Abtei lung II
B-5782/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd,
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
F._______,
D._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Schutzverweigerung IR 889103 ALBINO.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5782/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind Inhaber der am 14. April 2006 aufgrund ei-
ner italienischen Basismarke eingetragenen internationalen Marke
IR 889103 ALBINO. Sie beanspruchen für dieses Zeichen auch Schutz
in der Schweiz, und zwar für die folgenden Waren:
Klasse 3: Parfums, cosmétiques et produits de parfumerie
compris dans cette classe.
Klasse 18: Cuir et imitations du cuir, sacs, valises, produits
en cuir et imitations du cuir non compris dans
d'autres classes.
Klasse 25: Vêtements, chaussures et articles de chapelle-
rie.
Die Registrierung der Marke wurde den Behörden der bezeichneten
Bestimmungsländer am 3. August 2006 mitgeteilt.
B.
Die Vorinstanz erliess am 9. Juli 2007 gegen den Schutz dieser Marke
in der Schweiz eine provisorische Schutzverweigerung mit der Begrün-
dung, dass es sich beim Zeichen um eine nicht unterscheidungskräfti-
ge Herkunftsangabe handle, diese freihaltebedürftig sei und in Bezug
auf die Herkunft der Waren eine Irreführungsgefahr bestehe.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2007 bestritten die Be-
schwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz und machten geltend,
dass die Marke ALBINO in der Schweiz nicht als Herkunftsbezeichung
aufgefasst werde und somit unterscheidungskräftig sei. Zudem liege
kein Freihaltebedürfnis vor.
D.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurück-
weisung fest. Zur Begründung berief sie sich nunmehr einzig noch auf
ein Freihaltebedürfnis an der geografischen Angabe. Dagegen wurden
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die Beanstandungen des Fehlens der Unterscheidungskraft sowie des
Bestehens einer Irreführungsgefahr nicht weiter aufrechterhalten.
E.
Am 13. März 2008 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine weitere
Stellungnahme und baten um Erlass einer beschwerdefähigen Verfü-
gung.
F.
Mit Verfügung vom 26. August 2008 verweigerte die Vorinstanz der in-
ternationalen Registrierung für sämtliche Waren die Eintragung. Zur
Begründung führte sie aus, dass in der italienischen Kleinstadt Albino
unter anderem Unternehmen der Parfüm-, der Kleider- und der Möbel-
industrie angesiedelt seien und dass die Zulassung des Zeichens AL-
BINO für die beanspruchten Waren den dort gegenwärtig oder zukünf-
tig ansässigen Konkurrenzunternehmen den Hinweis auf die Herkunft
ihrer Waren erheblich erschweren würde. Daran vermöchten auch die
Umstände, dass Albino ebenfalls ein Vorname sei sowie mit Albinis-
mus in Zusammenhang gebracht werden könne, nichts zu ändern.
G.
Mit Eingabe vom 10. September 2008 reichten die Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die
Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2008 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
die internationale Registrierung Nr. 889103 ALBINO in der Schweiz
zum Schutz zuzulassen. Zur Begründung machten sie geltend, dass
die lombardische Gemeinde Albino eher für ihre malerischen Gebäude
und Kirchen als für die Industrie bekannt sei. Auch habe es in der hü-
geligen, von Bergen umgebenen Ortschaft kaum Platz für die Er-
schliessung neuer Industriezweige, weshalb mit einer grossen indu-
striellen Entwicklung nicht zu rechnen sei. Gegen ein Feihaltebedürfnis
spreche zudem der Umstand, dass die Marke ALBINO neben zahlrei-
chen anderen Ländern sowie als EU-Gemeinschaftsmarke auch in Ita-
lien zugelassen worden sei. Dabei sei nicht ersichtlich, weshalb italie-
nischen Ortschaften in der Schweiz ein grösserer Schutz als in ihrem
Heimatland zukommen solle, zumal auch das italienische Markenamt
und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt geografische Her-
kunftsbezeichnungen nicht ohne weiteres als Marke zuliessen. Im Üb-
rigen seien unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung noch die
mit italienischen Ortschaften gleichnamigen, in der Schweiz eingetra-
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genen Marken Nr. 492871 CASALE, Nr. 461883 SAN GIUSEPPE so-
wie Nr. 388441 SAN PELLEGRINO zu erwähnen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung
verwies sie auf die angefochtene Verfügung und brachte zusätzlich
vor, dass die von den Beschwerdeführern unter dem Gleichbehand-
lungsgesichtspunkt aufgeführten Zeichen mit der umstrittenen Marke
nicht vergleichbar seien. So lasse sich CASALE mit „Weiler“ überset-
zen und stelle ohne zusätzliche Elemente keine Ortschaft dar. Bei
SAN PELLEGRINO handle es sich um keine offizielle Ortsbezeich-
nung, laute diese doch „San Pellegrino Terme“. Schliesslich sei SAN
GIUSEPPE einzig ein Weiler in der kleinen Gemeinde Castagnito, wo-
bei letztere ca. 1'600 Einwohner aufweise. Im Übrigen seien die ge-
nauen Gründe für die Schutzgewährung durch die ausländischen Mar-
kenämter nicht bekannt, so hätten die Beschwerdeführer insbesondere
nicht glaubhaft machen können, dass das italienische Markenamt so-
wie das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das Freihaltebe-
dürfnis an der geografischen Angabe Albino geprüft hätten.
I.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersuchte die Vorinstanz um Sis-
tierung des Verfahrens. Das Gesuch wurde der Beschwerdeführerin
am Folgetag zur Kenntnis zugestellt.
J.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid er-
heblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. August 2008 stellt eine Verfü-
gung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c).
Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ange-
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fochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.
Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 hat die Vorinstanz die Sistierung
des Verfahrens beantragt, um einen Entscheid des Bundesgerichts in
einer anderen Markenangelegenheit (Verfahrensnummer
4A_587/2008) abzuwarten. Ein hängiges Verfahren vor einer anderen
Behörde bildet jedoch nur einen Sistierungsgrund, wenn es für das
sistierte Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist und es ohne Sistie-
rung nicht rascher und einfacher zum Ziel gelangt (BGE 123 II 3 E. 2b,
122 II 217 E. 3e). Eine solche Bedeutung hat jenes Verfahren für das
vorliegende nicht, da die Marken sich wesentlich von einander unter-
scheiden und sich beide Fälle an den klaren Vorgaben der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung orientieren. Das Sistierungsgesuch ist da-
her abzuweisen.
4.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1
Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können
Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen,
dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente unter-
einander oder mit Farben bestehen.
5.
Zwischen Italien und der Schweiz ist am 1. September 2008 eine neue
Fassung des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4;
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MMP) in Kraft getreten. Gegenüber diesem Land sind dadurch neu die
Bestimmungen des MMP anstelle jener des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken revidiert in Stock-
holm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) anzuwenden (JULIE
POUPINET, Madrider System: Aufhebung der "Sicherungsklausel" und
weitere Änderungen, in: sic! 2008, S. 571 ff.).
6.
Nach Art. 5 Abs. 2 MMP kann die Vorinstanz innerhalb eines Jahres
ab Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung erklären, dass
sie dieser Marke den Schutz in der Schweiz verweigere. Die Notifika-
tion der internationalen Marke Nr. 889103 ALBINO erfolgte am 3. Au-
gust 2006. Mit dem Versand der provisorischen Schutzverweigerung
am 9. Juli 2007 hat die Vorinstanz diese Jahresfrist gewahrt.
7.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6 quinquies Bst. B
Ziff. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) darf
der Schutz namentlich verweigert werden, wenn die Marke jeder Un-
terscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder An-
gaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ur-
sprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen
können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redli-
chen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind.
Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a MSchG,
wonach die Eintragung dann zu verweigern ist, wenn die Marke zum
Gemeingut gehört. Lehre und Praxis zu dieser Bestimmung können
damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 Yukon, BGE 114 II
371 E. 1 alta tensione).
8.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst. a MSchG
Zeichen, die Gemeingut sind, da ihnen die erforderliche Unterschei-
dungskraft fehlt oder an ihnen ein Freihaltebedürfnis besteht. Als Ge-
meingut im Sinne dieser Bestimmungen gelten unter anderem Hinwei-
se auf Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Erzeugnisse, für
welche das Zeichen bestimmt ist (so genannte beschreibende Anga-
ben; BGE 114 II 171 E. 2a Eile mit Weile mit Hinweisen). Hierzu gehö-
ren auch Zeichen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung frei
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verfügbar bleiben müssen und daher nicht von einem einzelnen Anbie-
ter monopolisiert werden dürfen, wie etwa die direkten, unmittelbaren
Herkunftsangaben (z.B. Namen von Ländern, Städten etc.). Geografi-
sche Bezeichnungen stellen jedoch nicht in allen Fällen Herkunftsan-
gaben mit Gemeingutcharakter dar. Das Bundesgericht unterschied in
BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. Yukon sechs Kategorien von geografischen
Namen und Zeichen, die von den massgeblichen Verkehrskreisen nicht
als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistun-
gen verstanden werden. Darunter fallen insbesondere die Namen von
Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, die den re-
levanten Kreisen nicht bekannt sind und demzufolge als Fantasiezei-
chen und nicht als Herkunftsangabe verstanden werden, aber auch
bekannte geografische Angaben, wenn der Ort oder die Gegend aus
deren Sicht offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder
Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entspre-
chend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein
Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zu-
sammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Ge-
meingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachver-
haltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit
vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um
allgemein notorische Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewür-
digt hat. Eine Herkunftserwartung bejaht es in der Regel dann, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sinngehalt im Ge-
samteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren
und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, als Her-
kunftsbezeichnung aufgefasst wird und eine entsprechende Herkunft
dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt. Bei mehrdeutigen
Zeichen ist zudem zu prüfen, ob kein anderer naheliegenderer Sinnge-
halt ohne geografischen Bezug vorliegt, der eine Herkunftserwartung
in den Hintergrund rückt. Für Weitergehendes trägt die Beschwerde-
führerin die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7413/2006 vom 15. Oktober 2008 E. 4.3 Madison).
10.
Im vorliegenden Fall wurde der von der Vorinstanz erhobene Sachver-
halt vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen ergänzt
(Art. 12 VwVG). Albino ist eine in der italienischen Region Lombardei,
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in der Nähe von Bergamo gelegene Gemeinde mit 18'026 Einwohnern
(Stand 31.12.2008). Bei der 31.32 km2 grossen Kommune handelt es
sich gemäss eigenen Angaben um ein wichtiges Industriezentrum im
Serianatal (). Als Albino werden ebenfalls
von der Pigmentstörung Albinismus betroffene Lebewesen bezeichnet.
Ausserdem stellt Albino einen italienischen Männernamen dar.
Auch wenn die Lombardei eine beliebte Tourismusdestination darstellt,
so ist die Gemeinde Albino bei der Schweizer Bevölkerung weitestge-
hend unbekannt. Die weder landschaftlich speziell gelegene noch über
Sehenswürdigkeiten überregionaler Bedeutung verfügende Kommune
hat sich nicht als Tourismusort etabliert. Gemäss Google Maps weist
sie denn auch nur über eine Handvoll kleiner Pensionen auf. Auch ge-
niesst die Gemeinde als Produktionsort von Waren der Klassen 3, 18
und 25 beim schweizerischen Durchschnittsabnehmer keine Bekannt-
heit. Dagegen ist der Sinn von Albino als Bezeichnung einer von Albi-
nismus betroffenen Person auch im italienischen Sprachraum verbrei-
tet bekannt. Denn selbst in italienischsprachigen Wörterbüchern wird
einzig diese Bedeutung und keine geografische Nebenbedeutung er-
wähnt (Paravia Langenscheitds Handwörterbuch Italienisch-Deutsch,
4. Aufl. Berlin 2003, S. 26; L. Giacoma/S. Kolb (Hrsg.), Zanichelli/Klett
Dizionario Tedesco-Italiano/Italiano-Tedesco, Bologna 2001, S. 1296;
N. ZINGARELLI, Vocabolario della lingua italiana, 12. Aufl. Bologna 2005,
S. 65). Umso weniger kann die italienische Ortschaft im deutsch- oder
französischsprachigen Teil der Schweiz bekannt sein.
Es ist demnach mit den Parteien einig zu gehen, dass das Zeichen
ALBINO von den Schweizer Konsumenten nicht als Herkunftsangabe
verstanden wird, weshalb es in Bezug auf die vorliegend relevanten
Waren unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist.
11.
Zu prüfen bleibt, ob an der Bezeichnung ALBINO allenfalls ein Freihal-
tebedürfnis zugunsten der lokalen Produzenten besteht. Dies ist zwi-
schen den Parteien denn auch umstritten. Die Gemeinde beschreibt
sich selbst als ein wichtiges Industriezentrum im Serianatal
(). Auch wenn die Gegend um Albino
sehr hügelig ist, so verfügt das Tal selbst doch über eine weite, zum
Teil über einen Kilometer breite Ebene. Auf den Satellitenbildern von
Google Earth bzw. Google Maps lassen sich in der Kommune, insbe-
sondere entlang der Nationalstrasse SS671 zahlreiche grosse Indust-
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riegebäude erkennen. Die Vorinstanz hat denn durch Internetauszüge
auch in jeder beanspruchten Warenklasse einen Anbieter mit Sitz in
Albino ausfindig und glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer kommt demnach die Gemeinde Albino sehr wohl als
– gegenwärtiger wie zukünftiger – Produktionsort für Waren der Klas-
sen 3, 18 und 25 in Frage, zumal die Herstellung solcher Güter nicht
zwingend mit einem hohen Platzbedürfnis verbunden ist. Zu denken ist
dabei beispielsweise an in geringer Stückzahl produzierte Luxuswaren.
Das Zeichen ALBINO wurde ohne Einschränkungen sowohl als italie-
nische Marke als auch als EU-Gemeinschaftsmarke eingetragen. Die
Vorinstanz ist der Ansicht, dass ausländische Markenämter im Bereich
geografischer Angaben eine andere Prüfungspraxis als sie verfolge
und nicht dargetan wurde, dass das Zeichen tatsächlich auf das Be-
stehen eines Freihaltebedürfnisses hin geprüft worden sei. Die Hin-
tergründe der beiden Eintragungen entziehen sich ebenfalls der Kennt-
nis des Bundesverwaltungsgerichts. Denkbar ist, dass das italienische
Markenamt und das Harmonisierungsamt für den europäischen Bin-
nenmarkt kein Freihaltebedürfnis von ALBINO erkannten, weil die lo-
kalen Produzenten anstelle der unbekannten und für die Warenklas-
sen 3, 18 und 25 auch keinen besonderen Ruf geniessenden Gemein-
de eher den Bezirk Bergamo, die Region Lombardia oder das Land
Italia als Herkunftsbezeichnung verwenden dürften. Das Bundesver-
waltungsgericht zumindest sieht aus diesem Grunde kein Freihaltebe-
dürfnis am Gemeindenamen. In Anbetracht der Schutzgewährung auf
dem gesamten Gebiet der Europäischen Union ist auch nicht ersicht-
lich, inwiefern den örtlichen Hersteller die Freihaltung des Kommunal-
namens in der Schweiz dienlich sein könnte. Im Übrigen darf dem ita-
lienischen Markenamt bessere Kenntnisse der lokalen Begebenheiten
attestiert werden. Es kann nicht die Aufgabe der schweizerischen Be-
hörden sein, ein Freihaltebedürfnis zugunsten ausländischer Unter-
nehmen zu berücksichtigen, wenn dies nicht einmal der Heimatstaat
tut (RKGE in sic! 2004, 774 Volterra; BGE 117 II 327 E. 2b Montpar-
nasse).
12.
Es lässt sich demnach festhalten, dass das Zeichen ALBINO für Wa-
ren der Klassen 3, 18 und 25 weder freihaltebedürftig noch täuschend
ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Vorin-
stanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, der internationa-
len Marke für alle angemeldeten Waren in der Schweiz definitiv Schutz
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zu gewähren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG), und es sind den Beschwerdefüh-
rern die geleisteten Kostenvorschüsse zurück zu erstatten.
13.
Den obsiegenden Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung für
ihnen erwachsene „notwendige und verhältnismässig hohe Kosten“
des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die
Entschädigung wird auf Grund der von den Beschwerdeführern einge-
reichten Kostennote für das Beschwerdeverfahren auf total Fr. 2'500.-
festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21.Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Besteht keine un-
terliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Kör-
perschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die
Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug
des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregis-
ters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf er-
liess sie die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und kassierte
sie auch in eigenem Namen die dafür vorgesehene Gebühr. Die Vorin-
stanz ist darum zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 23. Februar 2009 wird ab-
gewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Eidgenössi-
schen Instituts für Geistiges Eigentum vom 26. August 2008 wird auf-
gehoben und das Institut wird angewiesen, der internationalen Marke
IR 889103 ALBINO für alle angemeldeten Waren in der Schweiz defini-
tiv Schutz zu gewähren.
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3.
Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.- (total Fr. 3'000.-)
werden den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
4.
Den Beschwerdeführern wird zulasten des Eidgenössischen Instituts
für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl.
MWST) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage: 2 Rückerstat-
tungsformulare)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. IR 889103 ALBINO; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. Februar 2009
Seite 11