B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-583/2013
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-583/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) wurde
am (…) 1964 in C._______ geboren und ist österreichische Staatsangehö-
rige. Sie arbeitete in den Jahren 1983 bis 1985, 2000 bis 2001 und 2004
bis Ende Jahr 2010 als Grenzgängerin in der Schweiz (IV-Akt. 9, IV-Akt.
23, S. 1-28 und IV-Akt. 184, S. 29) und leistete hierbei die obligatorischen
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung AHV/IV. Zuletzt war sie bei der B._______ als kaufmännische
Angestellte angestellt (IV-Akt. 23, S. 1-7). Seit dem 13. Februar 2007
wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wegen allgemeiner Krank-
heit (IV-Akt. 32). Am 15. Oktober 2007 meldete sich die Beschwerdeführe-
rin bei der Sozialversicherungsanstalt M._______ (im Folgenden: kanto-
nale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung an. Als Behinderung nannte sie Bandscheibenprobleme der
Hals- und Lendenwirbelsäule, die seit einer Halswirbelsäulenoperation des
Jahres 2005 bestünden (IV-Akt. 5).
B.
In der Folge führte die kantonale IV-Stelle das Abklärungsverfahren durch
und holte verschiedene medizinische Berichte aus Österreich ein. Diese
zeigten insbesondere auf, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren
2005 bis 2007 den nachfolgenden Eingriffen an der Wirbelsäule unterzo-
gen hatte (vgl. IV-Akt. 18, S. 3-6, IV-Akt. 111 f., IV-Akt. 112 und
IV-Akt. 173, S. 2-4):
- ventrale Diskektomie und Fusion C5/C6 am 9. September 2005,
- Facettenblockade L4-S1 am 10. Oktober 2006,
- Facetten-Rhizotomie L4-S1 beidseits vom 3. November 2006,
- mikrochirurgische Diskektomie (Sequestrektomie) L4/L5 rechts
vom 16. Februar 2007,
- erweiterte Foraminotomie vom 21. Februar 2007,
- Diskusextraktion L4/5 vom 10. April 2007,
- dorsale Stabilisierung L4/L5 mit Schrauben vom 3. September 2007.
B-583/2013
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Mit Stellungnahme vom 1. April 2008 hielt der regionale ärztliche Dienst (im
Folgenden: RAD) der kantonalen IV-Stelle fest, gemäss dem aktuell ange-
forderten Arztbericht des Landeskrankenhauses C._______ vom 19. März
2008 (Eingangsdatum, vgl. IV-Akt. 41, S. 1-2) sei die Beschwerdeführerin
wieder arbeitsfähig. Andere die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ge-
sundheitsschäden würden in dem Bericht nicht genannt und seien den vor-
liegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Es sei deshalb wieder von einer
vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akt. 45). Mit Vorbescheid vom
4. April 2008 teilte die kantonale IV-Stelle deshalb der Beschwerdeführerin
mit, ihr Leistungsgesuch werde abzuweisen sein
(IV-Akt. 48).
C.
Am 9. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einwand
(IV-Akt. 49) und reichte zwei aktuelle Arztberichte ein (IV-Akt. 52). Auf die
RAD-ärztliche Empfehlung vom 5. September 2008 (IV-Akt. 56) hin holte
die kantonale IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein. In seiner Stel-
lungnahme vom 27. April 2009 empfahl der RAD die Durchführung einer
monodisziplinären (orthopädischen) Untersuchung (IV-Akt. 76). Im ortho-
pädischen Gutachten vom 18. Mai 2009 stellte Dr. med. D._______, Spe-
zialarzt für orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin (SGMS), eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % für körperlich schwere Arbeiten in kalter und
feuchter Umgebung, die mit häufigen inklinierten, reklinierten und rotierten
Körperhaltungen, dem regelmässigen Heben und Tragen von Lasten über
5 bis 10 Kilogramm sowie vorwiegend mit sitzenden, respektive stehenden
Positionen verbunden sind, fest. Körperlich leichte Tätigkeiten in tempe-
rierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt
werden könnten, seien der Beschwerdeführerin vollzeitig zumutbar, bei ei-
ner Leistungseinbusse von 15 %. Dr. D._______ empfahl die neurologi-
sche respektive neurophysiologische Überprüfung der subjektiven Be-
schwerden im Bereich des Nackens und der oberen Extremitäten zwecks
Indikationsstellung hinsichtlich einer erneuten chirurgischen Revision (IV-
Akt. 83). In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2009 schloss sich der RAD
dieser Beurteilung an (IV-Akt. 84). Mit Verfügung vom 18. Januar 2010
teilte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es seien auf-
grund des instabilen Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Ein-
gliederungsmassnahmen möglich (IV-Akt. 96).
D.
Aus den hiernach bei der kantonalen IV-Stelle eingegangenen medizini-
schen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor
B-583/2013
Seite 4
unter Nackenschmerzen leidet. Eine stationäre Rehabilitationsbehandlung
vom 7. bis 28. Januar 2010 in den E._______ Kliniken habe nur teilweise
Linderung gebracht (IV-Akt. 98). Gemäss der Empfehlung des RAD (vgl.
IV-Akt. 99, 112) holte die kantonale IV-Stelle alsdann die aktuellen medizi-
nischen Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt in F._______ ein.
Zu den ergänzenden Unterlagen befand der RAD am 22. Juni 2010, die
Beschwerdeführerin sei im Anschluss an das Gutachten von
Dr. D._______ von 2009 nur kurz in einer FI-Phase gewesen, da diese un-
terbrochen worden sei durch eine neue Operation (Diskektomie und Fusion
C4/5 vom 31. August 2009). Der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin habe sich stabilisiert. Es könne deshalb medizinisch-theoretisch wie-
der eine Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer rückenadaptierten Tätigkeit ge-
mäss dem Gutachten von Dr. D._______ von Juni 2009 erwartet werden.
Berufliche Massnahmen seien zu empfehlen (IV-Akt. 114). In der Telefon-
notiz vom 30. Juli 2010 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, die Be-
schwerdeführerin habe geäussert, die Wiederaufnahme ihres leichten und
wechselbelastenden Arbeitsplatzes im Büro sei ihr – auch in einem redu-
zierten Umfang – zur Zeit unmöglich, weshalb von Eingliederungsmass-
nahmen wegen subjektiver Arbeitsunfähigkeit abzusehen sei (IV-Akt. 122).
Mit Mitteilung vom 20. August 2010 schloss die kantonale IV-Stelle das
Verfahren betreffend berufliche Massnahmen ab und teilte zur Begründung
mit, die Beschwerdeführerin stehe nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis,
das eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit beinhalte, und
könne jederzeit an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren (IV-Akt.
127). In der Stellungnahme vom 2. November 2010 hielt der RAD fest,
durch die am 31. August 2009 erneut durchgeführte Operation (Diskekto-
mie und Fusion C4/5) sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Im ungünstigsten Fall könne
angenommen werden, dass die Operation die Beschwerden nicht oder nur
teilweise gebessert hätten. In diesem Fall würde nach Abschluss der post-
operativen Rekonvaleszenz das gleiche Beschwerdebild bestehen wie
zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. D._______, weshalb seine Angaben
zur Arbeitsfähigkeit weiterhin aktuell seien (IV-Akt. 136). Mit Vorbescheid
vom 21. Januar 2011 teilte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit, ihr Leistungsgesuch werde aufgrund eines Invaliditätsgrades von 11 %
abzuweisen sein
(IV-Akt. 146).
E.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, am 24. Februar 2011 Einwand und
B-583/2013
Seite 5
machte insbesondere geltend, die RAD-ärztliche Beurteilung vom 2. No-
vember 2010 würde den vorliegenden medizinischen Unterlagen wider-
sprechen und berücksichtige insbesondere nicht, dass zumindest nach
dem letzten operativen Eingriff vom 31. August 2009 respektive nach Ab-
schluss der postoperativen Rekonvaleszenz eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe. Der Sachverhalt sei damit nicht genügend abgeklärt. Es
sei ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die kantonale IV-Stelle auf das in
zeitlicher Hinsicht nicht aktuelle Gutachten von Dr. D._______ vom 18. Mai
2009 abgestellt habe (IV-Akt. 149).
In ihrer Eingabe vom 2. Mai 2011 beantragte die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf den eingeholten Bericht von Dr. G._______ vom 14. März 2011,
es sei ein ausführliches neurologisches Gutachten bei Dr. G._______ res-
pektive eventualiter eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
bei der Rheumatologie des Kantonsspitals M._______ in Auftrag zu geben
(IV-Akt. 154).
Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2011 erachtete der RAD die Einholung ei-
ner polydisziplinären Begutachtung in einer MEDAS als sinnvoll (IV-Akt.
161).
In der Folge beauftragte die kantonale IV-Stelle das Begutachtungsinstitut
Basel (im Folgenden: ABI), eine interdisziplinäre Abklärung vorzunehmen.
Mit Gutachten vom 17. April 2012 kamen die Gutachter des ABI zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht für leichte
berufliche Tätigkeiten zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfä-
higkeit gelte spätestens ab September 2010. Aus Sicht des Bewegungsap-
parates habe ab September 2005 vorübergehend eine volle Arbeitsunfä-
higkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen. Eine erneute volle Arbeitsun-
fähigkeit habe in der Zeit vom 16. Februar 2007 bis Anfang März 2008 so-
wie vom 31. August 2009 bis zum 31. August 2010 bestanden. In den Zei-
ten dazwischen seien der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkei-
ten grundsätzlich zumutbar gewesen (IV-Akt. 173).
Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2012 würdigte der RAD das Gutachten des
ABI als umfassend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es könne des-
halb vollumfänglich auf dieses, insbesondere mit Blick auf die Diagnosen
sowie die vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, abgestellt wer-
den (IV-Akt. 174).
B-583/2013
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Mit Vorbescheid vom 10. September 2012 stellte die kantonale IV-Stelle
der Beschwerdeführerin aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom
16. Februar 2007 bis Anfang März 2008 den Anspruch auf eine ganze In-
validenrente für die Dauer von Februar 2008 (Ablauf des Wartejahres) bis
zum 30. Juni 2008 (drei Monate seit der Verbesserung des Gesundheits-
zustandes) in Aussicht. Für die Arbeitsunfähigkeit vom 31. August 2009 bis
zum 31. August 2010 könne die bereits zurückgelegte Wartezeit angerech-
net werden, womit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Au-
gust 2009 bis zum 30. November 2010 bestehe (IV-Akt. 183).
F.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2012 Einwand
und beantragte die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente
seit Februar 2008. Zur Begründung führte sie aus, die mit dem ABI-Gut-
achten vorgenommene zeitliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit für
die Periode von Juli (recte: April) 2008 bis zum 31. August 2009 sei sachlich
nicht gerechtfertigt. Zwischen den einzelnen Eingriffen habe sie sich The-
rapien unterziehen und viel ruhen müssen, weshalb in diesem Zeitraum
weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Hierfür spre-
che auch, dass die Operationen in zeitlich kurzen Abständen aufeinander
gefolgt und jeweils eine Leidphase mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit
mit sich gebracht hätten. Ihre Arbeit bei der B._______ als Büroangestellte
habe sie wegen der schweren Erkrankung nie wieder aufnehmen können.
Gemäss der Bestätigung der B._______ vom 9. Dezember 2010 sei das
Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2010 einvernehmlich aufgelöst wor-
den, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage
gewesen sei, ihre leichte Tätigkeit im Jahr 2010 zu erfüllen. Dass sie ge-
mäss dem ABI-Gutachten nur ausnahmsweise Lasten über 5 Kilogramm
heben oder tragen könne, zeige, dass von einer massiven gesundheitli-
chen Einschränkung auszugehen sei. Aufgrund dieser erhalte sie in Öster-
reich eine unbefristete ganze Invalidenrente (IV-Akt. 184).
Mit Stellungnahme vom 15. November 2012 schloss sich der RAD der im
ABI-Gutachten getroffenen Annahme an, wonach der Beschwerdeführerin
rund 6 Monate nach dem letzten lumbalen Eingriff eine leichte körperliche
Tätigkeit wieder zumutbar gewesen wäre, bevor es im Zusammenhang mit
der erneuten zervikalen Problematik aufgrund der Diskushernie HWK4/5
zu erneuten Einschränkungen (spätestens im Zeitpunkt des Eingriffes vom
31. August 2009) gekommen sei. Für eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in
der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2009 bestünden versicherungs-
medizinisch keine Hinweise (IV-Akt. 185).
B-583/2013
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Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2012 bestätigte die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) den Vorbescheid
vom 10. September 2012 und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit
einerseits vom 1. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2008 (Verfügung 1) sowie
andererseits vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2010 (Verfügung
2) jeweils eine ganze Invalidenrente zu. Zur Begründung führte sie aus, die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten sei nach gültigen
schweizerischen versicherungsmedizinischen Grundsätzen erfolgt, unter
Berücksichtigung sämtlicher vorliegender medizinischen Berichte und
Zeugnisse. In der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2009 habe aus
versicherungsmedizinischer Sicht für leichte körperliche Tätigkeiten eine
volle Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) bestanden. Die ange-
stammte Tätigkeit entspreche einer solchen zumutbaren Tätigkeit, da der
Arbeitsplatz im Rahmen der Schadenminderungspflicht mit Hilfsmitteln
ausgerichtet werden könne (IV-Akt. 189).
G.
Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Februar
2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegeh-
ren, die angefochtenen Verfügungen seien dahingehend abzuändern, dass
ihr für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juli 2009 sowie ab Dezember 2010
unbefristet eine "volle" Invalidenrente auszurichten sei. Zur Begründung
macht sie geltend, sie habe im Jahre 2010 auf der Basis einer geringfügi-
gen Beschäftigung einen Nettolohn von Fr. 429.15 erhalten. Für diesen
Lohn habe sie keine Gegenleistung erbracht. Vielmehr habe es sich hierbei
um eine von der Arbeitgeberin erbrachte "Krankentaggeldzahlung" gehan-
delt. So sei auch in der Vereinbarung vom 9. Dezember 2010 ausdrücklich
festgehalten worden, dass selbst eine geringfügige Beschäftigung nicht
möglich gewesen sei. Damit sei erwiesen, dass sie auch einer Tätigkeit als
Büroangestellte nicht mehr nachgehen könne. Die im ABI-Gutachten fest-
gestellte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % für die zuletzt ausgeübte
berufliche Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. So werde im Gutachten sel-
ber geschrieben, die Beschwerdeführerin sollte nicht den ganzen Tag vor
dem Computer sitzend verbringen. In Österreich erhalte sie nach wie vor
eine ganze Invalidenrente. Schliesslich habe die Vorinstanz die in ihrem
Einkommensvergleich verwendeten Zahlen nicht begründet und zu Un-
recht keinen Leidensabzug berücksichtigt, obwohl ein solcher bereits auf-
grund des Umstands, dass sie gemäss dem ABI-Gutachten jede Stunde
eine Pause von 15 Minuten einlegen sollte, ausgewiesen sei. Angesichts
B-583/2013
Seite 8
der vier Rückenoperationen sei ein Leidensabzug von 25 % mehr als ge-
rechtfertigt. Nach Abzug dieser Reduktion vom Invalideneinkommen resul-
tiere mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente.
Am 22. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht
von Dr. H._______ vom 14. März 2013 ein und ergänzt, aus diesem Bericht
gehe hervor, dass ihre Halswirbelsäulenbeweglichkeit sehr eingeschränkt
sei. Dr. H._______ vermute eine leichte Instabilität in den Funktionsauf-
nahmen im Segment L4/L5 zusammen mit einer Osteochondrose. Gemäss
dem Spezialarzt müssten alle Etagen nochmals nachoperiert und stabili-
siert werden. Das ABI-Gutachten habe diese unbefriedigende Situation
nicht berücksichtigt und stehe damit im Gegensatz zur tatsächlichen ge-
sundheitlichen Situation.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr eingeholte Stellung-
nahme der kantonalen IV-Stelle vom 18. Juni 2013. In jener führt die kan-
tonale IV-Stelle aus, das interdisziplinäre ABI-Gutachten sei von einem
qualifizierten Begutachtungsinstitut vorgenommen worden, basiere auf
umfassenden Kenntnissen des Sachverhaltes und berücksichtige die von
der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Es genüge damit insge-
samt den Anforderungen der Rechtsprechung. Gemäss der darin vorge-
nommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wäre der Beschwerdeführerin
eine Bürotätigkeit weiterhin zumutbar. Unter der Annahme eines ausgegli-
chenen Arbeitsmarktes könne davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin an einem optimal eingerichteten Arbeitsplatz tätig sein
könne. Dieser beinhalte Hilfsmittel, mit denen eine ganztags sitzende Tä-
tigkeit vermieden werden könne. Entsprechende Hilfsmittel könnte die Be-
schwerdeführerin überdies bei der Invalidenversicherung gemäss der Ver-
ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln beantragen. Das Gutachten
habe eine volle Arbeitsunfähigkeit nach dem Eingriff vom 16. Februar 2007
bis Anfang März 2008 mit einer anschliessenden Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes festgestellt. Nach der Operation vom 31. August 2009
sei eine erneute Verschlechterung ausgewiesen. Gemäss der RAD-Stel-
lungnahme vom 8. Juli 2010 habe sich der Gesundheitszustand in der
Folge stabilisiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 85 %. Das Gutachten habe
demgegenüber ab September 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % er-
kannt. Die Rente sei deshalb zu Recht bis Ende November 2010 befristet
worden. Der neu eingereichte Bericht von Dr. H._______ vom 14. März
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2013 vermöge an der Einschätzung der Gutachter nichts zu ändern. Wie
der RAD festgestellt habe, seien mit Blick auf den klinischen Status keine
signifikanten Unterschiede von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit zu erkennen. Es bestehe deshalb aus versicherungsmedizini-
scher Sicht keine Änderung gegenüber dem Gutachten. Der von der Be-
schwerdeführerin mit Blick auf den erhöhten Pausenbedarf geltend ge-
machte Leidensabzug sei bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung von 70
% berücksichtigt. Ein weiterer Abzug sei nicht gerechtfertigt.
I.
Am 31. Juli 2013 repliziert die Beschwerdeführerin, sie sei gemäss aktuel-
ler orthopädischer Einschätzung voll arbeitsunfähig. Selbst wenn bei ihr
eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliegen sollte, sei ein Leidensab-
zug von mindestens 25 % zu berücksichtigen. Es müsse bei ihr im Ver-
gleich zu anderen Arbeitstätigen mit einem erheblich höheren Krankheits-
risiko gerechnet werden. Aus der Sicht des Arbeitgebers mindere dieser
Umstand ihren "Wert" als Arbeitnehmerin. Aus diesem Grund müsse sie
eine tiefere Entlöhnung in Kauf nehmen. Auch das fortgeschrittene Alter
(50 Jahre) und die langjährige Arbeitsabwesenheit auch auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt führe zu einem deutlich tieferen Lohn. Unter Berück-
sichtigung des Leidensabzugs von 25 % hätte sie zumindest Anspruch auf
eine Viertelsrente. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin verletzt, indem sie den Anspruch auf einen Leidensab-
zug nicht hinreichend geprüft habe.
J.
Innert der mit Verfügung vom 5. August 2013 hierzu angesetzten Frist
reichte die Vorinstanz keine Duplik beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
B-583/2013
Seite 10
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Im Streit liegen die beiden Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (Vorinstanz) vom 28. Dezember 2012. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügungen vom
28. Dezember 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätig-
keitausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig.
Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin im Kanton
M._______ erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An-
meldung, in C._______ (Österreich), wo sie heute noch lebt. Sie macht
einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit
als Grenzgängerin zurückgeht. Unter diesen Umständen war die Sozialver-
sicherungsanstalt M._______ für die Entgegennahme und Prüfung der An-
meldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zu-
ständig.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
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3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und
wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-en unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 odergleichwertige Vorschrif-
ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit abgelöst worden.
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates (vgl. BGE 140 II 364 E. 4.2 und E. 6). Dabei ist im Rahmen des
FZA auch die Schweiz als "Mitglied-staat" im Sinne dieser Koordinierungs-
verordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-959/2013 vom 30. Juli 2014). Demnach bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische
Invalidenrente ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
B-583/2013
Seite 12
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Dezember 2012) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst
später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge-
eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
Damit kann das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend den durch die Be-
schwerdeführerin am 22. März 2013 eingereichten ärztlichen Bericht von
Dr. H._______ vom 14. März 2013 lediglich soweit berücksichtigen, als die-
ser Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, sprich
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügungen vom 28. Dezember 2012, erlaubt.
3.3 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009).
Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum
31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanzi-
ellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewe-
senen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesgericht
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
B-583/2013
Seite 13
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat
der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die
Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so gilt das alte
Recht (BGE 138 V 475).
3.3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügungen vom 28. Dezember 2012 in Kraft standen; weiter
aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen
Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Damit
ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG
und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679])
zu beachten, soweit diese in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht anwend-
bar sind.
3.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
B-583/2013
Seite 14
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichen-
des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts ge-
nügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab-
läufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine ganze Invalidenrente le-
diglich während der Zeitspannen vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2008
sowie vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2010 zugesprochen hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ er-
füllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während rund 12 Jahren als
Grenzgängerin gearbeitet und hierbei die obligatorischen Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (vgl. Sachver-
halt Bst. A). Damit sind vorliegend die beitragsmässigen Voraussetzungen
für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob
und gegebenenfalls in welchem Zeitraum und in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
B-583/2013
Seite 15
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsun-
fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG).
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie-
der herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine
Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs.
4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
zent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger
und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem
Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
Diese Ausnahme ist vorliegend gegeben.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
B-583/2013
Seite 16
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
Die angefochtenen Verfügungen vom 28. Dezember 2012 basiert haupt-
sächlich auf dem durch die Vorinstanz eingeholten ABI-Gutachten vom 17.
April 2012, bestehend aus einer ausführlichen Zusammenfassung der bis-
her vorliegenden Medizinalakten, der Erhebung der persönlichen Anam-
nese, inklusive einer Sozial- und Arbeitsanamnese, der Beschreibung des
allgemeininternistischen Status sowie einem psychiatrischen, orthopädi-
schen und neurologischen Teilgutachten mit anschliessender interdiszipli-
närer Gesamtbeurteilung.
5.1 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. J._______ eine
Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne der ICD-10 F54, die keine Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es handle sich hierbei um einen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren syndromalen
Zustand. Voraussetzung dafür, dass dieser eine Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit habe, sei, dass die Schmerzen nicht mittels zumutbarer Wil-
lensanstrengung überwunden werden könnten. Diese Voraussetzung sei
vorliegend nicht gegeben. Weder bestehe eine schwere chronische soma-
tische Erkrankung noch eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher
Schwere und Ausdauer. Hinweise auf eine verfestigte, missglückte, aber
B-583/2013
Seite 17
entlastende Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsge-
winns bestünden ebenfalls nicht. Der Verlauf sei chronisch. Es bestehe
aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheitsüberzeugung bei nicht aus-
geschöpften therapeutischen Möglichkeiten. Die Versicherte nehme nachts
ein leichtes Antidepressivum ein, sei aber noch nie in psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlung gewesen. Sie habe nicht viele Kontakte.
Ferienreisen mit dem Auto seien ihr trotz subjektiv starker Schmerzen mög-
lich.
5.2 Der orthopädische Teilgutachter Dr. K._______ stellte die nachfolgen-
den Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, aus orthopädi-
scher Sicht ohne erkennbare persistierende radikuläre Symptoma-
tik (ICD-10 M54.2),
o Status nach ventraler Diskektomie und Spondylodese
HWK5/6 von September 2005, Status nach ventraler Dis-
kektomie und Spondylodese HWK4/5 vom 31. August 2009
und Status nach postoperativer Spondylodiszitis HWK4/5
mit konservativer Behandlung (ICD-10 Z98.8),
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aus orthopädi-
scher Sicht ohne erkennbare persistierende radikuläre Symptoma-
tik (ICD-10 M54.5),
Status nach Sequesterektomie LKW4/5 rechts vom 20. Februar
2007 und vom 10. April 2007 sowie Status nach dorsolateraler
Spondylodese LKW4/5 vom 3. September 2007 (ICD-10 Z98.8).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose des Status nach
wahrscheinlich Exzision einer Exostose dorsal am Tarsometatarsal-Gelenk
II links vor Jahren, bis heute ohne relevante Restbeschwerden (ICD-10
Z98.8). Insgesamt liessen sich die von der Versicherten in orthopädischer
Hinsicht angegebenen Beschwerden nur eingeschränkt objektivieren. Eine
sowohl zervikal als auch lumbal etwas verminderte Belastbarkeit sei zwar
plausibel, doch scheine es widersprüchlich, dass die Versicherte über ei-
nen konstant vorhandenen Schmerz berichte, jedoch nur ca. einmal pro
Woche auf ein Schmerzmittel zurückgreife. Es sei heute eine praktisch un-
eingeschränkte Funktionalität des gesamten Bewegungsapparates zu er-
kennen, insbesondere auch in den operierten Segmenten. Die Einschrän-
kung bei der Kopfrotation in fokussierter Situation sei als Selbstlimitation
B-583/2013
Seite 18
zu interpretieren. Die Versicherte habe eine Ausbildung im kaufmänni-
schen Bereich gemacht und zuletzt während 10 Jahren als Büroangestellte
mit zumeist leichten körperlichen Belastungen gearbeitet. Eine Arbeits-
stelle, bei der sie ganztags am Computer sitzen müsste, wodurch naturge-
mäss das Risiko von Verkrampfungen im Bereich von Nacken und Rumpf
entstehe, wäre für die Versicherte eher ungünstig. Es sollten von daher
regelmässige Positionswechsel möglich sein, was am einfachsten durch
eine in der Höhe verstellbare Arbeitsfläche möglich sei. Unter diesen Um-
ständen sei eine administrative Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig un-
eingeschränkt durchführbar. Auch für andere körperlich leichte Tätigkeiten
in wechselnder Position, mit nur ausnahmsweisem Heben oder Tragen von
Lasten über 5 Kilogramm und ohne Zwangshaltungen von Nacken und
Rumpf bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und leistungsmässi-
ger Hinsicht. Diese Beurteilung gelte spätestens ab September 2010. Nach
dem ersten Eingriff an der Wirbelsäule im September 2005 habe vorüber-
gehend eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen.
Anschliessend habe die Versicherte wieder vollzeitlich in die Erwerbstätig-
keit zurückkehren können. Eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit habe spä-
testens nach dem Eingriff an der Lendenwirbelsäule ab dem 16. Februar
2007 bis Anfang März 2008, das heisst sechs Monate nach dem letzten
lumbalen Eingriff vom 3. September 2007, bestanden. Anschliessend sei
der Versicherten eine leichte körperliche Tätigkeit grundsätzlich wieder zu-
mutbar gewesen, bis es aufgrund der Diskushernie im Segment HWK4/5
zu erneuten Einschränkungen gekommen sei. Diese erneute einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit sei spätestens zeitgleich mit dem Eingriff vom
31. August 2009 aufgetreten. Der protrahierte Verlauf mit Ausbildung eines
Infektes im Operationssitus habe anschliessend zu einer verlängerten Re-
habilitationsphase geführt, die bis zu einem Jahr gedauert haben dürfte. Im
Vergleich zur früheren Beurteilung durch Dr. D._______ sei eine leichte
Verbesserung des Zustandsbildes eingetreten, da die Diskektomie HWK
4/5 mit ventraler Spondylodese zu einer Rückbildung der vormals beste-
henden Lähmungserscheinungen geführt habe.
5.3 Die neurologische Untersuchung durch Dr. L._______ ergab die nach-
folgenden Diagnosen mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
chronisches Zervikalsyndrom mit intermittierender radikulärer Reiz-
und persistierender sensibler Ausfallsymptomatik der Wurzel C6
rechts (ICD-10 M50.1) sowie zephaler Komponente bei
o Status nach ventraler Diskektomie und Fusion C5/6 vom
9. September 2005,
B-583/2013
Seite 19
o Status nach ventraler Diskektomie und Fusion C4/5 vom 31.
August 2009,
o Status nach Spondylodiszitis HWK 4/5 mit konservativer
Behandlung (ICD-10 Z98.8),
chronisches Lumbovertebral-Syndrom mit intermittierender radiku-
lärer Reiz- und persistierender sensibler Ausfallsymptomatik der
Wurzel L5 rechts (ICD-10 M51.1) sowie zephaler Komponente bei
o Status nach Diskektomie L4/5 rechts vom 16. Februar 2007,
o Status nach Rezidiv-Operation und Narbenlösung L4/5 vom
10. April 2007,
o Status nach dorsaler Stabilisierung L4/5 vom 3. September
2007.
Seit der Diskektomie und Fusion C4/5 vom 31. August 2009 gebe die Ver-
sicherte anhaltende Nackenschmerzen mit intermittierend Ausstrahlung in
den rechten Arm bis zu den Fingern II und III an, jeweils verbunden mit
Kribbelparästhesien und einer konstant vorhandenen Gefühlstörung in der
Hand. Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive Halswirbelsäulenbe-
weglichkeit deutlich eingeschränkt gewesen. Eine passive Beweglichkeits-
prüfung im Liegen sei wegen aktiver Gegeninnervation nicht gelungen.
Eine relevante Verspannung der panvertebralen Muskulatur sei nicht palp-
abel. Klinisch ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer zervi-
kalen Myelopathie. Zusammengefasst liege ein chronisches Zervikalsyn-
drom vor, begleitet von einer intermittierenden radikulären Reiz- und einer
persistierenden sensiblen Ausfallssymptomatik der Wurzel C6 rechts. Im
Bereich der Lendenwirbelsäule liege ein chronisches Lumbovertebral-Syn-
drom vor. Die intermittierende Ausstrahlung ins rechte Bein dorsolateral sei
verdächtig auf eine radikuläre Reizung, wobei eine solche im Intervall nicht
objektivierbar sei. Diese sei als residuell bei Status nach Kompression von
L5 zu werten, habe indessen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund des intermittierenden radikulären Reiz- und persistierenden sen-
siblen Ausfallssyndroms der Wurzel C6 rechts seien der Versicherten keine
Tätigkeiten in reklinierter Kopfstellung (zum Beispiel über Kopf- oder Schul-
terhöhe) zumutbar. Unmöglich sei ebenfalls das Tragen von Lasten über
10 Kilogramm. Eine angepasste körperliche Tätigkeit sei – da keine kon-
stant vorhandene Schmerzsymptomatik vorliege – zu 70 % zumutbar. Die
Nackenproblematik sei hierbei nicht mitberücksichtigt. Diese Einschätzung
gelte etwa zwei Monate nach dem letzten zervikalen Eingriff, das heisst ab
Anfang November 2009. Zur genaueren Beurteilung wäre ein MRI der
B-583/2013
Seite 20
Halswirbelsäule wünschenswert. Da ein erneuter operativer Eingriff jedoch
ohnehin nicht in Frage komme, hätte dieses keine Auswirkung auf den ak-
tuellen Gesundheitszustand.
5.4 Daneben stellten die Gutachter aus allgemeinmedizinischer Sicht die
nachfolgenden Diagnosen ohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Nikotinabusus (ICD-10 F17.1),
Status nach wahrscheinlicher Exzision einer Exostose (Differential-
diagnose: Ganglion) dorsal am Tarsometatarsal-Gelenk II links vor
Jahren, bis heute ohne relevante Restbeschwerden (ICD-10
Z98.8).
5.5 In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, es imponiere in
der somatisch-orthopädischen Untersuchung eine Bewegungseinschrän-
kung im Bereich der Halswirbelsäule, sämtliche Gelenke der unteren Ext-
remitäten seien jedoch frei beweglich bei guter Kraftentfaltung. An den obe-
ren Extremitäten zeige sich bei Rückführen des rechten Armes hinter die
Körperebene im Vergleich zur Gegenseite eine geringfügige Einschrän-
kung. Radiologisch sei hingegen ein korrektes postoperatives Zustandsbild
nach durchgeführten Spondylodesen an der Hals- und Lendenwirbelsäule
festzustellen, ohne Hinweise auf eine Lockerung der Implantate. Die von
der Versicherten geschilderten Beschwerden liessen sich damit nur einge-
schränkt objektivieren. Aus allgemein-internististischer Sicht hätten sich
keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde mit einer Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ergeben. Insgesamt bestehe deshalb aus polydisziplinärer
Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % sowohl für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte als auch für jede andere adap-
tierte, leichte körperliche Tätigkeit. Das Pensum könne vollschichtig umge-
setzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis zu 15 Minuten pro
Stunde und einem leicht reduzierten Rendement. Für körperlich mittel-
schwere und schwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Diese Beurteilung gelte aus neurologischer Sicht ab Anfang November
2009 sowie aus orthopädischer Sicht ab spätestens September 2010. Aus
medizinisch-theoretischer Sicht bestehe im Haushalt bei freier Zeiteintei-
lung und in vertrauter Umgebung eine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 10 %. Als medizinische Massnahmen sei aus psy-
chiatrischer Sicht der Einsatz eines Antidepressivums mit sedierender und
schmerzmodulierender Komponente zu empfehlen. In somatischer Hin-
sicht könnten ein Trainingsprogramm zur Stabilisierung und Stärkung der
B-583/2013
Seite 21
Rumpfmuskulatur sowie – wie bisher – Entspannungsübungen durchge-
führt werden. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess wäre auf beruflicher
Ebene zwar dringend anzustreben, berufliche Massnahmen könnten in-
dessen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Behinderungs- und Krank-
heitsüberzeugung nicht erfolgversprechend empfohlen werden (IV-Akt.
173).
6.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe seit der
ersten Krankschreibung vom 13. Februar 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. A)
ihre Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt wiedererlangt. In der Beschwer-
deergänzung vom 22. März 2013 stützt sie sich zur Untermauerung dieser
Auffassung auf den Arztbericht des Orthopäden Dr. H._______ vom 14.
März 2013, welcher eine unbefriedigende Situation festgestellt habe
(Sachverhalt Bst. G).
6.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutach-
ten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende
Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Ex-
perten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V
351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).
6.2 Das durch die Vorinstanz eingeholte ABI-Gutachten vom 17. April 2012
genügt den erwähnten Anforderungen an ein Gutachten. Die Gutachter
setzten sich mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen aus-
führlich auseinander, nahmen Bezug auf die subjektiven Klagen der Versi-
cherten und untersuchten diese in ihren jeweiligen Fachgebieten umfas-
send. Ebenfalls überzeugen die in den jeweiligen Fachgebieten der einzel-
nen Teilgutachter gestellten Diagnosen. Diese weisen zu den übrigen Me-
dizinalakten keine Widersprüche auf. Auch die Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit erweist sich als nachvollziehbar, schlüssig und vollständig.
B-583/2013
Seite 22
6.3 Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht von Dr.
H._______ unterscheidet sich von der in das ABI-Gutachten eingeflosse-
nen Auffassung des ABI-Orthopäden primär bezüglich des von Dr.
H._______ geäusserten Verdachts auf eine Instabilität C4-C6. Dr.
H._______ stellte diesbezüglich auf Röntgenaufnahmen vom 7. März
2013, Dr. K._______ dagegen auf Röntgenaufnahmen vom 31. Januar
2012 ab, aus denen er aspektmässig keine Hinweise auf eine Instabilität
erkennen konnte, obwohl eine solche nach Spondylodesen nicht mit letzter
Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Dr. K._______ untersagte da-
her Arbeitstätigkeiten, welche u.a. eine Zwangshaltung von Nacken oder
Rumpf beinhalteten, und verlangte regelmässige Positionswechsel, bei-
spielsweise durch eine in der Höhe verstellbare Arbeitsfläche. Dr.
H._______ äussert sich in seinem Arztbericht überhaupt nicht zur Frage,
welche Arbeiten der Versicherten noch möglich und zumutbar seien; inso-
fern lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen, dass er diesbezüglich zu
einer anderen Einschätzung als Dr. K._______ gelangt wäre und noch wei-
tergehende gesundheitliche Einschränkungen als nötig erachten würde.
Der von der Beschwerdeführerin während dem Beschwerdeverfahren ein-
gereichte Bericht von Dr. H._______ ist daher nicht geeignet, die Beweis-
kraft des ABI-Gutachtens zu erschüttern.
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe im Jahre 2010 auf
der Basis einer geringfügigen Beschäftigung einen Nettolohn von
Fr. 429.15 erhalten. Bei diesem Lohn habe es sich um eine freiwillige Zah-
lung (Soziallohn) ohne Gegenleistung ihrerseits gehandelt. Die bisherige
Arbeitgeberin habe in der Vereinbarung vom 9. Dezember 2010 (einver-
nehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses; IV-Akt. 184, S. 29) sodann
ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführerin sei selbst eine gering-
fügige Beschäftigung nicht möglich gewesen. Damit sei erwiesen, dass sie
auch einer Tätigkeit als Büroangestellten nicht mehr nachgehen könne.
7.1 Im gesamten Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Scha-
denminderungspflicht. Ein invalider Versicherter ist gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Für die Bemessung dieser
objektiven Arbeitsunfähigkeit ist daher auf eine fachärztliche Beurteilung
abzustellen.
B-583/2013
Seite 23
Im vorliegenden Fall ist, wie dargelegt, das ABI-Gutachten vom 17. April
2012 entscheidend. Die Aussage der bisherigen Arbeitgeberin ist dagegen
nicht von Bedeutung, zumal diese hauptsächlich die Auffassung der ABI-
Gutachter bestätigt, wonach sich die Beschwerdeführerin subjektiv als
nicht mehr arbeitsfähig betrachtet. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund dieser Selbsteinschätzung nicht an ihre bisherige Arbeits-
stelle zurückkehrte, ist offensichtlich nicht geeignet zum Nachweis dafür,
dass ihr diese Arbeit auch objektiv nicht zumutbar – im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung – gewesen wäre.
8.
Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie beziehe in Österreich nach
wie vor eine ganze Invalidenrente. Entsprechend müsse sie auch in der
Schweiz eine ganze Rente zugesprochen erhalten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. E. 3.1). Für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des auslän-
dischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Damit kann die Beschwerdeführerin aus den
in Österreich gewährten Rentenleistungen für das Rentenverfahren in der
Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten.
9.
Die ABI-Gutachter kamen zum Schluss, dass die Versicherte ab Septem-
ber 2005 vorübergehend sowie in der Zeit vom 16. Februar 2007 bis An-
fang März 2008 sowie vom 31. August 2009 bis zum 31. August 2010 voll
arbeitsunfähig gewesen sei. Dazwischen seien ihr körperlich leichte Tätig-
keiten grundsätzlich zumutbar gewesen. Spätestens im September 2010
habe sie sich gesundheitlich soweit regeneriert, dass sie die zuletzt ausge-
übte Tätigkeit als Büroangestellte wieder zu 70 % habe ausüben können.
Seit diesem Zeitpunkt sei sie in der Lage, das ihr zumutbare 70 %-Pensum
vollschichtig umzusetzen, wobei sie dann pro Stunde einen erhöhten Pau-
senbedarf von 15 Minuten benötige (E. 5).
Gestützt auf diese – wie dargelegt nicht zu beanstandende Beurteilung –
ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass in der Zeit vor
der zweiten längeren Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2007 keine
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch)
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von mindestens 40 % bestand und das Wartejahr gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst am 16. Februar 2007 zu laufen begann, so
dass der Versicherungsfall am 15. Februar 2008 eingetreten ist. Aufgrund
der zu dem Zeitpunkt weiterhin andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit
sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daher mit der ersten Verfü-
gung vom 28. Dezember 2012 zu Recht eine ganze Rente ab dem 1. Feb-
ruar 2008 zu. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin ab Anfang März 2008 wieder verbesserte, hat sie diese ganze Rente
in korrekter Rechtsanwendung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende
Juni 2008, das heisst drei Monate nach der eingetretenen Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit, wieder aufgehoben. Die ab Ende August 2009 erneut
eingetretene Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit hat die Vorinstanz in
sinngemässer Anwendung von Art. 88a Abs. 2 i.V.m. Art. 29bis IVV (Anrech-
nung früherer Wartezeiten) sowie gestützt auf Art. 29 Abs. 3 IVG in der
zweiten Verfügung vom 28. Dezember 2012 mit der Zusprechung einer
ganzen Rente bereits ab dem 1. August 2009 berücksichtigt. Aufgrund der
ab September 2010 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 70 % hat die Vo-
rinstanz diese Rente schliesslich gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende No-
vember 2010 befristet. Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu
beanstanden. Streitig verbleibt die Invaliditätsbemessung in den Zeiten, in
denen die Beschwerdeführerin gemäss dem ABI-Gutachten grundsätzlich
arbeitsfähig war, das heisst von Anfang April 2008 bis Ende August 2009
sowie ab September 2010.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift unter dem Eventu-
alstandpunkt, die Vorinstanz habe die in ihrem Einkommensvergleich ver-
wendeten Zahlen nicht begründet. Da hinsichtlich der ab September 2010
geltenden Arbeitsfähigkeit von 70 % jedoch bereits ein Prozentvergleich
ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine rentenberechtigende Invalidität
aufweist (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), erübrigt sich diesbezüglich die Durchfüh-
rung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs (vgl. zum Beispiel Ent-
scheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen). Unter
diesen Umständen braucht das Bundesverwaltungsgericht die von der Vo-
rinstanz für die Zeit ab September 2010 angegebenen Vergleichseinkom-
men (Begründung der angefochtenen Verfügung, S. 3 oben) nicht zu über-
prüfen.
Andererseits war die Beschwerdeführerin in der Zeit von Anfang April 2008
bis Ende August 2009 lediglich für körperlich leichte Tätigkeiten voll arbeits-
fähig. Diesbezüglich hat die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich er-
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stellt. Gemäss den Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstruk-
turerhebung LSE 2008 des Bundesamts für Statistik, Tabelle TA1, Total
Frauen, Anforderungsprofil 4 hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2008
für eine einfache und repetitive Tätigkeit (basierend auf 4 1/3 Wochen à 40
Arbeitsstunden) ein Jahreseinkommen von Fr. 49'392.– erzielen können.
Verglichen mit ihrem bisherigen Einkommen vor Eintritt des Gesundheits-
schadens im Jahr 2007 von Fr. 30'225 (13 x Fr. 2'325.–; vgl. IV-Akt. 23, S.
3), angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2008 entsprechend Fr.
30'779.25 (vgl. BFS Statistik der Lohnentwicklung, Neuchâtel 2011, TA
1.39 Entwicklung der Nominallöhne 1976 bis 2011, Basis 1939 = 100
Punkte; Der Index lag für Frauen per Ende Jahr 2007 bei 2454 Punkten
sowie per Ende Jahr 2008 bei 2499 Punkten), zeigt sich, dass der (hypo-
thetische) Invalidenlohn über dem Validenlohn des Jahres 2008 liegt. Ent-
sprechend ist für das Jahr 2008 keine Lohneinbusse zu ermitteln. Es resul-
tiert somit ein Invaliditätsgrad von 0 %, der zu keiner Invalidenrente be-
rechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Derselbe Invaliditätsgrad gilt auch für die Zeit
ab Januar 2009, da der Einkommensvergleich nach jeweiliger Anpassung
der beiden Vergleichseinkommen des Jahres 2008 an die Nominallohnent-
wicklung bis 2009 kein anderes Ergebnis zeitigt.
10.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe ihr
rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen Leidensabzug geprüft habe.
Sie macht einen Leidensabzug in der Höhe von 25 % geltend. Dieser er-
scheine aufgrund der Feststellung im ABI-Gutachten, sie müsse jede
Stunde eine Pause von 15 Minuten einlegen, sowie unter Berücksichtigung
der vier Rückenoperationen mehr als begründet (Sachverhalt Bst. G und
I). In der Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 legt die Vorinstanz dar, der
erhöhte Pausenbedarf sei bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung von 70
% berücksichtigt. Ein weiterer Abzug sei nicht gerechtfertigt (Sachverhalt
Bst. H).
10.1 Wenn gesundheitlich beeinträchtigte Personen selbst bei leichten
Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind und deshalb im Vergleich zu voll leis-
tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind, ist dies mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung
zu berücksichtigen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV
Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3).
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Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-
kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Andererseits
sollte er – weil insoweit nicht mehr materialisier- und (gerichtlich) überprüf-
bar – nicht unter 10 % zu liegen kommen (siehe ULRICH MEYER, a.a.O., S.
314 zu Art. 28a IVG).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwaltungsge-
richt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stützen kön-
nen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E.
2 S. 152; Urteil C 43/06 vom 19. April 2006, E. 1.2).
10.2 Vorliegend hat das ABI im Gutachten vom 17. April 2012 festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin noch zu 70 % ihrer zuletzt ausgeübten Tätig-
keit nachgehen könne und – bei einem vollschichtig umgesetzten Arbeits-
pensum – einen erhöhten Pausenbedarf von bis zu 15 Minuten pro Stunde
benötige. Deshalb müsse sie auch mit einem leicht reduzierten Rendement
rechnen (vgl. vorangehend E. 5 und 11). Ausgehend von einer in Österreich
üblichen Arbeitswoche von 40 Stunden, entsprechend
8 Stunden täglich, reduziert sich die tägliche Soll-Arbeitszeit bei einem
70 %-Pensum auf 5.6 Stunden. Sollte die Beschwerdeführerin dieses ihr
zumutbare Arbeitspensum vollschichtig, das heisst verteilt auf 8 Arbeits-
stunden täglich, umsetzen, so könnte sie trotz stündlicher Pausen von bis
zu 15 Minuten insgesamt noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten. Auf-
grund der stündlichen Pausen hätte sie jedoch gemäss der Gutachter mit
einem tiefer angesetzten Lohn zu rechnen.
10.3 Mit der insgesamt tiefer bemessenen Arbeitsfähigkeit von 70 % wurde
indessen beiden Punkten genügend Rechnung getragen. Weitere persön-
liche oder berufliche Gründe für die Gewährung eines Leidensabzuges
sind nicht ersichtlich. Die Anzahl der Operationen, denen sich die Be-
schwerdeführerin unterziehen musste, spielen für die Frage, ob ein Lei-
densabzug zu gewähren ist, keine Rolle. Jene wurden bereits anlässlich
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der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin be-
rücksichtigt. Dass die Vorinstanz keinen Leidensabzug in der Invaliditäts-
bemessung berücksichtigt hat, lag damit in ihrem Ermessen, in welches
das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.
10.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist
unter diesen Umständen nicht auszumachen.
11.
Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit
den angefochtenen Verfügungen vom 28. Dezember 2012 auf Grund der
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im ABI-Gutachten vom 17. April 2012 der Be-
schwerdeführerin lediglich für die Dauer vom 1. Februar 2008 bis zum 30.
Juni 2008 sowie vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2010 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist deshalb ab-
zuweisen und die angefochtenen Verfügungen vom 28. Dezember 2012
sind zu bestätigen.
12.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen-
setzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des
Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfah-
ren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem
bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
13.
Der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Januar 2015