B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5767/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gianni F. Zanetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (...),
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung langer Einsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1990, am
24. August 2012 zum Zivildienst zugelassen und mit Verfügung vom
10. September 2012 zur Leistung von 318 Diensttagen verpflichten worden
ist,
dass der Beschwerdeführer bisher 48 Diensttage geleistet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum (...) (nachfol-
gend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2014
an die Pflicht zur Leistung seines langen Einsatzes von 180 Diensttagen
bis spätestens Ende September 2015 erinnerte und ihm Frist zur Einrei-
chung einer Einsatzvereinbarung bis 30. Juni 2014 setzte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 ein Dienstverschiebungsge-
such aus ausbildungsbedingten Gründen unter Beilage eines Zeitplans so-
wie zwei Immatrikulationsbestätigungen gestellt hat, da es ihm aufgrund
seines im Herbstsemester 2013 begonnenen Architekturstudiums an der
ETH Zürich nicht möglich sei, den langen Einsatz zu leisten,
dass die Vorinstanz nach weiterem Schriftenwechsel (9., 17., 28. und
31. Juli 2014) mit Verfügung vom 11. September 2014 das Dienstverschie-
bungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, bis
Ende September 2015 seinen langen Einsatz von mindestens 180 Dienst-
tagen zu leisten sowie eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum
15. Oktober 2014 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs
vom 1. Juli 2014 beantragt bzw. eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Abweisung des Gesuchs
seinen Studienabschluss (neu in der Fachrichtung Biologie) hochgradig
und unnötig gefährde, womit die Vorinstanz rechtswidrig und unzweckmäs-
sig handle, einen Ermessensfehler begehe und die angefochtene Verfü-
gung darüber hinaus das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot
verletze,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2014
der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung setzte und feststellte, dass der
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Beschwerde in Bezug auf die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzverein-
barung die aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten mit
Replik vom 1. Dezember 2014 an seinen Anträgen festhält und zusätzlich
beantragt, eventualiter sei das Dienstverschiebungsgesuch bis zum
15. September 2017 gutzuheissen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der ausserordentliche Härte
für ihn und seine engsten Angehörigen beantragt, es seien zwei Zeugen
einzuvernehmen sowie eine Parteibefragung durchzuführen,
dass er zusätzlich geltend macht, ein Zivildiensteinsatz zum jetzigen Zeit-
punkt sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 19. Dezember 2014 weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
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dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass eine zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden
hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leistet, wobei sie den
langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten
kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV),
dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, den langen Einsatz innerhalb von drei Jahren nach Beginn des
Monats abzuschliessen hat, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt,
spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a
Abs. 2 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz nach rechtskräftiger Zu-
lassung zum Zivildienst am 24. August 2012 demnach bis Ende September
2015 zu leisten hat,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn sie eine schuli-
sche oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit un-
zumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse gemäss Art. 24 Abs. 2 der
Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und
Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollverordnung ETH
Zürich, SR 414.135.1) den ersten Versuch seiner Basisprüfung spätestens
in der dritten Prüfungssession, d.h. spätestens im Februar 2016, ablegen,
womit ihm mit der Leistung von 180 Zivildiensttagen bis Ende September
2015 offensichtlich die Chance auf eine angemessene Prüfungsvorberei-
tung genommen werde,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die angefochtene Verfü-
gung verletze das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot gemäss
Art. 8 resp. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), da er sich aufgrund der Abwe-
senheit von 180 Tagen nicht gleichermassen wie seine Kommilitonen auf
die Basisprüfung vorbereiten könne,
dass die Zentralstelle entgegnet, indem der Beschwerdeführer nach Ab-
bruch seines Architekturstudiums, anstatt sich entsprechend der Aufforde-
rung der Vorinstanz vom 30. Mai 2014 um die Suche eines Einsatzbetrie-
bes zu kümmern, im September 2014 das Biologiestudium begonnen
habe, habe er in Kauf genommen, dass ein Konflikt mit seiner Pflicht zur
Leistung des langen Einsatzes entstehe und er damit die Erfüllung seiner
Dienstpflicht offenbar nicht rechtzeitig und insbesondere nicht mit der er-
forderlichen Sorgfalt geplant habe,
dass die Zentralstelle weiter ausführt, das Studiensekretariat für Biologie
der ETH Zürich habe auf telefonische Anfrage hin bestätigt, dass es mög-
lich sei, sich vom Studiengang abzumelden, um bis Ende September 2015
einen langen Zivildiensteinsatz zu leisten und sich ab dem Herbstsemester
2015 neu im Studiengang zu immatrikulieren; damit würde der Beschwer-
deführer weder vom Studium ausgeschlossen, noch die Frist zur Ablegung
der Basisprüfung gekürzt,
dass eine Ab- und wieder Neuanmeldung vom Studium somit weder die
Ausbildungschancen des Beschwerdeführers beeinträchtigen, noch des-
sen Studienabschluss verunmöglichen würde,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schuli-
schen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen, er sein Biolo-
giestudium im Wissen um den anstehenden Zivildiensteinsatz aufgenom-
men hat und damals schon zumindest die Wahrscheinlichkeit in Betracht
ziehen musste, dass ein mit seinem Biologiestudium begründetes Dienst-
verschiebungsgesuch abgewiesen würde,
dass der Beschwerdeführer daher eine Unterbrechung des Studiums mit
etwas gutem Willen hätte abwenden können und auch unabhängig davon
nicht ersichtlich ist, warum eine jetzige Abmeldung sowie eine Neuanmel-
dung im Herbst 2015 mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein sollte,
dass die Situation des Beschwerdeführers insgesamt mit jener der zahlrei-
chen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihr Studium zur Leistung
des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen (vgl.
u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5666/2014 vom 17. Dezem-
ber 2014),
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dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person nicht besser ge-
stellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule
grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen Zivildien-
steinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt
auswählen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 m.H.),
dass angesichts dieser Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV und auch keine Verletzung von Art. 8
bzw. Art. 9 BV vorliegt,
dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können,
wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV),
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-5118/2014 vom 18. Dezember 2014, B-5666/2014 vom 17. Dezember
2014 und B-6227/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 5, j.m.H.),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, mit fortschreitendem Alter steige der
elterliche Druck, eine ordentliche Ausbildung abzuschliessen, seine Eltern
eine weitere Verzögerung auf dem Weg zu seiner Selbständigkeit weder
tolerieren noch finanziell tragen würden, weshalb der Verlust eines weite-
ren Jahres ohne eine abgeschlossene Ausbildung eine ausserordentliche
Härte darstelle und diesbezüglich die Partei- sowie die Zeugenbefragung
seiner Eltern beantragt,
dass die Zentralstelle zutreffend vorbringt, der elterliche Wunsch nach
mehr Selbständigkeit des Beschwerdeführers stelle noch keinen Dienst-
verschiebungsgrund dar, insbesondere da sie sich gemäss den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers gemeinsam für den Wechsel des Studiums
entschieden hätten, obwohl sowohl ihm als auch den Eltern seine Dienst-
pflicht bewusst hätte sein müssen, ihm während des langen Einsatzes ein
Anspruch auf Erwerbsersatz zustehe und zudem die Möglichkeit bestehe,
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einen Einsatz zu suchen, bei welchem er im Einsatzbetrieb übernachten
könne,
dass unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zentralstelle das Vor-
liegen einer eigentlichen Notsituation für den Beschwerdeführer und seine
engsten Angehörigen nicht rechtsgenüglich dargetan wurde,
dass daher davon auszugehen ist, dass sich auch aus den beantragten
Zeugeneinvernahmen und der Parteibefragung keine für die Beurteilung
der vorliegenden Streitsache relevanten zusätzlichen Gesichtspunkte er-
geben könnten, weshalb auf die Zeugeneinvernahmen sowie die Parteibe-
fragung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I
299 E. 5.3 m.H.),
dass Dienstverschiebungsgesuche weiter gutgeheissen werden können,
wenn die zivildienstpflichtige Person vorübergehend aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren;
die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen
(Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV),
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die familiäre Er-
wartungshaltung sowie das ständige Bangen um den Rauswurf aus dem
Elternhaus drängten ihn in eine massive Drucksituation, er aufgrund der
massiven psychischen Belastungen unter Kopfschmerzen und wiederkeh-
renden Bauchschmerzen leide, weshalb ihm ein Zivildiensteinsatz zum jet-
zigen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei und gar
eine gänzliche Einsatzunfähigkeit zur Folge haben könnte,
dass die Zentralstelle zu den geltend gemachten gesundheitlichen Grün-
den vorbringt, es handle sich um reine Behauptungen, die durch nichts be-
legt seien; insbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass die ge-
sundheitlichen Einschränkungen in einem solchen Ausmass auftreten wür-
den, dass die Leistung von Zivildienst verunmöglicht würde,
dass der Beschwerdeführer sich auf Behauptungen beschränkt, ohne
diese genauer darzulegen oder Belege einzureichen und angesichts die-
ses Umstandes nicht von einem Dienstverschiebungsgrund im Sinne von
Art. 46 Abs. 3 Bst. d ausgegangen werden kann,
dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen
kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3
ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV),
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dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die
Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und
abzuweisen ist, der Beschwerdeführer bis spätestens Ende September
2015 seinen langen Zivildiensteinsatz von mindestens 180 Diensttagen zu
leisten und der Vorinstanz eine entsprechend Einsatzvereinbarung einzu-
reichen hat,
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdever-
fahrens abgelaufen ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG) und keine Parteientschädigungen ausgerich-
tet werden,
dass vorliegend noch nicht von Mutwilligkeit gesprochen werden kann,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 18. Februar 2015