B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5873/2015
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
Verein IDIS Industrie,
c/o office team, Bahnhofstrasse 28, 6304 Zug,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. iur. Gregor Wild und lic. iur. Maria Iskic,
Rentsch Partner AG, Fraumünsterstrasse 9,
Postfach 2441, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
A________,
vertreten durch Habermann, Hruschka & Schnabel,
Badenerstrasse 549, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 13911,
CH 592'513 IDIS / CH 661'641 VALIDIS.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2015 den vom Be-
schwerdeführer am 22. Oktober 2014 eingelegten Widerspruch gegen die
Eintragung der Marke "Validis" abwies;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 21. September 2015
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht;
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Zwi-
schenverfügungen vom 11. November 2015 sowie vom 13. Januar 2016
jeweils sistierte, da die Parteien Vergleichsverhandlungen führten;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Februar 2016 mit-
teilt, er und die Beschwerdegegnerin hätten sich über eine "einvernehmli-
che Markenkoexistenz" geeinigt, weshalb er die Beschwerde zurückzie-
he;
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig folgende prozessualen Begehren
stellt:
"1. Es sei die am 13. Januar 2016 letztmals angeordnete Sistierung des Ver-
fahrens aufzuheben.
2. Es sei die Widerspruchsentscheidung Nr. 13911 des IGE vom
20. August 2015 aufzuheben.
3. Es sei das Beschwerdeverfahren Nr. B-5873/2015 infolge Beschwerde-
rückzugs als erledigt abzuschreiben.
4. Es sei der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurück zu
erstatten."
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 17. Februar 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und in
der Folge stillschweigend auf eine solche verzichteten;
dass das Verfahren daher am 10. März 2016 wiederaufgenommen wurde;
dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich war, weshalb der
Beschwerdeführer bei der vorliegenden Sachlage (d.h. Abweisung des
Widerspruchs und Beschwerde durch den Widersprechenden) sowohl ei-
ne Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides als auch eine Abschrei-
bung infolge Beschwerderückzugs beantragte;
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dass das Bundesverwaltungsgericht daher den Beschwerdeführer um ei-
ne Präzisierung seiner Anträge ersuchte;
dass der Beschwerdeführer seine Anträge unter Hinweis auf das Verfah-
ren B-4080/2015 am 15. April 2016 wie folgt neu formulierte:
"1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens B-5873/2015 sei aufzuheben.
2. Die Ziff. 1 und 3 der Widerspruchsentscheidung Nr. 13911 des IGE vom
20. August 2015 seien aufzuheben.
3. Es sei das Beschwerdeverfahren Nr. B-5873/2015 zufolge Rückzugs des
Widerspruchs als gegenstandslos abzuschreiben.
4. Es sei der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss der Be-
schwerdeführerin zurück zu erstatten.
5. Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen."
dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts hin mit Schreiben vom 27. April 2016, das den Parteien am 4. Mai
2016 zur Kenntnis gebracht wurde, präzisierte, die Parteien hätten sich
darüber geeinigt, ihre jeweiligen Kosten selbst zu tragen;
dass sich die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht vernehmen liess;
dass angesichts der am 10. März 2016 verfügten Wiederaufnahme auf
den in Ziffer 1 gestellten gegenstandslos gewordenen Antrag von vornhe-
rein nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens beantragt
und in Ziffer 3 seiner Eingabe vom 12. Februar 2016 den Rückzug seiner
Beschwerde sowie in Ziffer 3 der am 15. April 2016 formulierten Anträge
den Rückzug seines am 22. Oktober 2014 bei der Vorinstanz eingereich-
ten Widerspruchs erklärt;
dass Verfahren grundsätzlich im einzelrichterlichen Verfahren abzu-
schreiben sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; SR 173.32);
dass hier jedoch ausnahmsweise in einer Dreierbesetzung zu entschei-
den ist (Art. 21 Abs. 1 VGG), da, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis
auf das Verfahren B-4080/2015 ausdrücklich beantragt, auch darüber zu
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befinden ist, ob einzelne Ziffern des Widerspruchsentscheids der Vor-
instanz vom 20. August 2015 aufzuheben sind;
dass in analoger Anwendung von Art. 27 Abs. 3 BZP (SR 273) und Art. 65
ZPO (SR 272) ein Rückzug des Widerspruchs, der mit Zustimmung des
Widerspruchs- resp. Beschwerdegegners erfolgt, nicht als Abstand, son-
dern einem Klagerückzug entsprechend auszulegen ist, somit den vor-
instanzlichen Entscheid ohne Weiteres dahinfallen lässt (BGE 91 II 148
E. 1);
dass der Beschwerdeführer auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. August 2016 hin, mit Eingabe vom 12. September 2016 einen
Auszug aus der zwischen den Parteien eingereichten Koexistenzverein-
barung ins Recht legt, der in Ziffer 4.1 ausdrücklich auf den Rückzug des
Widerspruchs Bezug nimmt;
dass daher hier geschlossen werden darf, dass die Beschwerde- resp.
Widerspruchsgegnerin dem Rückzug des Widerspruchs zustimmt;
dass somit das vorliegende Verfahren abzuschreiben ist, ohne auf den
Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids einzutreten;
dass die Verfahrenskosten, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, in
der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat, jedoch ganz oder teilweise erlassen werden
können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht
durch Rückzug erledigt wird (Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass vorliegend dem Beschwerdeführer, dessen Verhalten nicht nur das
Gegenstandsloswerden, sondern auch einen erheblichen Instruktions-
aufwand verursacht hat, eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist;
dass antragsgemäss – und im Sinne der von den Parteien vereinbarten
Wettschlagung der eigenen Kosten – im vorliegenden Verfahren von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist;
dass das Dahinfallen des vorinstanzlichen Entscheids auch den Kosten-
spruch erfasst, eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten durch das
Bundesverwaltungsgericht aber nur dann zulässig wäre, wenn dieses den
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angefochtenen Entscheid auf Grund materieller Beurteilung abändert,
weshalb die Sache zur Vornahme einer neuen, dem Prozessausgang
entsprechenden Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(BGE 91 II 146);
dass der vorliegende Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesge-
richt angefochten werden kann (Art. 73 BGG) und daher endgültig ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September
2016 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin und die Vor-
instanz.
2.
Das Beschwerdeverfahren B-5873/2015 wird als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
3.
Auf die Anträge des Beschwerdeführers wird, soweit sie sich auf die Sis-
tierung des vorliegenden sowie auf die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids beziehen, nicht eingetreten.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr.1'500.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 2'500.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
6.
Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Kostenregelung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
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7.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdeakten zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: gemäss Ziff. 1)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 13911; Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 1
und Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 22. September 2016