B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5902/2013
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Adrian Gautschi.
Parteien
WHEELS Logistics GmbH & Co. KG,
Hansestrasse 6, DE-48165 Münster,
vertreten durch Patentanwalt Dr. Erich Hasler,
Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG,
Elestastrasse 8, 7310 Bad Ragaz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wheely AG,
Fraumünsterstrasse 9, 8001 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und Kim Leuch,
Walder Wyss AG,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 12209,
IR 686'867 WHEELS / CH 622'158 WHEELY.
B-5902/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin meldete am 14. Oktober 2011 die Wortmarke
CH 622'158 WHEELY bei der Vorinstanz an, welche die Eintragung des für
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 39 und 42 beanspruchten
Zeichens am 7. November 2011 auf der Publikationsplattform
bekannt gab.
B.
Am 7. Februar 2012 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, ge-
stützt auf ihre internationale Wortmarke IR 686'867 WHEELS, gegen diese
Eintragung vollumfänglich Widerspruch. Die Widerspruchsmarke war am
22. Oktober 1997 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen
worden:
9 Supports de données de tout genre, avec des programmes d'ordina-
teurs enregistrés (information en code machine).
39 Services et travaux d'entreprise de logistique, en particulier en ce qui
concerne la logistique de transport, de distribution et de dépôt; ser-
vices et travaux d'entreprise de transport.
42 Établissement de programmes pour le traitement d'information.
Die Marke beruht auf einer deutschen Basiseintragung und wurde am
23. Februar 1999 nachträglich für das Gebiet der Schweiz benannt. Der
Widerspruch wird mit dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen
den Marken begründet.
C.
Mit Widerspruchsantwort vom 11. Juni 2012 bestritt die Beschwerdegeg-
nerin das Bestehen einer Verwechslungsgefahr und erhob die Einrede, die
Widerspruchsmarke sei für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen
nicht rechtserhaltend gebraucht worden. Zum Beispiel fehle die Schweiz
bei den europäischen Niederlassungen der Beschwerdeführerin auf deren
Webseite.
D.
Mit Replik vom 17. Dezember 2012 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr
Vorbringen mit dem Hinweis auf ihre gleichnamige Schweizer Tochterge-
sellschaft, ihre in der Schweiz verkehrenden Lastwagen mit der Wider-
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Seite 3
spruchsmarke, hierher versandte Rechnungen, die Verteilung von Daten-
trägern sowie auf ihre Webseite mit besonderem Kundenzugriff
.
E.
Die Beschwerdegegnerin widersetzte sich dieser Darstellung mit Duplik
vom 17. Juni 2013. Sie bestritt den Beweiswert der eingereichten Ge-
brauchsbelege und die rechtserhaltende Wirkung des Logos "Wheels Lo-
gistics" mit stilisierter Schreibweise für die Widerspruchsmarke.
F.
Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Verfügung vom 17. September
2013 vollumfänglich ab und führte zur Begründung aus, die eingereichten
Belege machten einen markenmässigen Gebrauch der Widerspruchsmar-
ke im relevanten Zeitraum nicht glaubhaft. Entweder seien die Belege un-
datiert, stammten nicht aus dem relevanten Gebrauchszeitraum oder zeig-
ten die Widerspruchsmarke ohne funktionellen Zusammenhang mit den
eingetragenen Waren. Auch die eidesstattliche Erklärung des Geschäfts-
führers der Beschwerdeführerin habe nicht genügend Beweiskraft. Auf eine
Beurteilung relativer Ausschlussgründe könne verzichtet werden.
G.
Gegen diese Verfügung führte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober
2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag:
"Der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum im Wider-
spruchsverfahren Nr. 12209 vom 17. September 2013 sei aufzuheben und der
Widerspruch gegen die schweizerische Marke Nr. 622 158 'WHEELY' sei voll-
umfänglich gutzuheissen.
Eventualiter: Der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigen-
tum im Widerspruchsverfahren Nr. 12209 vom 17. September 2013 sei aufzu-
heben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –"
Zur Begründung machte sie geltend, der Gebrauch der Widerspruchs-
marke sei in der Gesamtwürdigung der Beweismittel für alle eingetragenen
Waren und Dienstleistungen glaubhaft. Ihr Firmenbuchauszug und der
Handelsregisterauszug ihrer Schweizer Schwestergesellschaft, deren Bi-
lanz und Erfolgsrechnung und eine zweite eidesstattliche Erklärung ihres
Geschäftsführers seien dafür ebenso zu berücksichtigen wie der belegte
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Gebrauch in der Wortkombination "Wheels logistics" als Wort-/Bildzeichen
auf Lieferscheinen, Rechnungen, Geschäftspapieren, Geschäftsunterla-
gen und im Firmenauftritt, da das Zeichen dadurch in seinem kennzeichen-
mässigen Kern nicht verändert werde. Ergänzend äusserte sie sich zur
Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.
H.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver-
nehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Begründung der ange-
fochtenen Verfügung, die Beschwerde abzuweisen.
I.
Die Beschwerdegegnerin bestritt mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar
2014 teils die Zulässigkeit und teils den Tatsachengehalt, die Relevanz o-
der die Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel. Zu Unrecht berufe sich
die Beschwerdeführerin auf angebliche Gebrauchshandlungen von Drittfir-
men. Ihren Gebrauch des Zeichens belege sie nur als Geschäftsbezeich-
nung und Firma, aber nicht als produktidentifizierendes Unterscheidungs-
merkmal im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren und Dienstleis-
tungen. Zudem verfremdeten der Zusatz "logistics" und die Schreibweise
"ΞΞ" für "EE" den Gesamteindruck der geltend gemachten Zeichen und
verhinderten deren rechtserhaltende Wirkung. Zusätzlich verneinte sie das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr.
J.
Mit Replik vom 28. März 2014 rechtfertigte die Beschwerdeführerin die Ein-
reichung ergänzender Beweismittel im Beschwerdeverfahren und entgeg-
nete, spätestens damit sei der rechtserhaltende Gebrauch ihrer Marke für
alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen glaubhaft gemacht. Na-
mentlich sei auch der stellvertretende Markengebrauch durch das Schwei-
zer Unternehmen Wheels Logistics GmbH ihr anzurechnen und wirke das
auf Lieferscheinen, Rechnungen und Geschäftspapieren verwendete Logo
"Wheels logistics" rechtserhaltend für ihre Marke. Sie hielt am Bestehen
einer Verwechslungsgefahr fest.
K.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 10. Juni 2014 an ihren bis-
herigen Anträgen und Ausführungen fest.
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Seite 5
L.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
M.
Auf die weiteren Vorbringen ist in den folgenden Erwägungen einzugehen,
soweit sie rechtserheblich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Widersprechende hat die Beschwerdeführe-
rin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, als Adressatin ist sie
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1
Bst. a-b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht
erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Die Vorinstanz hat ihre Prüfung auf die Frage des rechtserhaltenden
Gebrauchs der Widerspruchsmarke beschränkt, sie verneint und den Wi-
derspruch darum ohne Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr abge-
wiesen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin ist damit
nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur für die Frage
des rechtserhaltenden Gebrauchs zu bejahen und die Sache bei Gutheis-
sung der Beschwerde zur Prüfung der Verwechslungsgefahr an die Vorin-
stanz zurückzuweisen (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteile des BVGer
B-3547/2013 vom 1. April 2014 E. 2 "Koala/Koala"; B-6378/2011 vom
15. August 2013 E. 2 "Fuciderm/Fusiderm").
1.3 Die Beschwerdegegnerin rügt, durch nachträglich im Beschwerdever-
fahren eingereichte Gebrauchsbelege, mehr als das Vierfache dessen,
was sie der Vorinstanz eingereicht habe, verkürze die Beschwerdeführerin
den Rechtsmittelweg und sei das Bundesverwaltungsgericht gezwungen,
sozusagen als erste Instanz darüber zu entscheiden. Deshalb sollte kein
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reformatorischer Entscheid gefällt werden können. Sofern die Beschwer-
degegnerin damit sinngemäss die Legitimation der Beschwerdeführerin auf
ein reformatorisches Urteil infrage stellt, ist ihr allerdings entgegen zu hal-
ten, dass die Beschwerde dennoch an der Beweiskraft der ursprünglich
eingereichten Belege festhält und dass die Beweiswürdigung sich vor al-
lem an der Qualität und nicht der Anzahl der Belege orientiert. Ob über die
Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs, sollte sich die angefochtene Ver-
fügung als unzutreffend erweisen, in reformatorischem oder kassatori-
schem Sinn zu entscheiden ist, vermag die Legitimation der Beschwerde-
führerin darum nicht zu beeinflussen.
Auf die Beschwerde, beschränkt auf die Frage des rechtserhaltenden Ge-
brauchs der Widerspruchsmarke im Eventualstandpunkt der Beschwerde,
ist damit teilweise einzutreten.
2.
2.1 Eine Widerspruchsmarke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang
mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie bean-
sprucht wird (Art. 11 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 [MSchG, SR 232.11]). Hat der Inhaber die Marke hingegen während
eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht, kann
er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige
Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Der feh-
lende Gebrauch einer Marke wird allerdings nicht von Amtes wegen be-
rücksichtigt (Urteile des BVGer B-246/2008 vom 26. September 2008 E. 2
"Red Bull/Dancing Bull"; B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 4 "Ad-
wista/Advista"; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz. Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 32 N. 2). Widersprechende
haben den Gebrauch der Widerspruchsmarke vielmehr glaubhaft zu ma-
chen, falls die Gegenseite den Nichtgebrauch der älteren Marke behauptet
(Art. 32 MSchG). Die Nichtgebrauchseinrede muss formell in der ersten
Stellungnahme der Widerspruchsgegnerin an die Vorinstanz erhoben wer-
den (Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
[MSchV, SR 232.111]; Urteil des BVGer B-40/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 2.2 "Egatrol/Egatrol"; vgl. LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz. Muster-
und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 32 N. 6). Der Zeitraum, für den der
Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen ist, bestimmt sich
rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt dieser Einrede (Urteile des BVGer
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Seite 7
B-4465/ 2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.2 "Life"; B-3416/2011 vom 17. Feb-
ruar 2012 E. 3.1 "Life/Mylife"; MARKUS WANG, in: Noth/Bühler/Thouvenin
[Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, Art. 12 N. 9; KARIN BÜRGI LO-
CATELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, Schriften
zum Medien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 85, 2008, S. 116 mit Hin-
weisen). Bei der Glaubhaftmachung des Markengebrauchs im Sinne von
Art. 32 MSchG kommt den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13
Abs. 1 VwVG) eine so erhebliche Bedeutung zu, dass in Abweichung vom
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) von der Anwendbarkeit der Ver-
handlungsmaxime auszugehen ist (Urteile des BVGer B-4465/2012 vom
11. Juni 2013 E. 2.8 "Life"; B-3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3.1
"Life/Mylife"; B-246/2008 vom 26. September 2008 E. 2 "Red Bull/Dancing
Bull").
2.2 Das Zeichen muss in markenmässiger Art und Weise gebraucht wor-
den sein. Ein solcher Gebrauch liegt vor, wenn die Marke einerseits vom
Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung von Dritten angebracht
wurde (Art. 11 Abs. 3 MSchG) und andererseits von den Abnehmern als
Mittel zur Unterscheidung verschiedener Produkte im Sinne eines Hinwei-
ses auf deren betriebliche Herkunft erkannt werden kann (WANG, a.a.O.,
Art. 11 N. 7; WILLI, a.a.O., Art. 11 N. 14). Der funktionsgerechte, marken-
mässige, nämlich waren- oder dienstleistungsbezogene Gebrauch ist da-
bei vom bloss unternehmensbezogenen Gebrauch zu unterscheiden, auf-
grund dessen das Zeichen zwar als Unternehmenshinweis, aber nicht als
Kennzeichen bestimmter Waren oder Dienstleistungen verstanden wird
(Urteile des BVGer B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.4 "Life";
B-2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 5.2 "Solvay/Solvexx"; EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 1316 f.).
2.3 Kein markenmässiger Gebrauch sind zudem Vorbereitungshandlun-
gen wie die Herstellung von Kennzeichnungsmitteln und Werbemateria-
lien, sofern die Verkaufstätigkeit nicht tatsächlich aufgenommen wird (Urteil
des BVGer B-763/2007 vom 5. November 2007 E. 4 "K.Swiss/ K Swiss";
WILLI, a.a.O., Art. 11 N. 28; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 36 f.; vgl. MAR-
BACH, a.a.O., Rz. 1327; WANG, a.a.O., Art. 11 N. 49). Massstab für den er-
forderlichen, ernsthaften Markengebrauch sind die branchenüblichen Ge-
pflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen
sind Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen Um-
stände des Einzelfalls wie Grösse und Struktur des in Frage stehenden
Unternehmens (Urteile des BVGer B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.5
B-5902/2013
Seite 8
"Life"; B-5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 3.2.1 "Fünf Streifen/Fünf Strei-
fen"; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 38 ff.; ERIC MEIER, L'obligation d'usage
en droit des marques, Recherches juridiques lausannoises Vol. 22, 2005,
S. 50 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 11 N. 38). Kein ernsthafter Markengebrauch ist
etwa die bloss geringfügige oder nur kurzfristige Markennutzung für Pro-
dukte des Massenkonsums (Urteile des BVGer B-4465/2012 vom 11. Juni
2013 E. 2.5 "Life"; B-892/2009 vom 19. Juli 2009 E. 6.9 "Heidiland/Heidi-
Alpen"; WANG, a.a.O., Art. 11 N. 67, 72; s.a. MARBACH, a.a.O., Rz. 1343 ff.
mit Hinweisen).
2.4 Rechtserhaltend ist der Gebrauch einer Marke, wie sie im Register ein-
getragen ist (BGE 130 III 267 E. 2.4 "Tripp Trapp"; DAVID, a.a.O., Art. 11
N. 13; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 61; MARBACH, a.a.O., Rz. 1368). Abwei-
chungen vom Registereintrag können durch Konkretisierungen, Weglas-
sungen, grafische Umgestaltung oder das Hinzufügen von Elementen be-
wirkt werden (s.a. WANG, a.a.O., Art. 11 N. 78 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 11
N. 52 ff.; vgl. Urteil des BVGer B-648/2008 vom 27. Januar 2009 E. 5 mit
Hinweisen "Hirsch/Hirsch"). Sind sie nicht "wesentlich", gilt der Gebrauch
trotzdem als rechtserhaltend (Art. 11 Abs. 2 MSchG; Urteile des BVGer
B-7487/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.1 "Sparco/Sparq"; B-3416/2011 vom
17. Februar 2011 E. 4.4 "Life/Mylife"). Als unwesentlich gilt die Abwei-
chung, wenn sie die Unterscheidungskraft der Marke in ihrem Gesamtein-
druck nicht verändert (Art. 5 C Abs. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums vom 14. Juli 1967 [PVÜ, SR 0.232.04]). Ent-
scheidend ist dabei, dass der kennzeichnungskräftige Kern der Marke, der
das markenspezifische Gesamtbild prägt, seiner Identität nicht beraubt
wird (BGE 130 III 267 E. 2.4 "Tripp Trapp"; MARBACH, a.a.O., Rz. 1371; vgl.
Urteil des BVGer B-7508/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 8 "Ice/Ice
Cream"). Der von Art. 11 Abs. 2 MSchG angestrebte Spielraum des Mar-
keninhabers, die Schreib- und Darstellungshinweise seiner Marke an ver-
änderte Marktgewohnheiten anzupassen, ist dabei umso grösser, je kenn-
zeichnungskräftiger die Marke ist, da ihr erinnerungsfähiger Kern sich be-
hutsamen Anpassungen gegenüber länger bewahrt (Urteil des BVGer
B-4536/2007 vom 27. November 2007 E. 3.3 mit Hinweisen "Salaman-
der/Salamander").
2.5 Nach dem Territorialitätsprinzip muss der rechtserhaltende Gebrauch
einer Marke in der Schweiz erfolgt sein (Urteil des BGer 4A.253/2008 vom
14. Oktober 2008 E. 2.1 "Gallup"; BGE 107 II 360 E. 1.c "La San Marco";
WANG, a.a.O., Art. 11 N. 50; WILLI, a.a.O., Art. 11 N. 31; DAVID, a.a.O.,
Art. 11 N. 18). Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip ergibt sich aus
B-5902/2013
Seite 9
Art. 5 des Übereinkommens vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und
Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Marken-
schutz (SR 0.232.149.136); diese Bestimmung stellt den Markengebrauch
in Deutschland demjenigen in der Schweiz gleich (Urteil des BVGer
B-40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.4 "Egatrol/Egatrol"; WILLI, a.a.O.,
Art. 11 N. 33 ff.; MEIER, a.a.O., S. 109 ff.; PHILIPPE GILLIÉRON, L'usage à
titre de marque en droit suisse, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informa-
tions- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2005 [Sonderheft], S. 108; MARBACH,
a.a.O., Rz. 1349 ff.). Welche Handlungen in Deutschland als Markenge-
brauch zu qualifizieren sind, beurteilt sich nicht nach deutschem, sondern
nach schweizerischem Recht (BGE 100 II 230 E. 1 mit Hinweisen "Mi-
rocor"; DAVID, a.a.O., Art. 11 N. 20).
2.6 Glaubhaftmachen bedeutet, dem Gericht aufgrund objektiver Anhalts-
punkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht
bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Uh-
renarmband [3D]"; 120 II 393 E. 4.c; 88 I 12 E. 5.a; Urteil des BVGer
B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.8 "Life"; WILLI, a.a.O., Art. 32 N. 7;
CHRISTOPH GASSER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzge-
setz [MSchG], 2009, Art. 32 N. 21; WANG, a.a.O., Art. 12 N. 62). Es braucht
keine volle Überzeugung des Gerichts, doch muss dieses zumindest die
Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen
als das Gegenteil (Urteile des BVGer B-4465/2012 vom 11. Juni 2013
E. 2.8 "Life"; B-4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4 "Exit/Exit one";
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 482; DAVID,
a.a.O., Art. 12 N. 16; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 191). Alle relevanten Be-
weise sind umfassend nach freier Überzeugung zu würdigen (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; Urteil des BVGer
B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 3.3.2; PHILIPP J. DANNACHER, Beweis-
rechtliche Besonderheiten der immaterialgüterrechtlichen Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, sic! 2014, S. 276; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 483; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-
waltspraxis Bd. X, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.140). Wesentlich ist dabei eine Ge-
samtwürdigung; diese kann auch durch Beweismittel beeinflusst werden,
die bei isolierter Betrachtung ungenügend sind (MARBACH, a.a.O.,
Rz. 1363; vgl. Urteil des BVGer B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007
E. 5.1 "Diva Cravatte/DD Divo Diva").
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Seite 10
Als mögliche Belege für den rechtserhaltenden Gebrauch dienen Urkun-
den (Rechnungen, Lieferscheine) und Augenscheinobjekte (Etikettenmus-
ter, Verpackungen, Kataloge, Prospekte). Alle Belege müssen sich auf den
massgeblichen Zeitraum vor der Einrede des Nichtgebrauchs beziehen,
was deren einwandfreie Datierbarkeit voraussetzt. Undatierbare Belege
können aber unter Umständen in Kombination mit anderen, datierbaren
berücksichtigt werden (Urteile des BVGer B-4465/2012 vom 11. Juni 2013
E. 2.9 "Life"; B-3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Life/Mylife";
B-4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4 "Exit/Exit one"; BÜRGI LOCA-
TELLI, a.a.O., S. 192; vgl. MARBACH, a.a.O., Rz. 1365).
Keine erhöhte Beweiskraft kommt "eidesstattlichen Versicherungen" aus-
ländischen Rechts zu (Urteile des BVGer B-3294/2013 vom 1. April 2013
E. 5.2 "Koala/Koala's March"; s.a. THOMAS RITSCHER, Affidavits und andere
Erklärungen [zu Artikel 117 (1) g und Regel 72 (3) EPÜ], sic! 2001, S. 693).
Unter solchen "Versicherungen" sind schriftliche Erklärungen von Tatsa-
chen zu verstehen, die unter strafrechtlich sanktionierter Bekräftigung der
Wahrheit in einer bestimmten Form abgegeben werden (MARK SCHWEI-
ZER/CHRISTIAN EICHENBERGER, Schriftliche Zeugenaussagen, Jusletter
vom 28. Februar 2011, Rz. 21 mit Hinweisen; vgl. für das deutsche Recht
etwa DIETER KALLERHOFF, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], Verwaltungs-
verfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 27 N. 1). Das schweizeri-
sche Recht kennt ein entsprechendes Rechtsinstitut nicht (s. Urteil des
BVGer B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 5.4.6 "Life"). Solche "Versiche-
rungen" sind somit als blosse Parteibehauptungen zu würdigen (Urteile des
BGer 5A.507/2010, 5A.508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; Urteile
des BVGer B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 5.2 "Koala/Koala's March";
B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 5.4.6 "Life"; B-7191/2009 vom 8. April
2010 E. 3.3.3 mit Hinweisen "Yo/Yog"), auch wenn sie im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind und in Verbindung mit an-
deren Belegen zur Rechtsfindung beitragen können (vgl. Urteil des BVGer
B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 5.2 "Koala/Koala's March").
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde die Einrede des Nichtgebrauchs mit Wider-
spruchsantwort vom 11. Juni 2012 erhoben, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin den rechtserhaltenden Gebrauch für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis
11. Juni 2012 glaubhaft zu machen hat (vgl. E. 2.1). Sie legte der Vor-
instanz dafür als Beleg vor: Einen Handelsregisterauszug der Wheels Lo-
gistics GmbH, St. Gallen, zwei Abbildungen von Lastwagen, die mit ihrer
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Seite 11
Marke beschriftet sind, Screenshots ihrer Webseite >, eine "eidesstattliche Versicherung" (Erklärung) des Ge-
schäftsführers der Wheels Verwaltungs-GmbH, Josef Westermanns, die
am gleichen Sitz wie die Beschwerdeführerin domiziliert ist, eine tabellari-
sche Aufstellung ihrer Ladungen von 2006-2011, Screenshots interner
Computerprogramme (Kalkulation und Spedition), 15 Kopien von an Kun-
den gerichteten Rechnungen aus den Jahren 2009-2011, das Bild einer
USB-Karte und das Ergebnis einer Recherche auf der Webseite der
schweizerischen Handelsregister .
3.2 Die Vorinstanz befand, der Handelsregisterauszug, die Abbildungen
von Lastwagen, die Screenshots, die Aufstellung von Ladungen und die
Abbildung der USB-Karte seien nicht datiert, ohne ersichtlichen Bezug zu
den eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen und deshalb nicht
aussagekräftig. Die im Bild des Speditionsprogramms aufgeführten Ladun-
gen lägen nach dem relevanten Zeitraum und die Verwendung des stilisier-
ten Logos "Wheels logistics" auf den eingereichten Rechnungen sei firmen-
und nicht markenmässig erfolgt. Insbesondere erscheine die Marke nie in
den Rechnungspositionen. Auch der eidesstattlichen Versicherung könne
als solcher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gebrauchs der Wi-
derspruchsmarke entnommen werden. Die Glaubhaftmachung sei damit
misslungen.
3.3 Mit der Beschwerde und der Beschwerdereplik hat die Beschwerdefüh-
rerin zusätzliche Belege eingereicht: Ausdrucke ihres aktuellen Webauf-
tritts und der im öffentlichen Internetar-
chiv abgelegten, früheren Versionen der Ein-
stiegsseite vom 23. Februar 2010 sowie vom 8. Februar, 22. November
und 22. Dezember 2011, eine "Webanalytics"-Statistik der Zugriffe von
2009-2013 auf diese Webseite, Bilder von Lastwagen mit Logos wie
"WHΞΞLS LOGISTICS" oder "WHΞΞLS Road Rail" und Datumsangaben
vom Fotoapparat oder Computer, auf dem sie gespeichert sind; Kopien von
Offerten, Rechnungen für Transporte, Begleitschreiben, weiterer Korres-
pondenz und von Lieferscheinen, von Bestellungen von Auto- und Planen-
beschriftungen, Folien-Präsentationen bei Kunden, ihrem Rechnungsab-
schluss 2008/2009, Abbildungen von Briefpapier, einem Flugblatt, einer
Schreibtischunterlage und anderer Waren mit dem Logo "WHΞΞLS LOGIS-
TICS", Screenshots aus internen Softwaresystemen der Beschwerdeführe-
rin, Screenshots der Internetseite eines Kunden und eidesstattliche Erklä-
rungen der Geschäftsführer zweier Kunden, Flugaufnahmen vom Sitz der
Beschwerdeführerin sowie zwei weitere eidesstattliche Versicherungen
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Seite 12
des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2013 und
26. März 2014, welche die Versicherung vom 25. Oktober 2012 ergänzen.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Gebrauchshandlungen
der schweizerischen Wheels Logistics GmbH liessen sich nicht der Be-
schwerdeführerin zurechnen. Am oberen Rand der Rechnungskopien, Lie-
ferscheine, Frachtbriefe und Flugblätter sei der Gebrauch zudem nicht
markenmässig erfolgt; die Abbildungen von Lastwagen liessen sich zeitlich
nicht einordnen, und die ausserhalb des relevanten Zeitraums liegenden
Screenshots, die Merchandising-Artikel und die neue eidesstattliche Versi-
cherung hätten keine Beweiswirkung. Dass die Präsentationen tatsächlich
gehalten worden seien, erscheine zweifehlhaft. Ergänzend, als Eventu-
albegründung, komme hinzu, dass das von der schweizerischen Wheels
Logistics GmbH verwendete Logo "WHΞΞLS LOGISTICS" wesentlich vom
eingetragenen Wortzeichen abweiche, nämlich die Marke nicht in Allein-
stellung gebrauche und sie auch darum nicht rechtserhaltend verwende.
3.5 Die Vorinstanz hat trotz der neuen Beweismittel auf Gegenbemerkun-
gen verzichtet.
4.
4.1 Die Widerspruchsmarke ist für
- Datenträger aller Art mit darauf abgespeicherter Software (in Maschinencode)
in Klasse 9,
- Geschäftsdienstleistungen und -arbeiten der Logistik, namentlich Transport-,
Vertriebs- und Lagerlogistik; Geschäftsdienstleistungen und -arbeiten des
Transports in Klasse 39,
- Softwareentwicklung für die Bearbeitung von Daten in Klasse 42
eingetragen. Für die Schweiz ist dabei der französische Text der Waren-
und Dienstleistungsliste massgeblich (Regel 6.1]a] der Gemeinsamen Aus-
führungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Regist-
rierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Ja-
nuar 1996 [GAFO; SR 0.232.112.21]; Art. 47 Abs. 3 MSchV; Richtlinien in
Markensachen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
[IGE], 2014, Teil 3 Ziff. 1.2.2).
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Seite 13
4.2 "Logistik" im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet die Gesamtheit an Pro-
zessen, die für die (Produktions-)Organisation eines Unternehmens not-
wendig sind (Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 955). Nach
der betriebswirtschaftlichen Terminologie wird darunter die zielgerichtete
Gestaltung und Steuerung des physischen Warenflusses eines Unterneh-
mens verstanden, die sich aus dem Nachschub von Input-Faktoren (physi-
sches Versorgungssystem), der Versorgung des Transformationsprozes-
ses (innerbetriebliche Logistik) und dem Output des Unternehmens (Distri-
butionslogistik) zusammensetzt (JEAN-PAUL THOMMEN, Lexikon der Be-
triebswirtschaft, 4. Aufl. 2008, S. 407). Als Geschäftsdienstleistung be-
zeichnet Logistik damit entweder die Organisation und Abwicklung der Ver-
sorgung als Ganzes oder zumindest eine mehrteilige und blossen Auftrags-
transporten gegenüber mehrwertschaffende Dienstleistung, die blosse Lie-
ferungen durch zusätzliche Leistungen wie Verzollung, Entlad, Warenma-
nipulation, Gestellung an der Endbestimmung, Warenkennzeichnung,
Preisbeschilderung, Bereitstellung zum Verkauf, Montage, Fertigstellung
bzw. Endmontage von Halbfertigprodukten, Fertigungsservice, Wiederver-
packen, Um- oder Zupacken oder Verteilung ergänzt und erweitert (CHRIS-
TIAN E. BENZ, Kontralogistik, typische Probleme mit Logistik-Rahmenver-
trägen, in: Europäische Anwaltsvereinigung [Hrsg.], Transportrecht. 46. Ta-
gung der DACH in Lissabon vom 17. bis 19. Mai 2012, DACH Schriften-
reihe Bd. 38, 2012, S. 72).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat zurecht erwogen, dass der Handelsregisterauszug
der schweizerischen Wheels Logistics GmbH, Widnau, kein Beispiel eines
markenmässigen Gebrauchs des Zeichens WHEELS zeigt und keine
marktrelevante Verwendungshandlung der Marke daraus erkennbar wird.
Dasselbe gilt für den Ausdruck der Web-Übersicht über die internationalen
Standorte der Beschwerdeführerin, die Zusammenstellung ihrer Ladungen
von 2006-2011, Ausdrucke aus dem internen Kalkulationsprogramm der
Frachtpreise und des internen Speditionsprogramms, Bilanz, Erfolgsrech-
nung und Verwendung des Bilanzgewinns der Beschwerdeführerin im Ge-
schäftsjahr 2008/2009, Registerauszüge der im Streit liegenden Marken
und die eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Be-
schwerdeführerin.
5.2 Allerdings hat es die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unterlas-
sen, diese Belege auch in anderer Hinsicht und insbesondere in Kombina-
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Seite 14
tion mit anderen Belegen zu würdigen. So ist festzustellen, dass der Han-
delsregisterauszug als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift einen Josef
Robert Westermann nennt, wie er der Vorinstanz gegenüber bereits als
Geschäftsführer und Vollmachtgeber der Beschwerdeführerin aufgetreten
ist. In Kombination mit der eidesstattlichen Versicherung der gleichnami-
gen Person vom 25. Oktober 2012, den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin und den Angaben im Webauftritt der Wheels Logistics GmbH er-
scheint durchaus glaubhaft, dass es sich dabei um dieselbe Person und
bei jener GmbH um eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin han-
delt, so dass ihr markenmässiger Gebrauch grundsätzlich mit deren Zu-
stimmung erfolgt und ihr zugerechnet werden kann.
5.3 Nicht auf den vorgegebenen Zeitraum vom 12. Juni 2007 bis 11. Juni
2012 bezogen oder nicht erkennbar datiert (vgl. E. 3.1) sind mehrere Be-
lege: Abbildungen markierter Lastwagen, aktueller Screenshots der Web-
seite der Beschwerdeführerin oder ihrer internen Computerprogramme, ei-
ner USB-Karte, einer Zefix-Recherche, einer nichtdatierten Präsentationen
bei der Lear Corporation und der EuroComfort Group, von markiertem
Briefpapier, eines Flugblatts oder einer Schreibtischunterlage, eines Notiz-
blocks und Kugelschreibers ohne Datum, aber auch von Lieferscheinen
und Rechnungen für Notizblöcke, Schreibtischunterlagen, Kugelschreiber,
Sauna-, Badetücher und USB-Karten, die keinen Vertrieb dieser Waren im
entsprechenden Zeitraum an Dritte belegen. Keine Beweiskraft vermögen
hierbei die Einblendung des Kameradatums auf einer Fotografie oder des
Dateieigenschaftsfensters im Screenshot der Abbildung zu schaffen, da die
Zeiteinstellung des Fotoapparats und des Computers frei geändert bezie-
hungsweise gewählt werden kann.
5.4 Nicht alle Belege beziehen sich erkennbar auf einen Gebrauch im Ge-
biet der Schweiz oder Deutschlands (vgl. E. 2.5). Weder lassen sich die
angeblich im st. gallischen Rheintal, in Widnau und an weiteren bezeich-
neten Orten aufgenommenen Abbildungen von Lastwagen geografisch li-
quid zuordnen, noch können aus der Webanalytics-Statistikauswertung der
Online-Zugriffe mit 91 % nichtspezifizierten, "anderen" Ländern und aus
den Screenshots des B2B-Onlinesystems der Beschwerdeführerin Indizien
für hinreichende Zugriffe aus der Schweiz oder aus Deutschland auf deren
Webseite bzw. auf das System abgeleitet werden.
5.5 Ein direkter Bezug der gezeigten Logos zu den registrierten Waren und
Dienstleistungen (vgl. vorstehend E. 2.2 f.) ist durch die abgebildeten Last-
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wagen wie durch die vorliegenden Kopien von Frachtrechnungen und Lie-
ferscheinen an Kunden einzig für Geschäftsdienstleistungen und -arbeiten
des Transports in Klasse 39 erkennbar. Für zusätzliche Dienste im Sinne
einer umfassenden Logistikdienstleistung (vgl. E. 4.2) bestehen weder in
den aufgeführten Rechnungspositionen noch im Webauftritt der Beschwer-
deführerin spezifische Hinweise. Auch die Erwähnung des Geschäftsfüh-
rers der Kundin TLH GmbH & Co. KG, über den Login-Bereich der Be-
schwerdeführerin könne er seine Gutschriften einsehen sowie den Trans-
portverlauf der LKW nachverfolgen, rechtfertigt noch keinen Rückschluss
auf ein Dienstleistungspaket im Sinne einer umfassenden Logistik. In den
Präsentationen für Lozorno vom 10. Januar 2012, Alphacan Omniplast
vom 16. November 2010, Krüger vom 24. Juni 2010 und Nestlé Frankfurt
vom 28. November 2011 kommen zwar nebenbei auch entsprechende
Kombinationsangebote zur Sprache. Doch erscheint zweifelhaft und lässt
sich den Akten nicht entnehmen, dass auf diese Präsentationen auch Be-
stellungen gefolgt sind, die innerhalb des relevanten Zeitraums ausgeführt
wurden. Ein quantitativ hinreichender, ernsthafter Gebrauch kann in diesen
vereinzelten Präsentations-Angeboten vor ausgewählter Kundschaft eben-
falls nicht gesehen werden. Nur der Gebrauch des Logos "WHΞΞLS LOGIS-
TICS", insbesondere auf Lastwagen, Rechnungen, Lieferscheinen und wei-
terer Korrespondenz der Beschwerdeführerin, der zusätzlich durch Bestä-
tigungen von Grosskunden erhärtet wird, und ihrer Schweizer Tochterge-
sellschaft ist in hinreichender Zahl Gegenstand der eingereichten Belege.
5.6 Bezüglich der Verwendung des Firmenlogos "WHΞΞLS LOGISTICS" auf
Lieferscheinen und Rechnungen verweist die Vorinstanz auf die Recht-
sprechung, die ein Firmenlogo im Briefkopf im Regelfall nicht als funktions-
gerechten, markenmässigen Gebrauch für die gelieferte oder fakturierte
Ware anerkennt, sondern bloss als firmenmässigen Gebrauch für das
Rechnung stellende Unternehmen einstuft (Entscheide der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] MA-WI 52/00
vom 15. Mai 2000 E. 3.3 "Heidi/Heidi-Wii", sic! 2001, S. 428; MA-WI 23/04
vom 28. Juni 2005 E. 5 "Gabel/Kabel 1", sic! 2005, S. 755; Urteil des
BVGer B-7449/2006 vom 20. August 2007 E. 7.2 "Exit/Exit One"). Anderes
gilt, wenn die mit dem Firmennamen übereinstimmende Marke in konkre-
ten Rechnungspositionen, auf dem Kassenbeleg oder einem Werbeflyer in
einen direkten, sinngemässen Bezug zur Ware gesetzt wird (Urteile des
BVGer B-2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 6.1.4 "Solvay/Solvexx";
B-5543/2012 vom 12. Juni 2013 E. 7.1.2 "Six/Sixx"; B-5530/2013 vom
6. August 2014 E. 3.3 "Millesima/Millezimus"; WANG, a.a.O., Art. 11 N. 23;
MARBACH, a.a.O., Rz. 1317). Diese Praxis beruht auf dem Wortlaut von
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Art. 11 Abs. 1 MSchG, der die Marke nur soweit schützt, als sie "im Zusam-
menhang" mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie
beansprucht wird. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der not-
wendige Zusammenhang für die kognitive Verknüpfung von Angebot und
Marke in der Wahrnehmung der Verkehrskreise sich nicht bloss aus der
Situation der Zeichenverwendung, sondern auch massgeblich aus dem
Gestaltungsspielraum des Anbieters und aus den Gewohnheiten des Mark-
tes ergibt, die Marke für dessen Ware oder Dienstleistung einzusetzen. Wie
in der Lehre zurecht betont wird, sind die Möglichkeiten, eine Marke im
Zusammenhang mit einer im Detailhandel vertriebenen Ware zu verwen-
den, zahlreicher als bei einer Dienstleistungsmarke (WANG, a.a.O., Art. 11
N. 24; MARBACH, a.a.O., Rz. 1318; MEIER, a.a.O., S. 36 ff.; LOCATELLI,
a.a.O., S. 16 f., a.M. IVAN CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, 2007,
S. 188; GILLIÉRON, sic! 2005 [Sondernummer], S. 106). Dies gilt insbeson-
dere bei Firmenmarken für Dienstleistungen, die gewöhnlich nicht in Anwe-
senheit des Dienstleistungsempfängers erbracht werden, wie für Trans-
portdienste im vorliegenden Fall. Dem Dienstleistungserbringer verbleibt
hier kaum eine andere Möglichkeit, als dem Kunden sein Logo wenigstens
als Briefkopf in Korrespondenz und Werbung zu präsentieren. Von Einfluss
auf die geistige Verbindung zwischen Marke und Dienstleistung wird zu-
dem sein, wie nahe die Dienstleistung am Kerngeschäft des Unternehmens
liegt. Entsprechend ist der Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Kopf-
zeile von Rechnungen und Lieferscheinen im Zusammenhang mit Trans-
portdienstleistungen, woraus erkennbar zugleich das Kerngeschäft der Be-
schwerdeführerin besteht, als ausreichender Gebrauch zu werten.
5.7 Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob es sich beim roten
Schriftzug "WHΞΞLS LOGISTICS" um eine zulässige Abweichung von der
registrierten Form der Widerspruchsmarke handle. Die eingetragene
Marke wird nach den vorliegenden Belegen hauptsächlich in fetten Gross-
buchstaben mit stilisierten "E's" in der Wortmitte sowie mit dem darunter-
geschriebenen Zusatz "Logistics" in dünneren Buchstaben verwendet. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die englische Vokabel "logistics"
aufgrund ihrer sprachlichen Nähe zum deutschen Wort "Logistik" von den
angesprochenen Verkehrskreisen in der Schweiz verstanden wird. Auch ist
"Wheels" durch die Voranstellung und Schreibweise als Hauptbestandteil
des Logos erkennbar, ohne dass der Zusatz dafür als beschreibende An-
gabe des Speditionsbereichs erkannt werden muss. Die einheitliche rote
Farbgebung beeinflusst die Wahrnehmung der einzelnen Bestandteile
nicht unterschiedlich. Die leicht beeinträchtigte Lesbarkeit durch die stili-
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Seite 17
sierten "E's" und der untergeordnete Zusatz beeinflussen den erinnerungs-
fähigen Kern des Zeichens, das als Wortmarke grundsätzlich jede Schreib-
weise umfasst, darum nicht (vgl. E. 2.4).
5.8 Der Gebrauch der Widerspruchsmarke erscheint damit durch die ein-
gereichten Belege glaubhaft gemacht für "Services et travaux d'entreprise
de transport" der Klasse 39, für die übrigen eingetragenen Waren und
Dienstleistungen hingegen nicht.
6.
Die Beschwerde ist somit in ihrem Eventualstandpunkt teilweise gutzuheis-
sen, soweit auf sie einzutreten ist. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Frage der Verwechslungs-
gefahr im Sinne dieses Gebrauchsumfangs an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen, da die Beschwerdeführerin zwar teilweise obsiegt, das Be-
schwerdeverfahren aber durch ihre späte Einreichung wesentlicher Ge-
brauchsbelege zum Teil mitverschuldet hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).
Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist aus diesem Grund beizubehalten.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE).
Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbe-
deutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 mit
Hinweisen "Turbinenfuss [3D]"; Urteil des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli
2007 E. 2 mit Hinweisen "We make ideas work"). Von diesem Erfahrungs-
wert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine
konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strit-
tigen Marken.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– sind somit jeder Partei zur Hälfte auf-
zuerlegen.
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Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
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8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung vom
17. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Ver-
wechslungsgefahr im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.– werden beiden Par-
teien je zur Hälfte auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.– wird zur Bezahlung des Anteils der Beschwerdeführerin ver-
wendet und der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird ihr zurückerstattet. Der An-
teil der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.– ist innerhalb von 30 Tagen ab
Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde- und
Replikbeilagen zurück; Rückerstattungsformular)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde-
antwort- und Duplikbeilagen zurück; Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Widerspruchsverfahren Nr. 12209; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Adrian Gautschi
Versand: 14. April 2015