Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5828/2009
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien 1. A._______ SA,
Beschwerdeführerin 1,
2. B._______ SA,
Beschwerdeführerin 2,
3. C._______ SA,
Beschwerdeführerin 3,
4. D._______,
Beschwerdeführer 4,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Weber,
Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes im
Jahre 2007.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ SA, die B._______ SA sowie die C._______ SA
(Beschwerdeführerinnen 1-3) sind Unternehmen im Kanton Freiburg,
welche namentlich die Schweinezucht und die Schweinemast betreiben.
Am 2. August 2005 erteilte das Bundesamt für Landwirtschaft BLW
(Vorinstanz) der Beschwerdeführerin 2 eine Ausnahmebewilligung im
Sinne von Art. 8 ff. der Verordnung über Höchstbestande in der Fleisch-
und Eierproduktion vom 26. November 2003
(Höchstbestandesverordnung, HBV, SR 916.344) für 500 Zuchtsauen
(über 6 Monate) und 160 Zuchtjager (bis 6 Monate), gültig für den
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009. Mit Stichtag vom
2. Mai 2007 meldeten die Beschwerdeführerinnen 1-3 bzw. ihre
Produktionsstätten je mittels Erhebungsformular ihren Tierbestand 2007.
A.b Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 rechnete die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin 2 die beiden Produktionsstätten in M._______ und
N._______ zu und kam so auf einen Gesamttierbestand in der Höhe von
492 Zuchtschweine (197 % des Höchstbestandes) und 875
Mastschweine (58 % des Höchstbestandes). Unter Berücksichtigung der
Ausnahmebewilligung vom 2. August 2005 für 200 % des
Höchstbestandes im Sinne von Art. 2 HBV überschreite somit die
Beschwerdeführerin 2 den zulässigen Höchstbestand im Jahre 2007 um
55 %.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs brachten die
Beschwerdeführerinnen im darauffolgenden Schriftenwechsel
insbesondere vor, dass die von der Vorinstanz ins Recht gefassten
juristischen Personen rechtlich und finanziell unabhängig seien. Sie
unterliessen es in diesem Zusammenhang jedoch, die von der Vorinstanz
verlangten Buchhaltungsunterlagen der einzelnen Gesellschaften
einzureichen.
A.c Mit Verfügung vom 6. August 2009 stellte die Vorinstanz eine
Überschreitung des Höchstbestandes im Jahre 2007 im Umfange von
37 Zuchtsauen (über 6 Monate, säugend oder nicht säugend) und
2'335 Mastschweinen (ab 30 kg) fest und auferlegte den
Beschwerdeführenden unter Anwendung von Art. 17 Abs. 1 HBV eine
Abgabe in der Höhe von Fr. 250'150.-. Die Vorinstanz rechnete dabei die
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Tierbestände der von den Beschwerdeführerinnen 1-3 betriebenen
Produktionsstätten zusammen und kam somit am Stichtag des Jahres
2007 auf einen Tierbestand in der Höhe von 537 Zuchtschweine und
2'335 Mastschweine. Damit sei der durch die Ausnahmebewilligung vom
2. August 2005 bewilligte Höchstbestand im Sinne von Art. 2 HBV von
500 Zuchtsauen überschritten worden.
In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Tatsache,
dass bis zum 20. Dezember 2007 75% der Aktien der
Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 3 gehalten wurden,
die Unabhängigkeit der beiden juristischen Personen gemäss Art. 6
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. b der Verordnung über
landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV,
SR 910.91) nicht gegeben gewesen sei. Des Weiteren habe im Jahr 2007
E._______ anlässlich der Frühlingserhebung 2007 die
Tiererhebungsformulare für die Produktionsstätten O._______,
P._______, Q._______ (alle zur Beschwerdeführerin 3 gehörend) und
R._______ (zur Beschwerdeführerin 1 gehörend) unterzeichnet, weshalb
die Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls zu verneinen sei.
Die Verfügung wurde neben den Beschwerdeführerinnen 1-3 ebenfalls
dem Beschwerdeführer 4 eröffnet. Dieser wird in der Verfügung vom
6. August 2009 unter dem Hinweis erwähnt, dass "eine gewisse
Verbindung" zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 3 existiere,
wodurch auch die Unabhängigkeit der Produktionsstätte S._______ zu
verneinen und die diesbezüglichen Tierbestände der
Beschwerdeführerin 3 zuzurechnen seien. Schliesslich lasse auch die
verweigerte Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen der
Beschwerdeführerinnen 1-3 die Vorinstanz ernsthaft an der finanziellen
Unabhängigkeit der drei Unternehmen zweifeln.
B. Mit Beschwerde vom 14. September 2009 gelangten die
Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen
die Aufhebung der Abgabeverfügung vom 6. August 2009. Eventualiter
sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Abgabe auf den angemessenen,
verfassungskonformen Betrag herabzusetzen. Die Beschwerdeführenden
beantragen zudem die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen
Entscheid des Verfahrens Nr. 2C_663/2008 vor dem Bundesgericht.
Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf den
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Vertrauensschutz. So hätten die Eigentümer der Beschwerdeführerinnen
1-3 am 10. März 2005 eine Sitzung mit Herrn F._______, ehemaliger
Mitarbeiter der Vorinstanz, abgehalten und die finanzielle, strukturelle und
organisatorische Situation der Beschwerdeführerinnen 1-3 besprochen. In
der Folge seien sämtliche Instruktionen von Herrn F._______ befolgt
worden, um sicher zu sein, dass in allen Bereichen gesetzeskonforme
Verhältnisse vorliegen und insbesondere keine Abgabepflicht entstehen
könne. Des Weiteren seien die von der Vorinstanz ins Recht gefassten
juristischen Personen rechtlich und finanziell unabhängig. Schliesslich sei
die Verfügung auch daher aufzuheben, da die von der Vorinstanz
aufgeführten Erlasse LBV sowie HBV und deren Bestimmungen
insbesondere hinsichtlich Höchstbestandeszahlen sowie Abgabenhöhe
gesetzes- und verfassungswidrig seien.
C. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2009 befürwortete die Vorinstanz
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheid des Bundesgerichts über
die Verfassungsmässigkeit der HBV. Sodann führt sie aus, dass
betreffend der Sitzung vom 10. März 2005 zwischen Herrn F._______
und der Beschwerdeführerin 2 kein Protokoll über deren Verlauf existiere.
Sie verweist diesbezüglich auf ein Schreiben von Herrn F._______ vom
6. April 2005, in welchem auf die erwähnte Sitzung Bezug genommen
wird.
D. Vom 29. Oktober 2009 bis zum 22. Dezember 2009 wurde das
Beschwerdeverfahren auf Antrag beider Parteien sistiert.
E. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2010 hielten die
Beschwerdeführenden an den Anträgen in der Beschwerdeschrift – mit
Ausnahme des gegenstandslos gewordenen Sistierungsantrages – fest.
Sie bringen dabei vor, dass im Jahr 2005 aufgrund von Anweisungen,
Beratung und Zusicherungen im Rahmen der Erteilung der
Ausnahmebewilligung vom 2. August 2005 durch die Vorinstanz eine
schützenswerte Vertrauensstellung entstanden sei. Des Weiteren führen
sie aus, dass die Beschwerdeführerin 1 gegenüber den anderen
Beschwerdeführenden unabhängig sei, zumal G._______ im Jahr 2007
einziger Aktionär gewesen sei. Zudem stelle die Unterzeichnung der
Tiererhebungsformulare durch E._______ ein Vertretungsverhältnis dar
und könne nicht als fehlende Unabhängigkeit der Beschwerdeführerinnen
1-3 gedeutet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei des
Weiteren der Beschwerdeführer 4 nicht Aktionär mit 50 % der Aktien der
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Beschwerdeführerin 3 und es sei aufgrund der vorinstanzlichen Akten
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 4 abgabepflichtig
sein solle. Neben der Verfassungswidrigkeit der HBV und der LBV bzw.
deren Weisungen rügen die Beschwerdeführenden zudem, die
Verwaltungssanktionen nach Art. 16 und 17 HBV würden repressive
Verwaltungssanktionen im Sinne von echten Strafen darstellen.
Demzufolge sei aufgrund des Schuldprinzips, des Bestimmtheitsgebots,
der Anwendung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) sowie der erhobenen Verjährungseinreden nach dem
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VstrR,
SR 313.0) und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) die Verfügung aufzuheben.
F. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt dabei im Wesentlichen aus, dass
obwohl die personelle Aufteilung der drei Beschwerdeführerinnen gemäss
den Instruktionen der Vorinstanz erfolgt seien, dies nicht automatisch die
Erfüllung aller Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c HBV bedeute.
Auch hätten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom
25. Januar 2010 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 3 bis zum
20. Dezember 2007 im Besitz von 75 % der Aktien der
Beschwerdeführerin 2 gewesen sei, was eine Unabhängigkeit der
betroffenen Gesellschaften ausschliesse. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführenden handle es sich schliesslich bei den in Art. 16 und
17 HBV genannten Verwaltungssanktionen nicht um Strafen sondern um
Lenkungsabgaben.
G. Mit Replik vom 16. Juni 2010 halten die Beschwerdeführenden an den
bisher gestellten Anträgen fest und wiederholen weitgehend die bisher
vorgebrachten Argumente. Zusätzlich reichen sie die Erfolgsrechnungen
und Bilanzen der drei Gesellschaften ein und kritisieren die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Verwaltungssanktionen
nach Art. 16 und 17 HBV als ausschliessliche Lenkungsabgabe ohne
Strafcharakter qualifiziert hat als mangelhaft, da diese Frage nie anhand
der Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
geprüft worden sei.
H. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 16. August 2010 an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und sieht sich in ihrer
bisherigen Argumentation bestätigt. Sie erwähnt weiters, dass es
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aufgrund fehlender schriftlicher Unterlagen im Nachhinein schwierig sei,
zu beurteilen, in wie weit und in welchem Bereich die Vorinstanz die
Beschwerdeführenden anlässlich der Besprechung im Jahr 2005 beraten
habe und wie allfällige Empfehlungen umgesetzt worden seien. Auch
seien die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Buchhaltungsunterlagen wenig aussagekräftig.
I. Am 11. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere
Stellungnahme ein, worin sie an den bisherigen Anträgen festhalten und
bisher vorgebrachte Argumente wiederholen und konkretisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. August 2009 stützt sich auf die
Landwirtschaftsgesetzgebung und stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gegen diese Verfügung
kann nach Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft
vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 33 lit. d, 37 ff. des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 wurden auf dem Rubrum
der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeführer 4 im Verteiler
angeführt. Alle Beschwerdeführenden sind durch die Verfügung vom
6. August 2009 offensichtlich berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG).
Eine Vertretungsvollmacht liegt vor, der Kostenvorschuss wurde geleistet.
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 7 LwG setzt der Bund die Rahmenbedingungen für die
Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass
die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus
dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen
kann. In diesem Sinne wird der Bundesrat unter dem Kapitel
"Viehwirtschaft", Abschnitt "Strukturlenkung" in Art. 46 Abs. 1 LwG
ermächtigt, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb
festzusetzen. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben,
welche den Höchstbestand nach Art. 46 LwG überschreiten, müssen eine
jährliche Abgabe entrichten (Art. 47 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat setzt
diese Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere
unwirtschaftlich ist (Art. 47 Abs. 2 LwG). Halten mehrere Bewirtschafter
oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre
Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand (Art. 47 Abs. 3
LwG).
2.2 Gestützt auf die unter E. 2.1 genannten Bestimmungen sowie Art. 177
Abs. 1 LwG hat der Bundesrat die Verordnung über Höchstbestände in
der Fleisch- und Eierproduktion vom 26. November 2003
(Höchstbestandesverordnung, HBV, SR 916.344) erlassen, welche unter
anderem auch für Betriebe mit Schweinezucht und Schweinemast gilt
(Art. 1 HBV). Nach Art. 2 Abs. 1 HBV müssen Betriebe, die den
ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG nicht oder nur
durch Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen, folgende
Höchstbestände einhalten:
„a. 250 Zuchtsauen, über 6 Monate, säugend und nicht säugend
(herkömmlicher Produktionsablauf);
b. 500 Zuchtsauen oder Zuchtremonten, nicht säugend (auf Deck- oder
Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger
Ferkelproduktion);
c. 1'500 Zuchtjager beiderlei Geschlechts;
d. 1'500 Ferkel oder Jager (bis 30 kg);
e. 1'500 Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg);
f. (...).“
2.3 Hinsichtlich der Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestands gilt gemäss Art. 3 HBV, dass,
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sofern ein Betrieb den Höchstbestand für eine Kategorie ausnützt, er in der Folge keine Tiere der anderen
Kategorien mehr halten kann. Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der
prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.
2.4 Was die Definition des Betriebs anbelangt, so richtet sich diese nach der Verordnung über
landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91), welche diejenigen Begriffe umschreibt, die für
das LwG und für die gestützt darauf erlassenen Verordnungen gelten. Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 LBV lautet
diesbezüglich wie folgt:
„1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a) Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige
betreibt;
b) eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c) rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig
sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d) ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e) während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und
Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von
anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen
tätig sind.
[2bis ...
3 ...]
4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht
erfüllt, wenn:
a) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur
Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern
anderer Betriebe treffen kann;
b) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen
Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär
oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes
beteiligt ist; oder
c) die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte
Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich
von anderen Betrieben ausgeführt werden.“
Die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr führt, gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin (Art. 2 Abs. 1 LBV). Führt ein
Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein
Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). Das Gleiche gilt in analoger Anwendung zudem auch für eine Mehrzahl von
Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2698/2007 vom 17. Juli
2008 E. 6, m.w.H.).
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2.5 Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen hat das BLW überdies
Weisungen und Erläuterungen zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erlassen (vgl. Internetauftritt
der Vorinstanz [] > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > Rechtliche Grundlagen,
besucht am 8. Februar 2011, nachfolgend: Weisungen), welche in den vorliegend interessierenden, für das
Jahr 2007 geltenden Bestimmungen im Verhältnis zur aktuellen Version vom Februar 2010 keine
Änderungen erfahren haben.
Den Weisungen zu Art. 6 LBV kann entnommen werden, dass sich die Begrenzung der Tierbestände nach
der Höchstbestandesverordnung immer auf den Betrieb und nicht auf die Produktionsstätte bezieht.
Besteht ein Betrieb aus mehreren Produktionsstätten, dann darf die Summe aller Tierbestände die
Höchstbestandesbestimmungen nicht verletzen. Zur Frage der Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV äussern sich die Weisungen wie folgt:
"Rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig und
unabhängig heisst, dass der Bewirtschafter unabhängig von anderen
Bewirtschaftern alle Entscheidungen treffen und über den Betrieb verfügen
kann. Er ist immer Eigentümer oder Pächter des Betriebs. Dieser ist
organisatorisch selbständig und mit keinem anderen Betrieb verbunden.
Ohne diese Eigenständigkeit bzw. Selbständigkeit kann eine Einheit von
Land, Gebäuden und Inventar nicht als eigenständiger Betrieb gelten. Es
handelt sich dann lediglich um eine Produktionsstätte, das heisst, um einen
Betriebsteil. (…)"
Art. 6 Abs. 4 LBV ergänzt Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV dahingehend, dass ein Betrieb dann nicht mehr
selbstständig ist, wenn der Bewirtschafter durch eine Beteiligung an einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft über einen weiteren Betrieb verfügt. Die Weisungen führen dabei zu Art. 6 Abs. 4 lit. a
und b LBV unter anderem aus:
"Bst. a: (…) Bei einer Kapitalgesellschaft als Bewirtschafterin gelten
Verwaltungsräte und Geschäftsführer (mit oder ohne Eintrag im
Handelsregister), die selber einen anderen Betrieb führen oder an einem
anderen Betrieb beteiligt sind, als Mitbewirtschafter.
Bst. b: Es ist nur eine reine Kapitalbeteiligung in Form eines Darlehens oder
einer Beteiligung am Grund- bzw. Aktienkapital im erlaubten Rahmen
zulässig. Sobald eine weitere Funktion für den Betrieb ausgeübt wird oder
die Kapitalbeteiligung mit zusätzlichen Auflagen verbunden wird, ist von einer
Mitbewirtschaftung auszugehen, bei der die Bedingungen von Abs. 4 Bst. a
nicht mehr erfüllt sind".
3.
In einem ersten Schritt sind die Eigentums- und Besitzverhältnisse der
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beschwerdeführenden Aktiengesellschaften im Lichte von Art. 6 LBV auf
deren Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu klären. In diesem
Zusammenhang wird von den Beschwerdeführenden zudem geltend
gemacht, Beschwerdeführer 4 sei – entgegen der Verfügung vom
6. August 2009 – nicht persönlich abgabepflichtig, zumal er gemäss
eingereichten Aktienzertifikaten nicht Aktionär mit 50 % der Aktien der
Beschwerdeführerin 3 sei.
3.1 Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten
kann in Übereinstimmung mit der Verfügung der Vorinstanz vom
6. August 2009 davon ausgegangen werden, dass zum Betrieb der
Beschwerdeführerin 3 die Schweineställe in O._______, Q._______,
P._______ und in S._______ gehören und zu je 50 % von den Aktionären
H._______ und I._______ gehalten werden. Die Aktien der
Beschwerdeführerin 2 waren bis zum 20. Dezember 2007 zu 75 % im
Besitz der Beschwerdeführerin 3 (je 25 % H._______, E._______ und
D._______) und zu 25 % im Besitz von J._______. Ab dem
20. Dezember 2007 übernahm E._______ 75 % der Aktien der
Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits wurde in der
massgebenden Zeitperiode zu 100 % von G._______ gehalten.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. b LBV ist ein Betrieb
rechtlich, wirtschaftlich und finanziell nicht selbständig sowie abhängig
von anderen Betrieben, wenn ein Aktionär eines anderen Betriebes zu
25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist. Gestützt auf
die genannten Verordnungsbestimmungen geht hinsichtlich der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hervor, dass es sich bei diesen
Unternehmen im hier zu beurteilenden Zeitraum 2007 aufgrund der
Aktienanteile der Beschwerdeführerin 3 nicht um zwei selbständige und
voneinander unabhängige Betriebe im Sinne der LBV handelt.
3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 verneint die Vorinstanz die
Selbständigkeit im Sinne der LBV aufgrund der durch E._______
unterschriebenen Tiererhebungsformulare 2007 der drei Gesellschaften.
Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, E._______ sei
gemäss Zeichnungsberechtigung im Handelsregister gar nicht befugt
gewesen, in eigenem Namen für die Beschwerdeführerinnen zu zeichnen
und aufzutreten. Er habe die Deklaration einzig in Vertretung
vorgenommen, was keinen Verstoss darstelle.
Die Aktien der Beschwerdeführerin 1 wurden im massgeblichen Zeitpunkt
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zu 100 % von G._______ gehalten, weshalb die Gesellschaft in dieser
Hinsicht als unabhängig erscheint. Wie jedoch die Weisungen der
Vorinstanz zu Art. 6 Abs. 4 lit. b LBV deutlich ausführen, ist bei einer
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur eine reine Kapitalbeteiligung
in Form eines Darlehens oder einer Beteiligung am Grund- bzw.
Aktienkapital im erlaubten Rahmen zulässig. Sobald eine weitere
Funktion für den Betrieb ausgeübt wird oder die Kapitalbeteiligung mit
zusätzlichen Auflagen verbunden wird, ist von einer Mitbewirtschaftung
auszugehen. Diese Ausführungen können aufgrund ihres eindeutigen
Wortlauts nur in dem Sinne verstanden werden, dass zu einer solchen
Funktionsausübung auch die Übernahme von Tätigkeiten gehört, welche
eigentlich den Bewirtschaftern obliegen würden.
Des Weiteren ist im Verfahren betreffend Feststellung der
wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit der
Betriebe nach LBV die Mitwirkung der Beschwerdeführer unerlässlich, da
nur diese selbst in der Lage sind, die notwendigen Auskünfte zu geben
und diese mit Unterlagen zu belegen (vgl. Art. 12 und 13 Abs. 1 VwVG).
So müssen die Gesuchsteller nach Art. 183 LwG den zuständigen
Organen insbesondere die verlangten Auskünfte erteilen sowie Belege
(z.B. Vertretungsvollmachten, Atteste, Bestätigungen etc.) vorweisen und
zur Prüfung aushändigen. Die Beschwerdeführenden haben daher alle
entscheidrelevanten Daten, Nachweise und Unterlagen unaufgefordert
von sich aus oder auf einmalige Aufforderung der Behörde hin
einzureichen. Sie sind somit für den Nachweis der Selbständigkeit der
einzelnen Gesellschaften gezwungen, an der Beweisbeschaffung
mitzuwirken, auf die für sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu
belegen. Dementsprechend haben sie aber auch die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen 1-3 während des
Verfahrens mehrmals aufgefordert, die Bilanz und die Erfolgsrechnung
der beteiligten Gesellschaften einzureichen (vgl. Schreiben der
Vorinstanz vom 31. Juli 2008, 11. November 2008 und 9. April 2009) und
erinnerte diese zudem explizit an die Verpflichtung zur Mitwirkung an der
Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die
Beschwerdeführerinnen 1-3 verweigerten die Einreichung der Unterlagen
gegenüber der Vorinstanz unter Hinweis auf den Schutz von
Geschäftsgeheimnissen sowie ihre Privatsphäre und reichten vor
Bundesverwaltungsgericht einzig wenig aussagekräftige Bilanzen bzw.
Erfolgsrechnungen ohne detaillierte Belege ein. Auf Aufforderung des
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Bundesverwaltungsgerichts hin, die betriebswirtschaftliche Buchhaltung
und/oder die entsprechenden Belege einzureichen, haben sich die
Beschwerdeführenden damit begnügt mitzuteilen, sie würden keine
betriebswirtschaftlichen Buchhaltungen führen. Bei dieser Sachlage kann
der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt nicht
korrekt oder unvollständig festgestellt.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf
die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 1 die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen haben. Die drei Unternehmen werden somit
nicht als selbständige und voneinander unabhängige Betriebe im Sinne
der LBV behandelt, was zur Addition der einzelnen Tierbestände führt. Es
handelt sich somit vorliegend um einen Betrieb mit mehreren
Produktionsstätten, welcher von drei juristischen Bewirtschafterinnen (=
Beschwerdeführerinnen 1-3) geführt wird. Eine allfällige Abgabe ist den
drei Bewirtschafterinnen solidarisch aufzuerlegen.
3.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2009 wurde neben den
genannten juristischen Personen ebenfalls dem Beschwerdeführer 4
eröffnet. Es stellt sich somit die Frage nach der Stellung des
Beschwerdeführers 4 und ob er zu Recht auf der Verfügung aufgeführt
wird.
Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 4
zwar als verantwortliche Person der Betriebe Q._______, P._______ und
O._______ bezeichnet wird, indes aber von keiner Gesellschaft Aktien
besitzt. Wie in E. 3.2 ausgeführt, stellen die Beschwerdeführerinnen 1-3
die verantwortlichen Bewirtschafterinnen dar, die eine Abgabe zu tragen
haben. Der Beschwerdeführer 4 erscheint in seiner Funktion hingegen als
verantwortlicher Betriebsleiter der juristischen Personen, nicht aber als
Bewirtschafter im Sinne der LBV. Eine solidarische Auferlegung der in
Frage stehenden Abgabe auf den Beschwerdeführer 4 ist demnach
ausgeschlossen.
4.
Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf den in Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) begründeten
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Am 10. März 2005 habe zwischen
F._______, ehemaliger Mitarbeiter der Vorinstanz, und den
Beschwerdeführenden eine Sitzung stattgefunden, in welcher die
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finanzielle, strukturelle und organisatorische Situation der
Beschwerdeführerinnen 1-3 detailliert besprochen worden sei. Nach
Befolgung der Instruktionen von Herrn F._______ habe die Vorinstanz für
die Beschwerdeführerin 2 eine Ausnahmebewilligung für 500 Zuchtsauen
(über 6 Monate) und 160 Zuchtjager (bis 6 Monate) erteilt. Die
Beschwerdeführenden verlangen als Beweisabnahme die Befragung von
Herrn F._______, J._______ und von ihnen selber durch das
Bundesverwaltungsgericht.
Vorliegend stellt sich wie in E. 3.2 in erster Linie die Frage nach der
Mitwirkungspflicht der Parteien. Eine solche Mitwirkungspflicht gilt
insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
ohne vernünftigen Aufwand erheben können (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3913/2007 vom 7. November 2008 E. 7.6,
m.w.H.). Wer einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip geltend macht,
muss dabei anhand von Sachverhaltsangaben darlegen, inwiefern eine
Verletzung des Vertrauensprinzips vorliegt (CHRISTOPH AUER, Kommentar
zu Art. 13 VwVG, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, S. 224 f., N. 5).
Die Vorinstanz bestätigt, dass im Jahr 2005 eine Besprechung zwischen
ihr und den Beschwerdeführerinnen stattgefunden habe. Sie meint
indessen, dass es im Nachhinein aufgrund fehlender schriftlicher
Unterlagen schwierig zu beurteilen sei, in wie weit und in welchem
Bereich zusätzlich zur Instruktion der personellen Aufteilung der Betriebe
die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen beraten habe und wie allfällige
Empfehlungen von diesen umgesetzt worden seien. Die
Beschwerdeführerinnen bringen zwar vor, sie seien im Jahr 2005 von der
Vorinstanz eingehend beraten und instruiert worden, sie unterlassen es
indessen auch nur ansatzweise Dokumente vorzulegen, die auf einen
Vertrauensschutz schliessen lassen würden. Dabei ist bei Rügen zu
sachgebietsübergreifenden Rechtsnormen wie dem Vertrauensschutz die
Behörde zwingend auf fundierte Sachverhaltsschilderungen der Parteien
angewiesen, da sie die rechtswesentlichen Fakten nicht allein aus der als
verletzt gerügten Norm ableiten kann (vgl. AUER, a.a.O., S. 225, N. 5).
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen beider Parteien
bestehen keinerlei Anhaltspunkte die auf einen Vertrauensschutz
hinweisen würden. Gestützt auf die fehlenden Hinweise verzichtet das
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Bundesverwaltungsgericht daher im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung auf die von den Beschwerdeführenden beantragte
Zeugenbefragung. Denn einerseits ist aus den Akten kein Hinweis auf
einen Vertrauensschutz zu erblicken und andererseits vermag eine
Zeugenbefragung der Parteien, die sich im laufenden Verfahren mehrfach
(und abschliessend) geäussert haben, keine neuen Erkenntnisse
herbeiführen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, der
Erlass der HBV durch den Bundesrat sei unzulässig gewesen. Die HBV
sei nicht geeignet, die Ziele in der Bundesverfassung (Art. 104 BV) zu
erreichen. Sie wirke dem Ziel, auf den Markt ausgerichtet zu produzieren,
entgegen, schwäche die Forderung der dezentralen Besiedelung und
fördere die bodenabhängige Produktion nicht. Die Ziele der HBV würden
sodann durch den ökologischen Leistungsnachweis sowie die Tier-
schutz-, Gewässerschutz- und Raumplanungsgesetzgebung erreicht.
Das Bundesgericht zeigte in seinem Urteil 2C_663/2008 vom
23. November 2009 die Entstehungsgeschichte der HBV und deren
Zielsetzung auf (E. 3 f.). Dabei kam es zum Schluss, dass die
Höchstbestandesregelung von Art. 46 f. LwG vom Gesetzgeber nicht nur
mehrfach be-stätigt, sondern auch als Massnahme zur Strukturlenkung in
der Viehwirtschaft konzipiert wurde. Bestehende gewässerschutz-,
raumplanungs-, umwelt- und tierschutzrechtliche Vorgaben könnten zwar
eine ähnliche Lenkungswirkung wie die HBV erzielen, der Gesetzgeber
wollte indes mit der dem Bundesrat eingeräumten Kompetenz zum Erlass
von Höchstbestandesvorschriften an einem eigenständigen
landwirtschaftspolitisch motivierten Instrument festhalten, welches eine
direktere und nötigenfalls auch weitergehendere Lenkung der Strukturen
in der Viehwirtschaft in die gewünschte Richtung erlaubt. Das
Bundesgericht kommt damit zum Schluss, dass die HBV mit der
Zielsetzung von Art. 104 BV korrespondiere und der Bundesrat als
Verordnungsgeber aufgrund des in den Materialien zum Ausdruck
kommenden gesetzgeberischen Willens befugt und gehalten war,
Vorschriften zu den Höchstbeständen vorzusehen. Das Bundesgericht
hält im erwähnten Urteil sodann fest, dass ein durch die HBV
grundsatzwidriger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94
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Abs. 4 BV) der bodenunabhängig produzierenden Tierhaltungsbetriebe
durch Art. 104 Abs. 2 BV gedeckt ist. Soweit die Beschwerdeführenden
zudem geltend machen, die Massnahmen der HBV seien nicht
verhältnismässig, so richtet sich diese Rüge bei genauer Betrachtung
nicht gegen die Bestimmung in der Verordnung selber, sondern gegen
die Höchstbestandesregelung als Ganzes, die vom Gesetzgeber gewollt
beibehalten und in für die rechtsanwendenden Behörden verbindlicher
Weise (Art. 190 BV) normiert wurde (Urteil des Bundesgerichts
2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 3.4).
5.2 Die Beschwerdeführenden möchten zudem abgeklärt haben, ob die
Höchstbestände die Erzielung eines ausreichenden Einkommens für
mindestens zwei Standardarbeitskräfte (SAK) erlauben. Ein
ungenügendes Einkommen stellt nach Meinung der
Beschwerdeführenden einen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte
der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit dar.
In diesem Zusammenhang übersehen die Beschwerdeführenden, dass
die SAK für die Beschwerdeführerin 2 unter Berücksichtigung der
Ausnahmebewilligung über 500 Zuchtsauen und 160 Zuchtjager mit über
elf SAK deutlich über zwei SAK liegt. Die Rüge der
Beschwerdeführenden betreffend eines ausreichenden Einkommens für
zwei SAK ist somit für den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, kann
jedoch auch offen gelassen werden, da der Bundesrat im Gegensatz zu
Art. 19b Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1995
(aLwG) ohnehin nicht mehr verpflichtet ist, bei Festlegung der
Höchstzahlen von einem Tierbestand auszugehen, der bei rationeller
Haltung ein ausreichendes Einkommen ermöglicht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.4). Die
Rügen erweisen sich somit als nicht stichhaltig.
5.3 Den Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie
die vom Bundesrat in der Verordnung festgelegte Höhe der Abgabe
(Art. 17 HBV) für Zuchtsauen und Mastscheine als verfassungswidrig
taxieren. Das Bundesgericht bestätigte im obenerwähnten Entscheid die
verfassungs- und bundesrechtskonforme Ausgestaltung der
Abgabensätze (Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2008 vom
23. November 2009 E. 5). Es führte dazu aus, die streitige Abgabe sei als
Lenkungsabgabe zu qualifizieren. Art. 46 LwG verbiete das Halten
überzähliger Tiere nicht von vornherein, doch soll das Halten von
überzähligen Tieren über dem Höchstbestand durch die Abgabenhöhe
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unwirtschaftlich gemacht werden. Diese Ziele würden mit den in der
Höchstbestandesverordnung im Bereich der Schweinehaltung
vorgesehenen Höchstzahlen und Abgabenansätzen erreicht.
5.4 Im vorliegenden Verfahren vermochten die Beschwerdeführenden
keine Hinweise aufzuzeigen, welche eine Hinterfragung und allenfalls
Abänderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen
würden. Letztere ist somit nicht zu beanstanden, wodurch auch kein
Raum bleibt für den Eventualantrag der Beschwerdeführenden, die
Abgabe auf ein verfassungskonformes Niveau herabzusetzen.
6.
Die Beschwerdeführenden rügen weiters die Verfassungswidrigkeit der
LBV zusammen mit der HBV. Einerseits sei eine Kapitalbeteiligung von
25 % zu gering um die wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle
Selbständigkeit eines Betriebes zu verneinen. Andererseits werde
gemäss den Weisungen in der LBV das Fremdkapital zu Unrecht an die
25 % der Kapitalbeteiligung angerechnet.
Wie oben ausgeführt ist die HBV gesetzes- und verfassungskonform. Der
Bundesrat blieb auch beim Erlass der LBV im Rahmen des ihm durch das
Gesetz eingeräumten Ermessens. Das Bundesverwaltungsgericht darf
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung bzw. des Bundesrates setzen. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführenden, wird insbesondere die wirtschaftliche
Unabhängigkeit sehr wohl schon unter 50 % in Frage gestellt. Die
Beschwerdeführenden übersehen die Unterscheidung zwischen einem
Mehrheitsaktionär, welcher mindestens 50 % der Aktien eines
Unternehmens hält und dem Begriff Unabhängigkeit. Unabhängigkeit
bedeutet die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu
ausschliesslicher rechtlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und
finanzieller Selbstbestimmung. Diese kann schon bei deutlich weniger als
50 % Beteiligung an einem Betrieb in Frage gestellt werden. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn ein anderer Bewirtschafter mit der
Gewährung von Fremdkapital verbindliche Bedingungen oder Auflagen
durchsetzt und damit auf Kosten der Unabhängigkeit des
kapitalempfangenden Betriebes seine Interessenwahrung vornimmt.
Auch diese Rüge der Beschwerdeführenden ist somit nicht zielführend.
7.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die ihr auferlegten
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Verwaltungssanktionen seien repressiv und als echte Strafen im Sinne
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zu qualifizieren. Als Strafen
würden sie namentlich das Bestimmtheitsgebot sowie die Anforderungen
von Art. 6 EMRK nicht erfüllen, was zur Aufhebung der Verfügung führen
müsse. Zum gleichen Resultat führe die erhobene Verjährungseinrede
nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März
1974 (VstrR, SR 313.0) und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Die Beschwerdeführenden
bringen zudem vor, das Bundesgericht habe es unterlassen, Art. 16 und
17 HBV anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) aufgestellten Kriterien zu prüfen. Diese würden aufzeigen, dass
die verfügten Verwaltungssanktionen als Strafen zu qualifizieren seien.
Das Bundesgericht hat letztmals in seinem Urteil 2C_663/2008 vom
23. November 2009 ausgeführt, dass die in Art. 47 LwG dem Grundsatz
nach vorgesehene und in Art. 16 f. HBV konkretisierte Abgabe als
Lenkungsabgabe zu qualifizieren ist. Dabei bestätigte es seine
langjährige konstante Rechtsprechung. So hielt das Bundesgericht schon
in BGE 113 Ib 333 E. 4 fest, dass die Abgabe pro Mutterschwein
"eindeutig Lenkungsabgabe und nicht eine Abgabe mit Bussencharakter
als Strafe für eine nicht eingeholte Bewilligung" sei. Von ihrer Höhe her
wäre sie gemäss Bundesgericht als Strafe unverhältnismässig. In einem
weiteren Urteil (BGE 118 Ib 241 E. 5 f.) bestätigte das Bundesgericht,
dass es sich bei den im LwG erwähnten Abgaben für die Überschreitung
der Höchstbestände um ein "System der Lenkungsabgabe" handelt.
Die Rüge der Beschwerdeführenden, es handle sich bei den auferlegten
Verwaltungssanktionen um echte Strafen, geht somit offensichtlich an der
Sache vorbei, was eine Überprüfung nach den von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten EMRK-Kriterien und weiteren
Rügen mit strafrechtlichem Hintergrund ausschliesst. Als
Lenkungsabgabe dient diese vielmehr primär der Steuerung des
Verhaltens von Privaten, insbesondere in der Wirtschaft, und besitzt
weder einen pönalen noch einen repressiven Charakter.
8.
Die drei Beschwerdeführerinnen deklarierten anlässlich der
landwirtschaftlichen Datenerhebung per Stichtag 2. Mai 2007 den
Tierbestand für die jeweiligen Produktionsstätten. Aus den dafür
vorgesehenen Formularen B "Recensement des animaux" geht hervor,
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dass die Beschwerdeführerin 2 492 Zuchtsauen über 6 Monate säugend
und 126 Zuchtjager bis 6 Monate und Mastschweine gehalten hat. Die
Beschwerdeführerin 1 hielt 45 säugende Zuchtsauen und die
Beschwerdeführerin 3 585 Mastschweine in O._______,
980 Mastschweine in Q._______, 480 Mastschweine in S._______ und
290 Mastschweine in P._______. Der massgebende Bestand für den
Gesamtbetrieb mit allen Produktionsstätten der drei juristischen Personen
betrug somit am Stichtag 537 Zuchtsauen und 2'461 Mastschweine, was
378,8 % des höchstzulässigen Bestandes entspricht
(214,8 % Zuchtsauen und 164 % Mastschweine). Die deklarierten
Tierbestände wurden von den Beschwerdeführenden weder im
vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht beanstandet. Die Ausnahmebewilligung der
Vorinstanz vom 2. August 2005 umfasst 500 Zuchtsauen und
160 Zuchtjager, ausmachend 210,6 % des Höchstbestandes nach Art. 2
HBV. Der Überbestand beträgt somit 168,2 % (378,8 % - 210,6 %).
Die Vorinstanz erhob im angefochtenen Entscheid in Anwendung der
Art. 2 und 17 HBV für die am Stichtag 2007 zuviel gehaltenen Tiere eine
Abgabe von insgesamt Fr. 250'150.-. Dieser Betrag geht von
37 Zuchtsauen und 2'335 Mastschweinen multipliziert mit einer Abgabe
von Fr. 450.- bzw. Fr. 100.- aus.
Die Höchstbestandesverordnung regelt nicht, wie sich bei der Haltung
von Tieren verschiedener Kategorien die abgabepflichtige Anzahl der
zuviel gehaltenen Tiere berechnet. In konstanter Praxis hat sich die
Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht jeweils für die Variante
entschieden, die den Beschwerdeführer weniger belastet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 7.2). Diese
Praxis ist auch für den vorliegenden Fall mit Ausnahmebewilligung
beizubehalten, zumal der mit der verfügten Lenkungsabgabe anvisierte
Zweck, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich sein soll,
erreicht wird. Die Ausnahmebewilligung wurde erteilt für 500 Zuchtsauen
und 160 Zuchtjager. Die Zuchtsauen entsprechen rechnerisch
3'000 Mastschweinen. Bei der Berechnung der Abgabe ist nun von der für
die Beschwerdeführerinnen günstigeren Variante auszugehen.
Vorliegend fällt die Abgabe für Mastschweine mit Fr. 100.- im Verhältnis
zur Abgabe für Zuchtsauen von Fr. 450.- bedeutend mehr ins Gewicht.
Daraus folgt, dass die Ausnahmebewilligung von 210,6 % der
Höchstbestände nach Art. 2 HBV für die Berechnung der Abgabe in
erster Linie für die Kategorie Zuchtjager/Mastschweine und danach für
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die Zuchtsauenplätze gilt.
Ein Überbestand von 168,2 % entspricht 420 Zuchtsauen
(2'461 Mastschweine [164 %] + 117 Zuchtsauen [46,6 %] = 210,6 %;
Differenz Zuchtsauen: 537 - 117 = 420 Zuchtsauen). Aus dem bisher
Gesagten beträgt die Abgabe für die überzähligen Tiere im Jahr 2007
Fr. 189'000.- (420 Zuchtschweine x Fr. 450.-). Diese Abgabe ist von den
Bewirtschafterinnen und damit den Beschwerdeführerinnen 1-3
solidarisch geschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, m.w.H.). Da die Vorinstanz von den
Beschwerdeführenden eine Abgabe von Fr. 250'150.- erhoben hat, führt
dies zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend sind die Beschwerdeführenden zu rund drei Viertel
unterlegen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die
Verfahrenskosten um einen Viertel auf Fr. 4'050.- ermässigt und in
diesem reduzierten Umfang den Beschwerdeführerinnen 1-3 gemeinsam
und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 172.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 5'400.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'350.- wird den
Beschwerdeführerinnen 1-3 nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
9.2 Da die Beschwerdeführerinnen 1-3 teilweise obsiegt haben, ist ihnen
für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist vorliegend aufgrund der
Akten und nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen, da die
Beschwerdeführerinnen 1-3 für ihre anwaltliche Vertretung keine
Kostennote eingereicht haben (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine
Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt
werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt,
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in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Unter
Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint es angemessen,
den Beschwerdeführerinnen 1-3 zulasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von je Fr. 800.- (inkl. MWST) zuzusprechen.
9.3 Der Beschwerdeführer 4 hat gemäss E. 3.3 keine Parteistellung inne.
Der von ihm geleistete Kostenverschuss von Fr. 1'000.- wird ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Es ist ihm
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 250.- (inkl.
MWST) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Bundesamts für Landwirtschaft vom 6. August 2009 aufgehoben. Die
A._______ SA, die B._______ SA und die C._______ SA werden
gemeinsam und unter solidarischer Haftung verpflichtet, für die
Überschreitung des Höchstbestandes im Jahr 2007 eine Abgabe von
Fr. 189'000.- zu bezahlen.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 4'050.- werden der
A._______ SA, der B._______ SA und der C._______ SA gemeinsam
und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 5'400.- nach Eintritt der Rechtskraft verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 1'350.- wird der A._______ SA, der B._______
SA und der C._______ SA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Der von D._______ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der A._______ SA, der B._______ SA und der C._______ SA wird
zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von je
Fr. 800.- (inkl. MWST) zugesprochen.
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5.
D._______ wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 250.- (inkl. MWST) zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde);
– das Amt für Landwirtschaft des Kantons Freiburg (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Versand: 4. April 2011