B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5826/2018
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines
Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vor-
instanz) mit provisorischer Verfügung vom 23. August 2018 die Ziffern 1 bis
14 des Dispositivs ihrer superprovisorischen Verfügung vom 28. Juni 2018
bestätigte und deren Weiterbestehen anordnete sowie gleichzeitig ver-
fügte, die Ziffern 1 und 2 des besagten Dispositivs würden sofort vollstreckt
und einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung entzogen,
dass Ziffer 1 und 2 des besagten Dispositivs wie folgt lauten:
"1. Die [A._______ AG], mit Sitz in Zug, wird angewiesen, jegliche
finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entspre-
chende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird
sie angewiesen, jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie
jede Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen zu unterlas-
sen.
2. Rechtsanwalt [B._______], [Adresse], wird als
Untersuchungsbeauftragter bei der [A._______ AG] eingesetzt. Er ist be-
fugt, anstelle der Organe der Gesellschaft zu handeln."
dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hiergegen am
10. Oktober 2018 Beschwerde erhob und beantragte, es seien die „einge-
leiteten Massnahmen des Dispositivs rückgängig zu machen“,
dass die Beschwerdeführerin zudem die superprovisorische Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde sowie vorsorglich
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018
das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung abwies und nach Einholen der vorinstanzlichen Stellungnahme
mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 deren Entzug aufrechter-
hielt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab-
wies sowie die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 2‘500.– bis zum 16. November 2018 aufforderte, an-
sonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist we-
der geleistet noch um Fristerstreckung ersucht oder die Zwischenverfü-
gung vom 25. Oktober 2018 angefochten hat,
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dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeführerin infolge des bereits ver-
ursachten Aufwands Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.– aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stellungnahme vom 12. No-
vember 2018 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt
30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
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3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Stellungnahme vom 12. November 2018 der Vorinstanz)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo David Roth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. November 2018