B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5839/2011
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
B-5839/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die […] geborene X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist
deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Sie arbeitete wäh-
rend insgesamt über 11 Jahren in der Schweiz und entrichtete dement-
sprechend die Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV [vgl. IV act. 6]). Von 2002 bis 2009
war die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin im Rahmen eines 90 %-
Pensums als Berufsschullehrerin tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per
31. Dezember 2009 im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, nachdem
die Beschwerdeführerin seit dem 30. Januar 2009 aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr gearbeitet hatte (vgl. IV act. 2 S. 3 f. und 7).
B.
Mit Formular vom 16. Juli 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle BL) zum Leis-
tungsbezug an und führte aus, an Posttraumatischen Belastungsstörun-
gen (PTBS) und Depressionen zu leiden (vgl. IV act. 1). Die IV-Stelle BL
nahm in der Folge umfangreiche Abklärungen vor.
C.
Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2011 teilte die IV-Stelle BL der Beschwer-
deführerin mit, dass jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von
100 % während den stationären Behandlungen von März 2009 bis Juni
2009, vom 2. Februar 2010 bis 11. Mai 2010, vom 27. Juni 2010 bis 5. Ju-
li 2010 und vom 4. Februar 2011 bis 20. Mai 2011 bestanden habe. Vor
bzw. zwischen den stationären Behandlungen sowie ab dem 21. Mai 2011
habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Aufgrund der Unter-
brüche zwischen den einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als
vier Wochen habe die einjährige Wartezeit jeweils von Neuem begonnen,
so dass das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40 % während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht abge-
laufen sei. Das Leistungsbegehren müsse daher abgewiesen werden
(vgl. IV act. 31). Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom
9. Juli 2011 Stellung (vgl. IV act. 32). Mit Verfügung vom 16. August 2011
bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorin-
stanz) den Vorbescheid vom 15. Juni 2011 und wies das Leistungsbegeh-
ren der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV act. 36).
D.
Gegen diese Verfügung vom 16. August 2011 erhob die Beschwerdefüh-
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Seite 3
rerin mit Eingabe vom 9. September 2011 Beschwerde bei der IV-Stelle
BL, welche in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2012 verwies die Vorinstanz auf
die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 23. Januar 2012 und beantragte
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
F.
Mit Replik vom 8. März 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
vom 5. Dezember 2011 bis zum 9. Januar 2012 erneut in der psychiatri-
schen Klinik S._______ in stationärer Behandlung gewesen. Sie beantra-
ge eine erneute Begutachtung, da der Gutachter Dr. med. A._______
nicht auf die Hauptdiagnose Posttraumatische Belastungsstörungen ein-
gegangen sei. Anlässlich der Begutachtung habe sie gesagt, dass sie
aufgrund der Belastung nicht mehr voll arbeiten könne, aber nicht, dass
sie nicht wolle. Hinzu komme, dass sie aufgrund der vorhandenen Rü-
ckenbeschwerden auch körperlich eingeschränkt sei, was bis anhin nicht
zur Sprache gekommen sei. Die Beschwerdeführerin reichte in diesem
Zusammenhang einen Bericht des Schmerzzentrums H._______ vom 18.
Januar 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge einen weiteren medizi-
nischen Bericht der psychiatrischen Klinik S._______ sowie einen Bericht
der behandelnden Psychotherapeutin Dipl. Psych. B._______ bei.
G.
In ihrer Duplik vom 13. Juli 2012 verwies die Vorinstanz auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle BL vom 14. Juni 2012 und hält vollumfänglich an ih-
ren Anträgen fest. Die IV-Stelle BL verwies ihrerseits auf die eingeholte
Stellungnahme des Arztes des Regionalärztlichen Dienstes der Vorin-
stanz (nachfolgend: RAD) vom 13. Juni 2012, wonach eine zwischenzeit-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe-
rin nicht ersichtlich sei.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
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Seite 4
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin. Wie in der Zuständig-
keitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle
BL, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherte in ihrer Eigenschaft als
Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die
Anmeldung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, wäh-
rend die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 16. August 2011 er-
lassen hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 16. August 2011. Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde, nachdem auch der geforderte Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
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Seite 6
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 16. August 2011 in Kraft standen (Be-
stimmungen der 5. IV-Revision [AS 2007 5129]). Noch keine Anwendung
findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
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Seite 7
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die
versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Geltendmachung eines
Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung erfüllt.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat. Diese beträgt nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision drei Jahre
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermas-
sen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
erfüllt ist (vgl. IV act. 71).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat. Somit ist der Eintritt der Invalidität
für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu
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Seite 8
bestimmen (sogenannte leistungsspezifische Invalidität). Dieser Zeitpunkt
ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige
externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt
sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht
oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendi-
gerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person
erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An-
spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 E. 2b mit
Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a).
4.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a) und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.6 Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 28 Abs. 1 Bst. b
IVG stellt der Ablauf der einjährigen Wartezeit eine der kumulativ zu erfül-
lenden grundsätzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch dar.
Das zeitliche Erfordernis der einjährigen Arbeitsunfähigkeit limitiert den
Zeitraum, in welchem sich der rentenbegründende Sachverhalt verwirk-
licht haben muss. Zur Eröffnung der Wartezeit von einem Jahr im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG reicht eine Einschränkung von 20 % aus.
Wie viel über der Erheblichkeitsschwelle von 20 % der Grad der beste-
henden Arbeitsunfähigkeit anfänglich lag, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit kann nach Mo-
naten vorgenommen werden (siehe ULRICH MEYER, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2010, N. II.2. zu Art. 28, S. 279 f.).
Ein wesentlicher Unterbruch der einjährigen Wartezeit wird durch eine
volle Arbeitsfähigkeit von 30 Tagen definiert (Art. 29ter IVV). Ein solcher
kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 auf-
einanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit
bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung. Dabei spielt es keine Rolle,
ob der Versicherte während dieser Zeit auch tatsächlich vollschichtig in
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Seite 9
seinem bisherigen Beruf erwerbstätig war. Tritt nach einem wesentlichen
Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartefrist wieder
von Neuem zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unter-
bruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (siehe UL-
RICH MEYER, a.a.O., N. II.2. zu Art. 28, S. 283).
Für die nach Ablauf des Wartejahres mindestens zu 40 % verbleibende
Erwerbsunfähigkeit ist nicht entscheidend, wie lange diese Erwerbsunfä-
higkeit gedauert hat. Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur
kurzer Zeit vermag einen Rentenanspruch auszulösen (ZAK 1963
S. 141).
4.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
4.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
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Seite 10
4.9 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV
2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes
Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im
konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und doku-
mentiert wurden.
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Seite 11
5.
5.1 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin für IV-Leistungen erfolgte im
Juli 2010. Eine Rentenleistung wäre daher gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs, demzufolge ab Januar 2011, möglich. Demnach
müsste, damit der Rentenanspruch in diesem Zeitpunkt entstanden wäre,
zum einen während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Ar-
beitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen haben
und im Anschluss daran eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %
gegeben sein.
5.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. August 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b). Zu würdigen sind vorliegend jedoch auch die eingereichten medi-
zinischen Unterlagen neueren Datums, sofern diese mit dem Streitge-
genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
Beurteilung bis zum Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (BGE 116 V 80
E. 6b).
5.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das einjährige Wartejahr mit ei-
ner durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % nicht er-
füllt ist. Sie stützt sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das Gut-
achten von Dr. med. A._______ vom 25. Mai 2011 und die Stellungnah-
men des RAD-Arztes Dr. med. C._______ vom 31. Mai 2011, 3. August
2011 und 13. Juni 2012.
5.3.1 Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
konnte in seinem Gutachten vom 25. Mai 2011 bei der Beschwerdeführe-
rin keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennen.
Hingegen attestierte er ihr folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit:
– Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:
F33.4)
– Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
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– Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
Weiter führte Dr. med. A._______ im Wesentlichen aus, dass die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin während ihrer Klinikaufenthalte aus
psychiatrischer Sicht naturgemäss aufgehoben gewesen sei. Sie habe
sich aber während den Klinikaufenthalten relativ rasch erholt und es kön-
ne daher davon ausgegangen werden, dass ausserhalb der Klinikaufent-
halte keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden
habe. Die Beschwerdeführerin arbeite seit 1. Oktober 2010 wieder zu 50
% in ihrer angestammten Tätigkeit und wolle ihr Arbeitspensum aus
krankheitsfremden Gründen nicht erhöhen. Sie könne sich im Prinzip
auch eine Tätigkeit als Lehrerin für Krankenpflege vorstellen, sehe aber in
der Region keine entsprechenden Anstellungsmöglichkeiten. Es seien al-
so krankheitsfremde Gründe, die eine Weiterführung der bisherigen Tä-
tigkeit als Dozentin verunmöglichen. Es sei auch zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin im Vorfeld der Exazerbation der depressiven Krisen
wiederholt grosse Mengen Alkohol zu sich genommen habe, was den
Umgang mit den depressiven Krisen wesentlich erschwert habe. Eine ei-
gentliche Alkoholabhängigkeit bestehe nicht, auch keine Hinweise auf ir-
reversible geistige oder psychische Schäden nach wiederholtem Alkohol-
konsum.
5.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2011 fest,
dass das Gutachten von Dr. med. A._______ auf umfassendem Akten-
studium und eigenen allseitigen Untersuchungen und Diagnosen beruhe.
Die Arbeitsfähigkeit werde plausibel begründet und zu abweichenden
Einschätzungen anderer Ärzte habe der Gutachter Stellung genommen.
Es bestehe daher eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in
Verweistätigkeit. Für die Zeit der Hospitalisation in der psychiatrischen
Klinik in Deutschland könne eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden. Die Beschwerdeführerin sollte ihre Psychotherapie wei-
terführen (vgl. IV act. 29).
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie seit
März 2009 in ihrem Beruf als Dozentin für Krankenpflege krankheitsbe-
dingt nicht mehr arbeitsfähig sei. Da sie an posttraumatischen Belas-
tungsstörungen und an einer rezidivierenden Depression leide, sei die
Begründung der Vorinstanz, wonach die 40 %ige Jahresfehlzeit nicht er-
füllt sei, nicht nachvollziehbar. Vom 5. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012
habe sie erneut wieder stationär behandelt werden müssen. Es sei eine
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neue Begutachtung durchzuführen, wobei sowohl ihr psychischer Ge-
sundheitszustand als auch ihre Rückenbeschwerden umfassend abge-
klärt werden sollten.
5.5
5.5.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Zeit von 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Au-
gust 2011 insgesamt vier Mal in der psychiatrischen Klinik S._______ sta-
tionär behandeln liess. Dabei wurden ihr in psychiatrischer Hinsicht fol-
gende Diagnosen gestellt:
– Im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 13. September 2007 bis
21. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depres-
sive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) und eine
Dysthymia (ICD-10: F34.1) diagnostiziert. Dabei wurde festgehalten,
dass es nicht auszuschliessen sei, dass es im Verlauf noch einmal zur
psychischen Dekompensation komme und die Beschwerdeführerin
noch einmal akut psychiatrisch stationär behandelt werden müsse.
– Anlässlich des stationären Aufenthalts vom 3. März 2009 bis 24. Juni
2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig schwere Episode mit parasuizidalen Handlungen
und Ängsten (ICD-10: F33.2) und einen Alkoholabusus (ICD-10:
F10.1) diagnostiziert.
– Im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 2. Februar 2010 bis
11. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine akut dekompensier-
te posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine rezi-
divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-
10: F33.2), diagnostiziert.
– Anlässlich des stationären Aufenthalts vom 27. Juni 2010 bis 5. Juli
2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung, suizidal akut dekompensiert (ICD-10: F43.1), diagnosti-
ziert. Weiter wurde festgehalten, dass der Summenwert der Be-
schwerdeführerin von 32 auf der Hamilton Depression-Skala einer
schwergradigen Depression entspreche.
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Die psychiatrische Klinik S._______ attestierte der Beschwerdeführerin –
wie der Gutachter Dr. med. A._______ zu Recht ausgeführt hat – jeweils
während den stationären Behandlungen eine volle Arbeitsunfähigkeit und
eine zeitlich reduzierte Arbeitsfähigkeit während einigen Monaten danach.
Nach der Entlassung aus dem stationären Aufenthalt am 5. Juli 2010 hiel-
ten die Ärzte der Klinik S._______ jedoch fest, dass bei der Beschwerde-
führerin für den Beruf als Berufsschullehrerin für Pflegeberufe als auch für
eine Berufstätigkeit mit reduziertem Belastungsprofil eine 100 %ige Ar-
beitsunfähigkeit bestehe.
5.5.2 Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Arztbericht von Dr. med.
D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Sep-
tember 2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2001
bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Dr. med. D._______
berichtete, dass die Beschwerdeführerin an einer revidierenden depressi-
ven Störung (ICD-10: F 33.2) und an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (ICD-10: F 43.1) leide. Zusätzlich bestehe eine arterielle
Hypertonie, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ha-
be. Den Beruf als Lehrerin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr
ausüben. Es bestehe seit Februar 2010 bis heute eine 100 %ige Arbeits-
unfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit. In einer behinderungsange-
passten Tätigkeit, in welcher sie keine Wechsel- und Nachtschicht, keine
langen Anfahrtswege, kein Publikumsverkehr und kein Zeitdruck habe,
sei die Beschwerdeführerin ab sofort 50 % arbeitsfähig (vgl. IV act. 11).
6.
6.1 In psychiatrischer Hinsicht wird der Beschwerdeführerin übereinstim-
mend während ihren stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Kli-
nik S._______ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit at-
testiert. Jedoch besteht hinsichtlich der Beurteilung der zumutbaren Ar-
beits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, zwischen und
nach ihren stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik
S._______ ein klarer Widerspruch zwischen den behandelnden Ärzten
und dem Gutachter Dr. med. A._______.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. med. A._______ in-
haltlich vollständig, im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar ist, so
dass sich der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als rechtsgenüglich
abgeklärt erweist, oder ob die Berichte der behandelnden Ärzte das Gut-
achten von Dr. med. A._______ in Zweifel zu ziehen vermögen.
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Dr. med. A._______ machte in seinem Gutachten gegenteilige Angaben
zur angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. So führte er aus,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2010 wieder zu 50 % in
ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester arbeite. Andernorts
ging er davon aus, dass fehlende Anstellungsmöglichkeiten in der Regi-
on, also krankheitsfremde Gründe, die Beschwerdeführerin an der Weiter-
führung der bisherigen Tätigkeit als Dozentin verunmöglichten. Seine
diesbezüglichen Ausführungen erscheinen etwas widersprüchlich, zumal
die Berufsbilder Krankenschwester und Berufsschullehrerin von der Art
der Tätigkeit nicht miteinander vergleichbar sind. Weiter führte Dr. med.
A._______ aus, dass nach den jeweiligen stationären Klinikaufenthalten
sowohl für die angestammte als auch für angepasste Tätigkeiten eine 100
%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da sich die Beschwerdeführerin
während diesen Klinikaufenthalten relativ rasch erholte habe. Für diese
Einschätzung, wonach unmittelbar nach der Beendigung des stationären
Aufenthalts jeweils wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen
sein soll, fehlt jegliche schlüssige Begründung. Insbesondere kann vorlie-
gend nicht damit argumentiert werden, dass die Beschwerdeführerin sich
während ihrer Klinikaufenthalte relativ rasch erholt habe. Die zahlreichen,
regelmässigen und meistens über mehrere Monate erfolgten stationären
Behandlungen der Beschwerdeführerin sprechen keineswegs für eine ra-
sche Erholung ihres psychischen Gesundheitszustandes. Angesichts der
im Rahmen der stationären Behandlungen in der psychiatrischen Klinik
S._______ attestierten schwerwiegenden psychischen Diagnosen er-
scheint es daher auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen
bzw. nach den stationären Behandlungen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit
bestanden haben soll, zumal die Ärzte der psychiatrischen Klinik
S._______ die Prognose bei der Entlassung als ungünstig eingestuft bzw.
der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 5. Juli 2010 eine volle Ar-
beitsunfähigkeit attestiert haben (vgl. vorstehend E. 5.5.1 am Ende). Auch
die Beurteilung von Dr. med. D._______ in ihrem Bericht vom 10. Sep-
tember 2010 sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab 30. Ja-
nuar 2009 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember
2009 aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit als Berufsschullehrerin
nicht ausgeübt hat, sprechen gegen die von Dr. med. A._______ vorge-
nommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und wecken erhebliche
Zweifel an der Beweiswertigkeit der für die Vorinstanz massgebenden gu-
tachterlichen Entscheidgrundlage.
6.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rü-
ckenbeschwerden vermag die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
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C._______ vom 13. Juni 2012 zu überzeugen. Er führte diesbezüglich
aus, dass die vom Schmerzzentrum H._______ am 18. Januar 2012 di-
agnostizierten Beschwerden bereits im Austrittsbericht der psychiatri-
schen Klinik S._______ erwähnt und durchaus nachvollziehbar als Diag-
nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt worden sei-
en. Die Beschwerden hätten zudem im Schmerzzentrum H._______ mit
konservativen Massnahmen (Medikamente und Physiotherapie) behan-
delt werden können. Es liessen sich keine Hinweise erkennen, dass ein
darüber hinaus reichender Gesundheitsschaden aufgetreten sein oder
sich diese Schmerzproblematik zwischenzeitlich wesentlich verändert ha-
ben könnte.
6.3 Um den psychischen Gesundheitszustand und damit die Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, müsste
eine umfassende medizinische Beurteilung vorliegen. Vorliegend kann
nach dem Gesagten den Stellungnahmen des Gutachters Dr. med.
A._______ bezüglich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht gefolgt werden (vgl. E. 6.1 hiervor). Da die Akten-
lage hinsichtlich des genauen Umfangs der Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tä-
tigkeit vor, zwischen und nach den stationären Aufenthalten in der psy-
chiatrischen Klinik S._______ kein genaues Bild ergibt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht nicht in der Lage, zu beurteilen, wann frühestens eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist und wie sich die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Verlauf ihrer
Erkrankung entwickelt hat. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für
die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne
wesentliche Unterbrüche mindestens 40 % arbeitsunfähig war und ob im
Anschluss an das Wartejahr eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens glei-
cher Höhe vorgelegen hat.
7.
7.1 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festge-
stellt und mit dem im Sozialversicherungsrecht geltendem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG
sowie Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
7.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Möglichkeit, die
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Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Ab-
klärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot ei-
nes einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur
dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an-
dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind ent-
scheidwesentliche Fragen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin teilweise vollständig ungeklärt geblieben. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch
unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführerin einerseits der
doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt und sie andererseits die Möglich-
keit erhält, einen unabhängigen Gutachter vorzuschlagen sowie generell
auf das Gutachten Einfluss zu nehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4).
Überdies führt die Rückweisung vorliegend nicht zu einer Verzögerung
des Verfahrens und entspricht im Übrigen dem Antrag der Beschwerde-
führerin.
7.3 Die angefochtene Verfügung vom 16. August 2011 ist daher aufzuhe-
ben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforde-
rung, eine neue psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen. Sie
hat nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang die Beschwerdefüh-
rerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer angepass-
ten Tätigkeit vor, zwischen und nach den jeweiligen stationären Aufenthal-
ten in der psychiatrischen Klinik S._______ arbeitsfähig bzw. –unfähig
war. Aufgrund der erlangten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hat die
Vorinstanz gegebenenfalls einen Einkommensvergleich durchzuführen,
um den Invaliditätsgrad zu berechnen und anschliessend neu zu verfü-
gen.
8.
8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführe-
rin keine Kosten aufzuerlegen, so dass der geleistete Kostenvorschuss in
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der Höhe von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzuge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich ver-
treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
16. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihr nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Rücker-
stattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 27. November 2012