B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 23.04.2018 (2C_929/2017)
Abteilung II
B-5772/2015
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Marcel Furrer
und MLaw Reto Bernhard, Anwaltskanzlei & Notariat Furrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr
(Verfügung vom 14. August 2015).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz oder FINMA) fest, dass die im De-
visenhandel tätige Y._______ GmbH mit Sitz in Q._______ aufsichtsrecht-
liche Bestimmungen schwer verletzt hat, entzog ihr die Bewilligung zur
Ausübung einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne des Geldwä-
schereigesetzes und ordnete ihre Auflösung sowie Liquidation an. Eben-
falls stellte sie fest, dass Z._______ (Gesellschafter mit Stammanteil von
Fr. 8'000.– und operativ tätiger Geschäftsführer) sowie X._______ (Gesell-
schafter mit Stammanteil von Fr. 12'000.– und Vorsitzender der Geschäfts-
führung) in ihrer Funktion als Organe der Y._______ GmbH aufsichtsrecht-
liche Bestimmungen schwer verletzt haben (Dispositiv-Ziffer 2). Sie ver-
fügte ein Berufsverbot für Z._______ von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 10)
sowie ein Berufsverbot für X._______ von einem Jahr (Dispositiv-
Ziffern 12) und untersagte ihnen, während dieser Dauer in leitender
Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten tätig zu sein. Für den
Fall der Widerhandlung wies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarkt-
aufsichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafdrohung hin (Dispositiv-
Ziffern 11 und 13). Zudem auferlegte sie die Verfahrenskosten von
Fr. 41'000.– solidarisch der Y._______ GmbH, Z._______ und X._______
(Dispositiv-Ziffer 15).
Die Vorinstanz begründete das X._______ auferlegte Berufsverbot im We-
sentlichen mit der schweren Verletzung der aufsichtsrechtlichen Auskunfts-
und Meldepflicht. Er habe es unterlassen, die rechtskräftige strafrechtliche
Verurteilung von Z._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie den
anschliessenden Vollzug der Freiheitsstrafe zu melden, und er habe dies-
bezüglich wissentlich falsche Angaben gemacht (angefochtene Verfügung,
Rz. 27 ff., 57 ff.).
B.
Mit Eingabe vom 17. September 2015 liess X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragt, die Dispositiv-Ziffern 12 und 13 der Verfügung vom 14. Au-
gust 2015 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) seien aufzuheben so-
wie die auferlegten Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 angemessen her-
abzusetzen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die ob-
jektiven Voraussetzungen eines Berufsverbots seien nicht erfüllt. Er habe
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aufsichtsrechtliche Bestimmungen im Sinne einer einmaligen, versehentli-
chen Verletzung der Meldepflicht, nur leicht verletzt. Zudem stelle das Be-
rufsverbot eine unverhältnismässig scharfe Massnahme dar, wobei die
Vorinstanz keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen habe.
Ausserdem bestreitet er die aus seiner Sicht exorbitante Höhe der von der
Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten.
C.
In der Vernehmlassung vom 2. November 2015 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Be-
schwerdeführers und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung. Insbesondere hält sie daran fest, dass ein
wiederholter Verstoss gegen die Auskunfts- und Meldepflicht vorliege und
der Beschwerdeführer die relevanten Sachverhalte gezielt verschwiegen
habe. Weiter sei das einjährige Berufsverbot angesichts der Schwere und
Dauer der Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verhältnismäs-
sig. Die öffentlichen Interessen am adäquaten Schutz des Publikums wür-
den die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Die Ver-
fahrenskosten entsprächen dem tatsächlichen Aufwand sowie der Trag-
weite und Schwierigkeit der Sache, womit sie dem Kostendeckungs- und
dem Äquivalenzprinzip Rechnung trügen.
D.
Mit Replik vom 7. Dezember 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und Kernargumenten fest.
E.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Duplik und verwies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich
auf die angefochtene Verfügung sowie die eingereichte Vernehmlassung.
F.
F.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 reichte die Vorinstanz den rechts-
kräftigen Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD)
vom 8. Juli 2016 (nachfolgend: Strafbescheid) gegen den Beschwerdefüh-
rer zu den Akten. Das EFD sprach den Beschwerdeführer im Strafbescheid
des mehrfach begangenen Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45 des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes schuldig.
F.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 räumte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zum Strafbescheid im
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Hinblick auf den vorliegend zu fällenden Entscheid Stellung zu nehmen und
setzte ihm dazu eine Frist bis zum 30. März 2017.
Die Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen und sah da-
von ab, eine Stellungnahme einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfü-
gung und durch sie auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren zunächst, ob die vom
Beschwerdeführer zugestandene Verletzung der Meldepflicht als schwer
einzustufen ist und die objektiven Voraussetzungen des Berufsverbots so-
mit erfüllt sind.
2.1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestim-
mungen fest, kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender
Stellung bei von ihr Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 Abs. 1 FINMAG).
Dieses Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausge-
sprochen werden (Art. 33 Abs. 2 FINMAG). Die Massnahme kann, den
Grundsatz der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a FINMAG) durchbrechend, Per-
sonen auferlegt werden, welche die schwere Verletzung des Aufsichts-
rechts durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft bewirkt
haben (BGE 142 II 243 E. 2.2).
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2.2 Die Vorinstanz begründet das Berufsverbot mit der Missachtung der
Meldepflicht (Art. 29 FINMAG) im Zusammenhang mit der rechtskräftigen
Verurteilung von Z._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs und seinem
Eintritt in den Strafvollzug. Der Beschwerdeführer habe als Organ und Ge-
währsträger der beaufsichtigten Y._______ GmbH einen aufsichtsrechtlich
bedeutsamen Sachverhalt verschwiegen. Statt seiner Meldepflicht nachzu-
kommen, habe er anlässlich der GwG-Prüfung für das Geschäftsjahr 2013
sogar falsche Angaben gemacht, indem er wider besseres Wissen schrift-
lich bestätigt habe, dass keine hängigen oder abgeschlossenen Verfahren
gegen ihn oder Z._______ bestünden. Er habe der FINMA über eine lange
Zeitdauer, trotz mehreren Gelegenheiten zur Meldung, gezielt verschwie-
gen, dass Z._______ rechtskräftig verurteilt worden war und den Vollzug
der Freiheitsstrafe habe antreten müssen. Somit lägen wiederholte
Verstösse gegen die Auskunfts- und Meldepflicht vor. Dieses Verhalten
stelle eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen dar. Der
Beschwerdeführer sei in hohem Mass mitverantwortlich dafür, dass die
Y._______ GmbH aufsichtsrechtliche Bestimmungen und die Gewährser-
fordernisse nach Geldwäschereigesetz schwer verletzt habe (angefoch-
tene Verfügung, S. 17; Vernehmlassung, S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die strafrechtliche Verurtei-
lung bzw. den Strafvollzug von Z._______ hätte melden müssen (Be-
schwerde, S. 4). Doch macht er im Wesentlichen geltend, aufsichtsrechtli-
che Bestimmungen nur leicht verletzt zu haben, da es sich um eine einma-
lige, versehentliche Pflichtverletzung (einmalige Nachlässigkeit) handle
und keine wiederholten bzw. gezielten Falschangaben vorlägen. Die wäh-
rend eines längeren Zeitraums unterlassene Meldung stelle eine einzige
Unterlassungshandlung und einen einmaligen Verstoss gegen die Aus-
kunfts- und Meldepflicht dar, handle es sich doch um ein und denselben
Lebenssachverhalt (Beschwerde, S. 4 ff.).
Zudem habe er gutgläubig in der Auffassung gehandelt, der Vorinstanz sei
die Verurteilung von Z._______ bereits seit längerem bekannt gewesen.
Da er die Y._______ GmbH lediglich treuhänderisch begleitet habe, aber
nicht operativ tätig gewesen sei, habe er keine Veranlassung zur Meldung
gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass Z._______ seiner Meldepflicht
selbst nachgekommen sei. Dass der FINMA das Strafverfahren bereits seit
2007 bekannt gewesen sei, ergebe sich aus den Akten. Weiter sei das Ver-
fahren gegen Z._______ anlässlich der GwG-Prüfungen der Geschäfts-
jahre 2012 und 2013 nie thematisiert worden. Die Verantwortlichen der
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Vorinstanz hätten sich nie direkt und aktiv nach dem Strafverfahren erkun-
digt, was sie zufolge Kenntnis vom Verfahren aber ohne weiteres hätten
tun können. Auch die unzutreffende schriftliche Bestätigung habe er auf-
grund der irrigen Annahme abgegeben, der Strafvollzug sei bereits be-
kannt, doch habe er keinesfalls mit böswilliger Absicht gehandelt (Replik,
S. 3 ff.).
2.4 Der Ausdruck "schwere Verletzungʺ aufsichtsrechtlicher Bestimmun-
gen bildet einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und An-
wendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterli-
chen Kognition zu überprüfen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4066/2010 vom
19. Mai 2011 E. 8.3.1 und B-5121/2011 vom 31. Mai 2012 E. 8.1.1). Nach
konstanter Praxis auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht aber Zu-
rückhaltung bei der Prüfung, ob die Verletzung schwer ist, und räumt dies-
bezüglich der Vorinstanz als zuständiger Fachbehörde einen gewissen
fachtechnischen Beurteilungsspielraum ein (BVGE 2013/59 E. 9.3.6 m.H.;
Urteil B-5121/2011 E. 8.1.1).
2.4.1 Hinsichtlich der Anforderungen an die Schwere der Verletzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen ist das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG
grundsätzlich mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
nach Art. 34 FINMAG vergleichbar (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.;
BVGE 2012/10 E. 8.1.2). Zu letzterer hat das Bundesgericht ausgeführt,
dass sie im Einzelfall verhältnismässig sein muss und eine Verletzung von
einer gewissen Schwere voraussetzt, wofür eine einmalige, punktuelle und
untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten nicht ausreicht
(Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2;
2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_30/2011 vom
12. Januar 2012 E. 5.2.2).
2.4.2 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass Z._______ am […] vom
Kriminalgericht des Kantons F._______ wegen gewerbsmässigen Betrugs
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Vorakten, p. 2 060 - 105). Am […]
bestätigte das Obergericht F._______ dieses Urteil, wobei es das Straf-
mass geringfügig auf 3 Jahre, 5 Monate und 15 Tage reduzierte (Vorakten,
p. 1 356-386). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesge-
richt mit Urteil vom 30. März 2012 ab (Vorakten, p. 1 348 - 355). Am 13. Mai
2013 trat Z._______ seine Freiheitsstrafe an und befand sich bis am
20. Januar 2015 in der Strafanstalt U.______ in D._______ sowie an-
schliessend im erleichterten Strafvollzug (angefochtene Verfügung, S. 4
m.H.). Weder die Y._______ GmbH noch ihre Organe setzten die FINMA
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über die Verurteilung bzw. die Urteile der Rechtsmittelinstanzen in Kennt-
nis, obgleich ein mehrmaliger Schriftverkehr zwischen Gesellschaft und
FINMA erfolgte (Vorakten, p. 1 196 ff., angefochtene Verfügung, Rz. 19).
Der Beschwerdeführer liess die Urteile und auch den Strafvollzug in schrift-
lichen Korrespondenzen zwischen ihm und der FINMA betreffend Wechsel
der GwG-Prüfgesellschaft im Januar 2014 und betreffend Aufsichtsabgabe
im Juli 2014 unerwähnt (Vorakten, p. 6 006, 1 295, 1 343). Wie die zu Han-
den der FINMA erstellten GwG-Prüfberichte der Prüfgesellschaften doku-
mentieren, wurden nach der rechtskräftigen Verurteilung drei GwG-Prüfun-
gen für die Perioden 2011, 2012 und 2013 je im Folgejahr durchgeführt,
anlässlich derer der Beschwerdeführer und Z._______ es unterliessen,
über die Strafe zu informieren (Vorakten, p. 1 208, 1 261, 1 340; angefoch-
tene Verfügung, Rz. 21). In Übereinstimmung mit der Verfügung vom 4. Ap-
ril 2008 (Bewilligung der Y._______ GmbH zur Tätigkeit als Finanzinterme-
diärin; Vorakten, p. 1 059) nahm der Beschwerdeführer bei der Y._______
GmbH die interne Funktion der Geldwäschereifachstelle wahr.
An der GwG-Prüfung vom 12. Juni 2014 (Periode 2013) in den Geschäfts-
räumlichkeiten der Y._______ GmbH war seitens der Gesellschaft einzig
der Beschwerdeführer anwesend (Vorakten, p. 2 040). Wie im Bericht der
Prüfgesellschaft vom 14. Juli 2014 festgehalten, bestätigte er anlässlich
der Prüfung im Widerspruch zum Vorstehenden, dass keine hängigen oder
abgeschlossenen Verfahren gegen Z._______ bestünden, die mit dessen
finanzintermediären Berufs- oder Geschäftstätigkeit zusammenhängen,
und bekräftigte schriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aus-
künfte (Vorakten, p. 1 316, 1 301). Die Abwesenheit seines Geschäftspart-
ners begründete er mit anderen Tätigkeiten (Vorakten, p. 2 039), ver-
schwieg aber, dass dieser sich im Strafvollzug befand (angefochtene Ver-
fügung, Rz. 22), obwohl er von der rechtskräftigen Verurteilung und vom
Eintritt in den Strafvollzug nachweislich wusste (Vorakten, p. 2 051, p. 6
007).
2.4.3 Für die Schwere der Verletzung des Aufsichtsrechts spricht in dieser
Konstellation zunächst die Bedeutung der missachteten Pflichten. Die Aus-
kunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29 FINMAG dient dazu, dass die Be-
hörde ihre Aufsichtsfunktion in voller Kenntnis der Tatsachen wahrnehmen
kann. Der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informatio-
nen ermöglicht im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Ge-
setzesverletzungen und sonstigen Missständen. Es handelt sich daher um
ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung (Urteil des BVGer
B-4639/2014 vom 23. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; TRUFFER, in:
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Basler Kommentar Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, Art. 29 N. 1, 17 m.H.).
2.4.4 Gegen einen nur untergeordneten oder geringfügigen Verstoss ge-
gen das Aufsichtsrecht spricht auch die aufsichtsrechtliche Bedeutung der
verschwiegenen Tatsachen.
Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers wurde wegen gewerbsmäs-
sigen Betrugs im Zusammenhang mit einer in den Jahren 1999 bis 2001
ausgeübten Tätigkeit als Vermögensverwalter verurteilt, welche derjenigen
der als Devisen-Vermögensverwalterin tätigen Y._______ GmbH sehr ähn-
lich war. Er hatte über eine Einzelfirma sowie eine Aktiengesellschaft Kun-
dengelder entgegengenommen, um diese im Devisenhandel einzusetzen.
Dabei erzielte er zusammen mit einem Mittäter Verluste in Millionenhöhe
und verheimlichte sie den Kunden, welchen Kontoauszüge und Perfor-
mance-Listen mit fiktiven Gewinnzahlen zugestellt wurden (angefochtene
Verfügung, Rz. 9 f., 38 m.H.; Urteil des BGer 6B_716/2011 vom 30. März
2012 Bst. A). Z._______ war zudem (einziger) operativ tätiger Geschäfts-
führer der Y._______ GmbH und betrieb auch den risikobehafteten Devi-
senhandel für die Kunden (angefochtene Verfügung, Rz. 39). Zudem wirkte
sich der im Mai 2013 erfolgte Eintritt in den Strafvollzug nachweislich auf
die operative Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aus. Sie wurde fast voll-
ständig eingestellt, ohne dass alle Kunden über den Strafvollzug informiert
wurden (angefochtene Verfügung, Rz. 15, 38).
Die rechtskräftige Verurteilung und die Durchführung des Strafvollzugs wa-
ren somit für die Aufsichtsbehörde von offensichtlicher Relevanz. Die ver-
schwiegenen Umstände waren insbesondere in hohem Mass bedeutsam
für die Frage der Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit und somit
für die nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997
über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) erforderlichen Voraussetzungen
der Bewilligung der Y._______ GmbH als Finanzintermediärin, welche ihr
die Vorinstanz schliesslich entzog. Entsprechend schwer wiegt, dass der
Beschwerdeführer die Verurteilung und den Vollzug nicht meldete bzw. dar-
über falsche Auskünfte erteilte.
2.4.5 Was die unterlassene Meldung betrifft, mag sie zwar, wie der Be-
schwerdeführer vorbringt, fortdauernd denselben zusammenhängenden
Sachverhaltskomplex (Strafverfahren bzw. -vollzug) betreffen. Dennoch
liegt eine wiederholte bzw. kontinuierliche Pflichtverletzung vor, da sich
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Seite 9
dem Beschwerdeführer mehrere konkrete Gelegenheiten zur Meldung des
aufsichtsrechtlich dauerhaft relevanten Sachverhalts boten. Insbesondere
wurde die Meldung in mehreren Schreiben an die FINMA und anlässlich
mehrerer GwG-Prüfungen unterlassen (vorne, E. 2.4.2). Zudem ist die Un-
terlassung nicht isoliert zu betrachten, sondern fallen die zusätzlich und
aktiv begangenen Falschangaben im Rahmen der Prüfung vom 12. Juni
2014 sowohl zum Vorliegen von Verfahren als auch zur Abwesenheit von
Z._______ ins Gewicht. Ebenfalls erfolgte der Eintritt in den Strafvollzug
zeitlich gestaffelt zur strafrechtlichen Verurteilung und lässt sich als neue
relevante Tatsache betrachten. Somit ist nicht von einem nur punktuellen
bzw. einmaligen Verstoss gegen das Aufsichtsrecht auszugehen.
2.4.6 Auch die Art und Weise der Pflichtverletzung, namentlich der Grad
des vorwerfbaren Verschuldens, trägt massgeblich zur Schwere der Ver-
letzung der Auskunftspflicht bei. So hat der Beschwerdeführer die falschen
Angaben gegenüber der FINMA bzw. der beauftragten GwG-Prüfgesell-
schaft mit klarem Vorsatz vorgenommen und bestätigt, dass keine hängi-
gen oder abgeschlossenen Verfahren gegen Z._______ bestünden. Wider
besseres Wissen hat er darüber hinaus die Abwesenheit seines Geschäfts-
partners mit anderen Tätigkeiten statt mit dem Strafvollzug begründet. Ent-
gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt somit nicht nur eine
versehentliche oder fahrlässige, sondern eine willentlich und wissentlich
begangene Pflichtverletzung vor, um Tatsachen gezielt zu unterdrücken.
2.4.7 Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben subjektiv davon
ausgegangen sein mag, der Vorinstanz sei die strafrechtliche Verurteilung
bereits bekannt, vermag die Schwere seiner Pflichtverletzung nicht ent-
scheidend zu mindern. Zwar ist ihm zu Gute zu halten, dass das laufende
Strafverfahren gegen Z._______ der damaligen Kontrollstelle für die Be-
kämpfung der Geldwäscherei im Verfahren betreffend die im Dezember
2007 beantragte Bewilligung der Y._______ GmbH als direkt unterstellte
Finanzintermediärin (DUFI) in der Tat zur Kenntnis gelangte. Die Gesell-
schaft reichte im Verfahren ein Schreiben des zuständigen kantonalen Un-
tersuchungsrichters bezüglich Wiederholungsgefahr bei Z._______ ein
(angefochtene Verfügung, Rz. 11, Vorakten, p. 1 019 f.). Zum einen war
das Verfahren jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zum
andern konnte der Beschwerdeführer ob des Verhaltens der FINMA bzw.
der Prüfgesellschaft im Kontext der späteren GwG-Prüfungen, namentlich
aufgrund der Erkundigung nach hängigen oder abgeschlossenen Verfah-
ren, nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihnen die Jahre
später erfolgte rechtskräftige Verurteilung (März 2012) und der Strafvollzug
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Seite 10
(Mai 2013) bereits bekannt waren oder diese Umstände aufsichtsrechtlich
unbedeutend waren. Vor allem aber ändert sich nichts daran, dass der Be-
schwerdeführer gleichwohl, obschon im Rahmen der GwG-Prüfung aus-
drücklich thematisiert, bewusst falsche Auskünfte hinsichtlich hängiger
oder abgeschlossener Verfahren seines Geschäftspartners und zu dessen
Abwesenheit erteilt hat. Dieses Verhalten lässt die Verletzung des Auf-
sichtsrechts ungeachtet des Kenntnisstands der Behörden als schwer er-
scheinen, zumal es sich bei der Auskunfts- und Meldepflicht wie erwähnt
um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung handelt
(E. 2.4.3). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nicht danach erkun-
digt, ob die Prüfgesellschaft bzw. Vorinstanz von der strafrechtlichen Ver-
urteilung wussten, was ihm ohne weiteres möglich und nach dem Ausge-
führten auch naheliegend gewesen wäre.
Ebenfalls erscheint angesichts der Umstände unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich von einer Erfüllung der Meldepflicht durch sei-
nen Geschäftspartner ausging, ohne von ihm oder den Behörden davon
erfahren zu haben, zumal ihm als Organ und Verantwortlichem der GwG-
Fachstelle der Gesellschaft die entsprechenden Prüfungen und Prüfungs-
berichte bekannt waren bzw. sein mussten. Zudem hat er, wie selbst ein-
geräumt (Replik, Rz. 11), nicht überprüft, ob Z._______ seiner Meldepflicht
nachgekommen ist.
2.4.8 Ferner überzeugt nach dem Ausgeführten nicht, dass sich der Be-
schwerdeführer mangels operativer Tätigkeit zu keiner Meldung veranlasst
gesehen habe. Zwar war der Beschwerdeführer, im Unterschied zu
Z._______, nicht operativ in den Bereichen der Akquisition, Kundenpflege
und Devisen-Vermögensverwaltung tätig. Das Wissen um Strafe und Voll-
zug war aber ebenso wenig wie die Gewährleistung der Auskunfts- und
Meldepflicht von einer operativen Tätigkeit abhängig. Der Beschwerdefüh-
rer verantwortete nicht nur das Controlling und die Finanzen der Gesell-
schaft. Er nahm, neben seiner Funktion als (formell) vorsitzender Ge-
schäftsführer, verfügungsgemäss die Aufgabe der Geldwäschereifach-
stelle wahr und kontrollierte gemäss GwG-Prüfberichten regelmässig die
Aktivitäten und Transaktionen seines Geschäftspartners (angefochtene
Verfügung, Rz. 7; Vorakten, p. 1 203, 256). Dies lässt den Schluss zu, dass
ihm als erfahrenem Treuhänder Aufgaben im Zusammenhang mit der Ein-
haltung rechtlicher Vorgaben zufielen und ihm aufgrund seines beruflichen
Hintergrunds (vgl. E. 3.5.1) bewusst war, dass die Verurteilung seines Ge-
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Seite 11
schäftspartners die Bewilligung der Y._______ GmbH gefährdete. Die Stel-
lung des Beschwerdeführers in der Gesellschaft spricht somit nicht gegen
eine hinreichende Schwere der Pflichtverletzung.
2.5 Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen
ihres Beurteilungsspielraums die Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten
als schwer eingestuft hat.
3.
Weiter ist zu prüfen, ob das dem Beschwerdeführer auferlegte Berufsver-
bot von einem Jahr vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält.
3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente. Die
Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel zu erreichen. Sie muss zudem im Hinblick auf das im öf-
fentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein, hat also zu unter-
bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an-
gestrebten Erfolg ausreicht. Sie ist ferner nur zumutbar, wenn das öffentli-
che Interesse an der Massnahme ihre konkreten Folgen für die privaten
Interessen der Betroffenen im Sinne eines vernünftigen Verhältnisses zwi-
schen Zweck und Wirkung rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer B-1024/2013
vom 6. Januar 2014 E. 6.1 m.H.).
Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG stellt eine erhebliche Einschrän-
kung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Betroffenen dar und muss als
solche - auch in Bezug auf die Dauer - den Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) wahren. Im Rahmen der Verhältnismässigkeits-
prüfung ist das Verschulden des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Re-
gelungszwecke des FINMAG – die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des
Schutzes der Gläubiger und Anleger (Individualschutz) andererseits –
müssen die Sanktion rechtfertigen und die Nachteile des Betroffenen im
wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrecht-
lichen Verletzung überwiegen (BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H. Urteile des
BVGer B-3759/2014 vom 11. Mai 2015 E. 5.5 und B-2991/2011 vom
20. März 2012 E. 4.5.2; vgl. Urteil des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezem-
ber 2014 E. 3.3.2 m.H.).
3.2 Die Vorinstanz führt aus, das Berufsverbot sei erforderlich, da eine mil-
dere Massnahme der Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht würde.
Die Massnahme sei auch zumutbar, zumal lediglich Tätigkeiten in leitender
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Seite 12
Stellung und nur im Aufsichtsbereich der FINMA verboten würden. Ange-
sichts der „Schwere und Systematik“ der Pflichtverletzung erweise sich
auch die einjährige Dauer des Verbots als angemessen (angefochtene Ver-
fügung, Rz. 58 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle zwar nicht an der Eignung, aber
an der Erforderlichkeit der Massnahme. Er sei nur in sehr beschränktem
Ausmass für die Y._______ GmbH, hauptberuflich jedoch als Mandatsleiter
Treuhand bei der C._______ AG tätig gewesen. Zufolge teilweiser Früh-
pensionierung arbeite er nur noch im Umfang von 30 % auf Mandatsbasis
für die C._______ AG. Er habe keine weitere leitende Stellung bei einem
beaufsichtigten Finanzintermediär inne und aufgrund seines Alters derzeit
nicht die Absicht, eine solche Stellung einzunehmen. Zum Schutz der Fi-
nanzmärkte und der Anleger sei eine mildere Massnahme daher ausrei-
chend. Zum Beispiel könne durch eine Feststellungsverfügung oder die
Veröffentlichung der Endverfügung im Sinne einer Aufrüttelung ebenso ver-
hindert werden, dass er während eines Jahres eine Tätigkeit in leitender
Stellung im Aufsichtsbereich wahrnehme.
Ausserdem habe die Vorinstanz keine hinreichende Interessenabwägung
vorgenommen. Von ihm gehe nur eine marginale „Gefahr“ für die Sicher-
heit und den Schutz der Finanzmärkte aus. Aufgrund seines Alters habe er
sich mehrheitlich aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen. Die Tätig-
keit für die Y._______ GmbH sei zudem in den letzten 15 Jahren sein ein-
ziges GwG-relevante Mandat gewesen. Er habe nie die Absicht gehabt,
seine Aktivitäten im Finanzmarkt bzw. im Aufsichtsbereich auszubauen.
Dennoch habe er ein hohes persönliches Interesse, nicht auf das Ende
seiner Laufbahn mit einem Berufsverbot belegt zu werden, da er als pro-
fessioneller und erfahrener Treuhänder einen guten Ruf geniesse. Zudem
drohe ihm aufgrund des Berufsverbots, bei der C._______ AG nicht mehr
im Mandatsverhältnis Kunden betreuen zu können, was eine schwerwie-
gende finanzielle Einkommenseinbusse bedeute. Die öffentlichen Interes-
sen überwögen somit seine privaten Interessen nicht.
3.4 Zu beurteilen ist somit zunächst, ob das verfügte Berufsverbot erfor-
derlich ist oder aber von ihm abzusehen ist, weil eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht.
3.4.1 Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG bezweckt, die Funktionsfä-
higkeit der Finanzmärkte sicherzustellen und den Schutz der Gläubigerin-
nen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten zu
B-5772/2015
Seite 13
gewährleisten. Ihm kommt somit vorrangig ein präventives Ziel zu. Dies
schliesst jedoch repressive Aspekte des Berufsverbots nicht aus, das so-
wohl künftige Rechtsverletzungen des Pflichtigen als auch solche anderer
Akteure im Finanzmarktbereich verhindern will (BVGE 2013/59 E. 9.3.3 mit
Hinweisen). Diese abschreckende Wirkung würde geschwächt, könnten
die Akteure des Finanzmarkts davon ausgehen, sich einem Berufsverbot
durch Aufgabe der Berufstätigkeit entziehen zu können (vgl. FELIX UHL-
MANN, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 2011 S. 448), und sie
würde durch eine Feststellungsverfügung (Art. 32 FINMAG) in der Regel
nicht erreicht. Dem Charakter der Massnahme entsprechend kann ein Be-
rufsverbot auch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene nicht mehr
im betreffenden Bereich der Finanzmarktaufsicht tätig werden möchte
(BVGE a.a.O.).
Mit Blick auf den im öffentlichen Interesse angestrebten Zweck der Sank-
tion entfällt die Erforderlichkeit des Berufsverbots somit nicht deshalb, weil
der Beschwerdeführer keine leitende Stellung bei einem beaufsichtigten
Finanzintermediär mehr innehaben oder anstreben mag.
3.4.2 Im Weiteren weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin,
dass er nur in einem beschränkten Umfang im Aufsichtsbereich bzw. für
die Y._______ GmbH tätig war und, im Unterscheid zu Z._______, nicht
operativ agierte. Auch handelt es sich bei der Y._______ GmbH um eine
kleine Gesellschaft mit einem überschaubaren Kundenkreis und ebensol-
chen Volumen verwalteten Vermögens (angefochtene Verfügung, Rz. 7
m.H.). In diesem Sinne ist die vorliegende Verletzung der Meldepflicht – im
Vergleich zu Gesellschaften bzw. Organen mit grösserem Wirkungskreis -
von eingeschränkter Tragweite für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts
und den Schutz des Publikums vor beruflichem Fehlverhalten.
Dennoch legen die aufsichtsrechtliche Tragweite der verletzten Bestim-
mung und das Verschulden des Beschwerdeführers nahe, dass ein Berufs-
verbot für die Wahrung der Regelungszwecke des FINMAG erforderlich ist.
Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Auskunfts- und Meldepflicht ge-
mäss Art. 29 FINMAG um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Be-
deutung (E. 2.4.3) und hat der Beschwerdeführer die Verletzung gezielt be-
gangen, indem er wider besseres Wissen das Fehlen abgeschlossener
Strafverfahren gegen seinen Geschäftspartner bestätigte und dessen Ab-
wesenheit (Strafvollzug) wahrheitswidrig begründete (vorne, E. 2.4.6). Wer
auf diese Weise die Verletzung einer für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion
B-5772/2015
Seite 14
grundlegende Pflicht bewirkt und eine geldwäschereirechtlich sehr bedeut-
same Tatsache (E. 2.4.4) bewusst verschweigt, gefährdet den Schutz der
betroffenen Anleger auf dem Finanzmarkt erheblich. Im Lichte des Ver-
schuldens des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz ein Berufsverbot von einer angemessenen Dauer als
notwendig erachtet hat.
Somit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes mit
Recht annehmen, dass angesichts der Schwere der Verletzung des Auf-
sichtsrechts eine mildere Massnahme, insbesondere eine Feststellungs-
verfügung gemäss Art. 32 FINMAG, zur Wahrung der öffentlichen Interes-
sen nicht genügen würde.
Überdies hat die Vorinstanz dem (vergleichsweise) beschränkten Umfang
der aufsichtsrechtlich relevanten Tätigkeit des Beschwerdeführers in zeitli-
cher Hinsicht Rechnung getragen, indem das einjährige Berufsverbot im
unteren Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens von fünf Jahren liegt
(vgl. Art. 33 Abs. 2 FINMAG). Wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers im
Aufsichtsbereich begrenzt war und womöglich auch in Zukunft sein wird,
ist das Berufsverbot zudem in sachlicher Hinsicht auf leitende Tätigkeiten
im durch die FINMA beaufsichtigten Bereich beschränkt. Dem Beschwer-
deführer steht es somit weiterhin offen, in einem nicht beaufsichtigen Be-
reich, oder, in untergeordneter Position, im Aufsichtsbereich tätig zu sein.
Demgemäss geht die Massnahme weder in zeitlicher noch in sachlicher
Hinsicht über das Notwendige hinaus.
3.4.3 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht nicht ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters […]
im beaufsichtigten Bereich tätig werden könnte. Aufgrund der gezielten Art
und Weise der Pflichtverletzung ist die Gefahr einer Wiederholung im Rah-
men einer allfällig neuen aufsichtsrelevanten Tätigkeit als erheblich einzu-
stufen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch im
Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung des EFD wegen
Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45 FINMAG falsche Angaben ge-
macht hat und verschwiegen hat, dass er wegen Urkundenfälschung ver-
urteilt sowie im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist. Dies lässt
sich dem rechtskräftigen Strafbescheid vom 8. Juli 2016 (Ziff. 6 u. 14) ent-
nehmen, zu welchem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
keine Stellung bezogen hat. Demnach kann nicht angenommen werden,
dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung der finanzmarktrechtlichen
B-5772/2015
Seite 15
Meldepflicht kommen wird (vgl. Urteil des BVGer B-1024/2013 vom 6. Ja-
nuar 2014 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012
E. 5.2.2) und ein Berufsverbot deshalb entbehrlich wäre.
3.4.4 Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die als milderes
Mittel geltend gemachte Veröffentlichung der Endverfügung mit der Fest-
stellung, wonach der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Bestimmungen
schwer verletzt hat (Dispositiv-Ziffer 2), nicht weniger als das Berufsverbot
die privaten Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigen dürfte. Als
solche führt er insbesondere seinen guten Ruf als professioneller und er-
fahrener Treuhänder sowie den drohenden Verlust der Kundenbetreuung
auf Mandatsbasis und entsprechende Einkommenseinbussen ins Feld.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Publikation der Endverfügung
bzw. die Information der Öffentlichkeit seine Reputation stärker beeinträch-
tigen würde als das vorliegend gemäss angefochtener Verfügung nicht zu
publizierende Berufsverbot (vgl. Art. 34 FINMAG). Was zudem die Betreu-
ung von Kunden lediglich auf Mandatsbasis wie bisher für die C._______
AG oder andere Gesellschaften angeht, führt der Beschwerdeführer nicht
näher aus und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ihm diese Tätigkeit durch
das Berufsverbot, das sich auf Tätigkeiten in leitender Stellung bei einem
von der FINMA Beaufsichtigten beschränkt, verwehrt oder mehr als durch
eine Veröffentlichung der Endverfügung erschwert würde. Letztere stellt
somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine mildere
Massnahme dar.
3.4.5 Das Berufsverbot von einem Jahr erweist sich demnach als zur Wah-
rung der öffentlichen Interessen erforderlich.
3.5
3.5.1 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Massnahme (Interessenabwä-
gung) ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Berufsverbot von einem
Jahr eine erhebliche Einschränkung der grundrechtlich geschützten Inte-
ressen des Beschwerdeführers darstellt. Andererseits bringt der Beschwer-
deführer vor, dass er keine Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA mehr
ausübe und auch keine solche beabsichtige. Der im Jahr […] geborene
Beschwerdeführer hat [Angaben zu Monat und Jahr] das ordentliche Ren-
tenalter erreicht. Nach eigenen Angaben neigt sich seine Laufbahn bzw.
sein aktives Berufsleben dem Ende zu. Wie erwähnt ist das Berufsverbot
zudem sachlich auf leitende Stellungen im Aufsichtsbereich und zeitlich auf
B-5772/2015
Seite 16
ein Jahr beschränkt, weshalb der Beschwerdeführer seine durch Ausbil-
dung […] und langjährige Berufserfahrung […] erworbenen Kenntnisse bei
Bedarf auch in anderen Wirtschaftsbereichen einsetzen könnte. Auch die
Fortführung der Kundenbetreuung auf Mandatsbasis im Treuhandbereich
scheint durch das Berufsverbot nicht ausgeschlossen. Das berufliche bzw.
wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers ist daher durch das
verfügte Berufsverbot nur unwesentlich beschränkt. Auch der gute Ruf als
Treuhänder wird zumindest insofern nicht beeinträchtigt, als das Berufs-
verbot nicht publiziert wird.
3.5.2 Demgegenüber sind die mit dem Berufsverbot verfolgten öffentlichen
Interessen als gewichtig einzustufen. Sofern der Beschwerdeführer tat-
sächlich keine leitende Tätigkeit im Aufsichtsbereich mehr antritt, hält sich
die von ihm ausgehende Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Finanz-
markts und den Individualschutz der Marktteilnehmer zwar in engen Gren-
zen. Dafür besteht aber zum einen keine Gewähr. Zum andern ist die
Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht auf das Instrument der Auf-
sichts- und Meldepflicht angewiesen, während der Beschwerdeführer
diese für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und den Anlegerschutz
bedeutsamen Pflichten kontinuierlich und mit bewussten Falschangaben
missachtet hat. Mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers ist
die verfügte Sanktion, insbesondere im Lichte der repressiven bzw. ab-
schreckenden Elemente des Berufsverbots und dem damit verbundenen
Schutz des Publikums vor beruflichem Fehlverhalten, vertretbar
(vgl. E. 3.4.1). Diesen Schutz weniger zu gewichten, rechtfertigt sich nicht
dadurch, dass Akteure des Finanzmarkts ihre Tätigkeit im Aufsichtsbereich
aufgeben bzw. ihre beschränkt überprüfbare Absicht dazu kundtun. Die öf-
fentlichen Interessen am Berufsverbot überwiegen somit die Nachteile des
Beschwerdeführers im wirtschaftlichen Fortkommen, welches wie ausge-
führt nur geringfügig beeinträchtigt wird. Insgesamt erweist sich das auf ein
Jahr beschränkte Berufsverbot als zumutbar.
3.6 Demgemäss steht das dem Beschwerdeführer auferlegte Berufsverbot
im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz
veranschlagten Verfahrenskosten seien angemessen herabzusetzen.
4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer, der Y._______ GmbH und
Z._______ Verfahrenskosten von Fr. 41'000.– solidarisch auferlegt. Deren
B-5772/2015
Seite 17
Höhe hat sie gestützt auf Art. 8 Abs. 3 der FINMA-Gebühren- und Abgabe-
verordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) festge-
setzt, wonach sich die Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und
Dienstleistungen, für welche im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz fest-
gelegt ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die
gebührenpflichtige Person bemisst (angefochtene Verfügung, S. 18).
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine grund-
sätzliche Gebührenpflicht (zusammen mit Z._______ und der Gesellschaft)
möge gegeben sein. Die exorbitante Höhe der Verfahrenskosten entspre-
che jedoch nicht dem entstandenen Aufwand. Sie seien angesichts des
überschaubaren Aufwands der Vorinstanz mit zwei kurzen Schriftenwech-
seln, zwei Einvernahmen und der Verfahrensdauer von knapp zwölf Mona-
ten nicht nachvollziehbar. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprin-
zip seien nicht eingehalten worden. Mutmasslich seien die Kosten weit
über dem kostendeckenden Ansatz veranschlagt oder verfahrensfremde
Aufwandspositionen abgerechnet worden. Die Kosten seien von der Vo-
rinstanz nie belegt bzw. ausgewiesen worden. Sie stünden in keinem Ver-
hältnis zum einfachen Verfahren betreffend den ʺKleinstbetriebʺ.
4.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Verfahrenskosten seien nach
dem effektiven Zeitaufwand festgesetzt worden, weshalb das Kostende-
ckungsprinzip nicht verletzt sei. Die Kosten bezögen sich entgegen dem
Beschwerdeführer auf das gesamte Enforcementverfahren und nicht ledig-
lich auf wenige Schreiben und zwei Einvernahmen. Sie entsprächen dem
tatsächlichen Aufwand und der Tragweite und Schwierigkeit der Sache,
womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Äquivalenz-
prinzip Rechnung trügen.
4.4
4.4.1 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Ge-
bühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder
nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa m.w.H.; Urteil des
BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 5.2.2). Aus Art. 15 Abs. 1
FINMAG geht hervor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie
ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren
und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird im Anwen-
dungsbereich der FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad
ausgegangen (vgl. Urteile des BVGer B-6958/2015 vom 19. Dezember
B-5772/2015
Seite 18
2016 E. 8.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7 und
B-3592/2015 vom 19. September 2016 E. 3.3.2).
Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall
effektiv erbrachten, ausscheidbaren Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu
Grunde legt (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Allgemeinen Ge-
bührenverordnung vom 8. September 2004 [AllGebV, SR 172.041]) und die
Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip
nicht verletzt (Urteil B-6958/2015 E. 8.4.2 mit Hinweisen).
4.4.2 Der Aufwand der Vorinstanz ist durch ihre Leistungsübersicht belegt
(Vorakten, p. 7 001 ff.). Diese ist auch im Aktenverzeichnis (S. 5) erwähnt,
welches dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2015 zu-
gestellt wurde. Die angefallenen Leistungen sind darin nachvollziehbar und
detailliert aufgelistet. Entgegen dem Beschwerdeführer geht aus der Leis-
tungsübersicht auch hervor, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen angefal-
len sind. Sie bezieht sich zu Recht auf das gesamte Enforcementverfahren
gegen die Y._______ GmbH, Z._______ und den Beschwerdeführer. Ne-
ben den vom Beschwerdeführer ausgewählten Aufgaben (Beschwerde,
Rz. 18) beinhaltet die Abrechnung namentlich auch die Vorbereitung der
beiden Einvernahmen von ihm sowie Z._______, das erforderliche Akten-
studium und die Redaktion der Endverfügung.
Hingegen ergeben sich aufgrund der Leistungsübersicht keine Anhalts-
punkte dafür, dass nicht effektiv angefallener Zeitaufwand oder verfahrens-
fremde Leistungen in die auferlegten Kosten einbezogen worden wären.
Diese vermutungsweise geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers
finden in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil hat die Vorinstanz, wie am
Ende der Leistungsübersicht vermerkt, angefallene Leistungen von
Fr. 29'068.05 von der Kostenauflage ausgenommen. Demnach bestehen
keine Anzeichen für eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips.
4.5
4.5.1 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall in einem
vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung ste-
hen muss (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1; Urteil B-3592/2015 E. 3.2.3). Der
Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem
Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inan-
B-5772/2015
Seite 19
spruchnahme des betreffenden Verwaltungszweigs. Anders als das Kos-
tendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Ge-
samtheit der Erträge und Kosten im betreffenden Verwaltungszweig, son-
dern auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird
die Gebühr nach dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshand-
lung bemessen, so darf nicht unbesehen der effektive, sondern höchstens
der objektiv erforderliche Aufwand berücksichtigt werden (vgl. Urteile des
BVGer B-6958/2015 E. 8.4.3; B-3895/2013 E. 5.2.3; B-2786/2009 E. 2.8).
4.5.2 Gemäss Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten
aus Äquivalenzgründen bereits im Umfang von Fr. 29'068.05 reduziert. Der
verbleibende Kostenbetrag von Fr. 41'000.– steht nicht im Missverhältnis
zum objektiv erforderlichen Aufwand. Der veranschlagte Zeitaufwand er-
scheint für die ausgeführten Arbeiten, insbesondere für die Auseinander-
setzung mit den Akten, die Vorbereitung und Durchführung der Einvernah-
men sowie die Erstellung der Endverfügung von 21 Seiten vertretbar. Er
bewegt sich zwar eher im oberen, aber in einem dem Schwierigkeitsgrad
der Sache noch entsprechenden und vernünftigen Bereich. Im Übrigen legt
der Beschwerdeführer nicht näher dar, welche der gemäss Leistungsüber-
sicht dargestellten Positionen aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind.
Der Stundenansatz für die Gebühren der Vorinstanz beträgt je nach Funk-
tionsstufe der ausführenden Person und Bedeutung der Sache für die ge-
bührenpflichtige Person 100 bis 500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).
Entsprechend sind die gemäss Leistungsreport der Vorinstanz je nach
Funktionsstufe veranschlagten Ansätze von Fr. 140.–, Fr. 285.– bzw.
Fr. 295.– und Fr. 315.– nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit
der Verordnung und sind als angemessen einzustufen.
4.5.3 Demnach gebietet das Äquivalenzprinzip keine Herabsetzung der
dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten.
4.6 In seiner Replik (S. 6) führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, die
Vorinstanz dürfe nicht sämtliche gegenüber der Y._______ GmbH erbrach-
ten Dienstleistungen auf den Beschwerdeführer abwälzen. Die Gesell-
schaft habe, insbesondere für die arbeitsintensiven Dienstleistungen ge-
mäss Register 1 der Vorakten, bereits Gebühren von gesamthaft
Fr. 10'686.– in den Jahren 2008 bis 2014 bezahlt. Die Vorinstanz versuche,
Kosten doppelt in Rechnung zu stellen, die zufolge des Konkurses der Ge-
sellschaft nicht mehr einbringlich seien.
B-5772/2015
Seite 20
Aufgrund der Akten steht allerdings fest, dass die vom Beschwerdeführer
aufgelisteten Abgaben und Gebühren, welche von der Y._______ GmbH in
den Jahren 2008 bis 2014 an die Vorinstanz geleistet worden sein mögen,
von vornherein nicht das vorliegende Aufsichtsverfahren betreffen (kön-
nen). Wie aus der Leistungsübersicht der Vorinstanz (S. 1) hervorgeht,
wurden die ersten Arbeiten für das im Dezember 2014 eröffnete En-
forcementverfahren erst Ende November 2014 geleistet. Mit den zuvor ent-
richteten Beträgen müssen demzufolge andere Pflichten als die Leistung
der vorliegend zu beurteilenden Verfahrenskosten erfüllt worden sein. Die
gemäss Register 1 des Aktenverzeichnisses aufgelisteten Handlungen der
Vorinstanz fanden überwiegend vor Eröffnung des Enforcementverfahrens
statt und stehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
im Zusammenhang mit den abgerechneten Untersuchungshandlungen
des vorliegend betroffenen Aufsichtsverfahrens.
Anders als der Beschwerdeführer vorträgt, trifft es somit offensichtlich nicht
zu, dass die Y._______ GmbH einen Teil des Aufwandes der Vorinstanz für
das Aufsichtsverfahren bereits abgegolten hat.
4.7 Demgemäss hält die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 41'000.– vor
dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip stand und steht auch im Ein-
klang mit der massgebenden Verordnung (FINMA-GebV).
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden im vorliegenden Verfahren unter Be-
rücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf
Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE).
6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch der Vo-
rinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. September 2017