B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5903/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-5903/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Ersuchen vom 10. August 2012 wandte sich die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) an die Eidgenössi-
sche Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) und ersuchte sie um Un-
terstützung im Wege der Amtshilfe im Zusammenhang mit einem Ver-
dacht einer möglichen Marktmanipulation. So führe die BaFin eine Unter-
suchung betreffend den Handel in Aktien der im Marktsegment Freiver-
kehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten B._______ Ltd. wegen
des Verdachts eines Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation
nach § 20a des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhan-
delsgesetz, WpHG) in der Form des sog. "Scalping" durch.
Gemäss dem bisherigen Kenntnisstand seien im Zeitraum vom 5. März
2012 bis 24. April 2012 auffällige Auftragserteilungen durch die
C._______ SA erfolgt. Die Auffälligkeiten hätten darin bestanden, dass
über die Bank eine Vielzahl von Ordererteilungen, insbesondere mit deut-
lichem Übergewicht auf der Verkaufsseite, erfolgt seien. Es bestehe der
Verdacht, dass diese Geschäftsabschlüsse mit Börsenbrief-
Empfehlungen in Verbindung stehen würden. Zur genaueren Untersu-
chung des Sachverhalts ersuchte die BaFin die Vorinstanz, bei der
C._______ SA nähere Auskünfte und Unterlagen hinsichtlich der umstrit-
tenen Transaktionen einzuholen. Konkret wurde um Angaben hinsichtlich
Auftraggeber und Depotinhaber (soweit diese voneinander abweichen
würden) einschliesslich Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
sowie eine Aufstellung der jeweiligen Bestände und Bestandesverände-
rungen in Aktien der B._______ Ltd. der betreffenden Depots für den Zeit-
raum vom 5. März 2012 bis 24. April 2012 gebeten; die vertrauliche Be-
handlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen wurden zuge-
sichert.
A.b Mit Schreiben vom 22. August 2012 ersuchte die Vorinstanz die
C._______ SA um die Übermittlung von Informationen und Unterlagen
hinsichtlich der Kunden, für welche die besagten Titel gekauft und ver-
kauft wurden, der wirtschaftlich Berechtigten, der Identität (inkl. Beruf der
Auftraggeber sowie eines allfälligen internen oder externen Vermögens-
verwalters, welcher die Transaktion veranlasst habe, sämtlicher Bestände
und Bestandesveränderungen im betreffenden Titel für jeden eruierten
Kunden unter Angabe von Anfangs- und Endbestand für den Zeitraum
vom 5. März 2012 bis 24. April 2012 sowie die detaillierten Konto- und
B-5903/2013
Seite 3
Depoteröffnungsunterlagen (inkl. Unterschriftenkarte[n], Name, Adresse
und Beruf der Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten, Vollmachten
und Vermögensverwaltungsmandate).
Die C._______ SA kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom
6. September 2012 nach. Sie führte in diesem Zusammenhang unter an-
derem zusätzlich aus, dass der betreffende Kunde, A._______ (Be-
schwerdeführer), auch der wirtschaftlich Berechtigte an der jeweiligen
Kontobeziehung sei, keines der Konten von einem Vermögensverwalter
verwaltet werde, keine Vollmachten zugunsten von Dritten bestehen wür-
den und es sich bei keinem der Konten um ein Gemeinschaftskonto
handle.
A.c Mit Schreiben vom 26. September 2012 informierte die Vorinstanz die
C._______ SA dahingehend, dass nach Prüfung der Informationen und
Unterlagen die Gewährung der Amtshilfe in Betracht gezogen werden
müsse und bat dieselbige unter anderem, den Beschwerdeführer hin-
sichtlich des Verfahrens sowie des bisherigen Schriftwechsels zu infor-
mieren.
B.
B.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zum Schreiben der Vorinstanz vom 26. September 2012 und er-
suchte Letztere um Verweigerung der Amtshilfe, da kein hinreichender
Anfangsverdacht vorliegen würde. Für den Fall der Erteilung der Amtshil-
fe ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfü-
gung, wobei auf die Auferlegung einer Gebühr zu verzichten sei, da die
Verfügung letztlich durch die BaFin bzw. die Vorinstanz und nicht durch
den Beschwerdeführer "veranlasst" worden sei.
B.b Mit Schreiben vom 7. November 2012 nahm die Vorinstanz Stellung
zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012. Sie führte
dabei unter anderem aus, dass sie den Anfangsverdacht als gegeben er-
achte und bestrebt sei, dem Amtshilfeersuchen der BaFin Folge zu leis-
ten.
B.c Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 bzw. 28. März 2013 nahm der Be-
schwerdeführer nochmals Stellung zum Verfahren und bekräftigte dabei
seine bereits im Schreiben vom 25. Oktober 2012 vorgebrachten Argu-
mente.
B-5903/2013
Seite 4
B.d Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 gab die Vorinstanz dem Amtshil-
feersuchen der BaFin statt. Sie beabsichtigt dieser im Rahmen der Amts-
hilfe mitzuteilen, dass die C._______ SA für die Rechnung des Be-
schwerdeführers, geboren am (…), wohnhaft (…) in (…), die auf der bei-
liegenden Liste aufgeführten Transaktionen in Aktien der B._______ Ltd.
getätigt habe und dass der Beschwerdeführer Auftraggeber und wirt-
schaftlich Berechtigter der Transaktionen gewesen sei (Dispositiv-
Ziff. 1.1). In diesem Zusammenhang sollen der BaFin die Kontoeröff-
nungsunterlagen, die Transaktionsliste für den Zeitraum vom 5. März
2012 bis 24. April 2012 sowie der Anfangs- und Endbestand von
B._______ Ltd.-Aktien per 5. März 2012 sowie per 24. April 2012 zuge-
stellt werden (Dispositiv-Ziff. 1.2). Im Weiteren wird die BaFin gebeten,
die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen vertraulich zu be-
handeln und die zu übermittelnden Informationen und Dokumente aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten-
handel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen") zu verwenden
oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe wei-
terzuleiten (Dispositiv-Ziff. 2). Schliesslich werden dem Beschwerdeführer
auch die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.- auferlegt (Dispositiv-
Ziff. 4).
C.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2013 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung sowie die Verweige-
rung der Leistung von Amtshilfe. Eventualiter beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung
sowie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle des Unterliegens.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst im We-
sentlichen aus, dass kein hinreichender Anfangsverdacht vorliegen wür-
de. So genüge die Darstellung der BaFin in deren Amtshilfeersuchen in
keiner Weise den Anforderungen an eine genügende Substantiierung des
konkreten Sachverhaltes. Der Hinweis auf eine Vielzahl von Ordern,
selbst wenn sie überwiegend die Verkäuferseite betreffen sollten, vermö-
ge offensichtlich keinen Anfangsverdacht zu begründen. So belege eine
Vielzahl von Ordererteilungen lediglich, dass die entsprechenden Titel re-
ge gehandelt bzw. über eine Bank sukzessive abgestossen worden seien.
Im Weiteren sei ein kotiertes Börseninstrument dazu bestimmt, gehandelt
und verkauft zu werden.
B-5903/2013
Seite 5
Für den Fall jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht ge-
langen sollte, dass ein genügender Anfangsverdacht gegeben sei, müsse
der Beschwerdeführer als "unbeteiligter Dritter" angesehen werden. So
habe er bereits vor dem erwähnten ersten Börsenbrief umfangreiche Ver-
kaufsgeschäfte und sowohl nach dem Erscheinen des ersten wie auch
des zweiten Börsenbriefs substantielle Kaufsgeschäfte getätigt. Ein po-
tentiell missbräuchliches Verhalten würde sich jedoch durch grossräumi-
ge Käufe im Vorfeld und grossräumige Verkäufe im Nachgang zu Bör-
senbriefen auszeichnen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer darauf-
hin, dass bei einer Gegenüberstellung der Kaufs- und Verkaufstransakti-
onen im Untersuchungszeitraum ein Verlust von gesamthaft
EUR 9'342.73 resultiert habe. Schliesslich seien Börsenbriefe grundsätz-
lich zulässig und zielten wesensbedingt gerade darauf ab, den Handel ko-
tierter Titel zu beeinflussen. Es müsse somit dargelegt werden, inwiefern
Börsenbriefe unter rechtlichen Gesichtspunkten als problematisch er-
scheinen würden. Auch sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass die ursprüngliche Motivation des Beschwerdeführers, die
betreffenden Aktien zu kaufen, in keinem Zusammenhang mit den betref-
fenden Börsenbriefen gestanden sei. Vielmehr sei dafür eine Pressemit-
teilung der B._______ Ltd. vom 2. März 2012 ausschlaggebend gewesen,
in welcher bekannt gegeben worden sei, dass die B._______ Ltd. die
Mehrheit an der (…) Firma D._______ erworben hätte.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass er im vorliegenden
Verfahren lediglich von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch
gemacht habe, und dass dies weder im Verfahren vor der Vorinstanz
noch in demjenigen vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der Auflegung
einer Gebühr bzw. Verfahrenskosten "abgestraft" werden dürfe.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer-
deführers.
Sie führt dabei zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der An-
fangsverdacht für Verkäufe im von der BaFin untersuchten Zeitraum
durch die zeitliche Korrelation der Empfehlungen der B._______ Ltd.-
Aktien mit dem auffälligen Kursverlauf erstellt sei. Im Weiteren sei es die
Aufgabe der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, auf-
grund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Informa-
tionen über die Begründetheit des Verdachts zu entscheiden und in die-
B-5903/2013
Seite 6
sem Zusammenhang die Transaktionen und Beweggründe des Be-
schwerdeführers für dieselbigen zu werten. Auch sei in diesem Zusam-
menhang darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Transaktionen in
der kritischen Zeitspanne bereits für die Begründung des erforderlichen
Anfangsverdachts ausreiche. Und schliesslich sei gemäss Rechtspre-
chung auch die Höhe eines allfälligen Gewinns oder Verlusts im Rahmen
der betreffenden Transaktionen für die Begründung des Anfangsver-
dachts unerheblich.
Hinsichtlich der Frage der Auferlegung der Verfahrenskosten führt die
Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer, indem er sich der Übermitt-
lung der für die aufsichtsrechtlichen Untersuchungen der BaFin notwen-
digen Informationen und Unterlagen widersetzt habe, die Verfügung "ver-
anlasst" und demzufolge die Kosten zu tragen habe.
E.
Mit Replik vom 19. November 2013 hält der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an seinen Anträgen fest. Zusammengefasst betont er dabei
nochmals, dass ein hinreichend begründeter Anfangsverdacht fehle und
deshalb das Amtshilfegesuch abzulehnen sei. Insbesondere könne es
nicht angehen, dass die Vorinstanz das unsubstantiierte Amtshilfegesuch
der BaFin durch eigene Mutmassungen und Interpretationen "aufbesse-
re". Auch würden die Beilagen des Amtshilfegesuchs belegen, dass die
Interpretation der Vorinstanz in dieser Form nicht stimmen könne. Die
Vorinstanz habe es indessen unterlassen, diese Beilagen im Rahmen der
Beantwortung des Amtshilfegesuchs zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Dazu gehören auch die Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz. Da kein
Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der
Art. 31 und 33 lit. e VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 5 des Bundesgesetzes über
B-5903/2013
Seite 7
die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz,
BEHG, SR 954.1) zuständig.
1.2 Als durch die Amtshilfe betroffener Kontoinhaber und Adressat der
Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von
Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 38 Abs. 5 BEHG. Die Beschwerdefrist sowie die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden ge-
wahrt (vgl. Art. 38 Abs. 5 BEHG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), die Vertre-
tungsvollmacht liegt vor (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl.
Art. 44 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Fi-
nanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und
sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern diese Informationen aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten-
handel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere
Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (lit. a; Speziali-
tätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufs-
geheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit
von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfah-
ren vorbehalten bleiben (lit. b; Vertraulichkeitsprinzip).
2.2 Die BaFin stellt eine börsenrechtliche Aufsichtsbehörde dar, welcher
die Vorinstanz gemäss ständiger Rechtsprechung Amtshilfe leisten kann
(vgl. BVGE 2007/28 E. 4 mit Hinweis). Sie sichert in ihrem Ersuchen die
vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen
zu und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2013
enthält in Ziff. 2 des Dispositivs die entsprechenden Vorbehalte. Diesbe-
züglich sind die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe ohne
Weiteres gegeben.
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass
kein hinreichender Anfangsverdacht vorliege bzw. dass er im Falle einer
gegenteiligen Ansicht als "unbeteiligter Dritter" anzusehen sei.
3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 2 BEHG hat die Vorinstanz im Rahmen
des Amtshilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
B-5903/2013
Seite 8
rücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss in diesem Zu-
sammenhang einerseits ein konkreter Anfangsverdacht bestehen und an-
dererseits ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die of-
fensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind
("unbeteiligte Dritte"), unzulässig (Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG).
3.2
3.2.1 An den Anfangsverdacht sind gemäss ständiger Rechtsprechung
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersu-
chens bzw. der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob
diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher,
wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsver-
fahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch ange-
messen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den
Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetz-
lichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Infor-
mationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem
Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verlet-
zung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informa-
tionen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten
stehen. Verboten sind mithin reine Beweisausforschungen ("fishing expe-
ditions"). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind,
in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von
ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf
die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden
müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5297/2008 vom
5. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Fall ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss Recht-
sprechung bereits das Vorliegen von Transaktionen überhaupt in der kriti-
schen Zeitspanne für die Begründung des erforderlichen Anfangsver-
dachts ausreicht und dass die um Amtshilfe ersuchende ausländische
Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, weitere Anhaltspunkte dafür zu lie-
fern, dass zwischen dem Auftraggeber der Transaktionen und den Urhe-
bern von irreführenden Informationen eine Beziehung besteht (vgl. BVGE
2007/28 E. 6.2).
3.2.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers die Voraussetzung eines genügend konkreten
Anfangsverdachtes gegeben ist.
B-5903/2013
Seite 9
Wie dem Ersuchen der BaFin vom 10. August 2012 entnommen werden
kann, geht sie von einem Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipula-
tion in der Form des sog. "Scalping" aus. Unter "Scalping" versteht das
deutsche Kapitalmarktrecht die öffentliche Empfehlung eines Finanzin-
struments, über das der "Scalper" zuvor eine eigene Position eingenom-
men hat (z.B. durch den Kauf von Wertpapieren), um anschliessend die
zu seinen Gunsten eintretende Preisveränderung durch Glattstellung
(z.B. Verkauf der Wertpapiere) zu nutzen (BVGE 2011/14 E. 5.3.2 mit
Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht die BaFin
klar verständlich und denn auch in keiner Weise unsubstantiiert davon
aus, dass eine mittels Börsenbrief-Empfehlungen bewirkte steigende
Nachfrage und daraus folgende Kurssteigerung bei den im Marktsegment
Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten Aktien der
B._______ Ltd. von den Urhebern der Börsenbriefe und/oder mit ihnen
verbundenen Personen genutzt wurde, um eigene Aktenbestände ge-
winnbringend veräussern zu können, ohne dass dieser Interessenkonflikt
in angemessener und wirksamer Weise offenbart wurde. In diesem Zu-
sammenhang seien zwischen dem 5. März 2012 und dem 24. April 2012
auffällige Auftragserteilungen durch die C._______ SA erfolgt, wobei die
Auffälligkeit darin bestanden habe, dass über die Bank eine Vielzahl von
Odererteilungen mit deutlichem Übergewicht auf der Verkaufsseite erfolgt
seien.
Im Rahmen ihres Ersuchens legt die BaFin den Sachverhalt, welcher den
Anfangsverdacht auslöste, ausreichend dar und nannte die gesetzlichen
Grundlagen der Untersuchung sowie die benötigten Informationen und
Unterlagen. Auch erscheint es nicht willkürlich, wenn die BaFin bezüglich
des Handels der B._______ Ltd.-Aktien Nachforschungen anstellt. So ist
dem betreffenden Chart der Frankfurter Wertpapierbörse (www.boerse-
) zu entnehmen, dass sich der Kurs der B._______ Ltd.-Aktie
zwischen dem 2. März 2012 (EUR 0.39) und dem 19. März 2012, dem
Tag vor dem beispielhaft angeführten ersten Börsenbrief, bei niedrigem
Handelsvolumen (zwischen 2'480 und 21'125 Stück/Tag) auf EUR 1.81
mehr als vervierfacht hat. Mit dem angeführten Börsenbrief vom 20. März
2012 stieg das Volumen gleichentags sprunghaft an (119'098 Stück); der
zweite angeführte Börsenbrief bewirkte am 17. April 2012 denselben Ef-
fekt (307'088 Stück). Ein sechsstelliges Handelsvolumen wurde bis zum
24. April 2012 in 36 Handelstagen gerademal sechsmal erreicht und dies
bis auf eine Ausnahme im nahen Umfeld (+/-eine Woche) zu den erwähn-
ten Börsenbriefen; der Kurs betrug am 24. April 2012 EUR 2.47 (+37%
gegenüber dem 19. März 2012). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wird
B-5903/2013
Seite 10
sich die BaFin darüber auszusprechen haben, ob vorliegend tatsächlich
eine unerlaubte Marktmanipulation stattgefunden hat oder ob der Kurs-
verlauf der Aktie eine der Logik des Marktes entsprechende Folge von –
gemäss Beschwerdeführer – zutreffenden und zulässigen Börsenbriefen
und Pressemitteilungen gewesen ist (vgl. E. 3.3). In jedem Fall stellen der
Kursverlauf in Kombination mit den angeführten Börsenbrief-
Empfehlungen und der Entwicklung des Handelsvolumens der
B._______ Ltd.-Aktie genügend Indizien hinsichtlich einer möglichen Ver-
letzung börsenrechtlicher Vorschriften dar. Es ist zudem nicht auszu-
schliessen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich
bestritten, dass die ersuchten Informationen zur Aufklärung des geschil-
derten Sachverhalts erheblich sein könnten, zumal ebenso unbestritten
und mit den entsprechenden Bankunterlagen belegt ist, dass der Be-
schwerdeführer in der umstrittenen Zeitspanne mit Aktien der
B._______ Ltd. gehandelt hat. Schliesslich sind die ersuchten Informatio-
nen hinsichtlich der umstrittenen Transaktionen, des betreffenden Bank-
instituts, des Zielobjektes sowie des betreffenden Zeitraumes präzis um-
schrieben und klar begrenzt; von einer reinen Beweisausforschung kann
deshalb keine Rede sein.
3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich
dessen Argumentation, dass er als "unbeteiligter Dritter" anzusehen sei.
Im Rahmen der Amtshilfe hat sich die Vorinstanz nicht darüber auszu-
sprechen, ob die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht.
Es genügt, wenn die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde
nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint
und ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist (vgl. zuvor E. 3.2).
Die weiteren, eigentlichen Abklärungen obliegen der ausländischen Auf-
sichtsbehörde; erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informatio-
nen im Zusammenhang mit eigenen weiteren Abklärungen umfassend zu
würdigen. Gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, ins
Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsverdacht
klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu gewäh-
ren (vgl. BVGE 2007/28 E. 5 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wendet vergeblich ein, dass er bereits vor dem
von der BaFin als Beweismittel vorgelegten Börsenbrief umfangreiche
Verkaufsgeschäfte und sowohl nach dem Erscheinen des ersten wie auch
des zweiten Börsenbriefes gestützt auf eine Pressemitteilung der
B._______ Ltd. vom 2. März 2012 substantielle Kaufsgeschäfte getätigt
B-5903/2013
Seite 11
habe. So lassen sich die verschiedenen Transaktionen äusserlich nicht in
verdächtige und unverdächtige unterteilen und es wird daher die Aufgabe
der BaFin sein abzuklären, ob bei den umstrittenen Geschäften tatsäch-
lich börsenrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind (vgl. BGE
126 II 126 E. 6a/bb). Der blosse Hinweis, dass bereits vor dem Börsen-
brief umfangreiche Verkaufsgeschäfte und sowohl nach dem Erscheinen
des ersten wie auch des zweiten Börsenbriefes substantielle Kaufsge-
schäfte getätigt worden seien, vermag gemäss Rechtsprechung allfällige
Verstösse gegen börsenrechtliche Bestimmungen ebensowenig auszu-
schliessen bzw. den Anfangsverdacht unmissverständlich und offensicht-
lich zu entkräften wie das vom Beschwerdeführer vorgebrachte allfällige
Vorliegen eines Verlustgeschäftes, die Verjährungseinrede, die Berufung
auf das Volumen bzw. die unterschiedliche Gesamtsumme der in der strit-
tigen Periode veräusserten bzw. erworbenen Titel, die Kursentwicklung
oder die Höhe der Beteiligung oder die Beweggründe bzw. auslösenden
Faktoren für die umstrittenen Transaktionen (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 7.1 mit Hinwei-
sen, B-6040/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 5.1 mit Hinweisen,
B-3900/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.2 bzw. B-2980/2007 vom 26. Juli
2007 E. 6.3 ff. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2004
vom 17. November 2004 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Auch ist in diesem Zu-
sammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Rechtspre-
chung bereits der Umstand, dass – wie vorliegend der Fall – umstrittene
Transaktionen über das Konto des betreffenden Bankkunden liefen, die-
sen grundsätzlich bereits in die zu untersuchende Angelegenheit verwi-
ckelt erscheinen lässt (vgl. BGE 126 II 126 E. 6a/bb mit Hinweisen). Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente genügen daher nicht,
um den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, so
dass dieser als unbeteiligter Dritter anzusehen wäre.
4.
Hinsichtlich seines Eventualantrags um Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4
der angefochtenen Verfügung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er
im vorliegenden Verfahren lediglich von seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör Gebrauch gemacht habe, und dass dies nicht mit der Auflegung
einer Gebühr "abgestraft" werden dürfe. Er habe denn auch die Verfü-
gung nicht "veranlasst". Vielmehr sei diese eine unmittelbare Folge des
Amtshilfegesuches der BaFin.
4.1 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungs-
rechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung
B-5903/2013
Seite 12
gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systema-
tische und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre
und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus
bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang
zuerkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem
Gebiet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im
Vordergrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 46,
Rz. 216 ff.).
4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
vom 15. Oktober 2008 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung,
FINMA-GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung ver-
anlasst. Dem Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung
EFV zur FINMA-Gebührenverordnung vom 6. März 2008 (nachfolgend:
Erläuterungsbericht) lässt sich in diesem Zusammenhang die Absicht des
Verordnungsgebers klar entnehmen: Der Aufwand der Vorinstanz soll
kostendeckend und möglichst verursachergerecht erfasst und einer Per-
son zugeordnet werden; eine Quersubventionierung zwischen den ein-
zelnen Bereichen soll vermieden werden (vgl. Erläuterungsbericht, S. 1 f.
u. 4). Der Erläuterungsbericht sieht denn auch hinsichtlich Art. 5 Abs. 1
FINMA-GebV vor, dass derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat, der genügend Anlass für selbiges gesetzt hat oder in einem Verfah-
ren mutmasslich unterlegen wäre (vgl. S. 4; Verursacherprinzip). Dies gilt
selbst dann, wenn das Verfahren nicht mit einer Verfügung endet oder
eingestellt wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b FINMA-GebV; Erläuterungsbericht
S. 4).
Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass die
BaFin die angefochtene Verfügung durch ihr Amtshilfeersuchen "veran-
lasst" habe, so verkennt er damit, dass mit "veranlassen" nicht der formel-
le Anlass, sprich das Amtshilfeersuchen, sondern der tatsächliche Anlass
gemeint ist. Dieser ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers weder das Amtshilfeersuchen der BaFin noch die Wahr-
nehmung der ihm zukommenden Verfahrens- und Prozessrechte des Be-
schwerdeführers bzw. insbesondere auch nicht dessen "Schuld" oder
"Unschuld", sondern das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers auf
dem ausländischen Finanzmarkt, das eine Untersuchung der BaFin sowie
eine (zulässige) Amtshilfehandlung der Vorinstanz zur Folge hat. In die-
sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass wer auf auslän-
B-5903/2013
Seite 13
dischen Finanzmärkten operiert, sich damit ausländischem Aufsichtsrecht
unterstellt und somit in Kauf nehmen muss, in aufsichtsrechtliche Verfah-
ren im Ausland einbezogen zu werden (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.4.2).
Auch entspricht es der gängigen Praxis, dass die Kosten der Vorinstanz
für Amtshilfehandlungen auf die betroffenen Personen und Gesellschaften
überwälzt werden (vgl. HANS-PETER SCHAAD, in: Rolf Watter/Nedim Peter
Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl., Basel 2011,
Art. 38 N. 26). Wie zuvor aufgezeigt (vgl. E. 3), ist unbestritten und mit
den entsprechenden Bankunterlagen belegt, dass der Beschwerdeführer
in der umstrittenen Zeitspanne mit Aktien der B._______ Ltd. gehandelt
hat; Nachforschungen der BaFin bezüglich des Handels der
B._______ Ltd.-Aktien erscheinen zudem nicht willkürlich. Im Weiteren
ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall zurecht von der Zulässigkeit der
Gewährung von Amtshilfe aus, wobei es sich beim Beschwerdeführer
insbesondere auch nicht um einen "unbeteiligten Dritten" handelt. Vor
diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer als "Veranlasser" der ange-
fochtenen Verfügung anzusehen, wodurch er die Kosten für deren Ausfer-
tigung zu tragen hat.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Vor-
aussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe gegeben sind. So liegt
insbesondere ein genügend konkreter Anfangsverdacht vor und der Be-
schwerdeführer ist nicht als "unbeteiligter Dritter" anzusehen. Schliesslich
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als "Veranlasser" gebühren-
pflichtig für die angefochtene Verfügung ist.
6.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Diese können je-
doch gemäss Art. 6 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE,
SR 173.320.2) einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel
ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich
erledigt wird (lit. a) oder wenn andere Gründe in der Sache oder in der
Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr
aufzuerlegen (lit. b). Auf einen Kostenerlass im Sinne von Art. 6 VGKE
besteht kein Anspruch; der Entscheid hierüber liegt im Ermessen des
Spruchkörpers (vgl. ANDRE MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.61).
B-5903/2013
Seite 14
Vorliegend besteht kein Anlass zu einem gänzlichen oder teilweisen Kos-
tenerlass. So ist einleitend anzumerken, dass die Anwendung von Art. 6
lit. b VGKE restriktiv zu handhaben und nur in Ausnahmefällen anzuwen-
den ist, so beispielsweise wenn mit der Beschwerde ideelle Ziele verfolgt
werden, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsa-
che einen Kostenerlass rechtfertigt, wenn sich die unterliegende Partei in
einer finanziellen Notlage befindet, wenn eine neue Praxis erstmals zur
Anwendung gelangt und die beschwerdeführende Partei gestützt auf die
bisherige Praxis damit rechnen durfte, dass auf ihre Beschwerde einge-
treten werde, oder bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. MOSER ET AL., a.a.O., S. 211 f.,
Rz. 4.60). Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird es vom Beschwerde-
führer (substantiiert) vorgebracht, dass in casu ein Ausnahmefall vorliegt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz bzw. im Eventualantrag dessen Dispositiv-Ziff. 4
beantragt und ist mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Es sind hin-
sichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei
Gründe ersichtlich, die eine Abkehr von der – nicht zuletzt auch in Amts-
hilfefällen – angewandten Praxis der Kostenauferlegung rechtfertigen
würden. Auch stehen weder der Grundsatz der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs noch die allgemeinen Verfahrensgarantien grundsätzlich der
Kostenauferlegung bei Abweisung eines Rechtsmittels entgegen. An die-
ser Sichtweise ändert sich auch nichts, wenn das aufsichtsrechtliche Ver-
fahren im Ausland zum Schluss kommen sollte, dass dem Beschwerde-
führer keine Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen zur Last gelegt
werden können. So geht es – wie zuvor ausgeführt – im vorliegenden
Verfahren lediglich um die Frage, ob ein hinreichender, nicht entkräfteter
Anfangsverdacht gegen einen Beteiligten vorliegt, der die Gewährung der
Amtshilfe rechtfertigt, was in casu der Fall ist (vgl. E. 3.2 f.). Die eigentli-
che "Schuldfrage" hingegen bildet gerade nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat demzufolge
die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'500.- festge-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
B-5903/2013
Seite 15
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. h des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück [1 Ordner])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 12. Dezember 2013