Abtei lung II
B-577/2007
{T 0/2}
Urteil vom 11. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Hans-Jacob Heitz (vorsitzender Richter), Richter
Francesco Brentani, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
Beschwerdeführer
gegen
S._______,
Beschwerdegegner,
Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost, vormals Milchverband
Winterthur und Milchverband St. Gallen-Appenzell,
Erstinstanz,
Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung,
Vorinstanz
betreffend
Milchkontingentierung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Pachtvertrag vom 12. Mai 1998 übertrug P._______ (Verpächter) ein
Milchkontingent von 44'119 kg auf seinen Bruder A._______ (Pächter).
A.a Gestützt auf einen Mietvertrag zwischen A._______ und S._______ vom
23./24. Februar 2004 übertrug die Administrationsstelle des Milchverbands
Winterthur (seit 22. November 2006 [Handelsregistereintrag]: Genossen-
schaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost; nachfolgend: Administrationsstel-
le) mit Entscheid vom 9. März 2004 ein Mietkontingent im Umfang von
10'000 kg befristet bis zum 30. April 2004 (Ende Milchjahr 2003/2004) von
A._______ (Vermieter) auf S._______ (Mieter). Mit Entscheid vom 9. Juli
2004 übertrug die Administrationsstelle dieses Mietkontingent von
S._______ zurück auf A._______. Mit Vertrag vom 15. November 2004
vermietete A._______ sein gesamtes Milchkontingent von 44'119 kg be-
fristet bis zum 30. April 2005 (Ende Milchjahr 2004/2005) an S._______.
Mit Entscheid vom 19. November 2004 vollzog die Administrationsstelle
die Übertragung des Mietkontingents von 44'119 kg von A._______ auf
S._______.
A.b Zuvor, mit Schreiben vom 3. November 2004, kündigte A._______ (Päch-
ter und Vermieter) das Pachtverhältnis mit seinem Bruder P._______ (Ver-
pächter) per 12. Mai 2005 (vgl. Bst. A). Mit dem Formularvertrag "Wechsel
des Betriebsleiters" vom 15. April 2005 vereinbarten P._______ und
A._______ einen Betriebsleiterwechsel auf dem mit Vertrag vom 12. Mai
1998 von P._______ an A._______ verpachteten Betrieb. Mit Schreiben
vom 4. Mai 2005 zeigte P._______ der Administrationsstelle den auf den
15. April 2005 vollzogenen Betriebsleiterwechsel an. In demselben Schrei-
ben ersuchte P._______ die Administrationsstelle darum, das aufgrund
des Pachtvertrages auf A._______ übertragene Milchkontingent wiederum
auf ihn zurück zu übertragen.
A.c Mit Posteingangsdatum vom 18. Mai 2005 wurde bei der Administrations-
stelle ein weiterer Mietvertrag vom 22. Oktober 2004 zwischen A._______
und S._______ eingereicht, welcher die bis zum 30. April 2006 (Ende
Milchjahr 2005/2006) befristete Übertragung des Milchkontingents von
44'119 kg beinhaltete. Nunmehr sollte sich die Übertragung stillschwei-
gend jeweils um ein Jahr erneuern, sofern nicht der Vertrag 6 Monate vor
Ablauf gekündigt wird. S._______ unterschrieb diesen Vertrag sowohl als
Kontingentsübernehmer wie auch i.A. als Kontingentsabgeber.
A.d Mit Entscheid vom 29. Juli 2005 zeigte die Administrationsstelle
P._______ an, dass das Milchkontingent von 44'119 kg für das Milchjahr
2005/2006 auf ihn übertragen, aber aufgrund des neuen Mietvertrages
vom 22. Oktober 2004 sogleich wieder auf S._______ zurückübertragen
werde, sofern P._______ nicht innert 30 Tagen dagegen opponiere, was er
allerdings nur mündlich getan habe.
A.e Daraufhin ersetzte die Administrationsstelle am 2. August 2005 ihren Ent-
scheid vom 29. Juli 2005 und übertrug das bis zum 30. April 2005 an
S._______ vermietete Milchkontingent von 44'119 kg auf P._______.
3S._______ ergriff kein Rechtsmittel gegen diese Übertragung und damit
gegen die Nichtberücksichtigung des Mietvertrages vom 22. Oktober 2005.
A.f Mit Pfändungsanzeige vom 22. August 2005 eröffnete das Betreibungsamt
Surses (GR) der Administrationsstelle, dass das gesamte Milchkontingent
von 44'119 kg des P._______ gepfändet worden sei. Es teilte mit, dass er
dieses bis auf weiters zwar selber nutzen, jedoch nicht verkaufen dürfe.
Am 28. August 2005 (Posteingang) wurde der Administrationsstelle ein
Kaufvertrag vom 4./8. Juli 2005 zwischen P._______ und B._______ über
das Milchkontingent von 44'119 kg eingereicht.
Mit Entscheid vom 1. September 2005 lehnte die Administrationsstelle die
Kontingentsübertragung von P._______ auf B._______ ab. Sie berief sich
dabei auf das Verfügungsverbot, welches der Administrationsstelle mittels
Pfändungsanzeige vom 22. August 2005 mitgeteilt worden war. Dieser
Entscheid blieb unangefochten.
A.g Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 sperrte die Administrationsstelle ge-
stützt auf die Milchkontingentierungsverordnung ein Teilkontingent von
10'000 kg des P._______ und untersagte damit die Weitervermietung res-
pektive -veräusserung. Sie führte aus, dass ein Milchkontingent, welches
in zwei aufeinanderfolgenden Jahren an denselben Produzenten
(S._______) vermietet gewesen sei, bei der Rückübertragung nicht weiter-
vermietet oder verkauft werden könne. Da unterschiedliche Mengen an
denselben Produzenten vermietet gewesen seien, unterliege die kleinere
der beiden vermieteten Mengen dieser Beschränkung. Demnach seien die
an S._______ vermieteten 10'000 kg von dieser Beschränkung betroffen
und nicht mehr weiter übertragbar.
A.h Mit Vertrag über die endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen
("Kauf") vom 14./23. Februar 2006 verkaufte das Betreibungsamt Surses
die nicht mit einer Sperre belegten 34'119 kg Milchkontingent von
P._______ an B._______. Der Übertragungsentscheid der Administrati-
onsstelle erging am 29. März 2006. Die Übertragung dieses Teilmilchkon-
tingents wurde nicht angefochten.
A.i Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2006 (vgl. Bst. A.g) erhob
P._______ am 21. Februar 2006 Beschwerde bei der Regionalen Rekurs-
kommission Nr. 2 und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie der
Sperre über die Milchkontingentsmenge von 10'000 kg. Im Weiteren bean-
tragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei
ihm ein Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Regionale Rekurskommission Nr. 2 (Vorinstanz) gewährte die unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wies die Beschwerde mit Ent-
scheid vom 3. November 2006 aber ab. Sie führte im Wesentlichen aus,
ein Teilkontingent von 10'000 kg sei über zwei aufeinanderfolgende Milch-
jahre (2003/2004 und 2004/2005) von A._______ an S._______ vermietet
gewesen. Dieses unterliege daher den Einschränkungen nach der Milch-
kontingentierungsverordnung und den dazugehörenden Weisungen des
4Bundesamts für Landwirtschaft (BLW)
B. Diesen Entscheid focht P._______ (Beschwerdeführer) am 22. Januar
2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben, soweit dieser die Sperre des Milchkontin-
gents in der Höhe von 10'000 kg bestätige. Weiter beantragte er, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Her-
mann Just als Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung führte er aus,
die Administrationsstelle habe mit Entscheid vom 2. August 2005 (vgl.
Bst. A.e) das gesamte Milchkontingent von 44'119 kg auf P._______ über-
tragen und die Kontingentsvermietung an S._______ aufgehoben. Nach
dem Betriebsleiterwechsel (alt: A._______; neu: der Beschwerdeführer;
vgl. Bst. A.b) habe S._______ auf den Abschluss eines Mietvertrages mit
dem neuen Betriebsleiter verzichtet. Dieser Umstand sei als Aufhebung
der bestehenden Kontingentsmiete zu qualifizieren, was einer Kündigung
des Übertragungsvertrages durch den Kontingentsinhaber gleichkomme.
Die Übertragung falle daher nicht unter die Einschränkung der Kontin-
gentsübertragung gemäss Milchkontingentierungsverordnung. Der Sinn
und Zweck von Übertragungbeschränkungen bei Milchkontingenten werde
nicht tangiert. Die Beschränkungen seien dazu geschaffen worden, um die
Interessen der Kontingentsmieter zu schützen und um Spekulationen im
Hinblick auf den Ausstieg aus der Milchkontingentierung entgegenzuwir-
ken. Der Beschwerdeführer habe das Milchkontingent vorerst selber nut-
zen wollen, weshalb spekulative Gründe für die Rücknahme entfielen. Dem
Beschwerdeführer sei es zudem auch gar nicht mehr möglich, selber über
das Milchkontingent zu verfügen, da dieses gepfändet worden sei. Das Be-
treibungsamt Surses sei allein verfügungsberechtigt. Die Sperre gemäss
Milchkontingentierungsverordnung sei daher im Zwangsverwertungsver-
fahren unbeachtlich. Die Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger sei hö-
her zu bewerten als irgendwelche wirtschaftspolitischen Massnahmen zur
Verhinderung von Spekulationen mit Milchkontingenten. Auch stünden vor-
liegend keine Rechte Dritter zur Diskussion noch seien solche in irgendei-
ner Form gefährdet. Insbesondere seien keine Rechte des ehemaligen
Milchkontingentsmieters betroffen.
C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte
ihm Rechtsanwalt Hermann Just als dessen Rechtsbeistand.
D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 liess sich die Vorinstanz vernehmen
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der Be-
schwerdeführer sei in erster Linie nutzungsberechtigt. Eine Übertragung
des Kontingents von 44'119 kg sei unter der Voraussetzung der Eigennut-
zung erfolgt. Die Einschränkung in Bezug auf die Übertragbarkeit der
10'000 kg des Milchkontingents habe jedoch schon in dem Zeitpunkt be-
standen, als dieses von A._______ zurück auf P._______ übertragen wor-
den sei. Als festgestanden habe, dass P._______ sein Milchkontingent
5nicht mehr selber nutzen, sondern dasselbe verkaufen wollte, habe die Ad-
ministrationsstelle die heute angefochtene Verfügung erlassen, da
10'000 kg des Milchkontingents des Beschwerdeführers über zwei Milch-
jahre hinweg an S._______ vermietet gewesen seien und somit unter die
Einschränkung gemäss Milchkontingentierungsverordnung fielen.
E. Mit Schreiben vom 29. März 2007 nahm S._______ (Beschwerdegegner)
Stellung, ohne jedoch Anträge zu stellen oder sich konkret zum Rechts-
streit zu äussern. Er betonte die Wichtigkeit der Kontingentsmiete von
10'000 kg für seinen Betrieb und erklärte, dass er mit einer weiteren Miet-
möglichkeit gerechnet habe.
F. Am 27. April 2007 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen An-
trägen fest. Ergänzend zu den Darstellungen in der Beschwerde führte er
aus, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern S._______ im vorliegenden
Verfahren als Beschwerdegegner zu betrachten sei. Dieser habe nie ein
Rechtsmittel eingelegt und habe sich geweigert, mit dem neuen Bewirt-
schafter und heutigen Beschwerdeführer einen neuen Mietvertrag betref-
fend Milchkontingentsübertragung abzuschliessen. Die Milchkontingentie-
rungsverordnung schreibe im Übrigen nicht vor, dass das Kontingent sel-
ber genutzt werden müsse. Er, der Beschwerdeführer, sei aufgrund des
Entscheids vom 2. August 2005 über sein gesamtes Milchkontingent von
44'119 kg voll verfügungsberechtigt geworden.
G. Die Administrationsstelle bestätigte mit Duplik vom 24. Mai 2007, dass
S._______ in Bezug auf die 10'000 kg Milchkontingent bisher keine
Rechtsmittel ergriffen habe. Ansprüche habe dieser lediglich telefonisch
geltend gemacht. Sie teilte jedoch mit, dass aufgrund des Entscheids der
Vorinstanz der Milchkontingentsanteil von 10'000 kg wiederum von
P._______ auf S._______ übertragen worden sei (vgl. nachstehend
Bst. O).
H. Mit Duplik vom 15. Juni 2007 hielt die Vorinstanz ihrerseits an ihrem An-
trag auf Beschwerdeabweisung fest. Sie legte noch einmal eingehend die
Zusammenhänge bei der Vermietung von Milchkontingenten dar und be-
gründete eingehend ihr Festhalten an der Sperre der 10'000 kg Milchkon-
tingent. Sie verwies insbesondere auf die Weisungen zur Milchkontingen-
tierungsverordnung des Bundesamts für Landwirtschaft und hob hervor,
dass in der Weigerung des Beschwerdegegners, einen neuen Mietvertrag
mit dem Beschwerdeführer zu schliessen, keine Kündigung erblickt werden
könne. Ein Vertrag müsse zunächst durch Übereinkunft der beteiligten
Parteien zustande kommen, bevor dieser gekündigt werden könne. Ein
Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner
habe aber nie bestanden. Der Beschwerdeführer versuche aufgrund der
Weigerung des Beschwerdegegners, mit ihm einen neuen Vertrag abzu-
schliessen, eine Kündigung des Vertrages zwischen A._______ und dem
Beschwerdegegner zu konstruieren, was für den Beschwerdeführer zur
6praktischen Folge hätte, dass die Übertragungsbeschränkung nicht mehr
greife. Gleichzeitig erreiche der Beschwerdeführer mit dieser Auslegung,
dass der Beschwerdegegner seine Parteistellung verlieren würde. Auf-
grund des Sachverhalts sei aber klar, dass während zweier Jahre
10'000 kg des Gesamtkontingents des Beschwerdeführers an den Be-
schwerdegegner vermietet gewesen seien. Da der Beschwerdegegner sei-
nerseits kein Übertragungsgesuch gestellt habe, sei die Ausnahme , wo-
nach durch Mieter gekündigte Kontingente keiner Sperre unterliegen, nicht
anwendbar. Die Administrationsstelle hätte deshalb das betroffene Kontin-
gent von 10'000 kg nicht vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdefüh-
rer übertragen dürfen, sondern hätte dieses dem Beschwerdegegner be-
lassen müssen. Der Beschwerdegegner sei daher als bis anhin berechtig-
ter Inhaber dieses Kontingents beschwert.
I. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 nimmt der Beschwerdeführer unaufgefor-
dert Stellung zur Duplik der Vorinstanz und verweist auf die Kontingents-
bestätigung der Administrationsstelle vom 3. November 2006. Aus dieser
gehe zum einen hervor, dass für das Milchjahr 2006/2007 das Milchkontin-
gent des Beschwerdeführers im Umfang von 10'000 kg bestanden habe
und zum anderen, dass dieses aufgrund einer Unterlieferung aus dem Vor-
jahr um 5'000 kg erhöht worden sei, womit zu Gunsten des Beschwerde-
führers für das Milchjahr 2006/2007 somit ein Milchkontingent von
15'000 kg bestehe. Wäre der Beschwerdegegner in dieser Periode tat-
sächlich berechtigt gewesen, Milch zu Lasten seines ehemaligen Mietkon-
tingents einzuliefern und hätte er dies getan, hätte kein Raum für eine Er-
höhung des Kontingents aufgrund der Unterlieferung aus dem Vorjahr be-
standen. Der Beschwerdegegner sei daher am Milchkontingent des Be-
schwerdeführers nicht mehr berechtigt und folgerichtig auch nicht be-
schwert. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in
Bezug auf die Kontingentskündigung durch den Beschwerdegegner noch
einmal dar.
J. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 untersagte das Bundesverwaltungsgericht
vorsorglich eine Rückübertragung im Sinne des Entscheides der Vorins-
tanz vom 3. November 2006 (vgl. Bst. A.i und Bst. G), da es sich vorlie-
gend um ein hängiges Verfahren handle und der Beschwerde von
P._______ nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz aufschiebende Wir-
kung zukomme. Eine allenfalls bereits erfolgte Rückübertragung sei rück-
gängig zu machen oder aber es sei von der zuständigen Partei ein Begeh-
ren um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Ein Begehren um
Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde jedoch nicht gestellt.
K. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 gelangte das Bundesverwaltungsgericht
mit Fragen zwecks Klärung des Sachverhalts an die Parteien. Sie betrafen
insbesondere Ergänzungen zu den Übertragungsverfügungen der Admi-
nistrationsstelle vom 29. Juli 2005, vom 2. August 2005 und vom 3. Febru-
ar 2006 sowie dem mit diesen Entscheiden zusammenhängenden Ereig-
7nis- und Verfahrensablauf. Im Weiteren ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht um zusätzliche Informationen betreffend die Berechtigung des Be-
schwerdegegners am Milchkontingent des Beschwerdeführers in Bezug
auf die Nutzung desselben in den Milchjahren 2005/2006, 2006/2007 und
2007/2008 einerseits, sowie bezüglich der Zusammenlegung der Milchver-
bände Winterthur und St. Gallen-Appenzell zur Genossenschaft Vereinigte
Milchbauern Mitte-Ost andererseits.
L. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 stellte die Regionale Rekurskommission
Nr. 2 fest, dass B._______ als Milchkontingentshändler und -vermittler be-
kannt sei und daher in erster Linie die Administrationsstelle als Registrie-
rungsbehörde die aufgeworfenen Fragen beantworten könne.
M. Am 12. August 2007 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme
zur Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 ein, ohne
jedoch auf die spezifisch gestellten Fragen zu antworten. Er verwies auf
die bereits länger andauernde Streitperiode, den damit verbundenen Zer-
mürbungseffekt und die durch die Regionale Rekurskommission Nr. 2 be-
stätigte Richtigkeit des Entscheids der Administrationsstelle hin.
N. Am 14. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Stel-
lungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen ein.
Im Wesentlichen bekräftigte er seine im Schriftenwechsel geäusserte
Sichtweise und legte zur Sachverhaltsergänzung weitere Beweisurkunden
ins Recht, welche Aufschluss geben über den Verkauf von 34'119 kg
Milchkontingent an B._______ sowie die Lieferrechte von P._______ für
die Milchjahre 2006/2007 und 2007/2008.
O. Mit Eingabe vom 20. August 2007 äusserte sich die Administrationsstelle
in beschränktem Masse zu den gestellten Fragen. Sie führte insbesondere
aus, dass das Kontingent von 10'000 kg entsprechend dem Entscheid der
Regionalen Rekurskommission Nr. 2 vom 3. November 2006 von
P._______ auf S._______ übertragen, S._______ jedoch darüber nie infor-
miert und auch keine separate Verfügung über diesen Vorgang erlassen
worden sei (vgl. Bst. G). Die Kontingente seien lediglich im Kontingents-
stamm angepasst worden. Dieser Ereignisablauf gründe in der Fusion der
Milchverbände Winterthur und St. Gallen-Appenzell und der damit verbun-
denen Datenübernahme. Verfügungen der Monate November und Dezem-
ber 2006 des Milchverbands Winterthur hätten nach der Datenübernahme
noch einmal von Hand erfasst werden müssen. Erst dabei habe man fest-
gestellt, dass gegen den Entscheid der Regionalen Rekurskommission
Nr. 2 vom 3. November 2006 eine Beschwerde hängig sei. Auch habe man
erst dann festgestellt, dass P._______ das Milchkontingent im Umfang von
10'000 kg und trotz Einschränkung an einen Dritten vermietet habe. Diese
Vermietung sei jedoch mit Entscheid der Administrationsstelle vom 28. Fe-
bruar 2007 wieder aufgehoben worden. Das Milchkontingent von 10'000 kg
sei heute aber bei P._______, indes gestützt auf die Übertragungsbe-
8schränkung aufgrund der zweijährigen, früheren Vermietung zu Gunsten
von S._______ gesperrt. Zu den übrigen Fragen äusserte sich die Admi-
nistrationsstelle nicht.
P. Mit Verfügung vom 22. August 2007 wurde den Parteien die Gelegenheit
eingeräumt, dem Bundesverwaltungsgericht abschliessende Bemerkungen
zum Verfahren einzureichen.
Davon Gebrauch machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Au-
gust 2007. Er führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, von wem S._______
die Zusicherung erhalten habe, dass er das Milchkontingent wieder zuge-
teilt erhalte. Eine automatische Zuteilung an den früheren Mieter
S._______, wie dies die Vor- und auch die Erstinstanz ausführen würden,
lasse sich nicht auf eine rechtliche Grundlage stellen. Im Ergebnis würde
nämlich nach einer zweijährigen Vermietung eine unentgeltliche Zuteilung
an den Mieter erfolgen, was nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kön-
ne.
Mit Schreiben vom 7. September 2007 reichte auch die Regionale Rekurs-
kommission ihre abschliessenden Bemerkungen ein. Sie hielt an der Ab-
weisung der Beschwerde fest und wies insbesondere darauf hin, dass
auch bei Betriebsübernahmen die vormalige Vermietung von Kontingenten
zu berücksichtigen sei.
Q. Das Bundesamt für Landwirtschaft wurde nicht ausdrücklich zur Stellung-
nahme aufgefordert respektive eingeladen, sich als Fachinstanz verneh-
men zu lassen. Über die einzelnen Verfahrensschritte wurde die Fachins-
tanz jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht regelmässig ins Bild ge-
setzt, insbesondere ergingen die verfahrensleitenden Verfügungen regel-
mässig auch in Kopie an die Fachinstanz. Sie reichte dem Bundesverwal-
tungsgericht auch von sich aus keinen Amtsbericht ein.
R. Auf diese und alle weiteren Vorbringen wird sofern von rechtlicher Rele-
vanz in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2006 ist eine Verfügung
im Sinn des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 2 VwVG). Diese Verfügung
kann nach Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft
vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und im Rah-
men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechts-
pflege (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
9Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung der Übertragungssperre seines
Milchkontingents im Betrag von 10'000 kg und ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Vor der materiellen Beurteilung gilt es, zunächst den Streitgegenstand zu
ermitteln.
2.1 Das Milchkontingent des Beschwerdeführers umfasste ursprünglich eine
Menge von 44'119 kg. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid vom
3. November 2006 war eine Rückübertragung auf den Beschwerdeführer
und eine eventuelle Weitervermietung oder ein Verkauf wegen einer Über-
tragungssperre betreffend 10'000 kg des Milchkontingents nur in Bezug
auf einen Milchkontingentsanteil von 34'119 kg möglich. Mit Vertrag vom
13. Februar 2006 wurde dieser inzwischen vom Betreibungsamt Surses
gepfändete Milchkontingentsanteil des Beschwerdeführers an B._______
verkauft. Die Administrationsstelle bestätigte diese endgültige Übertragung
mit Entscheid vom 29. März 2006. Dieser Verkauf blieb unangefochten.
2.2 In ihrem Entscheid vom 3. November 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass
die Vermietung oder der Verkauf des Milchkontingents im Umfang von
10'000 kg zu Gunsten des Beschwerdegegners gesperrt sei. Zur Begrün-
dung führte sie aus, dass die Restmenge von 10'000 kg aufgrund der in
Art. 3a der Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion
vom 7. Dezember 1998 (Milchkontingentierungsverordnung, MKV, SR
916.350.1) enthaltenen Einschränkung bereits von A._______ nicht auf
den Beschwerdeführer hätte übertragen werden dürfen. Daher könne die-
ser Milchkontingentsanteil auch nicht von diesem einem Dritten weiter ver-
mietet oder an einen Dritten verkauft werden. Unter Verweis auf die ein-
schlägigen Stellen in den Weisungen zur Milchkontingentierungsverord-
nung des Bundesamts für Landwirtschaft (vgl. hinten E. 3.1.2) wurde diese
Beschränkung damit begründet, dass der Milchkontingentsanteil von
10'000 kg während zwei aufeinanderfolgenden Jahren vermietet gewesen
sei, der Beschwerdeführer während dieser Zeit selber keine Milch ver-
marktet habe und daher dieses Teilmilchkontingent beim Beschwerdegeg-
ner hätte verbleiben müssen.
2.3 Der Beschwerdeführer machte hiegegen geltend, vorliegend müsse von ei-
ner Kündigung durch den Mieter ausgegangen werden, da dieser nach Ab-
lauf des Mietvertrages für das Milchjahr 2004/2005 auf den Abschluss ei-
nes neuen Mietvertrages mit dem neuen Betriebsinhaber verzichtet habe.
Es gelange daher die Ausnahmebestimmung in Art. 3a Abs. 2 Bst. a MKV
10
zur Anwendung, wonach durch den Mieter gekündigte Kontingente weiter-
hin frei handelbar seien.
2.4 Da die Übertragung wie auch der Verkauf des Hauptkontingentsanteils von
34'119 kg nie beanstandet und diesbezüglich keine Unregelmässigkeiten
geltend gemacht wurden, bildet Streitgegenstand einzig das Teilmilchkon-
tingent von 10'000 kg.
Es ist daher zunächst zu klären, wer in welchem Milchjahr am Milchkontin-
gentsanteil von 10'000 kg nutzungsberechtigt war, ob die Übertragung die-
ses Milchkontingentsanteils auf den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte
oder aber schon hier Einschränkungen bestanden haben (E. 3). Hernach
ist zu entscheiden, ob der auf den Beschwerdeführer übertragene Milch-
kontingentsanteil von 10'000 kg an Dritte vermietet oder verkauft werden
kann oder den Einschränkungen zur Kontingentsübertragung gemäss
Art. 3a MKV unterliegt (E. 4).
3. Nach unwidersprochener Sachverhaltsdarstellung verpachtete der Be-
schwerdeführer mit Pachtvertrag vom 12. Mai 1998 seinen Betrieb zusam-
men mit einem Milchkontingent von 44'119 kg an seinen Bruder
A._______.
3.1 Für das Milchjahr 2003/2004 vermietete A._______ 10'000 kg seines
Milchkontingents an den Beschwerdegegner. Im Milchjahr 2004/2005 mie-
tete der Beschwerdegegner mit neuem Mietvertrag von A._______ das ge-
samte Milchkontingent von 44'119 kg.
3.1.1 Zur Vermietung der jeweiligen Kontingente benutzten die Parteien den
Formularvertrag der Administrationsstelle über die nicht endgültige Über-
tragung von Milchkontingenten ("Miete I"). Diese Formularverträge halten
unter Ziff. 22 fest, dass eine Übertragung jeweils für jenes Milchjahr er-
folgt, für welches der Vertrag abgeschlossen wurde. In derselben Ziffer
wird die Administrationsstelle angewiesen, auf den 1. Mai (Beginn des
Milchjahres) des dem Mietvertrag folgenden Milchjahres ohne weiteres die
Rückübertragung des Milchkontingents vom Mieter auf den Vermieter vor-
zunehmen. Es handelt sich damit um einen befristeten Mietvertrag, der auf
einen bestimmten Termin hin aufgelöst wird. Gemäss vertraglicher Verein-
barung fällt nach Ende der Mietperiode die vermietete Menge Milchkontin-
gent wiederum zurück an den Vermieter, es sei denn der Vertrag werde
durch Abschluss eines neuen Mietvertrages verlängert oder das Kontin-
gent wird aus einem anderen Grund nicht auf den Vermieter rückübertra-
gen.
Aufgrund der Mietverträge vom 23./24. Februar 2004 (betreffend Milchjahr
2003/2004) und vom 15. November 2004 (betreffend Milchjahr 2004/2005)
übertrug die Administrationsstelle die jeweiligen Milchkontingente für die
entsprechenden Milchjahre befristet auf den Beschwerdegegner. In den
Milchjahren 2003/2004 und 2004/2005 stand der Nutzen von 10'000 kg
Milchkontingent dem Beschwerdegegner zu, im Milchjahr 2004/2005 durfte
11
er für das gesamte Kontingent von 44'119 kg Milch einliefern. Ohne neuen
Vertrag oder aufgrund anderer Umstände wäre das Milchkontingent damit
auf den 1. Mai 2005 wiederum an den Beschwerdeführer zurückgefallen,
respektive hätte von der Administrationsstelle auf diesen rückübertragen
werden müssen. Nutzungsberechtigt wäre damit ab dem 1. Mai 2005 der
Beschwerdeführer gewesen.
3.1.2 Für das Milchjahr 2005/2006 wurde ein weiterer Mietvertrag vom 22. Okto-
ber 2004 über ein Milchkontingent von 44'119 kg zwischen A._______ und
dem Beschwerdegegner zu den Akten eingereicht. Als Eingangsdatum bei
der Administrationsstelle weist der Mietvertrag den 18. Mai 2005 auf. Ge-
mäss Ziff. 24 des Formularvertrags hat der Abgeber die Administrations-
stelle zu ersuchen, die Übertragung frist- und formgerecht vorzunehmen.
Er hat dazu die notwendigen Unterlagen spätestens 10 Tage nach der Un-
terzeichnung des Vertrages an die zuständige Administrationsstelle zu
übermitteln. Gemäss Ziff. 25 des Formularvertrags entfällt der entspre-
chende Vertrag, wenn die Administrationsstelle die Übertragung nicht vor-
nehmen kann.
Mit Entscheid vom 29. Juli 2005 (vgl. Bst. A.d) übertrug die Administrati-
onsstelle deshalb das gesamte Milchkontingent auf den Beschwerdegeg-
ner. Damit verband sie jedoch die Bedingung, dass der Beschwerdeführer,
der in der Zwischenzeit den Betrieb von A._______ übernommen hatte
(vgl. Bst. A.b), dagegen keine Einwände vorbringt. Bereits mit Entscheid
vom 2. August 2005 (vgl. Bst. A.e) ersetzte die Administrationsstelle ihre
Verfügung vom 29. Juli 2005 und übertrug das gesamte Milchkontingent
wiederum auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner opponierte
gegen diese Verfügung nicht. Sie erwuchs damit in Rechtskraft.
Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht,
dass zu einem anderen Zeitpunkt ein neuer Mietvertrag für das Milchjahr
2005/2006 zu Gunsten des Beschwerdegegners abgeschlossen worden
wäre. Ohne die Betriebsübernahme durch den Beschwerdeführer wäre da-
mit das Milchkontingent am Ende des Milchjahres 2004/2005 zurück an
A._______ zu übertragen gewesen. Da der Beschwerdegegner über kei-
nen Mietvertrag mehr verfügte, standen ihm ab dem 1. Mai 2005 auch kei-
ne Nutzungsrechte in Bezug auf das Milchkontingent mehr zu, auch hatte
er keinen Anspruch auf eine Rückübertragung. Eine weitere Nutzung und
dementsprechend ein Anspruch auf Übertragung stünde dem Beschwerde-
gegner nur aufgrund eines neuen Vertrages zu. Die Weisungen des Bun-
desamts für Landwirtschaft halten in diesem Sinne fest, dass ein zurückge-
nommenes Milchkontingent vom Betriebsinhaber selber genutzt werden
kann und dieses ihm auch unbenutzt so lange zur Verfügung steht, wie er
seinen Betrieb bewirtschaftet (vgl. Art. 3a, Ziff. 2 der Weisungen und Er-
läuterungen zur Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion
[Stand 1. Juni 2006; online auf der Website des Bundesamts für Landwirt-
schaft [] > Themen > Agragpolitik > Ausstieg Milchkon-
tingentierung, besucht am 24. September 2007; nachfolgend: Weisungen
12
des BLW]).
Es bleibt somit zu klären, wie es sich mit der Nutzung des Milchkontin-
gents in Bezug auf den Betriebsleiterwechsel verhält.
3.2 Mit Kündigungsschreiben vom 3. November 2004 (vgl. Bst. A.b) löste
A._______ den mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Pachtvertrag
vom 12. Mai 1998 per 12. Mai 2005 auf. Die Kündigung blieb in der Folge
unangefochten. Mit Formularvertrag "Wechsel des Betriebsleiters" vom
15. April 2005 wurde der Beschwerdeführer auf dasselbe Datum hin als
neuer Betriebsleiter eingesetzt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 zeigte der
Beschwerdeführer der Administrationsstelle diesen Betriebsleiterwechsel
an und ersuchte sie gleichzeitig darum, die zur Rückübertragung des
Milchkontingents nötigen Schritte einzuleiten.
3.2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 MKV überträgt die Administrationsstelle bei einer Be-
triebsübernahme durch einen anderen Produzenten das Kontingent auf
den Betriebsübernehmer, wenn dieser darum ersucht und kein Gesuch um
endgültige Übertragung des Kontingents vorliegt. Soll das Kontingent für
das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebsübernahme folgt, ist
das Gesuch um Kontingentsübertragung bis zum 31. Mai dieses Milchjah-
res der Administrationsstelle einzureichen (vgl. Art. 5 Abs. 2 MKV).
3.2.2 Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer rechtzeitig
um Rückübertragung des gesamten Milchkontingents von seinem Bruder
A._______ auf sich selber. Ein Gesuch um endgültige Übertragung be-
stand zu diesem Zeitpunkt nicht. Da der Mietvertrag des Beschwerdegeg-
ners auf Ende des Milchjahres 2004/2005 ausgelaufen ist, lag kein Grund
vor, ihm dieses oder auch nur einen Teil davon zu belassen.
Es liegt somit ein vor dem 31. Mai 2005 eingereichtes Gesuch um Übertra-
gung des Milchkontingents und eine nachgewiesene Betriebsübernahme
durch den Beschwerdeführer nach Art. 5 MKV vor. Beide Vorgänge wur-
den im laufenden Verfahren nie bestritten. Die Voraussetzungen, damit die
Administrationsstelle die nach Art. 5 MKV notwendigen Mutationen vorneh-
men kann, sind dadurch erfüllt. Es fragt sich indes, ob Art. 3a MKV dieser
Übertragung entgegen steht respektive bereits diese Übertragung von der
Administrationsstelle nicht hätte vorgenommen werden dürfen, wie die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 3. November 2006 sowie in der Duplik
vom 15. Juni 2007 ausführt.
3.2.3 Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmun-
gen hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) letztmals am 15. Juli
2005 seine ergänzten Weisungen erlassen (vgl. E. 3.1.2 Abs. 3). Die frü-
her geltenden Weisungen vom 22. Juni 2004 sind in den hier interessie-
renden Teilen deckungsgleich mit der aktuellen Ausgabe vom 15. Juli 2005
(Stand 1. Juni 2006).
Bei diesen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei Merkblät-
tern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung, die das BLW
gestützt auf Art. 177 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 MKV erlassen hat.
13
Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich,
begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte
und Pflichten beim Privaten. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin,
eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis vor allem im Er-
messensbereich zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck
des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist als verwaltungsunabhängige Instanz (Art. 2 VGG) nicht an Ver-
waltungsverordnungen gebunden und in deren Anwendung frei. In der
Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen vom Richter bei der Ent-
scheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2., BGE 130 V 163 E. 4.3.1.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 854 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, §41 Rz. 12 ff.; RENÉ RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, 6. Aufl., Basel 1990, Nr. 9; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 628).
Diesen Weisungen des BLW kann folgende Präzisierung entnommen wer-
den (vgl. Art. 3a, Ziff. 2 der Weisungendes BLW):
"Wird ein Betrieb aufgelöst, geteilt, oder von einer anderen Produzentin oder einem ande-
ren Produzenten übernommen, so kann das rückübertragene Kontingent den neuen Be-
wirtschaftern der Fläche nach Art. 5 MKV übertragen werden."
Eine Einschränkung der Kontingentsübertragung bei Betriebsübernahmen
wird somit bereits vom BLW ausgeschlossen. Dieser Ausschluss besteht
zu Recht, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
3.2.4 Art. 3a Abs. 1 MKV schliesst die weitere Übertragbarkeit von Milchkontin-
genten aus, wenn ein nicht endgültig übertragenes Kontingent wieder auf
den Vermieter zurückübertragen worden ist. Vorliegend sieht insbesondere
Ziff. 22 des von A._______ mit dem Beschwerdegegner abgeschlossenen
Formular-Mietvertrages eine automatisch durch die Administrationsstelle
vorzunehmende Rückübertragung vom Übernehmer (Mieter) auf den Kon-
tingentsabgeber (Vermieter) vor. Dieser erhält damit das volle Nutzungs-
recht an seinem Kontingent zurück und kann wiederum für die gesamte
Menge Milch einliefern. Sofern nicht die Ausnahmetatbestände von Art. 3a
Abs. 2 MKV (Mietkündigung durch den Mieter; Übertragung für nur eine
Kontingentsperiode) erfüllt sind, unterliegt aber das Kontingent der Ein-
schränkung, dass der Kontingentsabgeber und ehemalige Vermieter die-
ses Milchkontingent nicht weiter übertragen darf. Mit dem Betriebsleiter-
wechsel von A._______ auf den Beschwerdeführer tritt Letzterer faktisch
an die Stelle des Ersteren. Würde der Ansicht der Vorinstanz gefolgt und
könnte demnach das Milchkontingent, welches beim ehemaligen Betriebs-
leiter den Restriktionen nach Art. 3a MKV unterliegt, auch nicht auf den
Betriebsübernehmer übertragen werden, könnte Letzterer dieses nicht ein-
14
mal selber nutzen. Dies würde zu einer Schlechterstellung des Betriebs-
übernehmers führen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 3a MKV entspre-
chen kann. Immerhin erfolgt bei einer Betriebsübernahme nach Art. 5
MKV, worum es sich bei der Übernahme des Betriebes durch den Be-
schwerdeführer handelt, auch um eine endgültige Übertragung eines
Milchkontingents. Es spricht daher nichts dagegen, das Milchkontingent
unbelastet vom alten auf den neuen Betriebsleiter zu übertragen, sofern
ein entsprechendes Gesuch um Übertragung gestellt worden ist und die
übrigen Voraussetzungen (wie beispielsweise: fristgerechter Eingang, kein
Gesuch um endgültige Übertragung nach Art. 3 MKV) gegeben sind.
3.2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Milchkontingentsanteil von
10'000 kg nicht von der Übertragung auf einen Betriebsübernehmer ausge-
nommen ist. Die Übertragung des Milchkontingents von 44'119 kg von
A._______ auf den Beschwerdeführer am 2. August 2005, insbesondere
das darin enthaltene Teilkontingent von 10'000 kg, erfolgte also im Ein-
klang mit den Bestimmungen über die Milchkontingentierung.
Die Frage, ob der Betriebsübernehmer das Milchkontingent oder Teile da-
von ausschliesslich selber nutzen kann, und ob er sich vermietete Kontin-
gentsmengen des ehemaligen Betriebsleiters anrechnen lassen muss oder
aber frei und ohne den Einschränkungen nach Art. 3a MKV zu unterliegen
über das Milchkontingent verfügen kann, wird nachfolgend geklärt.
4. Art. 3a MKV beschränkt die Kontingentsübertragungseinschränkungen auf
Kontingentsabgeberinnen und -abgeber, denen ein nach dem 1. Mai 2004
nicht endgültig übertragenes Milchkontingent zurückübertragen wird.
4.1 Auf der Suche nach dem Rechtssinn einer Norm sind alle klassischen Ele-
mente (oder Methoden) der Auslegung in gleicher Weise zu berücksichti-
gen, nämlich das grammatikalische, das systematische, das historische,
das geltungszeitliche und das teleologische Element. Eine Hierarchie be-
steht dabei nicht; es gilt vielmehr der Methodenpluralismus. Immerhin bil-
det die grammatikalische Auslegung regelmässig den Ausgangspunkt der
Argumentation (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 25 Rz. 3). Im Verwaltungs-
recht besteht aber eine besondere Bedeutung für die teleologische Ausle-
gung, weil es stets um die Erfüllung von Staatsaufgaben geht, die je ihren
besonderen Zweck erfüllen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 25 Rz. 5; zum
Ganzen auch: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 42).
4.2 Unter dem Gesichtspunkt der grammatikalischen Auslegung fällt als Erstes
auf, dass als Kontingentsabgeber, der von einer Übertragungsbeschrän-
kung betroffen ist, einzig der Vermieter eines Milchkontingents in Frage
kommt. Art. 3a MKV regelt nämlich die Folgen in Bezug auf nicht endgültig
übertragene Milchkontingente, die nach dem 1. Mai 2004 dem Kontin-
gentsabgeber also dem Vermieter zurückübertragen werden. Vorlie-
gend war aber nicht der Beschwerdeführer selbst Vermieter des Kontin-
gents von 10'000 kg, sondern stets A._______, der das ihm übertragene
Milchkontingent vermietet hatte. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Kon-
15
tingentsabgeber im Sinn von Art. 3a MKV.
Folgt man der teleologischen Auslegungsmethode, bewirkt Art. 3a MKV
eine Stärkung der Position des Mieters gegenüber dem Vermieter, nicht
aber gegenüber anderen Personen, wie beispielsweise einem Betriebs-
übernehmer (Beschwerdeführer). Denn Art. 3a MKV betrifft nur den Be-
reich der nicht endgültig übertragenen Milchkontingente, sprich die vermie-
teten Kontingente (befristete Übertragung). Ist dem Vermieter klar, dass er
durch eine nur befristete Übertragung eines Milchkontingents unter Um-
ständen Gefahr läuft, dieses Kontingent nach der Rückgabe nicht mehr
weiter übertragen zu können, wird er sich im Zeitpunkt der ersten Vermie-
tung überlegen, ob diese für ihn zweckdienlich ist oder aber ein Verkauf
respektive die endgültige Übertragung nicht bereits jetzt die adäquatere
Lösung wäre. Jedenfalls entfällt für den Vermieter die mögliche Ausnut-
zung seiner Machtstellung gegenüber dem Mieter, dem er mit der Dro-
hung, einen anderen, insbesondere besser bezahlenden Kontingentsmie-
ter an der Hand zu haben, quasi einen Preis für die weitere Vermietung
diktieren könnte. Die Möglichkeit mit Milchkontingenten so zu spekulieren
wird damit durch Art. 3a MKV zum grössten Teil vereitelt. Nichts anderes
wollte der Verordnungsgeber mit der Einführung dieser Bestimmung wohl
auch bewirken.
4.3 Warum sich der Betriebsübernehmer (Beschwerdeführer) eine vorgängige
Vermietung sollte anrechnen lassen müssen, ist nicht nachvollziehbar und
lässt sich nicht auf die einschlägige Verordnungsbestimmung in Art. 3a
MKV stützen, zumal zwischen dem Betriebsübernehmer (Beschwerdefüh-
rer) und dem Mieter (Beschwerdegegner) zu keinem Zeitpunkt eine rechtli-
che Beziehung bestand (vgl. E. 3. 1). Diese bestand einzig zwischen dem
Betriebsabgeber (A._______) und dem Beschwerdegegner.
Es ist im Weiteren daran zu denken, dass, wie hier, ein Betriebsüberneh-
mer (Beschwerdeführer) den Betrieb vom Betriebsabgeber (A._______)
käuflich erwirbt, pachtet oder aufgrund der Beendigung eines Pachtverhält-
nisses übernimmt. Dabei hat der Betriebsübernehmer unter Umständen
auch das Milchkontingent entsprechend finanziell abzugelten, könnte aber
aufgrund der Betriebsübernahme gemäss Art. 5 MKV auch ohne die Zu-
stimmung des Betriebsabgebers und Kontingentsinhabers das Kontingent
auf sich übertragen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2148/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies hätte
das vom Verordnungsgeber sicherlich nicht gewollte Ergebnis zur Folge,
dass der Betriebsübernehmer zwar gegen den Willen des Milchkontin-
gentsinhabers dieses übernehmen könnte und auch entsprechend zu ent-
schädigen hätte, dafür aber ein Milchkontingent erhält, das mit massiven
Nutzungseinschränkungen belastet ist, die in keiner Beziehung zum Über-
nehmer stehen.
4.4 Das Milchkontingent des Beschwerdeführers unterliegt daher folgerichtig
nicht den Einschränkungen nach Art. 3a MKV. Im Ergebnis ist die Be-
schwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe-
16
ben. Insbesondere ist die von der Administrationsstelle am 3. Februar
2006 verfügte Übertragungssperre bezüglich des Teilmilchkontingents von
10'000 kg aufzuheben.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende
Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), dies gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren.
Vorinstanzen oder unterliegende Bundesbehörden haben keine Verfah-
renskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegende Gegenpartei würde damit
der Beschwerdegegner kostenpflichtig. Die provisorische Gerichtsleitung
erliess gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Aufbau
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2005 (AS 2005 4603) das
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2). Gemäss
Art. 6 Bst. b VGKE können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der
Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr auf-
zuerlegen.
Einerseits haben sowohl die Administrationsstelle als auch die Regionale
Rekurskommission Nr. 2 die massgeblichen Bestimmungen falsch ange-
wendet, andererseits erhielt der Beschwerdegegner erst während der lau-
fenden Instruktion vom hängigen Verfahren Kenntnis. Zudem hat er sich in
lediglich zwei kurzen Schreiben zur Sache geäussert, dabei aber keine An-
träge oder Begehren gestellt, weshalb seine Prozessbeteiligung als gering-
fügig zu qualifizieren ist. Daher kann auf die Auflage von Verfahrenskosten
zu dessen Lasten für dieses und das Verfahren vor der Vorinstanz verzich-
tet werden.
6. Die obsiegende Partei (Beschwerdeführer) hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Anwaltskosten (Art. 64
Abs. 1-3 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Nun war ihr die unentgeltliche
Rechtspflege und ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 65 Abs. 2
VwVG).
6.1 Für amtlich bestellte Anwälte gelten die gleichen Ansätze wie für die ver-
tragliche Vertretung (Art. 12 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem not-
wendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen und beträgt ohne
Mehrwertsteuer mindestens Fr. 200.--, höchstens jedoch Fr. 400.-- pro
Stunde (Art. 10 VGKE). Die Parteientschädigung ist auf Grund der einge-
reichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
17
Mit Schreiben vom 23. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Kostennote ein, in der er einen Aufwand seines Rechtsvertreters von
13.13 Stunden, entsprechend einem Honorar von Fr. 3'151.20, sowie Aus-
lagen von Fr. 76.50 und die auf diese Beträge entfallende Mehrwertsteuer
von Fr. 245.30 geltend macht, was total Fr. 3'473.-- ergibt.
Für das vorinstanzliche Verfahren macht der Beschwerdeführer für den
Aufwand seines Rechtsvertreters 14.03 Arbeitsstunden, insgesamt
Fr. 3'367.20 geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 8.40 sowie die auf beide
Beträge entfallende Mehrwertsteuer von Fr. 256.55, was total Fr. 3'632.15
ergibt.
Die Parteikosten betragen damit gesamthaft Fr. 7'105.15.
Die jeweiligen Aufwandabrechnungen des amtlich bestellten Rechtsvertre-
ters erscheinen plausibel und werden den gegebenen Umständen gerecht;
der der Honorarnote zugrundegelegte Stundenansatz von Fr. 240.-- ist an-
gemessen.
6.2 Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte
ihm Rechtsanwalt Hermann Just als dessen Rechtsbeistand. Die Gerichts-
kasse hat somit die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu tra-
gen, sofern diese nicht einer anderen Partei aufzuerlegen sind.
Soweit die Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leis-
tungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sie sich mit selbständigen Begehren
am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
Zum einen hat sich der Beschwerdegegner mit keinen selbständigen Be-
gehren (Art. 64 Abs. 3 VwVG) und auch sonst nur sehr beschränkt am Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt. Zum anderen zeichnen
die Vor- wie auch die Erstinstanz verantwortlich für die fehlerhafte Rechts-
anwendung in der Hauptsache (vgl. E. 5 3. Absatz), weshalb der Be-
schwerdegegner keine Kosten zu tragen hat.
Hingegen haben sowohl die Erstinstanz als auch insbesondere die Vorins-
tanz die entstandenen Kosten verursacht. In ständiger Rechtsprechung der
Rekurskommission EVD als Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts ist daher dem Beschwerdeführer zu Lasten des Bundesamts
für Landwirtschaft (als für die Vorinstanz zuständige Bundesbehörde) eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheid der Rekurskommission
EVD vom 20. Februar 2002 i. S. M. [00/8B-010] E. 7).
Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter persönlich zuzusprechen
18
(HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommen-
tar SHK Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 64 Rz. 39).
6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demzufolge von der Erstinstanz
für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Regionalen Re-
kurskommission Nr. 2 insgesamt mit Fr. 7'105.15 zu entschädigen.
7. Gegen diesen Entscheid ist gemäss Art. 83 Bst. s des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) die Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig. Dieses Ur-
teil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschwerdeent-
scheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentie-
rung vom 3. November 2006 sowie der Entscheid der der Administrations-
stelle vom 3. Februar 2006 werden aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten des Bundes-
amts für Landwirtschaft für die Verfahren vor der Vorinstanz und vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 7'105.15 zu-
gesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen zurück)
- dem Beschwerdegegner (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Beilagen zurück)
- der Erstinstanz (eingeschrieben; Beilagen zurück)
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (eingeschrieben)
- den Schweizer Milchproduzenten SMP (zur Kenntnis)
- den Genossenschaften Bivio und Savognin (zur Kenntnis)
- dem Betreibungsamt Surses bzw. an den Rechtsanwalt (zur Kenntnis)
- Herr B._______ (zur Kenntnis; Zustellung an Rechtsanwalt Hermann
Just)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
Versand am: 12. Oktober 2007