedatum massgebend ist.
4.4 Des Weiteren ist der Eintritt des Versicherungsfalles zu prüfen, wel-
cher frühestens nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit 2008 gültigen Fassung) entstehen kann. Zur
Eröffnung der Wartezeit genügt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit von 20 % (siehe ULRICH MEYER, Bundes-
gesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans-Ulrich
Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 28, S. 279). Nachfolgend ist
deshalb zu prüfen, wann das Wartejahr zu laufen begonnen hat.
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Seite 12
4.4.1 Das ABI-Gutachten vom 17. Januar 2006, auf welches sich die IV-
Stelle SG bei der ersten Rentenabweisung stützt, kam zum Schluss, dass
beim Beschwerdeführer für körperlich schwere Tätigkeiten bleibend eine
volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Körperlich leichte bis mittelschwere
adaptierte Tätigkeiten, wozu auch die angestammte Tätigkeit in der zu-
letzt ausgeübten Form als Schichtführer gehöre, seien dem Beschwerde-
führer zu 100 % zumutbar.
4.4.2 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren reichte der Beschwerde-
führer insbesondere folgende Berichte behandelnder Ärzte ein:
– Bericht von Dr. C._______ und Dr. D._______ vom 11. Mai 2007 (IV
act. 75)
– Bericht von Dr. E._______ vom 23. Juli 2007 (IV act. 76)
– Verlaufskontroll-Berichte von Dr. F._______ vom 17. September 2007,
27. Dezember 2007, 7. Mai 2008, 14. Juli 2008 und 8. August 2008
(IV act. 34 und 35)
– Bericht von Dr. G._______ vom 17. März 2008 (IV act. 36)
– Bericht von Dr. H._______ vom 15. April 2008 (IV act. 39)
– Bericht von Dr. I._______ vom 22. April 2008 (IV act. 40)
– Bericht von Dr. J._______ vom 27. Juni 2008 (IV act. 42)
– Bericht von Dr. K._______ vom 10. Juli 2008 (IV act. 43)
– Bericht von Dr. L._______ vom 29. Oktober 2008 (IV act. 45)
– Bericht von Dr. M._______ vom 11. Mai 2009 (IV act. 48)
– Bericht von Dr. N._______ vom 12. Mai 2009 (IV act. 49)
– Bericht von Dr. L._______ vom 29. September 2009 (IV act. 52)
– Bericht von Prof. Dr. O._______ und Prof. Dr. P._______ vom 8. De-
zember 2009 (IV act. 54)
– Bericht von Dr. Q._______ und Dr. R._______ vom 9. Juni 2010 (IV
act. 56)
– Bericht von Dr. S._______ vom 29. Juli 2010 (IV act. 57)
Die genannten Berichte enthalten hauptsächlich eine kurze Wiedergabe
des medizinischen Sachverhalts und eine Auflistung der gestellten Diag-
nosen sowie der Medikation des Beschwerdeführers.
In somatischer Hinsicht werden beim Beschwerdeführer übereinstimmend
im Wesentlichen eine Spondylitis ankylosans M45.00, eine Osteoporosis
M81.90, ein chronisches Vorhofflimmern I48 und eine arterielle Hyperto-
nie I10 diagnostiziert.
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In psychischer Hinsicht diagnostiziert Dr. J._______ beim Beschwerde-
führer im Wesentlichen eine Demenz im Frühstadium, Dr. K._______ eine
Anpassungsstörung F43.2, und Dr. S._______ ein organisches Psycho-
syndrom F07.9.
4.4.3 Aufgrund der im Verlaufe der Zeit neu aufgetretenen psychischen
Probleme des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen divergieren-
den Diagnosen der behandelnden Ärzte holte der RAD-Arzt Dr. med.
A._______ bei Dr. med. B._______ eine Beurteilung über den psychi-
schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. In seiner Stel-
lungnahme vom 21. April 2011 hielt dieser fest, dass im Bericht von Dr.
S._______ eine Beschreibung der Entwicklung der psychischen Krank-
heit fehle. Der psychische Status sei ungenau und unvollständig fest-
gehalten worden, doch gehe neben der depressiven Stimmung auch klar
eine Desorientierung des Beschwerdeführers hervor. Da jedoch ein star-
ker Verdacht auf einen degenerativen Prozess zerebrovaskulären Ur-
sprungs bestehe, könne in Übereinstimmung mit Dr. S._______ davon
ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer seit dem 17. De-
zember 2009 ein psychoorganisches Syndrom bestehe.
In seiner Stellungnahme vom 29. April 2011 kam Dr. med. A._______ zum
Schluss, dass in körperlicher Hinsicht die medizinischen Unterlagen ge-
nügen, um dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in seiner
früheren Tätigkeit zu attestieren. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen
psychischen Leidens des Beschwerdeführers könne ihm überdies eine
langfristige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten attestiert werden.
Die RAD-Ärzte stützen sich bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers von 100 % sowohl für die angestammte als auch
für adaptierte Tätigkeiten auf den Bericht von Dr. S._______, welche den
Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten seit dem 16. Dezember 2009
über 70 % arbeitsunfähig erachtete und ausführte, dass der Beschwerde-
führer seit diesem Zeitpunkt auch eine kroatische Invalidenrente erhalte.
4.4.4 Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte sowie deren Festsetzung des
Zeitpunkts der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vermögen zu
überzeugen. Denn vorliegend gilt festzuhalten, dass sich mit Ausnahme
des Berichtes von Dr. S._______ vom 29. Juli 2010 die behandelnden
Ärzte nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäus-
sert haben. Alleine das Attestieren von Diagnosen reicht nicht, um das
Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Gestützt auf solche Be-
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richte kann nicht beurteilt werden, ob und für welche Tätigkeiten beim Be-
schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es besteht daher aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, den Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und somit die Eröffnung des
Wartejahres vor dem 16. Dezember 2009 anzusetzen. Es ist folglich da-
von auszugehen, dass die einjährige gesetzliche Wartezeit am 16. De-
zember 2009 zu laufen begonnen hat und der Versicherungsfall demnach
am 16. Dezember 2010 eingetreten ist.
4.5 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die Anmeldung zwar vor
dem 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, aber der Versicherungsfall
erst am 16. Dezember 2010 eingetreten ist, weshalb hinsichtlich des
Zeitpunkts des Rentenbeginns vorliegend das neue, seit 2008 geltende
Recht in der Fassung der 5. IV-Revision gilt. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG ent-
steht daher der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs. Die IV-Anmeldung erfolgte über
den kroatischen Versicherungsträger bereits am 20. November 2008. Da
der Versicherungsfall jedoch erst im Dezember 2010 eingetreten ist, re-
sultiert als frühstmöglichster Rentenbeginn der 1. Dezember 2010.
4.6 Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2011, wonach dem
Beschwerdeführer erst ab dem 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen wird, ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Dezember
2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten; soweit weitergehend (Ren-
tenzusprache bereits ab 1. Dezember 2006) ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nur anteilsmässig
Kosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend unter Berücksichtigung
seines überwiegenden Unterliegens auf Fr. 300.– festgelegt. Einer (teil-
weise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.– ist mit den reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.–
zu verrechnen und der Rest ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
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Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu geben-
des Konto zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist im vor-
liegenden Verfahren durch lic. iur. Gojko Reljic vertreten (nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ihm ist daher zu Lasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs.
2 VGKE). Eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 200.– erscheint angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver-
fügung vom 28. September 2011 wird aufgehoben. Dem Beschwerdefüh-
rer wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zu-
gesprochen; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.– verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Dezember 2012