Abtei lung II
B-5878/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Claude Morvant und Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Dr. D._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Förderungsprofessur.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5878/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissen-
schaftlichen Forschung, Abteilung Personenförderung, SNF-Förde-
rungsprofessuren (im Folgenden: SNF; Vorinstanz), mit Verfügung vom
25. August 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2008
über einen Beitrag von Fr. 1'647'740.-- an das Projekt "X._______"
während 48 Monate ab 1. März 2009 abgelehnt hat;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit einer Beschwerde-
schrift in englischer Sprache vom 12. September 2008 angefochten
hat und sinngemäss eine Neubeurteilung und eine Gutheissung seines
Gesuchs beantragt;
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am
19. September 2008 aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid
einzureichen, und ihm mitgeteilt hat, dass das Verfahren in deutscher
Sprache geführt wird;
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2008 die angefochtene
Verfügung nachgereicht hat;
dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 12. November 2008 ihre
Vernehmlassung sowie die Vorakten eingereicht hat und eine Abwei-
sung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer innert der am 5. Dezember 2008 bis zum
5. Januar 2009 erstreckten Frist keine Replik eingereicht hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und Art. 33
Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist;
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG);
dass der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdebe-
rechtigt ist, die Beschwerde die Frist- und Formerfordernisse von
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Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt und damit auf die Be-
schwerde einzutreten ist;
dass ein Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen
über Beiträge die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung
rügen kann (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b Forschungsgesetz vom
7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1]) und sich das Beschwerdeverfahren
im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
rechtspflege richtet (Art. 13 Abs. 4 FG);
dass vorliegend das Reglement des nationalen Forschungsrats des
SNF vom 16. Januar 2008 über die Gewährung von SNF-Förderungs-
professuren (im Folgenden: Reglement) anwendbar ist, welches ge-
stützt auf Art. 20 des Beitragsreglements des SNF vom 14. Dezember
2007 erlassen wurde;
dass das Reglement unter den formellen persönlichen Voraussetzun-
gen für eine SNF-Förderungsprofessur ein Doktorat und eine mehrjäh-
rige, ausgewiesene Forschungstätigkeit mit hochrangigen Publikatio-
nen sowie eine Forschungserfahrung von mindestens zwei bis maxi-
mal neun Jahren nach dem Doktorat zum Zeitpunkt des Eingabe-
termins vorsieht, wovon in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt
werden können, wenn die Kandidierenden in ihrer Karriere eine Ver-
zögerung erlitten haben, insbesondere bei familiären Betreuungspflich-
ten oder bei nicht forschungsbezogenen besonderen Belastungen
(Art. 3 Bst. a und b);
dass der SNF das Programm der SNF-Förderungsprofessuren jährlich
öffentlich ausschreibt und darin den Termin für die Eingabe der Bewer-
bungen festsetzt, wobei die vollständigen Gesuche jeweils bis zum
Eingabetermin der laufenden Ausschreibung bei der Geschäftsstelle
des SNF eingereicht werden müssen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Reglement);
dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements nur Gesuche, welche die
formellen Gesuchsbedingungen erfüllen, der wissenschaftlichen Evalu-
ation nach den in Art. 7 Abs. 2 aufgelisteten Beurteilungskriterien zu-
geführt werden;
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dass die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuchs damit begründet, der
Beschwerdeführer sei in seiner wissenschaftlichen Laufbahn bereits
zu weit fortgeschritten für eine Förderungsprofessur und er habe die
Grenze des akademischen Alters von neun Jahren Forschungserfah-
rung nach dem Doktorat gemäss Art. 3 Bst. b des Reglements über-
schritten, wobei keine Gründe vorlägen, die eine Ausnahme von dieser
Bedingung rechtfertigen würden;
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Anforderung so ver-
standen, dass nicht am Eingabetermin vom 1. Mai 2008, sondern im
Moment der Ausschreibung der SNF-Förderungsprofessuren am
1. Februar 2008 noch keine neun Jahre seit dem Doktorat vergangen
sein dürften, was bei ihm der Fall sei, da er am 22. März 1999 promo-
viert habe;
dass er sich im Februar 2007 nicht für eine Förderungsprofessur habe
bewerben können, da er, seine Ehefrau und drei Mitarbeitende am
10. August 2006 in einen Autounfall verwickelt worden seien, welcher
bei seiner Ehefrau und einer Mitarbeiterin zu schweren Kopf- und
Hirnverletzungen geführt und ihn in seiner akademischen Arbeit
zurückgeworfen habe;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dazu ausführt, der Be-
schwerdeführer bestreite nicht, dass im Zeitpunkt des Eingabetermins
vom 1. Mai 2008 seit seinem Doktorat vom 22. März 1999 mehr als
neun Jahre vergangen seien, doch habe er den Begriff "Eingabe-
termin" in einer Weise missverstanden, die nicht nachvollziehbar sei;
dass sie des Weiteren vorbringt, die Förderungsprofessuren gemäss
Reglement würden jährlich ausgeschrieben und alle Gesuche erst
nach dem Eingabetermin evaluiert, womit die Gleichbehandlung der
Gesuchssteller durch den Forschungsrat des SNF sichergestellt sei;
dass aus Art. 5 des Reglements unmissverständlich hervorgeht, dass
jährlich eine öffentliche Ausschreibung des Programms der SNF-
Förderungsprofessuren stattfindet, dass der SNF in der Ausschreibung
den Eingabetermin festsetzt und dass die vollständigen Gesuche nach
Ablauf des Eingabetermins zuerst mit Bezug auf die formellen
persönlichen und sachlichen Gesuchsvoraussetzungen und danach
mit Bezug auf die fachlichen Beurteilungskriterien geprüft werden;
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dass gestützt darauf die Auslegung des Beschwerdeführers, dass der
Ausschreibetag für die Berechnung der First massgeblich sein soll, für
das Gericht nicht nachvollziehbar und somit festzustellen ist, dass die
Vorinstanz das Gesuch nach dem im Reglement vorgesehenen Verfah-
ren geprüft hat;
dass die Vorinstanz gegen das Vorbringen eines wichtigen Grunds für
die Überschreitung dieser Frist einwendet, der Beschwerdeführer
habe diesen Grund erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht;
dass sie des Weiteren vorbringt, der Beschwerdeführer vermöge
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn sie habe zum Zeit-
punkt des Entscheids den Sachverhalt vollständig erstellt und das
Reglement richtig angewendet;
dass es überdies dem Beschwerdeführer freigestellt sei, sein Gesuch
im Folgejahr unter Geltendmachung dieses Grunds erneut einzu-
reichen, er diesenfalls aber berücksichtigen sollte, dass die Evalua-
tionskommission an ihrer Sitzung vom 2. Juli 2008 seine Erfolgsaus-
sichten auf eine akademische Karriere angesichts seines Alters als
gering eingeschätzt habe;
dass die Parteien in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren ein-
leiten, verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VwVG) und der Beschwerdeführer somit ge-
halten war, den Grund für die Überschreitung der maximalen For-
schungserfahrung von neun Jahren nach dem Doktorat im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung anzugeben und zu den Auswirkungen seines
Unfalls auf seine Forschungstätigkeit nähere Ausführungen zu ma-
chen;
dass sich der Beschwerdeführer in den sieben Jahren zwischen sei-
nem Doktorat vom 22. März 1999 und seinem Autounfall vom 10. Au-
gust 2006 nicht um eine Förderungsprofessur beworben hat, und dass
aus dem vom ihm eingereichten Protokoll des Mitarbeitergesprächs
vom 22. November 2007 hervorgeht, dass er in jenem Zeitpunkt an ei-
nem eigenständigen SNF-Projekt gearbeitet hat;
dass eine SNF-Förderungsprofessur ein Instrument der Nachwuchs-
förderung ist und die Evaluationskommission Biologie und Medizin an
ihrer Sitzung vom 2. Juli 2008 die Erfolgsaussichten des 41-jährigen
Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere und damit die
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Wahrscheinlichkeit, dass eine Förderungsprofessur in seinem Fall das
geeignete Instrument dafür sei, als gering erachtet hat;
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers somit auch
materiell in Bezug auf seine persönliche Eignung für eine akademi-
sche Forschungs- und Lehrtätigkeit (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) geprüft und
festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer dieses Beurteilungskriteri-
um aufgrund seines Alters von 41 Jahren nicht erfüllt;
dass die Vorinstanz damit das Gesuch nicht nur wegen Fehlens einer
persönlichen formellen Voraussetzung, sondern auch aufgrund ihres
im Vorauswahlverfahren gewonnenen Urteils abgewiesen hat;
dass die Vorinstanz demzufolge das Gesuch ordnungsgemäss und
umfassend geprüft hat und zusätzlich zum Fehlen eines formellen
Erfordernisses aus einem Grund abgewiesen hat, der vom Bundesver-
waltungsgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition nach Art. 13
FG nicht näher überprüft wird;
dass damit die Beschwerde abzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.-- festzulegen und bei diesem
Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
VwVG);
dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben
ist, weil die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Subventionen,
auf die kein Anspruch besteht, unzulässig ist (Art. 83 Bst. k Bundes-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeila-
gen);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. PP00P3_123528; Einschreiben; Beilagen:
Vorakten).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 17. Februar 2009
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