B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5922/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
A._______,
(…)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjörg Minder,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst,
(…)
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstbefreiung (Art. 13 ZDG).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Ordensgemeinschaft der X._______ ("…"), welche der römisch-
katholischen Kirche angehört, liess am (…) 2012 im Handelsregister Zug
die Stiftung Y._______ ("…") eintragen.
Deren Stiftungsratspräsident, B._______, reichte am 10. Mai 2012 bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Dienstbefreiung des Beschwerdeführers nach
Art. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0)
ein. Dies tat er im Auftrag des Beschwerdeführers, der als Mitglied des
Stiftungsrates und Geschäftsführer der Stiftung Y._______ für deren ope-
rative Tätigkeit verantwortlich ist.
A.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 lehnte die Vorinstanz dieses
Gesuch ab. Ferner wurde darin festgehalten, der Beschwerdeführer müs-
se bis Ende 2012 einen Ersteinsatz von mindestens 26 Diensttagen ge-
leistet haben, weshalb bis spätestens am 10. November 2012 eine Ein-
satzvereinbarung erwartet werde. Auch habe der Beschwerdeführer im
Jahre 2013 noch 180 Diensttage zu leisten.
Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar arbeite der Beschwerdeführer
als Theologe für die Ordensgemeinschaft. Da er aber weder die Diako-
natsweihe empfangen noch das erste zeitliche bzw. das ewige Gelübde
abgelegt habe, gelte er nicht als (katholischer) Geistlicher im Sinne der
anwendbaren Vorschriften und könne daher nicht vom Zivildienst befreit
werden.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2012 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und er sei vom Zivildienst zu befreien.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz wende
das Recht falsch an. Sie stelle auf den Gesetzeswortlaut ab und verlange
den rein formalen Empfang der Diakonatsweihe bzw. die Ablegung eines
Gelübdes. Dies sei überspitzt formalistisch. Der Nutzen seiner Arbeit für
die Öffentlichkeit sei bei seiner jetzigen Tätigkeit für die ordenseigene
Stiftung weit grösser als im Zivildienst. Zudem sei der vorliegende Sach-
verhalt derart singulär, dass kaum mit weiteren ähnlichen Gesuchen zu
rechnen sei.
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C.
C.a Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 beantragt die Vorin-
stanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 liess das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Vernehm-
lassung zukommen. In der Folge hat sich jener dazu nicht mehr geäus-
sert und sich insbesondere nicht mehr zu dem von ihm (in diversen
Schreiben an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsgericht) in
Aussicht gestellten zeitlichen Gelübde vernehmen lassen.
D.
Auf einzelne und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, so-
weit dies für das vorliegende Urteil bedeutsam ist, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegen-
den Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 31 f. sowie
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er
durch die angefochtene Verfügung, soweit darin die ersuchte Dienstbe-
freiung abgelehnt wird, besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG)
und hat insofern auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
1.3 Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) so-
wie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt.
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Strittig ist hier einzig die Frage der Dienstbefreiung. Die im Dispositiv der
angefochtenen Verfügung festgehaltenen, inskünftig noch zu leistenden
Diensttage waren nicht Gegenstand des vom Beschwerdeführer einge-
reichten Gesuchs und werden von ihm auch nicht in Frage gestellt.
Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Befreiung vom Zivildienst zu Recht mit der Begründung verwei-
gert hat, er sei kein Geistlicher im Sinne des anwendbaren Rechts.
3.
3.1 Art. 13 Abs. 1 ZDG sieht für unentbehrliche Tätigkeiten eine Befreiung
vom Zivildienst vor und verweist diesbezüglich insbesondere auf den für
sinngemäss anwendbar erklärten Art. 18 des Militärgesetzes vom 3. Feb-
ruar 1995 (MG, SR 510.10). Diese Dienstbefreiungen werden nach
Art. 13 Abs. 2 ZDG durch die Vollzugsstelle verfügt.
3.2 Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG (mit der Marginalie "Dienstbefreiung für
unentbehrliche Tätigkeiten") werden Geistliche, die nicht der Armeeseel-
sorge angehören, für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der
Militärdienstpflicht befreit.
Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die
der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit die-
ser gestellt (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 MG).
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Per-
sonen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid (Art. 18
Abs. 4 MG).
3.3 Im zivildienstlichen Kontext erklärt Art. 20 der Zivildienstverordnung
vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) Art. 73-79 der Verordnung
über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21)
unter Vorbehalt der Bst. a und b für anwendbar.
Nach Art. 75 Bst. b MDV gelten als (katholische) Geistliche im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG Personen,
"die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die:
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1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines
geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der
christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem
ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder
2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensge-
meinschaft tätig sind."
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer sei am 8. Januar 2008 zum Zivildienst
zugelassen worden. Zwischen 2009 und 2011 habe er sich immer wieder
aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen Dienstverschiebungen
bewilligen lassen. Ein erstes Gesuch um Dienstbefreiung habe am
10. April 2012 abgelehnt werden müssen, weil der Beschwerdeführer kei-
ne hauptberufliche Tätigkeit als Geistlicher nachgewiesen hatte.
Das vorliegende zweite Gesuch um Dienstbefreiung habe der Arbeitgeber
eingereicht. Darin sei die Anstellung des Beschwerdeführers bei der
kirchlichgemeinnützigen Stiftung Y._______ als Theologe bestätigt und
die Wichtigkeit von dessen Mitarbeit in der Gründungsphase hervorgeho-
ben worden. Zwar arbeite der Beschwerdeführer als Theologe für die Or-
densgemeinschaft. Aber er habe weder die Diakonatsweihe empfangen
noch das erste zeitliche bzw. das ewige Gelübde abgelegt, weshalb er die
in Art. 75 Bst. b MDV statuierten Voraussetzungen für eine Dienstbefrei-
ung nicht erfülle.
4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Orden,
für den er arbeite, habe sich vehement für seine Dienstbefreiung einge-
setzt. Die Vorinstanz argumentiere "rein formalistisch" verkürzt und wen-
de das Recht falsch an, da er durch seine Funktionen als Theologe sowie
als Leiter der ordenseigenen Stiftung "faktisch" sämtliche geforderten
Voraussetzungen für eine Dienstbefreiung erfülle. Die Vorinstanz hätte ihr
Tatbestandsermessen zu seinen Gunsten ausüben müssen. Ferner stelle
der X._______-Orden in Aussicht, dass er jederzeit das gesetzlich erfor-
derliche zeitliche Gelübde ablegen könne.
Das Abstellen auf den rein formalen Empfang der Diakonatsweihe bzw.
der Ablegung eines Gelübdes sei überspitzt formalistisch. In stark vom
gesellschaftlichen Wandel betroffenen Gebieten solle die zeitgemässe
Auslegung entscheidend sein. Den Gesetzesmaterialien zufolge sei die
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Dienstbefreiung der Geistlichen teilweise ein Standesprivileg, da diese in
ihrem Aufgabenbereich unentbehrliche Leistungen erbrächten, von denen
die Allgemeinheit in erheblichem Masse profitiere. In diesem Zusammen-
hang bestätige der X._______-Orden, dass seine Arbeit einen enormen
Wert nicht nur für die Ordensgemeinschaft, sondern für zahlreiche be-
nachteiligte Menschen im In- und Ausland habe. Schon jetzt erbringe er
im Rahmen seiner kirchlichen Tätigkeit die vom zivilen Ersatzdienst ge-
forderten Einsätze. Seine Fähigkeiten könne er in seiner gegenwärtigen
Tätigkeit weit besser entfalten als im Rahmen eines unspezifischen Zivil-
diensteinsatzes. Der Nutzen seiner Arbeit für die Öffentlichkeit sei bei sei-
ner jetzigen Tätigkeit weit grösser als im Zivildienst.
Schliesslich sei der vorliegende Sachverhalt derart singulär, dass kaum
mit weiteren ähnlichen Gesuchen zu rechnen sei, weshalb die nachge-
suchte Dienstbefreiung keinen Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht zur
Folge hätte.
5.
5.1 Vorab bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die in
Art. 18 Abs. 1 MG aufgeführte Liste dienstbefreiter unentbehrlicher Tätig-
keiten abschliessend formuliert ist, zumal die Dienstbefreiung einen ge-
wissen Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht bedeutet (vgl. dazu die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-2512/2009 vom 26. Mai 2009
E. 3.1, B-1832/2009 vom 27. Mai 2009 E. 2.3 und B-487/2010 vom
9. März 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 8. Septem-
ber 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militär-
verwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Ar-
mee, BBl 1993 IV 1 ff., S. 43).
Angesichts der vorgebrachten Rügen ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer als (katholischer) Geistlicher im Sinne von Art. 75
Bst. b MDV anzuerkennen ist, was nach Art. 13 Abs. 1 ZDG (i.V.m. Art. 18
Abs. 1 Bst. b MG) eine Befreiung vom Zivildienst erlauben würde. Von
Vornherein nicht in Frage käme ein allfällige Subsumption der Tätigkeiten
des Beschwerdeführers unter Art. 75 Bst. d MDV, wonach auch Personen
als Geistliche im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG gelten, die
"einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören,
sofern:
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1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt eines Geistli-
chen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige
Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder
Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere
800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder
2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln le-
ben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft
oder Körperschaft tätig sind."
Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-2512/2009 vom 26. Mai
2009 (E. 3.1) erkannt hatte, bezieht sich nach einer gesetzessystemati-
schen Auslegung von Art. 75 Bst. d MDV diese Norm lediglich auf Perso-
nen, die nicht einer der in Art. Art. 75 Bst. a - Bst. c MDV aufgezählten
Religionsgemeinschaft angehören (wie z.B. Buddhisten oder Muslime).
Der Beschwerdeführer ist Katholik und beruft sich auf eine Dienstbefrei-
ung gestützt auf Art. 75 Bst. b MDV.
5.2 Zu Recht anerkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Be-
freiung Geistlicher von der Zivildienstpflicht um ein Standesprivileg han-
delt (Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993, a.a.O., S. 42).
Zur Rechtfertigung einer solchen Privilegierung hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil B-2512/2009 vom 26. Mai 2009 (E. 3.2.2 f.) im Zu-
sammenhang mit katholischen Geistlichen festgehalten:
"La loi exempte du service militaire l'ecclésiastique à cause de ses fonctions dans la
communauté religieuse. L'ecclésiastique qui se consacre à d'autres occupations laïques
peut très bien rester astreint au service militaire (…). Une telle interprétation apparaît enfin
conforme au but poursuivi par l'art. 18 al. 1 let. b LAAM, lequel vise à garantir en tout
temps à la population civile - notamment en période de service actif - l'assistance religieu-
se qui lui est indispensable. Il en résulte que l'exemption ne peut pas être accordée pour
toutes les activités assumées au sein d'une Eglise et qu'elle ne se justifie que pour celles
qui ont un caractère religieux prépondérant et qui concernent directement les fidèles ou
l'ensemble des membres de la communauté (JAAC 53.9 consid. 4)."
Angesichts der als gesellschaftlich wichtig eingestuften Funktion seelsor-
gerischer Betreuung der Bevölkerung hat das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Rechtsprechung insbesondere die in Art. 75 Bst. b MDV für ka-
tholische Geistliche festgelegten Voraussetzungen als unabdingbar be-
zeichnet, um eine Dienstbefreiung zu erlauben (Urteil B-2512/2009 vom
26. Mai 2009 E. 3.2.3 a.E.).
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5.3 Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers nicht gefolgt werden, soweit er die Diakonatsweihe (Art. 75 Bst. b
Ziff. 1 MDV) bzw. die Ablegung eines Gelübdes (Art. 75 Bst. b Ziff. 2
MDV) für die Qualifizierung als (katholischen) Geistlichen als entbehrlich
erachtet.
Vielmehr ist im Sinne der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer unbestrittenermassen weder die Diakonatsweihe empfangen noch
das für den Status als (katholischer) Geistlicher notwendige Gelübde ab-
gelegt hat und damit offensichtlich nicht die Voraussetzungen von Art. 75
Bst. b MDV erfüllt, die für eine Dienstbefreiung notwendig wären. In die-
sem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer als Mitglied des Stiftungsrates bzw. als Stiftungssekre-
tär gemäss seinem Pflichtenheft für seine Arbeit einen geistlichen Beglei-
ter habe. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach dem für ihn gültigen Pflichtenheft keine geistlichen Funktionen
ausübt, wie sie aus Art. 75 Bst. b MDV fliessen, wohl aber ein geistliches
Leben zu führen verpflichtet ist, das neben rein organisatorischen auch
soziale Aufgaben umfasst. Dies reicht indessen nicht aus, um den gesetz-
lichen Anforderungen an die Funktion eines Geistlichen zu erfüllen, wie
dies insbesondere Art. 75 Bst. b MDV voraussetzt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2512/2009 vom 26. Mai 2009 E. 3.2.3).
5.4 Des Weiteren fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer entgegen
Äusserungen in etlichen Schreiben an die Vorinstanz (bzw. ans Bundes-
verwaltungsgericht) bisher zumindest das zeitliche Gelübde nicht abge-
legt hat, das ihn nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz
zu Armut, Keuschheit und Gehorsam während (vorerst) eines Jahres ver-
pflichten würde. Inwiefern dabei – wie die Vorinstanz mutmasst – die Tat-
sache eine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer unter anderem auch
als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Z._______ GmbH
fungiert, braucht hier nicht vertieft abgeklärt zu werden.
5.5 Im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz lässt sich auch
nicht bestreiten, dass der Beschwerdeführer für eine Ordensgemeinschaft
im öffentlichen Interesse tätig ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen
hat, ist er jedoch in seinem Aufgabenbereich nicht in dem Sinne unent-
behrlich, wie dies für Geistliche nach Art. 75 Bst. b MDV vorausgesetzt
wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2512/2009 vom 26. Mai
2009 E. 3.2.2 f.).
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Mit der vom Beschwerdeführer angestrebten, den Wortlaut von Art. 75
Bst. b MDV sprengenden Auslegung der Voraussetzungen an einen (ka-
tholischen) Geistlichen wird im Ergebnis ein einzelfallgerechter Billig-
keitsentscheid angestrebt, was auf eine unzulässige Ausweitung der in
Art. 75 MDV vorgesehen Erscheinungsformen dienstbefreiter geistlicher
Personen hinauslaufen würde. Dies kann, wie bereits erwähnt, im Lichte
der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht angehen (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-2512/2009 vom 26. Mai 2009
E. 3.2.2 f.).
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit dem Gesuch des Beschwer-
deführers um Dienstbefreiung zu Recht nicht stattgegeben, weshalb die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
7.
Nach Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdefüh-
rung handelt. Nach dieser Bestimmung werden auch keine Parteient-
schädigungen ausgerichtet.
Entgegen dem Antrag der Vorinstanz auf eine kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, liegt hier keine mutwillige Prozessführung vor, weshalb
hier weder Verfahrenskosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist.
8.
Dieses Urteil ist endgültig, zumal eine Beschwerde dagegen ans Bun-
desgericht unzulässig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.423.34076.0; Einschreiben, Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 24. Januar 2013