Abtei lung II
B-5879/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Bernard Maitre,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
Genossenschaft Y._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Johann Schneider,
Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern
(LANAT),
Abteilung Direktzahlungen und Rebbau, Herrengasse 1,
3011 Bern,
Erstinstanz.
Anerkennung eines Gemeinschaftsweidebetriebes Y.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5879/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 schloss das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) die Parzelle Y., welche im Eigentum der Be-
schwerdeführerin steht, von Amtes wegen aus der Bergzone IV aus
und teilte sie dem Sömmerungsgebiet zu. Es hielt fest, die Weide
stehe im Eigentum einer Alpkorporation und werde von mehreren Be-
wirtschaftern genutzt. Der Weidebetrieb werde durch Gemeinschafts-
beschluss geregelt. Als Gemeinschaftsweide könne das Grundstück
nicht einzelnen Bewirtschaftern bzw. nicht der landwirtschaftlichen
Nutzfläche (LN) im engeren Sinn zugeordnet werden.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerin wie auch die
Bewirtschafter der Parzelle am 23. März 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2060/2007). Sie beantragten,
das Grundstück sei in der Bergzone zu belassen. Es handle sich nicht
um eine Gemeinschaftsweide, sondern um eine Vorweide, welche von
den einzelnen Eigentümern oder Pächtern der Kuhrechte auf eigene
Rechnung und Gefahr genutzt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom
31. Juli 2008 ab. Es erwog unter anderem, die Auslegung der mass-
gebenden Bestimmungen ergebe, dass gemeinschaftlich genutzte
Weiden, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-recht-
lichen Körperschaft stünden, als Gemeinschaftsweiden dem Sömme-
rungsgebiet zuzuordnen seien. Bei der Parzelle Y. überwiege das ge-
meinschaftliche Element der Nutzung und sie sei daher zu Recht aus
der Bergzone ausgeschlossen worden.
A.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
20. Januar 2009 bei der Erstinstanz ein Gesuch um Anerkennung als
beitragsberechtigter Betrieb.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 anerkannte die Erstinstanz "das
landwirtschaftliche Unternehmen Y." rückwirkend ab 1. Januar 2006 als
Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 der Landwirtschaft-
lichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91).
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A.
Gegen diese Verfügung der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin
am 6. April 2009 Beschwerde bei der Vorinstanz mit den Anträgen, die
Verfügung sei aufzuheben und die Genossenschaft sei gestützt auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 sowie
gestützt auf die Praxis des BLW rückwirkend per 1. Januar 2006 als
sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Sie machte geltend,
sie bilde kein landwirtschaftliches Unternehmen. Das Grundstück Y.
sei in 54.5 Kuhrechte aufgeteilt und jeder Kuhrechtsbesitzer verfüge im
Umfang der Kuhrechte über sachenrechtlich verselbständigte Anteile
an der Weide.
Mit Entscheid vom 10. August 2009 wies die Vorinstanz die Be-
schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, ab. Sie hielt fest,
strittig sei einzig die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der an-
gefochtenen Verfügung als Gemeinschaftsweidebetrieb. Die Be-
schwerdeführerin mache zwar geltend, mit der nach ihrer Auffassung
unzutreffenden Bezeichnung würden die Eigentumsrechte an den
Weiden ausgehöhlt, weil die Weiden fälschlicherweise einer landwirt-
schaftlichen Unternehmung zugeordnet würden. Sie lege indessen
nicht dar, inwiefern die privaten Eigentumsrechte ausgehöhlt würden.
Sowohl die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden als auch die-
jenigen am Land und an den Kuhrechten würden von der Anerkennung
nicht direkt berührt. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin
allein wegen der Bezeichnung "Gemeinschaftsweide" in der an-
gefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung respektive Abänderung habe. Die Frage könne jedoch offen
bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei. Im Dispositiv des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 gehe es nur
um die Zoneneinteilung des Grundstücks Y. Die Beantwortung der
Frage, ob ein Gemeinschaftsweidebetrieb vorliege, sei lediglich Teil
der Begründung und damit noch nicht rechtswirksam erfolgt. Diese
Frage sei daher näher zu untersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht
sei nach der Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass
das gemeinschaftliche Element der Nutzung überwiege und Y. als
Gemeinschaftsweide zu charakterisieren sei. Dies bedeute nach dem
Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig zwingend, dass die Be-
schwerdeführerin, welche Grundeigentümerin sei, als Gemein-
schaftsweidebetrieb betrachtet werden müsse. Diese Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts seien stichhaltig und die Be-
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schwerdeführerin bringe nichts zu deren Entkräftung vor. Somit habe
die Erstinstanz die korrekte Bezeichnung verwendet.
A.
Am 14. September 2009 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid
der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, der
Entscheid sei aufzuheben und und sie sei gestützt auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 sowie gestützt auf die
Praxis des BLW rückwirkend per 1. Januar 2006 als sömmerungs-
berechtigter Betrieb anzuerkennen. Sie führte aus, die Beschwerde
richte sich, wie bereits vor der Vorinstanz, ausschliesslich gegen den
Wortlaut der Anerkennung der Weide als Gemeinschaftsweide im
Sinne von Art. 8 LBV. Im November 2008 habe die Erstinstanz gestützt
auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil bei den einzelnen Landwirten
eine Nachbearbeitung der Direktzahlungen vorgenommen und teil-
weise Beträge zurückgefordert und Verrechnungen, welche bereits im
Jahr 2006 erfolgt seien, bestätigt. Da gemäss dem Subventionsgesetz
vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) auf Rückforderungen verzichtet
werden müsse, wenn die Rechtsverletzung nicht erkennbar gewesen
sei und kein schuldhaftes Handeln vorliege, hätten die Landwirte ein
Interesse an der Feststellung, das die Genossenschaft Y. keinen Ge-
meinschaftsweidebetrieb darstelle. Im Übrigen hätten auch die Ge-
meindebehörden, welche bei der Erstabgrenzung zwischen LN und
Sömmerungsflächen mithelfen mussten, ein Interesse an dieser Fest-
stellung, da sie mit Verantwortlichkeitsklagen konfrontiert werden
könnten. Y. bilde kein landwirtschaftliches Unternehmen, da sie nicht
von der Korporation bewirtschaftet werde. Die Genossenschafter seien
dinglich an der Fläche berechtigt und bewirtschafteten ihre Anteile an
der Parzelle auf eigene Rechnung und Gefahr. Bereits aus diesem
Grund sei es unzulässig, diese Flächen mittels öffentlich-rechtlicher
Verfügung als einer Genossenschaft zugehörig und damit einem
landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuweisen, das in dieser Form gar
nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht halte in Erwägung 4.5
des Urteils vom 31. Juli 2008 fest, dass eine Fläche, die von mehreren
Tierhaltern gemeinsam als Weide genutzt werde und im Eigentum
einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaft stehe,
als Gemeinschaftsweide zu definieren sei, ohne dass ein landwirt-
schaftliches Unternehmen den Betrieb führe. Damit sei e contrario
nachgewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus-
gehe, dass die Beschwerdeführerin keinen Gemeinschaftsweide-
betrieb führe. Im Weitern könnten die Flächen von Y. gemäss der
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landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nur einem landwirtschaftlichen
Gewerbe bzw. nur einem Betrieb zugeordnet werden. Da die
Kuhrechte nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) als dem Hauptbetrieb
zugehörig gälten, könnten sie unmöglich auch noch dem landwirt-
schaftlichen Unternehmen Y. zugeordnet werden. Auch aus diesem
Grund sei die Anerkennung von Y. zu korrigieren, indem der Verweis in
der Entscheidformel auf Art. 8 LBV gestrichen werde. Ansonsten seien
die Widersprüche zwischen der Anerkennung von Y. als landwirt-
schaftliches Unternehmen und der Zugehörigkeit der Flächen zu den
Hauptbetrieben nach BGBB unüberwindbar.
B.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne. Sie verwies auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid
und hielt fest, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
habe. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008
lasse sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine
Aussage finden, wonach die Beschwerdeführerin kein Gemein-
schaftsweidebetrieb im Sinn von Art. 8 LBV sei. Vielmehr führe das
Bundesverwaltungsgericht aus, bei der Parzelle Y. handle es sich um
eine Gemeinschaftsweide. Eine Gemeinschaftsweide liege nur dann
vor, wenn die entsprechende Fläche zu einem Gemeinschaftsweide-
betrieb gehöre. Auch setze die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen
die Anerkennung einer dafür berechtigten Betriebsform voraus.
Am 11. November 2009 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Die Erstinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 10. August 2009 stützt
sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches
Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht be-
urteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter
kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31
i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirt-
schaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Ver-
fügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und
seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind
einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit
Beiträgen unterstützt werden.
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG)
und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG).
Es fragt sich indessen, ob die Sachurteilsvoraussetzung der Be-
schwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG vorliegend erfüllt ist.
1.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Das Interesse kann sowohl rechtlicher als auch bloss tatsächlicher Art
sein. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid
stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, be-
achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das
Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolg-
reiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde (BGE 131
II 587 E. 2.1, 120 Ib 379 E. 4b). Kein schützenswertes Interesse stellt
die rein theoretische Entscheidung einer Rechtsfrage dar (ALFRED
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KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 539, mit Hinweisen).
Soweit die Legitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss der
Beschwerdeführer diese im Rahmen seiner Begründungspflicht
eingehend erörtern bzw. belegen (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 48 N 5).
1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie selber wie auch die
betroffenen Landwirte hätten aufgrund eines möglichen Verzichts auf
Rückforderungen gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG ein schutzwürdiges
Interesse an der Beantwortung der Frage, ob die Genossenschaft Y.
ein Gemeinschaftsweidebetrieb sei. Im Übrigen hätten auch die
Gemeindebehörden, welche bei der Erstabgrenzung zwischen LN und
Sömmerungsflächen mithelfen mussten, ein Interesse an dieser
Feststellung, da sie mit Verantwortlichkeitsklagen konfrontiert werden
könnten.
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Anerkennung als
beitragsberechtigter Betrieb, welches von der Erstinstanz gut-
geheissen wurde. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen
den Wortlaut in Dispositiv Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung,
wonach die Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im
Sinne von Art. 8 LBV anerkannt wird. Die Beschwerdeführerin be-
antragt, sie sei stattdessen als sömmerungsberechtigter Betrieb an-
zuerkennen.
Als Gemeinschaftsweidebetrieb hat die Beschwerdeführerin das Recht
auf Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen. Solche werden in der
erstinstanzlichen Verfügung indessen noch nicht zugesprochen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung als Gemein-
schaftsweidebetrieb praktische Auswirkungen für die Beschwerde-
führerin hat, welche sich von jenen unterscheiden, welche die Be-
zeichnung als "sömmerungsberechtigter Betrieb" hätte (vgl. zu diesem
Begriff auch unten, E. 2.2). Weder die Eigentumsverhältnisse an den
Gebäuden noch diejenigen am Land und an den Kuhrechten werden
von der Anerkennung direkt berührt.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Bezeichnung als
sömmerungsberechtigter Betrieb bzw. als Gemeinschaftsweidebetrieb
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sich auf geltend gemachte Rückforderungen sowie auf die prozess-
ualen Voraussetzungen und Erfolgschancen einer allfälligen Ver-
antwortlichkeitsklage auszuwirken vermöchten. Dies ist auch für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
1.1 Es ist daher zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin, worauf auch
die Vorinstanz mit Recht hinweist, ein praktisches Interesse an der
Änderung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Begriffes
"Gemeinschaftsweidebetrieb" und des Verweises auf Art. 8 LBV hat.
Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden,
da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen (vgl. E. 2) ohnehin
abzuweisen ist.
2.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 anerkannte die Erstinstanz die
Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art.
8 LBV.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung als sömmerungs-
berechtigter Betrieb. Sie macht geltend, sie sei kein Gemeinschafts-
weidebetrieb nach Art. 8 LBV, denn die Genossenschafter seien ding-
lich an der Fläche berechtigt und bewirtschafteten ihre Anteile an der
Parzelle auf eigene Rechnung und Gefahr. Aus diesem Grund sei es
unzulässig, diese Flächen mittels öffentlich-rechtlicher Verfügung als
einer Genossenschaft zugehörig und damit einem landwirtschaftlichen
Unternehmen zuzuweisen, das in dieser Form gar nicht existiere.
Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin ein
Gemeinschaftsweidebetrieb ist.
2.1 Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches
Unternehmen, das: a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren
dient; b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist; c. über Gebäude
oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und d. von einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder
einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird (Art. 8 LBV).
Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-recht-
lichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von ver-
schiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide
genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8)
gehören (Art. 25 LBV).
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Gemeinschaftsweiden gehören zum Sömmerungsgebiet (vgl. Art 3
Abs. 1 der landwirtschaftlichen Zonenverordnung vom 7. Dezember
1998 [SR 912.1]).
2.1 Den von der Beschwerdeführerin genannten Begriff des söm-
merungsberechtigten Betriebes kennt die Landwirtschaftsgesetz-
gebung nicht. Neben der allgemeinen Definition des Betriebes (Art. 6
LBV) sind im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels der LBV als
weitere Betriebsformen lediglich der Gemeinschaftsweidebetrieb (vgl.
oben E. 2.1) sowie der Hirtenbetrieb (Art. 7 LBV) und der Söm-
merungsbetrieb (Art. 9 LBV) aufgelistet.
Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe und Söm-
merungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften
müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein
(Art. 29a Abs. 1 LBV). Die Anerkennung als Sömmerungs-, Hirten-
oder Gemeinschaftsweidebetrieb ist dabei (zwingende) Voraussetzung
für die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen (vgl. Art. 2 der
Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007 [SöBV,
910.133]).
Die Genossenschaft Y. muss demnach als eine der in der LBV
genannten Betriebsformen anerkannt werden, damit ihr
Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden können.
2.1 Im Verfahren B-2060/2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu
beurteilen, ob die Parzelle Y. eine Gemeinschaftsweide sei. In seinem
Urteil vom 31. Juli 2008 bejahte es diese Frage, weil eine grössere
Zahl von Bewirtschaftern ihre Tiere dort im Sommer weideten, und
kam zum Schluss, dass das BLW dieses Grundstück zu Recht der
Sömmerungszone zugeteilt hatte.
2.1.1 Den Erwägungen des Urteils (E. 4.4.1) ist sodann zu ent-
nehmen, nach dem Wortlaut von Art. 25 LBV sei im Vergleich zu
Art. 15 Abs. 1 aLBV (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom
26. April 1993, AS 1993 1598) ein zusätzliches Kriterium zur Definition
der Gemeinschaftsweide hinzugekommen. Demgemäss müsse eine
Gemeinschaftsweide zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören,
was nach Art. 8 LBV wiederum voraussetze, dass ein landwirtschaft-
liches Unternehmen vorliege, das von der Korporation bewirtschaftet
werde.
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Nach einer Würdigung des historischen Zusammenhangs und der
Materialien, welche diese Änderung betrafen, stellte das Bundesver-
waltungsgericht in E. 4.4.3 indessen fest, dass im Prinzip keine
Änderung vorgesehen war bezüglich der Definition der Gemein-
schaftsweide und deren grundsätzlichen Zugehörigkeit zur Söm-
merungszone. Es sei nicht beabsichtigt worden, ein neues, ein-
schränkendes Kriterium zur Definition einer Gemeinschaftsweide ein-
zuführen. Die Wortwahl des EVD im Vernehmlassungsentwurf zur LBV,
es handle sich beim Gemeinschaftsweidebetrieb in der Regel um ein
von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer Allmend-
korporation geführtes Unternehmen, das Gemeinschaftsweiden be-
wirtschafte, deute im Übrigen darauf hin, dass bei Gemeinschafts-
weidebetrieben mehrere Konstellationen und Bewirtschaftungsformen
möglich seien.
2.1.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das
Bundesverwaltungsgericht somit in der Begründung seines Urteils
weder gesagt, dass eine Gemeinschaftsweide nicht zu einem Ge-
meinschaftsweidebetrieb gehören müsse, noch dass die Beschwerde-
führerin keinen Gemeinschaftsweidebetrieb führe.
Es hielt stattdessen fest, dass ein Gemeinschaftsweidebetrieb nicht
zwingend von der Korporation als solcher bewirtschaftet werden
müsse, sondern dass auch andere Formen der Bewirtschaftung (bspw.
durch lose Zusammenschlüsse der verbleibenden Bestösser, d.h.
Bewirtschaftergemeinschaften) möglich seien (E. 4.4.3 des Urteils).
Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus,
es sei bei der Qualifikation einer Weide als Gemeinschafts- bzw. als
Sömmerungsweide unerheblich, wie die Berechtigungen an der Fläche
im Einzelnen ausgestaltet seien (Auftriebsrechte oder Eigentum bzw.
Pacht von Kuhrechten) bzw. ob die Körperschaft eigentliche Bewirt-
schafterin sei in dem Sinne, dass sie Nutzen und Gefahr trage.
Massgebend sei, dass die Weidenutzung von mehreren Tierhaltern in
gemeinschaftlicher Weise erfolge (E. 6.1 und 6.2 des Urteils vom
31. Juli 2008).
2.1 Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, aus dem vorstehend
besprochenen Verfahren B-2060/2007 ergebe sich, dass ihre
Anerkennung als Gemeinschaftsweidebetrieb unrichtig sei, geht sie
nach dem Gesagten demnach fehl.
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In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin bezüglich der Zugehörigkeit der Kuhrechte zum
Hauptbetrieb der jeweiligen Eigentümer dieser Rechte sowie zur Frage
der "Doppelanerkennung" nicht ausschlaggebend. Deshalb erübrigen
sich Weiterungen hierzu sowie insbesondere die Durchführung
weiterer Beweismassnahmen, wie sie beantragt wurden.
Die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweide-
betrieb im Sinne von Art. 8 LBV steht somit im Einklang mit der dar-
gestellten Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin, die eine
andere Meinung vertritt, vermag auch in diesem Verfahren mit ihren
Einwänden nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gerichtlich auf Fr. 700.- bestimmt
und mit dem Kostenvorschuss verrechnet (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteient-
schädigung wird nicht zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 11
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. L2009-012NU; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 22. Januar 2010
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