B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5798/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Hochschule X._______,
Museum Y._______,
Depot Z._______,
_______,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kultur BAK,
Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe an die Betriebskosten von Museen und
Sammlungen Dritter, Verfügung des BAK vom
8. September 2017.
B-5798/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Museum Y._______ ist eine Einheit des Departements A._______ der
Hochschule X._______. Es wurde im Jahr _______ gegründet und verfügt
über eine Design-, Grafik- und Kunstgewerbesammlung sowie eine Plakat-
sammlung mit jeweils einem bedeutenden Anteil helvetischer Provenienz.
B.
Mit Gesuch vom 31. März 2017 beantragte die Hochschule X._______,
Museum Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt
für Kultur BAK (nachfolgend: Vorinstanz) Finanzhilfen an die Betriebskos-
ten von Museen und Sammlungen Dritter für die Jahre 2018 bis 2022 in
der Höhe von Fr. 500'000.– pro Förderjahr (d.h. total Fr. 2'500'000.–).
C.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführerin mit der Begründung ab, dass die materiellen Förderkri-
terien – im Quervergleich mit den übrigen eingereichten Gesuchen – nicht
in einem für die Unterstützung mit den begrenzten finanziellen Mitteln der
Vorinstanz ausreichendem Masse erfüllt würden. Die Vorinstanz setzte der
Beschwerdeführerin Frist bis zum 30. August 2017 an, um eine anfecht-
bare Verfügung zu verlangen.
D.
Nach einer telefonischen Unterredung am 18. August 2017 mit dem Sek-
tionschef der Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin fristgerecht
eine anfechtbare Verfügung.
E.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, dass sie wohl die formellen Fördervoraussetzungen erfüllt
habe, jedoch der Gesamtdurchschnitt der Bewertung für die inhaltlichen
Förderkriterien lediglich 6.98 Punkte betrage. Bei diesen drei gleichrangig
gewichteten Kriterien habe die Beschwerdeführerin folgende Bewertungen
erreicht: „Ausstrahlung und Qualität der Institution“ 6.60 Punkte, „Bedeu-
tung der Sammlung“ 8.83 Punkte, „Stellenwert der Vermittlungstätigkeit“
5.5 Punkte. Gesuche mit einem Gesamtdurchschnitt von weniger als sie-
ben Punkten seien abgelehnt, solche mit sieben oder mehr Punkten seien
gutgeheissen worden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei demzu-
folge abzuweisen gewesen.
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Seite 3
F.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vor-
instanz vom 8. September 2017 aufzuheben und es sei das Gesuch der
Beschwerdeführerin gutzuheissen, eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zur Neubewertung des Gesuchs zurückzuweisen. Die Be-
schwerdeführerin rügt eine Verletzung von Transparenzgrundsätzen und
Ermessensfehler aufgrund von Verletzungen des Rechtsgleichheits- und
Fairnessgebots, des Grundsatzes von Treu und Glauben, von Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen sowie Ermessensunterschreitungen, fer-
ner eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz nach
erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die
Vorinstanz macht geltend, sie sei bei ihrem Entscheid zu den Betriebsbei-
trägen an Museen sorgfältig und rechtlich einwandfrei vorgegangen und
habe ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.
H.
Mit Replik vom 9. Februar 2018 beziehungsweise Duplik vom 15. März
2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen und eingereichten Akten
wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 8. September 2017. Es handelt sich um eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR. 172.021), welche der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht unterliegt (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 26 Abs. 1
des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [KFG, SR 442.1]).
Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
B-5798/2017
Seite 4
1.2 Die Hochschule X._______ ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des
Kantons Zürich mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 f. des Zürcher
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]), und das
zugehörige Museum Y._______ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Beschwerdeführerin ist weiter
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
Bst. b f. VwVG). Sie ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerde sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63. Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor.
1.4 Die Beschwerde erweist sich demzufolge in formeller Hinsicht als zu-
lässig, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt mitunter eine Verletzung des ihrer Ansicht
nach analog anwendbaren submissionsrechtlichen Transparenzprinzips
(s. E. 3 hiernach) sowie Ermessensfehler infolge Verletzungen des Gleich-
heitsgebots (s. E. 4.2 hiernach), von Gesetzes- und Verordnungsbestim-
mungen (s. E. 4.3 hiernach) sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben
und des Fairnessgebots (s. E. 4.4 hiernach). Sie macht geltend, die
Grundsätze des Vergaberechts würden Auskunft darüber geben, wie die
Gleichbehandlung der Anbieter und Anbieterinnen erreicht, das Rechts-
gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewahrt und
die Fairness des Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV eingehalten werden
könnten. Dazu gehöre namentlich, dass die Bewertung und die Gewich-
tung der einzelnen Kriterien mindestens vor Offertöffnung festgelegt wür-
den, der Bewertungsmassstab so formuliert würde, dass die Bewertung
der einzelnen Offerten rechtsgleich erfolgen könne und bei der Anwendung
der Kriterien stets derselbe Massstab angelegt würde.
2.2 Die beantragten Finanzhilfen stellen Massnahmen zur Bewahrung des
kulturellen Erbes nach Art. 10 KFG dar. Die Legaldefinition der Finanzhilfe
findet sich in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
1990 (SuG, SR 616.1). Danach sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die
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Seite 5
Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er-
halten (vgl. Urteile des BVGer B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017,
B-2603/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1 f., B-6043/2012 vom 26. März
2015 E. 4.1 und B-4572/2012 vom 17. März 2015 E. 3. 1 f., je mit Hinwei-
sen). Der Empfänger erhält demnach eine Leistung, ohne direkt dem Sub-
ventionsgeber eine marktübliche Gegenleistung zu erbringen. Leistungen,
die der Staat im Rahmen von Austauschverhältnissen erbringt, sind
e contrario keine Finanzhilfen (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über
Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986 [nachfolgend: Bot-
schaft SuG], BBl 1987 I 382), zumal solchen der synallagmatische Charak-
ter fehlt (REKO EFD, Entscheid vom 29. Februar 2000, in: Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 64.60 E. 1b). Derartige Leistungen wer-
den grundsätzlich vielmehr als Beschaffungsgeschäfte vom objektiven
Geltungsbereich des Vergaberechts erfasst (vgl. LIVIO BUNDI, System und
wirtschaftsverfassungsrechtliche Zulässigkeit von Subventionen in der
Schweiz und von Beihilfen in der EU, 2016, S. 7 f.; HANS RUDOLF TRÜEB,
Beschaffungsrecht, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhand-
buch Verwaltungsrecht, 2015, S. 1034 ff.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 74 ff., je mit
Hinweisen).
Nach dem Gesagten sind die Grundsätze des Vergaberechts – namentlich
die speziellen Ausprägungen des Transparenz- und Gleichbehandlungsge-
bots im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) – nicht unbese-
hen auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Dies ergibt sich ent-
gegen der beschwerdeführerischen Auffassung ebenso wenig aus BGE
143 II 589 (recte wohl: 143 II 598) E. 4.3, welcher die Bedeutung von Art. 2
Abs. 7 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 (BGBM,
SR 943.02) für Sondernutzungskonzessionen zum Gegenstand hat. Viel-
mehr sind die erhobenen Rügen anhand der subventionsrechtlichen Vor-
gaben im Allgemeinen und der Kulturförderung im Besonderen sowie im
Lichte der einschlägigen und von der Beschwerdeführerin gerügten Ver-
fassungsbestimmungen zu beurteilen.
B-5798/2017
Seite 6
2.3
2.3.1 Auf die ersuchten Finanzhilfen besteht kein Anspruch (sog. Ermes-
senssubventionen, Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 KFG und Art. 3 Abs. 2 Ver-
ordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von
Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kultu-
rellen Erbes vom 29. November 2016 [SR 442.121.1, nachfolgend: V EDI-
MSN]; vgl. Urteil des BVGer B-4572/2012 vom 17. März 2015 E. 3.3, mit
Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Kulturförderung vom
8. Juni 2007 [nachfolgend: Botschaft KFG], BBl 2007 4843). Im Falle von
Ermessenssubventionen erstellen die zuständigen Departemente eine Pri-
oritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden, sofern die einge-
reichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen
(Art. 13 Abs. 1 f. SuG). Die Prioritätenordnungen sind den interessierten
Kreisen bekannt zu geben (Art. 13 Abs. 4 SuG). Leitendes Prinzip für diese
generell-abstrakten Ordnungen ist die Gleichbehandlung der Gesuchstel-
lenden (vgl. Botschaft SuG, BBl 1987 I 406). Prioritätenordnungen sollen
eine rechtsgleiche und willkürfreie Rechtsanwendung gewährleisten. Sie
sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis durch Selbstbindung der Be-
hörde gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer B-2184/2017, B-2387/2017,
B-2476/2017, B-2603/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.4.2 und
C-4473/2012 vom 27. Januar 2014 E. 4.2 f., je mit Hinweisen). Innerhalb
des verbleibenden Entscheidungsspielraums hat die Behörde die verfas-
sungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben (vgl. Urteil des BVGer B-2221/2016 vom 1. November 2017
E. 3.3, mit Hinweisen).
2.3.2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Förder-
kriterien für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen in Art. 8 V EDI-
MSN wie folgt fest- und offengelegt:
„a. Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an der Anzahl Eintritte,
der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer des Online-Angebots, den wissenschaftlichen Pub-
likationen, den Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene und der Beach-
tung in den Medien;
b. Bedeutung der Sammlung, namentlich gemessen an ihrer Einzigartigkeit, ihrem Umfang
und ihrem kulturellen Wert für die Schweiz;
c. Stellenwert der Vermittlungstätigkeit, namentlich gemessen am Umfang, an der Qualität,
der Vielfalt und der Innovativität des Vermittlungsangebots.“
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Seite 7
Nach der Vorrangregel von Art. 16 V EDI-MSN werden die einzelnen För-
derkriterien beim Entscheid über die Beiträge gewichtet. Es wird denjeni-
gen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Ge-
samtbetrachtung am besten erfüllen. Eine materielle Beurteilung bedingt
im Übrigen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 6 ff. KFG in
Verbindung mit Art. 4 V EDI-MSN.
2.3.3 Gestützt auf Art. 13 Abs. 4 V EDI-MSN hat die Vorinstanz zur fachli-
chen Beurteilung der Gesuche Expertinnen und Experten beigezogen. Die
drei Förderkriterien des Art. 8 V EDI-MSN „Ausstrahlung und Qualität der
Institution“, „Bedeutung der Sammlung“ und „Stellenwert der Vermittlungs-
tätigkeit“ wurden jeweils gleich gewichtet, und ihre Bemessung erfolgte an-
hand der zwölf Indikatoren, wie sie in der Verordnungsnorm namentlich
aufgeführt werden. Zu diesem Zweck wurde den Indikatoren anfänglich ein
durchgängiger Bewertungsrahmen von eins bis zehn Punkten zugeteilt. Als
einheitliche Messgrundlage für den Indikator „Anzahl Nutzerinnen und Nut-
zer des Onlineangebots“ wurde festgelegt, auf die Anzahl unique hosts (un-
terschiedliche Benutzer) der Museumswebseiten in den Jahren 2015 und
2016 abzustellen. Diese Informationen wurden nachträglich zur Eingabe-
frist bei den Gesuchstellenden erfragt, zumal sie sich aus den getätigten
Angaben in den Gesuchsformularen zu den „Anzahl Nutzenden des On-
line-Angebots“ der Jahre 2015 und 2016 nicht eruieren liessen. Die
Schwierigkeiten einiger Gesuchstellenden – darunter der Beschwerdefüh-
rerin – bei der Quantifizierung der unique hosts veranlasste die Vorinstanz
nach eigenen Angaben, den Bewertungsrahmen für diesen Indikator auf
die Skala von drei bis neun Punkten einzuschränken. Die Vorinstanz führt
in ihrer Vernehmlassung weiter aus, dass der Indikator dadurch geringere
Gewichtung innerhalb des Förderkriteriums erlange.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf vorgängige Offenlegungspflich-
ten der Förderkriterien- sowie Indikatorengewichtung, welche Ausfluss ei-
nes gegenständlich zur Anwendung gelangenden Transparenzprinzips
seien. Mit Verweis auf BGE 125 II 86 E. 7c macht sie geltend, vorliegend
hätten in analoger Weise die Kriterien und deren relative Gewichtung vor-
weg bekannt gegeben werden müssen, andernfalls jede Möglichkeit der
Manipulation eröffnet werde, was dem Grundsatz der Transparenz und da-
mit auch der Idee des Wettbewerbs entgegenstehe (soweit zugleich die
Verletzung einer „Exzellenzstrategie“ gerügt wird s. E. 4.4 hiernach).
B-5798/2017
Seite 8
3.2 Wie dargelegt ist das vergaberechtliche Transparenzgebot vorliegend
weder unmittelbar noch unbesehen analog anwendbar (s. E. 2.2 hiervor).
Aus BGE 125 II 86 E. 7c, welcher die Vergabe eines öffentlichen Auftrags
durch eine Gemeinde zum Gegenstand hat, lässt sich mithin nichts ablei-
ten. In den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des
SuG, des KFG, der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 2011
(KFV, SR 442.11) sowie der V EDI-MSN finden sich des Weiteren keine
– über die Prioritätenordnung hinausgehenden – Offenlegungspflichten be-
treffend die Bewertungsmethodik beziehungsweise die Gewichtung der In-
dikatoren, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht. Solche
Pflichten ergeben sich ebenso wenig aus einer verfassungsteleologischen
Perspektive. Insoweit das Bewertungsschema nicht offengelegt wurde und
auch nicht offengelegt werden musste, stehen schliesslich im vorliegenden
Fall einer nachträglichen Anpassung des Indikators 1.2 „Ausstrahlung und
Qualität der Institution gemessen an der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer
des Online-Angebots“ auch keine Gründe des Vertrauensschutzes entge-
gen (zur Zulässigkeit der Skalierung dieses Indikators s. E. 4.2.3 hiernach).
Damit kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa
Urteile des BVGer A-4930/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 1.4 und
A-103/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen)
auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten Amtsaus-
kunft über den Erstellungszeitpunkt der Bewertungsskalen verzichtet wer-
den.
4.
4.1 Die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 KFG schliesst
die Rüge der Unangemessenheit nach Art. 49 Bst. c VwVG aus, weswegen
vorliegend bloss qualifizierte Ermessensfehler gerügt werden können, wel-
che eigentliche Rechtsverletzungen nach Art. 49 Bst. a VwVG begründen
(vgl. Urteil des BVGer B-2759/2017 vom 13. März 2018 E. 2, mit Hinwei-
sen; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [hiernach: Praxis-
kommentar VwVG], Art. 49 N 33). Die beschwerdeführerischen Rügen,
welche bei der Ermessensausübung allesamt Rechtsfehler monieren, er-
weisen sich insoweit als zulässig.
4.2
4.2.1 Art. 8 Abs. 1 BV gewährleistet die relative Gleichbehandlung und ge-
bietet demzufolge eine Differenzierung bei sachlicher Unterschiedlichkeit.
Er bindet sämtliche Staatsorgane im Rahmen jeglicher Staatstätigkeit
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Seite 9
(vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 9. Aufl. 2016, S. 220 f.) und betrifft folglich gleichermassen
Rechtsetzung wie Rechtsanwendung, welche zur rechtsgleichen Norm-
handhabung verpflichtet ist (vgl. RENÉ RHINOW, Politische Funktionen des
Rechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2008, S. 181 ff.,
S. 195 f.). Das Gleichbehandlungsgebot wird insbesondere verletzt, wenn
hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterschei-
dungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln-
den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unter-
lassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müs-
sen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 135 V 361 E. 5.4.1; Urteil des BVGer
B-5920/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2.1). Typisierungen bezie-
hungsweise Schematisierungen schränken die an sich gebotene Differen-
zierung ein, weshalb sie einer Rechtfertigung aus sachlichen, ernsthaften
respektive vernünftigen Gründen der Praktikabilität oder der Rechtssicher-
heit bedürfen (vgl. BGE 131 I 291 E. 3.2.2, 126 I 76 E. 2a, 125 III 312
E. 5b; MATTHIAS OESCH, Differenzierung und Typisierung, 2008, S. 106 ff.,
mit Hinweisen).
4.2.2
4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits die Ausgestaltung
des Verfahrens verunmögliche, das Rechtsgleichheitsgebot zu wahren.
Die von der Expertenkommission für die Indikatoren erarbeiteten und in der
Bewertungstabelle festgehaltenen Begriffsverständnisse würden insbe-
sondere bei qualitativen Kriterien einen weiten Ermessenspielraum zulas-
sen. Eine gleiche Beurteilung hätte bei den jeweiligen Indikatoren bloss
gewährleistet werden können, wenn sie stets von denselben Experten vor-
genommen worden wäre – und nicht, wenn wie vorliegend jeweils zwei
Personen der Expertengruppe sämtliche Indikatoren eines Gesuchs beur-
teilen. Darüber hinaus würden bei quantitativen Kriterien teils Skalen feh-
len, weswegen von vornherein nicht sichergestellt werden könne, dass die-
selben Indikatoren durch die verschiedenen Experten gleich beurteilt wür-
den.
4.2.2.2 Diese beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen nicht zu
überzeugen: Ein im Ausgangspunkt weiter Ermessenspielraum bei qualita-
tiven Kriterien ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots
nicht grundsätzlich zu beanstanden; er ist vielmehr erforderliches Mittel ei-
ner uneingeschränkten Ermessensausübung. Wie sich aus dem Be-
schlussprotokoll vom 1. Juni 2017 (Vernehmlassungsbeilage 2) ergibt,
wurden bei Differenzen von mehr als zwei Bewertungspunkten die offenen
B-5798/2017
Seite 10
Fragen hinsichtlich der Indikatorenbewertung im Gesamtgremium disku-
tiert. Die Resultate wurden vom Plenum verabschiedet. Die Beschwerde-
führerin vermag nicht aufzuzeigen, dass sie bei diesem Vorgehen in kon-
kreter Weise ungleich behandelt worden wäre. Selbst wenn die beschwer-
deführerische Meinung zuträfe, wonach es „bei Prüfungen vollkommen üb-
lich“ sei, dass die einzelnen Kriterien stets von denselben Experten beur-
teilt würden, liessen sich hieraus keine unmittelbaren Vorgaben für die Be-
urteilung von Gesuchen um Finanzhilfe ableiten.
Die auf erhebliche Abweichungen beschränkte Diskussion erweist sich dar-
über hinaus insbesondere bei qualitativen Kriterien als praktikable Vorge-
hensweise. Solche Kriterien lassen sich eben nicht in streng numerischer
Weise messen. Kommt hinzu, dass geringere Abweichungen – seien sie
mit Bezug auf gewisse Kriterien für die jeweiligen Gesuchstellenden vor-
oder nachteilig – ohne weitere Anhaltspunkte und bei pflichtgemässer Aus-
übung letztlich das vorinstanzliche Ermessen widerspiegeln.
Abgesehen davon sind auch die Förderkriterium-Indikatoren „Ausstrahlung
und Qualität der Institution gemessen an den wissenschaftlichen Publika-
tionen [1.3], den Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene
[1.4] und der Beachtung in den Medien [1.5]“ sowie „Stellenwert der Ver-
mittlungstätigkeit gemessen am Umfang [3.1]“ nicht oder jedenfalls nicht
hauptsächlich quantitative Indikatoren: Die blosse Anzahl der wissen-
schaftlichen Publikationen, der Kooperationen oder der Medienberichte
wäre ein ungeeignetes Massinstrument, um das Förderkriterium „Ausstrah-
lung und Qualität der Institution“ zu erhellen, und das Begriffsverständnis
der Expertengruppe bezieht vielmehr in zutreffender Weise schwergewich-
tig qualitative Elemente mit ein. Quantität erzeugt noch keine Strahlwirkung
beziehungsweise indiziert Qualität mangelhaft. Schliesslich waren auch
beim Indikator 3.1 qualitative Abwägungen im Hinblick auf die von den Ge-
suchstellenden durchgeführten Führungen und Veranstaltungen vorzuneh-
men. Die Vorinstanz führt diesbezüglich namentlich zu Recht aus, dass die
nach dem Begriffsverständnis der Expertengruppe miteinzubeziehende
Personengruppen-Varietät einer quantitativen Erfassung sinnvollerweise
kaum zugänglich ist. Soweit quantitative Skalierungen nicht erforderlich
waren, muss beziehungsweise kann dem Auskunftsantrag der Beschwer-
deführerin über die verwendeten Skalen in antizipierter Beweiswürdigung
(s. E. 3.2 hiervor) nicht entsprochen werden.
B-5798/2017
Seite 11
4.2.3
4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, es seien jeweils ver-
schiedene, widersprüchliche Skalen zur Anwendung gebracht worden.
Während die Indikatoren grundsätzlich mit eins bis zehn Punkten bewertet
worden seien, habe die Vorinstanz den Indikator 1.2 „Ausstrahlung und
Qualität der Institution gemessen an der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer
des Online-Angebots“ mit einer Skala von drei bis neun Punkten bewertet.
Die Bewertungsskala sei infolge der Zweierschritte bei der Punktverteilung
auch vollkommen undifferenziert. Stufungen in Bewertungsskalen würden
grundsätzlich zu einer rechtsungleichen Behandlung führen. Im Gegensatz
zur Skalierung des Indikators 1.1 „Ausstrahlung und Qualität gemessen an
der Anzahl Eintritte“, welche im unteren Bereich bis zu 200'000 Besuchern
gestuft in 20'000 Schritten linear ansteige und dann zunehmend abflache,
würden selbst Museen ohne Onlineangebot drei (Bonus-)Punkte erhalten.
Hingegen könne (mit neun Punkten) bloss eine tiefere Maximalpunktzahl
erreicht werden. Infolgedessen verliere der Indikator ohne sachlichen
Grund und in unzulässiger Weise erheblich an Gewicht, wodurch das On-
line-Angebot im Vergleich zu den Besuchereintritten zu tief bewertet wor-
den sei und Gesuchstellende mit einem guten Online-Angebot diskriminiert
würden. Im Ergebnis sei das Kriterium „Ausstrahlung und Qualität“ herab-
gemindert und unvollständig beurteilt worden. Weiter seien teilweise
Punkte in Viertel- und Halbpunkteschritten, in anderen Fällen ganze Punkte
verteilt worden, wodurch die Indikatoren im Ergebnis ungleich gewichtet
worden seien. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht begründbar und in
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ausgeübt.
4.2.3.2 Zu Recht führt die Beschwerdeführerin aus, dass der vorinstanzli-
che Ermessenspielraum auch bei Ermessenssubventionen eine Nichtvor-
nahme von gebotenen Differenzierungen – und mithin eine Verletzung von
Art. 49 Bst. a VwVG – nicht zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Urteil des
BVGer B-560/2017 vom 21. November 2017 E. 2.3, mit Hinweisen). Unter
dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots sind die vorgeblichen
Mängel derweil nicht zu beanstanden: Wie bereits dargelegt sind die nach-
träglichen Anpassungen beim Indikator 1.2 „Ausstrahlung und Qualität der
Institution gemessen an der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer des Online-
Angebots“ in rechtlicher Hinsicht zulässig gewesen (s. E. 3.2 hiervor). So-
weit infolge der resultierenden tieferen Maximalpunktezahl der Indikator in-
nerhalb des Förderkriteriums eine gewisse Abwertung erfahren hat, wur-
den die Gesuchstellenden in dieser Hinsicht nicht ungleich behandelt. Un-
ersichtlich ist und demzufolge offenbleiben kann, inwiefern eine von der
B-5798/2017
Seite 12
Beschwerdeführerin propagierte und von der Vorinstanz in Abrede gestellte
„Exzellenzstrategie“ (s. E. 4.4 hiernach) diese Würdigung ändern könnte.
Mit dem Gleichbehandlungsgebot ist auch vereinbar, dass die Skala bei
diesem Indikator bei drei Punkten und nicht bei einem Punkt beginnt. Der
beschwerdeführerische Einwand, wonach damit Gesuchstellenden ohne
Online Angebot Bonuspunkte gewährt würden, erweist sich im Übrigen als
weitgehend hypothetisch, zumal heutzutage wohl kaum ein Museum über
keine Internetpräsenz – wenn auch bloss auf der Homepage eines Dritten
– verfügen dürfte. Jedenfalls verfügen aber sämtliche geförderten Museen
über eine Homepage, womit die Beschwerdeführerin auch im Ergebnis
nicht benachteiligt wurde. Weiter sind Stufungen entgegen der beschwer-
deführerischen Auffassung bei der Punktezuteilung an und für sich durch-
aus üblich und grundsätzlich zulässige Typisierungen, indem sie zur Be-
wertungspraktikabilität beitragen. Art. 16 Satz 1 V EDI-MSN hält ausdrück-
lich fest, dass die einzelnen Förderkriterien gewichtet werden, womit auch
auf die Gesuchstellenden rechtsgleich angewandte unterschiedliche Punk-
teschritte prinzipiell unproblematisch sind. Ein Anspruch auf eine durch-
gängig konsistente Punkteskala ergibt sich grundsätzlich auch nicht aus
dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV (weiterfüh-
rend E. 4.2.3.3 hiernach). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin
ebenso wenig gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es widerspreche
a priori der relativen Gleichbehandlung, wenn ein eigentlicher physischer
Museumsbesuch und das Aufrufen einer Internetpräsenz nicht gleichge-
wichtet würden beziehungsweise eine rechtsgleiche Bewertung habe an-
hand der von ihr skizzierten „korrekten“ Punktekurve zu erfolgen. Es be-
stehen nämlich entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen zwi-
schen diesen beiden Tätigkeiten klare sachliche Unterschiedlichkeiten –
insbesondere im Hinblick auf die Opportunitätskosten (wie bspw. Zeitauf-
wand, Eintrittspreis etc.) –, welche eine andere Gewichtung zulässig er-
scheinen lassen.
4.2.3.3 Während Stufungen in den Bewertungsskalen mit Blick auf das
Gleichbehandlungsgebot nicht per se unzulässig sind, erscheinen konkret
die Zweierschritte bei der Bepunktung des Indikators 1.2 „Ausstrahlung
und Qualität der Institution gemessen an der Anzahl Nutzerinnen und Nut-
zer des Online-Angebots“ zumindest bei isolierter Betrachtung tatsächlich
als eher gross und insoweit mit Blick auf das Differenzierungsgebot als
fraglich. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung unterlässt die
Vorinstanz vorliegend jedoch keine Unterscheidungen, welche rechtlich als
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geboten erscheinen würden. Es ist einerseits festzuhalten, dass ein Zwei-
punkteschritt das Gesamtergebnis bloss mit 0.1333 Punkten zu beeinflus-
sen vermag (2 [Punkte]/5 [Indikatoren]/3 [Kriterien]). Damit wirken sich die
Abstände resultatweise nicht übermässig verzerrend aus. Eine allenfalls
unzulässige Ungleichbehandlung hätte andererseits vorliegen können,
wenn die Anzahl Nutzer des Online-Angebots eines Gesuchstellers knapp
unterhalb einer Zweipunkte-Stufe zu liegen gekommen wären. Dies ist aber
im Falle der Beschwerdeführerin nicht gegeben, welcher – selbst bei Be-
rücksichtigung ihrer weiteren Social Media-Präsenz (weiterführend
E. 4.3.3 hiernach) – mindestens rund 90'000 zusätzliche unique hosts für
die höchste Bewertungsstufe fehlen (875'000 unterschiedliche Internetsei-
tenbenutzer zuzüglich Anzahl Facebook-likes [18'820], Instagram [12'400],
Twitter- [3'772] und Youtube [826]-Abonnenten entsprechen maximal
910'818 unterschiedlichen Benutzern). Insofern führt auch der Einwand der
Beschwerdeführerin in der Replik, wonach nicht ersichtlich sei, „weshalb
jemand mit 4 Punkten gleich bewertet werden soll wie jemand mit 3 Punk-
ten bzw. jemand mit 9 (statt 10!) Punkten gleich bewertet wird wie jemand
mit 7 Punkten“, an der Sache vorbei, zumal die Beschwerdeführerin unter
dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots gegenüber den übrigen
Gesuchstellenden in dieser Hinsicht nicht in unzulässiger Weise behandelt
wurde.
4.2.4
4.2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Bewertung des
Indikators 2.1 „Bedeutung der Sammlung gemessen an ihrer Einzigartig-
keit“ mit 8.5 Punkten sei im Quervergleich mit den geförderten Museen je-
denfalls zu tief und mindestens auf 9.5 Punkte anzuheben. In der Bewer-
tungstabelle habe der Experte zur Einzigartigkeit der Beschwerdeführerin
höchst abwertend angeführt: „Spécialisations relativement originales. Au-
tre example: Musée B._______“. Das „Musée B._______“ verfüge aller-
dings in den Bereichen Design mit bloss 500 Objekten und in der Visuellen
Kommunikation mit bloss 330 Objekten über keine vergleichbare Samm-
lung. Im Gegensatz dazu besitze die Beschwerdeführerin rund 50'000 De-
signobjekte (somit das Hundertfache des Musée B._______) und im Be-
reich Visuelle Kommunikation (Grafik- und Plakatsammlung) rund 460'000
Objekte, als das 1'300-fache des Musée B._______. Erneut werde das
Rechtsgleichheitsgebot massiv verletzt, zumal schlichtweg kein sachlicher
und vernünftiger Grund bestehe, die Sammlungen gleichzusetzen. Aus den
Bewertungsergebnissen lasse sich weiter schliessen, dass das Musée
C._______ (D._______) bei diesem Indikator mit neun oder zehn Punkten
bewertet worden sei, indes nicht dieselbe Einzigartigkeit aufweise wie die
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Seite 14
Beschwerdeführerin, infolgedessen eine rechtsungleiche Behandlung be-
stehe und die Vorinstanz ihr Ermessen klar überschritten habe.
4.2.4.2 Die Expertengruppe hat für den Indikator 2.1 das gemeinsame Be-
griffsverständnis „Einzigartiges Museum in CH mit dieser thematischen
Ausrichtung“ festgelegt sowie mit dem Hinweis verbunden, dass dies nur
die Helvetica-Bestände betreffe. Die Vorinstanz führt aus, dass der Samm-
lungsumfang, welcher im Indikator 2.2 „Bedeutung der Sammlung gemes-
sen an ihrem Umfang“ berücksichtigt wird, entgegen der beschwerdefüh-
rerischen Auffassung für die Beurteilung der Einzigartigkeit von vornherein
irrelevant sei. Diese im Ermessen der Vorinstanz liegende Begriffsklärung
beziehungsweise deren Auslegung im Kontext des Indikators 2.2 ist ohne
Weiteres nachvollziehbar. Neben der Beschwerdeführerin verfüge das
Musée B._______ über einen thematischen Sammlungsschwerpunkt im
Bereich des zeitgenössischen Designs, insoweit die Vorinstanz die Einzig-
artigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Sammlung des
Musée C._______ hingegen sei auf Glaskunst ausgerichtet und in der
Schweiz absolut einzigartig. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehand-
lung ist infolgedessen nicht zu beanstanden, wenn die quantitativ umfang-
reicheren Sammlungen der Beschwerdeführerin bei diesem Indikator nicht
höher bewertet wurden.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin bemängelt darüber hinaus, beim Indikator
3.1 „Stellenwert der Vermittlungstätigkeit, namentlich gemessen am Um-
fang“ sei nicht ersichtlich, dass sowohl die Anzahl Führungen als auch der
für die Grösse des Museums bestimmende Faktor und die geforderte Ver-
hältniszahl in das Verhältnis zur Grösse des Museums gesetzt wurden. Es
bestätige sich erneut, dass die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot ver-
letzt habe. Der Vergleich mit anderen Museen mache dies deutlich, weil
jene mit weniger Führungen respektive als markant grösseres Museum die
gleiche oder eine höhere Punktezahl erreicht hätten. Wie die Vorinstanz
indes zu Recht darlegt, sind nach dem gemeinsamen Begriffsverständnis
nicht bloss die Anzahl Führungen zu berücksichtigen, sondern ebenfalls
die Anzahl Veranstaltungen und die mit dem Vermittlungsangebot erreich-
ten Personen. Der Beschwerdeführerin gelingt es auf dieser Grundlage
nicht, eine nachteilige Behandlung darzulegen. Im Übrigen war die Vor-
instanz nicht verpflichtet, vorgängig quantitative Kriterien für die Bestim-
mung der Museumsgrösse beziehungsweise den Korrelationskoeffizienten
festzulegen (s. E. 4.2.2.2 hiervor).
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4.3
4.3.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin Ermessensmissbräuche in-
folge Verletzungen von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Indem
die Vorinstanz die Besuche der Wanderausstellungen beim Indikator 1.1
„Ausstrahlung und Qualität der Institution gemessen an der Anzahl Ein-
tritte“ unberücksichtigt gelassen habe, habe sie Art. 8 Bst. a V EDI-MSN
sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. d und Bst. g KFG verletzt. Weiter seien die Vorga-
ben von Art. 8 Bst. c EDI-MSN eindeutig, und die Vorinstanz unterlasse
beim quantitativen Indikator 3.1 „Stellenwert der Vermittlungstätigkeit, na-
mentlich gemessen am Umfang“ eine Skalierung beziehungsweise ge-
wichte das Quantitative zu wenig. Es widerspreche Art. 6 KFG, wenn die
„Social Media“-Präsenz beim Indikator 1.2 „Ausstrahlung und Qualität der
Institution gemessen an der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer des Online-
Angebots“ nicht berücksichtigt werde. Art. 6 KFG werde auch verletzt, in-
dem keine sachlichen Gründe für die bessere Beurteilung anderer Gesuch-
stellender beim Indikator 1.4 „Ausstrahlung und Qualität der Institution ge-
messen an den Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene“
vorliegen würden und wenn beim Indikator 3.4 „Stellenwert der Vermitt-
lungstätigkeit gemessen an der Innovativität des Vermittlungsangebots“
das eMuseum der Beschwerdeführerin unberücksichtigt bleibe.
4.3.2 Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist eine Verlet-
zung von Art. 8 Bst. a V EDI-MSN unersichtlich, wenn die Vorinstanz be-
sagte Norm dahingehend auslegt, dass bloss die Anzahl Eintritte im ge-
suchstellenden Museum selbst – und keine allfälligen Eintritte in Drittmu-
seen, in welchen sich Wanderausstellungen oder Leihgaben befinden –
berücksichtigungsfähig sind; die Vorinstanz unterschreitet ihr Ermessen
hiermit nicht. Verletzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. d und Bst. g KFG sind aus
folgenden, von der Vorinstanz in zutreffender Weise vorgebrachten Grün-
den auszuschliessen: Zunächst konkretisieren die Gesetzesbestimmun-
gen die in Art. 69 BV vorgenommene Kompetenzabgrenzung (vgl. Bot-
schaft KFG, BBl 2007 4827 u. 4834), begründen dabei aber keinen An-
spruch auf eine entsprechende Verordnungsauslegung. Dasselbe gilt hin-
sichtlich der Vorbringen zum Indikator 1.2 (soweit ebendort eine Ermes-
sensunterschreitung gerügt wird s. E. 4.3.3 hiernach) und den Indikato-
ren 1.4 und 3.1. Sodann war die Vorinstanz wie erwähnt nicht gehalten,
den nicht hauptsächlich quantitativen Indikator 3.1 (s. E. 4.2.2.2 hiervor)
zwingend mittels einer Skalierung zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin
vermag im Übrigen nicht darzulegen, dass die Vorinstanz ihren Ermes-
sensspielraum bei den Indikatoren 1.4 oder 3.1 unterschritten oder verlas-
sen hätte, und solches ist ebenso wenig ersichtlich. Schliesslich erscheint
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auch die vorinstanzliche Handhabung des Indikators 3.4 nicht als rechts-
fehlerhaft, wenn sie das eMuseum der Beschwerdeführerin ermessens-
weise als nicht innovativ im Sinn ihres Begriffsverständnisses einschätzt.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem eindimensionalen
Abstellen auf die Anzahl unique hosts der Website habe die Vorinstanz
beim Indikator 1.2 „Ausstrahlung und Qualität der Institution gemessen an
der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer des Online-Angebots“ ihr Ermessen
unterschritten. Dieses Vorgehen sei unzeitgemäss und begünstige Mu-
seen, welche im Gegensatz zur Beschwerdeführerin in e-Formaten wie so-
zialen Medien sehr wenig präsent seien. Ob die Vorinstanz ermessensfeh-
lerhaft gehandelt hat, indem sie e-Formate lediglich beim Indikator 3.4
„Stellenwert der Vermittlungstätigkeit gemessen an der Innovativität des
Vermittlungsangebots“ mitberücksichtigte, kann derweil offenbleiben.
Selbst wenn die Anzahl „followers“ oder Abonnenten der beschwerdefüh-
rerischen e-Formatangebote allesamt unique hosts wären, würde ihre Be-
rücksichtigung für die Beschwerdeführerin nicht zu einer Überschreitung
der Stufe von sieben zu neun Punkten führen (s. E. 4.2.3.3 hiervor). Die
Beschwerdeführerin wird durch die vorliegende Nichtberücksichtigung von
e-Formaten mithin im Ergebnis entgegen ihren Vorbringen weder diskrimi-
niert noch erscheint die vorinstanzliche Ermessensausübung willkürlich.
4.4 Als fundamentales Prinzip der Rechtsordnung gebietet der Grundsatz
von Treu und Glauben ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im
Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, S. 141; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O.,
S. 240, je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 1 BV statuiert als allgemeine Verfah-
rensgarantie sowie verfahrensrechtliche Auffanggrundnorm (vgl. HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., S. 245) den Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Die
Beschwerdeführerin sieht diese Ansprüche in mancherlei Hinsicht verletzt,
namentlich, indem ihre Gesuchsunterlagen nur unvollständig beurteilt wor-
den seien, nicht stets dieselben Experten denselben Indikator beurteilt hät-
ten und mit der Nichtausrichtung von Subventionen dem öffentlichen Inte-
resse an der Förderung von Exzellenz widersprochen werde. Es ist indes
unersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Verfahren, welches unter den
Gesichtspunkten der gebotenen Transparenz, des Rechtsgleichheitsge-
bots sowie den besonderen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
nicht zu beanstanden ist (s. E. 3 f. hiervor), Art. 5 Abs. 3 oder Art. 29 Abs. 1
BV verletzt haben sollte. Die Beschwerdeführerin vermag dies ebenso we-
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nig begründet darzulegen. Namentlich bleibt unklar, inwiefern die angebli-
che „Exzellenzstrategie“ die vorinstanzliche Ermessensausübung als
rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Jedenfalls liesse sich diesbezüglich aus
dem von der Beschwerdeführerin angeführten Art. 16 Satz 2 V EDI-MSN
nichts zu ihren Gunsten ableiten, welcher lediglich besagt, dass denjenigen
Gesuchen Vorrang gegeben wird, welche die Förderkriterien in einer Ge-
samtbetrachtung am besten erfüllen. Soweit die Beschwerdeführerin zu-
gleich eine Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG geltend macht, ist auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (s. E. 5 hiernach).
5.
5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht eine
unrichtige Sachverhaltsermittlung: Einerseits habe die Vorinstanz die Tä-
tigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem eMuseum
schlicht übersehen; andererseits bestehe die Sektion Publikation der Be-
schwerdeführerin seit mindestens _______ und nicht – wie auf dem Beur-
teilungsbogen beim Indikator 1.3 „Ausstrahlung und Qualität der Institution
gemessen an den wissenschaftlichen Publikationen“ angeführt – erst seit
Juni 2017.
5.2 Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung hat die Vorinstanz
das eMuseum keineswegs übersehen, sondern bloss – ermessensfehler-
frei – als nicht innovativ im Sinn des Indikators 3.4 eingestuft (s. E. 4.3.2
hiervor). Damit geht auch keine Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG einher.
Sodann können nach dem eindeutigen Normwortlaut lediglich unrichtige
oder unvollständige Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (vgl. Urteil des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015
E. 5.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N 36).
Die Vorinstanz bemerkte unter anderem bei der Bewertung des Indikators
1.3: „Liste de publications pas très étoffée pour un musée d’une telle am-
pleur (section publication dans son organigramme à partir de juin 2017)“.
Der in Klammern gesetzte Hinweis erweist sich jedoch als nicht bewer-
tungs- und demzufolge auch nicht sachverhaltserheblich. Der Hinweis
sucht vielmehr den vorangehenden, anhand des gemeinsamen Begriffs-
verständnisses getroffenen bewertungserheblichen Befund zu erklären,
hinsichtlich welchem notabene keine Sachverhaltsfehler ersichtlich sind
und ebenso wenig geltend gemacht werden. Insofern kann offenbleiben,
ob die Vorinstanz tatsächlich davon ausgegangen ist, dass vor Juni 2017
keine Sektion Publikation bestand. Im Übrigen kann der Beschwerdeführe-
rin nicht gefolgt werden, wenn sie auch bei diesem Indikator eine rechts-
fehlerhafte Übergewichtung der Quantität gegenüber den übrigen Kriterien
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Seite 18
des gemeinsamen Begriffsverständnisses moniert, fehlen hierfür doch jeg-
liche Anhaltspunkte.
6.
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demzufolge als unbe-
gründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anbetracht des Streit-
werts und des Verfahrensaufwands auf Fr. 15'000.– festzulegen, und der
Betrag ist dem Kostenvorschuss in selber Höhe zu entnehmen.
7.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden
Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 f des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für eine Entschädigung der von der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Medienrecherche selbst bei Un-
terliegen, wie sie in der Replik beantragt, besteht demnach weder eine ge-
setzliche Grundlage noch eine richterrechtliche Kompetenz (vgl. Urteil des
BVGer B-6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 11.2, mit Hinweisen). Inso-
fern muss auch offenbleiben, ob es sich bei der Medienrecherche um einen
notwendigen Aufwand gehandelt hat.
8.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist mit der Eröffnung endgültig.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 63641; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo David Roth
Versand: 30. Oktober 2018