B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5907/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Markus Schultz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abschreibung der Gesuche Nr. (…) und (…),
Beiträge für Einrichtungen für die schulergänzende
Betreuung und Kindertagesstätten.
B-5907/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 22. März
2014 als Verein gegründet mit dem Zweck, Kinder durch den Betrieb einer
Kindertagesstätte (Kita) zu betreuen und fördern.
A.b Am 21. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für
Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Fi-
nanzhilfe für eine Kindertagesstätte ein und ergänzte dieses mit Eingabe
vom 16. Juni 2014 mit einem Gesuch um Finanzhilfe für Einrichtungen für
die schulergänzende Betreuung. Beide Gesuche haben die Eröffnung ei-
ner Kinderkrippe in B._______ per 4. August 2014 mit 13 Krippenplätzen
für Kinder ab 12 Wochen bis zum Kindergartenalter und 16 Hortplätzen für
Kindergarten- und Schulkinder bis zum 6. Schuljahr zum Gegenstand.
A.c Mit zwei Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, sie habe die beiden Gesuche erhalten und ihnen die
Nummern (…) und (…) zugewiesen. Auf Grund der grossen Nachfrage
nach Finanzhilfen seien sie mit dritter Priorität auf eine Warteliste gesetzt
worden. Die Beschwerdeführerin werde so bald wie möglich darüber infor-
miert, ob genügend Mittel zur Verfügung stünden, damit ihre Gesuche be-
handelt werden könnten. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, eine schriftliche Mitteilung einzureichen, falls sie
nicht an ihren Gesuchen festhalte.
A.d Mit zwei Schreiben vom 29. Juli 2014 informierte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin, ihre Gesuche könnten allenfalls geprüft werden. Sie
ersuchte die Beschwerdeführerin um weitere Informationen und Unterla-
gen bis zum 29. August 2014 und mahnte die Gesuche als zurückgezogen
abzuschreiben, sollte jene nicht innert Frist eine Bestätigung, wonach sie
an ihren Gesuchen festhalte, einreichen.
A.e Mit Verfügungen vom 11. September 2014 schrieb die Vorinstanz die
Gesuche Nr. (…) und Nr. (…) der Beschwerdeführerin als zurückgezogen
ab mit der Begründung, diese habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf ihre
Schreiben vom 29. Juli 2014 geantwortet.
A.f Mit E-Mail vom 14. September 2014 bestätigte die Präsidentin der
A._______, dass sie auf die Bundessubvention angewiesen sei und ihre
Gesuche nicht zurückziehen wolle. So sei sie in den vier vergangenen Mo-
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naten oft mit der Vorinstanz bezüglich mehrerer bei dieser hängiger Gesu-
che in telefonischem Kontakt gewesen. Weiter ersuchte sie die Vorinstanz,
ihr den Eingang ihrer E-Mail und die Fortsetzung des Verfahrens zu bestä-
tigen.
A.g Mit Schreiben vom 24. September 2014 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, die Vorin-
stanz um Wiedererwägung, da sie ihre Gesuche nur wenige Wochen vor
dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juli 2014 – nämlich mit Gesuchs-
unterlagen vom 16. Juni 2014 und 21. Mai 2014 – vollständig eingereicht
habe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben da-
rauf vertraut, sie brauche, nachdem sie im steten telefonischen Kontakt mit
der Vorinstanz gewesen sei und bereits alle geforderten Unterlagen einge-
reicht habe, nicht während der Sommerferien eine weitere schriftliche Be-
stätigung einzureichen, dass sie an ihrem Gesuch festhalte.
A.h Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 antwortete die Vorinstanz, die Ver-
fügungen vom 11. September 2014 könnten nicht in Wiedererwägung ge-
zogen werden, da keine neuen, erheblichen Tatsachen vorliegen würden.
B.
Gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. September 2014 erhebt
die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 13. Oktober 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht stellt sie zu-
nächst den Antrag, die beiden Beschwerden betreffend Abschreibung der
Gesuche Nr. (…) und Nr. (…) zu vereinigen, da diese Gegenstand dessel-
ben Sachverhalts und der gleichen Rechtsfrage seien. Materiell stellt sie
den Antrag, die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. September 2014
seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, entweder die Gesu-
che materiell zu prüfen oder aber eine Nachfrist anzusetzen für die Einrei-
chung von allfälligen weiteren Unterlagen, unter voller Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung
bringt sie vor, das Verhalten der Vorinstanz sei unklar, widersprüchlich, ver-
letze Treu und Glauben und sei überspitzt formalistisch. Dies unter ande-
rem aus den schon im Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2014
vorgebrachten Gründen und weil die Beschwerdeführerin ja bereits mit
Schreiben der Vorinstanz vom 18. Juni 2014 aufgefordert worden war,
schriftlich mittzuteilen, falls sie nicht an ihren Gesuchen festhalte. Indem
die Beschwerdeführerin dies nicht getan habe, habe sie bereits ihren Wil-
len bekundet, an ihren Gesuchen festzuhalten.
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C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurden die beiden Verfahren B-5907/
2014 und B-5945/2014 antragsgemäss vereinigt und unter der Verfahrens-
nummer B-5907/2014 fortgeführt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2014 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie vor, die Voraus-
setzungen für eine Wiederherstellung der Frist seien nicht gegeben, da kei-
ne objektiven Gründe für das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin vor-
liegen würden.
E.
Mit Replik vom 16. Februar 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren ge-
stellten Anträgen fest.
F.
Mit Duplik der Vorinstanz vom 2. März 2015 hält die Vorinstanz ebenfalls
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit er-
forderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Abschreibungsentscheide der Vorinstanz vom 11. September 2014
sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundes-
verwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33
Bst. d VGG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren
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teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Damit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Ein-
gabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
In den angefochtenen Entscheiden lehnte es die Vorinstanz ab, die Bei-
tragsgesuche Nr. (…) und Nr. (…) materiell zu prüfen, da die Beschwerde-
führerin nicht innert der gesetzten Frist auf die Schreiben der Vorinstanz
vom 11. September 2014 geantwortet und ihre Gesuche damit stillschwei-
gend zurückgezogen habe. Der Sache nach stellen die angefochtene Ent-
scheide einen Nichteintretensentscheid dar (vgl. Urteil des BVGer
B-4335/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren
ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichten
Gesuche zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2014 bringt die Vorinstanz
vor, dass auch die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist ge-
mäss Art. 24. Abs. 1 VwVG nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin
keinen objektiven Grund für die versäumte Frist geltend mache. Das Ver-
säumnis sei auf organisatorische Unzulänglichkeiten der Beschwerdefüh-
rerin zurückzuführen. Schliesslich seien die mit Schreiben vom 29. Juli
2014 verlangten Informationen und Unterlagen entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin wichtig für die Gesuchsprüfung. Die Vorinstanz habe
zwingend wissen müssen, ob die Beschwerdeführerin an ihren Gesuchen
festhalte und falls ja, welches das definitive Eröffnungsdatum der Kita sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verhalten der Vorinstanz sei
unklar, widersprüchlich, verletze Treu und Glauben und sei überspitzt for-
malistisch, und zwar aus den folgenden Gründen: Zunächst habe die Vor-
instanz mit Schreiben vom 18. Juni 2014 verlangt, dass die Beschwerde-
führerin eine Mitteilung einreiche, falls sie nicht an ihren Gesuchen fest-
halte. Eine entsprechende Mitteilung habe die Beschwerdeführerin nicht
eingereicht und damit geäussert, an ihren Gesuchen festzuhalten. Mit
Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juli 2014 habe die Vorinstanz erneut
eine Bestätigung verlangt, diesmal sollte die Beschwerdeführerin im Ge-
gensatz zur vorgängigen Aufforderung bis zum 29. August 2014 eine Mit-
teilung einreichen, falls sie an ihren Gesuchen festhalte. Dieses unklare
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und widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz habe die Beschwerdefüh-
rerin verwirrt. Schon deshalb habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie
nicht innert kürzester Zeit erneut erklären müsse, weiter an ihren Gesuchen
festzuhalten. Weiter habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Juli 2014
Unterlagen verlangt, welche die Beschwerdeführerin bereits vollständig mit
Gesuchseingaben vom 21. Mai 2014 und 16. Juni 2014, und damit wenige
Wochen vor dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juli 2014, eingereicht
habe. Damals habe die Vorinstanz auf Anfrage der Beschwerdeführerin te-
lefonisch bestätigt, dass die Unterlagen vollständig seien. Die Beschwer-
deführerin sei auch danach in ständigem telefonischem Kontakt mit der
Vorinstanz gewesen, zuletzt kurz vor Ablauf der Frist. Auch aus diesen
Gründen habe sie darauf vertrauen dürfen, auf das Schreiben vom 29. Juli
2014 nicht reagieren zu müssen. Schliesslich habe die Beschwerdeführe-
rin, nachdem sie die Verfügungen vom 11. September 2014 erhalten habe,
umgehend mit E-Mail vom 14. September 2014 bestätigt, dass sie ihr Ge-
such nicht zurückziehe, und die Vorinstanz ersucht, das Verfahren fortzu-
setzen. Obwohl die Vorinstanz nun auch über die eingeforderte Bestäti-
gung verfügt habe, habe sie weder eine Nachfrist angesetzt – was unnötig
gewesen wäre, weil faktisch ja keine Unterlagen gefehlt hätten – noch das
Gesuch materiell geprüft. Stattdessen habe sie das Verfahren aus rein for-
mellen Gründen abgeschrieben. Auch die mit Eingabe vom 24. September
2014 beantragte Wiedererwägung habe sie nicht vorgenommen. Damit
habe sich die Vorinstanz überspitzt formalistisch und rechtswidrig verhalten
und sei die Sache der Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Gesuche vom
21. Mai 2014 und 16. Juni 2014 zurückzuweisen.
2.3 Damit ist verfahrensrechtlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die mit
Schreiben vom 29. Juli 2014 verlangte Bestätigung, dass die Beschwerde-
führerin an ihren Gesuchen festhalte, einfordern und gleichzeitig an das
Verpassen der Einreichefrist Verwirkungsfolgen knüpfen durfte.
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Rückzug ei-
nes eingelegten Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen
(BGE 111 V 58 E. 1, 119 V 36 E. 1b; Urteil des BVGer C-2468/2006 vom
23. April 2007 E. 3.2). Er kann dementsprechend nicht stillschweigend zu-
rückgezogen werden (BGE 111 V 156 E. 3b, Urteil des BVGer A-1625/
2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2 m.w.H.). Auch ist es nicht mit einem
korrekten Verwaltungsverfahren vereinbar, aus dem Ausbleiben einer Ant-
wort auf ein Schreiben der Beschwerdeinstanz die Erklärung des Betroffe-
nen abzuleiten, er wolle die Beschwerde zurückziehen, selbst wenn die
Behörde diese Rechtsfolge für den Fall des Stillschweigens ausdrücklich
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angedroht hatte (BGE 111 V 156 E. 3b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 232
Rz. 3.212 Fn. 711). Dieser für den Rückzug eines Rechtsmittels im Be-
schwerdeverfahren entwickelte Grundsatz ist gleichermassen auf das Ge-
suchsverfahren vor der Vorinstanz übertragbar (vgl. Urteil des BVGer
B-4335/2014 vom 24. Juni 2015 E.3.2). Wie das Bundesverwaltungsge-
richt mehrfach entschieden hat, können behördliche Fristen mit solch ein-
schneidenden Folgen wie dem Verlust materieller Rechte nur angeordnet
werden, wenn dies in einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grund-
lage vorgesehen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4865/2014 und B-4866/2014
vom 22. März 2016 E. 2.1).
2.5 Eine gesetzliche Grundlage, welche die Beschwerdeführerin verpflich-
ten würde, ihr bereits eingereichtes und begründetes Gesuch während lau-
fendem Verfahren zu bekräftigen, besteht vorliegend nicht und wird von der
Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Zwingende sachliche Gründe für
deren Vorgehen sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Wille der Be-
schwerdeführerin an ihren Gesuchen festzuhalten durch ihr Verhalten und
nach den Umständen klar zutage trat. Dieser Wille geht schon daraus her-
vor, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2014 ihre Ge-
suchsunterlagen vom 21. Mai 2014 vervollständigte und danach in regem
telefonischem Kontakt mit der Vorinstanz war, was von der Letzteren unwi-
dersprochen blieb. Insbesondere erkundigte sich die Beschwerdeführerin,
ob die Unterlagen vollständig seien und bestätigte ihren Willen, indem sie
keine Rückzugserklärung in Reaktion auf das Schreiben der Vorinstanz
vom 18. Juni 2014 einreichte (siehe Sachverhalt Bst. A.c sowie E. 2.2).
Schliesslich sind die vorliegenden zeitlichen Umstände zu berücksichtigen,
sind doch zwischen der ersten Gesuchseinreichung und dem Verfügungs-
zeitpunkt nur weniger als vier Monate vergangen (siehe Sachverhalt
Bst. A.b und A.e).
2.6 Zwar behält eine Behörde auch bei einer Ordnungsfrist die Möglichkeit,
auf ein Gesuch nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwir-
kung verweigert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Nachdem die Beschwerde-
führerin jedoch bereits vor dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juli 2014
ein überarbeitetes Beitragsgesuch mit allen erforderlichen Unterlagen ein-
gereicht hat, sind die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend offen-
sichtlich nicht gegeben (Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015
E. 4.4).
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Seite 8
2.7 Die Vorinstanz war damit nicht berechtigt, von der Beschwerdeführerin
eine erneute Willensbekundung zu erheischen und ihr den Gesuchsrück-
zug als Säumnisfolge anzudrohen. Die angefochtenen Verfügungen erwei-
sen sich als unzulässig.
2.8 Die Frage, ob ein Anspruch auf Fristwiederherstellung besteht, stellt
sich nur bei einer Verwirkungsfrist, weshalb vorliegend nicht weiter darauf
eingegangen werden muss (Urteile des BVGer B-4865/2014 und B-4866/
2014 vom 22. März 2016 E. 2.4).
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache zur materiellen Prüfung der Gesuche Nr. (…) vom 21. Mai
2014 und Nr. (…) vom 16. Juni 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da die Vorinstanz
unterliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 23. Oktober
2014 durch die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– ist ihr aus der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten.
5.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr erwachsenen notwen-
digen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR
173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat,
ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach richterlichem Ermes-
sen zu bestimmen (vgl. Art. 14 abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Verfahren
wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und zudem kurz vor
Beschwerdeeinreichung ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz
eingereicht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3'600.– für das Beschwerdeverfahren und für das vorinstanzliche
Verfahren, soweit der Beschwerdeführerin dafür externe Kosten entstan-
den sind, als angemessen.
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Seite 9
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen vom 11. Septem-
ber 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der
Gesuche der Beschwerdeführerin Nr. (…) vom 21. Mai 2014 und Nr. (…)
vom 16. Juni 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformu-
lar, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…) und (…); Einschreiben; Beilagen: Akten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Fanny Huber
Versand: 4. Mai 2016