B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5785/2013
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 10. September 2013.
B-5785/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, aus Serbien stammende und in seiner Heimat wohn-
hafte X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war
von 1995 bis 2007 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig. Dement-
sprechend leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Mit Formular vom 1. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte erstmals
bei der IV-Stelle Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle SZ) zum Leistungsbezug
an. Er machte geltend, seit einem Arbeitsunfall am 30. Oktober 1998 an
starken Schmerzen im Ellenbogen- und Armbereich zu leiden. Nach um-
fangreichen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines interdiszip-
linären Gutachtens bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend:
Medas-Gutachten) und eines Gutachtens bei der beruflichen Abklärungs-
stelle (nachfolgend: BEFAS-Gutachten) wies die IV-Stelle SZ das Renten-
gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 mangels
rentenbegründender Invalidität ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz
aus, dem Versicherten sei seine angestammte Tätigkeit als Hilfsmetzger
nicht mehr zumutbar, jedoch sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit
zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Die dagegen erhobene Einsprache
wurde von der IV-Stelle SZ mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005
abgewiesen.
C.
Mit Schreiben vom 5. August 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei
der IV-Stelle SZ zum Leistungsbezug an. Er machte geltend, sein Gesund-
heitszustand habe sich seit der Verfügung vom 25. November 2003 we-
sentlich verschlechtert. Da der Versicherte per Dezember 2007 seinen
Wohnsitz nach Serbien verlegt hatte, wurde das Dossier mit Schreiben
vom 9. August 2011 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet.
D.
D.a Mit Schreiben vom 26. August 2011 machte die Vorinstanz den Versi-
cherten darauf aufmerksam, dass die Anmeldung für eine schweizerische
Invalidenrente über den heimatlichen Versicherungsträger erfolgen müsse
(vgl. IV act. 1). Am 14. Februar 2012 teilte die Vorinstanz dem Versicherten
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Seite 3
mit, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung erhalten habe (vgl. IV act. 16). In der Folge
führte sie das Abklärungsverfahren durch. Das Dossier wurde mitsamt den
im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten medizinischen
Unterlagen dem Regionalärztlichen Dienst der Vorinstanz (nachfolgend:
RAD) zur Beurteilung vorgelegt.
D.b Der RAD-Arzt Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine Medizin,
kam in seinem Bericht vom 27. September 2012 zum Schluss, der Versi-
cherte könne im Rahmen der bisherigen Einschränkungen weiterhin arbei-
ten. Hinsichtlich der psychiatrischen Beschwerden verwies er auf die intern
eingeholte Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiat-
rie und Psychotherapie, vom 21. September 2012 (vgl. IV act. 25).
D.c Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 reichte der Versicherte weitere me-
dizinische Unterlagen ein. Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ führte in sei-
ner Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 aus, die neu eingereichten Be-
richte würden sich alle auf die Lendenwirbelsäule beziehen. Die Problema-
tik der Lendenwirbelsäule sei bereits früher bekannt gewesen. Neu werde
von einer Radikulopathie berichtet. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass
eine interkurrente Verschlechterung der Wirbelsäulen-Problematik bestan-
den habe. Ob diese nun persistiere und in welcher Form, könne nicht be-
urteilt werden. Es sollte ein ausführlicher Bericht von einem Orthopäden
verlangt werden (vgl. IV act. 36).
D.d Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2012 teilte die Vorinstanz dem
Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das neue
Leistungsgesuch nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert habe (vgl. IV act. 37).
D.e Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 und 8. Januar 2013 erhob der
Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid vom 13. Dezember 2012
(vgl. IV act. 38 und 40).
D.f Anschliessend holte die Vorinstanz den vom Versicherten am 12. März
2013 ausgefüllten IV-Fragebogen ein (vgl. IV act. 48). Im Weiteren gingen
bei der Vorinstanz verschiedene spezialärztliche Berichte, zwei Röntgen-
bilder sowie die Akten der Unfallversicherung C._______ ein (vgl. IV act.
46 ff.).
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Seite 4
D.g Nachdem die RAD-Ärzte in ihren Stellungnahmen zum Schluss ka-
men, dass anhand der neu eingegangenen Unterlagen keine neuen Ge-
sichtspunkte festzustellen seien, stellte die Vorinstanz dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 7. Juni 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht (vgl. IV act. 56 und 57).
D.h Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 12. Juni und 9. Juli
2013 Einwände (vgl. IV act. 58 und 60).
D.i Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ kam in seiner Stellungnahme vom
3. September 2013 zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwer-
den unverändert seien und kein Grund bestehe, weshalb man bei einge-
schränkter Beweglichkeit nicht einer Tätigkeit nachgehen könne. Der psy-
chiatrische Facharzt Dr. med. B._______ habe in seiner internen Stellung-
nahme vom 29. August 2013 erneut bestätigt, dass sich keine Änderung
des psychischen Zustandes ergeben habe (vgl. IV act. 64).
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2013 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid vom 7. Juni 2013 und wies das Leistungsgehren des Versi-
cherten ab (vgl. IV act. 65).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Re-
ljic, mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm ab 1. August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen
oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung führte er im Wesentli-
chen aus, dass auf die vorliegenden RAD-Stellungnahmen nicht abgestellt
werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene medizinische Unterlagen ein, welche in der Folge der Vorinstanz
zur Kenntnis- und Stellungnahme weitergeleitet wurden.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen.
B-5785/2013
Seite 5
I.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 10. September 2013.
Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das er-
griffene Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, einzutreten.
B-5785/2013
Seite 6
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemali-
gen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen
hat (ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert), bleiben
die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen; SR 0.831.109. 818.1) sowie die hierzu abgeschlossene Ver-
waltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (nachfolgend: Verwaltungsverein-
barung; SR 0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl.
BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach
bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
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Seite 7
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit die-
ser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2013 in Kraft stan-
den; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der
streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang
sind. Dies sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmun-
gen der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Ja-
nuar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des
ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011
5679).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug ei-
ner ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind.
B-5785/2013
Seite 8
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie-
gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätig-
keit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise
wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge-
stützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche
Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 IVG). Die Ermittlung des Invaliditätsgrads erfolgt an-
hand eines Vergleichs zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne
und mit Gesundheitsschaden (Art. 16 ATSG).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
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Seite 9
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Viel-
mehr sieht Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens ausdrücklich
vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die
weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen nur
gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ab-
lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen-
dung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an
ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe
der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidens-
bedingt eingeschränkt ist.
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismit-
tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
B-5785/2013
Seite 10
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (vgl. Urteil Bundesgericht [BGer] 8C_787/2013 vom 14. Feb-
ruar 2014 E. 3.1).
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a).
4.7
4.7.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.7.2 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er-
hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach-
tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
B-5785/2013
Seite 11
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
4.8
4.8.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal-
tung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären
und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83
E. 1b mit Hinweisen). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er-
fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst
noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2-3).
4.8.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach-
verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und
Urteil BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Ferner
muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich
der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrecht-
lichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungs-
verfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen
B-5785/2013
Seite 12
Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.8.3 Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwer-
deführers eingetreten und hat den Sachverhalt abgeklärt. Gemäss den
soeben dargelegten Grundsätzen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen, abweisen-
den Verfügung vom 25. November 2003, die mit Einspracheentscheid der
IV-Stelle SZ vom 17. Januar 2005 geschützt worden ist, bis zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2013 in rentenan-
spruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
5.
Die Vorinstanz stützte die letztmalige rechtskräftige materiell rentenabwei-
sende Verfügung vom 25. November 2003 insbesondere auf das Medas-
Gutachten vom 4. Juni 2002, das BEFAS-Gutachten vom 24. Februar 2003
und die Abklärung des IV-Arbeitsvermittlers.
5.1 Anlässlich der Medas-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer in
internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hin-
sicht untersucht.
– Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin, hielt im Rahmen der
Anamneseerhebung fest, der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober
1998 beim Ausladen eines Lastwagens einen Arbeitsunfall erlitten, in-
dem ihm die Last auf den rechten Ellenbogen gestürzt sei. Dabei habe
der Beschwerdeführer eine Fraktur erlitten, die operativ behandelt wor-
den sei. Nach der am 21. April 1999 erfolgten Schraubenentfernung
habe er noch intensivere Schmerzen gehabt. Der Beschwerdeführer
beklage starke Schmerzen, welche diffus im Ellenbogenbereich auftre-
ten würden. Wenn die Schmerzen besonders stark seien, komme es
auch zu Gefühlsstörungen in den Fingern II bis IV und manchmal auch
zu Schulterschmerzen rechts.
– Dr. med. E._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili-
tation, hielt fest, es bestehe eine schmerzhafte Funktionseinbusse des
rechten Ellenbogengelenkes bei Zustand nach am 30. Oktober 1998
erlittener Radiusköpfchenfraktur, Zustand nach Osteosynthese am
6. November 1998, Osteosynthesematerialentfernung am 21. April
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Seite 13
1999 und Entwicklung einer sekundären Arthrose. In den medizini-
schen Unterlagen sei schon früh ein durch Schmerzen und Funktions-
einbusse komplizierter Verlauf beschrieben worden. Verschiedentlich
habe eine erneute operative Revision des Ellenbogengelenkes zur Dis-
kussion gestanden, wobei mehrere Orthopäden zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen gekommen seien. Er (Dr. med. E._______) neige
dazu, zu befürchten, dass ein weiterer operativer Eingriff mit unvorher-
sehbaren Komplikationen verbunden sein könnte und wäre daher mit
einem erneuten operativen Eingriff sehr zurückhaltend. Aus rheumato-
logischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit
als Hilfsmetzger zu 30 % arbeitsfähig. Eine behindertengerechte Tätig-
keit mit wenig Belastung des rechten Ellenbogengelenkes wäre dem
Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar.
– Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
führte aus, dass der Beschwerdeführer äusserlich einen ruhigen und
gefassten Eindruck mache. Auf Fragen habe er adäquat mit gefestigter
Stimme geantwortet. Er demonstriere seinen linken Arm vor allem be-
züglich der eingeschränkten Extension und der schmerzhaften Prona-
tion-Supination und wirke dabei in keiner Weise aggravierend. Der Be-
schwerdeführer sei affektiv oberflächlich wenig moduliert und passiv
spürbar. Doch wirke er in keiner Weise depressiv oder bedrückt. Es
seien keine ausserordentlichen Insuffizienzgefühle spürbar. Emotional
sei der Beschwerdeführer ausgeglichen und zeige eine intakte Impuls-
kontrolle. Dr. med. F._______ diagnostizierte dem Beschwerdeführer
eine schlecht assimilierte Persönlichkeit ohne psychopathologische
Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die berufliche Wie-
dereingliederung sei vor allem durch die fehlenden Kenntnisse der
deutschen Sprache erschwert.
– Anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. med.
G._______, Facharzt für Neurologie, habe sich eine leichte Bewe-
gungseinschränkung des Ellenbogens gezeigt. Eine Beeinträchtigung
des N. ulnaris habe er weder klinisch noch elektroneurographisch
nachweisen können. Die entsprechenden Befunde seien vollkommen
normal. Aus neurologischer Sicht seien keine Befunde vorhanden, die
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden.
– In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest,
dass das rechte Ellenbogengelenk wenig belastbar sei. Schwerarbeit,
B-5785/2013
Seite 14
auch mittelschwere Arbeit mit dem rechten Arm sei daher dem Be-
schwerdeführer nicht mehr möglich. Die früher ausgeübte Tätigkeit als
Hilfsmetzger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Limitie-
rend wirke sich die schwere Ellenbogengelenksarthrose aus. In folgen-
den Tätigkeitsbereichen sei eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben:
Einerseits könnte der Beschwerdeführer viele rein stehend-gehende
Arbeiten ausüben, welche nur oder vorwiegend eine Betätigung des
linken Armes erfordern, z.B. Überwachungs- und Kontrollarbeiten an
Maschinen mit gelegentlichem Handeinsatz, Aufsichtstätigkeiten in ei-
nem Museum, Billett-Kontrolltätigkeiten an Ausstellungen. Auch die
Möglichkeit zu vorwiegend sitzenden Betätigungen, bei welchen vor al-
lem die linke Hand/der linke Arm belastet würden, die rechte Hand (am
Vorderarm aufgestützt) vorwiegend als Zudien- und Haltehand diene,
sei zumutbar.
5.2 Im BEFAS-Gutachten vom 24. Februar 2003 wurde festgehalten, dass
bei leichteren behinderungsangepassten manuellen Tätigkeiten sowie bei
ausschliesslich oder überwiegend einhändig zu verrichtenden Maschinen-
bedienarbeiten die erzielten Arbeitsleistungen bei vorhandener Koopera-
tion jeweils mindestens 50 % einer Normalleistung gewesen seien, so dass
bei genügend Motivation und allenfalls grosszügig bemessener Einarbei-
tungszeit bei solcher Art in Frage kommenden Arbeiten eine Realisierung
einer 80 %-Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Eine 100 %-Arbeitsfä-
higkeit könnte unter Berücksichtigung der schmerzhaft eingeschränkten El-
lenbogenfunktion nur bei nicht-manuellen Arbeiten ohne Belastung für den
rechten Arm zugemutet werden. Für Arbeiten, die einhändig oder vorwie-
gend einhändig zu erledigen seien, kämen insbesondere diverse Maschi-
nenbedienungen, Überwachungen oder (End-)Kontrollen in Frage.
5.3 Der IV-Arbeitsvermittler hielt in seinem Schlussbericht vom 7. Oktober
2003 fest, dass der Beschwerdeführer für eine leichte behinderungsange-
passte Tätigkeit zu ca. 80 % arbeitsfähig sei.
5.4 In Würdigung der gesamten Beurteilungen ging die IV-Stelle SZ in ihrer
abweisenden Verfügung vom 25. November 2003 von einer 80 %igen Ar-
beitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bei einem Invaliditätsgrad von
gerundet 32 % aus.
B-5785/2013
Seite 15
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Neuanmeldungsge-
suchs geltend, sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert.
Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dem Beschwerde-
führer sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Sie stützt
sich dabei auf die Beurteilung des RAD.
6.2 Den medizinischen Akten im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens
lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
– Aus dem vertrauensärztlichen Abklärungsbericht des serbischen Versi-
cherungsträgers vom 29. Dezember 2011 geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer über Schmerzen in der rechten Schulter und im rech-
ten Ellenbogen als auch über Erstarren der Finger der rechten Hand
und des rechten Fusses sowie über häufige Schlaflosigkeit klage. Der
psychiatrische Befund sei ängstlich und depressiv. Der untersuchende
Arzt stellte folgende Diagnosen:
– "Arthrosis cubiti dex post fracturam et contractura cubiti dex
– St Post Meniscectomiam part genux dex
– Spondylosis vertebrae cervicalis et lumbalis
– Lumboischialgia l dex chr
– Reactio neurodepressiva"
Der Beschwerdeführer könne noch diverse Tätigkeit verrichten, wes-
halb kein voller Verlust der Erwerbsfähigkeit bestehe. So seien Tätig-
keiten, welche kein längeres Stehen oder Gehen, kein Heben und Tra-
gen von Lasten, kein Leitersteigen und keine kniende Positionen oder
Hocke beinhalten würden, möglich. Der Invaliditätsgrad betrage 50 %
(vgl. IV act. 13).
– Im Entlassungsbericht des Klinikums H._______ vom 2. Dezember
2009 wurde ausgeführt, dass der Patient wegen Beschwerden im Be-
reich des rechten Knies, welche seit Juni des laufenden Jahres nach
einer Verletzung bestehen würden, aufgenommen worden sei. Am
1. Dezember 2009 sei eine Arthroskopie des rechten Knies durchge-
führt worden. Es seien ausgeprägte chondromalzische Veränderungen
sowie eine gemässigte Läsion des vorderen Kreuzbandes festgestellt
worden. Die Synovia sei leicht hyperämisch, die Menisken intakt (vgl.
IV act. 18).
B-5785/2013
Seite 16
– Aus einem weiteren handgeschriebenen medizinischen Bericht vom
24. Oktober 2011 geht hervor, es bestehe ein eingeschränkter Bewe-
gungsumfang im rechten Ellenbogen. Der Zustand sei definitiv. Der Be-
schwerdeführer sei nicht fähig für folgende Arbeiten: Arbeit in Zwangs-
haltung, Arbeit in ungünstigen mikroklimatischen Bedingungen, Arbei-
ten mit Tragen und Heben von Lasten und Arbeiten, die langes Stehen
und Gehen sowie Knien und Hocken erfordern (vgl. IV act. 19 S. 3).
– Im Röntgenbericht vom 24. Oktober 2011 hielt Dr. I._______ fest, es
bestünden ausgeprägte degenerative Veränderungen im Sinne einer
Spondylose, Spondyloarthrose und Diskarthrose mit erhaltender Wir-
belkörper- und Zwischenwirbelraumhöhe, degenerative Veränderun-
gen mit leichter linkskonvexer Skoliose und Verringerung der Zwi-
schenwirbelraumhöhe L5 (vgl. IV act. 19 S. 1).
– Dr. J._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, berichtete am 26. Okto-
ber 2011 von Anzeichen einer Hyperthymie, polarisiert im Sinne einer
Depression, Bradyphrenie (Verlangsamung der geistigen Funktion im
Rahmen hirnorganischer Prozesse) und eines hypohormischen Syn-
droms. Zeitweilig wirke der Beschwerdeführer ängstlich. Die Beschwer-
den stünden im Zusammenhang mit einer länger anhaltenden psycho-
traumatischen Situation und dem aktuellen psychosozialen Zustand. In
klinischer Hinsicht gebe es Anzeichen einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung. In neurologischer Hinsicht bestünden eine Hypothropie
und eine Schwäche des rechten Arms als Folge einer Verletzung des
Armplexus im Oktober 1998. Seit drei Jahren sei der Beschwerdeführer
regelmässig in Behandlung und unter Kontrolle. Er sei von der Arbeit
zu schonen (vgl. IV act. 20 S. 1).
– In einem Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2011 wurde ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1998 eine Verletzung des
rechten Ellenbogens und im Juni 2009 eine Verletzung des rechten
Knies erlitten. Am 1. Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer am
Knie operiert worden. Seit 2009 werde er in der neuropsychiatrischen
Klinik wegen Hypotrophie und Schwäche des rechten Arms sowie psy-
chischen Beschwerden behandelt (vgl. IV act. 21).
– In ihren kurzen Attesten berichtete Dr. K._______ insbesondere von
Rückenbeschwerden und Ausdehnungsschmerzen. Sie stellte im We-
sentlichen die Diagnosen "Lumboischialgia l. dex. Acute. DH L4 et L3.
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Seite 17
Radiculopathia L4 bill" und machte Angaben zur medikamentösen The-
rapie (vgl. IV act. 28, 29 und 30, 32, 33).
– Dr. L._______, Fachärztin für Neurochirurgie, berichtete am 27. Juli
und 21. August 2012 im Wesentlichen von Rückenschmerzen, Schmer-
zen entlang der Beine bis zu den Zehen, von Taubheitsgefühl der Ze-
hen und Schmerzen entlang des rechten Arms. Es wurden die Diagno-
sen "Discus hernia L4/L5 dorsolat dex., Lumboischialgie dex., Radicu-
lopathia S1 bill pp dex." gestellt und Angaben zu den einzunehmenden
Medikamenten gemacht (vgl. IV act. 31 und 34).
Im Hospitalisationsbericht von Dr. J._______ und Dr. M._______ wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vom 23. bis 28. Januar
2013 in stationärer neurologischer Behandlung befunden. Er habe un-
ter Kopfschmerzen, Verlust des Gleichgewichts und Schwindel gelitten.
Beim Beschwerdeführer wurde ein Schwindelsyndrom, eine chroni-
sche Lumbalgie, eine lumbosakrale Diskopathie und eine traumatisch
bedingte Läsion des plexus brachials rechts diagnostiziert. Die neuro-
logischen Befunde hätten keine weiteren auffälligen Befunde ergeben.
Der Beschwerdeführer sei ohne Schwindelsymptome entlassen wor-
den (vgl. IV act. 52 S. 1).
– Dr. J._______ führte am 12. März 2013 hinsichtlich des psychischen
Zustands des Beschwerdeführers aus, es bestehe eine Bradyphrenie.
Zudem bestünden Anzeichen einer depressiven Hyperthymie und einer
Apathie (Zustand der Abwesenheit von Emotionen und Interessen, der
Gleichgültigkeit bzw. Teilnahmslosigkeit). Die Beschwerden stünden im
Zusammenhang mit einer länger anhaltenden psychotraumatischen Si-
tuation und dem aktuellen psychosozialen Zustand. In klinischer Hin-
sicht gebe es Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
In neurologischer Hinsicht bestünden eine Hypotrophie und eine
Schwäche des rechten Arms. Von einer Arbeit sei der Beschwerdefüh-
rer zu schonen (vgl. IV act. 53 S. 1).
– Dr. N._______ berichtete am 12. März 2013, der Beschwerdeführer
habe Schmerzen am rechten Ellenbogen. Es bestehe keine Verfor-
mung, doch sei eine steife Kontraktur (Funktions- und Bewegungsein-
schränkung eines Gelenks) vorhanden. Im Fall einer weiteren Erhö-
hung der Kontraktur sei eine Ellenbogenprothese rechts zu empfehlen
(vgl. IV act. 54).
B-5785/2013
Seite 18
7.
Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ hat die in E. 6.2 dargelegten medizini-
schen Berichte einer Beurteilung unterzogen.
In einer ersten Stellungnahme vom 27. September 2012 kam er zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz der degenerativen Veränderun-
gen der Wirbelsäule und der durchgeführten Arthroskopie am rechten Knie
im Rahmen der bisherigen Einschränkungen weiterhin arbeiten könne. Be-
züglich der psychiatrischen Problematik verwies Dr. med. A._______ auf
die intern eingeholte Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2012. Dieser führte
aus, dass die vorliegenden Unterlagen in psychiatrischer Hinsicht zwar un-
vollständig seien, aber sie sehr wahrscheinlich nicht für das Vorliegen einer
schweren Krankheit aus dem psychiatrischen Bereich im engen Sinne
sprechen würden. Es liege lediglich eine Angst- und depressive Störung
gemischt (ICD 10 F41.2) vor, welche keine Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit habe. In der medikamentösen Behandlung würden sich gemäss
dem Bericht von Dr. J._______ vom 26. Oktober 2011 nur ein Schlafmittel
und ein vorwiegend sedatives Neuroleptikum finden.
In seiner zweiten Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 hielt der RAD-
Arzt Dr. med. A._______ fest, zahlreiche Berichte würden sich auf Be-
schwerden an der Lendenwirbelsäule beziehen. Es sei neu von einer Ra-
dikulopathie berichtet worden. Anhand der letzten Dokumente müsse eine
interkurrente Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik bestanden
haben. Ob diese nun persistiert sei und in welcher Form, könne er nicht
beurteilen. Es sollte ein ausführlicher Bericht von einem Orthopäden ein-
geholt werden. Daraufhin gingen bei der Vorinstanz ein kurzer orthopädi-
scher Bericht in Bezug auf die Ellenbogenbeschwerden und zwei kurze
neuropsychiatrische Berichte ein.
Anschliessend kam der RAD-Arzt Dr. med. A._______ in seiner Stellung-
nahme vom 3. September 2013 zum Schluss, dass die Beschwerden von
Seite der Ellenbeuge unverändert seien und es keinen Grund gebe, warum
man bei eingeschränkter Beweglichkeit nicht einer Tätigkeit nachgehen
könne. Gemäss der internen Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom
29. August 2013 hätten sich auch in psychischer Hinsicht keine Änderun-
gen ergeben.
B-5785/2013
Seite 19
8.
8.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustan-
des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die
Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. A._______ und Dr. med.
B._______.
8.2 Im vorliegenden Fall führten die RAD-Ärzte keine eigene ärztliche Un-
tersuchung durch. Sie werteten lediglich die vorhandenen ärztlichen Unter-
lagen aus. Ihre Stellungnahmen sind somit reine Aktenberichte. Ein Akten-
bericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Ex-
perte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollstän-
diges Bild zu verschaffen (vgl. hiervor E. 4.7.2; Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis-
würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer
8C_197/2010 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
8.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Neuanmeldung
vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte – obwohl
zum Teil von Fachärzten erstellt – inhaltlich keine Gutachtensqualität auf-
weisen, und sich damit eine fundierte Beurteilung der vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Leiden als schwierig erweist. Auch hat die Vorinstanz
darauf verzichtet, selber – über den serbischen Versicherungsträger – Ver-
laufsberichte oder aktuelle Untersuchungsbefunde einzuholen.
Vor diesem Hintergrund kommt der Würdigung der medizinischen Akten
durch den RAD eine wesentliche Bedeutung zu. Im Nachfolgenden ist da-
her zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte nachvollziehbar,
sachlogisch und einleuchtend sind.
8.4 Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ erachtete in seiner zweiten Stellung-
nahme vom 4. Dezember 2012 die Einholung eines orthopädischen Be-
richtes zur genaueren Abklärung der Rückenbeschwerden als notwendig.
Obwohl in der Folge in Bezug auf diese Beschwerden keine orthopädi-
schen Berichte eingegangen sind und die Vorinstanz auch diesbezüglich
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Seite 20
keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, beurteilte Dr. med.
A._______ den Beschwerdeführer – im Rahmen seiner dritten Stellung-
nahme vom 3. September 2013 – als vollständig arbeitsfähig für adaptierte
Tätigkeiten. Diese von der vorherigen Auffassung abweichende Beurtei-
lung wird vom RAD-Arzt Dr. med. A._______ nicht begründet. In seiner
Stellungnahme vom 3. September 2013 lässt er die Rückenbeschwerden
völlig ausser Acht und führt die degenerativen Veränderungen der LWS und
HWS auch nicht mehr unter den Diagnosen auf. Mit Blick auf die von den
behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers gestellten Diagnosen Radi-
kulopathie und Lumboischialgie haben sich im Vergleich zum Jahr 2003
neue Befunde ergeben. Gerade bei degenerativen Veränderungen der Wir-
belsäule kann eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht leichthin
ausgeschlossen werden. Da jedoch die diesbezüglich in den Akten liegen-
den Kurzberichte eine fundierte Beurteilung des Gesundheitszustandes
und des funktionellen Leistungsvermögens nicht zugelassen haben, hätte
der RAD-Arzt Dr. med. A._______ diesbezüglich weitere Abklärungen vor-
nehmen müssen. Seine Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit erscheint dementsprechend nicht nachvollziehbar.
Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ hielt fest, dass die vorliegenden Unter-
lagen in psychiatrischer Hinsicht unvollständig seien, doch sehr wahr-
scheinlich nicht für eine schwere psychische Krankheit sprechen würden.
Diese Aussage erscheint nicht ganz schlüssig. In den serbischen Kurzbe-
richten von Dr. J._______ wird ein depressiver Befund erwähnt, ohne dass
dieser jedoch eine genaue psychiatrische Diagnose nach anerkanntem
Klassifikationssystem stellen würde. Allein gestützt auf diese rudimentär
begründeten Kurzberichte von Dr. J._______ scheint – aus Sicht des Bun-
desverwaltungsgerichts – eine Einschätzung des Schweregrads der de-
pressiven Störung und dem daraus resultierenden Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit nicht möglich. Dasselbe gilt für die diffus attestierte posttraumati-
sche Belastungsstörung. Die Beurteilung von Dr. med. B._______ über-
zeugt demnach nicht. Welche psychiatrischen Diagnosen genau vorliegen
und inwieweit der psychische Gesundheitszustand von invaliditätsfremden
Faktoren abhängig ist oder ob allenfalls eine Wechselwirkung zwischen
den somatischen und den psychiatrischen Leiden besteht, hätte Gegen-
stand weiterer Abklärungen sein müssen. Diesbezüglich drängen sich auch
in psychiatrischer Hinsicht ergänzende Abklärungen auf.
B-5785/2013
Seite 21
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Stellungnahmen
der RAD-Ärzte weder in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge noch in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten. Sie
genügen den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweis-
werts eines versicherungsinternen Aktenberichts nicht, weshalb sie nicht
als Grundlage für die Beurteilung des Leistungsgesuchs dienen können.
Die Annahmen der Vorinstanz, wonach sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht verändert habe und er in einer adaptierten Tätig-
keit vollständig arbeitsfähig sei, sind mithin nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
9.
Sowohl die beim Beschwerdeführer bestehenden somatischen Beschwer-
den, insbesondere das Rückenleiden, als auch seine psychischen Be-
schwerden wurden durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen,
da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der unvollständigen medizinischen
Aktenlage die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unterlassen
wurde und somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt die
Entscheidungsreife mangelt, rechtfertigt es sich, die Streitsache zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die
Rückweisung wird mit der verbindlichen Weisung verbunden, medizinische
Begutachtungen in den Fachgebieten der Orthopädie und der Psychiatrie
zu veranlassen und zu klären, ob die vom Beschwerdeführer glaubhaft ge-
machte Verschlechterung des Gesundheitszustandes tatsächlich eingetre-
ten und auch geeignet ist, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken.
10.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215
E.6.1). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ist dem
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Seite 22
Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstat-
ten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.– ange-
messen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 10. September 2013 aufgehoben wird. Die Sache wird an
die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen ver-
fahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzugebende Zah-
lungsstelle zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zugesprochen.
B-5785/2013
Seite 23
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Gloor
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 11. November 2015