Abtei lung II
B-5877/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Vera Marantelli;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Kanton Thurgau
Beschwerdeführer,
handelnd durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),
Rechtsdienst und Entscheide, Schlossmühlestrasse 9,
8510 Frauenfeld,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Trägerhaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5877/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (Versicherte) kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Dentalas-
sistentin per 31. Juli 2007, weil sie sich beruflich weiterbilden und
künftig mehr Büroarbeiten verrichten wollte. Der Besuch einer Weiter-
bildung sei beim bestehenden Arbeitgeber nicht möglich gewesen. Am
29. August 2007 meldete sich die Versicherte unter Angabe eines ge-
suchten Beschäftigungsgrades von 50 % beim Regionalen Arbeitsver-
mittlungszentrum (RAV) in Frauenfeld zum Bezug von Arbeitslosenent-
schädigung an. Darauf absolvierte sie vom 4. September 2007 bis 21.
Dezember 2007 bei der Klubschule Migros in Frauenfeld jeweils diens-
tags bis freitags zwischen 08.15 Uhr und 14.40 Uhr den Kompaktlehr-
gang einer Diplom-Handelsschule.
B.
Die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Thurgau bewilligte am 10. Oktober 2007 auf
das Gesuch der Versicherten vom 17. September 2007 die hälftige Be-
teiligung an den Kosten des Kompaktlehrgangs (Fr. 2'904.-) zuzüglich
Auslagenersatz (Fr. 795.- Verpflegungskosten plus Fr. 303.-Reisespe-
sen), dies rückwirkend ab 4. September 2007 und im Sinne einer Aus-
nahme. Zudem richtete die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Thurgau der Versicherten ab 29. August 2007 Taggelder aus. Diese
wurden in Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bezahlt und – abwei-
chend vom von der Versicherten angegebenen angestrebten Beschäf-
tigungsgrad (50%) – auf der Basis eines anrechenbaren Arbeitsaus-
falls von 100 % berechnet. Per 30. April 2008 meldete sich die Versi-
cherte bei der Arbeitslosenversicherung ab. Sie hatte bei der Adecco
Human Resources AG eine neue Festanstellung, wieder eine Vollzeit-
stelle, gefunden.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 auferlegte das Staatssekretariat für
Wirtschaft SECO (Vorinstanz) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Thurgau (AWA) als Träger des RAV im Kanton Thurgau eine
Trägerhaftung im Umfang der reglementarischen Begrenzung von
Fr. 10'000.-. Insgesamt habe das RAV Frauenfeld der Versicherten
Fr. 12'661.45 zu Unrecht ausgerichtet, bestehend aus der Beteiligung
an den Kurskosten samt Auslagenersatz im Betrag von Fr. 4'002.- zu-
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züglich den Taggeldern für die Periode vom 29. August 2007 bis 21.
Dezember 2007 über Fr. 8'659.45.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Versicherte habe ihre
unbefristete Vollzeitstelle als Dentalassistentin zwecks Weiterbildung
bzw. Umschulung in den kaufmännischen Bereich gekündigt und sich
für den Besuch des Kompaktlehrgangs einer Diplom-Handelsschule
bei der Migros Klubschule entschieden. Aufgrund der zeitlichen Inan-
spruchnahme durch den Kursbesuch von wöchentlich vier Tagen sowie
der Übungs- und Vorbereitungsarbeiten habe es der Versicherten vor
Kursantritt und während der Kursdauer an der objektiven Vermittlungs-
fähigkeit gefehlt. Der Taggeldanspruch der Versicherten werde daher
für die Zeit vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 nicht aner-
kannt (Beanstandungssumme: Fr. 8'659.45).
Ebenfalls nicht anerkannt werde die Beteiligung an den Kurskosten
und den damit verbundenen Auslagen (Beanstandungssumme:
Fr. 4'002.-), weil die Versicherte weder von Arbeitslosigkeit bedroht
noch aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar gewe-
sen sei. Für den von ihr gehegten Wunsch, nach dem Kursbesuch
auch im kaufmännischen Bereich tätig sein zu können, habe die Ver-
sicherte nicht nur beträchtliche Auslagen, sondern auch die Kündigung
ihrer Anstellung im erlernten Beruf in Kauf genommen, verbunden mit
dem Risiko arbeitslos zu werden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob das AWA am 15. September 2008 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verletzung
des rechtlichen Gehörs festzustellen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
D.a Bezüglich Übernahme der Kurskosten sei die Abteilung Arbeits-
marktliche Massnahmen in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2007 zum
Schluss gekommen, dass die arbeitsmarktliche Indikation gegeben sei.
Dabei sei berücksichtigt worden, dass sämtliche Bewerbungen der
Versicherten ab dem 24. April 2007 bis zum Verfügungsdatum erfolg-
los geblieben seien, die Weiterbildung aber die Vermittlungsfähigkeit
der Versicherten erhöhen würde und die Versicherte sich intensiv um
eine Neuanstellung bemüht habe. Auch habe man der Dauer der
Massnahme, der Motivation der Versicherten und der Angemessenheit
der beantragten Massnahme besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
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Die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen habe die Situation der
Versicherten als Grenzfall betrachtet, weshalb sie die Kurskosten le-
diglich zur Hälfte übernommen habe. Das Vorgehen habe zum Erfolg
geführt, habe die Versicherte doch dank ihrer Ausbildung eine Fest-
stelle antreten und sich per 30. April 2008 bei der Arbeitslosenver-
sicherung abmelden können.
D.b In Bezug auf den Taggeldanspruch macht das AWA geltend, die
Versicherte sei während des ganzen Kursbesuches sowohl objektiv als
auch subjektiv vermittlungsfähig gewesen. Zum einen wären Einsätze
am schulfreien Montag und am Wochenende sowie an den Schultagen
ab 15 Uhr möglich gewesen. Zum anderen wäre die Versicherte bei ei-
ner allfälligen Festanstellung berechtigt gewesen, vom Kompaktkurs in
einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Zudem habe sich
die Versicherte bereits vor ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeits-
losenentschädigung um eine Anstellung bemüht und ihre Bemühungen
während der gesamten Ausbildungsdauer intensiv fortgesetzt.
D.c Im Eventualantrag rügt das AWA, die angefochtene Verfügung sei
ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen, weshalb
diese aufzuheben sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 (Poststempel 20. Januar
2009) beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde.
E.a Die Vorinstanz räumt ein, das rechtliche Gehör verletzt zu haben.
Die Verletzung liege darin, dass vorliegend das sonst bei RAV-Revisi-
onen vor Erlass einer Trägerhaftungsverfügung durchgeführte Einwen-
dungsverfahren versehentlich nicht erfolgt sei. Die Vorinstanz be-
antragt jedoch, dass auf eine Rückweisung der Sache an sie verzichtet
und die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge-
heilt wird.
E.b Zur Beteiligung am Kompaktlehrgang äussert sich die Vorinstanz
im Wesentlichen wie folgt: Beim vorliegenden Fall handle es sich um
alles andere als um einen Grenzfall. Es sei offensichtlich gewesen,
dass die arbeitsmarktliche Indikation nie erfüllt gewesen sei. Daran
vermöchten die vom AWA nachträglich für das vorliegende Verfahren
eingeholten Schreiben / Protokolle etc. nichts zu ändern. Von stark er-
schwerter Vermittlungsfähigkeit könne keine Rede sein. Dies bereits
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deshalb, weil die junge und ausgelernte Zahnarztassistentin ihre Ar-
beitsstelle freiwillig und ohne Not aufgegeben habe. Hinzu komme,
dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht angespannt gewesen sei
und der fragliche Kompaktlehrgang vom Schweizerischen Kaufmän-
nischen Verband nicht anerkannt werde, d.h. nur eine beschränkte
Aussagekraft habe. Eine Massnahme könne nie arbeitsmarktlich be-
gründet sein, wenn sie einzig dazu dienen solle, ein von der versicher-
ten Person gehegtes (neues) Berufsziel zu realisieren. Die Mitfinanzie-
rung des Kompaktkurses inklusive Bezahlung von Reise- und Ver-
pflegungskosten sei rechtswidrig und grobfahrlässig erfolgt. Schaden
und Kausalität seien ausgewiesen.
E.c Zur Vermittlungsfähigkeit der Versicherten führt die Vorinstanz zu-
sammenfassend aus, das RAV habe es offensichtlich pflichtwidrig un-
terlassen, diese Frage anhand des Stundenplanes und der für einen
Kompaktlehrgang üblichen Vorbereitungszeiten einer objektiven Prü-
fung zu unterziehen. Bei einem anzunehmenden Gesamtaufwand wäh-
rend den vier Kurstagen von je etwa zwölf Lektionen (Tagespensum
von sechs Lektionen plus mindestens gleicher Aufwand für Vor- und
Nachbereitung), sei die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätig-
keit, wenn überhaupt, nur noch sehr bedingt innerhalb der normalen
Arbeitszeit möglich gewesen. Die Prüfung des RAV sei auch insofern
unsorgfältig, als der RAV-Berater die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend
auf einen angestrebten Beschäftigungsgrad von 100 % erhöht habe,
nachdem sich die Versicherte mit einem gesuchten Beschäftigungs-
grad von 50 % zum Taggeldbezug angemeldet habe. Nun versuche
das AWA die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit mit nachträglich er-
stellten, suggestiv aufgebauten und abgefassten Protokollen zu relati-
vieren und das unsorgfältige und rechtswidrige Handeln der zustän-
digen Amtsstelle in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Dass die Versicherte jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, vom Kom-
paktkurs in einen entsprechenden berufsbegleitenden Lehrgang zu
wechseln, überzeuge nicht. Die Leiterin der Klubschule Migros in Frau-
enfeld habe Fürsprecher B._______ von der Vorinstanz telefonisch be-
stätigt, dass die Möglichkeit eines Quereinstiegs/Wechsels vom Kom-
paktkurs in einen berufsbegleitenden Lehrgang grundsätzlich nicht je-
derzeit möglich sei, zumal diese Lehrgänge vom Programm her sehr
verschieden geplant und konzipiert seien. Auch habe die Versicherte
objektiv nicht damit rechnen können, eine Anstellung zu finden, wel-
che einen rein theoretischen Übertritt in den berufsbegleitenden Kurs
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ermöglicht hätte. In subjektiver Hinsicht müsse bezweifelt werden,
dass die Versicherte den ohnehin kurzen Lehrgang zu Gunsten einer
Anstellung abgebrochen und dadurch ihr Ausbildungsziel gefährdet
oder zumindest zeitlich verschoben hätte.
Zudem sei dem RAV vorzuwerfen, dass es die Vermittlungsfähigkeit
der Versicherten nicht beim hierfür zuständigen und unbefangenen
AWA habe abklären lassen (mit Verweis auf Art. 85 Abs. 1 Bst. d des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes). Aufgrund der geltenden kantona-
len Rechtslage sei das RAV nicht befugt, über die Anspruchsvoraus-
setzung der Vermittlungsfähigkeit zu entscheiden (mit Verweis auf das
kantonale Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und
zur Standortförderung [Thurgauer Rechtsbuch-Nr. 837.1] sowie die
Verordnung zu diesem Gesetz [Thurgauer Rechtsbuch-Nr. 837.11]).
F.
Mit Replik vom 12. Februar 2009 hält das AWA am Haupt- und Eventu-
albegehren fest. Bezüglich der Nichtgewährung des rechtlichen Ge-
hörs liege eine nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung
vor. Festgehalten wird auch an den Ausführungen in der Beschwerde
zur Vermittlungsfähigkeit, namentlich daran, dass die Versicherte je-
derzeit in der Lage gewesen wäre, den von ihr besuchten Kompakt-
kurs abzubrechen und die Ausbildung berufsbegleitend fortzusetzen.
Es habe auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden können,
dass die Versicherte beim Erhalt einer Stelle vom Angebot des Wech-
sels in einen berufsbegleitenden Kurs Gebrauch gemacht hätte. Die
Versicherte habe diesen Lehrgang ja gerade wegen der Möglichkeit
des Wechsels gewählt. Im übrigen habe entgegen der Vorinstanz für
das RAV keine Veranlassung bestanden, die Akten zur Überprüfung
der Vermittlungsfähigkeit an das AWA zu überweisen. Der RAV-Berater
habe die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten nicht in Frage gestellt
gesehen. Schliesslich hält das AWA am Standpunkt fest, dass die Aus-
bildung der Versicherten bei der Migros Klubschule arbeitsmarktlich in-
diziert gewesen sei. Die Argumente der Vorinstanz, weshalb von keiner
arbeitsmarktlichen Indikation gesprochen werden könne, stiessen ins
Leere. So habe die Versicherte wohl tatsächlich über eine ab-
geschlossene Berufslehre verfügt. Allerdings sei sie anlässlich der Ge-
suchseinreichung trotz intensiver Stellensuche bereits seit sechs Mo-
naten arbeitslos gewesen. Damit werde auch dem Argument wider-
sprochen, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei nicht angespannt gewe-
sen. Auf dem ihr zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt habe die Ver-
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sicherte weder während der Kündigungsfrist noch während der Ar-
beitslosigkeit eine neue Anstellung gefunden. Die Zusprechung der
hälftigen Kurskosten habe durchaus im Ermessen der Sachbearbei-
terin der Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen gelegen.
G.
In ihrer Duplik vom 10. März 2009 hält die Vorinstanz am Standpunkt
fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung er-
füllt seien und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. Das
AWA habe keine neuen Erkenntnisse vorgetragen. Namentlich lasse
sich die Frage der arbeitsmarktlichen Indikation nicht mit der Dauer
der Arbeitslosigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des (hälftigen)
Kurskostenzuspruches inklusive Reisespesen und Verpflegungskosten
bejahen. Letztlich sei die Versicherte freiwillig arbeitslos geworden. In
Bezug auf die Frage der Vermittlungsfähigkeit betont die Vorinstanz
u.a., dass nicht einzusehen sei, warum das RAV die Akten in einem
krassen Fall wie dem vorliegenden entgegen ihrer selber geschilderten
Praxis nicht zum Entscheid über die zweifelhafte Vermittlungsfähigkeit
an die zuständige Amtsstelle (Rechtsdienst) überwiesen habe. Die
Handlung des RAV sei alleine schon rechtswidrig, weil es vorliegend
an der formellen Zuständigkeit fehle.
H.
Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbe-
teiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2008 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen
Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei,
den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zu-
geordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl.
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Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorin-
stanz erlassene Verfügung (vgl. auch Art. 101 des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-
schädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG], SR 837.0, in der
Fassung seit dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
1.2 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung in rechtli-
cher Hinsicht mit einem Verweis auf Art. 85g AVIG. Obwohl diese
Norm ausdrücklich den Kanton gegenüber dem Bund für haftbar er-
klärt, ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2008 an das „Amt für
Wirtschaft und Arbeit Träger der RAV im Kanton Thurgau“ adressiert.
Der dritte Absatz des Verfügungsdispositivs erklärt den „Träger des
RAV Frauenfeld“ für ersatzpflichtig.
Die angefochtene Verfügung bezeichnet somit den Adressaten formell
fehlerhaft (AWA statt Kanton Thurgau). Es ergibt sich jedoch eindeutig
aus dem Sachzusammenhang, dass es sich beim tatsächlich ins
Recht gefassten Adressaten um den Kanton Thurgau handelt: Die Be-
gründung der Verfügung zitiert auszugsweise den Wortlaut von Art.
85g Abs. 1 AVIG und weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kanton
dem Bund für die fraglichen Schäden hafte. Der angefochtene Ent-
scheid richtet sich damit unzuweifelhaft gegen den Kanton Thurgau.
Davon scheint neben der Vorinstanz auch das AWA auszugehen. Als
formelle Verfügungsadressatin hat es die Verfügung zwar in eigenem
Namen und ohne Hinweis auf eine Handlung für den Kanton Thurgau
angefochten (vgl. Rubrum der Beschwerde vom 15. September 2008),
die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten aber weder
erwähnt noch beanstandet.
Unter diesen Umständen scheint es angezeigt, dass die unrichtige Be-
zeichnung des Verfügungsadressaten im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens – im Sinne einer Präzisierung – korrigiert und
nachfolgend der Kanton Thurgau, handelnd durch das AWA, als Be-
schwerdeführer bezeichnet wird (so auch der Entscheid der
REKO/EVD vom 20. Oktober 2006 i.S. Kanton St. Gallen [MC/2006-5]
E. 1, vgl. auch BGE 114 II 335 E. 3b).
1.3 In diesem Sinn ist der Kanton Thurgau von der angefochtenen Ver-
fügung beschwert und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Inte-
resse an deren Aufhebung (Art. 48 Bst. a VwVG, vgl. auch Art. 59 des
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Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. Entscheid der REKO/EVD vom 20. Oktober
2006 i.S. Kanton St. Gallen [MC/2006-5 E. 1] mit Verweis auf Ent-
scheid der REKO/EVD vom 6. November 2000 i. S. K. [99/MC-022] E.
1.1., Entscheide der REKO/EVD vom 15. April 2004 i. S. Kanton Zürich
[MC/2002-17 – 20; MC/2003-2 + 6] E. 1).
1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG,
vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Kostenvorschuss wurde fristge-
mäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund des Umstands, dass die angefochtene Verfügung den Adres-
saten formell fehlerhaft bezeichnet (AWA statt Kanton Thurgau, vgl. E.
1.2.), wurde sie auch dem AWA anstatt dem Kanton Thurgau als pas-
siv legitimiertem Gemeinwesen eröffnet. Grundsätzlich leidet die ange-
fochtene Verfügung somit an einem Eröffnungsfehler (vgl. Art. 38
VwVG). Dieser wird – wie erwähnt – vom AWA nicht gerügt. Ohnehin
erweist er sich nicht als so gravierend, dass von einem Nichtigkeits-
grund auszugehen wäre. Zumal das AWA aufgrund der kantonal thur-
gauischen Gesetzgebung die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle ge-
mäss Art. 85 AVIG erfüllt und insofern mit der Durchführung der Ar-
beitslosenversicherung beauftragt ist (§ 3 Verordnung des Re-
gierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeits-
losigkeit und zur Standortförderung, Thurgauer Rechtsbuch-Nr.
837.11, Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG), ist es nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz ihren Entscheid dem AWA zugestellt hat (so auch der Ent-
scheid der REKO/EVD vom 7. November 2005 i.S. Kanton Solothurn
[MC/2004-13 E. 2 ] mit Verweis auf MC/2002-17, E. 1; 4l/96-3, E. 2; 4l/
95-1, E. 3). Die Vorinstanz wird aber angehalten, die Verfügungs-
adressaten in künftigen Verfahren sorgfältig und in Übereinstimmung
mit der jeweiligen gesetzlichen Haftungsgrundlage zu bestimmen so-
wie die Verfügungen entsprechend korrekt zu eröffnen.
Seite 9
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3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
ihn bzw. das AWA vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ange-
hört und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.1 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Damit hat sie un-
geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
(vgl. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur: BERNHARD
WALDMANN, JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28f., 106f.). Die Rüge be-
treffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher – ungeachtet der
vorliegenden Geltendmachung im Eventualantrag – vorab zu prüfen.
3.2 Ein zentraler Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenössenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bildet
das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Ge-
hör im engeren Sinn). Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1
VwVG ist die Behörde verpflichtet, die Parteien vor dem Erlass einer
Verfügung anzuhören und alle erheblichen und rechtzeitigen Vor-
bringen zu würdigen. Dabei kann das Äusserungsrecht nur effektiv
wahrgenommen werden, wenn die Behörde die Parteien mit den nö-
tigen Informationen bedient, sei es im Rahmen der Gewährung der
Akteneinsicht, sei es durch Orientierung über Hängigkeit, Gegenstand,
tatsächliche Grundlagen des Verfahrens sowie über Verfahrens-
handlungen und Beweismassnahmen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
a.a.O., Art. 30 N 4). Um sich überhaupt äussern und seine Mitwir-
kungsrechte ausüben zu können, muss der Betroffene Kenntnis ha-
ben, dass eine einseitige hoheitliche Anordnung in Aussicht steht.
Auch muss er über den Gehalt dieser Anordnung wenigstens in groben
Zügen Bescheid wissen und den Umfang sowie die Tragweite der vor-
zunehmenden Sachverhaltsabklärungen erfahren können (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 71f.; vgl. zudem: JÖRG PAUL
MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. S. 520 ff.; BERNHARD
WALDMANN, JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 5, Art. 32 N 7 ff.; ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1680 f.).
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Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören vor Zwischenver-
fügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; Verfügungen, in
denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; Voll-
streckungsverfügungen sowie anderen Verfügungen in einem erstin-
stanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzug ist, den Parteien die
Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Be-
stimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung
gewährleistet (Art. 30 Abs. 2 Bst. a – e VwVG).
3.3 Vorliegend ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführer (bzw. das AWA) vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht angehört hat. Die Vorinstanz macht
auch nicht geltend, es liege eine der vorstehend genannten Fallkon-
stellationen vor, bei denen sie den Beschwerdeführer vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht hätte anhören müssen. Auch für das
Bundesverwaltungsgericht ergibt sich nichts anderes. Somit hatte der
Beschwerdeführer nicht Gelegenheit, seine Argumente bereits im Ver-
fahren vor der Vorinstanz vorzubringen, und die Vorinstanz hat sich
demzufolge auch nicht mit Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einandergesetzt und diese gewürdigt. Damit hat sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
3.4 Die Vorinstanz beantragt, dass auf eine Rückweisung der Sache
an sie verzichtet und die Gehörsverletzung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren geheilt wird. Zur Begründung bringt sie zusammen-
fassend Folgendes vor: Die Sach- und Beweislage sei liquid und der
Beschwerdeführer bestreite den massgebenden Sachverhalt nicht.
Streitig sei die rechtliche Beurteilung. Eine Rückweisung rechtfertige
sich zusätzlich nicht, weil dies zu einem administrativen Leerlauf mit
unnötigen Verzögerungen führen würde. Für die Vorinstanz habe sich
auch nach Kenntnisnahme der Beschwerde weder am rechtserheb-
lichen Sacherhalt noch an der rechtlichen Beurteilung etwas verändert.
Im übrigen verlange der Beschwerdeführer lediglich im Eventual-
antrag, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. In diesem Sinne dürfe davon aus-
gegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer primär daran inte-
ressiert sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung ohne
unnötige Verzögerungen heile, d.h. die Beschwerdesache ohne vor-
gängige Rückweisung und mit uneingeschränkter Kognition entschei-
de.
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3.5 Demgegenüber liegt nach der Auffassung des Beschwerdeführers
eine nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung vor, da die
Vorinstanz auch für ihre Stellungnahme noch habe Auskünfte einholen
müssen. Der Sachverhalt sei entgegen der Vorinstanz anlässlich der
Verfügung nicht genügend abgeklärt gewesen. Eine direkte Prüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht verkürze den Instanzenzug un-
rechtmässig.
3.6 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Gehörsverletzung als geheilt gelten, wenn die Be-
troffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über-
prüfen kann (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 114 mit
Hinweisen). Eine Heilung kommt mithin nur infrage, wenn die Rechts-
mittelinstanz in der Streitfrage über dieselbe Kognition verfügt wie die
Vorinstanz (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 119). Auch
ist vorausgesetzt, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das verweigerte rechtliche
Gehör vom Betroffenen nachträglich voll wahrgenommen werden kann
(BVGer, Urteil D-2799/2008 vom 9.7.2008 E.4.3.4.). Die Heilung eines
Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d, BGE
126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; kritisch: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 1711 mit Hinweisen).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer
schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzuse-
hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V
387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V 187 E. 3d; BGer, Urteil
8C_513/2008 vom 10.12.2008 E. 2.1.1.; BVGer, Urteile B-2141/2006,
B-2142/2006 und B-1697/2006 vom 1.4.2008, E. 4.3., wo das Bundes-
verwaltungsgericht die Heilung nach Gewährung der Einsicht in alle
Verfahrensakten und Durchführung eines zweifachen Schriften-
wechsels zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs bejaht hat).
Ein formalistischer Leerlauf liegt insbesondere dann vor, wenn die Vor-
instanz mit grösster Wahrscheinlichkeit nach nochmaliger Wahrung der
Gehörsrechte wieder gleich entscheiden würde (BGer, Urteil
9C_419/2007 vom 11.3.2008 E. 2.2.).
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3.7 Mangels anderer Hinweise in den Akten ist vorliegend davon aus-
zugehen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung dem AWA
eröffnet hat, ohne dass sie dieses oder den Beschwerdeführer vor-
gängig auch nur über die Hängigkeit des Verwaltungsverfahrens orien-
tiert hat. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung deutet darauf hin,
dass die Vorinstanz das AWA unmittelbar mit der angefochtenen Verfü-
gung über das Ergebnis der – im Rahmen einer Auszahlungsrevision
bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau durchge-
führten – Überprüfung des Stellensuchendendossiers der Versicherten
informiert hat. Da dem Beschwerdeführer damit die Ausübung des
Rechts auf vorgängige Äusserung wie die Wahrnehmung seiner Mit-
wirkungsrechte vollständig verunmöglicht wurden, ist die Gehörsver-
letzung grundsätzlich als schwerwiegend zu qualifizieren. Um eine von
vornherein nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung han-
delt es sich jedoch nicht. Eine solche ergibt sich namentlich nicht aus
dem Umstand, dass in tatsächlicher Hinsicht umstritten ist, ob die Ver-
sicherte jederzeit in der Lage und bereit gewesen wäre, den von ihr
besuchten Kompaktkurs abzubrechen und die Ausbildung berufs-
begleitend fortzusetzen. Die aufgeworfene Sachverhaltsfrage stellt
nach den Umständen keinen hinreichenden sachlichen Grund dar, der
eine Rückweisung der Akten zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz
rechtfertigen würde (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1. zu den Vorausset-
zungen für eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhe-
bung). Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, die Streitsache
diesbezüglich nicht mit hinreichender Sorgfalt abgeklärt zu haben.
Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die volle Kognition
in Sach- und Rechtsfragen verfügt, und dem Beschwerdeführer diesel-
ben Mitwirkungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz zustehen
(vgl. Art. 49 VwVG). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht einen
zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt. Damit konnte der Be-
schwerdeführer seine Argumente im Beschwerdeverfahren in umfas-
sender Weise vortragen und sein rechtliches Gehör nachträglich voll
wahrnehmen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz unmissverständlich zu
erkennen gegeben hat, dass sie in der Sache nach wie vor gleich ent-
scheiden würde, so dass die Rückweisung wenig Sinn hätte, weil sich
das Bundesverwaltungsgericht dann ein zweites Mal mit der Sache be-
fassen müsste, diesmal mit den materiellen Anliegen. Im übrigen be-
ruht die Gehörsverletzung der Vorinstanz auf einem blossen Versehen,
bestehen doch keinerlei Hinweise, dass sie die Gehörsverletzung be-
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wusst in Kauf genommen hat oder gar regelmässig den gleichen Ver-
fahrensfehler begeht, was eine Heilung nicht mehr rechtfertigen liesse
(BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 126 mit Hinweisen,
Art. 29 N 140 mit Hinweis auf BVGer, Urteil D-5684/2007 vom
26.10.2007 E. 4.4.).
Ausgehend davon ist es insgesamt gerechtfertigt, die Gehörsver-
letzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu betrachten (vgl. mit gleichem
Ergebnis auch den Beschwerdeentscheid MC/2005-8 der Rekurs-
kommission EVD vom 6.12.2006 i.S. Trägerhaftung E. 2.). Damit kann
ein formalistischer Leerlauf, welcher mit einer Rückweisung an die Vor-
instanz verbunden wäre, vermieden werden.
4.
4.1 Nach Art. 85g Abs. 1 AVIG haftet der Kanton dem Bund für Schä-
den, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine
tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden
durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige
Missachtung von Vorschriften verursachen. Die Schadenersatzan-
sprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenver-
sicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3
AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 85g Abs. 2 Satz 1
AVIG).
4.2 Im Streit steht ein angeblich zu Unrecht an die Versicherte aus-
gerichteter Betrag von total Fr. 12'661.45, welchen die Vorinstanz auf-
grund der reglementarischen Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.- re-
duziert hat. Der umstrittene Betrag setzt sich zusammen aus:
• der Beteiligung an den Kurskosten samt Auslagenersatz (Fr.
4'002.-) zuzüglich
• den auf der Basis eines gesuchten Beschäftigungsgrades bzw. an-
rechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % berechneten Taggeldern,
welche die Versicherte ab 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007
– d.h. vor und während dem Kursbesuch – erhalten hat (Fr.
8'659.45).
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Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden die Taggelder,
welche die Versicherte nach der Beendigung des Kompaktkurses (21.
Dezember 2007) bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung
(30. April 2008) erhalten hat.
4.3 In einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 10.
Oktober 2007 unter dem Titel einer arbeitsmarktlichen Massnahme
teilweise übernommenen Kurskosten samt Auslagenersatz zu Unrecht
und somit in mangelhafter Erfüllung der Aufgaben des AWA aus-
bezahlt wurden und ob dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahr-
lässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen der Be-
schwerdeführer einzustehen hat.
4.3.1 a) Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Geset-
zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu be-
kämpfen. Diesem Zwecke dienen die sogenannten arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 59 – 75 AVIG; Art. 81 – 102c der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung,
AVIV, SR 837.02]; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. b AVIG). Mit ihnen soll
die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeits-
marktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2
AVIG). Insbesondere soll die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten
verbessert werden, um eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu
ermöglichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a AVIG). Weiter soll die berufliche
Qualifikation entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes ge-
fördert (Bst. b) bzw. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindert
werden (Bst. c). Die arbeitsmarktlichen Massnahmen sollen auch er-
möglichen, Berufserfahrungen zu sammeln (Bst. d).
b) Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer
arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach
Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet. Die Vermittlung der versicherten Person muss
aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert sein (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
Ein Kursbesuch muss in direktem Zusammenhang mit der Ver-
mittlungsfähigkeit der versicherten Person stehen. Kosten einer allge-
meinen Weiterbildung – die an sich durchaus wünschbar sein kann –
sollen nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden. Da-
durch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in An-
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spruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung
in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neu-
en Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.).
Nicht gegeben ist die arbeitsmarktliche Indikation, wenn hinter dem
angestrebten Kursbesuch der versicherten Person deren rein persönli-
che Interessen stehen, wenn es sich bei der beantragten Massnahme
um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit geheg-
ten Berufswunsches handelt, die versicherte Person den Kurs also
auch ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung besuchen
würde (GERHARD GERHARDS, AVIG-Kommentar, Art. 59 N. 34; Kreisschrei-
ben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit
über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen, in der im Jahr 2007 an-
wendbaren Fassung vom Januar 2006, Rz. A16, nachfolgend KS-
AMM).
c) Die arbeitsmarktlichen Massnahmen umfassen die Bildungsmass-
nahmen (Art. 60 ff. AVIG), die Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f.
AVIG) und die Speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Als Bildungs-
massnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur
Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen
und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Bei den individuellen
Kursen handelt es sich um Kurse, die auf dem freien Bildungsmarkt
angeboten werden und von allen, also auch nicht arbeitslosen Perso-
nen, besucht werden können. Kollektive Kurse sind Umschulungs-
oder Weiterbildungsmassnahmen, die speziell für versicherte Perso-
nen organisiert werden und sich ausschliesslich an arbeitslose und
von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen richten (KS-AMM
Rz. C2, C3 und C4).
d) Der vorliegend von der Versicherten vom 4. September 2007 bis 21.
Dezember 2007 bei der Klubschule Migros besuchte Lehrgang ist ein
auf dem freien Bildungsmarkt angebotener, d.h. individueller Kurs im
Sinne der vorstehenden Ausführungen (Bildungsmassnahme i.S. Art.
60ff. AVIG).
4.3.2 a) Bei der durch die arbeitsmarktlichen Massnahmen unter-
stützten Weiterbildung geht es um jene Berufsbildung, welche die im
Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hin-
blick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut (BGE
96 V 33). Dagegen ist die Umschulung auf ein wesentlich anderes Be-
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rufsziel gerichtet als die ursprüngliche Schulung der versicherten Per-
son. Dieser soll durch die Umschulung eine andere Richtung gegeben
werden (GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 4; BGE 96 V 33). Die Umschulung
kann auch in einer Neuausbildung bestehen, wenn die bisherige beruf-
liche Grundausbildung nicht genügt hat, um eine Arbeitslosigkeit zu
verhindern und die versicherte Person mit der bisherigen Ausbildung
kaum eine Stellenchance hat (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August
2000 E. 3b; GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 7).
Nach Gesetz und Rechtsprechung nicht Sache der Arbeitslosenversi-
cherung sind dagegen die allgemeine Förderung der beruflichen Wei-
terbildung und die Grundausbildung (Urteil des EVG C 56/04 E. 2 vom
10. Januar 2005; Urteil des EVG C 117/00 E. 1b vom 8. August 2000).
Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist es lediglich, in gewissen Fäl-
len durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen
eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende
Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren han-
deln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen
und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche sie in die Lage
versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausser-
halb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Ar-
beitsmarkt zu verwerten (Urteil des EVG C56/04 vom 10. Januar 2005
E. 2, BGE 111 V 274).
Die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts zur Abgrenzung zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher
Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im ar-
beitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, bleibt auch
nach der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen und vorliegend massgeb-
lichen Gesetzesrevision anwendbar (Urteil des EVG C77/04 vom 24.
Dezember 2004 E. 3.5). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merk-
male aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der
allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver-
sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, wel-
che Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über-
wiegen (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August 2000 E. 1b, mit Hin-
weisen). Bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer all-
gemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, kann in der Regel
nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Be-
rufsspektrum gesprochen werden (Urteil des EVG C361/00 vom 3. Mai
2002 E. 4b mit Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die
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fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und not-
wendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungs-
mässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund
steht, und ob sie unter den gegebenen Umständen nicht ohnehin Be-
standteil der Berufsausbildung wäre (soziale Üblichkeit), die versicher-
te Person die fragliche Ausbildung daher auch absolvieren würde,
wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos
wäre (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August 2000 E. 1b). Die Wahr-
scheinlichkeit muss dargetan werden, dass die Vermittlungsfähigkeit
im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird.
Wird die Vermittlungsfähigkeit durch den Kurs nur unwesentlich gestei-
gert, kann er nicht bewilligt werden (Beschwerdeentscheid der Rekurs-
kommission EVD Nr. 99/MC-022 vom 6. November 2000 i.S. Kanton
Zug gegen Seco betreffend Trägerhaftung E. 5.2. mit Hinweis, KS-
AMM Rz. A22).
b) Die Versicherte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung
als Dentalassistentin. Fest steht, dass sie sich bereits während ihrer
Tätigkeit in der Zahnarztpraxis weiterbilden wollte. Sie wollte künftig
mehr Büroarbeiten verrichten und hatte diesen oder einen ähnlichen
Kurs im kaufmännischen Bereich bereits während ihrem Arbeits-
verhältnis im erlernten Beruf ins Auge gefasst. Weil sie mit dem beste-
henden Arbeitgeber keine Lösung fand, die es ihr ermöglicht hätte,
den Lehrgang berufsbegleitend zu besuchen, kündigte die Versicherte
das Arbeitsverhältnis schliesslich per 31. Juli 2007. Das Gesuch um
Zustimmung der Behörde zum Kursbesuch (Kursbeginn 4. September
2007) und Übernahme der Kosten im Rahmen einer arbeitsmarktlichen
Massnahme stellte die Versicherte schliesslich am 17. September
2007, also nach Kursbeginn und nachdem sie der Personalberater des
RAV beim Erstgespräch vom 10. September 2007 auf diese Möglich-
keit aufmerksam gemacht hatte.
Unter diesen Umständen hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es um
einen von der Versicherten gehegten Wunsch ging, nach dem Kurs-
besuch auch im kaufmännischen Bereich tätig sein zu können. Die
Versicherte wollte sich aus persönlichen Gründen beruflich neu aus-
richten, wofür sie neben der Bezahlung der Kursgebühren aus eigenen
Mitteln auch die Kündigung ihrer Anstellung im erlernten Beruf und
eine mögliche Arbeitslosigkeit in Kauf nahm. Der Kompaktkurs zielte in
erster Linie darauf ab, das Ziel der Versicherten zu realisieren, künftig
mehr Büroarbeiten verrichten zu können. Dazu war die Versicherte be-
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reit, die Zahnmedizin zu verlassen und in einem anderen beruflichen
Umfeld Tritt zu fassen. Obwohl auch in einer Zahnarztpraxis administ-
rative Aufgaben anfallen, bezweckte der Kurs offensichtlich nur am
Rande, die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse der Versi-
cherten im Hinblick auf ein Ziel innerhalb ihres Berufs als Dentalassis-
tentin weiter auszubauen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die abge-
schlossene Berufsausbildung der Versicherten Lücken aufwies oder
wegen dem seit dem Ausbildungsende erfolgten technischen Wandel
nicht mehr auf dem aktuell geforderten Stand gewesen wäre. Hinwei-
se, dass der Kurs eine Vorkehr zur Schliessung eines vom aktuellen
oder voraussehbar künftigen Arbeitsmarkt nicht tolerierten Defizits
darstellte, was unter Umständen eine arbeitsmarktliche Massnahme
rechtfertigen könnte, liegen nicht vor (vgl. Urteil des EVG C361/00 vom
3. Mai 2002 E. 4b mit Hinweis auf Urteil des EVG C 79/86 vom 19. No-
vember 1986; GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 19). Die Vorgehensweise der
Versicherten zeigt, dass sie den Lehrgang auch als gewöhnlichen Be-
standteil der Berufsausbildung absolviert hätte, wenn der bestehende
Arbeitgeber bereit gewesen wäre, die Versicherte zum Beispiel durch
eine vorübergehende Reduktion des Beschäftigungsgrades zu entlas-
ten und sie nicht durch die eigene Kündigung arbeitslos geworden
wäre.
Damit kann der fragliche Kompaktkurs aber weder als Weiterbildung
noch Umschulung oder als durch eine arbeitsmarktliche Massnahme
unter Umständen zu finanzierende Neuausbildung im arbeitsver-
sicherungsrechtlichen Sinn qualifiziert werden. Stattdessen förderte
der Kompaktkurs schwergewichtig die allgemeine berufliche Weiter-
bildung der Versicherten. Damit hätte der Kompaktkurs nicht als Bil-
dungsmassnahme gemäss Art. 60 ff. AVIG bewilligt werden dürfen.
4.3.3 a) Während die Vorinstanz geltend macht, es sei offensichtlich
gewesen, dass die arbeitsmarktliche Indikation nie erfüllt gewesen sei,
hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Ausbildung der Versi-
cherten bei der Migros Klubschule arbeitsmarktlich indiziert gewesen
sei. Namentlich sei zu beachten, dass die Versicherte anlässlich der
Gesuchseinreichung trotz abgeschlossener Berufslehre und trotz in-
tensiver Stellensuche bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen
sei. Damit werde auch dem Argument widersprochen, die Lage auf
dem Arbeitsmarkt sei nicht angespannt gewesen (vgl. Replik vom 12.
Februar 2009 S. 3 Ziff. 2).
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b) Die Arbeitslosigkeit der Versicherten begann mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist am 31. Juli 2007. Das Gesuch der Versicherten datiert
vom 17. September 2007, worauf am 10. Oktober 2007 die hälftige Be-
teiligung an den Kurskosten zuzüglich Auslagenersatz bewilligt wurde.
Im Zeitpunkt der Kursbewilligung bestand die Arbeitslosigkeit somit
erst während zwei Monaten und 10 Tagen. Wie der Beschwerdeführer
zur Aussage kommt, die Versicherte sei anlässlich der Gesuchsein-
reichung bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen, ist nicht er-
sichtlich. Jedenfalls deutete die Dauer der Arbeitslosigkeit anfangs Ok-
tober 2007 noch nicht auf eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit der
Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarkts. Eine solche lässt sich
auch nicht aus den angeblich intensiven Arbeitsbemühungen der Ver-
sicherten ableiten. Aus den im Recht liegenden Nachweisen der per-
sönlichen Arbeitsbemühungen geht nämlich hervor, dass sich die Ver-
sicherte einzig am 24. April 2007 bei verschiedenen Zahnärzten (tele-
fonisch) nach einer offenen Stelle als Dentalassistentin erkundigt hat.
Die übrigen Arbeitsbemühungen (soweit aus den Akten ersichtlich erst
wieder ab 20. September 2007) betreffen Anstellungen ausserhalb des
erlernten Berufs (etwa als Projektassistentin, Telemarketing-Mit-
arbeiterin, kaufmännische Mitarbeiterin, Sachbearbeiterin, Sekretärin).
Dies zeigt auch den Wunsch der Versicherten, sich beruflich um-
zuorientieren bzw. den Beruf zu wechseln. Ohne jeden Zweifel wählte
die Versicherte den Kompaktkurs unabhängig von einer Förderung
durch die Arbeitslosenversicherung aus überwiegend persönlichen In-
teressen zur Realisierung der von ihr gewünschten beruflichen Neu-
orientierung. Aufgrund von dieser Motivation (vgl. auch KS-AMM Rz.
A16) ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass die arbeitsmarktliche
Indikation vorliegend nicht gegeben war, zuzustimmen. Der fragliche
Kurs hätte damit auch aus diesem Grund nicht bewilligt und von der
Arbeitslosenversicherung nicht mitfinanziert werden dürfen.
4.3.4 Drittens ist die Verfügung der Abteilung Arbeitsmarktliche Mass-
nahmen vom 10. Oktober 2007 auch insofern unzulässig, als darin die
Zustimmung zum Kursbesuch rückwirkend per 4. September 2007 er-
teilt wurde, obwohl die Versicherte das entsprechende Gesuch erst am
17. September 2007 gestellt hat. Wer nämlich einen Kurs von sich aus
besuchen will, muss der zuständigen Amtsstelle spätestens zehn Tage
vor Kursbeginn ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch ein-
reichen. Wird das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn
der Massnahme eingereicht, so werden die Leistungen erst vom Zeit-
punkt der Gesuchstellung an ausgerichtet (Art. 60 Abs. 3 AVIG i.V.m.
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Art. 81e Abs. 1 AVIV). Rechtsunkenntnis, Arbeitsüberlastung oder mit
der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundene Unsicher-
heiten sind keine entschuldbaren Gründe (KS-AMM Rz. C8, BGE 111
V 404 E. 2, Urteil des EVG C85/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.3.).
Zwar wurden die Kurskosten der Versicherten lediglich zur Hälfte über-
nommen. Der Beschwerdeführer stützt diese Kürzung aber nicht auf
die verspätete Gesuchseinreichung sondern darauf, dass die Situation
der Versicherten als Grenzfall betrachtet worden sei (vgl. Sachverhalt
D.a.). Dazu ist anzumerken, dass eine versicherte Person bei Zu-
stimmung zu einem Kursbesuch von Gesetzes wegen Anspruch auf
Ersatz der gesamten notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der
Bildungsmassnahme hat (Art. 62 Abs. 2 AVIG). Eine Beteiligung der
Versicherten an den Kurskosten wäre nur dann zulässig gewesen,
wenn ein günstigeres Angebot bestanden, die Versicherte aber darauf
beharrt hätte, trotzdem den teureren Kurs zu besuchen (vgl. KS-AMM
Rz. C12 mit Hinweis auf Urteile des EVG vom 25. Oktober 1995 i.S.
M.B. und 19. Dezember 1997 i.S. R.L.). Eine solche Situation lag hier
aber nicht vor.
4.3.5 Indem die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau am 10. Oktober 2007
zu Unrecht ihre Zustimmung zum Kompaktkurs bei der Klubschule Mi-
gros erteilt und der Versicherten eine Beteiligung an den Kurskosten
samt Auslagenersatz im Betrag von Fr. 4'002.- ausbezahlt hat, ist dem
Bund in kausaler Weise ein Schaden in dieser Höhe entstanden.
4.3.6 Es bleibt zu prüfen, ob diese Schadenszufügung fahrlässig er-
folgte. Die Frage der Absichtlichkeit der Schadensverursachung stellt
sich nicht, da die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer zum
vornherein nur die für Fälle der fahrlässigen Schadenszufügung vorge-
sehene Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.- (Fr. 4002.- Kurskosten,
Fr. 8'659.45 Taggelder) pro Schadensfall verfügte (vgl. Ziff. 1 Bst. b des
von der Vorinstanz eingereichten Reglements zur Haftungsrisikovergü-
tung für die kantonalen Amtsstellen/RAV/LAM nach Art. 85g AIVG).
a) Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genü-
gend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und
leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches
den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog.
mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der
Schädigung ist, umso grösser ist die Sorgfaltspflicht und damit auch
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die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Von leichter
Fahrlässigkeit wird gesprochen bei nur geringer Abweichung von der
üblichen Sorgfalt, bei einem Fehler, der praktisch jeder Person unter-
laufen könnte (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rz.22.14ff.). Das Verschulden ist
an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht
gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln kön-
nen, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben
konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung
vermieden hätte (ANTON K. SCHNYDER in: Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR; vgl. BVGer,
Urteile B-7908/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2., B-7909/2007 vom
21. August 2008 E. 7.1. und B-7820/2006 vom 19. Juni 2008 E. 4.2.;
Urteile der Rekurskommission EVD vom 5. Dezember 2005 i.S. Kanton
Zürich [MC/2004-17 und MC/2004-12] je E. 4.6).
b) Im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Zwar ist die
Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung
einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosen-
versicherungsrechtlichen Sinne andererseits fliessend (zum sich da-
raus ergebenden Beurteilungsspielraum vgl. BGE 108 V 166 E. 2c,
BGE 111 V 271 E. 2d). Vorliegend war für das Amt für arbeitsmarktli-
che Massnahmen des AWA bei pflichtgemässer Sorgfalt jedoch leicht
erkennbar, dass hinter dem angestrebten Kursbesuch überwiegend
persönliche Interessen der Versicherten standen und es sich unter
Würdigung aller Umstände schwergewichtig um eine nicht durch die
Arbeitslosenversicherung zu finanzierende allgemeine berufliche Wei-
terbildung handelte. Der Abteilung arbeitsmarktliche Massnahmen des
AWA waren die dargelegten Sachverhaltsumstände bekannt, nament-
lich, dass die Versicherte den Kompaktkurs im Zeitpunkt ihrer Anmel-
dung beim RAV bereits aus eigenem Entschluss und auf eigene Kos-
ten angetreten hatte, nachdem die angestrebte berufsbegleitende Ab-
solvierung gescheitert war. Die zuständige Sachbearbeiterin gab in ih-
rem E-Mail vom 4. Oktober 2007 an den RAV Berater denn auch aus-
drücklich zu bedenken, dass es aus ihrer Sicht ein eigentlich abzuleh-
nender Grenzfall sei. Nur weil der Versicherten der gerlernte Job keine
Freude mache, könne ein Kurs von dieser Grösse nicht finanziert wer-
den (Vorinstanz Beilage 2). Wenn das Amt für arbeitsmarktliche Mass-
nahmen die arbeitsmarktliche Indikation sowie die arbeitsversiche-
rungsrechtliche Weiterbildungs- bzw. Umschulungsqualität des Kom-
paktkurses unter diesen Umständen bejahte, wirft ihr die Vorinstanz zu
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Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Ob dem Amt, für
dessen Verhalten der Beschwerdeführer haftet, grobe, mittlere oder
leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die
Haftung des Trägers greift nach der per 1. Juli 2003 erfolgten Revision
des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit (Art. 85g Abs. 1 AVIG).
4.3.7 Mit Bezug auf die der Versicherten ausgerichteten Kurskosten
samt Auslagenersatz (total Fr. 4002.-) ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung
des Beschwerdeführers erfüllt sind (Art. 85g Abs. 1 AVIG). Die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2008 ist diesbezüglich
nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbe-
gründet und abzuweisen.
4.4 Zu klären ist weiter, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des
Beschwerdeführers auch mit Bezug auf die Taggelder erfüllt sind, wel-
che der Versicherten für die Periode vom 29. August 2007 bis 21. De-
zember 2007, dh. vor und während dem Kursbesuch, in Bejahung der
Vermittlungsfähigkeit und für einen angestrebten Beschäftigungsgrad
von 100% ausgerichtet wurden (total Fr. 8'659.45).
4.4.1 a) Die Vorinstanz begründet die dem Beschwerdeführer unter
diesem Titel auferlegte Trägerhaftung im Wesentlichen damit, dass es
der Versicherten aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch den
Kursbesuch von wöchentlich vier Tagen sowie der Übungs- und Vor-
bereitungsarbeiten im genannten Zeitraum an der objektiven Ver-
mittlungsfähigkeit gefehlt habe. Das RAV habe die Anspruchsvoraus-
setzung der Vermittlungsfähigkeit zu Unrecht bejaht und Bundesrecht
verletzt. Mit der Taggeldzahlung sei dem Bund grobfahrlässig ein
Schaden zugefügt worden, wobei auch die Kausalität nicht anzu-
zweifeln sei. Das RAV habe es offensichtlich pflichtwidrig unterlassen,
die Frage der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten anhand des Stun-
denplanes und der für einen Kompaktlehrgang üblichen Vorbereitungs-
zeiten einer objektiven Prüfung zu unterziehen. Dass die Versicherte
jederzeit die Möglichkeit und die Bereitschaft hatte, vom Kompaktkurs
in einen entsprechenden berufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln,
bestreitet die Vorinstanz.
b) Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die Bejahung der Ver-
mittlungsfähigkeit der Versicherten für richtig, seien doch Einsätze am
schulfreien Montag und am Wochenende sowie an den Schultagen ab
15 Uhr möglich und die Versicherte bei einer allfälligen Festanstellung
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berechtigt und auch willens gewesen, den Kompaktkurs abzubrechen
und in einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Die von der
Vorinstanz behauptete telefonische Auskunft der Leiterin des Migros
Klubschule Zentrums in Frauenfeld gegenüber Fürsprecher B._______
– wonach ein Quereinstieg vom Kompaktkurs in einen berufsbegleiten-
den Lehrgang aufgrund der unterschiedlichen Konzeption grundsätz-
lich nicht jederzeit möglich sei (vgl. Sacherhalt E.c.) – stehe in offen-
sichtlicher Diskrepanz zu dem mit der Beschwerde eingereichten Be-
stätigungsschreiben der Klubschule Migros Ostschweiz vom 1. Sep-
tember 2008 (Beilage 2). Da sich nicht sagen lasse, ob bei der telefo-
nischen Befragung der Leiterin des Migros Klubschule Zentrums Sug-
gestivfragen gestellt worden seien, habe die Beschwerdeführerin die
Leiterin des Zentrums Frauenfeld nochmals um eine schriftliche Stel-
lungnahme gebeten (vgl. Schreiben Klubschule Migros Frauenfeld vom
2. Februar 2009, eingereicht als Beilage b zur Replik).
4.4.2 Somit fragt sich, ob die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit der
Versicherten in der Zeit seit der Anmeldung zum Bezug von Leistun-
gen der Arbeitslosenversicherung bis zum Ende des Kompaktkurses
wie von der Vorinstanz behauptet Bundesrecht verletzt, d.h. rechtswid-
rig war.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die umstrittenen Taggeldzah-
lungen vor dem Hintergrund ausgerichtet wurden, dass die Abteilung
arbeitsmarktliche Massnahmen des AWA den fraglichen Kompaktlehr-
gang als Bildungsmassnahme gemäss Art. 60ff. AVIG qualifiziert und
der Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 die Zustimmung
zum Kursbesuch erteilt hatte. Mit Ausnahme der Tage seit der Anmel-
dung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Kursbeginn
(29. August 2007 bis 4. September 2007) betreffen die Taggelder somit
den Zeitraum, in welchem die Versicherte mit Zustimmung der Behör-
de an einer „arbeitsmarktlichen Massnahme“ teilgenommen hat. Ent-
sprechend gilt es vorab zu klären, wie es sich mit der umstrittenen Ver-
mittlungsfähigkeit während der – in unzulässiger Weise – bewilligten
„arbeitsmarktlichen Massnahme“ verhält:
Grundsätzlich sind für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnah-
men neben den spezifischen Voraussetzungen für die betreffende
Massnahme zusätzlich die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 8 AVIG – zu denen auch die Vermittlungsfähigkeit gehört
(Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG) – zu erfüllen (Art. 59 Abs. 3 Bst. a und b
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AVIG). Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nur, sofern
nichts anderes bestimmt ist (Art. 59 Abs. 3 Bst. a AVIG). Mit Bezug auf
die vorliegende Bildungsmassnahme bestimmt das Gesetz in Art. 60
Abs. 4 AVIG, dass der Kursteilnehmer während der Dauer des Kurses
nicht vermittlungsfähig sein muss, soweit der Kurs es erfordert (Art. 60
Abs. 4 AVIG, KS-AMM Rz. C5). Diese Vorschrift bedeutet, dass der Ar-
beitnehmer, soweit es der Kurs bedingt, dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung stehen muss. Seine zeitliche und räumliche Disponibilität
wird nicht überprüft, soweit es der Kurs bedingt. Neben der eigentli-
chen durch den Kurs abgedeckten Kurszeit fällt auch jene Zeit unter
diese Bestimmung, die normalerweise für die ordentliche Erledigung
der Hausaufgaben erforderlich ist (GERHARDS, a.a.O., Art. 60 N. 24, Art.
15 N. 42).
Die Regelung in Art. 60 Abs. 4 AVIG – nach welcher die in Art. 8 Abs. 1
Bst. f AVIG geforderte Vermittlungsfähigkeit also ausnahmsweise nicht
überprüft werden muss – betrifft den Fall, in dem die versicherte Per-
son einen Kurs mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle besucht.
Hingegen hat eine versicherte Person, die einen Kurs ohne Zustim-
mung der zuständigen Amtsstelle besucht, lediglich Anspruch auf Ar-
beitslosenentschädigung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 8 AVIG erfüllt sind. Die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die
ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen,
kann nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass die betroffene
Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um
eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 266 E. 4, KS-AMM Rz. C6).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber insofern von den
beschriebenen Konstellationen, als zwar der Kursbesuch mit Zustim-
mung des RAV erfolgte, diese Zustimmung jedoch rechtlich unzulässig
war (vgl. E. 4.3.2) und in Verletzung der Sorgfaltspflicht erfolgte. Wie
dargelegt, handelte es sich beim vorliegenden Kurs um keine durch
die Arbeitslosenversicherung zu finanzierende arbeitsmarktliche Mass-
nahme i.S. Art. 59ff. AVIG, sondern schwergewichtig um eine allgemei-
ne berufliche Weiterbildung der Versicherten. Die Anwendung der Re-
gelung, welche für mit behördlicher Zustimmung besuchte Kurse gilt,
setzt nämlich voraus, dass die Bedingungen von Art. 59 ff. AVIG gege-
ben sind, d.h. es sich um eine rechtmässig bewilligte arbeitsmarktliche
Massnahme handelt (vgl. den Wortlaut von Art. 59ff. AVIG sowie BGE
122 V 265). Da dies hier nicht zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die Re-
gelung von Art. 60 Abs. 4 AVIG auf den vorliegenden Sachverhalt an-
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zuwenden. Dieser ist vielmehr im Sinne der Regelung zu beurteilen,
welche für Kurse gilt, die ohne Bewilligung durch die Arbeitslosenversi-
cherung besucht wurden.
Die Auszahlung der fraglichen Taggelder an die Versicherte war damit
nur dann rechtmässig, wenn die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten
wie vom Beschwerdeführer behauptet vor und während dem Kursbe-
such gegeben war oder aber eindeutig feststeht, dass die Versicherte
bereit und in der Lage war, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine
Stelle anzutreten (BGE 122 V 265).
b) Die arbeitslose Person ist gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungs-
fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare
Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit
im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar-
beitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der
üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3,
je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E.
2.2).
Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit ist fest-
zuhalten, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts die Annahme einer erwerblichen Tätig-
keit ausschliesst (BGE 122 V 266 E. 4). In subjektiver Hinsicht muss
feststehen, dass die versicherte Person auch während des Kursbesu-
ches ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen
ist (BGE 122 V 266 E. 4). Eine versicherte Person, die auf eigene Ini-
tiative einen nicht bewilligten Kurs besucht, muss während der Kurs-
dauer qualitativ und quantitativ in besonderem Ausmass Stellen su-
chen (Urteil des EVG C122/04 vom 17. November 2004 E. 2.1.2 mit
Hinweis auf BGE 122 V 266 E. 4). Die bloss verbalerklärte Vermitt-
lungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositio-
nen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen,
kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die
Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 267 E. 4).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte
Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft
nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerwei-
se verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtun-
gen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser
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Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können
nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind ei-
ner versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge
Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist,
muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die
Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle
(BGE 123 V 216 E. 3, 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslo-
sen ist in zeitlicher Hinsicht massgebend, ob sie bereit und in der Lage
sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Ar-
beitsausfalles (mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit) anzuneh-
men (BGE 120 V 390 E. 4c/aa mit Hinweisen; GERHARDS, a.a.O., Fn. 6
zu N. 61 ff. zu Art. 15). Als teilweise arbeitslos gilt u.a., wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a AVIG). Bei einer Disposition für nur auf die Wo-
che unregelmässig verteilte Einzelstunden oder Randstunden ist die
Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht gegeben (GERHARDS, a.a.O.,
Art. 15 N. 65). Wenn die Bedingungen, welche die versicherte Person
hinsichtlich der Arbeitszeit an die gesuchte Teilzeitarbeit stellt, eine
neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren, ist
Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen (BGE 112 V 218 E. 2). Massge-
bend ist eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen
im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren. Aus-
ser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden
Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von
Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen be-
stimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen
Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit füh-
ren (BGE 112 V 218f. E. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 E. 1c).
c) Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Beschwerdefüh-
rers, nach welcher die Versicherte während dem ganzen Kursbesuch
vermittlungsfähig gewesen sei, nicht zu überzeugen. Es steht fest,
dass die Versicherte jeweils dienstags bis freitags zwischen 08.15 Uhr
bis 14.40 Uhr am Kompaktlehrgang der Migros Klubschule teilnahm.
Während diesen Zeiten konnte die Versicherte ihre Arbeitskraft keinem
Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Zwar handelte es sich nur annä-
hernd um einen ganztägigen Kurs, bei welchem die objektive Vermitt-
lungsfähigkeit nach der Rechtsprechung von vorneherein zu verneinen
wäre. Zieht man neben der zeitlichen Inanspruchnahme durch den
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Kursbesuch selber aber zusätzlich einen gewissen Aufwand für Vor-
und Nachbearbeitungsarbeiten in Betracht, wird deutlich, dass die
Möglichkeiten der Versicherten, während der Dauer des Kurses zu-
sätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erheblich eingeschränkt
waren:
Während den üblichen Arbeitszeiten kamen höchstens Einsätze am
schulfreien Montag sowie allenfalls an den Schultagen ab etwa 15.00
Uhr in Frage. Dies gilt allerdings nur, wenn man der Versicherten zu-
muten will, die Kursaufgaben etc. an den Wochenenden zu erledigen.
An der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers, die ob-
jektive Vermittlungsfähigkeit sei gegeben, weil auch Einsätze am Wo-
chenende möglich gewesen wären. Unabhängig davon kann ausge-
schlossen werden, dass ein Arbeitgeber die Versicherte kursbeglei-
tend zu einem vollen Arbeitspensum hätte beschäftigen können. Für
eine Vollzeitbeschäftigung war die Versicherte in der fraglichen Periode
daher objektiv nicht vermittlungsfähig.
Dagegen wäre die Annahme einer Teilzeitarbeit im Umfang von 50%,
wie dies die Versicherte als gesuchten Beschäftigungsgrad angab, in
der kursfreien Zeit zumindest theoretisch denkbar gewesen (z.B. Mon-
tag 8 Stunden 24 Minuten und Dienstag bis Freitag ab 15.00 Uhr je 3
Stunden, insgesamt 21 Wochenarbeitsstunden). Die Chancen der Ver-
sicherten, eine auf ihre Bedürfnisse und den Kursstundenplan abge-
stimmte Teilzeitarbeit zu finden, müssen jedoch als gering bezeichnet
werden. Durch die eingeschränkte zeitliche Disponibilität konnte die
Versicherte, welche zudem erst über wenig Berufserfahrung verfügte,
ihre Arbeitskraft nur unflexibel bzw. an Randstunden einsetzen. Die
Auswahl an angebotenen adäquaten Teilzeitstellen dürfte dadurch
stark eingeschränkt gewesen sein. Dies gilt umso mehr, als davon aus-
gegangen werden muss, dass die Versicherte nach erfolgreichem
Kursabschluss keine neue Festanstellung von bloss 50% suchte, son-
dern im grundsätzlich selben Umfang wie vor ihrer Arbeitslosigkeit
(also zu 100%) weiterarbeiten wollte. Dies bestätigen die Nachweise
der persönlichen Arbeitsbemühungen (Beschwerdebeilgen 3, 4), wel-
che zeigen, dass sich die Versicherte fast nur um Vollzeitstellen be-
mühte und sich nur vereinzelt um eine Teilzeitbeschäftigung bewarb. In
der Folge trat die Versicherte auch wieder eine Vollzeitstelle an (Bestä-
tigungsschreiben AWA vom 3. September 2008, Beschwerdebeilage
9). Der angegebene gesuchte Beschäftigungsgrad von 50% betraf of-
fensichtlich nur die Übergangszeit ab der Anmeldung zum Bezug von
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Arbeitslosengeldern (29. August 2007) bis zum Kursabschluss (21. De-
zember 2007), welcher es der Versicherten ermöglichen sollte, neu im
kaufmännischen Bereich zu arbeiten. Die Aussichten der Versicherten,
für diese Periode von weniger als vier Monaten zu den in Frage kom-
menden Randstunden als Teilzeitmitarbeiterin angestellt zu werden,
sind als gering einzustufen (vgl. Urteil des EVG C 454/99 vom 3. Okto-
ber 2000 i.S. L. E. 1 [mit Hinweis u.a. auf BGE 110 V 208 E. 1], wonach
im Fall, wo eine versicherte Person für eine neue Beschäftigung nur
noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, entscheidend ist,
ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann,
dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfü-
gung stehende Zeit noch anstellen würde). Damit ist die objektive Ver-
mittlungsfähigkeit auch mit Bezug auf ein Teilzeitpensum von 50%
nicht gegeben.
Nach dem Gesagten scheint es zudem überwiegend wahrscheinlich,
dass die Versicherte während der Dauer des Kompaktkurses zur An-
nahme einer ihr allenfalls angebotenen Festanstellung von bloss 50%
überhaupt nicht bereit gewesen wäre. Damit war die Versicherte wäh-
rend der Dauer des Kurses mit Bezug auf ein Teilzeitpensum von 50%
auch in subjektiver Hinsicht nicht vermittlungsfähig.
Im Übrigen fällt auf, dass die Versicherte – geleitet vom Wunsch, nach
dem Kursbesuch im kaufmännischen Bereich arbeiten zu können –
ihre Arbeitsbemühungen nicht nur mehrheitlich auf Vollzeitstellen, son-
dern auch auf Anstellungen im anvisierten neuen Betätigungsfeld be-
schränkte (vgl. vorne E. 4.3.3.b). Dies genügt den vorliegend verlang-
ten erhöhten Anforderungen an die Suchbemühungen nicht. Die Versi-
cherte hätte auch innerhalb ihres gelernten Berufs nach Arbeit suchen
müssen. Durch die Fokussierung der Vermittlungsbereitschaft auf den
kaufmännischen Bereich wurden die ohnehin bereits geringen Chan-
cen auf eine Neuanstellung während der Kursdauer weiter vermindert.
Dies umso mehr, als die Versicherte bis zum erfolgreichen Abschluss
des Kompaktkurses noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse für
eine erfolgversprechende Stellensuche im neuen beruflichen Bereich
verfügte.
Damit muss die objektive wie die subjektive Vermittlungsfähigkeit der
Versicherten während dem Kursbesuch verneint werden. Dies gilt mit
Bezug auf eine neue Voll- wie Teilzeitstelle. Aufgrund zu geringer
Chancen einer erfolgreichen Anstellung auch in der kurzen Zeit seit
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der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (29. August 2007) bis
zum Kursbeginn (4. September 2007) ist auch für diese Periode Ver-
mittlungsunfähigkeit anzunehmen.
d) Bleibt zu prüfen, ob die Auszahlung der fraglichen Taggelder an die
Versicherte allenfalls rechtmässig war, weil – wie der Beschwerdefüh-
rer geltend macht – die Versicherte bei einer Festanstellung bereit und
in der Lage gewesen wäre, den Kompaktkurs jederzeit zu Gunsten ei-
nes Arbeitsplatzes abzubrechen. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist dies aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäus-
serung der versicherten Person allein genügt hiezu nicht. Vielmehr ist
eine entsprechende überprüfbare Bestätigung der Schulleitung erfor-
derlich, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines
Kursabbruchs enthalten sein müssen (BGE 122 V 266).
Wie früher ausgeführt, wollte sich die Versicherte bereits während ih-
rer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis weiterbilden und hatte den in Frage
stehenden oder einen ähnlichen Kurs bereits damals ins Auge gefasst
(Sachverhalt Ziff. A, E. 4.3.2 b). Obwohl auch damals die Möglichkeit
bestanden hatte, kam es für die Versicherte jedoch nicht in Frage, den
Lehrgang ohne vorübergehende Entlastung durch den Arbeitgeber be-
rufsbegleitend zu ihrer Vollzeitstelle zu besuchen, weshalb sie das Ar-
beitsverhältnis schliesslich kündigte und sich für den tagsüber stattfin-
denden Kurs entschied. Unter diesen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, die Versicherte wäre – falls sie wiederum eine
Vollzeitstelle gefunden hätte – bereit gewesen, vom Kompaktkurs in ei-
nen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Naheliegender ist es,
dass sich die Versicherte wie während der 100% Anstellung als Den-
talassistentin verhalten und aufgrund der befürchteten zu hohen Be-
lastung ebenfalls nicht willens gewesen wäre, den Kurs berufsbeglei-
tend zur neuen Vollzeitstelle zu absolvieren. Die Vorinstanz bezweifelt
daher zu Recht die Bereitschaft der Versicherten, zu Gunsten einer
Anstellung vom Kompaktkurs in einen berufsbegleitenden Lehrgang zu
wechseln.
Damit ist die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob
die Versicherte überhaupt jederzeit die Möglichkeit hatte, in einen be-
rufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln, sowie eine Auseinanderset-
zung mit den dazu eingeholten Stellungnahmen der Kursanbieterin ob-
solet. Unabhängig davon erweist sich die Auszahlung der Taggelder für
die Zeit vor und während dem Besuch des Kompaktkurses als unzu-
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lässig. Die Versicherte war in dieser Periode weder vermittlungsfähig,
noch steht wie vorausgesetzt eindeutig fest, dass sie bereit war, zu
Gunsten einer Neuanstellung in einen berufsbegleitenden Abendkurs
zu wechseln.
e) Demnach ergibt sich, dass die Auszahlung der Taggelder an die
Versicherte für die Periode vom 29. August 2009 bis 21. Dezember
2007 in einem Betrag von insgesamt Fr. 8'659.45 rechtswidrig war.
4.4.3 Durch die rechtswidrige Taggeldzahlung ist dem Bund in kausa-
ler Weise ein Schaden in der Höhe des ausbezahlten Betrages zuge-
fügt worden.
4.4.4 Zudem muss festgestellt werden, dass auch diese Schadenszu-
fügung fahrlässig erfolgte (vgl. in E. 4.3.6 a umschriebene Vorausset-
zungen):
Beide Parteien sind sich darüber im Klaren, dass die Vermittlungsfä-
higkeit trotz der behördlichen Zustimmung zum Kursbesuch (Verfü-
gung vom 10. Oktober 2007) eine zu prüfende Anspruchsvorausset-
zung darstellte. Überhaupt darf davon ausgegangen werden, dass dem
Beschwerdeführer bzw. dem RAV die tatsächlichen wie gesetzlichen
Grundlagen sowie die vorstehend beschriebene Rechtsprechung zur
Vermittlungsfähigkeit bekannt waren. Bei Beachtung der pflichtgemäs-
sen Sorgfalt wäre ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Versi-
cherte vor und während dem Kursbesuch weder objektiv noch subjek-
tiv vermittlungsfähig war. Namentlich rügt die Vorinstanz zutreffend,
dass die Prüfung des RAV auch insofern unsorgfältig war, als der RAV-
Berater die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend auf einen angestrebten
Beschäftigungsgrad von 100 % erhöht hat, nachdem sich die Versi-
cherte mit einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 50 % zum Tag-
geldbezug angemeldet hatte. Die Vermittlungsfähigkeit der Versicher-
ten fehlt wie dargelegt nicht nur mit Bezug auf das von ihr deklarierte
Arbeitspensum von 50% sondern erst recht, wenn die Prüfung mit Be-
zug auf ein Vollpensum erfolgt. Gerade dies hätte das RAV erkennen
müssen und die Vermittlungsfähigkeit nicht von sich aus auf eine Voll-
zeitbeschäftigung erhöhen und in diesem Umfang bejahen dürfen. Die
Erhöhung zeigt aber, dass das RAV korrekt erkannt hatte, dass die
Versicherte nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs wieder eine
Vollzeitstelle anstrebte. Dies geht auch aus dem als Beschwerdebeila-
ge Nr. 5 eingereichten Gesprächsprotokoll mit dem RAV Berater vom
5. September 2008 hervor (5.1, Antwort auf letzte Frage). Damit und
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aufgrund der Kündigung der bisherigen Anstellung, um den Kurs über-
haupt in Angriff nehmen zu können, hätte das RAV aber auch erken-
nen müssen, dass es die Versicherte kaum in Betracht ziehen würde,
den Kurs beim Erhalt einer neuen Voll- oder Teilzeitstelle statt tagsüber
berufsbegleitend zu absolvieren. Aufgrund der nur für Fälle der fahr-
lässigen Schadenszufügung vorgesehenen Haftungsbegrenzung auf
Fr. 10'000.- stellt sich die Frage der Absichtlichkeit der Schadensverur-
sachung nicht (vgl. E. 4.3.6). Ebenso kann offen gelassen werden, ob
die Fahrlässigkeit als grob, mittel oder leicht qualifiziert werden muss
(vgl. E. 4.3.6).
4.4.5 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2008 auch mit
Bezug auf die Trägerhaftung nicht zu beanstanden, welche die Vorin-
stanz wegen den vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 ausbe-
zahlten Taggeldern (Fr. 8'659.45) dem Beschwerdeführer auferlegt hat.
4.5 Damit wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und die
Verfügung vom 24. Juli 2008 bestätigt.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerde-
führenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als
Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden
Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrecht-
liche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht
(Abs. 2).
Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Er handelt im
Übrigen im eigenen Vermögensinteresse und hat daher die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. BGer, Urteil C 263/06 vom 3. September 2007,
E. 8). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par-
teien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegend gegebenen Streitwert
von Fr. 10'000.- liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.- und Fr.
5'000.- (vgl. Art. 4 Zeile 1 VGKE). Angesichts von Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine
Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.- als angebracht. Der ge-
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leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird verrechnungsweise ange-
rechnet.
5.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derarti-
ger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (SR
173.110, BGG) ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angele-
genheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt. Erreicht der Streitwert den
massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.
85 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht hat im Entscheid 8C_688/2008 vom 14. Januar
2009 hinsichtlich einer Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG entschieden,
dass es sich dabei um eine Angelegenheit im Sinne dieser Be-
stimmung handelt. Nach dem Entscheid tritt das Bundesgericht auf
entsprechende Beschwerden nur ein, falls die in Art. 85 Abs. 1 Bst. a
BGG vorgesehene Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer auszuführen, inwie-
fern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.
42 Abs. 2 Satz 2 BGG, vgl. auch BGer, Urteil 8C 667/2008 vom 25. Fe-
bruar 2009).
Seite 33
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. TH-2008-1; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit die Streitwertgrenze im Sinne
von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) erreicht wird oder sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), innert 30 Tagen
nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Lu-
zern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in ei-
ner Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 18. August 2009
Seite 35