Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5845/2010
U r t e i l v om 1 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien Z._______,
vertreten durch Dr. iur. Jascha SchneiderMarfels,
Rechtsanwalt, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Qualifikation von Pokerturnieren, Widerruf.
B5845/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Veranstalter von
Pokerturnieren. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2007 beantragte er bei der
Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK (nachfolgend:
Vorinstanz oder ESBK), dass seine Pokerturnierformate "Texas Hold'em
Unlimited (Freeze Out)" als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren seien.
A.b Mit Verfügung Nr. (…)/01 vom 23. April 2008 entsprach die
Vorinstanz diesem Gesuch.
A.c Am 12. Juni 2008 erhob der Schweizer Casino Verband dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Qualifikationsverfügung sowie die
Feststellung, dass es sich bei den von der Vorinstanz beurteilten
Pokerturnieren um Glücksspiele im Sinne des Spielbankengesetzes
handle, die nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden
dürften (Beschwerdeverfahren
B3995/2008).
A.d Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 sistierte das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren B3995/2008 bis zum Vorliegen
eines Entscheids in einem der Parallelverfahren.
A.e Mit Urteil vom 30. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht im
Parallelverfahren B517/2008 die vom Schweizer Casino Verband und
der Casino Zürichsee AG gegen eine Qualifikationsverfügung der
Erstinstanz vom 6. Dezember 2007 erhobene Beschwerde ab.
A.f Gegen diesen Entscheid erhob der Schweizer Casino Verband
Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess mit Urteil
BGE 136 II 291 vom 20. Mai 2010 die Beschwerde des Schweizer Casino
Verbandes gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009 auf und wies das dem
Verfahren zu Grunde liegende Qualifikationsgesuch ab.
B.
Gestützt auf dieses Urteil des Bundesgerichts widerrief die Vorinstanz mit
Verfügung Nr. (…)/02 vom 9. Juni 2010 (Zustellung mit Schreiben vom 6.
Juli 2010) wiedererwägungsweise ihre Qualifikationsverfügung Nr. (…)/01
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vom 23. April 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer. Zur Begründung
hielt sie im Wesentlichen fest, angesichts des Entscheides des
Bundesgerichts, wonach Pokerturniere Glücksspiele darstellten, erwiesen
sich sämtliche von ihr erlassenen Qualifikationsverfügungen betreffend
Pokerturniere als mit Bundesrecht nicht vereinbar.
C.
Der Beschwerdeführer erhebt am 16. August 2010 gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der Widerrufsverfügung sowie die Qualifikation der von
ihm beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele, unter
gleichzeitiger Feststellung, dass die Durchführung solcher Pokerturniere
zulässig sei. Eventualiter sei die Widerrufsverfügung vollumfänglich
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit der Auflage, den Sachverhalt neu abzuklären und dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Überarbeitung seines ursprünglichen
Gesuchs zu erteilen sowie eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu
gewähren, um seinen Pokerturnierbetrieb umzustellen oder zu
schliessen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht,
eine falsche bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sowie
Unangemessenheit bzw. eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips.
D.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 verzichtet der Schweizer Casino
Verband auf die Geltendmachung von Parteirechten.
E.
Am 15. Oktober 2010 lässt sich die Vorinstanz vernehmen. Sie hält an
ihren Anträgen fest und bringt vor, der Einwand der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, insbesondere der Verletzung der Begründungspflicht,
sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe zuverlässige Kenntnis von
den Entscheidgründen gehabt und sei gestützt auf die Ausführungen und
den Verweis auf das Bundesgerichtsurteil in der angefochtenen
Verfügung in der Lage gewesen, sich mit diesen Gründen auseinander zu
setzen und sie gegebenenfalls anzufechten.
F.
Mit Replik vom 16. Dezember 2010 verweist der Beschwerdeführer auf
eine inzwischen angepasste Version seines Turnierkonzepts, die er der
Vorinstanz zur Überprüfung im Hinblick auf die Qualifikation als
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Geschicklichkeitsspiel zugestellt habe. Daher stelle er den
Verfahrensantrag, das vorliegende Verfahren so lange zu sistieren, bis
die Vorinstanz diesbezüglich entschieden habe.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Duplik vom 13. Januar 2011 die Abweisung
der Beschwerde sowie des Verfahrensantrags des Beschwerdeführers
auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über das
neuerliche Qualifikationsgesuch. Für die Vorinstanz bestehe vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesgerichts BGE 136 II 291 keine
Möglichkeit, Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren,
und das vom Beschwerdeführer unterbreitete Pokerturnierkonzept gebe
keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzurücken.
H.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 reicht der Beschwerdeführer eine weitere
Studie als Beweismittel ein und beantragt die Erstellung eines
Gutachtens, welches aus rechtlicher und statistischer Sicht darüber
Aufschluss gebe, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen beim Poker
die Geschicklichkeitskomponente überwiege.
I.
Mit Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. Juni 2011 beantragt die
Vorinstanz, der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausarbeitung eines
derartigen Gutachtens sei abzuweisen.
J.
Am 8. Juli 2011 reicht der Beschwerdeführer ein von Prof. L._______,
Universität Basel, verfasstes Kurzgutachten ein und macht geltend,
daraus ergebe sich, dass sich die Vorinstanz nur in ungenügender Weise
mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Rechtslage falsch
interpretiert habe. Aus dem Bundesgerichtsentscheid gehe hervor, dass
es einer Einzelfallüberprüfung bedürfe um festzustellen, ob eine Form
des Pokerspiels unter der Gattung der Glücks oder
Geschicklichkeitsspiele einzuordnen sei.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2011, das
Kurzgutachten sei aus den Akten zu weisen. Es stelle keine materiell
wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei
Pokerturnieren die Glücks oder Geschicklichkeitskomponente
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überwiege, dar, sondern beinhalte lediglich eine Würdigung des
einschlägigen Bundesgerichtsentscheids.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 wies die Instruktionsrichterin
sowohl den Antrag der Vorinstanz, das Kurzgutachten sei aus dem Recht
zu weisen, als auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.
Dezember 2010, das Verfahren sei bis zum Entscheid der Vorinstanz
über ein weiteres, angepasstes Gesuch von ihm zu sistieren, ab.
M.
Auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers und der
Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden, zu denen auch die Vorinstanz zählt (Art. 33 Bst. f VGG). Die
Widerrufsverfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2010 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar und kann daher im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert. Er ist im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten (vgl.
Vollmacht vom 15. Juli 2010; Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
i.V.m. Art. 22 a Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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Seite 6
2.
Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere
geldwerte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die
Besteuerung der Spielbanken (Art. 1 des Spielbankengesetzes vom 18.
Dezember 1998 [SBG, SR 935.52]). Glücksspiele dürfen nur in
konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG).
Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat die Einhaltung des SBG
zu überwachen und die zu dessen Vollzug erforderlichen Verfügungen zu
treffen (Art. 48 Abs. 1 SBG). Bestehen Zweifel, ob ein nicht
automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel zu qualifizieren ist und in
den Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
fällt oder als Glücksspiel den spielbankenrechtlichen Regeln unterliegt,
kann sie um einen Entscheid hierüber angegangen werden oder von sich
aus einen solchen fällen (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken [VSBG, SR
935.521]).
Die Qualifikationsverfügung Nr. (…)/01 vom 23. April 2008, welche durch
die angefochtene Verfügung widerrufen wurde, sowie die angefochtene
Widerrufsverfügung stellen derartige Feststellungsverfügungen dar.
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung
bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vor Erlass der angefochtenen
Verfügung keinerlei Gelegenheit erhalten, seine Sicht der Dinge
darzulegen oder am Beweisverfahren mitzuwirken, was insbesondere
deshalb von Bedeutung sei, weil er sich auch im Verfahren B3995/2008
bislang nicht zu den Argumenten der in jenem Verfahren
beschwerdeführenden Gegenseite habe äussern können. Er müsse sich
den Ausgang des Musterfalles in formaler Hinsicht keineswegs
anrechnen zu lassen. Die Vorinstanz hätte ihm vielmehr Gelegenheit
geben müssen, sich zum Ausgang des Musterfalls zu äussern. Da ein
Teil der zahlreichen gleichlautenden Allgemeinverfügungen in Rechtskraft
erwachsen seien, habe er angesichts der erheblichen Rechtsunsicherheit
darauf vertrauen dürfen, im Anschluss an den Entscheid des
Bundesgerichts mindestens einmal Gelegenheit zu erhalten, seine Sicht
der Dinge darzulegen. Dieser formale Mangel lasse sich im vorliegenden
Verfahren nicht heilen. Das Bundesgericht habe die Gutheissung der
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Seite 7
Beschwerde im Musterfall BGE 2C_694/2009 damit begründet, dass das
Überwiegen der Geschicklichkeitskomponente aufgrund der zur
Verfügung stehenden Unterlagen nicht wissenschaftlich nachgewiesen
sei und darauf hingewiesen, dass die Testserien der Vorinstanz und ihre
Hypothesen nicht aussagekräftig genug gewesen seien. Demnach habe
das Bundesgericht die Qualifikation der vorliegend strittigen
Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele nicht per se
ausgeschlossen, sondern die Auffassung vertreten, dass die Abklärungen
der Vorinstanz einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Es sei
somit nicht auszuschliessen, dass neue Testreihen sowie neue
wissenschaftliche Erkenntnisse den Beweis liefern könnten, die strittigen
Pokerformate doch als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren. Es könne
nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, die Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu heilen. Die Vorinstanz verfüge über
ausserordentliches Fachwissen im zur Diskussion stehenden Bereich,
und es sei ihre Aufgabe, allenfalls aufgrund der neuen
bundesgerichtlichen Kriterien neue Testreihen durchzuführen und sich
zumindest damit zu beschäftigen. Es gehe nicht an, dass diese Aufgabe
dem Bundesverwaltungsgericht übertragen werde, da dieses auf kein
gleichwertiges Fachwissen zurückgreifen könne. Angesichts dieser
Ausgangslage hätte die Vorinstanz ihm Gelegenheit geben müssen, sich
zumindest zum Ausgang des Musterfalls zu äussern und Beweise für
seine Hypothese beizubringen.
Die Vorinstanz bestreitet, dass eine Verletzung des Anspruch auf
rechtliches Gehör vorliege, und macht im Wesentlichen geltend, die
verfügende Behörde brauche die Parteien nicht vor Verfügungen in einem
erstinstanzlichen Verfahren vorgängig anzuhören, wenn – wie vorliegend
– Gefahr im Verzug sei. Indem das Bundesgericht in seinem Urteil vom
20. Mai 2010 festgestellt habe, dass Pokerturniere Glücksspiele
darstellten, habe es auch festgestellt, dass die Organisation solcher
Pokerturniere gegen die Strafbestimmung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG
verstosse. Diese Qualifikation der Pokerturniere als Glücksspiele sei mit
der Urteilseröffnung am 1. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen. Die
Vorinstanz hätte daher ohne weitere Vorwarnung gegen jeden
Organisator von Pokerturnieren ein Strafverfahren eröffnen müssen.
Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei dies nicht
vertretbar gewesen. Angesichts unzähliger Anfragen seitens der
Veranstalter und Spieler nach der Eröffnung des Bundesgerichtsurteils
und mit Blick auf die erhebliche Gefahr, dass die Veranstalter aufgrund
einer unzutreffenden Interpretation der Tragweite des
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Bundesgerichtsurteils oder in dessen Unkenntnis weiterhin gestützt auf
die fehlerhafte Qualifikationsverfügung Pokerturniere durchführen
würden, habe sie sich daher entschieden, die 183 Betroffenen direkt mit
einer Widerrufsverfügung über die geltende Rechtslage in Kenntnis zu
setzen.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 26 ff.
VwVG sowie nach Art. 29 Abs. 2 BV. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132
II 485 E. 3.2).
3.2. Die erstinstanzlich verfügende Behörde braucht eine Partei nicht
vorgängig anzuhören, wenn Gefahr im Verzug ist, der Partei gegen die
Verfügung die Beschwerde zusteht und ihr keine andere Bestimmung des
Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet
(Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Wann Gefahr im Verzug ist, hat die
Behörde ex ante zu beurteilen (vgl. PATRICK SUTTER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [Kommentar VwVG], N. 27
zu Art. 30 VwVG). Angesprochen sind Fälle, in denen die Betroffenen
aufgrund wichtiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgängig
angehört werden können. Das schutzwürdige Interesse an der sofortigen
Verfügung ohne Anhörung kann öffentlicher oder privater Natur sein. Der
befürchtete Nachteil muss indes aufgrund objektiver Anhaltspunkte
wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung jedoch völlig
auszuschliessen wäre. Die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 Bst. e
VwVG sind restriktiv zu handhaben und die Behörde darf sich nur auf
diese Bestimmung berufen, wenn sie unverzüglich nach Kenntnis der
Gefahrensituation verfügt (vgl. BGE 126 II 111 E. 6b/aa; BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
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Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009 [Praxiskommentar VwVG], N. 68 ff. zu Art. 30
VwVG; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 309). Auf die vorgängige Anhörung darf nur gänzlich verzichtet
werden, wenn der besonderen Gefahrensituation nicht durch eine mildere
Massnahme gleichermassen Rechnung getragen werden kann,
insbesondere durch Ansetzung einer kurzen Vernehmlassungsfrist von
wenigen Tagen. Falls die vorgängige schriftliche Äusserungsmöglichkeit
wegen zeitlicher Dringlichkeit ausser Betracht fällt, ist sodann u.U.
geboten, bei einschneidenden Eingriffen die Betroffenen wenigstens
mündlich anzuhören. Schliesslich fällt auch eine zeitlich befristete
vorsorgliche Massnahme in Betracht (WALDMANN/ BICKEL,
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 76 zu Art. 30 VwVG).
3.3. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen für einen Verzicht
auf eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich
nicht gegeben. Nachdem unbestrittenermassen seit Jahren von diversen
Veranstaltern Pokerturniere durchgeführt wurden, ist nicht
nachvollziehbar, warum die Notwendigkeit des vom Bundesgericht
geforderten Rückbaus dieser illegalen Strukturen eine derart akute
Gefahrensituation darstellen sollte, dass jede noch so kurze
Vernehmlassungsfrist ausgeschlossen gewesen wäre. Richtig ist zwar,
dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber allen 183
Adressaten einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Vorinstanz
verursacht hätte, beinhaltet das rechtliche Gehör doch eine individuelle
Prüfung jeder Stellungnahme und entsprechende Berücksichtigung beim
anschliessenden Entscheid und dessen Begründung. Insofern wäre es für
die Vorinstanz offensichtlich sehr schwierig gewesen, gegenüber jedem
einzelnen dieser Adressaten das rechtliche Gehör zu gewähren und
dennoch innert kurzer Zeit zu verfügen.
Derartige praktische Durchführungsprobleme sind indessen grundsätzlich
nicht geeignet, eine akute Gefahrensituation im Sinne von Art. 30 Abs. 2
Bst. e VwVG zu begründen. Der Begründung der Vorinstanz, warum sie
auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet hat,
kann daher nicht gefolgt werden.
3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe vor Erlass der
angefochtenen Verfügung keinerlei Gelegenheit erhalten, seine Sicht der
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Seite 10
Dinge darzulegen oder am Beweisverfahren mitzuwirken, ist indessen nur
teilweise begründet.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es sich um einen Widerruf lite
pendente, d.h. während eines hängigen Beschwerdeverfahrens handelt.
Das Verfahren, das letztlich zur angefochtenen Widerrufsverfügung
führte, wurde am 3. Dezember 2007 durch ein Gesuch des
Beschwerdeführers eingeleitet, in dem er die Vorinstanz um die
Feststellung ersuchte, dass die von ihm veranstalteten Pokerturniere
keine Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG darstellten. Die für
den Entscheid über dieses Gesuch und damit auch für den Widerruf der
ersten Qualifikationsverfügung relevanten Sach und Rechtsfragen haben
sich im Verlauf des Verfahrens nicht geändert. Es trifft somit nicht zu,
dass der Beschwerdeführer bisher keine Gelegenheit gehabt hätte, seine
Sicht der Dinge darzulegen oder am Beweisverfahren mitzuwirken.
Vielmehr hätte er bereits mit seinem Gesuch seine Argumente in das
Verfahren einbringen und Beweismittel einreichen können. Lediglich zu
den Vorbringen in der Beschwerde im Verfahren B3995/2008 sowie zum
Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2010 konnte er vor dem Widerruf
der Qualifikationsverfügung noch keine Stellung nehmen.
3.5. Zu prüfen ist in daher in der Folge, ob diese Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geheilt werden kann.
3.5.1. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE
133 I 201 E. 2.2 m.H.).
In der Lehre wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, Heilungen von
Gehörsverletzungen seien grundsätzlich abzulehnen bzw. wesentlich
zurückhaltender zuzulassen, als dies in der Praxis effektiv geschieht.
Begründet wird diese Auffassung einerseits damit, dass der Instanzenzug
dadurch verkürzt werde und der Betroffene sich gegenüber einem
negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen müsse. Vor allem aber
mache ihn die Behörde durch die Gehörsverweigerung zum
Verfahrensobjekt, statt ihn als Partner zu behandeln. Dies könne nicht
geheilt werden, sondern müsse sanktioniert werden (vgl. ULRICH
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Seite 11
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1711, m.H.).
Diese Auffassung wird von der Praxis nicht geteilt, jedenfalls dann nicht,
wenn eine Rückweisung offensichtlich nur zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde. Davon insbesondere dann auszugehen, wenn der
Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren bereits
eingebracht hat, die Vorinstanz dazu Stellung genommen und ihre
Begründung ergänzt hat, der Beschwerdeführer sich dazu seinerseits in
einem zweiten Schriftenwechsel äussern konnte und die Vorinstanz auch
in der Duplik zum Ausdruck bringt, dass sie in der Sache nach wie vor
gleich entscheiden würde. Bei einer solchen Konstellation hätte es wenig
Sinn, die Vorinstanz zu verpflichten, einen neuen Entscheid unter
Beachtung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen zu fällen (vgl. BGE
100 Ib 1 E. 2, ALBERTINI, a.a.O., S. 459). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis ist daher selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2
m.H.).
3.5.2. Massgebend für die Zulässigkeit einer derartigen Heilung im
vorliegenden Verfahren ist, dass das ursprüngliche Verfahren, das die
Rechtmässigkeit der Qualifikationsverfügung Nr. (…)/01 vom 23. April
2008 zum Gegenstand hatte, im Zeitpunkt des Widerrufs bereits vor dem
Bundesverwaltungsgericht hängig war. Hätte die Vorinstanz ihre
Qualifikationsverfügung nicht widerrufen, so hätte das
Bundesverwaltungsgericht im Verfahren B3995/2008 den heutigen
Beschwerdeführer und damaligen Beschwerdegegner zur
Beschwerdeantwort und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen
und dann über diese Frage geurteilt. Durch den Erlass der
Widerrufsverfügung wurde der Beschwerdeführer zwar neu in die
Beschwerdeführerrolle gedrängt; an der Instanz, vor der er seine
Argumente vorbringen kann, und an deren Kognition änderte sich
indessen nichts.
Die Beschwerdeschrift im Verfahren B3995/2008 wurde dem
Beschwerdeführer bereits in jenem ersten Verfahren zur Kenntnis
zugestellt und das Urteil des Bundesgerichts ist publiziert (vgl. BGE 136 II
B5845/2010
Seite 12
291). Anlässlich seiner Beschwerde und seiner Replik im vorliegenden
Verfahren hatte der Beschwerdeführer daher Gelegenheit, dazu sowie
zur Begründung des Widerrufs Stellung zu nehmen und eigene
Beweismittel einzureichen.
3.5.3. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
daher ohne Weiteres im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geheilt werden.
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter einen Verstoss
gegen die Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe nicht begründet,
weshalb sie auf neue Testreihen verzichte, obwohl das Bundesgericht
nicht ausgeschlossen habe, dass Pokerturniere als
Geschicklichkeitsspiele qualifiziert werden könnten. Zudem sei in der
angefochtenen Verfügung keine eigentliche Interessenabwägung erfolgt.
Die Vorinstanz bestreitet, ihre Begründungspflicht verletzt zu haben. Sie
habe keinen nennenswerten Entscheidungsspielraum gehabt. Ausserdem
habe es sich um ein Massenverfahren gehandelt. Aus diesen Gründen
habe die Begründung kurz ausfallen dürfen. Die angefochtene Verfügung
enthalte zudem die entscheidwesentlichen Überlegungen, welche sie
bewogen habe, sämtliche Qualifikationsverfügungen zu widerrufen.
4.1. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG). An die Begründung werden höhere Anforderungen gestellt, je
weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete
Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach und Rechtslage ist.
Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der
Eingriffsintensität des Entscheides. Je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die
Begründung eines Entscheides zu stellen. Grundsätzlich muss die
Behörde nach der Praxis des Bundesgerichts nur jene Gründe nennen,
die für ihren Entscheid von tragender Bedeutung sind (vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1 m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 888). Die Behörde ist nicht verpflichtet,
sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr genügt
es, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde
leiten liess. Die Begründung einer Verfügung entspricht den
Anforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 VwVG, wenn die
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Seite 13
Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der
Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an
eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 135 III 513 E. 3.6.5 m. H.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1705 f.).
4.2. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die
Vorinstanz legte in ihrer Begründung dar, dass und warum sie aufgrund
des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Mai 2010 ihre
Qualifikationsverfügung in Wiedererwägung gezogen hat. Dieses
Bundesgerichtsurteil ist publiziert (BGE 136 II 291). Eine allfällige
Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich.
Ob die Vorinstanz vor einer allfälligen Wiedererwägung ihrer
Qualifikationsverfügungen neue Testreihen durchführen und eine
eigentliche Abwägung der in Frage stehenden öffentlichen Interessen
gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers hätte vornehmen
sollen, sind Fragen, die nicht die Begründungspflicht betreffen, sondern
im Kontext der materiellen Prüfung zu beantworten sein werden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unzulässige Anwendung von
Art. 58 VwVG. Die Vorinstanz habe sich zum strittigen Sachverhalt
bereits verbindlich im Musterverfahren (BGE 136 II 291) geäussert. Die
Vernehmlassung im Musterfall sei ihr im vorliegenden Verfahren
"anzurechnen".
5.1. Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum
Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die
Beschwerdeinstanz über; mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung
mit andern Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand,
insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs und
Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen. Mit der Einreichung
der Beschwerde geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, grundsätzlich auf das
Bundesverwaltungsgericht als funktionell übergeordnete
Rechtsmittelinstanz über (vgl. Art. 54 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wird damit zuständig, sich mit der
Angelegenheit zu befassen, und die Vorinstanz verliert die Herrschaft
über den Streitgegenstand (Prinzip des Devolutiveffekts). Der
Devolutiveffekt erleidet indessen durch Art. 58 Abs. 1 VwVG einen
teilweisen Aufschub: Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass die
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Seite 14
Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung ziehen kann.
Der Zweck von Art. 58 VwVG ist ein prozessökonomischer: Mit dieser
Bestimmung soll der Behörde erlaubt werden, eine erkannte Fehlleistung
durch eine neue Verfügung zu beheben, bevor die Beschwerdebehörde
entsprechend entscheidet (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 31 N. 22 f). In der Praxis werden Wiedererwägungen daher auch
nach der Vernehmlassung noch zugelassen, wobei die genaue zeitliche
Grenze möglicherweise nicht ganz einheitlich gehandhabt wird (vgl.
AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 58, N. 12; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 189;
ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 36 zu Art. 58
VwVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Wiedererwägung durch die Vorinstanz nach Abschluss des
Schriftenwechsels nichtig (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet Wiederwägungen nach der ersten
Vernehmlassung, aber noch innerhalb eines weiteren Schriftenwechsels
daher als zulässig (vgl. Abschreibungsverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts B4718/2010 vom 27. Oktober 2010; vgl.
auch PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 24 zu Art. 58
VwVG). Auf diese allenfalls unterschiedlichen Nuancen in Lehre und
Rechtsprechung braucht indessen im vorliegenden Fall nicht näher
eingegangen zu werden, denn sie betreffen lediglich die Frage, ob bzw.
bis wie lange nach der ersten Vernehmlassung eine Vorinstanz ihre
Verfügung lite pendente in Wiedererwägung ziehen kann. Dass die
Vorinstanz aber jedenfalls bis zum Einreichen ihrer ersten
Vernehmlassung ihre Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers in
Wiedererwägung ziehen kann, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut
von Art. 58 Abs. 1 VwVG und ist in Lehre und Praxis völlig unumstritten.
5.2. Es ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die Vorinstanz im
Parallelverfahren B517/2008 eine Vernehmlassung eingereicht hatte,
einen Einfluss auf den Devolutiveffekt im vorliegenden Verfahren haben
und diesen – in Abweichung vom Art. 58 Abs. 1 VwVG – früher eintreten
lassen sollte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe sich zum strittigen Sachverhalt bereits verbindlich im Pilotverfahren
B517/2008 geäussert, weshalb ihr die Vernehmlassung in jenem
Verfahren "anzurechnen" sei, ist daher unbehelflich.
B5845/2010
Seite 15
6.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe das von ihm durchgeführte Turnierformat in ihrer
Widerrufsverfügung zu Unrecht als Glücksspiel qualifiziert. Sie habe den
Sachverhalt diesbezüglich nur ungenügend festgestellt. Das
Bundesgericht habe seinen Entscheid im Pilotverfahren explizit damit
begründet, dass die anhand der Rechtsprechung zum
Glücksspielautomaten entwickelten Hypothesen und Testreihen nicht
aussagekräftig seien. Daher hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob
neue wissenschaftliche Methoden oder Testreihen bekannt seien, die
Aufschluss darüber geben, ob Pokerturniere mit der Bezeichnung "Texas
Hold'em NoLimit (Freeze Out)" Geschicklichkeits oder Glücksspiele
seien. Auf jeden Fall sei abzuklären, ob es sich bei der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Turnierform um dieselbe Variante
handle, wie sie das Bundesgericht als Glücksspiel eingestuft habe.
Die Vorinstanz wendet ein, die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Beilagen und beantragten Beweiserhebungen würden keine Änderung
des Qualifikationsentscheids herbeiführen. Selbst wenn sie weitere
Testserien durchführen würde, sich auf fremde Testreihen abstützen oder
neue Studien vorlegen würde, ändere dies nichts am Umstand, dass sich
diese Pokerturniere zum Glücksspiel eigneten bzw. leicht zum
Glücksspiel verwenden liessen. Der Umstand, dass es das Bundesgericht
in seinem Entscheid bewusst unterlassen habe, die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern die
Beschwerde reformatorisch gutgeheissen habe, belege, dass eine
Neubeurteilung durch die Vorinstanz nicht angezeigt sei.
6.1. Als Glücksspiele im Sinne des Spielbankengesetzes, die nur in
konzessionierten Spielbanken angeboten werden dürfen, gelten Spiele,
"bei denen gegen Leistungen eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein
anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend
vom Zufall abhängt" (Art. 3 Abs. 1 SBG).
6.2. Gemäss Art. 12 VwVG hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären. Dieses Untersuchungsprinzip wird allerdings durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Die
Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu
B5845/2010
Seite 16
beteiligen, wenn sie das Verfahren, wie vorliegend, durch eigenes
Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
6.3. In seinem Urteil BGE 136 II 291 führte das Bundesgericht aus, die
Abgrenzungskriterien, auf die sich die ESBK und das
Bundesverwaltungsgericht gestützt hätten, entsprächen zwar der
bundesgerichtlichen Praxis zu den automatisierten Spielen, eigneten sich
indessen nur beschränkt für die Abgrenzung von Tischspielen. Die
Testserien der ESBK wiesen daher nur darauf hin, dass bei "Texas
Hold'em Freeze Out"Pokerturnieren nicht ausschliesslich Glück im Spiel
sei, sondern auch der Eignung und Fähigkeit sowie der Erfahrung der
einzelnen Spieler eine gewisse Bedeutung zukomme. Sie vermöchten
jedoch nicht zu belegen, dass diese Umstände das Zufallselement
überwögen. Der Gesetzgeber sei vom klassischen Verständnis
ausgegangen, dass Pokerspiele Glückspiele seien, als er den Bundesrat
beauftragte, bei der Bestimmung der in den Casinos zulässigen
Glücksspiele, die diesbezüglich "international gebräuchlichen Angebote
zu berücksichtigen". Dies schliesse für gewisse Spielformen eine andere
Einschätzung durch die ESBK zwar nicht zwingend aus, doch müsse sich
diese auf eine sichere Datenbasis stützen können, die es nahelege, dass
mit dem entsprechenden Qualifikationsentscheid die vom Gesetzgeber
mit der Spielbankenregelung bezweckten Ziele nicht oder zumindest nicht
grundlegend in Frage gestellt würden. Nur soweit diese nicht oder nicht
wesentlich gefährdet erscheinen, so dass die subsidiären kantonalen
Polizeikompetenzen zum Schutz der öffentlichen Interessen genügten,
könne – in Abweichung von einer historischen bzw. teleologisch
systematischen – eine den neuen Umständen angepasste
geltungszeitliche Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmung
überhaupt in Betracht fallen. Die Spielbankenregelung bezwecke, das
Glücksspiel um Geld im Rahmen der Bundeskompetenz insgesamt zu
erfassen und auf die konzessionierten Spielbanken zu konzentrieren.
Damit solle ein sicherer, überwachter Spielbetrieb gewährleistet, die
organisierte Kriminalität und die Geldwäscherei im Umfeld von
Geldspielen verhindert und sozial schädlichen Auswirkungen des
Spielbetriebs nach Möglichkeit vorgebeugt werden. Mit der Übertragung
der Kompetenzen einer bestimmten Form von Poker auf die Kantone
würden diese Vorgaben praktisch vereitelt und die Kantone verpflichtet, in
Abweichung vom Spielbankengesetz eigene fachkundige Bewilligungs
und Überwachungsstrukturen aufzubauen oder das öffentliche Anbieten
entsprechender Geldturniere ausserhalb von Casinos ganz zu verbieten.
Die angestrebte Vereinheitlichung und Bereinigung der
B5845/2010
Seite 17
Glücksspiellandschaft auf Ebene des Bundes würde dadurch zugunsten
der kantonalen Regelungen rückgängig gemacht. Die von der ESBK
vorgenommene Öffnung sei mit diesem Ziel unvereinbar. Die Einstufung
von gewissen Pokerformen als Geschicklichkeitsspiel ohne klare
wissenschaftliche Grundlage bzw. ohne einen (neuen) gesetzgeberischen
Entscheid führe zu einer unkontrollierten Öffnung des Marktes für private
Anbieter von öffentlichen Geldspielen und zu einer Zunahme der
Spielanreize ausserhalb des kontrollierten und bundesrechtlich
regulierten Rahmens. Zwar lasse sich die Frage, wann der Gewinn ganz
oder überwiegend vom Zufall und wann er in hinreichendem Masse von
der Geschicklichkeit eines Spielers abhänge, nicht aufgrund eines
einzigen Kriteriums entscheiden und die Einschätzung müsse auf einer
Gesamtwürdigung beruhen. Die ESBK und das
Bundesverwaltungsgericht hätten diesbezüglich zwar zahlreiche Aspekte
geprüft, indessen gerade das gesetzlich vorgegebene Hauptkriterium zu
wenig gewichtet, nämlich ob sich das Spiel zum Glücksspiel eigne oder
leicht zum Glücksspiel verwenden lasse. Dies sei aber im Lichte der
Schutzzwecke des Spielbankengesetzes beim öffentlichen Anbieten von
"Texas Hold'em"Turnieren der Fall, auch wenn bei der Turnierform ohne
"Rebuy" der Geschicklichkeit eine grössere Bedeutung zukommen möge
als bei den "Cash Games". In der Literatur werde angenommen, dass
Poker auch in der Turnierform als ein Glücksspiel mit
Geschicklichkeitsanteilen anzusehen sei. Die verfügbaren Befunde
wiesen zudem darauf hin, dass vom Pokerspiel grundsätzlich erhebliche
Suchtgefahren ausgingen. Auch wenn das Suchtpotential von öffentlich
zugänglichen Pokerturnieren mit Einsatz und Gewinnbeschränkungen für
sich genommen als gering eingestuft werden könne, führe es doch
gewisse Zielgruppen unter dem Deckmantel eines harmlosen
Freizeitvergnügens an das (unkontrollierte) Pokerspiel heran, weshalb die
Erkenntnisse für die Notwendigkeit einer transparenten Regulierung des
Pokermarktes sprächen (vgl. BGE 136 II 291 E. 5.2 – 5.3).
6.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob es
sich bei seinem Turnierformat um dieselbe Variante handle wie diejenige,
die das Bundesgericht als Glücksspiel eingestuft habe. Er rügt auch
diesbezüglich eine unvollständige Sachverhaltsabklärung.
Warum weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig sein sollten
bezüglich der Frage, ob es sich bei der Turnierform, die Gegenstand des
Gesuchs des Beschwerdeführers ist, um dieselbe Variante handle wie
diejenige im Pilotverfahren, die das Bundesgericht als Glücksspiel
B5845/2010
Seite 18
eingestuft hat, ist unerfindlich, denn die relevanten Eckdaten beider
Turniere wurden durch die Vorinstanz bereits anlässlich der
ursprünglichen Qualifikationsverfügungen abgeklärt.
Die verschiedenen Turniere unterscheiden sich zwar in einzelnen
Punkten. Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht indessen
unmissverständlich hervor, dass die konkreten Details des von der
Vorinstanz bewilligten Spielrahmens für den Entscheid nicht relevant
waren, weil die genaue Einhaltung dieser Auflagen oder Bedingungen
ausserhalb der Casinos ohnehin nicht sinnvoll kontrolliert werden können.
Bereits anlässlich des ersten Abschreibungsentscheids vertrat das
Bundesverwaltungsgericht denn auch die Auffassung, das Bundesgericht
habe in seinem Urteil BGE 136 II 291 in genereller Weise die Frage
untersucht, ob es sich bei Pokerturnieren des Formats "Texas Hold'em
Freeze Out" um Glücks oder Geschicklichkeitsspiele handele. Dieses
Urteil habe daher nicht nur Auswirkungen auf die darin behandelte
Qualifikationsverfügung, sondern auf alle gleichgelagerten Verfügungen
(vgl. den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B
1770/2008 vom 25. Januar 2011, S. 4).
Was die Vorinstanz daher in Bezug auf den Vergleich zwischen der
Turnierform, die Gegenstand des Pilotverfahrens war, und der
Turnierform, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weiter
hätte abklären müssen, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert und
ist auch nicht ersichtlich.
6.5. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe verschiedene
Anfragen zu tätigen und verschiedene Expertisen einzuholen. Diese
Beweisanträge stellt er indessen erstmals im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Der Vorwurf, sie habe den Sachverhalt
unvollständig abgeklärt, könnte der Vorinstanz daher nur gemacht
werden, wenn es sich um Beweise handeln würde, die sie aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen hätte erheben müssen.
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass das
Bundesgericht in seinem Urteil BGE 136 II 291 nicht ausgeschlossen hat,
dass PokerTurnieren allenfalls dann als Geschicklichkeitsspiele
qualifiziert werden könnten, wenn entsprechende neue wissenschaftliche
Erkenntnisse vorliegen würden. Das Bundesgericht erachtete eine
derartige Qualifikation als möglich, sobald eine gesicherte Datenbasis
vorhanden sei, die annehmen lasse, dass durch eine derartige
B5845/2010
Seite 19
Qualifikation die vom Gesetzgeber mit der bundesrechtlichen
Spielbankenregelung bezweckten Ziele nicht grundlegend in Frage
gestellt würden. Das Bundesgericht ging indessen offensichtlich nicht
davon aus, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend
abgeklärt, solange zu diesen Fragen keine repräsentativen Studien
durchgeführt worden seien, denn es hat in jenem Pilotverfahren die
Sache nicht nur kassiert und zu weiteren Abklärungen an die Erstinstanz
zurückgewiesen, sondern direkt reformatorisch entschieden.
Da, wie die Vorinstanz darlegt, sämtliche Qualifikationsverfügungen
Pokerturniere der Variante "Texas Hold'em" betreffen und auf den
gleichen Entscheidungsgrundlagen basierten, ist auch im vorliegenden
Fall von dieser Beurteilung auszugehen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nur ungenügend ermittelt, als nicht begründet.
6.6. Zum Nachweis seines Standpunkts, das von ihm durchgeführte
Turnierformat sei nicht als Glücks, sondern als Geschicklichkeitsspiel zu
qualifizieren, hat der Beschwerdeführer – neben einem ausländischen
Urteil, verschiedenen Aufsätzen und einem Rechtsgutachten, denen kein
Beweischarakter zukommt – auch drei wissenschaftliche Studien
eingereicht. Dabei handelt es sich um statistische Untersuchungen zur
quantitativen Auswirkung von Geschicklichkeits und Zufallskomponenten
auf die Gewinnaussichten bei Pokerspielen im Allgemeinen und bei
"Texas Hold'em"Turnieren im Besonderen.
6.6.1. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass das
Bundesgericht in seinem Urteil BGE 136 II 291 nicht ausgeschlossen hat,
dass PokerTurnieren allenfalls dann als Geschicklichkeitsspiele
qualifiziert werden könnten, wenn entsprechende neue wissenschaftliche
Erkenntnisse vorliegen würden. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend
ausführt, ist aufgrund der dargelegten höchstrichterlichen
Rechtsprechung davon auszugehen, dass wissenschaftliche Studien zur
Frage der quantitativen Auswirkung von Geschicklichkeits und
Zufallskomponenten auf die Gewinnaussichten bei "Texas Hold'em"
Turnieren für sich allein keine genügende Basis für eine Qualifikation
dieser Turniere als Geschicklichkeitsspiele darstellen können. Nach
Meinung des Bundesgerichts stellt diese Frage nur eines unter mehreren
Kriterien dar, auf die für die Qualifikation abzustellen ist. Vor allem müsse
eine gesicherte Datenbasis vorhanden sein, die annehmen lasse, dass
B5845/2010
Seite 20
durch die Qualifikation als Geschicklichkeitsspiel die vom Gesetzgeber
mit der bundesrechtlichen Spielbankenregelung bezweckten Ziele nicht
grundlegend in Frage gestellt würden.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Studien beziehen sich aber
ausschliesslich auf die Frage der Auswirkung von Geschicklichkeits und
Zufallskomponenten auf die Gewinnaussichten. Mit der Vorinstanz ist
daher davon auszugehen, dass diese Beweismittel nicht ausreichend
sind, um zu einem anderen Ergebnis zu führen.
6.6.2. Im Übrigen erscheinen die Studien auch im Bezug auf die Frage
der Auswirkung von Geschicklichkeits und Zufallskomponenten auf die
Gewinnaussichten nicht als schlüssig:
Es ist unbestritten und wird auch vom Bundesgericht anerkannt, dass
"Texas Hold'em" eine Geschicklichkeitskomponente aufweist in dem
Sinn, dass ein Spieler mit Taktik, mathematischen Fähigkeiten, einem
guten Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit, Lernfähigkeit,
schauspielerischem Talent, psychologischem Geschick und einer klugen
Risikoeinschätzung das Spiel in einem gewissen Mass zu seinen
Gunsten beeinflussen kann (BGE 136 II 291 E. 5.2.1). Wenn sich bei der
statistischen Auswertung der Ergebnisse von Pokerspielen herausstellt,
dass bessere oder erfahrenere Spieler ein signifikant besseres Ergebnis
erzielen als schlechtere bzw. unerfahrenere Spieler, so beweist dies an
sich lediglich das Vorhandensein einer derartigen
Geschicklichkeitskomponente. Darüber, ob diese
Geschicklichkeitskomponente gegenüber der Zufallskomponente
überwiegt oder nicht, sagt diese statistische Feststellung aber noch nichts
aus.
Einzig die Studie Hope/McCulloch versucht, den kausalen Einfluss dieser
Geschicklichkeitskomponenten mit dem Einfluss von Zufallsfaktoren wie
insbesondere der Kartenverteilung zu vergleichen. Die Studie kam zum
Resultat, dass in den untersuchten InternetPokerspielen nur in einer
extrem knappen Mehrzahl (aber immerhin in der Mehrzahl) der
Showdowns der Spieler mit den besten Karten gewann (vgl. Studie PACO
HOPE/SEAN MCCULLOCH, Statistical Analysis of Texas Hold'Em, 4. März
2009, S. 12). Die Studie weist indessen zwei wesentliche Mängel auf: So
konnte sie aus methodischen Gründen nur die Daten derjenigen
Pokerhände erfassen, die nach vier Setzrunden in einem Showdown
endeten (24,3 %). Um für die relevante Frage repräsentativ zu sein, hätte
B5845/2010
Seite 21
aber das Ergebnis sämtlicher Hände berücksichtigt werden müssen, denn
auch die übrigen Hände sind für das Ergebnis eines Turniers relevant.
Hinzu kommt, dass in der Studie das Setzverhalten der anderen Spieler
unter die Geschicklichkeitskomponenten subsumiert wird, während das
Bundesgericht diesen Faktor als nicht selbst kontrollierbar und daher
zufallsabhängig einstuft (vgl. BGE 136 II 291 E. 5.2.1). Zwar kann diese
Einstufung wohl nicht absolut verstanden werden, gehört es doch gerade
zu den typischen Charakteristika des Pokerspiels, das jeder Spieler
versucht, das Setzverhalten seiner Mitspieler subtil zu beeinflussen. Mit
dem Bundesgericht ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die
diesbezüglichen Einflussmöglichkeiten begrenzt sind und daher jedenfalls
nicht ausschliesslich unter die Geschicklichkeitskomponenten subsumiert
werden dürfen.
Auch diese Studie ist somit nicht geeignet, einen klaren Nachweis zu
erbringen, dass die Geschicklichkeitskomponente gegenüber der
Zufallskomponente überwiegt.
6.7. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das von ihm durchgeführte
Turnierformat zu Unrecht als Glücksspiel im Sinn von Art. 3 SBG
qualifiziert, erweist sich daher als nicht begründet. Vielmehr ist die
Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die
Qualifikationsverfügung vom 23. April 2008 materiell unrichtig sei.
7.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf
Vertrauensschutz. Die Vorinstanz habe versäumt abzuklären, in welchem
Umfang er Pokerturniere durchführe und welche finanziellen
Dispositionen er getroffen habe. Angesichts der finanziellen Investitionen
und der zur Diskussion stehenden Arbeitsplätze überwiege sein privates
Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz. Die
Qualifikationsverfügungen stellten Allgemeinverfügungen dar, welche in
verschiedenen Parallelverfahren rechtskräftig geworden seien. Aufgrund
der Rechtsgleichheit sowie der Rechtssicherheit sei ihm daher gestattet
gewesen, wie seine Marktkonkurrenten Pokerturniere durchzuführen. Der
Widerruf verletzte die in der Verfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit,
denn sie untersage ihm per sofort, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Eine derart drastische Massnahme liege nicht im öffentlichen Interesse,
da Arbeitsplätze und Steuersubstrat vernichtet und Sozialkassen belastet
würden. Der Widerruf sämtlicher Qualifikationsverfügungen per sofort
B5845/2010
Seite 22
verletzte auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bereits aus dem
Vertrauensgrundsatz ergebe sich, dass im Minimum eine Übergangsfrist
hätte erteilt werden müssen. Diese Übergangsfrist könnte mit Auflagen
verbunden werden (z. B. Limitierung der Startgebühren, Anpassung der
Preisgeldstruktur, Höhe der Blinds). Eventualiter sei ihm als milderes
Mittel eine angemessene Übergangsregelung von sechs Monaten
zuzugestehen, um seinen Spielbetrieb umzustellen oder zu schliessen.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet
gewesen abzuklären, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in den
vergangenen zwei Jahren Pokerturniere durchgeführt habe. Selbst wenn
eine Vertrauensgrundlage und gestützt darauf getätigte, nicht ohne
Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen des Beschwerdeführers
bejaht würden, könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den
Vertrauensschutz berufen, da vorliegend überwiegende öffentliche
Interessen entgegen stünden. Diese bestünden in der Beseitigung der im
Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsurteil entstandenen
Rechtsunsicherheit. Das objektive Recht solle rasch durchgesetzt
werden. Die verfolgten öffentlichen Interessen überwögen den Anspruch
des Beschwerdeführers in den Schutz seines Vertrauens in die blosse
Feststellung, dass es sich bei den geprüften Turnierformaten um
Geschicklichkeitsspiele handle. Der sofortige Widerruf aller
Qualifikationsverfügungen sei erforderlich gewesen, nachdem das
Bundesgericht die fraglichen Pokerturniere generell als Glücksspiele
beurteilt habe. Die Organisation von Glücksspielen stelle eine
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz dar. Aus strafrechtlicher
Sicht bestehe kein Spielraum für das Aussetzen der Strafverfolgung im
Rahmen einer Übergangsfrist. Überdies habe auch das Bundesgericht in
seinem Urteil keine Übergangsfrist statuiert, sondern festgehalten, dass
die öffentlichen Spielstrukturen rückgängig gemacht werden müssten.
7.1. Nach Lehre und Rechtsprechung kann eine formell rechtskräftige,
aber materiell unrichtige Verfügung nur unter bestimmten
Voraussetzungen zurückgenommen werden. Danach sind das Interesse
an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an
der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. In der
Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der
Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht
zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht
begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in
dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und
B5845/2010
Seite 23
gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm
durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht
hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen
kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders
gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Einzubeziehen sind alle
Aspekte des Einzelfalls. Für den Ausgang der Güterabwägung kann
insbesondere eine Rolle spielen, wie lange ein gesetzwidriger Zustand
schon dauert oder noch andauern würde (vgl. BGE 134 V 257 E. 2.2 mit
Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 994, 997 f.,
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 21).
7.2. Diese Grundsätze gelten in erster Linie für den Widerruf von
Gestaltungs oder Leistungsverfügungen. Ob bzw. inwieweit sie auch in
Bezug auf den Widerruf einer Feststellungsverfügung zur Anwendung
kommen, ist zuerst aufgrund der spezifischen Eigenschaften einer
Feststellungsverfügung zu untersuchen:
Art. 25 Abs. 3 VwVG bestimmt, dass keiner Partei daraus Nachteile
erwachsen dürfen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine
Feststellungsverfügung gehandelt hat. Eine Feststellungsverfügung ist
somit eine qualifizierte Vertrauensgrundlage, die besonders geeignet ist,
Vertrauen zu begründen. Art. 25 Abs. 3 VwVG verweist insofern im
wesentlichen auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz, die sich
ihrerseits auf Art. 5 Abs. 3 und 9 BV abstützt (ANDREAS KLEY, Die
Feststellungsverfügung, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schaffhauser/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Der
Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo
Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S. 244 f., BEATRICE WEBERDÜRLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 28 f. zu Art. 25 VwVG,
ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 23 zu Art. 25
VwVG). Die Feststellung, ein bestimmtes Rechtsgeschäft unterliege nicht
der Bewilligungspflicht, stellt daher – formell gesehen – zwar keine
Bewilligung dar. Sie kann aber insoweit eine geschützte
Vertrauensposition schaffen, als sie die Behörden in nachfolgenden
Verfahren bindet, sobald und soweit die Feststellungsverfügung in
Rechtskraft erwachsen ist, und die Partei, die insofern im berechtigten
Vertrauen auf die Verfügung gehandelt hat, vor Nachteilen schützt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A.19/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 3; BGE
83 I 317 E. 4).
B5845/2010
Seite 24
7.3. Es ergibt sich somit, dass bei Feststellungsverfügungen wie bei
Leistungs oder Gestaltungsverfügungen der Grundsatz gilt, dass
Wiedererwägungen von formell noch nicht rechtskräftigen Verfügungen
nicht denselben (strengen) Voraussetzungen unterworfen sind, wie sie für
den Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen gelten. Massgebend
hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der
Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der
Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem
Zeitpunkt. In der Regel darf die Behörde daher, ohne dass besondere
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene
Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen
ist. In gleicher Weise darf sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG ihre
angefochtene und daher ebenfalls formell noch nicht rechtskräftige
Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens
zurücknehmen und durch eine neue ersetzen (vgl. BGE 134 V 257 E. 2.2;
BGE 129 V 110 E. 1.2.1; BGE 121 II 273 E. 1a/aa mit Hinweisen; vgl.
ANNETTE GUCKELBERGER, Der Widerruf von Verfügungen im
schweizerischen Verwaltungsrecht, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 2007 S. 309 f.; MÄCHLER, in:
Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 58, N. 12; ANDREA PFLEIDERER, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 16 zu Art. 58 VwVG).
7.4. Im vorliegenden Fall erfolgte der Widerruf der materiell unrichtigen
Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, und damit,
bevor sie in formelle Rechtskraft erwachsen war. Der Beschwerdeführer
kann sich daher auf keine hinreichende Grundlage berufen, um darauf zu
vertraut zu haben, dass die ursprüngliche Qualifikationsverfügung richtig
sei. Ein allfälliges diesbezügliches Vertrauen seinerseits ist daher nicht
schutzwürdig, weshalb sich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse am Widerruf der materiell unrichtigen Verfügung und den
privaten Interessen des Beschwerdeführers erübrigt. Für die Vorinstanz
bestand daher kein Anlass, irgendwelche Sachverhaltsabklärungen zu
diesen privaten Interessen des Beschwerdeführers zu tätigen oder diese
Interessen in der Begründung ihrer Widerrufsverfügung zu thematisieren.
Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher
als unbegründet.
7.5. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die
Qualifikationsverfügungen in verschiedenen Parallelverfahren seien
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Seite 25
formell rechtskräftig geworden, weshalb er sich diesbezüglich auf den
Anspruch auf Rechtsgleichheit berufe, ist unbehelflich:
Der Gleichheitsgrundsatz von Art. 8 BV sichert den Betroffenen
grundsätzlich nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Recht zu.
Der Umstand, dass in einigen Fällen das Gesetz nicht oder unrichtig
angewandt worden ist, lässt in der Regel keinen Anspruch darauf
entstehen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nach
herrschender Lehre und ständiger Praxis besteht daher grundsätzlich
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im
Konfliktfall in der Regel vor. Besteht allerdings eine ständige
gesetzeswidrige Praxis der Behörde und ist keine Bereitschaft der
Behörde zu erkennen, von dieser Praxis abzuweichen, so haben die
Betroffenen einen Anspruch darauf, ebenfalls in Abweichung vom Gesetz
behandelt zu werden (vgl. BGE 127 I 1 E. 3 mit Hinweisen,
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 518.),
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 18 ff).
Die ersten 169 Qualifikationsverfügungen der Vorinstanz wurden beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und wurden nie rechtskräftig. Erst
einige spätere Verfügungen erwuchsen in formelle Rechtskraft. Nach
dem Entscheid des Bundesgerichts im Pilotverfahren widerrief die
Vorinstanz sämtliche Verfügungen, darunter auch diejenigen, die in
formelle Rechtskraft erwachsen waren. Damit hat die Vorinstanz klar zu
erkennen gegeben, dass sie nicht beabsichtigt, an ihrer vom
Bundesgericht als rechtswidrig eingestuften Praxis festzuhalten. Aus dem
Umstand, dass ein Teil der Qualifikationsverfügungen in formelle
Rechtskraft erwachsen waren, kann der Beschwerdeführer daher nichts
ableiten.
8.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese
werden auf Fr. 3'000.− festgesetzt und mit dem am 13. September 2010
B5845/2010
Seite 26
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.− verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.− verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 27
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Oktober 2011