Abtei lung II
B-5884/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
_______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Urs Oswald,
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vorsorglicher Entzug der Anerkennung als Ausbilder in
Nothilfekursen für Führerausweisbewerbende
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5884/2009
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Strassen ASTRA (Vorinstanz) verfügte am
17. August 2009, dass _______ (Beschwerdeführer) vorsorglich die
Ermächtigung entzogen werde, als Ausbilder in Nothilfekursen für
Führerausweisbewerbende tätig zu sein. Der Entscheid, ob die Er-
mächtigung wieder erteilt oder definitiv entzogen werde, werde auf
Verlangen von _______ nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen
Urteils im zur Zeit laufenden Strafverfahren gefällt werden. Kurse, die
vor Erlass dieser Verfügung gestartet wurden, dürften innerhalb von
30 Tagen beendet werden. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, in der Folge einer Anzeige
des Schweizerischen Sanitätskorps habe sie vom Bezirksamt Aarau
erfahren, dass im Jahr 2006 gegen den Beschwerdeführer eine Straf-
untersuchung wegen sexueller Handlungen mit weiblichen Ab-
hängigen, begangen als Lehrperson an der Bezirksschule, eröffnet
worden sei. Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons
Aargau habe bestätigt, dass er in der Folge fristlos entlassen worden
sei und ein internes Verfahren auf Feststellung der Nichteignung als
Lehrperson hängig sei. Nothilfekurse würden überwiegend durch
Jugendliche besucht. Diese hätten das Recht auf sexuelle Integrität.
Durch den Tatbestand sexueller Handlungen mit weiblichen Ab-
hängigen, begangen als Lehrperson, sowie die fristlose Entlassung
aus diesem Grund sei das Vertrauen in den Beschwerdeführer in
schwerwiegender Weise beeinträchtigt.
B.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 16. September
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er be-
antragt die ersatzlose Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung rügt
er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung sei er nie angehört worden. Die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt denn auch in
wesentlichen Punkten unrichtig erfasst und gewürdigt. In prozessualer
Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die sofortige Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
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C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 wies die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag auf
superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ab und setzte der Vorinstanz eine Frist zur Stellung-
nahme.
Am 24. September 2009 stellte die Vorinstanz den Antrag, die auf-
schiebende Wirkung nicht wiederherzustellen.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
her.
D.
Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, ange-
sichts der schwerwiegenden Anschuldigungen hätten genügend An-
haltspunkte dafür bestanden, den Beschwerdeführer sofort von der
Tätigkeit als Ausbilder in Nothelferkursen fernzuhalten. Diese vorsorg-
lichen Massnahmen beruhten zwangsläufig auf einer bloss sum-
marischen Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Strassen
ASTRA (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und
Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde wurde innerhalb
der gesetzlichen Frist eingereicht, der Rechtsvertreter hat sich durch
Vollmacht ausgewiesen, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig ge-
leistet (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 VwVG).
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2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) bildet einen wichtigen und deshalb eigens
aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Ver-
fahrens (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101], BGE 129 I 85 E. 4.1, 133 I 100 E. 4.5).
Dabei kommt den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dieselbe
Tragweite zu (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.1).
Aus dem Recht auf ein faires Gerichtsverfahren fliesst das Recht der
Parteien, von jeder Verwaltungsinstanz angehört zu werden. Das
rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am
Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid-
findung. Bevor eine Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu
setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (vgl.
BGE 120 Ib 383 Erw. 3b mit Hinweisen, 126 V 130 Erw. 2b; GEROLD
STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
Bernhard Ehrenzeller, Philippe Mastronardi, Rainer J. Schweizer,
Klaus A. Vallender [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 21 ff. zu Art. 29
BV).
2.2 Auch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umfasst das Recht auf ein
faires Verfahren (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) das Recht der Parteien, von
jedem Aktenstück und jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und
sich dazu äussern zu können. Es geht um das Vertrauen in die Justiz.
Das EGMR betont auch, dass es Sache der Parteien ist zu beurteilen,
ob ein Dokument einen Kommentar oder eine Stellungnahme
erfordere. Dieses Recht besteht zudem unabhängig davon, ob neue
Tatsachen oder Argumente vorgebracht werden und ob diese eine
verfügende Instanz oder ein Gericht tatsächlich zu beeinflussen
vermögen (vgl. BGE 133 I 100 Erw. 4.3; EGMR Urteil Nideröst-Huber
gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Recueil CourEDH 1997-I S.
101 ff., Ziff. 24; EGMR Urteil Ziegler gegen Schweiz vom 21. Februar
2002, Requête no 33499/96; MYRIAM SENN, Droit à un procès équitable.
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Violation de l'article 6 paragraphe 1 CEDH. Qualité de partie, in:
Aktuelle Juristische Praxis, Nr. 7/2003, S. 862 ff.). Erhält der
Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich zum Standpunkt der
Gegenpartei zu äussern, so ist das Prinzip der Waffengleichheit
verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren
ist (vgl. EGMR Urteil Ressegatti gegen Schweiz vom 13. Juli 2006, Ziff.
33).
2.3 Im vorliegenden Fall wurde dieser Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör offensichtlich und in krasser Weise ver-
letzt. Die Vorinstanz hat eine den Beschwerdeführer belastende Ver-
fügung erlassen, ohne ihn in irgend einer Weise anzuhören.
2.4 Der Einwand der Vorinstanz, wonach dringlich vorsorgliche
Massnahmen zu treffen gewesen seien, die zwangsläufig auf einer
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhten, ist un-
behelflich. Zum Einen stellt der angefochtene Entscheid keine
Zwischenverfügung dar, in der lediglich – im Kontext eines noch
laufenden Verfahrens – über vorsorgliche Massnahmen entschieden
worden wäre, sondern eine Endverfügung. Vor allem aber gilt der An-
spruch auf rechtliches Gehör auch für das Verfahren auf Erlass von
vorsorglichen Massnahmen: Dass die Prüfung der Sach- und Rechts-
lage allenfalls lediglich eine summarische ist, entbindet die verfügende
Behörde nicht von ihrer Pflicht, dem Betroffenen das rechtliche Gehör
zu gewähren. Lediglich bei superprovisorischer Anordnung kann das
rechtliche Gehör nicht vor, sondern erst nach dem Erlass der ent-
sprechenden Verfügung gewährt werden. In diesem Fall sind die
superprovisorisch angeordneten Massnahmen aber unverzüglich nach
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen und durch vor-
sorgliche Massnahmen zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 20. November 2009 B-7038/2009 E. 1 mit Hin-
weisen).
2.5 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis führt die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen dessen formeller Natur in
der Regel zur Aufhebung des mit diesem Mangel behafteten Ent-
scheids; eine Heilung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Kognition
der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht
eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst.
Die Heilung des Verfahrensmangels ist indessen ausgeschlossen,
wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der
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Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68
E. 2 mit Hinweisen). Insbesondere darf aufgrund der Bedeutung der
Verfahrensrechte nicht auf eine Heilung spekuliert werden können (vgl.
STEINMANN, a.a.O., Rz. 32 f. zu Art. 29 BV).
Im vorliegenden Fall liegt eine derart schwerwiegende Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Hinzu kommt, dass nicht nur die
übrigen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz – gemessen an der
Schwere der von ihr verfügten Rechtsfolge – offensichtlich un-
genügend sind, sondern dass aus der angefochtenen Verfügung auch
nicht in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise
hervorgeht, auf welche rechtliche Grundlage sie sich überhaupt
stützen liesse. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundes-
verwaltungsgericht ist auch aus diesem Grund nicht angezeigt.
2.6
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre, den
Sachverhalt angemessen abkläre, neu entscheide, oder anschliessend
das Verfahren einstelle.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als ob-
siegende Partei. Unterliegenden Vorinstanzen werden indessen keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Rechts-
vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten und nach Ermessen auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwert-
steuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bundesamtes
für Strassen ASTRA vom 17. August 2009 wird aufgehoben und die
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Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen
im Sinne der Erwägungen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. I334-1056; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 26. Januar 2010
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