B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-585/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
interieursuisse,
Gurzelngasse 27, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
X._______,
Beschwerdegegner,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Schweizerische Verband der Innendekorateure, des Möbelfach-
handels und der Sattler interieursuisse (seit 1. Januar 2014: Schweizeri-
scher Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels
interieursuisse; im Folgenden: interieursuisse) am 2. Dezember 2003 das
Reglement über einen Berufsbildungsfonds "IN" (im Folgenden: Regle-
ment "IN") erliess,
dass der Bundesrat den Berufsbildungsfonds "IN" mit Beschluss vom
27. Oktober 2004 für allgemeinverbindlich erklärte (vgl. BBl 2008 9277),
dass interieursuisse X._______ mit Verfügung vom 27. März 2013 Beiträge
von je Fr. 450.– für die Jahre 2007 bis 2013 an den Berufsbildungsfonds
"IN", insgesamt Fr. 3'150.–, in Rechnung stellte,
dass er diese Verfügung damit begründete, das Einzelunternehmen von
X._______ sei im Bereich Möbel, Wohngestaltung und Sattlerei tätig, habe
aber nie eine Deklaration über die Lohnsumme der branchentypischen An-
gestellten abgegeben, weshalb ihm der im Reglement vorgesehene
Höchstbeitrag von jährlich Fr. 450.– in Rechnung gestellt werde,
dass X._______ gegen diese Verfügung am 2. April 2013 beim Staatssek-
retariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vo-
rinstanz) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, soweit ihm damit ein Betrag von mehr als
Fr. 722.90 auferlegt werde,
dass er seiner Beschwerde die AHV-Verfügungen der Jahre 2007-2011 und
eine Quittung über den einbezahlten Betrag von Fr. 722.90 beilegte,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 die Be-
schwerde von X._______ guthiess und die von ihm dem Berufsbildungs-
fonds "IN" für die Jahre 2007-2013 geschuldeten Beiträge auf insgesamt
Fr. 724.90 reduzierte,
dass sie zur Begründung ausführte, X._______ habe im Rechtsmittelver-
fahren vor der Vorinstanz die als Berechnungsgrundlage für die Lohnsum-
menbeiträge geltenden AHV-Verfügungen beigebracht und diese seien als
unechte tatsächliche Noven zu berücksichtigen,
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dass interieursuisse (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 3. Februar
2014 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhebt, die Aufhebung des angefochtenen Beschwerde-
entscheids und die Abweisung der Beschwerde von X._______ beantragt,
dass er zur Begründung darlegt, es gehe nicht um eine Frage des Noven-
rechts, sondern um eine Anwendung von Ziffer 3 des Reglements, dessen
Voraussetzungen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung gegeben
gewesen seien,
dass die Instruktionsrichterin die Parteien mit Zwischenverfügung vom
12. Februar 2014 einlud, sich zu den Fragen der Beschwerdelegitimation
und einer allfälligen Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bun-
desgerichts in den Verfahren 2C_1175/2013 und 2C_1217/2013 zu äus-
sern,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Februar 2014 einer Sistierung
zustimmte,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 14. Februar 2014 eine
Sistierung ablehnte und ausführte, seine Beschwerdelegitimation sei ge-
geben, weil er ein eigenes finanzielles Interesse an der korrekten Erhebung
der Beiträge an den Berufsbildungsfonds habe,
dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) mit Beschwerdeant-
wort vom 31. März 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. Mai 2014 an seinen Rechts-
begehren und an seiner Begründung festhält,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu
denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG),
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dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt und daher im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. De-
zember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und
37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden kann,
dass zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl.
Art. 48 Art. 1 VwVG),
dass zur Beschwerde auch Personen, Organisationen oder Behörden be-
rechtigt sein können, sofern ihnen ein anderes Bundesgesetz ein Be-
schwerderecht einräumt (Vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG),
dass das Gesetz kein Behördenbeschwerderecht des Beschwerdeführers
vorsieht, weshalb er jedenfalls nicht in seiner Funktion als verfügende Erst-
instanz legitimiert ist, den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid anzu-
fechten,
dass seine Beschwerdelegitimation allenfalls dann bejaht werden könnte,
wenn die Einkünfte des Berufsbildungsfonds "IN" als eigene finanzielle In-
teressen des Beschwerdeführers angesehen würden, wie er geltend
macht,
dass die Frage im vorliegenden Fall offen gelassen werden kann, da die
Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist,
dass in materieller Hinsicht nicht umstritten ist, dass der Betrieb des Be-
schwerdegegners branchenzugehörig ist und der Beschwerdegegner da-
her verpflichtet ist, Beiträge an den allgemeinverbindlichen Berufsbildungs-
fonds "IN" zu bezahlen,
dass auch nicht umstritten ist, dass sich aufgrund der durch den Beschwer-
degegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten AHV-Beitragsverfü-
gungen Beiträge von insgesamt Fr. 724.90 errechnen,
dass nur streitig ist, ob diese erst im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten AHV-Beitragsverfügungen überhaupt zu berücksichtigen sind,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich den Standpunkt vertritt, der Be-
schwerdegegner habe bis zum Erlass der erstinanzlichen Verfügung keine
derartigen Belege eingereicht, weshalb der Tatbestand der Nichtheraus-
gabe der AHV-Verfügungen bzw. der Auskunftsverweigerung im Sinne von
Ziffer 3 des Reglements "IN" erfüllt sei,
dass diese Bestimmung als Rechtsfolge einen Jahresbeitrag von Fr. 450.–
vorsehe,
dass Ziffer 3 des Reglements "IN" vorsieht, dass sich Nichtmitglieder des
Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe der Lohn-
summe auszuweisen haben und dass der Betrieb "[i]m Falle der Nichther-
ausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsverweigerung zur Fest-
setzung der Beitragshöhe" das Maximum von 450 Franken schulde (vgl.
Ziffer 3 Reglement "IN"),
dass in einem Beschwerdeverfahren der Sachverhalt zum Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheides bzw. des Urteils massgebend ist,
dass deshalb im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewür-
digte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsum-
stände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe
des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorge-
bracht werden dürfen, ebenso wie neue Beweismittel (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.204; FRANK SEETHA-
LER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, N. 77 zu Art. 52 VwVG; Urteil des BVGer B-173/2014
vom 9. Dezember 2014 E. 3.3),
dass die Vorinstanz daher zu Recht auf den Sachverhalt abgestellt hat, wie
er sich im vorinstanzlichen Verfahren darstellte, auch wenn dieser Sach-
verhalt in einem wesentlichen Punkt anders war als er sich noch vor der
Erstinstanz darstellte,
dass den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
dieser Frage an sich nichts hinzuzufügen ist,
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dass eine allfällige Verspätung der Einreichung der AHV-Verfügungen nur
dann zu ihrer Nichtberücksichtigung führen könnte, wenn der Beschwerde-
gegner das Recht auf Berücksichtigung dieser Beweismittel verwirkt hätte,
dass Verwirkung bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht
untergeht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb einer bestimm-
ten Frist vorgenommen wird,
dass Verwirkungsfristen und Verwirkungsfolgen aus Gründen der Rechts-
sicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen
eingreifen, in der Regel auf Gesetzesstufe verankert sein müssen (vgl. UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, S. 182 f.; URS PETER CAVELTI, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 8 zu Art. 23 VwVG;
ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht,
AJP 1995, S. 56),
dass vorliegend keine Basis für eine derartige Verwirkungsfolge ersichtlich
ist,
dass das Berufsbildungsgesetz selbst lediglich vorsieht, dass Organisatio-
nen der Arbeitswelt eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen kön-
nen und dass der Bundesrat auf Antrag der zuständigen Organisation de-
ren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären
und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten kann (vgl. Art.
60 BBG),
dass auch die Berufsbildungsverordnung zwar der zuständigen Organisa-
tion der Arbeitswelt die Kompetenz delegiert, den Beitrag an den Berufsbil-
dungsfonds zu verfügen, wenn der Betrieb nicht zahlt (vgl. Art. 68a Abs. 3
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV,
SR 412.101]), sich dieser Bestimmung indessen keine Androhung von Ver-
wirkungsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der AHV-Verfügungen o-
der Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe entnehmen
lässt,
dass das Reglement "IN" zwar die Bestimmung enthält, dass sich Nichtmit-
glieder des Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe
der Lohnsumme auszuweisen haben, und angedroht wird, dass der Betrieb
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im Falle der Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsver-
weigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe das Maximum von 450 Fran-
ken schulde (vgl. Ziffer 3 Reglement "IN"),
dass das Reglement "IN" die die Auferlegung des Maximalbeitrags indes-
sen lediglich für die Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder die Aus-
kunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe vorsieht, nicht aber
für den Fall einer verspäteten Einreichung der geforderten Unterlagen,
dass vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Berufsbildungsverordnung
oder das Reglement "IN" überhaupt eine genügende gesetzliche Grund-
lage darstellen könnten, um Verwirkungsfolgen vorzusehen, offen gelas-
sen werden kann,
dass der Beschwerdeführer daher zu Unrecht geltend macht, dass die vom
Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ein-
gereichten AHV-Verfügungen 2007-2011 nicht mehr zu berücksichtigen
seien,
dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist,
dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind, der eigene finanzielle Interessen geltend gemacht hat
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
da er nicht anwaltlich vertreten ist und auch sonst keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3885/hjh; Gerichtsurkunde)
– Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Januar 2015