B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5926/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
handelnd durch die Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission EBMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Berufsmaturität, kaufmännische Richtung.
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Sachverhalt:
A.
Im Sommer 2016 legte die Beschwerdeführerin die eidgenössische Berufs-
maturitätsprüfung der kaufmännischen Richtung ab. In der Folge stellte ihr
die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK im Namen und im
Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt der Berufsmaturitätsprüfung, datiert
vom 6. September 2016, zu aus dem hervorgeht, dass sie die Prüfung nicht
bestanden habe, weil ihre Leistung unter anderem in der interdisziplinären
Projektarbeit (nachfolgend IDPA) mit der ungenügenden Fachnote 3.5 be-
wertet wurde.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28. September 2016 „Beschwerde gegen die Benotung der IDAP im Rah-
men des Berufsmaturitätsausweises“ beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt Folgendes:
„1) Die Note 3.5 für die vorliegende Arbeit soll auf die Note 4.0 angehoben werden.
2) Da damit die Bedingungen zur Erteilung der Berufsmaturität erfüllt sind, ist der Berufs-
maturitätsausweis auszustellen.“
Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb ihre Arbeit mit
einer genügenden Note zu bewerten sei.
C.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Stellung-
nahmen der beiden Examinatoren vom 4. November 2016 (act. 8 Vorak-
ten) und erklärt, dass diese rein vollständigkeitshalber auch zu der Beno-
tung der mündlichen Präsentation der IDAP Stellung genommen hätten,
obwohl die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Rügen vorbringe. Die
Leistung der Beschwerdeführerin könne weder im mündlichen noch im
schriftlichen Teil der IDAP mit der Note 4.0 bewertet werden. Eine antrags-
gemässe Anhebung der Note der schriftlichen Arbeit von 3.5 auf 4.0 führe
lediglich zu der Fachnote 3.8 in der IDAP und damit nicht zu der zum Be-
stehen der Maturitätsprüfung erforderlichen, genügenden Fachnote.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier
Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid zum Gegenstand, der der
Beschwerdeführerin mit Notenblatt vom 6. September 2016 mitgeteilt
wurde, welches praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen
und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2).
1.2 Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren folgende
Rechtsbegehren:
„1) Die Note 3.5 für die vorliegende Arbeit soll auf die Note 4.0 angehoben werden.
2) Da damit die Bedingungen zur Erteilung der Berufsmaturität erfüllt sind, ist der Berufs-
maturitätsausweis auszustellen.“
Damit richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einerseits
gegen das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung und andererseits
gegen eine Einzelnote. Die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvor-
schriften und Verfahrensmängel im Prüfungsablauf rügt die Beschwerde-
führerin nicht.
Anfechtungsobjekt bildet im Beschwerdeverfahren das Prüfungsergebnis
als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar,
es sei denn, es besteht ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung
(vgl. hiernach). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegiti-
mation ab (vgl. Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2,
m.w.H.).
1.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
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Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt
sein. Die Geltendmachung bloss mittelbarer bzw. ausschliesslich allgemei-
ner Interessen legitimiert nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das
schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie beispielsweise
der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (vgl.
Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3; ISABELLE
HÄNER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3,
m.w.H.).
Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des
Schlussergebnisses eines Gesamtexamens und einer diesem Ergebnis
zugrundeliegenden Einzelnote existiert nach der Rechtsprechung insbe-
sondere dann, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen der Prü-
fung, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung)
oder ein Prädikat, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestim-
men ist, in Frage stehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4
E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.8; Urteile des BVGer
B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, B-6465/2013 vom 18. Mai 2015
E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2, B-385/2012 vom 8. Mai
2012 E. 3.5 sowie B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2, m.w.H.). Die
selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird zudem bejaht, wenn sie
nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die
Prüfung nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2,
2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer vom 8. April 2014
E. 1.2.3).
Kein schutzwürdiges, tatsächliches Interesse an der selbständigen An-
fechtbarkeit einzelner Noten besteht nach der Rechtsprechung, wenn da-
mit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser
Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe
Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten
muss vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. BVGE 2016/4
E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Feb-
ruar 2018 E. 1.3, B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie
A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1).
1.2.2 Gemäss Art. 20 des Reglements über die eidgenössischen Berufs-
maturitätsprüfungen vom 22. September 2009 (nachfolgend: Prüfungsreg-
lement) ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ fol-
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gende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 be-
trägt; b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; c) die Notenabwei-
chungen unter der Note 4.0 insgesamt nicht mehr als 2.0 Punkte betragen
und d) die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement).
Die IDPA setzt sich aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Prä-
sentation mit anschliessender Befragung durch die Experten zusammen.
Es wird sowohl für die schriftliche Arbeit als auch für die mündliche Präsen-
tation eine Note von 1 bis 6 erteilt, wobei andere als halbe Zwischennoten
nicht zulässig sind. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt doppelt, die Note
der Präsentation einfach. Die Fachnote für die IDPA ist der Mittelwert aus
den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16
Abs. 4 und 5 Prüfungsreglement).
Die Beschwerdeführerin hat in der IDPA die Fachnote 3.5 erhalten: in der
mündlichen Präsentation wurde ihre Leistung mit 24 von 50 Punkten und
infolgedessen mit einer (von 3.4 aufgerundeten) Note 3.5 bewertet; für ihre
schriftliche Arbeit erhielt die Beschwerdeführerin die Note 3.5.
Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse
im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Anhebung bzw. Änderung
der in ihrem Rechtsbegehren genannten „Note 3.5 für die vorliegende Ar-
beit“ auf die Note 4.0 hat.
1.2.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz und den Examinatoren darauf hinzu-
weisen, dass die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Leistung in der
mündlichen Präsentation in der IDPA mit der Note 3.5 in ihrer Beschwerde
nicht beanstandet – und zwar auch nicht sinngemäss.
Sämtliche ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf
die schriftliche Arbeit; mit der Bewertung der mündlichen Präsentation oder
dem Prüfungsablauf setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort
auseinander. In Ziffer 1 der Beschwerde legt sie dar, weshalb ihre schriftli-
che Arbeit die formalen Anforderungen erfülle; in den Ziffern 2 – 3 äussert
sie sich zu dem von ihr gewählten Thema der Arbeit und führt aus, weshalb
sie welche Themenbereiche behandelt habe. In Ziffer 5 hält die Beschwer-
deführerin schliesslich fest, dass ihre Arbeit die Aspekte „Landessprache“,
„Parteinahme der Autorin“ und „Leserlenkung“ aufgreife.
Auf Grund der Beschwerdeschrift kann damit das Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin, die „Note 3.5 für die vorliegende Arbeit“ sei auf die Note
4.0 anzuheben – selbst unter besonderer Beachtung der Tatsache, dass
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es sich um eine Laienbeschwerde handelt – nicht dahingehend verstanden
werden, dass sie damit auch die Beurteilung bzw. die Benotung ihrer münd-
lichen Präsentation beanstandet.
1.2.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführe-
rin die Anhebung der Note 3.5 für ihre Präsentation beantragt, fehlt es in
ihrer Beschwerde an Rügen betreffend die Leistungsbeurteilung im Rah-
men der mündlichen Prüfung, womit auf ein entsprechendes Begehren oh-
nehin nicht einzutreten wäre.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall Folgendes: Die Examinatoren, deren
Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Be-
wertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerecht-
fertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten. Soweit
die Examinatoren in ihren Stellungnahmen im Einzelnen darlegen, weshalb
eine Lösung des jeweiligen Kandidaten falsch oder unvollständig ist und er
daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, wird ein Beschwerdeführer
den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen nicht
gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lö-
sung sei vollständig und korrekt, ohne jedoch diese Behauptung in einer
Replik näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1,
2008/14 E. 3.1 f., m.w.H.).
Im vorliegenden Fall haben die Examinatoren mit Stellungnahme vom
4. November 2016 (Beilage 8 zur Vernehmlassung) die Bewertung der
Leistung der Beschwerdeführerin in der IDPA (schriftlich und mündlich)
rechtsgenüglich und nachvollziehbar erläutert. Sie erklären, obwohl die Be-
schwerdeführerin sich in der Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich
auf ihre schriftliche Arbeit beziehe, würden sie auch zu der Bewertung der
mündlichen Präsentation Stellung nehmen, wo die Note nicht von 3.5 auf
4.0 angehoben werden könnte. Die Examinatoren weisen insbesondere
darauf hin, dass das grundlegende Missverständnis der Beschwerdeführe-
rin in der mündlichen Präsentation noch mehr Betonung finde als in deren
schriftlichen Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe das Anliegen der Autorin
ungenügend mit dem sozialhistorischen Hintergrund in Verbindung ge-
bracht.
Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin von der ihr mit Instruktionsver-
fügung vom 24. November 2016 eingeräumten Gelegenheit, eine Replik
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einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie es bei ihren Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift belassen, in denen sie sich darauf be-
schränkt, ihre schriftliche IPDA als genügend darzustellen, ohne jedoch auf
die Bewertung der Examinatoren einzugehen. Dies hat zur Folge, dass die
Beschwerdeführerin vorliegend selbst mit Bezug auf die schriftliche Arbeit
keine Rügen vorgebracht hat, die die Begründungen der Examinatoren für
die Bewertung ihrer Leistung in Frage stellen würden.
1.2.5 Gemäss Art. 20 Bst. d Prüfungsreglement ist die Maturitätsprüfung
nur bestanden, wenn die Fachnote in der IDPA – der auf eine Dezimalstelle
gerundete Mittelwert aus den gewichteten mündlichen und schriftlichen
Noten (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreglement) – genügend ist.
Die antragsgemässe Erhöhung der Note der Beschwerdeführerin in der
schriftlichen Arbeit von 3.5 auf 4.0 würde vorliegend jedoch nur dazu füh-
ren, dass ihr in der IDPA die (ungenügende) Fachnote 3.8 erteilt würde,
womit die Voraussetzung gemäss Art. 20 Bst. d Prüfungsreglement immer
noch nicht erfüllt wäre.
Da das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihre Leistung in der
schriftlichen Arbeit sei mit der Note 4.0 zu bewerten, damit keinen Einfluss
auf das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung hat, fehlt es ihr an einem
schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Überprüfung
der Bewertung ihrer Leistung in dieser Arbeit. Da das Prüfungsreglement
an die Note der schriftlichen Arbeit in der IDAP allein weder mit Blick auf
die Wiederholungsprüfung noch sonst Rechtsfolgen knüpft, hat die Be-
schwerdeführerin auch über das Bestehen der Gesamtprüfung hinaus kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Einzelnote (vgl.
E. 1.2.1 hiervor).
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin als un-
terliegender Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von ihr am
12. Oktober 2016 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.– ist der Beschwerdeführerin
aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
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Der unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
3.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-
richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end-
gültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 200.–
wird der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Kinga Jonas
Versand: 3. April 2018