Abtei lung II
B-5821/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Heinz Dornauer, Ambralaw,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Zulassung als Revisionsexperte.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5821/2009
Sachverhalt:
A.
_______ (Beschwerdeführer) stellte am 8. Mai 2009 ein Gesuch um
Zulassung als Revisionsexperte bei der Eidg. Revisionsaufsichts-
behörde (Vorinstanz). Eventualiter beantragte er die Zulassung als
Revisor. Als Grundlage für die Zulassung führte er sein im Jahre
_______ erworbenes eidg. Diplom als Steuerexperte und seine im
Jahre _______ „magna cum laude“ abgeschlossene Ausbildung als
mag. rer. pol. sowie seine Fachpraxis an.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Zulassung als Revisionsexperte und das in
diesem Gesuch enthaltene Gesuch um Zulassung als Revisor ab. Zur
Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe keine
genügende Fachpraxis nachgewiesen. Den Vorbereitungslehrgang zur
Steuerexpertenprüfung _______ könne er nicht geltend machen, weil
die anrechenbare Ausbildungszeit auf das übliche zeitliche Vorfeld
eines Ausbildungsabschlusses beschränkt sei. In Bezug auf die
Steuerexpertenausbildung würden ihm daher nur die drei Jahre vor
dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Fachpraxis angerechnet.
Er könne auch nicht geltend machen, dass seine Erstausbildung als
mag. rer. pol. einen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss
darstelle oder einem solchen gleichwertig sei. Dementsprechend
werde die nach diesem Abschluss, aber vor dem _______
ausgewiesene Fachpraxis nicht anerkannt. Die Vorinstanz kam aus
diesen Gründen zum Schluss, dass insgesamt eine Fachpraxis von 13
Monaten anrechenbar sei, was für die Zulassung als Revisionsexperte
nicht ausreiche. Auch die Möglichkeit einer Zulassung als Revisor
bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer die vom Gesetz verlangte
beaufsichtigte Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechnungsrevision nicht
nachweisen könne. Die Härtefallklausel komme ebenfalls nicht zur
Anwendung, weil dem Beschwerdeführer die dafür notwendige
langjährige Fachpraxis im Bereich der Rechnungsrevision und des
Rechnungswesens fehle. Weiter rügte die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer bereits vor der Einreichung des Gesuchs um
Zulassung als Revisionsexperte sich mit dem Titel eines
„Revisionsexperte“ ins Handelsregister habe eintragen lassen. Sie
lasse eine abschliessende Beurteilung der Gewähr aber offen.
Schliesslich stellte sie fest, dass die Verweigerung der Zulassung
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verhältnismässig sei; die entsprechende Güterabwägung habe bereits
der Gesetzgeber vorgenommen.
C.
Am 14. September 2009 liess der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Er stellt den Antrag, die Verfügung
der Vorinstanz vom 28. Juli 2009 sei aufzuheben und sein Gesuch um
Zulassung als Revisionsexperte gutzuheissen. Zur Begründung hebt er
hervor, dass er ein vollwertiges Hochschulstudium absolviert habe.
Sein Diplom als mag. rer. pol. sei mit dem lic. rer. pol. oder dem
heutigen äquivalenten M. Sc. gleichwertig und seine Fachpraxis aus
den Jahren vor Beginn der Ausbildung zum eidg. dipl. Steuerexperten
sei daher anzurechnen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Eventualiter sei ihre Verfügung vom 28. Juli 2009 aufzuheben und das
Gesuch des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung der Zulassungs-
voraussetzung des unbescholtenen Leumunds an sie zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Revisions-
aufsichtsbehörde (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]
und Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
vom 16. Dezember 2005 [Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR
221.302]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen
Frist eingereicht und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet
(Art. 50 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die form- und fristgerecht er -
hobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass seine Erstaus-
bildung nicht anerkannt wurde und er Anspruch darauf habe, als
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Revisionsexperte zugelassen zu werden. Er verweist insbesondere
darauf, dass es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine tatsäch-
liche Gleichwertigkeit zwischen dem Titel als mag. rer. pol., den er
besitzt, und dem Titel als lic. rer. pol. gebe. Beim mag. rer. pol. handle
es sich um einen vollwertigen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss
im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. c RAG, der anzuerkennen sei.
2.1 Das Revisionsaufsichtsgesetz ist am 1. September 2007 in Kraft
getreten. Es regelt die Zulassung und Beaufsichtigung von Personen,
die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ordnungs-
gemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisions-
dienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen, die
Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch
die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG). Die Aufsicht obliegt der
Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Art. 28 Abs. 1
RAG). Sie entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von
Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b
RAG) oder Revisorinnen und Revisoren (Art. 15 Abs. 1 Bst. a RAG)
sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15
Abs. 1 Bst. c RAG). Eine natürliche Person kann als Revisionsexpertin
oder Revisionsexperte zugelassen werden, wenn sie die An-
forderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt (Art. 4 Abs. 2 RAG).
Zudem muss die Anwärterin oder der Anwärter über einen un-
bescholtenen Leumund verfügen (Art. 4 Abs. 1 RAG).
Die Anforderungen an die Ausbildung erfüllen gemäss Art. 4 Abs. 2
RAG:
- Eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirt-
schaftsprüfer (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAG);
- eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhand-
experten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie
Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je
mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis (Bst. b);
- Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fach-
hochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissen-
schaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im
Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis
sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem
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Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis (Bst. c),
und schliesslich
- Personen, die eine in den Buchstaben a, b oder c aufgeführte
vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die
entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kennt-
nisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staats-
vertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Her-
kunftsstaat Gegenrecht hält (Bst. d).
2.2 Vorliegend lehnt die Vorinstanz die Zulassung vor allem mit dem
Argument ab, dass keine tatsächliche Gleichwertigkeit zwischen den
Studienabschlüssen mag. rer. pol. und lic. rer. pol. gegeben sei. Aus
der faktischen Gleichbehandlung der beiden Ausbildungsgänge in
Bezug auf weiterführende Studien könne nicht auf eine tatsächliche
Gleichwertigkeit geschlossen werden. Unterschiede bestünden bei-
spielsweise bei der Zulassung; so sei für die Zulassung zur Ausbildung
zum _______ Handelslehrer keine Maturität erforderlich, sondern es
genüge das Primarlehrerpatent. Dass keine Gleichwertigkeit gegeben
sei, ergebe sich auch aus den Bedingungen für die Umwandlung eines
Handelslehrer-Abschlusses in ein Lizentiat in Wirtschaftswissen-
schaften. Diesbezüglich bezieht sich die Vorinstanz auf eine _______
aus dem Jahre _______. Die fehlende Gleichwertigkeit der Abschlüsse
ergebe sich auch aus den seinerzeitigen Reglementen.
2.3 Wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen
ergibt, hat die Erziehungsdirektion des Kantons _______ bestätigt,
dass der Abschluss als mag. rer. pol. dem ehemaligen Lizentiat als lic.
rer. pol. der Universität _______ und damit einem wirtschaftswissen-
schaftlichen Hochschulabschluss gleichzusetzen sei. Sie begründet
dies vor allem damit, dass die beiden Ausbildungen an der Universität
_______ absolviert worden seien und dass das Diplom als _______
Handelslehrer damals wie heute zum Doktorat in Wirtschaftswissen-
schaften berechtige.
2.4 Neben der Erziehungsdirektion des Kantons _______ hat auch die
Universitätsleitung der Universität _______ die Gleichwertigkeit in
Bezug auf den neuen Titel als Master of Science, M. Sc. (anstelle des
Lizentiates) bestätigt. Zudem hat die direkt betroffene Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität _______ bzw. deren
Dekan ihrerseits ausdrücklich bestätigt, dass ein mag. rer. pol. mit dem
Prädikat „magna cum laude“, wie dies der Beschwerdeführer vor-
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weisen kann, zum Doktorat berechtigt. Es wird ausdrücklich von einer
Gleichwertigkeit dieser beiden Studienabschlüsse ausgegangen.
Im August 2009 – nach dem Inkrafttreten der neuen Ordnung be-
treffend die universitären Abschlüsse – beantragte der Beschwerde-
führer die Umwandlung seines Abschlusses als mag. rer. pol. in ein
Master of Science (M. Sc.). In der Folge bestätigte ihm die Universität
_______ am _______ 2009 die Gleichwertigkeit der Abschlüsse und
erteilte ihm die Erlaubnis, alternativ den Grad als Lizentiat, Diplom
oder Master zu führen.
2.5 Als Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG gilt der Abschluss als Bachelor, Master,
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie ein Lizentiat (Art. 5 der
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen
und Revisoren vom 22. August 2007 [Revisionsaufsichtsverordnung,
RAV, SR 221.302.3]). Mit der formellen Bestätigung der Universität
_______, dass sein Abschluss als mag. rer. pol. einem Master of
Science gleichwertig sei und der Beschwerdeführer daher berechtigt
sei, den Mastergrad zu führen, sind die Voraussetzungen von Gesetz
und Verordnung offensichtlich erfüllt.
2.6 Was die Vorinstanz demgegenüber einwendet, ist unbehelflich.
Weder der Umstand, dass ein Maturitätsabschluss keine zwingende
Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung als Handelslehrer war, noch
die Unterschiede zwischen diesem Ausbildungsgang und dem wirt -
schaftswissenschaftlichen Studium, das damals mit einem Lizentiat
abgeschlossen wurde, erscheinen neben der ausdrücklichen Gleich-
wertigkeitsbestätigung durch die Universität _______ relevant. Die
Vorinstanz verfügt zwar, wie sie unter Verweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt, über keinen Er-
messensspielraum, um weitere schweizerische Ausbildungsab-
schlüsse als gleichwertig anzuerkennen. Sie ist auch nicht kompetent,
die Anerkennung eines Hochschulabschlusses durch die zuständige
schweizerische Universität inhaltlich zu hinterfragen.
2.7 Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Ab-
schluss des Beschwerdeführers als mag. rer. pol. als einem Master-
abschluss gleichwertig hätte anerkennen müssen.
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3.
Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, dass er das Erfordernis
der genügenden Fachpraxis auf den Gebieten des Rechnungswesens
und der Rechnungsrevision erfülle. Bereits die während seiner
Erstausbildung sowie die danach erworbene Fachpraxis müssten
anerkannt und angerechnet werden.
3.1 Neben der Ausbildung sieht das Revisionsaufsichtsgesetz als
zweite Zulassungsvoraussetzung eine genügende Fachpraxis vor
(Art. 4 RAG). Die Anforderungen an die Fachpraxis können je nach der
Art der Ausbildung variieren. Bei der Handhabung der Fachpraxis ging
der Gesetzgeber davon aus, dass diese in Einklang mit der Ausbildung
stehen sollte. Eine beschränkte Ausbildungstiefe im relevanten Bereich
zum Beispiel sollte durch eine längere praktische Erfahrung aus-
geglichen werden (vgl. Botschaft, BBl 2004, 3998, 4062-4063). Es ist
somit grundsätzlich in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu prüfen, ob in Bezug auf die Anforderungen
des Revisionsaufsichtsgesetzes die Voraussetzungen für eine ge-
nügende Fachpraxis als erfüllt erscheinen. Gesetz und Verordnung
enthalten zwar Vorschriften zur erforderlichen Dauer, doch ist die
geltend gemachte Fachpraxis nicht nur nach dieser rein formellen
rechnerischen Anforderung, sondern auch unter qualitativen Ge-
sichtspunkten zu würdigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.3). Die Aufsichtsbehörde
verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz, da sie die _______ ab-
geschlossene Handelslehrerausbildung nicht anerkannte, die geltend
gemachte Fachpraxis des Beschwerdeführers lediglich insoweit ge-
prüft, als diese nach dem _______ erbracht wurde. Zu der Frage, ob er
eine genügende Fachpraxis vorweisen könne, sofern sein mag. rer.
pol. als Ausbildung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG anerkannt
würde, hat sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der
Vernehmlassung geäussert.
Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel ge-
stattet die Verwaltungsbeschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die
Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden
und somit das streitige Rechtsverhältnis zu regeln.
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Wenn es sich indessen um technische Fragen handelt, die besondere
Sachkenntnis bedingen, kann es nicht Sache des Bundesver-
waltungsgerichts sein, als erste Instanz in einem Fachbereich zu ent -
scheiden, in dem ein gewisser Beurteilungsspielraum der fach-
kundigeren Vorinstanz zu respektieren ist. Vielmehr ist es in erster
Linie Sache der Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine
genügende Fachpraxis vorweisen kann, nachdem sein mag. rer. pol.
als Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG anzuerkennen
ist. Dementsprechend ist die Streitsache zur Prüfung dieser Frage an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Vorinstanz die dritte
Zulassungsvoraussetzung, nämlich das Erfordernis eines un-
bescholtenen Leumunds, in Frage stellen wolle, insbesondere weil er
im Handelsregister als „_______, Revisionsexperte“ eingetragen sei.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung
aus, indem der Beschwerdeführer sich bereits vor der Einreichung
seines Gesuchs um Zulassung als Revisionsexperte mit dem Titel
eines „Revisionsexperten“ ins Handelsregister habe eintragen lassen,
habe er eine täuschende Bezeichnung verwendet und damit gegen
Art. 12 Abs. 3 RAV verstossen.
4.1 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds wird im Gesetz nicht
näher umschrieben (Art. 4 Abs. 1 RAG; Botschaft, BBl 2004, 3969); er
wird vielmehr in der Revisionsaufsichtsverordnung konkretisiert.
Danach muss ein Gesuchsteller über einen unbescholtenen Leumund
verfügen und es darf sich aus keinen anderen persönlichen Um-
ständen ergeben, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüf-
tätigkeit bietet (Art. 4 Abs. 1 RAV). Die Verordnung erwähnt ausdrück-
lich, dass insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag
im Zentralstrafregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlust -
scheine zu berücksichtigen sind (Art. 4 Abs. 2 RAV). Ferner legt die
Revisionsaufsichtsverordnung in diesem Zusammenhang fest, dass,
bevor die Zulassung verfügt wird, keine täuschenden Bezeichnungen
wie „zugelassene Revisionsexpertin“ oder „zugelassener Revisions-
experte“ verwendet werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 RAV).
4.2 Der Umstand, dass die Revisionsaufsichtsverordnung die Be-
zeichnung „zugelassener Revisionsexperte“ vor der Verwendung durch
nicht zugelassene Personen schützt, nicht aber die allgemeinere Be-
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zeichnung „Revisionsexperte“, lässt den Schluss zu, dass die Be-
zeichnung „Revisionsexperte“ allein, ohne den Zusatz „zugelassener“,
nicht geschützt ist. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer nicht erst seit 2008, sondern im Kontext der _______
bereits seit 1996 als „besonders befähigter Revisor“ im Sinne der
früheren Ordnung des Obligationenrechts im Handelsregister ein-
getragen war. Deshalb kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn
sie allein aus dem fraglichen Handelsregistereintrag einen Verstoss
gegen Art. 12. Abs 3 RAV bzw. gegen die Voraussetzung eines un-
bescholtenen Leumunds ableitet.
4.3 Die Vorinstanz verfügt auch über einen gewissen Beurteilungs-
spielraum mit Bezug auf die Prüfung des Leumunds der Gesuchsteller,
der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2440/2008 E. 4.3). Da die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung geltend
macht, sie habe die Frage, ob der Beschwerdeführer über einen un-
bescholtenen Leumund verfüge, noch nicht abschliessend geprüft, ist
die Sache daher auch zur Prüfung dieser Voraussetzung an sie
zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass die Ausbildung des
Beschwerdeführers zum mag. rer. pol. eine Ausbildung im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG ist und die Eintragung der Bezeichnung
„Revisionsexperte“ im Handelsregister unter den Umständen des
konkreten Falles keine Täuschung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 RAV
darstellt. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
prüfe, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für eine
Zulassung als Revisionsexperte oder als Revisor erfüllt oder nicht und
anschliessend erneut über die Zulassung entscheide.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als ob-
siegende Partei. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Rechts-
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vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten und nach Ermessen auf CHF 2'000.– (inkl. Mehr-
wertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
7.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits-
bewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiter-
bildung und der Berufsausübung. Das Bundesgericht hat daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil
betreffend die Zulassung als Revisionsexperte als unzulässig beurteilt,
in dem es um die Frage der Gleichwertigkeit einer schweizerischen
Ausbildung ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2009 vom
16. Juni 2009).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Ver-
fügung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB vom
28. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Ausbildung
des Beschwerdeführers zum mag. rer. pol. eine Ausbildung im Sinne
von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG darstellt. Die Sache wird im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob
der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für eine Zu-
lassung als Revisionsexperte, eventualiter als Revisor, erfüllt, und an-
schliessend erneut über die Zulassung entscheide.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
CHF 2'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 2'000.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular, Akten zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilage: Akten
zurück);
- das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (Einschreiben).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 12. März 2010
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