B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5762/2011
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-5762/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der (…) geborene (…) Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) lebte von (…) bis anfangs (…) in der Schweiz und be-
zahlte während über 18 Jahren die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV), zuerst als unselbständig und ab (…) als selbständiger Erwerbs-
tätiger.
Am (…) 2001 stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
(…) (nachfolgend: […]) ein Gesuch um Gewährung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom (…) 2002
sprach die (…) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2002
eine ganze Invalidenrente zu. Nach einer ersten Rentenrevision 2003
bestätigte die (…) mit Verfügung vom 11. Mai 2004 die unveränderte In-
validenrente.
Infolge der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in (…) ab dem (…)
2006 ging die Zuständigkeit von der (…) an die Schweizerische Invali-
denversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfol-
gend: Vorinstanz) über.
Am (…) 2007 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren ein, das
nach eingehenden medizinischen Abklärungen mit der am (…) 2009 ver-
fügten Einstellung der Invalidenrente per (…) 2009 endete.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer am (…) 2010 Arztberichte ein,
auf welche die Vorinstanz mit Vorbescheid vom (…) 2010 bzw. Verfügung
vom (…) 2010 nicht eintrat.
B.
Am (…) 2010 reichte der Beschwerdeführer wiederum diverse ärztliche
Kurzberichte ein.
Mit Schreiben vom (…) 2011 forderte ihn die Vorinstanz auf, eine schriftli-
che Begründung einzureichen, sofern es sich dabei um ein neues Ge-
such handeln sollte. Sie wies ihn darauf hin, dass eine neue Anmeldung
nur dann geprüft werde, wenn mit ausführlichen Arztberichten glaubhaft
gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert habe.
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Mit Eingabe vom (…) 2011 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein
neues Leistungsgesuch.
Die Vorinstanz unterbreitete das Gesuch und die eingereichten Dokumen-
te dem (…). In der Folge teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbe-
scheid vom (…) 2011 mit, bereits auf seine Neuanmeldung vom (…) 2010
sei nicht eingetreten worden, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass
sich der Grad der Invalidität in anspruchsrelevanter Weise geändert habe.
Diese Voraussetzungen seien immer noch nicht erfüllt, weshalb voraus-
sichtlich auf sein Gesuch nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom (…) 2011 reichte der Beschwerdeführer erneut das ärzt-
liche Attest der Gesundheitskommission für Behinderte des (…) Gesund-
heitsministeriums vom (…) 2010 ein.
Mit Verfügung vom (…) 2011 trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung
des Beschwerdeführers nicht ein. Sie führte aus, sie sei nicht in der Lage,
sein Gesuch zu prüfen, weil weiterhin nicht glaubhaft gemacht worden
sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch auf die
Invaliditätsversicherung erheblichen Weise geändert habe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am (…) 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er sinngemäss
den Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, um Überprüfung
des von ihm eingereichten ärztlichen Attests und um Gewährung einer In-
validenrente.
Zur Begründung führt er aus, dass er im Jahr 2001 mit einem Behinde-
rungsgrad von 70 % die ganze Invalidenrente erhalten habe. 2006 sei er
mit der Hoffnung in (…) zurückgegangen, dass es ihm dort besser gehen
würde. Mit Verfügung vom (…) 2009 sei seine Invalidenrente aufgehoben
worden. Diese Verfügung basiere auf einem (…) Attest, das seinen Inva-
liditätsgrad von 70 % auf 36 % reduziert habe. In einem zweiten (…) At-
test vom (…) 2010 sei sein Invaliditätsgrad von 36 % auf 59 % erhöht
worden. Die (…) Ärzte hätten ihn nur körperlich und nicht psychologisch
untersucht und er habe seine Krankheit nicht ausdrücken können. Er
könne einen Behinderungsgrad von 59 % akzeptieren, wisse aber nicht,
wie er sonst glaubhaft machen könne, dass er nicht in der Lage sei, zu
arbeiten. Es sei aber ersichtlich, dass er wieder einen Anspruch auf die
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Zusprechung einer Invalidenrente habe. Falls erforderlich, sei er auch be-
reit, sich in einer psychiatrischen Klinik untersuchen zu lassen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom (…) 2012 führt die Vorinstanz aus, dass
das dritte Leistungsgesuch vom (…) 2011 erneut mangels Glaubhaftma-
chung einer wesentlichen Änderung des Invaliditätsgrades abgewiesen
worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts bestehe keine Bindung der schweizerischen Inva-
lidenversicherung an die Beurteilung durch ausländische Versicherungs-
träger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. Die Organe der
schweizerischen Invalidenversicherung würdigten diese Beurteilungen
und Bescheinigungen frei. Eine Neuanmeldung einer vorangehenden,
abweisenden Verfügung werde nur geprüft, falls glaubhaft dargelegt wer-
de, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Im Rahmen der Vorabklä-
rung erfolge eine summarische Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse
und deren Auswirkungen auf die Invalidität. Wenn der Nachweis scheite-
re, trete die Vorinstanz auf ein erneutes Gesuch nicht ein und erlasse ei-
ne Nichteintretensverfügung. Vorliegend sei beim Beschwerdeführer so-
wohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenaufhebenden
Verfügung festgestellt worden. Die Beurteilung durch B._______, wonach
das vorgelegte Attest keine neuen Elemente enthalte, sei nachvollziehbar.
Insofern erübrigten sich weitere Abklärungen. Sie beantrage daher die
Abweisung der Beschwerde.
E.
In seiner Replik vom (…) 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest und wiederholt im Wesentlichen die Begründung
seiner Beschwerde.
F.
Mit Duplik vom (…) 2012 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
(…) 2011. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Eine Ausnahme
liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nicht-
eintretensentscheid. Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob die Vor-
instanz zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten ma-
teriellen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Invalidenrente
zuzusprechen, nicht eingetreten werden, da die Vorinstanz über sein Ge-
such nicht materiell entschieden hat (vgl. dazu BGE 132 V 74 E. 1.1;
BGE 125 V 505 E. 1 mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
1.4. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG, Art. 60 ATSG) und der Kostenvorschuss wurde innerhalb der
Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.5. Auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes
findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
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VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a–26bis und 28–70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist (…) Staatsangehöriger, weshalb das Abkom-
men vom (…) zwischen der Schweiz und der (…) über soziale Sicherheit
([…]; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet.
Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehö-
rigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Ge-
setzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1
Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichge-
stellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht (…) Staats-
angehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf or-
dentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen).
Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte,
die weniger als zur Hälfte invalid sind, (…) Staatsangehörigen, welche die
Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10
Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden
Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz
finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Ver-
waltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen
der Schweiz und der (…) über Soziale Sicherheit (…).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozial-
versicherungsabkommen), insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201),
des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
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4.
Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf das erneute Leistungsge-
such des Beschwerdeführers damit, dass eine Neuanmeldung einer vo-
rangehenden, abweisenden Verfügung nach ständiger bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung nur geprüft werde, wenn glaubhaft dargelegt werde,
dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert habe. Im Rahmen der Vorabklärung
erfolge eine summarische Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und de-
ren Auswirkungen auf die Invalidität. Wenn der Nachweis scheitere, trete
die Vorinstanz auf ein erneutes Gesuch nicht ein und erlasse eine Nicht-
eintretensverfügung. Vorliegend sei beim Beschwerdeführer sowohl in
somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine erhebliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenaufhebenden
Verfügung festgestellt worden. Die Beurteilung durch B._______, wonach
das vorgelegte Attest keine neuen Elemente enthalte, sei nachvollziehbar.
Insofern erübrigten sich weitere Abklärungen.
4.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellen-
de Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsa-
chenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhält-
nisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letz-
ten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon-
former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des In-
validitätsgrades beruhenden Verfügung. Das Gesetz knüpft das Eintreten
auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle
eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E. 5.2).
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Be-
weis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisan-
forderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vol-
len Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden
braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich
eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse An-
haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
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Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage,
ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt
die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten
Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist;
je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtser-
heblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stel-
len.
Die genannten Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 87 Abs. 2-3 IVV) sol-
len verhindern, dass sich die zuständige Instanz immer wieder mit gleich-
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung
des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (vgl. BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies beruht auf dem Grundge-
danken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt
sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat.
Dementsprechend ist die Verwaltung nach Eingang eines Gesuchs zu-
nächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Per-
son überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Ge-
such ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
Dementsprechend ist mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa-
chenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo-
nach die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43
Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in
Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine
Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat
ihr die Vorinstanz eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzu-
reichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute
Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne (BGE 130 V 64
E. 5.2.5).
Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im massgeblichen
Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine Rechtsfrage, welche
das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft.
4.2. Der Beschwerdeführer belegte seine Neuanmeldung mit einem ärzt-
lichen Attest, das gemäss Übersetzung vom Krankenhaus (…), Gesund-
heitskommission für Behinderte, am (…) 2010 ausgestellt worden war.
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Nach diesem Attest wurden verschiedene gesundheitliche Beeinträchti-
gungen festgestellt, welche nach Auffassung der für die Untersuchung
und Diagnose verantwortlichen (…) Fachärzte insgesamt zu einer Behin-
derung von 59 % führten. Im Einzelnen aufgeführt werden insbesondere
eine Erkrankung des Atemsystems, das – in der deutschen Übersetzung
– so dargelegt wird: "KOAH. SFT: Respiratorische Insuffizienz mittelmäs-
sig Obstruktive Type.FUC%65 FEV1/FUC:%100, bei bilaterale Auskultati-
on verminderte Atemgeräusche, Ral Sekratuar und Reskus liegt stre-
ckenweise". Dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung massen die (…)
Ärzte einen Behinderungswert von 40 % zu. Weiter diagnostizierten sie
eine Diabetes Mellitus Typ II mit einem Behinderungswert von 20 %. Be-
züglich allfälliger psychischer Beeinträchtigungen wird eine Remission
der Depression festgestellt, der kein Behinderungswert mehr zukomme.
Das Attest ist von sechs zuständigen Fachärzten und zwei Assistenten
unterzeichnet.
4.3. In seiner internen Stellungnahme kam B._______ zum Schluss, dass
aufgrund dieses Attests im psychiatrischen Fachgebiet keine erhebliche
Veränderung, insbesondere keine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers zu vermuten sei.
Dieser Teil der Beurteilung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, geht das
Attest doch davon aus, dass in psychischer Hinsicht keine an den Behin-
derungsgrad anrechenbare gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege.
4.4. Zur Beurteilung der im Attest dargelegten anderen Beeinträchtigun-
gen wurde C._______ beigezogen, die mit Stellungnahme vom (…) 2011
zum Schluss kam, dass der Diabetes mellitus seit mindestens 2001 be-
kannt sei, aber unklar sei, ob der Beschwerdeführer nun sekundär insu-
linpflichtig und unter Metformintherapie stehe. Auch lägen keine Angaben
über die Beschwerden, allfällige Sekundärschäden und die Blutzucker-
einstellung vor. Bezüglich des Verdachts auf eine chronisch obstruktive
Lungenerkrankung bei einer chronischen Raucherbronchitis sei fraglich,
ob eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung vorliege. Anlässlich
der Untersuchung von 2007 seien die Werte noch als normal beschrieben
worden. Angegeben sei zwar Tiffenau 100 % und FEV1 62 %, aber es
fehle der Kontext, eine Anamnese, eine Lungenfunktionskurve und die
RX Thorax-Bilder. Ohne diese Angaben seien die Zahlen nicht interpre-
tierbar.
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4.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108
E. 5.4). Im vorliegenden Fall ist dies die Verfügung vom (…) 2009, wel-
cher in sachverhaltlicher Hinsicht die psychiatrische Begutachtung durch
D._______ vom (…) 2009 sowie die umfassende Untersuchung durch
das Spital (…) vom (…) 2007 zu Grunde lagen. Anlässlich der letzteren
wurde zwar der Diabetes Mellitus Typ 2 festgestellt, die Lungenfunktionen
dagegen wurden als normal beschrieben. Da die Neuanmeldung vom (…)
2011 mehr als 15 Monate nach der rentenablehnenden Verfügung vom
(…) 2009 datiert und die massgeblichen Untersuchungen sogar drei Jah-
re auseinanderliegen, sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe An-
forderungen zu stellen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2).
4.6. Richtig ist zwar, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend
macht, dass die schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beur-
teilung durch ausländische Versicherungsträger oder Behörden gebunden
ist. Die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt allein nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Nichtsdestotrotz
geht es nicht an, im Kontext der Überprüfung, ob ein Versicherter eine
anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht habe, den Feststellungen der zuständigen ausländi-
schen Behörde jegliche Relevanz abzusprechen. Unabhängig von inhalt-
lichen Kriterien wie dem Detaillierungsgrad oder der Nachvollziehbarkeit
der Begründung der Diagnose der (…) Ärzte ist daher bereits allein der
Umstand, dass es sich dabei offenbar um das Ergebnis einer interdiszip-
linären Abklärung durch eine für die Feststellung des Behinderungsgra-
des zuständige staatliche Behörde handelt, als relevantes Indiz für die
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Feststellungen mitzuberücksichtigen.
4.7. Dass die Feststellungen der (…) Behörde inhaltlich unglaubwürdig
wären, hat die Vorinstanz nicht dargetan. Der Schluss der (…) Ärzte, der
Beschwerdeführer weise gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die
insgesamt zu einem Behinderungsgrad von 59 % führten, stehen in kei-
nem Zusammenhang mit der früher bei ihm diagnostizierten Depression,
deren Verlauf im (…) 2009 Gegenstand einer psychiatrischen Begutach-
tung durch D._______ war. Die Einstufung der (…) Behörde basiert viel-
mehr auf rein körperlichen Beeinträchtigungen. Warum es nicht glaub-
würdig sein sollte, dass sich diese Beschwerden, insbesondere der Dia-
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Seite 11
betes mellitus und die chronisch obstruktive Lungenerkrankung aufgrund
einer Raucherbronchitis, seit der letzten Untersuchung im Jahr 2007 in
dieser Art verschlechtert bzw. entwickelt haben sollten, hat die Vorinstanz
nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
4.8. Zutreffend ist zwar, dass die Feststellungen im eingereichten Attest
nur sehr knapp begründet sind und sicher nicht ausreichen würden, um
einen materiellen Entscheid darauf abzustützen. Soweit der medizinische
Dienst der Vorinstanz daher die Auffassung vertrat, es fehle an den erfor-
derlichen Angaben und Daten, um die Schlussfolgerungen der (…) Ärzte
nachzuvollziehen, ist dies zwar verständlich. Angesichts des Umstands,
dass es sich beim eingereichten Attest um das Ergebnis einer interdiszip-
linären Abklärung durch eine für die Feststellung des Behinderungsgra-
des zuständige staatliche Behörde handelt, durfte die Vorinstanz aber
nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass diese Diagnosen
ohne fachgerechte Anamnese und Untersuchungen erfolgt waren. Viel-
mehr hätte sie zumindest die fehlenden Unterlagen und Daten
einverlangen und prüfen müssen, bevor sie die Diagnose der zuständigen
(…) Ärzte als nicht glaubhaft eingestuft hat und auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit
darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und
die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erfor-
derlichen ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid.
6.
Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Ver-
fahren nicht vertreten, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.
B-5762/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2011 wird aufgehoben und
die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach erfolg-
ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über das Eintreten auf
das neue Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer-
geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückbezahlt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Juni 2012