B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-589/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahme
(Verwarnung, Teilzollkontingentsabzug).
B-589/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit einem an die Importeure von Speisekartoffeln gerichteten Serien-
brief liess das Bundesamt für Landwirtschaft (im Folgenden: die Vorins-
tanz) am 26. Juni 2014 unter dem Titel „Information zur Erhebung der In-
landleistung Speisekartoffeln für die Kontingentsperiode 2015“ verlauten,
es werde die Verteilung des Teilzollkontingents 14.1 (Kartoffeln) eingehend
überprüfen und auf der Grundlage dieser Überprüfung voraussichtlich für
die nächsten Etappen der Agrarpolitik einen neuen Änderungsvorschlag
zur Verteilung dieses Teilzollkontingents ausarbeiten. Um zwei Praxis-
wechsel in kurzer Zeit zu verhindern (ein erster betraf die Meldung der In-
landleistung, die neu nur noch direkt und nicht mehr über die Branchenor-
ganisation swisspatat gemacht werden konnte), werde auf die im Vorjahr
mit zwei Schreiben angekündigte Neuerung bei der Berechnung der In-
landleistung („Verkäufe an Hotels, Restaurants, Kantinen und Spitäler wer-
den bei der Berechnung der IL nicht mehr berücksichtigt“) verzichtet und
bis auf Weiteres beim Status quo verblieben. Damit könnten weiterhin auch
an gewerbliche Kunden (Hotels, Restaurants, Kantinen und Spitäler [sog.
HOREKA-Kanal]) gelieferte Kartoffeln gemeldet werden.
Am 24. April 2015 teilte die Vorinstanz der A._______ AG (im Folgenden:
die Beschwerdeführerin) mit, dass die Zollkontingentszuteilung der Waren-
kategorie Speisekartoffeln für 2016 analog derjenigen im Jahre 2015 er-
folge. Bezüglich der für die Kontingentsverteilung massgebenden Inland-
leistung wurde festgehalten, dass als solche jene Menge der konsumfertig
abgepackten inländischen Speisekartoffeln gelte, welche die Abpackbe-
triebe während der Bemessungsperiode (1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015) an
den Detailhandel sowie an den HOREKA-Kanal geliefert hätten.
Unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben führte die Vorinstanz am
19. August 2015 weiter aus, dass Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1
nach der Inlandleistung des einzelnen Betriebs im Verhältnis zu den ge-
samten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zu-
geteilt würden. Bei der Kontrolle im vorangehenden Jahr sei sie auf viele
unrechtmässig gemeldete Mengen gestossen, was darauf schliessen
lasse, dass nicht allen Marktteilnehmern klar sei, welche Mengen gemeldet
werden könnten. Um solche Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden,
betone sie noch einmal, dass Lieferungen an den Grosshandel und an Ab-
packbetriebe, die ihre Inlandleistung selber meldeten, für die Inlandleistung
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nicht berücksichtigt würden. Dasselbe gelte für Lieferungen von Abpack-
betrieben, welche nicht selber abgepackt hätten.
A.b Am 29. August 2015 meldete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
für das Jahr 2016 eine Inlandleistung an Speisekartoffeln von insgesamt
4'052'242 kg (Nettogewicht).
Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, dass von der gemeldeten Inlandleistung die an den Gross-
handel gelieferte Menge von 896'035 kg nicht berücksichtigt werden
könne. Deshalb werde beabsichtigt, die Beschwerdeführerin wegen einer
Widerhandlung i.S. des Landwirtschaftsgesetzes letztmals zu verwarnen.
Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu dem von ihr
festgestellten Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 kam die Beschwerdeführerin
der Aufforderung der Vorinstanz nach. Sie machte geltend, die Vorinstanz
habe bestätigt, dass Lieferungen an HOREKA-Kanäle als Inlandleistung
anerkannt würden. Vor der Meldung ihrer Inlandleistung habe sie einen
Mitarbeiter der Vorinstanz kontaktiert, der ihr mitgeteilt habe, dass sie ihre
Lieferungen in die HOREKA-Kanäle gesondert auflisten solle, was sie ge-
tan habe. Dennoch würden diese Lieferungen und diejenigen an die
B._______ AG und die C._______, von denen die Vorinstanz seit dem letz-
ten Jahr Verzichtserklärungen habe, nicht als Inlandleistung anerkannt.
A.c Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 verwarnte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin letztmals, brachte bei der Berechnung von deren Teil-
zollkontingent Nr. 14.1 896'035 kg Nettogewicht in Abzug und auferlegte
dieser für den Erlass der Verfügung eine Gebühr von Fr. 212.–.
Sie zog in Erwägung, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis nicht,
dass einige der von ihr belieferten Unternehmen auch einen Detailladen
oder zumindest eine Verkaufsecke für Privatkundschaft führten bzw. wel-
che Menge an Speisekartoffeln sie an den Detailhandel bzw. den Gross-
handel geliefert habe. Die von der Beschwerdeführerin belieferten Unter-
nehmen gehörten zum Grosshandel, weil sie die Ware an Wiederverkäufer,
Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwender oder dergleichen, jedoch nicht
an den Endkonsumenten, weiterverkauften.
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B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die ge-
gen sie ausgesprochene letztmalige Verwarnung sei aufzuheben, die ge-
samte von ihr als Inlandleistung gemeldete Menge für die Kontingentsfest-
setzung zu berücksichtigen und die ihr auferlegte Gebühr aufzuheben.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
habe mehrmals bestätigt, dass Speisekartoffeln für den HOREKA-Kanal
bis zur allfälligen Änderung der Verordnung für die Bemessung des Kon-
tingentsanteils weiterhin berücksichtigt würden. Diesem Umstand sei mehr
als 10 Jahre lang Rechnung getragen worden. Von der willkürlichen Pra-
xisänderung der Vorinstanz profitierten nur marktmächtige Ketten, da der
an sie zu zedierende Anteil überproportional ansteige. Die gegen sie aus-
gesprochene letztmalige Verwarnung sei aufzuheben, weil sie ihre Mel-
dung der Inlandleistung auf Grund einer Rücksprache mit dem zuständigen
Verantwortlichen der Vorinstanz gemacht habe, der zu der vorgenomme-
nen Unterteilung der Lieferungen in vier Kategorien geraten habe. Diese
habe sie in ihrem Begleitschreiben vom 29. September 2015 erläutert. Des
Weiteren habe ihr der Leiter des Fachbereichs Ein- und Ausfuhr der Vor-
instanz mit Email vom 19. Dezember 2014 bereits in der Vorjahresperiode
zugesichert, dass die Lieferungen an die B._______ AG und die
C._______ als Inlandleistung anerkannt würden. Dies, weil er gewusst
habe, dass das Unternehmen C._______ den grössten Teil der Kartoffeln
an seinen Marktständen direkt an die Konsumenten verkaufe. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb sich dies ein Jahr später geändert haben sollte. Zudem
habe sie vor der Anmeldung ihrer Inlandleistung mit ihren Kunden gespro-
chen und ihre Händler teilweise besucht, die bestätigt hätten, dass sie Di-
rektverkäufe an die Endverbraucher tätigten. Es werde verlangt, dass sie
dies beweise, was nicht möglich sei, da ihre Kunden ihr nicht ohne Weite-
res Einblick in ihre Bücher geben würden.
C.
Am 11. März 2016 beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde.
Sie erklärt, bei indirekten Lieferungen in den HOREKA-Kanal handle es
sich um Lieferungen an den Grosshandel, weshalb solche nie als Inland-
leistung berücksichtigt worden seien. Wie aus seiner Stellungnahme her-
vorgehe, habe ihr Mitarbeiter der Beschwerdeführerin nur mitgeteilt, dass
es sei kein Problem sei, wenn sie ihre Verkäufe an den Detailhandel, an
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die Restaurants usw. jeweils in einzelne Spalten unterteile. Er habe jedoch
nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin auch eine Spalte für Verkäufe
an andere Abpackbetriebe oder an den Grosshandel machen könne. Des
Weiteren treffe die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, wonach
die Email des Leiters ihres Fachbereichs Ein- und Ausfuhr vom Dezember
2014 die Zusicherung enthalte, dass Lieferungen an die B._______ AG
und die C._______ als Inlandleistung anerkannt würden. Der Leiter des
Fachbereichs erkläre diesbezüglich, dass es in dieser Email lediglich da-
rum gegangen sei, Doppelmeldungen verschiedener Abpackbetriebe ei-
nem Betrieb zuordnen zu können, wobei die Frage, ob bestimmte Lieferun-
gen an den Gross- oder den Detailhandel erfolgt seien, nicht aufgeworfen
worden sei. Sollten die HOREKA-Händler der Beschwerdeführerin auch
Direktverkäufe an Konsumenten getätigt haben, müssten diese anrechen-
baren Inlandleistungen nachgewiesen werden können, wie dies der Be-
schwerdeführerin vom Fachbereichsleiter auch mitgeteilt worden sei. Es
genüge nicht, wenn die von der Beschwerdeführerin belieferten Unterneh-
men dieser bestätigten, dass sie auch Direktverkäufe an den Endverbrau-
cher machten; die für den Detailhandel verkauften Mengen müssten nach-
gewiesen werden können. Das Bundesamt gehe von der Rechtmässigkeit
der deklarierten Inlandleistung aus und könne nur stichprobeweise Kontrol-
len durchführen. Es sei stets klar kommuniziert worden, dass nur Mengen,
die die Abpackbetriebe an den Detailhandel oder an den HOREKA-Kanal
geliefert hätten, gemeldet werden dürften. Lieferungen an den Grosshan-
del seien verordnungskonform nie anerkannt worden.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 erklärt die Beschwerdeführerin, wäre ihr
vom Mitarbeiter der Vorinstanz nicht zu der Unterteilung der Meldung ihrer
Inlandleistung geraten worden, hätte sie den damit verbundenen Aufwand
nicht betrieben. Der fragliche Mitarbeiter räume mit der Formulierung „so-
viel ich mich erinnere“ ein, dass er sich seiner Aussage nicht sicher sei.
Was die Aussage des Fachbereichsleiters angehe, so entspreche diese
nicht der Wahrheit, was seine Email vom 19. Dezember 2014 zeige. Die
Unternehmen C._______ und B._______ AG erinnerten sich ebenfalls an
das betreffende Gespräch. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass un-
möglich verlangt werden könne, dass ihre Kunden ihr gegenüber ihre Ab-
satzkanäle offenlegten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Akt der Vorinstanz vom 30. Dezember 2015 unterliegt
als Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG, zitiert in E. 2), zumal keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG greift.
Die Beschwerdeführerin ist als materielle Adressatin der angefochtenen
Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c
VwVG). Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG)
sowie an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl.
Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1, hier mass-
gebende Fassung vom 1. Januar 2015) legt innerhalb der welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion
und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., Art. 21 LwG
betreffend Zollkontingente).
Die Landwirtschaftsgesetzgebung wird diesbezüglich in der – unter ande-
rem gestützt auf Art. 21 Abs. 2 sowie Art. 177 LwG – vom Bundesrat erlas-
senen Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV, SR 916.01 in
der hier massgebenden Fassung vom 1. Dezember 2015, AS 2011 5325,
2012 3437, 2013 3931, 2014 4001, 2014 979, 2015 1759, 2015 323,
2015 4545, 2015 4547) konkretisiert. Danach bedarf die Einfuhr der in An-
hang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeug-
nisse einer Generaleinfuhrbewilligung (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die Zollkontin-
gente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 der
Verordnung festgelegt (Art. 10 AEV). Als Inlandleistung gilt die Übernahme
von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qua-
lität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Er-
zeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Pro-
dukteverordnungen festgelegt (Art. 21 Abs. 1 AEV).
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Das Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) wird gemäss Art. 37 Abs. 1 AEV
in die Warenkategorien Saatkartoffeln (Bst. a), Speisekartoffeln (Bst. b) und
Veredelungskartoffeln (Bst. c) aufgeteilt. Anteile am Teilzollkontingent Kar-
toffeln werden nach der Inlandleistung der einzelnen Organisation bzw. des
einzelnen Betriebs im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend ge-
machten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt (Art. 40 Abs. 1 AEV). Das
Bundesamt teilt nur Personen einen Kontingentsanteil am Teilzollkontin-
gent Kartoffeln zu, wenn ihre Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt
(Art. 40 Abs. 2 AEV). Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr (Art. 11
AEV). Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat
(Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode
(Art. 41 Abs. 2 AEV). Die Gesuche um Anteile am Teilzollkontingent Kartof-
feln müssen bis spätestens am 30. September vor Beginn der Kontingents-
periode eintreffen (Art. 42 AEV). Die geltend gemachte Inlandleistung
muss nachweisbar sein (Art. 41 Abs. 3 AEV).
3.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz Lieferungen der Be-
schwerdeführerin von 896'035 kg Nettogewicht an die 11 folgenden Unter-
nehmen (vgl. Beschwerdebeilage 7) als Lieferungen an den Grosshandel
qualifiziert und diese deshalb nicht als Inlandleistung i.S.v. Art. 41 Abs. 1
Bst. b AEV anerkannt:
B._______ AG 19'300 kg
(…) 100'350 kg
(…) 95'165 kg
(…) 70'939 kg
C._______ 57'755 kg
(…) 82'280 kg
(…) 102'736 kg
(…) 37'290 kg
(…) 50'420 kg
(…) 169'440 kg
(…) 110'360 kg
Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf
den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV
wird von ihr zu Recht nicht in Frage gestellt.
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Seite 8
3.1 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungs-
rechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung ge-
langen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systemati-
sche und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre
und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus
bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zu-
erkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Ge-
biet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vor-
dergrund, wobei Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestim-
mung bildet. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die
rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn
der Norm wiedergibt (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.2, 141 V 221 E. 5.2.1;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 177 ff., m.w.H.).
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV gilt bei Speisekar-
toffeln als Inlandleistung „die Menge der konsumfertig abgepackten inlän-
dischen Speisekartoffeln, die die Abpackbetriebe während der Bemes-
sungsperiode an den Detailhandel geliefert haben“. Dass dieser eindeutige
Wortlaut, der einzig Lieferungen an den Detailhandel berücksichtigt und
somit implizit solche an den Grosshandel für die Berechnung der Inland-
leistung ausschliesst, den wirklichen Sinn der Norm nicht wiedergäbe, ist
nicht ersichtlich.
Der Bundesrat hat nach der Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der
Agrarpolitik, Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002), Neues Landwirtschaftsge-
setz (BBl 1996 IV 1 ff., 119, nachfolgend Botschaft) dafür zu sorgen, dass
die gleiche Inlandware nicht missbräuchlich, in Umgehung des gesetzge-
berischen Willens auf den verschiedenen Vermarktungsstufen mehrmals
als Inlandleistung angerechnet wird (vgl. auch Urteil des BVGer
A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.3.4). In derselben Botschaft
wird mit Bezug auf Inlandleistung bei Schlachtvieh und Fleisch zudem fest-
gehalten, dass es bei der Festlegung von Leistungskriterien nicht allein da-
rum gehe, nur echte Leistungen zu berücksichtigen. Die zu erbringenden
Leistungen müssten insbesondere auch quantifizierbar, erfassbar und kon-
trollierbar sein, wobei die Wahl der Kriterien so getroffen werden sollte,
dass Missbräuche weitgehend ausgeschaltet werden könnten (vgl.
Botschaft, BBl 1996 IV 160).
Der Schluss nur Leistungen an den Detailhandel bzw. – wie hier zur Dis-
kussion stehend – nur direkte Leistungen in den HOREKA-Kanal und keine
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Leistungen an bzw. über den Grosshandel als Inlandleistung anzuerken-
nen, ist mit diesen Zielsetzungen ohne Weiteres vereinbar; ungeachtet
dessen, dass der Wortlaut der Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV –
anders als derjenige von Art. 41 Abs. 1 Bst. a – diese Unterscheidung nicht
explizit vorsieht.
3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass keines der von der Be-
schwerdeführerin in der Bemessungsperiode belieferten 11 Unternehmen
zum HOREKA-Kanal gehört. Bei der B._______AG und der C._______
handelt es sich um Abpackbetriebe (vgl. act. 2 Vorakten: Zuteilungsverfü-
gung vom 30. Dezember 2014). Dass diese Unternehmen selber keine In-
landleistungen melden, ist somit unbeachtlich.
Ob die in Frage stehenden Betriebe, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht, effektiv auch Direktverkäufe an Konsumenten getätigt haben, kann
offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz zwar ange-
boten, Bestätigungen ihrer Kunden zur Untermauerung dieses Vorbringens
beizubringen, hat es jedoch selbst im Beschwerdeverfahren unterlassen,
entsprechende Belege zu den Akten zu reichen. Da die Beschwerdeführe-
rin allerdings auch erklärt, dass es für sie als kleine Firma unmöglich sei,
den Nachweis für den Direktverkauf zu erbringen, womit sie zum Ausdruck
bringt, dass ihr die erforderliche, genaue Bezifferung der an den Endver-
braucher verkauften Mengen nicht möglich sei, durfte die Vorinstanz
ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3) auf die Ab-
nahme der angebotenen Beweise verzichten und davon ausgehen, dass
die Beschwerdeführerin den Nachweis – der ihr sowohl gemäss Art. 41
Abs. 3 AEV als auch nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB
obliegt – nicht erbringen kann.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit dem Schreiben
der Vorinstanz vom 24. April 2015, der Auskunft eines Mitarbeiters sowie
der Email des Leiters des Fachbereichs Ein- und Ausfuhr der Vorinstanz
vom auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben
bzw. auf den darauf gestützten Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrau-
ens in staatliches Verhalten.
Dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf ein bestimmtes Verhalten
der Vorinstanz nachteilige Dispositionen getroffen hätte, ist nicht erkennbar
und wird von ihr im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht.
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Allfällige auf Treu und Glauben gestützte Ansprüche könnten bereits aus
diesem Grund nicht anerkannt werden (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1).
Ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi-
cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhal-
ten der Behörde, bestünde im Übrigen nur dann, wenn das behördliche
Verhalten sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende An-
gelegenheit bezöge, die Behörde, welche gehandelt hat, hierfür zuständig
wäre oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zustän-
dig hätte betrachten dürfen und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres hätte
erkennen können (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1). Auch diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe Lieferungen
der Abpackbetriebe, zu denen indirekte Lieferungen in den HOREKA-Ka-
nal gehörten, stets verordnungskonform nicht als Inlandleistung anerkannt.
Die Beschwerdeführerin legt nichts ins Recht und macht auch nicht sub-
stantiiert geltend, dass die Vorinstanz bewusst eine gesetzwidrige Praxis
ausgeübt oder geduldet und dadurch eine Grundlage für aus dem Vertrau-
ensschutz fliessende Ansprüche geschaffen hätte.
Lieferungen der Beschwerdeführerin an die Unternehmen (Namen) wur-
den von der Vorinstanz denn bereits in der Kontingentsperiode 2014 nicht
als Inlandleistung anerkannt (vgl. Verfügung vom 30. Dezember 2014;
act. 2 Vorakten S. 3 Bst. D sowie Eingabe der Beschwerdeführerin vom
11. Dezember 2014).
Mit Schreiben vom 24. April 2015 hat die Vorinstanz lediglich ihre Informa-
tion, wonach die Kontingentszuteilung 2016 analog dem Vorjahr erfolgen
werde, dahingehend erläutert, dass als Inlandleistung Lieferungen an den
Detailhandel sowie an den HOREKA-Kanal gelten würden. Damit betrifft
dieses Schreiben zwar die Inlandleistung für die Kontingentsperiode 2016,
ist jedoch wiederum sehr allgemein gehalten; zu der Frage, ob eine be-
stimmte Lieferung die Voraussetzungen für die Inlandleistung erfüllt, wird
keine Aussage gemacht.
4.2 Bezüglich seiner Auskunft an die Beschwerdeführerin nimmt der Mitar-
beiter der Vorinstanz in deren Vernehmlassung wie folgt Stellung:
"Ich kann bestätigen, dass mir Herr X._______ über die Anmeldung der Inlandleistung an-
gerufen hat. So viel ich mich erinnere, hat er mich unter anderem gefragt, ob er eine Liste
seiner Verkäufe in getrennten Spalten darstellen kann. Ich habe ihm geantwortet, dass es
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kein Problem sei, die Verkäufe zu trennen (z.B. eine Spalte für die Verkäufe an den Detail-
handel, eine weitere Spalte für die Verkäufe an die Restaurants, usw.). Aber ich habe ihm
auf keinen Fall gesagt, dass er auch eine Spalte für Verkäufe an andere Abpackbetriebe
und eine andere an den Grosshandel machen kann. Nachdem die A._______ AG bereits
eine Verwarnung infolge unserer Verfügung vom 30.12.2014 für die Einfuhrrechte 2015 er-
halten hat (Lieferungen an Abpackbetriebe und Grosshandel, Lieferungen in Z._______),
war es für mich klar, dass Herr X._______ solche Verkäufe nicht auf der Liste für die Ein-
fuhrrechte 2016 melden würde."
Mit dieser Empfehlung hat sich der Mitarbeiter der Vorinstanz lediglich zu
der Darstellungsweise der Meldung geäussert, jedoch keine Zusicherung
im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des gemeldeten Sach-
verhalts oder der Frage abgegeben, welche Lieferungen einer entspre-
chenden Auflistung als Inlandleistung anerkannt würden. Mit Bezug auf die
Inlandleistung der Beschwerdeführerin für die Kontingentsperiode 2016 hat
die Vorinstanz erst in der angefochtenen Verfügung einen verbindlichen
Standpunkt eingenommen. Da die Darstellung der Meldung damit keinen
Einfluss auf rechtliche Würdigung des Sachverhalts und somit keine Nach-
teilige Wirkung für die Beschwerdeführerin hatte, ist es unbeachtlich, ob
sich der Mitarbeiter der Vorinstanz detailgetreu an seine damalige Aussage
erinnert.
4.3 Der Inhalt der Email des Leiters des Fachbereichs Ein- und Ausfuhr der
Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin (vgl. Be-
schwerdebeilage 2) lautet wie folgt:
"Guten Tag Herr X._______, Vielen Dank für ihr Schreiben. In dem Fall benötigen wir noch
die schriftlichen Bestätigungen von D._______, B._______ und C._______, dass sie ein-
verstanden sind mit dieser Lösung."
Der Fachbereichsleiter nimmt im Rahmen der Vernehmlassung der Vor-
instanz wie folgt dazu Stellung:
"Ich habe der Beschwerdeführerin nie einen Kontingentsanspruch zugesichert. Bei der er-
wähnten E-Mail ging es einzig und allein darum, Doppelmeldungen (d.h. seitens der Be-
schwerdeführerin und gleichzeitig von anderen Abpackbetrieben gemeldete Mengen) ei-
nem Abpackbetrieb zuordnen zu können. Da es sehr viele solcher Doppelmeldungen gab,
mussten diese einem Abpackbetrieb zugeordnet werden. Dafür standen wir in Kontakt mit
den betroffenen Abpackbetrieben und haben von ihnen verlangt, die Berechtigungen unter-
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einander zu klären. Die Frage, ob die Lieferungen an Grossisten oder Detailhändler erfolg-
ten, wurde dabei weder aufgeworfen noch besprochen. Die Aussage, ich hätte einen Kon-
tingentsanspruch bestätigt, ist falsch."
Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, betrifft diese Email die Kon-
tingentsperiode 2014, die im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegen-
stand bildet. Es gibt ferner auch keinen Grund dafür, die Aussage des
Fachbereichsleiters, wonach es darin lediglich darum gegangen sei, Dop-
pelmeldungen der Abpackbetriebe einem bestimmten Unternehmen zuzu-
ordnen, in Zweifel zu ziehen. Diese wird vielmehr durch die Akten gestützt
(vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 30. Dezember 2014). Damit ist – mit
Blick auf den Vertrauensschutz – unbeachtlich, wie die Beschwerdeführe-
rin geltend macht, ob die C._______ Kartoffeln auch an Konsumenten ver-
kauft bzw. wie der diesbezügliche Kenntnisstand des Fachbereichsleiters
war. Wie dargelegt, liegt die Beweislast dafür, dass sie den Detailhandel
oder HOREKA-Kanäle beliefert hat, bei der Beschwerdeführerin, was ihr,
wie aus der Beschwerdeschrift (S. 2) hervorgeht, vom Leiter des Fachbe-
reichs entsprechend mitgeteilt wurde.
5.
Wie ausgeführt, stellen die Lieferungen der Beschwerdeführerin im Um-
fang von 896'035 kg entgegen deren Meldung keine Inlandleistung i.S.v.
Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV dar.
Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass mit der unzulässigen
Meldung eine Widerhandlung gegen die AEV vorliegt.
Das LwG sieht bei Widerhandlungen gegen dessen Ausführungsbestim-
mungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verschiedene
Verwaltungsmassnahmen vor: Verwarnung; Entzug von Anerkennungen,
Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen; Ausschluss von Berechti-
gungen; Ausschluss von der Direktvermarktung; Ablieferungs-, Annahme-
und Verwertungssperre; Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmun-
gen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrau-
ten Organisation; die Beschlagnahme sowie die Belastung mit einem Be-
trag bis höchstens Fr. 10‘000.– (Art. 169 Abs. 1 Bst. a bis h LwG).
Die von der Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin mit der angefochte-
nen Verfügung ausgesprochene – in Art. 169 Abs. 1 Bst. a LwG als mildes-
tes Mittel vorgesehene – letztmalige Verwarnung erscheint unter diesen
Umständen als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Zumal die
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Seite 13
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 bereits einmal
wegen einer unrechtmässig geltend gemachten Inlandleistung verwarnt
wurde.
Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vertrauens-
schutz vorgebrachten Gründe vermögen daran nichts zu ändern.
6.
Da sich auf Grund der vorangehenden Erwägungen die Dispositivziffern 1
und 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmässig erweisen, ist das
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Dispositivzif-
fer 3, mit der ihr für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 212.– auferlegt wurde, ebenfalls abzuweisen.
7.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist daher abzu-
weisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 1‘000.– der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von der Be-
schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu entneh-
men.
9.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und ebenso wenig
der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.– werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kinga Jonas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Oktober 2016