B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5787/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feuerbrandbefall, Sanierungsmassnahme.
B-5787/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 ordnete die Dienststelle Landwirt-
schaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, des Kantons Luzern
(nachfolgend: Vorinstanz) die Entfernung und vorschriftsgemässe Entsor-
gung eines Quittenbaums auf der Liegenschaft (Adresse), in X._______,
innert 30 Tagen an unter Androhung einer Ersatzvornahme, sollte die an-
geordnete Massnahme nicht innert Frist ausgeführt werden. Gleichzeitig
entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschie-
bende Wirkung.
B.
Mit Eingabe vom 6. November 2012 erhob B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Ab-
sehen von der Rodung des Quittenbaums; stattdessen sei dem Eigentü-
mer die Möglichkeit zu geben, die befallenen Stellen im Rahmen des
Winterschnitts zu entfernen bzw. den Baum über Rückschnitt zu sanieren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, neue wissenschaftliche
Erkenntnisse würden davon ausgehen, dass dem Feuerbrand mit Ro-
dungen nicht beizukommen sei. Dies zeige sich exemplarisch im Kanton
Thurgau. Die Kantone St. Gallen und Zürich, welche ihr Konzept auf "le-
ben mit Feuerbrand" umgestellt hätten, würden demgegenüber einen viel
geringeren Befall aufweisen. Die Aussage des Feuerbrand-Kontrolleurs,
dass Rückrissversuche am fraglichen Baum in der Vergangenheit erfolg-
los gewesen seien, sei falsch: Der Baum zeige sich in guter Verfassung
und habe diese Jahr einige Harasse sehr schöne Früchte geliefert. Über-
dies sei er gleich zu behandeln wie andere Anlagenbetreiber in Schutzob-
jekten, denen ein Rückschnitt auch bei hochanfälligen Sorten im Winter
erlaubt worden sei. Auch ältere Bäume könnten wieder feuerbrandfrei
werden, wie neueste Forschungsergebnisse zeigten. Ein allfälliger Feu-
erbrandbefall im nächsten Jahr könne nicht vorausgesagt werden. Un-
bestritten sei, dass während der Vegetationsruhe weder eine Vermehrung
von Feuerbrand-Bakterien noch eine Ansteckung durch diese erfolgen
könne. Eine Sanierung durch Rückschnitt erscheine angemessen. Da-
durch werde seinem Anliegen, den wertvollen Baum zu erhalten, Rech-
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nung getragen. Mit diesem Vorgehen könne offenbar auch der Betreiber
der angrenzenden Obstanlage leben; dieser habe bis anhin nicht um Ro-
dung des Quittenbaums ersucht. Der Entzug der aufschiebenden Wir-
kung bewirke, dass ihm das Rechtsmittel gar nicht zur Verfügung stehe,
da im Falle der erhofften Aufhebung der angefochtenen Verfügung der
Baum längst entsorgt sein würde.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2012 hat das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wir-
kung erteilt. Gleichzeitig wurde ein Schriftenwechsel betreffend den Ver-
fahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie zur Sache eröffnet.
D.
Mit Stellungnahme vom 27. November 2012 beantragt die zu begrüssen-
de Fachbehörde, das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung per sofort wieder zu entziehen.
Das Feuerbrand-Bakterium entwickle sich bereits ab einer Temperatur
von 10°C. Diese Minimaltemperatur werde in X._______ auch während
der Herbst- und Wintermonate häufig erreicht, da die Gemeinde direkt am
See liege und durch entsprechende Föhnlagen ein mildes Klima herr-
sche. Das Feuerbrand-Bakterium werde durch Wind, Regen, Insekten,
Kleinsäugetiere, Vögel und Menschen verbreitet. Ein befallener Baum sei
auch in den Herbst- und Wintermonaten eine potenzielle Infektionsquelle
und erhöhe das Risiko der Krankheitsübertragung. Art und Dringlichkeit
von Sanierungsmassnahmen würden von der Anfälligkeit, dem Befalls-
grad und der Lagesituation des befallenen Baumes abhängen. Grund-
sätzlich werde ein Rückschnitt bzw. Rückriss wegen des grossen zeitli-
chen Aufwands nur an (befallenen) Bäumen gemacht, bei denen die Er-
folgsaussichten gross seien. Die Quitte sei die anfälligste Kernobstart ge-
genüber dem Feuerbrand und deshalb unabhängig von der Befallsstärke,
umgehend zu entfernen. Vorliegend habe der Feuerbrand-Beauftragte
festgestellt, dass ein mehrjähriger und erheblich fortgeschrittener Befall
vorliege; sogar die Wasserschosse seien befallen. Dies zeige, dass Feu-
erbrand-Bakterien bis in den Stamm vorgedrungen seien und der ganze
Baum verseucht sei. In Befallszonen sei die Verbreitung des Feuerbrands
so weit fortgeschritten, dass auf die Tilgungsstrategie verzichtet werde
und stattdessen eine Eindämmungsstrategie angestrebt werde. In regist-
rierten Schutzobjekten bzw. deren Gürtel (bis 500 m), wie vorliegend, fin-
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de eine intensive Überwachung statt und bei Befall würden rigorose Sa-
nierungsmassnahmen durchgeführt; bei einer erkrankten hochanfälligen
Feuerbrand-Wirtspflanze im Schutzgürtel gäbe es keine Alternative zur
Vernichtung, um das Ansteckungsrisiko von neuen gesunden Pflanzen
auf einem möglichst geringen Niveau zu halten. Der betroffene Quitten-
baum befinde sich knapp 50 m neben einer wirtschaftlich bedeutenden
Erwerbsobstanlage, die als Schutzobjekt ausgeschieden worden sei. Die
überwiegenden öffentlichen (wirksamer Schutz des gewerbsmässigen
Obstbaus) und privaten Interessen der Schutzobjektbesitzer würden eine
Rodung gebieten. In Anbetracht der grossen Infektionsgefahr erweise
sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig, zumal Rück-
schnitte bzw. –risse bis anhin erfolglos geblieben seien und der Baum
nicht für berufliche Zwecke genutzt werde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2012 beantragt die Vorinstanz,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung per sofort wieder zu ent-
ziehen und der Baum sei zu entfernen.
Eine weitere Verschleppung des Feuerbrandes im Obstbaudorf
X._______ könne nur durch die sofortige fachgerechte Beseitigung der
Infektionsherde verhindert werden. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass
weitere Bäume, insbesondere vitale Jungbäume und Bäume anfälliger
Sorten rasch stark befallen würden. Der Quittenbaum befinde sich nur
50 m von einem definierten Schutzobjekt (Obstanlage) entfernt, in wel-
chem dieses Jahr, trotz Streptomycin-Einsatzes, auf 3,2 ha (51-75 % be-
fallene Bäume) Rückrisse angeordnet und 84 Bäume gerodet worden
seien. Quitten würden als hochanfällig für Feuerbrand gelten. Die bisheri-
gen Erfahrungen zeigten, dass der Rückschnitt bzw. Rückriss befallener
Pflanzenteile bei Quitten fast ausschliesslich unwirksam geblieben sei.
Um überwiegende öffentliche Interessen nicht weiter zu gefährden, sei
die unverzügliche Rodung geboten. Dass ein Rückriss vorliegend erfolg-
reich gewesen sei, sei sachlich nicht korrekt, auch wenn der Baum wieder
einen Ertrag abgeworfen habe; der Baum zeige seit mindestens drei Jah-
ren Feuerbrand-Symptome, seit 2012 seien auch Wasserschosse am
Stamm befallen. Das Bakterium befinde sich somit im Stamm und nicht
mehr nur im Fruchtholz und in den Fruchtholzträgern. Bei hochanfälligen
Sorten sei die Pflanze, unabhängig von der Befallsstärke, zu vernichten.
Im Übrigen komme ein Rückriss/-schnitt nur in Frage, wenn sehr gute
Aussichten bestünden, dass eine wirksame Sanierung erreicht und eine
spätere Rodung vermieden werden könne; dies sei vorliegend nicht der
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Fall. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Daten aus dem Interreg-
Projekt würden sich auf Äpfel und Birnen beziehen. Ein Baum mit positi-
vem Befund in Stamm und Leitästen könne nicht saniert werden. Eine
Analyse nach Rückriss, wie sie der Beschwerdeführer vorschlägt, könne
erst im Frühjahr gemacht werden, wenn die Bakterien sich vermehrt hät-
ten; dadurch könne aber eine Übertragung auf die benachbarte Obstan-
lage nicht ausgeschlossen werden. Der Betreiber der angrenzenden
Obstanlage sei mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers überdies nicht
einverstanden.
F.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 hat das Bundesamt für Landwirt-
schaft auf eine ergänzende Stellungnahme in der Sache verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer ein Pri-
vatgutachten eingereicht.
H.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 hat die Vorinstanz auf eine ergän-
zende Stellungnahme verzichtet.
I.
Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 hält das Bundesamt für
Landwirtschaft an seinem Antrag fest. Die Äusserungen des Privatgutach-
ters seien grundsätzlich unbelegt. Die Behauptung, die im Jahr 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht geretteten Bäume in Y._______ hätten in den
folgenden fünf Jahren keinen Befall mehr aufgewiesen und seien gesund,
sei beispielsweise nicht verifizierbar, denn diese Bäume seien seit 2007
nicht mehr von einer kantonalen Behörde oder von der Agroscope getes-
tet worden. Entgegen der Ausführung des Privatgutachters könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Quittenbaum den Infektionsdruck
auf das Schutzobjekt (Apfelsorte Gala, hochanfällig) nicht zu erhöhen
vermöge. Das Stehenlassen des Quittenbaums gefährde im Gegenteil die
Wirksamkeit der in diesem Jahr erfolgten umfangreichen Bekämpfungs-
massnahmen und laufe den Bemühungen, in den geschützten Kernobst-
anlagen zur Verhinderung von Feuerbrandschäden einen möglichst tiefen
Infektionsdruck zu halten, zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht habe
in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass innerhalb der 500 m-
Schutzgürtel gegenüber jeder bekannten Infektionsquelle Nulltoleranz zu
gelten habe. Es werde nicht bestritten, dass die Infektionsgefahr während
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der Wintermonate nicht im selben Mass akut sei wie zur Blütezeit. Trotz-
dem könne im Winter nicht ausgeschlossen werden, dass an mehreren
aufeinander folgenden Tagen Temperaturen von 10°C und mehr auftreten
würden. Dies bedeute ein Restrisiko der Krankheitsübertragung. Weil die
epidemiologisch kritische Periode auch im Winter möglich sei, würden
beispielsweise auch Baumschulbetriebe im Nicht-Schutzgebiet, die Feu-
erbrandwirtspflanzen mit entsprechendem Status ins Schutzgebiet ver-
kauften, verpflichtet, ein insektensicheres Netzhaus zur Zwischenlage-
rung solcher Pflanzen aufzubauen. Die Betriebe müssten das bei
Schneefall geöffnete Dach ihres Netzhauses im Winter zwangsläufig wie-
der schliessen, sobald über eine mehrtägige Periode mit Temperaturen
von mindestens 10°C zu rechnen sei. Dann könnten im Adultstadium
überwinternde Insekten vorübergehend wieder aktiv werden. Zudem wür-
den sie von zuckerhaltigem Pflanzenexsudat (wie der durch den Feuer-
brand verursachte Bakterienschleim) angelockt. Die Hoffnung, dass der
betroffene Quittenbaum gesunde, werde nicht geteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 [LwG, SR 910.1] i.V.m. § 94 Abs. 1 des Kantonalen Land-
wirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 [SRL 902; nachfolgend:
LwG LU], § 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege [VRG, SRL 40] sowie Art. 31 f. und Art. 33 Bst. i des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist als Eigentümer bzw. Bewirtschaf-
ter des betroffenen Baums durch die angefochtene Rodungsverfügung
besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Aufgrund der Aktenlage und des beförderlich durchgeführten Schriften-
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wechsels ist die Streitsache liquide bzw. ein Entscheid in der Sache be-
reits möglich und daher aus prozessökonomischen Gründen angezeigt,
weshalb nicht vorab über das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung bzw. um Verlängerung der bereits superproviso-
risch angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ent-
schieden werden muss (vgl. REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 55 m.w.H.).
3.
Feuerbrand ist eine gefährliche, meldepflichtige (Quarantäne-)Pflanzen-
krankheit, die v.a. Kernobstgewächse befällt, ein hohes Infektionspoten-
zial aufweist und durch Bakterien verursacht wird. Letztere (Erwinia amy-
lovora [Burr.] Winsl. et al.) gehören nach der Pflanzenschutzverordnung
vom 27. Oktober 2010 (PSV, SR 916.20) zu den besonders gefährlichen
Schadorganismen (Art. 3 Abs. 1 PSV i.V.m. Anhang 2 Teil A Abschnitt II
Bst. b Ziff. 3 sowie Anhang 2 Teil B Bst. b Ziff. 2).
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 PSV hat der zuständige kantonale Dienst im
Falle der Feststellung besonders gefährlicher Schadorganismen die vom
zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen zu ergreifen, die
zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ist eine Tilgung nicht mög-
lich, so hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Art. 42 Abs. 2 PSV
Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.
Dabei ist dieser insbesondere auch befugt, befallene oder befallsverdäch-
tige Pflanzen zu vernichten (Art. 42 Abs. 4 Bst. h i.V.m. Art. 2 Bst. b PSV).
Bewirtschafter von befallenen Pflanzen können gemäss Art. 43 Abs. 2
PSV verpflichtet werden, die Massnahmen nach Art. 42 PSV unter Anlei-
tung des kantonalen Dienstes zu treffen.
3.2 Der fachtechnische Vollzug des kantonalen Pflanzenschutzes obliegt
im Kanton Luzern der Vorinstanz (§ 76 ff. LwG LU i.V.m. § 1 der Kantona-
len Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998 [SRL 903]). Ge-
mäss § 79 LwG LU kann die Vorinstanz zur Verhinderung der Verbreitung
meldepflichtiger oder gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für
den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erforderlichen Ab-
wehrmassnahmen anordnen; ist keine andere geeignete und wirtschaft-
lich tragbare Bekämpfung möglich, kann die Vorinstanz die Vernichtung
der Befallsherde verfügen. Die Entschädigung für das Ausführen der Ro-
dungsarbeiten in der Befallszone (vgl. Art. 156 Abs. 1 LwG, Landwirt-
schaftliche Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 1994 [SR 916.013],
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Art. 48 und 49 PSV sowie Richtlinie BLW [zit. in E. 3.4]) richtet sich nach
dem Regierungsratsbeschluss vom 1. September 2009 sowie der Wei-
sung der Vorinstanz betreffend Entschädigungs- und Vergütungssätze für
Feuerbrand- und Ambrosia-Bekämpfungsmassnahmen 2012.
3.3 Für die Festlegung von Sanierungsmassnahmen (Rückschnitt, Rück-
riss, Vernichtung) wird die Schweiz in drei Zonen eingeteilt: befalllsfreie
Gemeinden, Gemeinden mit Einzelherden und die Befallszone. Im
Jahr 2008 wurde der ganze Kanton Luzern in die Befallszone eingeteilt
(Feuerbrand – Befallszone 2012 – Gemeindeliste, abrufbar unter
> Feuerbrand – Befallszone, besucht am 5. Dezem-
ber 2012). Die Befallszone umfasst Gemeinden, die auf Grund starken
und/oder wiederholten Befalls vom Bundesamt für Landwirtschaft ausge-
schieden worden sind (vgl. Ziff. 3 Richtlinie BLW [zit. in E. 3.4]).
3.4 Das Bundesamt für Landwirtschaft hat in Umsetzung der Bekämp-
fungsstrategie des Bundes mit der Richtlinie Nr. 3 vom 30. Juni 2006
(nachfolgend: Richtlinie BLW) Weisungen zur Bekämpfung des Feuer-
brands erlassen. Für Befallszonen sieht die Richtlinie BLW die Eindäm-
mungsstrategie (Reduktion des Infektionspotentials und Verhinderung der
weiteren Ausbreitung der Krankheit) sowie die Erhaltung akzeptabler
Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Kernobstgehölzen, die Pro-
duktion von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen Hochstammbe-
ständen an Hand der Ausscheidung von Schutzobjekten vor (Ziff. 4.2
Abs. 1 Richtlinie BLW). Schutzobjekte in einer Befallszone sind wertvolle
Wirtspflanzenbestände, in der Form von Hochstamm-Obstgärten, Er-
werbsobstanlagen und Baumschulen mit ihrer Umgebung im Umkreis von
500 m, in welchen visuelle Kontrollen intensiver und Sanierungsmass-
nahmen rigoroser als in übrigen Teilen der Befallszonen durchgeführt
werden und deren Kosten vom Bund anerkannt werden (Ziff. 3 Richtlinie
BLW).
3.4.1 Nach dem Bericht der Forschungsanstalt Agroscope Changins-
Wädenswil ACW (nachfolgend: Agroscope) zum Feuerbrandjahr 2011 wa-
ren die durch Feuerbrandbefall verursachten Schäden im Obstbau insge-
samt gering; regional trat jedoch in einzelnen Apfelanlagen stärkerer Be-
fall auf. Begründet wird dies mit der für den Feuerbrand nicht optimalen
Witterung während der Hauptblüte und dem regionalen Streptomycin-
Einsatz. Der Erreger könne in der Schweiz nicht mehr getilgt werden; da-
her werde der Umgang mit dieser Krankheit zur Routine. Es sei eine Fo-
kussierung (Schutzobjekte) und Umsetzung begleitender Massnahmen
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erforderlich, damit akzeptable Rahmenbedingungen für eine wirtschaftli-
che Kernobstproduktion, Jungpflanzenproduktion in Baumschulen sowie
für weitere national und regional schützenswerte Kernobstbestände erhal-
ten blieben. Darunter fielen u.a. die Überwachung und umgehende Sanie-
rung sowie die Umsetzung von Bundes- und kantonalen Vorgaben. Die
reine "Feuerbrandbekämpfung" werde durch ein "Feuerbrand-Mana-
gement" abgelöst, weil nebst der reinen Bekämpfung zusätzlich präventi-
ve und begleitende Massnahmen (z.B. der Einsatz von Streptomycin)
notwendig seien ("Das Feuerbrandjahr 2011", in: Schweizer Zeitschrift für
Obst- und Weinbau 5/12, S. 10 ff.).
3.4.2 Gemäss dem Merkblatt Nr. 1-02-002 (Version 2012), "Feuerbrand –
Massnahmen in der vom Bund ausgeschiedenen Befallszone: Vernich-
tung der Pflanzen, Rückschnitt/-riss oder keine Sanierung", empfiehlt die
Agroscope bei Hochstammbäumen im Gürtel von Schutzobjekten u.a. der
vorliegend betroffenen hochanfälligen Sorte Quitten die Vernichtung der
Pflanzen unabhängig von der Befallsstärke. In Schutzobjekten befürwor-
tet die Agroscope einen Rückschnitt/-riss grundsätzlich nur dann, wenn
sehr gute Aussichten bestehen, dass eine wirksame Sanierung erreicht
und eine spätere Rodung vermieden werden kann. Bei Rückschnitt/-riss
bestehe ein Restrisiko, dass infektionsfähige Feuerbrandbakterien im
Pflanzengewebe verblieben. Diese könnten noch gesunde Wirtspflanzen
im Umfeld gefährden. Zudem sei der Aufwand für die Durchführung des
Rückschnittes/-risses und die erforderlichen Erfolgskontrollen beträcht-
lich, weshalb im Gürtel von Schutzobjekten (im Umkreis von 500 m) an-
stelle von Rückschnitt/-riss befallene Pflanzen zu vernichten seien. Erfah-
rungen aus dem mehrjährigen Interreg IV Projekt "Gemeinsam gegen
Feuerbrand" hätten zudem gezeigt, dass Sanierungsmassnahmen im
Schutzobjekt (Kern und Gürtel) zwingend notwendig seien, um den Infek-
tionsdruck auf einem geringen Niveau zu halten. Überdies sei bei hoch-
anfälligen Sorten ein Rückschnitt in den meisten Fällen nicht erfolgreich,
d.h. nicht sinnvoll, bei robusten Sorten dagegen erfolgsversprechend. Je-
doch sei ein Rückschnitt/-riss nicht angebracht (d.h. befallene Pflanzen
müssten vernichtet werden) bei fortgeschrittenem Befall, vor allem am
Stamm, in Stammnähe, an der Mittelachse, am Leitast, an der Unterlage
oder an Stockausschlägen, bei mehrjährigem Befall und bei jungen
Pflanzen.
3.5 Die kantonalen Vorgaben zur Sanierung des Feuerbrands bei Hoch-
stammbäumen, Ziersträuchern und Wildgehölzen 2012 (Ergänzung zum
Merkblatt 1-02-002 der Agroscope) sehen für Quittenbäume im Gürtel ei-
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nes Schutzobjekts (bis 500 m um den Kern) generell eine Sanierung
durch Rodung vor; bei geringem Risiko die Rodung eventuell (erst) nach
der Ernte.
3.6 Der vom Beschwerdeführer zitierte Abschlussbericht zum Interreg IV
Projekt "Gemeinsam gegen Feuerbrand" empfiehlt u.a. hoch anfällige,
stark befallene Bäume mit fortschreitendem Befall schnellstmöglich, spä-
testens im kommenden Winter, zu roden, da diese für gesunde Bäume
eine Gefahr darstellten, und stellt fest, dass Sanierungsmassnahmen in
engem Zusammenhang mit der Obstsorte stünden; nur eine ausreichen-
de Robustheit gegenüber dem Feuerbrand führe zum gewünschten Re-
sultat. Ziel aller Sanierungsmassnahmen müsse es ein, das Infektionspo-
tential möglichst tief zu halten (S. 45 f.). Die Auszüge, auf die der Be-
schwerdeführer hinweist, um zu belegen, dass ältere Bäume und anfälli-
ge Sorten wieder feuerbrandfrei werden könnten, befassen sich einerseits
mit der Zitronenbirne und anderseits mit dem Umstand, dass Feuerbrand
auch bei intensiver Beobachtung und Pflege latent vorhanden sein kann.
Daraus ergeben sich für die vorliegend zu beurteilende Rodungsverfü-
gung keine weiteren Erkenntnisse.
3.7 Die vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Recht gelegte Karte, präsen-
tiert die tagesaktuelle Befallssituation in der Schweiz (abrufbar unter
> Aktuelle Befallssituation in der Schweiz, besucht am
5. Dezember 2012). Darüber hinaus lassen sich aus dieser Übersicht je-
doch keine weiteren Erkenntnisse ableiten.
3.8 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Schriftenwechsels ein Pri-
vatgutachten eingereicht.
3.8.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und Bundesgerichte
die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas-
send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be-
deutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Expertisen, die von einer Partei
eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Par-
tei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb ab-
gesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 137 II 266
E. 3.2, BGE 125 V 351 E. 3; BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN-
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BERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 19 N 15). Der Beweiswert eines Parteigutachtens ist je-
doch verglichen mit einem behördlich angeordneten Gutachten regel-
mässig herabgesetzt und es gilt zum Vornherein nicht als Sachverständi-
gengutachten i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG, weil davon ausgegangen wer-
den muss, dass die Partei dem Privatgutachter in erster Linie die nach ih-
rem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des
streitigen Sachverhalts unterbreitet, und das private Gutachten im Unter-
schied zum behördlichen nicht unter Strafandrohung erstellt wird (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1
sowie A-8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.2.3; CHRISTOPH AUER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 59 zu Art. 12, WALD-
MANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 19 N 49).
3.8.2 Im eingereichten Privatgutachten nimmt C._______, Ing. Agr. ETH,
Stellung zu einzelnen Äusserungen der Vorinstanz und des Bundesamtes
für Landwirtschaft im Rahmen des Schriftenwechsels:
Die Obstbäume des benachbarten Grundstücks (Schutzobjekt, hochanfäl-
lige Sorten) seien tatsächlich stark befallen und es sei davon auszuge-
hen, dass in dieser Anlage stets Feuerbrand auftreten werde. Unter Be-
zugnahme auf den Abschlussbericht des Interreg IV Projekts "Gemein-
sam gegen Feuerbrand" (vgl. oben E. 3.6) stellt der Gutachter fest, dass
es nicht möglich sei, in einer Anlage sämtliche Befallsstellen zu eliminie-
ren und dass 8 % der optisch gesunden Bäume einen Latenzbefall auf-
weisen würden, der zu einem Aktivbefall führen könne aber nicht müsse.
Als positives Beispiel werden die vom Bundesverwaltungsgericht im
Jahr 2007 (recte: 2008) geretteten Bäume in Y._______ angeführt, die
sich erholt hätten. Anhand einer Grafik wird die Ausbreitung von Feuer-
brand innerhalb einer Obstanlage dargestellt. Der abseits der benachbar-
ten Obstanlage stehende Quittenbaum habe keinen oder nur einen ver-
nachlässigbaren Einfluss auf das Infektionspotenzial innerhalb dieser An-
lage. Es sei daher nicht einsehbar, warum der Quittenbaum weichen
müsse bzw. weshalb nicht ein Rückschnitt/-riss durchgeführt werden kön-
ne, wie dies in der benachbarten Anlage der Fall sei. Auch ein befallener
Quittenbaum könne sich regenerieren, dafür sei der Baum des Be-
schwerdeführers das beste Beispiel. Bis zum Beginn der Blüte gehe von
einem fachgerecht zurückgeschnittenen Baum keine Ansteckungsgefahr
aus. Aus der Befallskarte (vgl. oben E. 3.7) erhelle, dass der Kanton
Thurgau trotz rigorosen Massnahmen in der "Feuerbrandschutzzone" (der
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obstbaurelevante Teil des Kantons) keine einzige Gemeinde ohne Befall
aufweise, was eine schlechte Bilanz für die Bemühungen während der
letzten 20 Jahre sei; definitionsgemäss dürfe es in der Schutzzone keinen
Befall geben. Im Weiteren beklagt der Gutachter die aus seiner Sicht (zu)
hohen Kosten für Feuerbrandbekämpfungsmassnahmen. Bis heute exis-
tiere keine wissenschaftliche Bestätigung dafür, dass durch Rodungsakti-
onen künftige Infektionen verhindert oder reduziert werden könnten. Der
Kanton St. Gallen habe sich im Übrigen vom rigorosen Bekämpfungsre-
gime verabschiedet und setzte auf Dialog. In Z._______ habe ein Obst-
bauer, statt hochanfällige Sorten durch tolerante zu ersetzen, erst kürzlich
seine Anlage durch hochanfällige Birnbäume erweitert; dies sei vom Kan-
ton Luzern geduldet worden. Dagegen werde ein 350 m entfernter, ökolo-
gisch und wirtschaftlich wertvoller Obstgarten durch jährlich wiederkeh-
rende Rodungsverfügungen Schritt für Schritt zerstört. In Baden-Württem-
berg habe man bereits zu Beginn der 90er Jahre auf staatliche Rodungs-
aktionen verzichtet (aus finanziellen Gründen) und dies offensichtlich oh-
ne Nachteile für den Obstbau, wie ein Spezialist der Universität Hohen-
heim bestätige (entsprechende Unterlagen [undatiert und ohne Quellen-
angaben] liegen bei). Die Feuerbrandstrategie müsse nun hinterfragt
werden. Es sei eine staatliche Unterstützung für betroffene Anlagebesit-
zer vorzusehen und ein Anreiz zu schaffen für den Ersatz von hochanfäl-
ligen durch tolerante Sorten. Dass die für die Entwicklung des Feuer-
brand-Bakteriums erforderliche Temperatur in X._______ im Winter er-
reicht würde, sei falsch. Und selbst in einem ausgesprochenen Föngebiet
seien die Voraussetzungen für eine Infektion im Winter zu keiner Zeit ge-
geben. Überdies sei der Beschwerdeführer selbst Eigentümer des be-
nachbarten Schutzobjektes, weshalb kein privates Interesse Dritter an der
Rodung bestehe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, im Frühjahr das
Gespräch mit seinem Pächter zu suchen, mit ihm gemeinsam den Quit-
tenbaum zu beobachten und allfällige Massnahmen zu treffen.
3.8.3 Mit Blick auf den Beweiswert des vorliegenden Privatgutachtens ist
festzuhalten, dass die Ausführungen des Privatgutachters lediglich punk-
tuell sind. Zum Teil sind diese verbunden mit (politischen) Forderungen
sowie persönlichen Kommentaren zu anderen Obstbauanlagen und den
darin durchgeführten Massnahmen, auf deren Vergleichbarkeit mit der
vorliegenden Situation, insbesondere betreffend Befallsstärke und Obst-
sorte, nicht näher eingegangen wird. Überdies ist unklar, ob die gesamten
Verfahrensakten miteinbezogen worden sind. Daher ist der Beweiswert
des Privatgutachtens herabgesetzt. Die Unabhängigkeit sowie Seriosität
des Privatgutachters ist nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass
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er die Ausführungen des Bundesamtes für Landwirtschaft bezüglich Tem-
peraturen in der betroffenen Gemeinde als "schlechten Witz" taxiert und
dazu lediglich ausführt, die betroffene Gemeinde befinde sich in keinem
Föhngebiet und deshalb herrsche kein mildes Klima.
Was die im Privatgutachten formulierte und vom Beschwerdeführer über-
nommene vorwiegend rechtspolitische Kritik betrifft, wird damit letztlich
die in der Verordnung, Richtlinie und Merkblatt statuierte Ordnung in Fra-
ge gestellt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass die
Entscheidungen des Verordnungsgebers und Weisungen bzw. Merkblät-
ter der zuständigen Behörden sich nicht an den Delegationsrahmen des
Gesetzes halten bzw. dessen Sinn und Zweck widersprechen würden.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Es lässt sich auch nicht behaupten,
dass die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung des Feuerbrandes
von vorneherein nicht geeignet wären, um die anvisierten Ziele mindes-
tens teilweise zu erreichen (zur Frage der Verhältnismässigkeit vgl. auch
unten E. 4).
3.9 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Beurteilung von
technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sach-
verständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich er-
scheinen oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruhen
(BVGE 2011/47 E. 5.1, BVGE 2008/10 E. 4). In diesem Sinn sind nach-
folgend die vorgängigen Ausführungen der Fachbehörden zu gewichten.
4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Rodung des betroffenen
Quittenbaums verfügt hat.
4.1 Beim von der angefochtenen Rodungsverfügung betroffenen Quitten-
baum handelt es sich unstreitig um eine hoch anfällige Sorte (vgl. oben
E. 3.4.2 sowie Merkblatt Nr. 732 der Agroscope [Version 8/2011]). Erstellt
ist ferner, dass dieser von Feuerbrand befallen ist; der Baum ist am
9. August 2012 in einer Analyse der Agroscope positiv getestet worden.
Dabei handelt es sich um einen mehrjährigen und erheblich fortgeschrit-
tenen Befall, denn der Baum weist nun seit (mind.) drei Jahren Feuer-
brand-Symptome auf. Darüber hinaus sind die Wasserschosse (Sommer-
triebe aus altem Holz einer mehrjährigen verholzten Pflanze) am Stamm
befallen. Mit der Vorinstanz und dem Bundesamt für Landwirtschaft kann
daher davon ausgegangen werden, dass sich das Bakterium bereits im
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Stamm und nicht mehr nur im Fruchtholz und in den Fruchtholzträgern
befindet. Der ganze Baum ist somit verseucht, was der Beschwerdeführer
auch nicht bestreitet.
4.2 Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der betroffene Quittenbaum im
Gürtel eines ausgeschiedenen Schutzobjekts, in dem sich hochanfällige
Bäume befinden (Apfelsorte Gala), ca. 50 m vom Kern entfernt, befindet,
dessen Eigentümer der Beschwerdeführer zwar selber ist, das er jedoch
verpachtet hat. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des de-
finierten und ausgeschiedenen Schutzobjekts denn auch nicht in Frage.
4.3 Aufgrund des erheblichen Befalls und der Lage im Schutzgürtel geht
vom erkrankten Baum unstreitig eine Gefahr der Verbreitung der Krank-
heit auf gesunde Bäume aus. Die Vorinstanz ist daher, gestützt auf die
gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben E. 3.1 f.) und im Einklang mit den
entsprechenden Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft und
den Empfehlungen der Agroscope sowie ihren eigenen Vorgaben (vgl.
oben E. 3.4 f.) berechtigt, die Rodung des betroffenen Quittenbaums an-
zuordnen. Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig:
4.3.1 Bei Schutzobjekten handelt es sich definitionsgemäss um wertvolle
Wirtspflanzenbestände (vgl. oben E. 3.4), deren Eigentümer bzw. Bewirt-
schafter ein Interesse an der Vernichtung von benachbarten Infektions-
herden bzw. der Reduktion des Infektionspotenzials für die geschützten
Bäume haben. Sinn und Zweck von Schutzobjekten ist der Schutz von
wertvollen Wirtspflanzenbeständen zur lokalen Erhaltung akzeptabler
Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Kernobstgehölzen, die Pro-
duktion von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen Hochstammbe-
ständen in Befallszonen, weshalb innerhalb dieser Perimeter auch rigoro-
sere Sanierungsmassnahmen vorgesehen sind (Ziff. 3 und Ziff. 4.2 Abs. 1
Richtlinie BLW). Daher ist bei der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne
E. 3.9) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz innerhalb der 500 m-
Schutzgürtel ein Nullrisiko eingeht bzw. Nulltoleranz gelten lässt (vgl.
oben E. 3.4.2 sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 26. November 2012 in den Verfahren B-5371/2012 und B-
5674/2012 E. 4.4.1), wovon im Übrigen auch der Privatgutachter auszu-
gehen scheint (S. 3).
4.3.2 Erstellt ist sodann, dass im fraglichen Schutzgürtel selbst der Ein-
satz von Antibiotika nicht verhindern konnte, dass im laufenden Jahr
84 Bäume gefällt werden mussten. Die Wirkung dieser im Jahr 2012 er-
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folgten Bekämpfungsmassnahmen würde in Frage gestellt, wenn Krank-
heitsherde im Schutzgürtel weiterhin geduldet würden. Angesichts des
bereits betriebenen erheblichen Bekämpfungsaufwands, dem sich andere
Baumeigentümer und Bewirtschafter von Obstanlagen unterzogen haben,
haben die Interessen des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines
stark und mit grösster Wahrscheinlichkeit unwiderruflich befallenen Quit-
tenbaums (und seiner allfälligen Genesung) zurückzustehen.
4.3.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die Witterungsbedingun-
gen während der Wintermonate nicht gegen die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Rodung sprechen: Ein befallener Baum ist selbst in den
Herbst- und Wintermonaten eine potenzielle Infektionsquelle. Auch wenn
das Risiko der Krankheitsübertragung in den Wintermonaten deutlich ge-
ringer sein mag als zur Blütezeit, bleibt ein Befall gesunder Bäume bei
Temperaturen ab 10°C durch eine Reihe von unkontrollierbaren Faktoren
(Wind, Tiere, Mensch usw.), entgegen den Ausführungen des Beschwer-
deführers und des Privatgutachters, möglich. Weil im Herbst und Winter
Temperaturen von 10°C und mehr vereinzelt auftreten können, wie dies
beispielsweise ab dem 23. Dezember 2012 der Fall war, besteht auch in
diesen Jahreszeiten ein gewisses Risiko der Krankheitsübertragung. Da,
wie bereits ausgeführt, in den ausgeschiedenen Schutzgürteln gegenüber
dem Feuerbrand eine Nulltoleranz-Regel gilt (vgl. oben E. 4.3.1), besteht
ein überwiegendes öffentliches Interesse an Bekämpfungsmassnahmen
das ganze Jahr über. Ob mit der geltenden Feuerbrand-Bekämpfungs-
strategie des Bundes die anvisierten Ziele gesamtschweizerisch erreicht
werden können, ist hier nicht zu beurteilen. Der Nulltoleranz-Strategie in
Schutzgürteln kann die Eignung und Verhältnismässigkeit, jedenfalls zur
Zeit, nicht abgesprochen werden.
4.3.4 Den Interessen des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines
Quittenbaums stehen somit überwiegende öffentliche und auch private In-
teressen an einer Eindämmung der Verbreitung des Feuerbrands im be-
troffenen Schutzobjekt sowie dessen Schutzgürtel gegenüber, ungeachtet
der Jahreszeit und selbst unter Berücksichtigung des Einwands, dass der
abseits der benachbarten Obstanlage (Schutzobjekt) stehende Quitten-
baum keinen oder nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf das beste-
hende gesamte Infektionspotenzial innerhalb dieser Anlage habe. Das In-
fektionspotenzial ist nämlich nur in Bezug auf den einzelnen befallenen
Baum zu würdigen und ist nicht in Verhältnis zu dem von anderen Bäu-
men im Schutzobjekt ausgehenden Infektionspotenzial zu setzen. Die
Anordnung eines Rückschnittes bzw. Rückrisses zwecks Sanierung, wie
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dies der Beschwerdeführer beantragt, durfte die Vorinstanz als mildere
Massnahme ausschliessen. Selbst wenn Pflegemassnahmen wie Rück-
schnitt und Rückriss zur Eindämmung und Bekämpfung von Feuerbrand
eine hohe Wirksamkeit attestiert würden, wie der Beschwerdeführer unter
Verweis auf das Interreg IV Projekt "Gemeinsam gegen Feuerbrand" (vgl.
oben E. 3.6) sinngemäss ausführt, würde dies nichts an der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der angeordneten Rodung ändern, da der fragli-
che Baum in einem vom Bund implementierten und vom Kanton definier-
ten Schutzgürtel liegt und in diesen Zonen, aufgrund der Nähe zu schüt-
zenswerten Objekten, der Verminderung von Ansteckungsrisiken erhöhte
Bedeutung zukommt (vgl. oben E. 3.4, 3.4.1 f. und 4.3.1), einhellig emp-
fohlen wird, befallene Quittenbäume unabhängig vom Befallsgrad zu ro-
den (vgl. oben E. 3.4.2 und 3.5), und Rückrisse/-schnitte bei fortgeschrit-
tenem Befall mit grösster Wahrscheinlichkeit als aussichtslos beurteilt
werden (vgl. oben E. 3.4.2).
4.3.5 Anzumerken ist ferner, dass eine Entschädigung pro gefälltem
Baum vorgesehen ist (vgl. oben E. 3.2 in fine). Die durch eine Abweisung
der Beschwerde entstehenden Nachteile würden somit im Nachgang fi-
nanziell zumindest teilweise kompensiert werden. Ob die Entschädigung
erhöht werden sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist eine politi-
sche Frage.
4.3.6 Ob die Aussage des zuständigen Feuerbrand-Kontrolleurs, dass
frühere Rückrissversuche beim betroffenen Quittenbaum stets erfolglos
geblieben seien, den Tatsachen entspricht oder falsch ist, wie der Be-
schwerdeführer anführt, kann offenbleiben, da eine Rodung aufgrund des
oben Ausgeführten angezeigt ist.
4.3.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dass Anlagebetrei-
bern in Schutzobjekten Rückrisse bzw. Rückschnitte auch bei hochanfäl-
ligen Sorten erlaubt worden sei, wird einerseits nicht belegt und anderer-
seits ist damit nichts über die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden
Sachverhalt ausgesagt, zumal die Art der (angeordneten) Sanierungs-
massnahme auch in Schutzobjekten von der Befallsstärke und der Obst-
sorte abhängig ist (vgl. oben E. 3.4.2 und die Tabelle 1 des Merkblatts
Nr. 1-02-002 [Version 2012] "Feuerbrand – Massnahmen in der vom Bund
ausgeschiedenen Befallszone: Vernichtung der Pflanzen, Rückschnitt/-
riss oder keine Sanierung" der Agroscope sowie die kantonalen Vorgaben
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zur Sanierung des Feuerbrands bei Hochstammbäumen, Ziersträuchern
und Wildgehölzen 2012).
4.4 Da die Akten eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts erlau-
ben, sind die zusätzlichen Beweisanträge des Beschwerdeführers (Befra-
gung des zuständigen Feuerbrandbeauftragten betreffend den Umstand,
dass mit Rodungen dem Feuerbrand nicht beizukommen sei; Befragung
eines Feuerbrandexperten der Agroscope betreffend Ansteckungspoten-
zial während der Vegetationsruhe; Befragung des Bewirtschafters der an-
grenzenden Obstanlage betreffend Stehenbleiben des Quittenbaums)
sowie des Bundesamtes für Landwirtschaft (Befragung eines Vertreters
der Agroscope und der kantonalen Fachstelle Obstbau St. Gallen betref-
fend Bäume in Y._______ sowie Restrisiko der Krankheitsübertragung im
Winter) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Rodung
des betroffenen Quittenbaums angeordnet hat. Die Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung bzw. um Verlängerung der bereits superprovisorisch an-
geordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird damit
gegenstandslos.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer-
den auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem am 22. November 2012 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Es ist keine Par-
teientschädigung geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
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auferlegt. Diese werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkun-
de)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Januar 2013