B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5782/2016
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst;
Verfügung vom 25. August 2016.
B-5782/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. November 2013 liess die Vollzugsstelle für den Zi-
vildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Vorinstanz), X._______ zum Zi-
vildienst zu und legte die Gesamtdauer der ordentlichen Dienstleistungen
von X._______ auf 386 Tage fest. Davon hat er bisher 104 Tage absolviert,
zuletzt 73 Tage ab dem 26. Oktober 2015 im Einsatzbetrieb «Verein
A._______».
B.
Am 13. Januar 2016 (Eingang: 18. Januar 2016) schrieb X._______ der
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum B._______ (nach-
folgend: Regionalzentrum), dass er seinen Arzt aufgesucht habe und die-
ser dem Regionalzentrum ein detailliertes Zeugnis zusenden werde. Dem
Schreiben war ein Zeugnis für eine Arbeitsunfähigkeit vom 6. Januar 2016
bis am 22. Februar 2016 beigelegt.
Das angekündigte genauere Arztzeugnis traf am 19. Januar 2016 im Regi-
onalzentrum ein und war ebenfalls auf den 13. Januar 2016 datiert. In die-
sem Attest bescheinigte Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, X._______, dass aufgrund der rezidivierenden de-
pressiven Episoden (ICD-10 F33.1; NM 2813) in den letzten Jahren eine
Militärdienst (MD)- und eine Schutzdienst(SD)-Tauglichkeit nicht gegeben
sei.
C.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 fragte das Regionalzentrum bei X._______
nach, ob er ein Gesuch um medizinische Entlassung stellen wolle.
Daraufhin ersuchte er mit E-Mail von demselben Tag unter Verweis auf ei-
nen entsprechenden Arztbericht um vorzeitige Entlassung aus dem Zivil-
dienst.
D.
Am 11. Februar 2016 bot das Regionalzentrum X._______ zu einer medi-
zinischen Abklärung am 3. März 2016 bei Dr. med. D._______, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Dieser befand in seinem ver-
sicherungspsychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2016, dass weder eine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch eine Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Die Arbeitsfä-
higkeit sei nicht beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht hätten auch im
B-5782/2016
Seite 3
Zusammenhang mit dem Zivildienst keine relevanten Beeinträchtigungen
festgestellt und eruiert werden können. Retrospektiv könne für den Zeit-
raum vom 6. Januar 2016 bis am 22. Februar 2016 eine volle Arbeitsunfä-
higkeit nicht hinlänglich nachvollzogen werden.
E.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch von
X._______ um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab. Dies begrün-
dete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass weder eine voraussicht-
lich dauernde Arbeitsunfähigkeit noch eine schwerwiegende gesundheitli-
che Beeinträchtigung bestünden, welche Zivildiensteinsätze verunmöglich-
ten. Er sei im zivilen Leben zu 100 % arbeitsfähig.
F.
Diese Verfügung hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein-
gabe vom 19. September 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die
Gutheissung des Gesuchs um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.
Zur Begründung legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, der Zivil-
diensteinsatz im Oktober 2015 habe rezidivierende depressive Episoden
ausgelöst. In der Zeit der (attestierten) Arbeitsunfähigkeit habe er sich gut
erholen können. Doch habe ihm die Krankheit, die der Zivildienst ausgelöst
habe, lange Zeit verunmöglicht, ein normales Leben zu führen. Das Attest
vom 13. Januar 2016 sei auf dem Höhepunkt seiner Krankheit ausgestellt
worden. Ein Verbleib im Zivildienst sei für ihn schlichtweg nicht vorstellbar.
Schon die Vorstellung eines weiteren Einsatzes lasse ihn nicht mehr schla-
fen. Er bitte um Anerkennung des ärztlichen Attests als Beweis seiner Un-
tauglichkeit.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründet dies im Wesent-
lichen damit, es treffe vorliegend nicht zu, dass für die zivildienstleistende
Person keine mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbare Ein-
satzmöglichkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei im Verfügungszeit-
punkt unbestritten arbeitsfähig gewesen. Er habe, nachdem er vom 6. Ja-
nuar 2016 bis am 22. Februar 2016 arbeitsunfähig geschrieben worden sei,
wieder voll mit einem Pensum von acht Stunden pro Tag gearbeitet und sei
gemäss psychiatrischem Gutachten zu 100 % arbeitsfähig. Weiter sei der
Beschwerdeführer nicht invalid und es liege keine schwere Krankheit mit
B-5782/2016
Seite 4
schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten vor, die wiederholt zu
Phasen der Arbeitsunfähigkeit führe.
H.
In seiner Replik vom 14. November 2016 hält der Beschwerdeführer an
seinem Antrag fest. Als ergänzende Begründung schreibt er, das Gutach-
ten vom 13. Mai 2016 sei zu einem nicht aussagekräftigen Zeitpunkt erstellt
worden. Bei der Rekrutierung sei er vom Arzt vor die Wahl gestellt worden,
ob er als tauglich oder nicht eingestuft werden wolle. Er habe Tests wegen
seinem Herzfehler über sich ergehen lassen müssen. Dies unterstreiche,
dass er Dienst habe leisten wollen. Nun habe sich herausgestellt, dass es
doch nicht gehe. Das Arztzeugnis von Dr. C._______ belege, dass er nicht
zivildiensttauglich sei. Zudem sei daraus ersichtlich, dass durch den Zivil-
dienst schubweise depressive Phasen aufträten.
I.
Die Vorinstanz wendet dagegen in ihrer Duplik vom 20. Dezember 2016
ein, gestützt auf die Einträge im Personalinformationssystem der Armee
(PISA) sei der Beschwerdeführer korrekt zum Zivildienst zugelassen wor-
den und es bestehe kein Anlass, den Entscheid des Militärärztlichen Diens-
tes der Armee in Frage zu stellen. Nach der Zulassung zum Zivildienst sei
die Militärdiensttauglichkeit nicht mehr relevant. Die Vorinstanz hält eben-
falls an ihrem Rechtsbegehren fest.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2016 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Sie kann gemäss Art. 63 Abs. 1
des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 44 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32; Art. 65 Abs. 4
B-5782/2016
Seite 5
ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Somit ist es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zustän-
dig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Inte-
resse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer
B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Beschwerdeschrift wurde fristge-
recht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG). Zudem entspricht sie den gesetzli-
chen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).
2.
2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger
dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 ZDG beginnt die
Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst
rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.
2.2 Durch Verfügung vom 21. November 2013 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Zulassung zum Zivildienst gutgeheissen. Der Zulas-
sungsentscheid erwuchs spätestens nach dem unbenutzten Ablauf der Be-
schwerdefrist von 30 Tagen, also Ende Dezember 2013 bzw. Anfang Ja-
nuar 2014, in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10 ZDG die
Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während zu demselben Zeitpunkt
dessen Militärdienstpflicht erlosch.
3.
3.1 Vor Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer replik-
weise geltend, die Rekrutierung für den Zivildienst (wohl richtig: Militär-
dienst) nach einigen Problemen bestanden zu haben. Er habe nach den
psychologischen Tests zu einem Gespräch erscheinen müssen. Während
B-5782/2016
Seite 6
diesem sei er vom Arzt vor die Wahl gestellt worden, ob er als tauglich oder
nicht eingestuft werden wolle. Da er Dienst habe leisten wollen, habe er
sich entschieden, als tauglich eingestuft zu werden. Ausserdem sei er we-
gen eines seit Geburt bestehenden Herzfehlers zur Nachrekrutierung vor-
geladen worden. Er habe wegen dieses Fehlers im Kantonsspital
E._______ abklärende Tests über sich ergehen lassen müssen. Dies un-
terstreiche, dass er Dienst habe leisten wollen. Nun habe es sich heraus-
gestellt, dass es doch nicht gehe. Das eingereichte Arztzeugnis vom
13. Januar 2016 belege, dass er bei einer erneuten Rekrutierung als un-
tauglich eingestuft werden müsse.
3.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 25. August 2016, mit welcher
die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlas-
sung aus dem Zivildienst abwies. Die oben (E. 3.1) wiedergegebenen Rü-
gen beziehen sich hingegen auf die rechtskräftige Zulassungsverfügung
vom 21. November 2013. Diese Rügen können im vorliegenden Verfahren
nur noch gehört werden, wenn sie diese Verfügung als nichtig erscheinen
lassen oder einen Grund für ihren Widerruf bilden. Im Übrigen sind sie folg-
lich nicht Verfahrensgegenstand.
4.
4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11
Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst insbesondere bei voraussichtlich dauernder Arbeitsunfähigkeit
des Pflichtigen. Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden
sich in Art. 18 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV,
SR 824.01). Beide Vorschriften wurden per 1. Juli 2016 revidiert. Da die
angefochtene Verfügung am 25. August 2016 erging, stellt sich die Frage
nach dem anwendbaren Recht.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind Verwaltungsakte mangels an-
derslautender intertemporaler Regelung grundsätzlich nach der Rechts-
lage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 mit
Hinweisen). Eine spezialgesetzliche Übergangsregelung gibt es für die hier
relevanten Normen nicht (vgl. Urteil des BVGer B-4264/2016 vom 25. No-
vember 2016 E. 7.3). Deshalb sind vorliegend die am 1. Juli 2016 in Kraft
getretenen Bestimmungen anzuwenden.
4.3 Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG entspricht wörtlich Art. 11 Abs. 3 Bst. a des
ZDG in der bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (aZDG, AS 1996 1445):
B-5782/2016
Seite 7
3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst,
wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist.
Per 1. Juli 2016 wurde ein neuer Bst. b in Art. 11 Abs. 3 ZDG eingefügt,
welcher wie folgt lautet:
b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der
Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht.
Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst. b
Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten
bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre
Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachge-
recht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein
gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In
Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten
vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den selte-
nen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte.
Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche
Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1).
Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG schafft somit eine zusätzliche Entlassungsmög-
lichkeit für Fälle, in denen geeignete Einsatzmöglichkeiten fehlen (Urteil
B-4264/2016 E. 7.4).
4.4 In Art. 18 ZDV wurden per 1. Juli 2016 verfahrensrechtliche Präzisie-
rungen eingefügt:
1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren be-
gründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um
vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einem Vertrauens-
arzt untersuchen lassen.
2 Der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich
beeinträchtigt ist;
c. ob die von der Vollzugsstelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkei-
ten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung
vereinbar sind.
3 Er legt dar, welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.
4 Kann er aufgrund seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Ak-
ten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst die Vollzugs-
stelle die notwendigen Zusatzabklärungen.
B-5782/2016
Seite 8
5 Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Abs. 2
Bst. a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6 […]
7 […]
8 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd ar-
beitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit
schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt
zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu einen Vertrauens-
arzt bei.
5.
5.1 Laut dem ärztlichen Attest vom 13. Januar 2016, welches dem Regio-
nalzentrum vom Beschwerdeführer zur Gesuchsbegründung vorlegt wor-
den ist, war bei ihm wegen rezidivierender depressiver Episoden (ICD-10
F33.1 bzw. NM 2813) in den letzten Jahren eine Militärdienst- und eine
Schutzdienst-Tauglichkeit nicht gegeben. Der dies attestierende Arzt
Dr. C._______ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und
Waffenplatzpsychiater. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer an demsel-
ben Tag zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 6. Ja-
nuar 2016 bis am 22. Februar 2016.
Der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Arztberichte ein.
5.2 Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 12. Mai 2016, welches das Re-
gionalzentrum in Auftrag gab, wurden von Dr. D._______ weder Diagnosen
mit Auswirkung noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge-
stellt. Die erforderlichen ICD-10-Kriterien für die im Bericht vom 13. Januar
2016 von Dr. C._______ mit ICD-10 F33.1 codierte mittelgradige (depres-
sive) Störung seien nicht angegeben worden und hätten in der Untersu-
chung nicht eruiert werden können. Anhand der Anamnese, der Exploration
und den Angaben in den Akten könne auch das Vorliegen einer rezidivie-
renden depressiven Störung nicht bestätigt und nicht nachvollzogen wer-
den. In diesem Zusammenhang wies der Gutachter insbesondere darauf
hin, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am (Automobil-)Bergren-
nen F._______ (Österreich) im Herbst 2015 und die notwendigen Voraus-
setzungen für den Erhalt einer entsprechenden Rennlizenz mit dem Vorlie-
gen einer relevanten und andauernden psychischen Störung nicht kompa-
tibel seien.
B-5782/2016
Seite 9
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der
(bisher) angebotenen zivildienstlichen Tätigkeiten hielt der Gutachter
Dr. D._______ fest:
Aufgrund der Erhebungen in der hiesigen Untersuchung konnten beim Explo-
randen generell keine funktionellen Einbussen im Alltag, bezüglich Berufstä-
tigkeit und Freizeitaktivitäten festgestellt und entsprechend keine Beeinträch-
tigung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Dies gilt auch für die angebote-
nen Tätigkeitsbereiche im Zivildienst, wobei hier für den Exploranden mit Vor-
zug technisch-mechanische und handwerkliche Tätigkeiten in Frage kom-
men. Anhand des Mini-ICF-APP [Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizi-
pationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen] konnten keine
funktionellen Beeinträchtigungen dargestellt werden. […] Der Explorand äus-
serte die subjektive Überzeugung, dass er keinen Zivildienst mehr leisten
könne. Als Grund hierfür gab er die Arbeitsabsenz in der väterlichen Firma
während des Zivildienstes an. Infolgedessen gerate er jeweils in einen inne-
ren Konflikt. Rein psychiatrisch bestehen beim Exploranden jedoch keine psy-
chopathologischen Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die von ihm genann-
ten bisherigen Tätigkeiten im Zivildienst.
Die Frage des Regionalzentrums nach der Arbeits- und Einsatzfähigkeit
des Beschwerdeführers beantwortete der Gutachter wie folgt:
Aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht kann ab dem 22. Februar 2016
keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Au-
toschlosser bzw. eine solche von 100 % attestiert werden. Angesichts der
kargen Angaben im ärztlichen Attest vom 13. Januar 2016 kann – zumal auch
im Kontrast zum praktizierten Autorennsport und zu Hinweisen des Exploran-
den betreffend diesbezüglicher Vorbereitungen während der Winterzeit – ret-
rospektiv für den Zeitraum vom 6. Januar 2016 bis am 22. Februar 2016 eine
volle Arbeitsunfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht hinläng-
lich nachvollzogen werden. […] Aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht
bestehen beim Exploranden bezüglich der Tätigkeitsbereiche im Zivildienst
faktisch keine Einschränkungen. Unter Berücksichtigung seiner beruflichen
Tätigkeiten und Interessen kommen jedoch eher technisch-mechanische oder
handwerkliche Tätigkeiten infrage.
6.
6.1 In den knappen Erwägungen der angefochtenen Verfügung erklärte die
Vorinstanz, der vom Beschwerdeführer konsultierte Psychiater und Psy-
chotherapeut Dr. C._______ gehe zwar aufgrund von depressiven Episo-
den im Rahmen von Stresssituationen in der Vergangenheit von einer
Dienstuntauglichkeit aus. Dieser Schweregrad habe jedoch vom Vertrau-
ensarzt der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Dr. D._______, nach einge-
hender Exploration und Prüfung der Vorakten nicht bestätigt werden kön-
nen. Es bestünden weder eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit
B-5782/2016
Seite 10
noch eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche Zi-
vildiensteinsätze verunmöglichten. Der Beschwerdeführer sei im zivilen Le-
ben zu 100 % arbeitsfähig.
Die Vorinstanz stützte sich dabei ausschliesslich auf die Beurteilung des
Gutachters Dr. D._______, denn gemäss der Einschätzung des ärztlichen
Attests vom 13. Januar 2016 ist der Beschwerdeführer nicht zivildienst-
tauglich. Die übrigen Unterlagen beinhalten keine ärztliche Einschätzung
der Arbeits- oder gar der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers im Zivil-
dienst.
6.2 Die Vorinstanz prüfte den Sachverhalt unbestrittenermassen zu Recht
insbesondere unter dem Blickwinkel des neuen Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG
und des neuen Art. 18 Abs. 8 ZDV. Strittig und zu prüfen ist in casu bloss,
ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das vertrauensärztliche Gutach-
ten vom 12. Mai 2016 abstellen durfte.
7.
7.1 Das Bundesrecht schreibt unter anderem im Bereich des Zivildienstes
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das ge-
samte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt demnach der Grund-
satz der freien Beweiswürdigung.
7.2 Das Gericht darf von den Ergebnissen eines Gutachtens nur aus trifti-
gen Gründen abweichen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2;
BVGE 2007/33 E. 3.5.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberich-
tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätz-
lich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 und das Urteil des BGer
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
B-5782/2016
Seite 11
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun-
desgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis unter an-
derem auf BGE 125 V 351 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160
E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Art. 43 Rz. 55).
7.3 Das vertrauensärztliche Gutachten vom 12. Mai 2016 zuhanden des
Regionalzentrums wurde von Dr. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, erstellt. Er hat den Beschwerdeführer selber unter-
sucht. Die Expertise setzt sich insbesondere mit der am 13. Januar 2016
von Dr. C._______ attestierten Diagnose rezidivierender depressiver Epi-
soden (ICD-10 F33.1; NM 2813) einlässlich auseinander. Das Gutachten
von Dr. D._______ enthält eine Auflistung der medizinischen Vorakten und
eine ausführliche Anamnese, nimmt zu den beklagten Beschwerden Stel-
lung und die Einschätzung der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers im
Zivildienst stützt sich auf eine fachärztliche Untersuchung. Zudem setzt
sich der Gutachter mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinan-
der. Seine Schlussfolgerungen sind begründet, plausibel und nachvollzieh-
bar, womit dem Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl.
E. 7.2 hiervor).
Dass die Expertise von Dr. D._______ auf S. 7 drei Sätze, die wohl insge-
samt inhaltlich nicht zutreffen, auf eine Explorandin statt auf den Exploran-
den bezieht, ist ein offensichtlicher Fehler, der sich allein auf diese wenigen
Sätze beschränkt. Er vermag den Beweiswert des gesamten Gutachtens
nicht in Zweifel zu ziehen.
7.4 Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesent-
lichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
B-5782/2016
Seite 12
7.5 Somit ist in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ver-
bleibenden Diensttage einschränkungslos wird leisten können.
8.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz das Gesuch um vorzeitige Ent-
lassung aus medizinischen Gründen zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet.
9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdefüh-
rung handelt. Vorliegend ist keine Mutwilligkeit in der Prozessführung ge-
geben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Es wird auch
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
B-5782/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 16. Februar 2017