B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5837/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______ AG,
handelnd durch Herrn Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Höhe Verfahrenskosten/Wechsel der Prüfgesellschaft.
B-5837/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Oktober 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Genehmigung einer neuen Prüfgesellschaft nach Geld-
wäschereigesetz.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 stimmte die Vorinstanz der Übertra-
gung des Prüfmandats der Beschwerdeführerin auf die Z._______ AG,
rückwirkend für die Prüfperiode 2012/2013 zu und auferlegte der Be-
schwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.–.
B.
Am 8. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten für die
Verfügung vom 29. Oktober 2012 und beantragt deren Aufhebung im
Kostenpunkt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
den Wechsel ihrer Prüfgesellschaft überhaupt erst erforderlich gemacht,
da ihre ehemalige Prüfgesellschaft wegen der dauernden Verschärfung
der regulatorischen Vorschriften auf die Zulassung als Prüfgesellschaft
verzichtet habe. Zudem seien für den Erlass einer standardmässigen,
vierseitigen Verfügung Gebühren in der Höhe von Fr. 1'000.– unverhält-
nismässig. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihrem Gesuch nur
administrativen Aufwand gehabt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, der verfügungsbegründende
Sachverhalt habe im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin ge-
legen; diese habe die angefochtene Verfügung veranlasst. Die erhobene
Gebühr halte sich an den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen und
wahre das Kostendeckungsprinzip. Für gleichartige Tätigkeiten mit ver-
gleichbarem Aufwand würden auf Grund von Erfahrungswerten Gebühren
von Fr. 1'000.– erhoben. Der objektiv erforderliche Aufwand für den Er-
lass der angefochtenen Verfügung habe sich nicht auf rein administrati-
ven Aufwand beschränkt. Vielmehr brauche es für die Genehmigung des
Wechsels der Prüfgesellschaft Abklärungen von Fachspezialisten. Der
durchschnittliche Zeitaufwand für Verfahren in der Grössenordnung des-
jenigen der Beschwerdeführerin liege bei einem halben Tag. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin habe einen Mehraufwand verursacht, da es zu-
nächst nicht rechtsgültig unterzeichnet gewesen sei und Informationen zu
der neuen Prüfgesellschaft hätten nachverlangt werden müssen. Die Hö-
B-5837/2012
Seite 3
he der der Beschwerdeführerin auferlegten Gebühr sei damit begründet
und verhältnismässig, insbesondere auch gemessen an der Bedeutung
der Sache für die Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 8. März 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, infolge
des Verzichts ihrer ehemaligen Prüfgesellschaft auf die Zulassung sei sie
gezwungen gewesen, um die Genehmigung des Wechsels ihrer Prüfge-
sellschaft zu ersuchen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorin-
stanz für administrative Tätigkeiten wie die Eröffnung des Dossiers,
Überprüfung der Einhaltung von Fristen oder der Rechtsgültigkeit des
Gesuchs sowie für Abschlussarbeiten im Zusammenhang mit dem Dos-
sier Fachspezialisten mit einem Stundenansatz von Fr. 285.– einsetze.
Zudem habe die Vorinstanz überflüssigerweise geprüft, ob ihre neue
Prüfgesellschaft über die erforderliche Zulassung verfüge; die Vorinstanz
selbst führe eine Liste der zugelassenen Prüfgesellschaften, auf welcher
Z._______ AG eingetragen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 31 und 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Sie ist somit zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Kostenpunkt der angefoch-
tenen Verfügung. Umstritten sind dabei die Fragen, wer die angefochtene
B-5837/2012
Seite 4
Verfügung veranlasst hat, sowie die Bemessung der Höhe der der Be-
schwerdeführerin auferlegten Gebühr.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
grundsätzlich mit voller Kognition, d.h. sowohl auf Verletzungen von Bun-
desrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens – als auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 Bei der für den Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Zustimmung zum Wechsel der Prüfgesellschaft erhobenen Gebühr
handelt es sich um eine Kausalabgabe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.2, m.w.H.). Kau-
salabgaben dienen dazu, die Kosten zu decken, die dem Staat dadurch
entstehen, dass er für die Abgabepflichtigen eine Leistung erbringt oder
ihnen einen Vorteil einräumt. Das Kostendeckungsprinzip verlangt für
kostenabhängige Kausalabgaben, dass diese in der Regel nicht höher
sind, als die Kosten des Staates. Zudem wird die Höhe von Kausalabga-
ben durch das Äquivalenzprinzip begrenzt, welches das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip im Abgaberecht konkretisiert (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 2625 ff.).
Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und
für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Die Bemessung der Gebühren
wird in der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober
2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) geregelt, die per 1. Januar 2013 revi-
diert wurde. Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Oktober 2012,
weshalb im Folgenden auf den Stand der FINMA-GebV am 1. Januar
2011 abzustellen ist und darauf Bezug genommen wird (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 326 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den
Wechsel ihrer Prüfgesellschaft überhaupt erst erforderlich gemacht, da ih-
re ehemalige Prüfgesellschaft durch die dauernde Verschärfung der regu-
latorischen Vorschriften dazu veranlasst worden sei, auf die Zulassung
als Prüfgesellschaft zu verzichten.
Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV ist gebührenpflichtig, wer eine
Verfügung veranlasst.
B-5837/2012
Seite 5
Diesbezüglich kann der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, wenn
sie darauf hinweist, dass der verfügungsbegründende Sachverhalt im
Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin lag. Die angefochtene
Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin veranlasst; sie war diejeni-
ge, die ein Gesuch um Genehmigung des Wechsels ihrer Prüfgesellschaft
bei der Vorinstanz eingereicht hat. Welche Umstände die Beschwerdefüh-
rerin zu der Einreichung ihres Gesuchs bewogen haben, sind für die Fra-
ge der Gebührenpflicht nicht von Bedeutung.
2.4 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, für den Erlass einer
standardmässigen, vierseitigen Verfügung sei die Erhebung einer Gebühr
von Fr. 1'000.– unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe im Zusammen-
hang mit ihrem Gesuch nur administrativen Aufwand gehabt. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb für administrative Tätigkeiten Fachspezialisten
mit einem Stundenansatz von Fr. 285.– eingesetzt worden seien.
2.4.1 Für die Bemessung der Gebühren der Vorinstanz gelten die Ansät-
ze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im An-
hang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vorinstanz die konkret zu be-
zahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen
Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sa-
che für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV).
Der vorliegend massgebende Gebührenrahmen für Mutationsverfügun-
gen im Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre beträgt
Fr. 200.– bis Fr. 2'000.– (Ziff. 6.2 Anhang FINMA-GebV).
Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegte Gebühr von
Fr. 1'000.– liegt unbestrittenermassen innerhalb des Gebührenrahmens
von Ziff. 6.2 Anhang FINMA-GebV.
2.4.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der
Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen. Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrück-
lich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesam-
ten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abga-
ben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2
FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen und
neben der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person auch
der durchschnittliche Zeitaufwand für gleichartige Verrichtungen als Krite-
rium für die Bemessung der Gebühr im konkreten Einzelfall aufgeführt
B-5837/2012
Seite 6
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2786/2009 vom
5. November 2009 E. 2.7).
Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall
effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitauf-
wand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 4
Abs. 2 AllgGebV vom 8. September 2004) und die Gebühr diese Selbst-
kosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt.
Die Vorinstanz erklärt in der Vernehmlassung, bei Mutationsverfügungen
im Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre hätten die Ge-
samteingänge unter dem Gesamtaufwand gelegen, womit das Kostende-
ckungsprinzip gewahrt sei. Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für eine
Verletzung des Kostendeckungsprinzips durch die Vorinstanz vor; eine
solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
2.4.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem of-
fensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leis-
tung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der
Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem
Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inan-
spruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs. Anders als das Kostendeckungsprinzip bezieht sich
das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in
einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Ver-
hältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall. Wird die Gebühr nach
dem Kostenaufwand für die konkrete Verwaltungshandlung bemessen, so
darf nicht einfach der effektive, sondern höchstens der objektiv erforderli-
che Aufwand berücksichtigt werden. Entsprechend sieht Art. 8 Abs. 2
FINMA-GebV als Bemessungskriterium innerhalb des Gebührenrahmens
den "durchschnittlichen Zeitaufwand für gleichartige Verrichtungen" vor
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2786/2009 vom
5. November 2009 E. 2.8, m.w.H.).
2.4.3.1 Die Vorinstanz erklärt in der Vernehmlassung, der durchschnittli-
che Zeitaufwand für Verfahren in der Grössenordnung desjenigen der
Beschwerdeführerin (Prüfung, Rückfragen, Verfügung) liege bei einem
halben Tag. Zu den Kosten für die Fachspezialisten kämen Kosten für
administrative Arbeiten wie Dokumentenmanagement, Versand usw. hin-
zu.
B-5837/2012
Seite 7
Dem "Report Leistungserfassung" der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass
für die Bearbeitung des Gesuchs der Beschwerdeführerin zwischen dem
18. und 19. Oktober 2012 insgesamt 3.15 Stunden aufgewendet wurden.
Des Weiteren ist in der "Checkliste Prüfgesellschaft nach GwG" aufge-
führt, welche Arbeiten ausgeführt wurden, welche Zeit dafür aufgewendet
wurde und welche Person die jeweiligen Arbeiten erledigt hat. Da das
Gesuch der Beschwerdeführerin zunächst nicht rechtsgültig unterzeichnet
war und Informationen zu der neuen Prüfgesellschaft nachzuverlangen
waren, hat das Gesuch der Beschwerdeführerin einen gewissen Mehr-
aufwand verursacht.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre neue Prüfgesellschaft verfüge seit
Jahren über die erforderliche Bewilligung. Da die Vorinstanz selbst die
Liste der zugelassenen Prüfgesellschaften führe, auf der die Z._______
AG eingetragen sei, sei es überflüssig gewesen zu prüfen, ob diese über
die erforderliche Zulassung verfüge. Aus diesem Einwand kann die Be-
schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie übersieht, dass
die Zulassung einer Prüfgesellschaft Grundvoraussetzung für die Ge-
nehmigung des von ihr beantragten Wechsels ist, weshalb deren Über-
prüfung durch die Vorinstanz unerlässlich ist und einen objektiv erforderli-
chen Aufwand darstellt. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass dieser
Arbeitsschritt einen nennenswerten zeitlichen Aufwand verursacht hat.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich denn auch nichts geltend.
Auf Grund der Akten ist damit festzustellen, dass der von der Vorinstanz
im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Aufwand genügend belegt ist. Es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der veranschlagte Aufwand in zeitlicher Hinsicht unange-
messen hoch gewesen oder nicht effektiv erbracht worden wäre. Zudem
entspricht er dem durchschnittlichen Zeitaufwand für ähnliche Verfahren.
2.4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Vorin-
stanz habe im Zusammenhang mit ihrem Gesuch nur administrativen
Aufwand gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für Tätigkeiten wie
der Eröffnung des Dossiers, der Überprüfung der Einhaltung von Fristen
bzw. der Rechtsgültigkeit des Gesuchs sowie der Erledigung von Ab-
schlussarbeiten im Zusammenhang mit dem Dossier Fachspezialisten mit
einem Stundenansatz von Fr. 285.– eingesetzt worden seien.
Gemäss "Report Leistungserfassung" hat die Vorinstanz für administrati-
ve Arbeiten 0.3 von insgesamt 3.15 Stunden aufgewendet. Dieses Ver-
B-5837/2012
Seite 8
hältnis erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, da der im Zusammen-
hang mit einem Gesuch um Genehmigung des Wechsels der Prüfgesell-
schaft objektiv erforderliche Aufwand überwiegend nicht aus administrati-
ven Tätigkeiten besteht. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vor-
instanz nicht nur die Zulassung der jeweils in Frage stehenden Prüfge-
sellschaft, sondern insbesondere zu prüfen hat, ob für das konkret zu be-
urteilende Mandat keine Hinderungsgründe bestehen bzw. die betreffen-
de Gesellschaft im konkreten Fall Gewähr für eine ordnungsgemässe
Prüfung bietet. Ein Wechsel kann beispielsweise untersagt werden, falls
im Einzelfall Interessenkonflikte bestehen (vgl. ROLF WATTER/DANIEL C.
PFIFFNER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsenge-
setz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 12 ff. zu Art. 25
FINMAG). Angesichts dieser von der Vorinstanz zu beurteilenden
(Rechts-)Fragen ist es nicht zu beanstanden, dass für die Bearbeitung
des Gesuchs der Beschwerdeführerin ein Fachspezialist eingesetzt wur-
de. Es ist Sache der Vorinstanz als zuständige Fachbehörde, darüber zu
befinden, über welche Qualifikation ein Mitarbeiter zweckmässigerweise
für eine bestimmte Tätigkeit verfügen muss. Dass die Vorinstanz für die
Erledigung effektiv administrativer Arbeiten im Umfang von 03. Stunden
ebenfalls einen Fachspezialisten eingesetzt hat, kann keinesfalls als
rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin vermag
deshalb nichts aus ihrer diesbezüglichen Rüge zu ihren Gunsten abzulei-
ten.
Nach Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV beträgt der Stundenansatz für die Ge-
bühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung
der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.– bis Fr. 500.–, womit
der von der Vorinstanz für den Fachspezialisten veranschlagte Ansatz
von Fr. 285.– nicht zu beanstanden ist. Angesichts der Tatsache, dass die
Bewilligung als direkt unterstellte Finanzintermediärin von der Einhaltung
der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen abhängt, hatte die Beschwerde-
führerin ein beachtliches Interesse am Genehmigungsverfahren, womit
auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliegt.
2.4.4 Zusammenfassend ergibt sich auf Grund der vorangehenden Erwä-
gungen, dass die Vorinstanz durch die Auferlegung einer Gebühr in der
Höhe von Fr. 1'000.– für das Genehmigungsverfahren der Beschwerde-
führerin kein Bundesrecht verletzt. Der angefochtene Kostenentscheid ist
deshalb nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
B-5837/2012
Seite 9
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1'000.– zu verrechnen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
B-5837/2012
Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Juni 2013